W151 2005237-1•BVwG W151 2005237-1
W151 2005237-1Tribunal administratif fédéral6 mars 2017
Betriebsmittel, Dienstleistungen, Dienstverhältnis, Kontrolle,<br/>persönliche Abhängigkeit, Pflichtversicherung, Versicherungspflicht,<br/>Vertretung, Werkvertrag
W151 2005237-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Fidas Eisenstadt Steuerberatung GmbH, Kaiserallee 8a, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für das Burgenland vom XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 06.04.2009 stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in der Folge: BGKK) fest, dass XXXX(auch Dienstnehmer bzw. DN) in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 auf Grund seiner Tätigkeit als Vortragender in der XXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin bzw. BF) der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG unterlag.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Schreiben vom 25.07.2008 die vom DN vorgelegte Versicherungserklärung der BGKK mit dem Ersuchen übermittelt habe, die von ihm gemachten Angaben dahingehend zu überprüfen, ob diese Tätigkeit als Vortragender vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 in der XXXX eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründe.
Die daraufhin durchgeführten Erhebungen der BGKK hätten ergeben, dass die BF nicht als Erwachsenenbildungseinrichtung im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln angesehen werden könne. Bei der Tätigkeit des DN handle es sich mangels konkreten Werkes um keinen Werkvertrag, sondern sei eine Dienstleistung vereinbart worden. Der DN sei an den vorgegebenen Arbeitsort und die Arbeitszeit gebunden gewesen. Nach Abwägung weiterer Merkmale wie arbeitsbezogenes Verhalten, Vertretungsmöglichkeit und dem zur Verfügungstellen der wesentlichen Betriebsmittel durch die BF sei die Vortragstätigkeit eine in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und der DN Dienstnehmer.
2. Am 07.05.2009 erhob die BF durch ihre steuerliche Vertretung, KELEMEN Partner, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, Einspruch.
Bestritten wurde die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit. Nach der Entscheidung des OGH vom 05. Mai 1999 bestünde eine ins Gewicht fallende persönliche Abhängigkeit nicht alleine durch die Bindung an einen vertraglich vereinbarten Kursinhalt. Ebenso sehe der OGH aus dem Gebrauch von Lernbehelfen, die von der Bildungsinstitution zur Verfügung gestellt werden, kein taugliches Abgrenzungskriterium hinsichtlich Abhängigkeit des Vortragenden. Selbst die Ortsgebundenheit biete keinen Anhaltspunkt, weil es durchaus üblich sei, dass Kurse immer an demselben Ort, regelmäßig in einem von der Bildungseinrichtung zur Verfügung gestellten Raum, stattfinden würden. Die Beurteilung des Vortragenden durch anonym ausgefüllte Seminarbeurteilungsbögen sei als Überprüfung der ordnungsmäßig geschuldeten Leistung des Vortragenden zu qualifizieren und nicht als laufende Kontrolle des Arbeitnehmers. Der DN habe die Möglichkeit gehabt, die Termine für die Lehrveranstaltung zumindest mitzubestimmen, er habe den Ablauf der Veranstaltung frei gestalten können, habe Pausen nach eigenem Ermessen festlegen können und habe keine weiteren Pflichten während der Pausen gehabt. Die Tätigkeit des DN sei keiner laufenden Kontrolle durch die BF unterlegen. Weiters bestehe ein nicht unerheblicher Anteil der Leistungen in der Korrektur und Beurteilung von Prüfungsarbeiten zu Veranstaltungen, die er nicht selber abgehalten habe.
Nach dem beigelegten Schreiben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten handle es sich bei der BF um eine Einrichtung der Erwachsenenbildung. Laut Schreiben des Finanzamts XXXX liege Gemeinnützigkeit der BF vor.
3. Mit Schreiben vom 25.06.2009 legte die BGKK den Einspruch dem Landeshauptmann für das Burgenland vor und berief sich auf die ausführliche Begründung im Bescheid. Es werde ausdrücklich bestritten, dass es sich bei der BF um eine Einrichtung der Erwachsenenbildung gemäß § 1 Abs. 2 Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln handle.
Der Verweis auf die Entscheidung des OGH sei nicht zielführend, da die Prüfung ergeben habe, dass die Merkmale einer persönlichen Abhängigkeit überwiegen würden. Zur Thematik der Bedeutung der Seminarbeurteilungsbögen für eine Kontrolle des Arbeitnehmers wurde ausgeführt, dass bereits im Bescheid darauf eingegangen worden sei und auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2005/08/0162, darin ein Instrument zur Kontrolle durch den Dienstgeber sehe. Zur im Einspruch erwähnten Kontrollunabhängigkeit und der Arbeitszeit werde auf die Erläuterungen, Darlegungen und bestätigenden VwGH-Judikate des Bescheids vom 06.04.2009 verwiesen. Es sei der Stellung als Vortragender bzw. Angestellter in dieser Berufsparte immanent, Prüfungsarbeiten zu korrigieren und zu beurteilen. Eine diesbezügliche Bindung an den Arbeitsort sei unnötig und unüblich und würde auch von keiner anderen Lehr- bzw. Vortragendentätigkeit gefordert werden. Es bestehe kein Zweifel am Bestehen der persönlichen Abhängigkeit des DN. Von der BF seien die Punkte wirtschaftliche Abhängigkeit und Entgelt unbestritten geblieben.
4. Am 18.11.2009 langte eine Stellungnahme der BF ein, wonach es sich beim DN um keinen echten Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG mangels Überwiegens der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit handle.
Bei der BF handle es sich um eine Erwachsenenbildungseinrichtung, was auch vom BMUK am XXXX bestätigt worden sei. Erneut wurde auf die Entscheidung des OGH vom 05.05.1999 hingewiesen und die Honorarnoten des DN für das Jahr 2007 bekanntgegeben.
5. Am 05.08.2010 wurde der DN vor dem Landeshauptmann für das Burgenland befragt und gab dieser an, dass er im Krankheitsfall dies der XXXX melden habe müssen und diese dann selbst einen Ersatz für ihn gestellt hätte. Ebenso hätten die verwendeten Unterlagen von der XXXX gestammt, er selbst habe nur minimale Ergänzungen vorgenommen. Die Seminare seien in den Räumlichkeiten der XXXX in Rust bzw. in von diesen angemieteten Räumlichkeiten abgehalten worden. Inhalt und Umfang des jeweiligen Seminars seien für die Lektoren fix vorgegeben gewesen. Eine Kontrolle habe durch die Seminarbeurteilungsbögen stattgefunden. Die XXXX habe die Vertretung so gehandhabt, dass diese über die XXXX bzw. über ihre Zustimmung lief. Die Entlohnung habe auf Honorarbasis stattgefunden, ein Konkurrenzverbot habe nicht bestanden. Er sei nicht Betriebsführer im Weinbaubetreib seiner Eltern und die einzigen zu versteuernden Einkünfte seien jene aus der Lehrtätigkeit bei der XXXX.
6. Mit BGKK- Stellungnahme vom 16.09.2010 wurde nochmals ausgeführt, dass aus den Ausführungen des DN ersichtlich sei, dass es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gehandelt habe und diese seine hauptberufliche Tätigkeit darstelle. Weiters würden die von der BF angeführten Beschäftigungszeiten nicht der Vollständigkeit entsprechen. Es sei aus den Honorarnoten ersichtlich, dass er durchgehend, bis auf die bei Universitäten üblichen Sommerpausen, bei der BF als Dienstnehmer gearbeitet habe. Dabei handle es sich um ständige Rechtsprechung des VwGH, dass ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis auch bei freien Tagen aufrecht bleibe. Es sei Monate im Voraus klar, dass einzelne Lehrveranstaltungen stattfinden würden und müsse der DN bereits Monate bevor diese anfangen, zusagen, ob er diese Seminare übernehme wolle oder nicht. Die Lehrveranstaltungen selbst würden sich oft über Monate bzw. im Fall des XXXXjahreskurses sich über ein ganzes Jahr erstrecken. Zudem würden mehrere Lehrveranstaltungen neben- bzw. hintereinander abgehalten werden, sodass das Beschäftigungsverhältnis des DN als durchgehend zu qualifizieren sei. Gemäß der Rechtsprechung des VwGH sei ab Zusage zu den regelmäßig abzuhaltenden Lehrveranstaltungen daher eine durchgehende Versicherungspflicht des DN anzunehmen. Unzweifelhaft habe sich der DN ausdrücklich im Voraus für eine bestimmte periodisch wiederkehrende Arbeitsleistung verpflichtet, weshalb das Beschäftigungsverhältnis gemäß Judikatur und Lehre als durchgehend und nicht als fallweise zu qualifizieren sei.
7. Am 14.10.2010 wurde beim Landeshauptmann für das Burgenland Dr. XXXX, der Geschäftsführer der BF, befragt. Der DN sei als Lektor wegen seines Fachwissens geeignet gewesen, weswegen er als Referent für einen Kurs angefragt worden sei. Die Lektoren würden keinem Konkurrenzverbot unterliegen. Es käme immer zu einer mündlichen Einigung bezüglich des Übernehmens eines Kurses, einen schriftlichen Vertrag gäbe es nicht. Im Fall von Krankheit oder anderen wichtigen Gründen hätten die Referenten aus dem Kreis der möglichen Lektoren unter Zustimmung der BF einen Ersatz bekannt zu geben. Hinsichtlich der Bezahlung komme es auf die Tätigkeit an, nach welchem Schema die Entlohnung erfolge. Für die Tätigkeit als Lektor seien Pauschalsätze vorgesehen. Weiters würden die Unterlagen der Seminare von der XXXX stammen, der Lektor könne aber den Inhalt insofern beeinflussen, als er Schwerpunkte setzen könne. Die Prüfungen dazu erfolgten nach dem sich in London befindlichen "XXXX Trust" ausgearbeiteten weltweit gleichem System, bei dem die BF als Prüferin zugelassen war. Die Seminarbeurteilungsbögen würden nur die Leistung des Vortragenden abfragen.
8. Mit Stellungnahme der BGKK vom 24.01.2011 unterliege die Lektorentätigkeit sowie das Prüfungstraining der Pflichtversicherung nach dem ASVG. So habe auch der Geschäftsführer die diesbezügliche wirtschaftliche Abhängigkeit (Seminarunterlagen) und die Kontrollunterworfenheit (Seminarbeurteilungsbögen) des DN bestätigt. Eine Schwerpunktsetzung innerhalb des vorgegebenen Prüfungsstoffes schließe eine grundsätzliche persönliche Abhängigkeit nicht aus und beruhe auf Grund der "stillen Autorität" der XXXX Österreich. Dies umso mehr, da der DN die Ausbildung der Weinakademie absolviert habe und sicherlich auch die Prüfungsschwerpunkte der XXXX kenne. Aufgrund der Ausführungen des Geschäftsführers zur Vertretung der Lektoren sei festzustellen, dass eine allfällige Vertretung nur aus dem Kreis der XXXX gewählt werden habe können. Daraus lasse sich ein lediglich eingeschränktes Vertretungsrecht ableiten. Zur Korrekturtätigkeit wurde ausgeführt, dass der DN die Korrektur über einen von der XXXX vorgegebenen Prüfungsspiegel und nach einem Zeitplan durchzuführen hatte. Stichprobenartig sei von der XXXX nach der erfolgten Korrektur zusätzlich eine zweite Korrektur durchgeführt worden, um die erste Korrektur zu überprüfen. Somit war der DN auch hinsichtlich der Korrekturtätigkeit weisungsgebunden, da er sich an den vorgegebenen Verbesserungsschlüssel zu halten hatte. Weiters sei der BF insofern der Kontrollunterworfenheit unterlegen, als seine Tätigkeit einer zusätzlichen Kontrolle durch die XXXX unterworfen wurde. Ebenso habe eine zeitliche Bindung bestanden. Zwar sei der DN betreffend seiner Korrekturtätigkeit relativ frei hinsichtlich der Wahl des Arbeitsortes, jedoch komme es bei der persönlichen Abhängigkeit lediglich auf das Überwiegen der Merkmale an und würden diese bei Weitem überwiegen. Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit sei festzuhalten, dass der DN für die Ausübung der Korrekturtätigkeit zwei wesentliche Betriebsmittel der BF (Verbesserungsschlüssel und Prüfungsarbeiten) benötigt habe, die ihm von der BF zur Verfügung gestellt worden seien. Ohne diese Gegenstände hätte er die Leistung für die BF gar nicht erbringen können.
9. Mit Schreiben der BGKK vom 26.06.2013 führte diese zur Qualifizierung der BF als Einrichtung der Erwachsenenbildung aus, wonach es sich bei der BF um keine solche handle. Die Struktur der überwiegenden Anzahl der Kurse (ineinander aufbauende, jeweils kostenpflichtige Kurse mit Antrittsvoraussetzungen durch zuvor abzulegende Prüfungen) sei dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dargelegt worden und sei die Auskunft erteilt worden, dass diesbezüglich keine Erwachsenenbildung vorliege. Im Ergebnis biete die BF nicht vorwiegend (weniger als 66,6%) Bildungsangebote, die der Erwachsenenbildung zuzurechnen seien, an.
10. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 25.09.2013 änderte der Landeshauptmann für das Burgenland den Bescheid der BGKK dahingehend ab, dass der DN nur mehr für den Zeitraum vom 09.01.2007 bis 05.02.2007, vom 03.03.2007 bis 14.07.2007 und vom 04.10.2007 bis 10.12.2007 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG als Dienstnehmer der BF qualifiziert wurde.
Den Sachverhalt ausgelöst habe die vom DN am 21.07.2008 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland abgegebene Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß GSVG und dem darauffolgenden Prüfungsersuchen der SVA an die BGKK hinsichtlich einer Pflichtversicherung nach dem ASVG.
Der DN habe im Jahre 2000 nach Absolvierung des Diplomkurses "DIPLOMA XXXX" bei der BF graduiert und sei in Folge für die XXXX, einer Gesellschafterin der BF, in der Vinothek tätig gewesen. Der DN habe auf Ersuchen der BF auch Seminarvertretungen im Krankheitsfall eines Vortragenden in den BereichenXXXXund die österreichischen XXXX übernommen. In Folge habe sich eine Zusammenarbeit als Vortragender in Seminaren zwischen der BF und dem DN ergeben, so auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Dabei sei der DN von der BF einige Monate vor Seminarbeginn angefragt worden, ob er ein Seminar übernehmen könne. Eine Zusage sei dann verbindlich gewesen und habe für die BF der Vertrag als zustande gekommen gegolten. Zusätzliche schriftliche Vereinbarungen habe es nicht gegeben.
Krankheitsbedingte Vertretungen habe der DN weiterhin übernommen. Die Seminare seien in den Räumen der BF in Rust oder in von dieser angemieteten Räumen in Krems, Eisenstadt oder Neusiedl am See abgehalten worden, wobei die Termine der Seminare von der BF vorgegeben worden und auch im Kursprogramm veröffentlicht worden seien. Inhalt und Umfang des Seminares seien dem DN vorgegeben worden, die Wahl der Methodik, Abfolge von Inhalten oder Pausengestaltung sei ihm aber frei gestanden. Die Seminarunterlagen hätten von der BF gestammt, lediglich geringfügige Ergänzungen, die im Vortrag verwendet wurden oder den Teilnehmerinnen als Folien zur Verfügung gestellt wurden, habe der DN vorgenommen. Er habe für die Ausübung seiner Tätigkeit Seminarunterlagen, Lehrbücher, Verkostungsweine, Overhead-Projektoren sowie Flipcharts benötigt und seien diese im Eigentum der BF gestanden. Weinreben, Bodenproben, Wein und Seminarunterlagen seien grundsätzlich im Eigentum des DN gestanden. Lediglich Verkostungsweine und Seminarunterlagen seien zusätzlich von der BF zur Verfügung gestellt worden. Am Ende der Seminare seien Beurteilungsbögen anonym durch die Teilnehmerinnen ausgefüllt worden, die sowohl den Ablauf des Seminares als auch die Qualität des Vortragenden zum Inhalt gehabt hätten. Im Krankheitsfall oder bei Ausfall aus wichtigen Gründen habe der DN die BF zu verständigen gehabt und habe diese die Vertretung gestellt. Er hätte auch aus dem Pool der Vortragenden der BF eine Vertretung bekannt geben können, dies damit die BF ihre Zustimmung geben könne. Das Entgelt für die Vortragstätigkeit sei mittels Honorarnoten in Rechnung gestellt worden. Die Höhe des Honorars sei durch die BF je nach Seminar im Vorhinein als Pauschalhonorar festgelegt worden. Überzogene Stunden seien zulasten des DN gegangen. Es habe keine Möglichkeit gegeben an der Honorargestaltung mitzuwirken. Zusätzlich zur Vortragstätigkeit habe er auch eine reine Prüfungskorrekturtätigkeit ausgeübt. Die Prüfungskorrekturen seien unabhängig von seiner Vortragstätigkeit erfolgt und seien ihm übertragen worden, da ihm das für das Bestehen der Prüfung erforderliche Niveau der Weinakademie bekannt gewesen sei. Die Korrekturtätigkeit habe von zuhause aus erfolgt. Die Prüfungen würden weltweit nach dem des sich in London befindlichen "XXXX Trust" ausgearbeiteten Systems abgehalten werden, sohin sei der Fragenkatalog weltweit gleich. Pro korrigierte Prüfungsarbeit sei zwischen € 6,00 und € 10,00 bezahlt worden. Zusätzlich sei der DN auch mit individuellem Prüfungstrainings von Teilnehmerinnen, einem weiteren Angebot der BF, betraut gewesen.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seien folgende Honorarnoten gestellt worden:
1/2007 vom 05.02.2007 in Höhe von € 424,00 für Korrekturarbeit,
2/2007 vom 02.04.2007 in Höhe von € 1.614,00 für Vortragstätigkeit und Korrekturtätigkeit im März,
03/2007 vom 14.05.2007 in Höhe von € 1.540,00 für individuelles Prüfungstraining und Korrekturtätigkeit im April/Mai,
4/2007 vom 14.Juli 2007 in Höhe von € 2.136,00 für Vortragstätigkeit und Korrekturtätigkeit im Mai und Juni,
5/2007 vom 15.10.2007 in Höhe von € 1.056,00 für Vortragstätigkeit und Korrekturtätigkeit im Oktober und
6/2007 vom 10.12.2007 in Höhe von € 2.070,00 für Vortragstätigkeit und Korrekturtätigkeit im Oktober und November sowie individuelles Prüfungstraining im November und Dezember.
Insgesamt hätten sich für das Jahr 2007 die Einnahmen des DN auf €
8. 840,00 belaufen, von denen € 4.350,00 auf Vortragstätigkeiten, €
3. 680,00 auf Korrekturarbeiten, € 810,00 auf individuelle Prüfungsvorbereitungen sowie € 150,00 auf Prüfungsaufsichten entfallen seien.
Die Einnahme aus der Tätigkeit für die BF seien im Jahr 2007 die einzigen zu versteuernden Einkünfte gewesen.
Der DN sei aufgrund der getroffenen Vereinbarung mit der BF zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Zeiten an bestimmten Arbeitsorten verpflichtet gewesen, ohne sich nach Zusage zur Erbringung der einzelnen übernommenen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken vertreten lassen zu dürfen. Die Inhalte und Zielsetzungen der Seminare seien von der BF vorgegeben worden. Dass die BF auf die detaillierte inhaltliche Gestaltung keinen Einfluss genommen habe, vermag die persönliche Abhängigkeit nicht auszuschließen, da sich die Weisungs- und Kontrollbefugnis auf das arbeitsbezogene Verhalten und nicht auf die inhaltliche Gestaltung zu beziehen habe. Sohin sei er in den Betriebsorganismus der BF im Rahmen der übernommenen Beschäftigung eingegliedert gewesen, weswegen es sich um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG handle.
11. Mit Schreiben vom 17.12.2013 wurde durch die steuerliche Vertretung, Fidas Eisenstadt Steuerberatung GmbH, Beschwerde (vormals: Berufung) erhoben:
Der DN sei im Jahr 2007 nach eigenen Angaben auf Grund seiner Tätigkeit als Weinbauer bei der Bauernkrankenkasse voll pflichtversichert gewesen. In zeitlicher Hinsicht sei somit von einer Vollbeschäftigung in der Landwirtschaft auszugehen. Für die BF habe er im Jahr 2007 durchschnittlich nicht einmal 40 Stunden geleistet; die Tätigkeit für die BF sei demzufolge als nebenberuflich einzustufen. Bei Qualifizierung als Nebenberuf könne – nach dem Schreiben des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom 30.09.2002 – die Prüfung der Haupteinnahmequelle unterbleiben. Die Verordnung (BGBl. II 1999/248) sei auch dann anzuwenden, wenn es sich nur um den Nebenberuf handle, mögen auch die daraus bezogenen Einkünfte höher sein als die aus dem Hauptberuf. Mehr als die Hälfte der an den DN ausbezahlten Honorare seien auf Korrekturarbeiten entfallen. Diese seien von ihm selbständig (in den eigenen Räumlichkeiten, ohne fremde Betriebsmittel, in eigener Verantwortung) durchgeführt worden. Diese Tätigkeit benötige deutlich mehr Aufwand als die Tätigkeit als Vortragender. Für die Prüfungsbeurteilung gebe es keine genormten Vorgaben und auch keinen Antwortschlüssel. Ein Leitfaden für mögliche Ansätze von Antworten diene nur zur Orientierung der Marker, die bei der Beurteilung enormen Ermessensspielraum hätten. Es ergebe sich weiters aus der Natur der Sache, dass die Korrekturarbeiten in einem zeitlichen Rahmen zu erfolgen hatten. Sohin würde die Tätigkeit als Marker weder in zeitlicher, örtlicher noch inhaltlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine persönliche Abhängigkeit von der BF bedingen.
Weiters sei nicht auf die Einstufung der BF als Erwachsenenbildungseinrichtung eingegangen worden. Die Berechnungen der BGKK seien unrichtig, die Basis- und Aufbauseminare würden der Qualifikation der Erwachsenenbildung – deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot - entsprechen. Damit seien 75,1% des Bildungsangebotes der Erwachsenenbildung zuzurechnen, womit die BF also vorwiegend Erwachsenenbildung anbiete und als Erwachsenenbildungseinrichtung zu qualifizieren sei.
Der DN sei überwiegend als Prüfer ohne persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit für die BF tätig gewesen und daher kein Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG.
12. Am 27.01.2014 legte die BGKK den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, welcher der Gerichtsabteilung W151 am 10.03.2016 zugeteilt wurde.
Ausgeführt wurde, die Beschwerde sei verspätet und somit zurückzuweisen. In der Sache wurde vorgebracht, dass die Ausführungen der BF zur Vollbeschäftigung völlig verfehlt seien, da der DN angegeben habe, dass seine einzigen zu versteuernden Einkünfte aus der Lehrtätigkeit bei der BF kommen würden, da er nicht Betriebsführer im Weinbaubetrieb seiner Eltern sei. Bezüglich der Korrekturtätigkeit wurde ausgeführt, dass die Korrektur über einen von der BF vorgegebenen Prüfungsspiegel und nach einem Zeitplan zu erfolgen hatte. Es sei auch zu stichprobenartigen Kontrollen gekommen.
13. Mit Schreiben vom 18.07.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Landeshauptmann für das Burgenland auf, das Zustelldatum des Bescheides an die Parteien mitzuteilen. Am 04.08.2016 wurde mitgeteilt, dass der Bescheid jeweils am 04.12.2013 an die Parteien zugestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der DN hat im Jahr 2000 den Diplomkurs "DIPLOMA XXXX" bei der BF absolviert und war in der Folge für die XXXX in der Vinothek tätig. Auf Grund dieses Fachwissens übernahm der DN auf Ersuchen der BF Seminarvertretungen im Krankheitsfall von Vortragenden. Daraus entwickelte sich in Folge eine Zusammenarbeit als Vortragender und Prüfer von Lehrinhalten (Seminaren), auch in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen. Die Prüfungen dazu erfolgten nach dem sich in London befindlichen "XXXX Trust" ausgearbeiteten weltweit gleichem System, bei dem die BF als Prüferin zugelassen war. Zusätzlich war der DN auch mit individuellem Prüfungstraining von TeilnehmerInnen, einem weiteren Angebot der BF, betraut.
Der DN wurde von der BF einige Monate vor Seminarbeginn angefragt, ob er ein Seminar übernehme. Mit mündlicher Zusage kam der Vertrag verbindlich für beide Parteien zustande gekommen, eine schriftliche Vereinbarung gab es nicht. Der DN übernahm weiterhin auch Krankheitsvertretungen.
Die Seminare wurden in, manchmal auch nur von der BF angemieteten, Räumlichkeiten der BF, zu den von der BF vorgegebenen Terminen, die auch im Kursprogramm veröffentlicht wurden, durchgeführt. Inhalt und Umfang des Seminars wurden von der BF vorgegeben, die Wahl der Methodik, die Abfolge von Inhalten und die Pausengestaltung konnte der DN frei gestalten.
Die Seminarunterlagen wurden von der BF zur Verfügung gestellt, wobei der DN nur geringfügige Änderungen durchführen konnte. Für die Ausübung seiner Tätigkeit benötigte der DN Seminarunterlagen, Lehrbücher, Verkostungsweine, Overhead-Projektoren sowie Flipcharts. All dies befand sich im Eigentum der BF und wurde von ihr zur Verfügung gestellt. Weinreben und Bodenproben befanden sich jedoch im Eigentum des DN.
Am Ende der Seminare wurden Beurteilungsbögen durch die Teilnehmer zum Ablauf des Seminares als auch der Qualität des Vortragenden ausgefüllt.
Im Krankheitsfall oder bei Ausfällen aus wichtigen Gründen hatte der DN die BF zu verständigen und sollte er aus dem Pool der Vortragenden der BF eine Vertretung unter Zustimmung der BF bekannt geben. Konnte daraus keine Vertretung gefunden werden, musste der Geschäftsführer der BF einspringen.
Das Entgelt für die Vortragstätigkeit wurde im Vorhinein als Pauschalhonorar festgelegt und mittels Honorarnoten in Rechnung gestellt. Die Vortragstätigkeit umfasste auch Prüfungskorrekturen, die unabhängig von der Vortragstätigkeit übertragen wurde. Diese Korrekturtätigkeit erfolgte von zuhause aus, pro korrigierter Prüfungsarbeit wurde zwischen € 6,-- und € 10,-- bezahlt.
in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen stellte der DN sieben Honorarnoten für Vortags- und Korrekturtätigkeit sowie individuelle Prüfungsvorbereitung und Prüfungsaufsicht für das Jahr 2007 in der Gesamthöhe von € 9.090,40, von denen € 4.570,-- auf Vortragstätigkeit, € 3.680,00 auf Korrekturarbeiten, € 810,-- auf individuelle Prüfungsvorbereitung, € 150,-- und € 30,40 auf Fahrtgeld entfielen. Diese Honorarnoten weisen keine Betriebsmittel auf.
Die Einnahmen aus der Tätigkeit für die BF waren die einzigen zu versteuernden Einkünfte des DN im Jahr 2007. Der DN führte die beschwerdegegenständliche Tätigkeit hauptberuflich aus.
Die BF erfüllt in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erwachsenenbildungseinrichtung.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den vom Landeshauptmann für das Burgenland festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist und dieser sich auf ein ausreichendes Ermittlungsverfahren der BGKK und des Landeshauptmannes für das Burgenland stützte, in dem sowohl der BF als auch dem DN Gelegenheit gegeben wurde, ihr jeweiliges Vorbringen zu erstatten. Den Parteien wurde daher ausreichend Gelegenheit eingeräumt, ihre Standpunkte darzulegen.
Im Ergebnis wurde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes von den Parteien kein widersprechendes Vorbringen zur Ausgestaltung der Tätigkeit des DN erstattet: Vielmehr haben sowohl der DN als auch die BF in den wesentlichen Bereichen (Arbeitsort, Arbeitszeit, Betriebsmittel, Vertretung, Entgelt, mangelndes Konkurrenzverbot) gleichlautende Aussagen getätigt (siehe Niederschriften des DN vom 05.08.2010 und des Geschäftsführers der BF vom 14.10.2010 sowie die im Akt aufliegenden Stellungnahmen der BF vom 07.05.2009, 18.11.2009 und 17.12.2013). Von der BF weiters unbestritten blieben die im bekämpften Bescheid festgestellten Tätigkeitszeiträume des DN und die Art der Tätigkeit (Vortragender mit Prüfungstätigkeit).
Bestritten wurde die Qualifizierung des Arbeitsverhältnisses als unselbständige Tätigkeit, weiters wurde vorgebracht, dass es sich bei der BF um eine Erwachsenenbildungseinrichtung handle und daher die Regelung über den pauschalierten Aufwandersatz zum Tragen käme, dies wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung erörtert.
Die Feststellung, dass die Einnahmen aus der Tätigkeit für die BF die einzigen zu versteuernden Einkünfte des DN im Jahr 2007 waren, ergeben sich aus der Einvernahme des DN vor dem LH für das Burgenland vom 05.08.2010, in der der DN ausführte, im Jahr 2007 keine weiteren zu versteuernden Einkünfte erworben zu haben, er sei auch nicht Betriebsführer im elterlichen Weinbaubetreib gewesen. Ein gegenteiliger Steuerbescheid aus dem Jahr 2007 ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde von keiner Partei vorgelegt, sodass das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der Angaben des DN ausgehen konnte.
Die Feststellung hinsichtlich der fristgerechten Einbringung der Beschwerde ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht dazu geführten Ermittlungsverfahren.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
§ 539a normiert die Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung wie folgt:
Abs. 1: Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Abs. 2: Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
Abs. 3: Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
Abs. 4: Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Abs. 5: Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
Gemäß § 1 AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, ( ) für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das seinerzeitige Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht eingebracht. Das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes ergab, dass der Bescheid allen Parteien am 04.12.2013 zugestellt wurde, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete am 18.12.2013, es findet sich auf der Beschwerde ein Eingangsstempel der BGKK mit selben Datum. Das Rechtsmittel wurde daher fristgerecht erhoben.
1.1. Zum Vorbringen des Vorliegens eines Werkvertrages und zur Abgrenzung zum Dienstvertrag:
Bestritten wurde die Qualifizierung der Vortrags- und Korrekturtätigkeit als unselbständige Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, da ein Werkvertrag vereinbart worden wäre.
Der VwGH hat in mehreren Erkenntnissen über die Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden abgesprochen und ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit (Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204, vom 25. September 1990, Zl. 88/08/0227 (Vortragende an den medizinischtechnischen Schulen des Landes Tirol), vom 20. April 2005, Zl. 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars für die Österreichische Hochschülerschaft), vom 7. Mai 2008, Zl. 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), vom 22. Dezember 2009, Zl. 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule), und eben vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204 (Vortragende in der Erwachsenenbildung für die Landesgeschäftsstelle eines Arbeitsmarktservice) und Erkenntnis vom 21.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0045 (Vorträge für Schulungen für Mitarbeiter aus dem Bankwesen)).
Weiters hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 2002, Zlen. 2001/08/0107, 0135, sowie vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161).
Im vorliegenden Fall wurde die Tätigkeit des DN mündlich vereinbart. Prinzipiell ist von jenem Inhalt auszugehen, der schriftlich vereinbart wurde. Gibt es keine schriftliche Vereinbarung, so ist gemäß § 539a Abs. 1 ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zum Beispiel Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Im vorliegenden Fall ist kein Werkvertrag gegeben. Eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes scheitert schon daran, dass es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit des Zweitmitbeteiligten ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren "Werk" nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101 (Aerobic-Trainerin), vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0162 (Seminarleiter für eine Tutorenausbildung), vom 7. Mai 2007, Zl. 2007/08/0003 (Inventurhelfer), vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053 (Musiker), und vom 4. Juni 2008, Zl. 2007/08/0179 (Tänzerin)).
Bei einer Vortragstätigkeit wie der gegenständlichen handelt es sich nach der oben zitierten Judikatur daher um Dienstleistungen, nicht um einzelne Werkverträge.
1.2. Vorliegen eines Dienstverhältnisses
Unbestritten blieb im Verfahren, dass der DN für die BF mit Vortrags- und Korrekturtätigkeiten beauftragt war.
1.2.1. Persönliche Arbeitspflicht:
Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG oder § 4 Absatz 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt die persönliche Arbeitspflicht, dann liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG vor (vergleiche Müller, DRdA 2010, 367 ff.).
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vergleiche unter vielen VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).
Vertretungsrecht
Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E 25. Juni 2013 RS 1)
Insoweit angegeben wird, dass der DN in seiner Entscheidung, einen Kurs zu übernehmen oder nicht, völlig frei war bzw. die Übernahme von Unterrichtseinheiten ohne Konsequenzen ablehnen konnte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise berührt; mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (im weiteren Sinn) bezeichnet werden. Bereits zugesagte Kurse waren - wie festgestellt - von der mitbeteiligten Partei zu halten. Es ist nämlich zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mHa VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 und 14.02.2013, 2012/08/0268).
Aus dem gelebten Beschäftigungsverhältnis sowie nach den gleichlautenden Aussagen des DN und des Geschäftsführers der BF, ist erkennbar, dass die persönliche Arbeitspflicht des DN gegeben war. Diese verpflichtete sich mit Zusage der Übernahme des Seminars im Voraus dazu, das jeweilige Seminar persönlich zu leiten. Im Fall von Krankheit bzw. aus anderen Verhinderungsgründen hatte der DN die BF zu verständigen und sollte er aus dem Pool der Vortragenden der BF eine Vertretung unter Zustimmung der BF bekannt geben. Konnte daraus keine Vertretung gefunden werden, musste der Geschäftsführer der BF einspringen.
Für das Bundesverwaltungsgericht bedeutet dies daher, dass kein generelles Vertretungsrecht vereinbart wurde und die BF mit der Überbindung des Sorgfaltsmaßstabes von der persönlichen Ausführung der Arbeiten durch den DN ausging. Auch mangels eines sanktionslosen Ablehnungsrecht ieS steht fest, dass die persönliche Arbeitspflicht des DN gegeben war.
Arbeitszeit und Arbeitsort
Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Ob dem Beschäftigten eine solche Berechtigung aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die allein in seiner Sphäre liegen, eingeräumt wurde, ist hierbei irrelevant (VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176; VwGH 25.05.1997, 83/08/0128; VwGH 16.09.1997, 93/08/0171).
Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258; VwGH 11.12.2013, Zl 2011/08/0322; VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).
Auch im vorliegenden Fall hatte sich die Arbeitserbringung im Kern an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht. Die BF gab den Vortragenden die Termine vor; diese wurden mit Übernahmezusage zur Abhaltung eines Seminars durch den DN auch sofort im Kursprogramm veröffentlicht. Ebenso gab die BF den Standort der Seminare vor, die teils in den Räumlichkeiten der BF in Rust, teils in dazu angemieteten Räumen in Krems, Eisenstadt oder Neusiedl am See abgehalten wurden.
Bei den erbrachten Korrekturtätigkeiten war der DN zwar in seiner Zeiteinteilung frei und war auch an keinen Arbeitsort gebunden, doch orientierte sich diese im Kern an den Bedürfnissen der BF. Eine Prüfungsvorbereitung steht in engem zeitlichen Zusammenhang mit einem Prüfungstermin und auch die Korrektur von Prüfungsarbeiten hat in einem gewissen zeitlichen Naheverhältnis zu erfolgen.
Insgesamt folgt daraus für das Bundesverwaltungsgericht eine gegebene Einbindung des DN in den Betrieb der BF. Aufgrund dieser Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort ist die persönliche Abhängigkeit des DN gegeben.
Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit
Ein Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar (beispielsweise VwGH 12.09.2012, 2009/08/0141).
Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137). Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als gegeben, dass der DN weisungsgebunden und kontrollunterworfen war: Am Ende der Seminare wurden Beurteilungsbögen durch die teilnehmenden Personen ausgefüllt, die den Ablauf des Seminars aber auch die Qualität des Vortragenden zum Inhalt hatten. Diese Beurteilung dient als Grundlage für eine Kontrolle des Verhaltens und der Qualität der Person des Vortragenden, um gegebenenfalls Korrekturen hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens vornehmen zu können. Er unterlag daher der Weisung und Kontrolle des BF.
Der DN hatte sich an den Inhalt und den Umfang der Seminare zu halten und konnte selbst nur die Abfolge der Inhalte und die Methode wählen bzw. die Pause frei gestalten. Die Seminarunterlagen stammten von der BF, bei denen der DN nur geringfügige Ergänzungen vornehmen konnte.
Eine Schwerpunktsetzung innerhalb des vorgegebenen Prüfungsstoffes schließt die persönliche Abhängigkeit grundsätzlich nicht aus und basiert diese jedenfalls auf der "stillen Autorität" der BF. Der DN hat selbst eine Ausbildung bei der BF absolviert und wusste somit, auf welche Prüfungsschwerpunkte wert gelegt wird. Auch bei der Korrektur der Prüfungen hatte sich der DN an die Vorgaben der BF zu halten. Die Prüfungen erfolgten weltweit nach dem des sich in London befindlichen "Wine Spirit Education Trust" ausgearbeiteten Systems. Sohin handelt es sich um einen weltweit gleichen Fragenkatalog. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der DN keinen Ermessensspielraum bei der Prüfungsbeurteilung hatte und nach genormten Vorgaben zu entscheiden hatte.
Eine weisungsähnliche Determinierung der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und des arbeitsbezogenen Verhaltens des DN ergibt sich auch aus dem von der BF definierten Zweck der Tätigkeit.
Entgelt
Der DN erhielt für seine Tätigkeit als Vortragender ein pauschaliertes Honorar, bei dem kein Verhandlungsspielraum seitens des DN bestand. Für die Korrekturtätigkeit wurde ein Entgelt zwischen € 6,-- und € 10,-- vereinbart.
Betriebsmittel
Die mangelnde betriebliche Struktur des DN zeigt sich insbesondere dadurch, dass die Abrechnungen an die BF keine Betriebsmittel aufweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" vor allem im Zusammenhang mit dem freien Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG befasst. Er hat dazu ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223).
Die für die Tätigkeit wesentlichen erforderlichen Betriebsmittel waren die Unterrichtsräume, die Seminarunterlagen, Lehrbücher, Verkostungsweine, Overhead-Projektoren sowie Flipcharts und wurden diese von der BF bereitgestellt.
Weitere Betriebsmittel, wie Weinreben und Bodenproben wurden vom DN beigebracht. Dabei handelt es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch lediglich um geringwertige Wirtschaftsgüter und somit um keine wesentlichen Betriebsmittel.
Darüberhinausgehende Anhaltspunkte für eine unternehmerische Struktur auf Seiten des DN liegen nicht vor.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes war der DN in die Betriebsstruktur eingegliedert, da er an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse gebunden war und ihm diesbezüglich insgesamt gesehen keine freie Disposition erlaubt war. Weiters lag kein generelles Vertretungsrecht vor und stammten die wesentlichen Betriebsmittel von der BF.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher im Ergebnis der belangten Behörde, wonach die persönliche Abhängigkeit des DN vorlag.
1.2.2. Wirtschaftliche Abhängigkeit
Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221).
1.3. Weinakademie Österreich GmbH als Dienstgeberin gemäß § 35 ASVG:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (Hinweis E 22. Juni 1993, 92/08/0256) (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151).
Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer auf.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986; VwGh vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151).
Unstrittig gab es eine mündliche Vereinbarung, aus der alleinig die BF berechtigt und verpflichtet wurde. Sohin ist die BF als Dienstgeberin gemäß § 35 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren.
Der DN wurde in den im Bescheid der belangten Behörde festgestellten Zeiträumen von der BF als Dienstgeberin beschäftigt.
2. Hauptberufliche Tätigkeit des DN bei der BF und Nichtqualifizierung der BF als Erwachsenenbildungseinrichtung:
Die Eigenschaft der BF als eine Einrichtung der Erwachsenenbildung wurde von der belangten Behörde im Bescheid nicht beantwortet. Der Anwendung eines beitragsfreien Entgeltteiles im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG ist aber dennoch der Boden entzogen, da sich im Verfahren – wie beweiswürdigend ausgeführt - ergeben hat, dass der DN die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt hat. Damit war das Kriterium der Nebenberuflichkeit für das Verfahren bezüglich der Versicherungspflicht des Vortragenden ohne Belang, da es sich auf die Höhe des Entgelts und damit des Vorliegens einer eventuellen Teilversicherungspflicht nicht auswirken konnte.
Nur der vollständigen Beurteilung wegen wird zur Nichtqualifizierung der BF als Erwachsenenbildungseinrichtung ausgeführt:
Gemäß § 49 Abs. 7 ASVG in der hier anzuwenden Fassung (BGBl Nr. 189/1955, BGBl. I Nr. 101/2000) kann das BMASK unter Anhörung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber eine Verordnung erlassen, worin festgestellt wird, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht Teil des Entgeltes im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG sind. Nach dieser Verordnung gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht den Hauptberuf und nicht die Hauptquelle der Einnahmen bilden. Nach dem Gesetz kamen dafür u.a. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, in Betracht.
Im Sinne des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln (§ 1 Abs. 2) sind Gegenstand der Förderung Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.
Der Katalog des § 2 leg. cit. zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogisch planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (§ 4 Abs. 1 lit c leg. cit.). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offen stehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (§ 5 Abs. 3 zweiter Satz leg cit) (vgl VwGH 2004/08/0012, 2010/08/0222).
Die BF bietet – wie die Aktenlage zeigte- aber nicht vorwiegend (weniger als 66,6%) Bildungsangebote an, die der Erwachsenenbildung zuzurechnen sind.
Somit erfüllte die BF nicht die Kriterien einer Bildungseinrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des anzuwendenden Gesetzes betreibt.
3. Zum Entfall einer mündliche Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Aktenlage mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren vor, diese Ermittlungsergebnisse liegen dem Bundesverwaltungsgericht in der vorgelegten Aktenlage vor. Festgestellt wird auch, dass von keiner Partei eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Eine mündliche Erörterung hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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