W114 2104919-1•BVwG W114 2104919-1
W114 2104919-1Tribunal administratif fédéral6 mars 2017
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W114 2104919-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 13.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120451169, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 29.04.2010 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2010 für die XXXX 45,86 ha, für die XXXX 445,35 ha und für die XXXX 466,21 ha Almfutterfläche beantragt.
3. Am 06.09.2010 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2010 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 42,59 ha festgestellt wurde.
4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109087926, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 - nach Abzug einer Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX - eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Die diesem Bescheid zugrundeliegende Berechnung der Zahlungsansprüche stellt sich folgendermaßen dar:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
FZA Flächenbezogene ZA
Für den BF wurde in diesem Bescheid von 170,51 Zahlungsansprüchen, einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 166,00 ha (inklusive einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 127,50 ha), einer festgestellten beihilfefähigen Gesamtfläche von 163,40 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 124,90 ha ausgegangen. Unter Hinweis auf die auf der XXXX durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Am 16.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2010an Stelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 466,21 ha eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 444,94 ha festgestellt wurde.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120451169, wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109087926, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verhängt. Verglichen mit dem Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109087926, kam es zu einer Änderung der zugeteilten Zahlungsansprüche sowie zu einer Reduktion der ermittelten beihilfefähigen Fläche infolge der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX.
Die in dieser Entscheidung enthaltene Berechnung der Zahlungsansprüche des BF stellt sich folgendermaßen dar:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
FZA Flächenbezogene ZA
In dieser Entscheidung wurde somit von 144,85 dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen, einer beantragten förderfähigen Gesamtfläche von 166,00 ha (inklusive einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 127,50 ha), einer festgestellten beihilfefähigen Gesamtfläche von 144,85 ha (144,85 Zahlungsansprüche berücksichtigend) und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 120,88 ha ausgegangen. Eine Sanktion wurde in dieser Entscheidung nicht (mehr) verhängt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 13.01.2014 Beschwerde. Der BF beantragt darin, das Gericht möge
1. den angefochtenen Beschied ersatzlos aufheben, anderenfalls
2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abändern, dass
a) Die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden würden, anderenfalls
c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden würden,
4. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Begründend führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX falsch wären. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen wären nur unzureichend berücksichtigt worden. Diesbezüglich werde hingewiesen, dass auf der XXXX im Jahr 2012 und auf der XXXX eine solche im Jahr 2010 und im Jahr 2011 durchgeführt worden wäre.
Über- und Untererklärungen wären mangelhaft verrechnet worden. Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden. Die Vorschreibung einer Rückzahlung sei gesetzwidrig. Es sei auch gesetzwidrig eine Sanktion verhängt worden. Zahlungsansprüche wären nicht berücksichtigt worden. Zudem sei Verjährung eingetreten. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Es liege auch ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers vor, da die relevante Almfutterfläche nicht von ihm sondern von der Bewirtschafterin der XXXX beantragt worden wäre.
8. Die AMA legte am 01.04.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Da aus der angefochtenen Entscheidung der AMA und aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen nicht ersichtlich war, warum es in der angefochtenen Entscheidung zu einer Änderung der Zahlungsansprüche gegenüber der Entscheidung der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109087926, gekommen ist, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA mit Schreiben vom 02.01.2017, W114 2104919-1/4Z, um Aufklärung.
10. Im Schriftsatz vom 23.01.2017, AZ II/4/21/JA/DJ/St_2/2017, führte die AMA dazu Folgendes aus:
"Am 16.08.2012 fand auf der Alm XXXX, XXXX, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK), welche sich rückwirkend bis in das AJ 2007 auswirkte, statt.
2007:
Im Zuge der VOK wurde nur noch eine beihilfefähige Gesamtfläche von 458,66 ha statt den beantragten beihilfefähigen 619,06 ha festgestellt. Daraus ergibt sich eine Differenz der beihilfefähigen Gesamtalmfläche von 160,40 ha.
Für den BF wurde eine anteilige Almfutterfläche von 99,03 ha berücksichtigt. Aufgrund der VOK reduziert sich die anteilige Futterfläche auf 73,37 ha. Die Differenz von 25,66 ha, kann nicht mehr für die Nutzung der ZA berücksichtigt und ebenfalls nicht mehr ausbezahlt werden. Die ZA Anzahl verringert sich in weiterer Folge durch die der rückwirkenden Flächenfeststellung durch die VOK auf der Alm XXXX vom 16.08.2012 auch in den Folgejahren.
2008:
Da dem BF die ZA aus der Nationalen Reserve (NRZA) zugeteilt wurden, verfallen diese ZA bereits nach einer einjährigen Nicht-Nutzung. Bereits 2007 konnten die 25,66 ZA nicht mehr genutzt werden und diese verfallen nun im folgenden AJ 2008. [ ]
Da die Zahlungsansprüche im AJ 2008 zurück in die Nationale Reserve verfallen, können die 25,66 ZA auch folglich in den AJ 2009, 2010 und 2011 nicht mehr genutzt werden.
Werterhöhung pro ZA:
Aufgrund der Reduktion der Anzahl der ZA muss der durchschnittliche ZA-Satz neu berechnet werden. Dadurch ergibt sich die Wert-Änderung von EUR 107,59 auf EUR 108,56. [ ]
Berechnung des ZA Wertes zum Bescheid vom 28.05.2013:
Mit Bescheid vom 28.05.2013 wirkt sich die ZA - Änderung aus dem AJ 2007 auf das AJ 2008 aus und die Anzahl der ZA reduziert sich auf 144,85. Nach dem Verfall der ZA, erhöht sich der ZA - Wert pro ZA ein weiteres Mal von EUR 107,59 auf EUR 108,56. [ ]"
11. Die Stellungnahme der AMA vom 23.01.2017 wurde an den Beschwerdeführer gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2017, W114 2103090-1/6Z, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich im Zuge des Parteiengehörs zur Stellungnahme der AMA aber nicht innerhalb der ihm zur Verfügung gestellten Zeitspanne geäußert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der in dieser Entscheidung enthaltene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erklärt und daher an dieser Stelle nicht mehr wiederholt.
Ergänzend wird festgestellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht aufgrund einer gegen den Beschwerdeführer verfügten Flächensanktion erfolgt. Die Rückzahlungsverpflichtung ist eine Folge des Verfalles von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve infolge Nichtnutzung durch den Beschwerdeführer im Antragsjahr 2007 und der auf der XXXX am 16.08.2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle, aufgrund derer es zu Änderungen der dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüchen kam. Im Ergebnis standen 144,85 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen des Beschwerdeführers eine beantragte beihilfefähige Fläche von 166,00 ha gegenüber, sodass unter Berücksichtigung von Artikel 57 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1122/2009 auch nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 144,85 ha festgestellt werden konnte. Die EBP für das Antragsjahr 2010 wurde entsprechend dieser festgestellten Fläche von 144,85 ha auch gewährt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und der Stellungnahme der AMA vom 23.01.2017, AZ II/4/21/JA/DJ/St_2/2017.
Vom Beschwerdeführer unbestritten, ergibt sich aus der Stellungnahme der AMA vom 23.01.2017, dass in Folge Nicht-Nutzung von 25,66 Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2007 durch den Beschwerdeführer und deren Rückfall in die nationalen Reserve, verbunden mit einer auf der XXXX im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten verringerten Almfutterfläche - dem BF hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 nur mehr 144,85 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 116,19 zuzuteilen waren.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[ ]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Am 16.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei welcher eine Differenzfläche von 25,66 ha festgestellt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wirkte sich rückwirkend bis in das Antragsjahr 2007 aus. Die Differenz von 25,66 ha konnte im Antragsjahr 2007 nicht mehr für die Nutzung der ZA berücksichtigt und ebenfalls nicht mehr ausbezahlt werden. Daher kam es zu einer entsprechenden Reduktion der ZA auch in den Folgejahren.
Die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Rückforderung von EUR XXXX ist die rechtslogische Konsequenz infolge der Reduktion der Zahlungsansprüche aufgrund der bei Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX festgestellten Differenzfläche, welche bis in das Antragsjahr 2007 zurückwirkte.
Gemäß Art. 73a Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 werden zu Unrecht gezahlte Beträge gemäß Artikel 73 dieser Verordnung zurückgefordert, sodass die EBP 2010 erneut zu berechnen war und mit dem gemäß Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109087926, verfügten und bereits ausbezahltem Betrag in Höhe von EUR XXXX gegenzurechnen war. Daraus ergibt sich rechtskonform eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX.
Die AMA hat im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, warum die Reduktion der Zahlungsansprüche vorzunehmen war. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder abzuändern, da die in diesem Bescheid vorgenommene Reduktion der zugewiesenen Zahlungsansprüche gemäß Art. 73a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 rechtskonform erfolgte.
Da im angefochtenen Bescheid keine Sanktion verhängt wurde, gehen sämtliche dazu vorgebrachten Beschwerdepunkte diesbezüglich ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. Die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 erfolgte antragsgemäß.
Zu Spruchteil B:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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