W183 2133664-1•BVwG W183 2133664-1
W183 2133664-1Tribunal administratif fédéral2 mars 2017
entschiedene Sache, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren, ne bis in<br/>idem, Rechtskraftwirkung
W183 2133664-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Christian NURSCHINGER, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 06.07.2016, Zl. 100 Jv 838/16a-33a, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) brachte durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter am 13.05.2013 im elektronischen Rechtsverkehr, wobei ein Einziehungskonto angegeben war, eine Mahnklage über EUR 7.000,00 (Streitgegenstand: Schaden aus Verkehrsunfall) gegen eine beklagte Partei beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein (wo sie zu 38 C 621/13 a protokolliert wurde), welche er mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verband.
Hierfür wurde die Pauschalgebühr gemäß Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 285,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 7.000,00) eingezogen.
Mit Schriftsatz vom 14.10.2015 stellte der BF einen Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 285,--.
Mit Bescheid vom 22.12.2015 gab die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Rückzahlungsantrag nicht statt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.02.2017, W108 2120123-1/2E, abgewiesen.
2. Mit Schriftsatz vom 03.02.2016 brachte der BF einen Antrag auf Ausfolgung der eingezogenen EUR 400,-- ein und begründete dies mit dem Beschluss des LGZRS Wien vom 17.12.2015 betreffend die teilweise Stattgabe von Verfahrenshilfe.
Mit e-mail vom 15.04.2016 legte der Rechtsvertreter des BF einen Abbuchungsbeleg über EUR 285 vor (datiert 24.05.2013). Als Verwendungszweck wird das Verfahren 38 C 621/13a genannt.
Aus dem AV vom 23.05.2016 geht hervor, dass der Rechtsvertreter nicht EUR 400 sondern EUR 285 zurückfordere, und dieser bekräftigte seine Korrektur mit e-mail vom 23.05.2016.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 11.07.2016) wurde der Rückzahlungsantrag zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe, die Gebührenfreiheit mit dem Tag der Beantragung eintrete. Die Verfahrenshilfe sei mit der Berufung eingebracht worden. Es liege nach Modifizierung des Antrags (Rückzahlung von EUR 285) ein Antrag vor, über den bereits ein Verfahren anhängig sei. Da nur einmal über eine Rechtssache zu entscheiden sei, sei der Antrag zurückzuweisen.
4. Mit Schriftsatz vom 08.08.2016 (am 08.08.2016 der belangten Behörde überreicht) erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass bereits in der ursprünglichen Mahnklage Verfahrenshilfe beantragt worden sei und die Abzüge zu Unrecht erfolgt seien.
5. Mit Schriftsatz vom 23.08.2016 (eingelangt am 29.08.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. In dem Verfahren 38 C 621/13a wurde vom BF mit Schriftsatz vom 14.10.2015 ein Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr in Höhe von EUR 285,-- gestellt, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2017, Zl. W108 2120123-1/2E; dem Rechtsvertreter des BF am 23.02.2017 zugestellt).
Mit Antrag vom 03.02.2016, modifiziert am 23.05.2016, ersuchte der BF abermals um Rückzahlung von EUR 285,--.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem Rückzahlungsantrag vom 03.02.2016, dem Abbuchungsbeleg über EUR 285 vom 24.05.2013 und dem e-mail vom 23.05.2016, sowie der hg. Entscheidung W108 2120123-1/2E samt Zustellnachweisen.
Daraus geht schlüssig hervor, dass der BF die einmalig beglichenen Pauschalgebühren von EUR 285,-- in der Rechtssache BF wider die beklagte Partei, zu AZ 38 C 621/13a, mehrfach zurückbegehrt. 3.
Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, in der Begründung unter anderem ausgeführt:
"[...] C.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum VwGVG bereits ausgesprochen, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (vgl VwGH vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0011). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH vom 24. März 2014, 2013/01/0117; VwGH vom 2. Juli 2010, 2010/09/0046 (VwSlg 17.938 A/2010)), wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind (vgl VwGH vom 29. November 2005, 2004/06/0096). Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Fest steht nach der Judikatur weiters, dass auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts mit ihrer Erlassung rechtskräftig wird (vgl idS VwGH vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018), wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244). Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl dazu etwa VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070). [...]" Vgl. auch VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045.
3.2.3. Für das gegenständliche Verfahren folgt vor diesem Hintergrund, dass aufgrund des Vorliegens einer bereits rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Rückzahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 285 im Verfahren 38 C 621/13a nunmehr nicht erneut über diese Frage entschieden werden kann.
Die gegenständliche Beschwerde war daher als unzulässig gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.
3.2.4. Da die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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