W131 2146908-1•BVwG W131 2146908-1
W131 2146908-1Tribunal administratif fédéral2 mars 2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde
W131 2146908-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2016, Zl XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs 7 AVG iVm §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VWGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang Sachverhalt
1. XXXX (= Bf), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (= BFA) vom 23.12.2016, Zl XXXX, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.12.2017 erteilt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf mit Schreiben vom 31.01.2017, welches am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, Beschwerde erhoben.
4. Mit Schreiben des BFA vom 02.02.2017, welches hg. am 07.02.2017 einlangte, wurde die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2017 wurde dem Bf mitgeteilt, dass sich seine Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt hierzu binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
6. Mit Schreiben vom 27.02.2017, welches am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zog der Bf seine Beschwerde ausdrücklich zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
§ 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Bf ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Bf weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 7 VwGVG K 5 ff).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der – durch seinen Rechtsberater vertretene – Bf in seinem Schreiben die Zurückziehung seiner Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Daher ist das Beschwerdeverfahren nunmehr mit Beschluss einzustellen (vgl dazu VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerks] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahren nicht in Betracht kommt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
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