W208 2122143-1•BVwG W208 2122143-1
W208 2122143-1Tribunal administratif fédéral1 mars 2017
Eingabengebühr, Gerichtsgebührenpflicht, Gläubigermehrheit,<br/>Insolvenzverfahren, Pauschalgebührenauferlegung, Rückzahlungsantrag,<br/>Verfahrenskostenersatz
W208 2122143-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, alle vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 10.12.2015, GZ XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 17 VwGVG u § 74 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bP oder Antragsteller) beantragten mit gemeinsamem Schriftsatz vom 14.7.2015 an das Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der XXXX GmbH.
2. Durch die Kostenbeamtin des LG wurde für jeden der zwanzig Antragsteller ein eigener Akt angelegt sowie die Pauschalgebühr gem. TP 5 Z I lit a Gerichtsgebührengesetz (GGG) von jeweils € 42,-, somit insgesamt € 840,-, vom Konto ihrer gemeinsamen rechtsfreundlichen Vertreter eingezogen.
3. Mit Beschluss des LG vom 21.7.2015 wurde ausgesprochen, dass die Konkursantragssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.
4. Am 5.8.2015 stellten die bP einen Rückzahlungsantrag, den sie auf § 30 Abs 2 GGG stützten. Sie begehrten darin die Rückzahlung eines Teils der entrichteten Gebühren in Höhe von € 798,- und führten begründend aus, dass die Gebühr nach TP 5 Z I lit a GGG nur einmalig zu entrichten sei, auch wenn die Eingabe von mehreren Gläubigern stamme. Das in dieser Bestimmung enthaltene Wort "eines" ("Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses", Anm des BVwG) sei nämlich nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmter Artikel anzusehen.
5. Mit Bescheid vom 10.12.2015 wurde der Rückzahlungsantrag abgewiesen.
Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß TP 5 Z I lit a GGG die Eingabengebühr für Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses € 42,- betrage. Für diese sei gemäß § 7 Abs 1 Z 2 GGG jeweils der Antragsteller zahlungspflichtig. Für jeden Gläubigerantrag sei ein eigener Akt anzulegen; diese Akten seien mittels Fallverkettung zu verbinden (Hinweis auf Danzl, Geo6, Anmerkung 1a zu § 439). Im vorliegenden Fall seien von insgesamt zwanzig unterschiedlichen Gläubigern betreffend unterschiedliche Forderungen Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelangt, wenngleich diese in einem einzelnen Schriftsatz eingebracht worden seien. Somit lägen zwanzig verschiedene Anträge vor, die jeweils für sich zu vergebühren seien.
6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 22.12.2016) richtet sich die am 18.1.2016 zur Post gegebene gemeinsame Beschwerde der bP. In dieser wiederholen sie ihr im Rückzahlungsantrag erstattetes Vorbringen und führen im Wesentlichen weiter aus, dass die ihnen aus Dienstverhältnissen gegenüber der GmbH zustehenden Entgeltansprüche (nach Verfahrensverbindung der eingeleiteten Zivilprozesse) mit einem Titel, nämlich einem näher genannten Urteil, zugesprochen worden seien. Sie könnten daher ihre Ansprüche "auf einen für alle Antragsteller gemeinsam wirkenden Titel als Rechtsgrund stützen" und hätten dies im Zuge der gegenständlichen Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch getan. Die bP seien daher auch berechtigt gewesen, diesen Antrag gemeinsam in einem Anbringen zu stellen, wie dies schon bei einem gemeinsamen Exekutionsantrag der Fall gewesen sei. Die bP seien aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Kostenersparnis sogar verpflichtet gewesen, einen gemeinsamen Antrag einzubringen. Jeder einzelne Antragsteller sei auch berechtigt gewesen, einen Antrag auf Insolvenzeröffnung "für seine Forderung" einzubringen; es habe keine Verpflichtung bestanden, das Verhalten der anderen Antragsteller etwa im Sinne eines Zuwartens oder einer Abstandnahme von einem eigenen Antrag zu beachten.
Wenngleich es für das Insolvenzverfahren keine dem § 19a GGG entsprechende Regelung über einen Streitgenossenzuschlag gebe, seien auch in diesem Verfahren mehrere Parteien berechtigt, ihre Ansprüche gemeinsam in nur einem Antrag geltend zu machen, ohne dass damit eine "über die gebührenrechtliche Wirkung des § 19a GGG hinausgehende gebührenrechtliche Behandlung" erforderlich wäre.
Weiters stellten die bP einen Antrag auf Kostenersatz.
7. Mit Schreiben vom 12.2.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung wurde der Akt mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) lauten:
Gegenstand der Gebühr
§ 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken.
Entstehung der Gebührenpflicht
§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
[...]
2. bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
[...]
Pauschalgebühren
§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
[...]
IV. Zahlungspflicht
§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
[...]
2. bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei (Ausnahme Z 2b);
[...]
Besondere Bestimmungen
§ 15.
[...]
(2) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
[...]
Ia. Streitgenossenzuschlag
§ 19a. Die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren erhöhen sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.
III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren
Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
5
I. Eingabengebühren:
a) Anträge eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkurses;
42 Euro
b) Forderungsanmeldungen
22 Euro
II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z I lit. a
84 Euro
III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z II
126 Euro
Anmerkungen
1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I.
1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z I lit. b.
2. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme der in den Tarifposten 6 und 12a1 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
3.2.2. § 30 GGG lautete idF BGBl. I Nr. 190/2013 (außer Kraft getreten mit 31.12.2014):
§ 30. (1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.
(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:
1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;
2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
[...]
(3) Die Rückzahlung hat die Behörde nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
[...]
3.2.3. § 6c des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lautet:
Rückzahlung
§ 6c. (1) Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2) Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Anzuwendende Rechtsgrundlagen
Die bP stützten ihren Rückzahlungsanspruch auf § 30 Abs 2 GGG. Mit der Gerichtsgebührennovelle 2014, BGBl. I Nr. 19/2015, wurden § 30 Abs 2 und 3 GGG geändert bzw aufgehoben und als neuer § 6c ins GEG übergeführt. Gemäß § 19a Abs. 14 GEG trat § 6c GEG mit 01.07.2015 in Kraft. Daher bildet § 6c GEG die anzuwendende Rechtsgrundlage für das gegenständliche Verfahren.
§ 6c Abs. 1 Z 1 GEG entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 30 Abs. 2 Z 1 GGG, nimmt aber nicht mehr darauf Bezug, ob der Betrag ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurde (vgl auch Erläuterungen RV 366 dBl XXV. GP; Seite 9). Am Inhalt hat sich somit nichts für den vorliegenden Fall Wesentliches geändert, da ein Zahlungsauftrag an die bP nicht erlassen wurde.
3.3.2. Zur Höhe der Eingabengebühr gemäß TP 5 Z I lit a GGG
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die gemeinsame Antragstellung der bP in einem gemeinsamen Schriftsatz bewirkt, dass die Eingabengebühr gemäß TP 5 Z I lit a GGG in Höhe von € 42,- von allen bP gemeinsam nur einmal zu zahlen ist oder ob die Gebühr für jede der zwanzig bP jeweils in voller Höhe entsteht, sodass die Summe der Gebühren € 840,- betragen würde.
Gemäß § 3 Abs 1 erster Satz GGG ist in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt gemäß dem zweiten Satz leg cit "für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist". Es stellt sich die Frage, ob diese Anordnung über die im ersten Satz genannten zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren hinaus auch für Eingaben und Schriften in anderen Verfahren gelten soll (vgl Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 (2016), Bemerkung 3 zu § 3 GGG). Diesfalls wäre die genannte Bestimmung auch für das Insolvenzverfahren von Bedeutung, da für dieses keine spezielle gesetzliche Regelung existiert.
Gegen diese Annahme spricht jedoch, dass etwa TP 10 Anm 2 GGG betreffend Firmenbuch- und Schiffsregistersachen eine dem § 3 Abs 1 GGG vergleichbare Regelung trifft, was nicht notwendig wäre, wenn dies schon aufgrund des zweiten Satzes gelten würde. Überdies hätte dies in anderen Verfahren eine wohl unerwünschte Kumulierung von Anträgen zur Folge, bei denen kein sachlicher Grund ersichtlich ist, warum diese gegenüber einem Einzelantrag begünstigt sein sollten. Die Gefahr besteht in Zivil- und Exekutionsverfahren nicht, weil die Kumulierung von Ansprüchen über die Zusammenrechnung nach § 15 Abs 2 GGG Auswirkungen auf die Gebührenhöhe hat (Wais/Dokalik, aaO).
Die bP führen ins Treffen, dass ihre gegenständliche gemeinsame Antragstellung nicht zu einer höheren Gebühr führen sollte als bei einer Anwendung des § 19a GGG über den Streitgenossenzuschlag. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber diese Regelung bewusst ausschließlich für die streitwertabhängigen Gebühren nach den TP 1 bis 4 (betreffend Zivil- und Exekutionsverfahren) getroffen hat - und nicht auch für die von einem Streitwert oder sonstiger Bemessungsgrundlage unabhängigen Gebühren wie die Eingabegebühren im Insolvenzverfahren.
Nach stRsp des VwGH knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 (2016), zu § 1 GGG dargestellte VwGH-Judikatur in E 12, zB VwGH 11.02.1988, 87/16/0044, uvm).
Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, dass jede der zwanzig bP die Eingabegebühr gemäß TP 5 Z I lit a GGG in Höhe von €
42,- zu entrichten hatte und die Einziehung von € 840,- vom Konto des Vertreters der bP somit zu Recht erfolgte.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.3.3. Zur Zurückweisung des Kostenersatzanspruches
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gemäß § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Derzeit fehlt es - soweit vom BVwG überblickbar - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Höhe der Eingabengebühr gemäß TP 5 Z I lit a GGG für einen durch mehrere Gläubiger in einem gemeinsamen Schriftsatz gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines gemeinsamen Schuldners.
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