W162 2123597-1•BVwG W162 2123597-1
W162 2123597-1Tribunal administratif fédéral28 févr. 2017
Arbeitslosengeld, Frist, Verspätung, Verspätungsvorhalt,<br/>Zurückweisung
W162 2123597-1/8E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer über die Beschwerde von Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 16.12.2015, GZ: XXXX betreffend des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 07.12.2015, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (im Folgenden: AMS) vom 16.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 07.12.2015 gemäß § 44 AlVG iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt samt Ehefrau und Kindern in Ungarn habe, folglich sei er Grenzgänger im Sinne der o.g. Verordnung.
Der Bescheid wurde von der belangten Behörde am 17.12.2015 an den Beschwerdeführer gesandt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.02.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.02.2016, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zusammenfassend vor, dass er sich ca. 208 Tage in Österreich aufhalte und hier auch arbeite.
3. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde am 24.03.2016 vorgelegt.
4. Mit Beschluss vom 15.04.2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über Fälle mit vergleichbaren Sachverhalten aus.
5. Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 29.12.2016 mit dem Beginn der Abholfrist am 30.12.2016 hinterlegt. Als Frist für eine allfällige Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde eine zweiwöchige Frist festgelegt.
6. Beim Bundesverwaltungsgericht langte bis dato keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der gegenständlichen Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Bescheid vom 16.12.2015 wurde von der belangten Behörde am 17.12.2015 an den Beschwerdeführer gesandt. Gem. § 26 Abs. 2 ZustellG erfolgte eine Zustellung nach dem dritten Werktag, sohin am 22.12.2015. Der letzte Tag der Beschwerdefrist war somit der 19.01.2016. Die Beschwerde wurde am 04.02.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.02.2016, eingebracht. Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 29.12.2016 mit dem Beginn der Abholfrist am 30.12.2016 hinterlegt. Als Frist für eine allfällige Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde eine zweiwöchige Frist festgelegt. Beim Bundesverwaltungsgericht langte bis dato keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Darüber hinaus ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht hat und diesen widerspruchsfrei zur Kenntnis genommen hat.
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Absatz 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch einen Senat, dem neben der/dem Vorsitzenden zwei fachkundige LaienrichterInnen angehören, je eine/r aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen und aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen.
Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Absatz 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung der Beschwerde aus der Aktenlage, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.
3.2. Zu A) Zurückweisung wegen Verspätung:
3.2.1. Die hier relevanten Bestimmungen lauten:
Gemäß § 7 Absatz 4 VwGVG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Bescheide vier Wochen.
Gemäß § 32 Absatz 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Absatz 3 AVG werden Tage des Postlaufs nicht in diese Frist eingerechnet (Postlaufprivileg).
3.2.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beginnen nach Wochen bestimmte Fristen an dem Tag zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat und enden grundsätzlich um 24:00 Uhr des gleichbezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (vergleiche dazu VwGH 18.10.1996, 96/09/0153).
Der Bescheid vom 16.12.2015 wurde von der belangten Behörde am 17.12.2015 an den Beschwerdeführer gesandt. Gem. § 26 Abs. 2 ZustellG erfolgte eine Zustellung nach dem dritten Werktag, sohin am 22.12.2015. Der letzte Tag der Beschwerdefrist war somit der 19.01.2016. Die Beschwerde wurde am 04.02.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.02.2016, eingebracht. Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts wurde am 29.12.2016 mit dem Beginn der Abholfrist am 30.12.2016 hinterlegt. Als Frist für eine allfällige Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde eine zweiwöchige Frist festgelegt. Beim Bundesverwaltungsgericht langte bis dato keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass sich die gegenständliche Beschwerde als verspätet darstellt.
Daher weist das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als verspätet zurück.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die relevante Judikatur des VwGH betreffend den Lauf von Fristen wurde oben unter 3.2.2. wiedergegeben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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