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W156 2134221-1•BVwG W156 2134221-1
W156 2134221-1Tribunal administratif fédéral28 févr. 2017
Beitragszuschlag, Erkundigungspflicht, Meldeverstoß
W156 2134221-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der YXXXX GmbH, vertreten durch Dr. Schmalzl und Partner, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Floragasse 7/302, 1040 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 27.07.2016,
Zl: VA-VR XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensrelevanter Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.07.2016, Zl: VA-VR, XXXX, der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG i.H.v. € 1300 zur Entrichtung an die belangte Behörde binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides vorgeschrieben, weil die Anmeldung für JXXXX BXXXX PXXXX, VSNR XXXX, in Folge als Arbeitnehmerin bezeichnet, zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass im Rahmen der am 30.06.2016 erfolgten Betretung im Restaurant, 1XXXX Wien, HXXXXgasse XXXX, durch Prüforgane festgestellt worden sei, dass für die ob angeführte Arbeitnehmerin keine Anmeldung vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Die Anmeldung sei erst am 04.07.2016 erfolgt. Ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Betrages für den Prüfeinsatz sei aufgrund bereits mehrmaliger Verstöße nicht möglich.
2. Mit Schreiben vom 09.08.2016 wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und begründend ausgeführt, dass die Mitarbeiterin der Lohnverrechnung der vertretenden Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft aufgrund schlechter Verständigung infolge der mangelnden Deutschkenntnisse des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herr SXXXX RXXXX MXXXX, davon ausgegangen sei, dass eine Anmeldung der Arbeitnehmerin bereits durchgeführt worden sei. Die anfallenden Abgaben seien mit den monatlichen Beitragsnachweisungen abgeführt worden, die verspätete Anmeldung sei daher mit unbedeutenden Folgen geblieben. Es werde ersucht, den Prüfeinsatz auf EUR 400 herabzusetzen und den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung gänzlich entfallen zu lassen. Der Vorwurf der mehrmaligen Verstöße wurde nicht bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Rahmen einer durchgeführten Nachtkontrolle am 30.06.2016, in XXXX Wien, HXXXXgasse XXXX, wurde die in Rede stehende Arbeitnehmerin in der Küche der Beschwerdeführerin beim Gemüseputzen angetroffen. Sie gab im Personenblatt an, seit dem 04.03.2016 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt zu sein.
Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin informierte am 16.03.2016 die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Dr. XXXX und Partner, dass die Arbeitnehmerin nicht anzumelden sei, da dies im Zuge einer Überprüfung durch die belangte Behörde am 16.03.2016 bereits erfolgt sei.
Eine Kontrolle durch die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin im März 2016 wurde nicht durchgeführt.
Die Anmeldung der Arbeitnehmerin erfolgt am 04.07.2016 um 11:36 Uhr per ELDA.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, in die Beschwerde der Beschwerdeführerin, die Niederschriften der Prüforgane und der Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Aus diesen Unterlagen ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt hinreichend.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich bei der Feststellung des obigen Sachverhaltes vor allem auf die obigen Unterlagen gestützt.
Die Dienstnehmereigenschaft wurde nicht bestritten, auch nicht der Tätigkeitsbeginn mit 04.03.2016.
3. 1 Verfahrensrelevante rechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß§ 33 Abs. 1a leg.cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 leg.cit. können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 leg.cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Die Dienstnehmereigenschaft der Arbeitnehmerin ist unstrittig.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2).
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass an einem bestimmten Tag ein Prüfeinsatz erfolgte und dabei eine - zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldeter - Dienstnehmerin bei der Arbeit für die Beschwerdeführerin angetroffen wurde, womit der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt ist.
Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert. Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen. Ein darüber hinaus gehender Ermessensspielraum verbliebe nur beim Vorliegen einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. - bezogen auf den Teilbetrag für den Prüfeinsatz - von besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen (siehe VwGH vom 13.05.2009, Geschäftszahl 2008/08/0249).
Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend anzusehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0137, mwN).
In gegenständlichen Fall wurde zudem die Arbeitnehmerin erst vier Tage am 04.07.2016 nach Kontrolle, die am 30.06.2016 stattfand, zur Sozialversicherung gemeldet.
Ob bereits mehrere Verstöße gegen die Meldepflicht gegeben waren, kann dahingestellt bleiben, da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.07.2014,
Zl. Ro 2014/08/0008, zur Frage der Herabsetzung bzw. des Entfalls von Komponenten des Beitragszuschlages (§ 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG) bei einen erstmaligen Verstoß ausgesprochen hat, dass, wenn die Anmeldung der Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden war, das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt. Von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG kann daher nicht die Rede sein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, sowie vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165).
Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend erkannt hat und erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht.
Zum Vorbringen, dass die verspätete Anmeldung auf die mangelnden Sprachkenntnisse des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, ist auszuführen, dass es diesem obliegt, für ein entsprechendes Kontrollsystem zu sorgen.
Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. August 2002, Zl. 99/08/0074, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; vgl. zum Erfordernis des Verschuldens im Falle einer Bestrafung nach § 111 ASVG das hg.Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183) (VwGH vom 03.12.2013, Zl. 2012/08/0026; vom 17.01.2014, Zl. 2013/08/0281; vom 14.03.2014, Zl. 2012/08/0029.)
Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht (VwGH vom 14.01.2013, Zl: 2011/08/0134, vom 14.01.2013, Zl: 2011/08/0136, vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190).
Im Sinne der obgenannten Judikatur hätte sich der Beschwerdeführer bereits vor Arbeitsbeginn, spätestens jedoch bei Arbeitsantritt kundig machen müssen, ob die Arbeitnehmerin ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet ist.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil er in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde.
Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend
§ 113 Abs. 1 Z 1 IVm Abs. 2 ASVG und § 4 Abs. 2 ASVG (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081; vom 17.09.2013, Zl. 2011/08/0390; vom 02.07.2011, Zl, 2011/08/0162; vom 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274; vom 7. 09. 2011, Zl. 2009/08/0181, vom 19. 12. 2012, Zl. 2012/08/0165, vom 14. 02. 2013, Zl. 2012/08/0167 und vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177; vom 16. 06. 2004, Zl. 2001/08/0028; vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165; vom 13.05.2009, Zl. 2008/08/0249; vom 11. 07. 2012, Zl. 2010/08/0137) ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab.
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