W112 2141553-1•BVwG W112 2141553-1
W112 2141553-1Tribunal administratif fédéral28 févr. 2017
Familienzusammenführung, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, öffentliche Interessen, Resozialisierung,<br/>Rückkehrsituation
W112 2141553-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. 1091397609/151568628, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 iVm § 20 BFA-VG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die nunmehr 40-jährige Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem sie am 17.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr bewusst sei, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesamtes seien und wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
In der Erstbefragung gab sie an, standesamtlich verheiratet zu sein und 1983-1993 in GROSNY die Grundschule und 1996-2001 ebenfalls in GROSNY die Universität besucht zu haben; sie spreche gut Russisch und Tschetschenisch, wobei sie Russisch auch in Wort und Schrift beherrsche, sowie mittelmäßig Englisch. Sie habe als Englischlehrerin gearbeitet. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Ihr Vater sei 1983 verstorben, ihre Mutter und vier Schwestern leben in GROSNY. Ihr Ehemann XXXX halte sich als Konventionsflüchtling im Bundesgebiet auf, er lebe seit zwölf Jahren hier.
Den Entschluss zur Ausreise habe sie im September 2015 gefasst und sie sei legal mit dem Zug von GROSNY aus aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Sie sei mit ihrem Reisepass ausgereist, der ihr in Polen abgenommen worden sei. In Polen habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, habe dort eine Woche lang in einem Hotel gelebt, aber das Verfahren nicht abgewartet, da sie nicht in Polen bleiben habe wollen, Österreich sei ihr Zielstaat gewesen, sie wolle bei ihrem Mann bleiben. Sie sei mit dem Taxi von WARSCHAU nach WIEN gefahren. Sie sei am 03.10.2015 mit dem Zug in Begleitung von Verwandten ihres Gatten über MOSKAU nach BREST und von dort nach TERESPOL gefahren. Sie habe dort am 08.10.2015 den Asylantrag gestellt, ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die Verwandten ihres Gatten – ein Ehepaar mit zwei Kindern – seien nach Deutschland weitergefahren. Sie sei mit dem Taxi von WASCHAU nach WIEN gefahren und am Vortag von ihrem Mann am Bahnhof abgeholt worden. Dann seien sie mit einem Zug nach TRAISKIRCHEN gefahren.
Nach ihren Fluchtgründen befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, selbst keine Fluchtgründe zu haben. Sie habe bis zuletzt als Englischlehrerin in einer Schule in GROSYNY gearbeitet und nie Probleme gehabt. Nachdem sie ihren Ehemann über Verwandte und SKYPE kennengelernt und diesen geheiratet habe, habe sie zu ihm nach Österreich reisen wollen. Sie werde auch bei diesem in Österreich wohnen.
Sie habe ihren Ehemann über ihre Verwandten kennengelernt. In weiterer Folge hätten sie über SKYPE mehrere Male telefoniert und beschlossen zu heiraten. Nachdem ihr Ehemann eine Vollmacht aus Österreich nach GROSNY geschickt habe, habe sie in GROSNY standesamtlich heiraten können, ohne dass ihr Ehemann dorthin reisen habe müssen. Da ihr Ehemann am ersten Krieg in Tschetschenien teilgenommen habe, dürfe dieser nicht nach Tschetschenien zurück.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie nichts, sie wolle aber bei ihrem Ehemann in Österreich bleiben.
Die Beschwerdeführerin legte die Kopie des Datenblattes des Konventionsreisepasses ihres Gatten, ausgestellt am 10.09.2015, vor. Die Niederschrift wurde der Beschwerdeführerin rückübersetzt und sie gab an, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe.
Der Beschwerdeführerin wurde das Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer ihr verständlichen Sprache ausgehändigt. In diesem heißt es u.a.:
"Sie sind verpflichtet und es liegt in Ihrem Interesse, Ihr Anliegen wahrheitsgemäß und vollständig zu erzählen. Falsche Angaben schaden Ihrer Glaubwürdigkeit! Hören Sie nicht auf Informationen von Schleppern bzw. Schlepperorganisationen, welche Angaben Sie in Ihrem Asylverfahren machen sollen. Solche Ratschläge können Ihnen schaden, wenn Ihre Angaben nicht wahrheitsgemäß sind!
Begründen Sie ohne unnötige Verzögerung Ihren Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden kurz als Asylantrag bezeichnet). Legen Sie alle zur Begründung nötigen Anhaltspunkte bei Nachfrage wahrheitsgemäß dar!
Legen Sie alle Beweismittel, die Sie besitzen, so schnell als möglich vor.
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Machen Sie wahrheitsgemäße Angaben zu den Asylgründen und zu Vorkommnissen, auch nach denen die Behörde ausdrücklich fragt.
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Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!
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Voraussetzung für eine Asylgewährung in Österreich:
Sie haben einen Asylantrag eingebracht. Ihr Asylverfahren wurde zugelassen. Sie können glaubhaft machen, dass Sie begründete Furcht haben, in Ihrem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Und zwar auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Religion, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie können sich nicht unter den Schutz Ihres Herkunftslandes begeben oder wollen es wegen Ihrer Furcht nicht tun.
[ ]
Einvernahme:
Nach Zulassung Ihres Verfahrens (wie bereits in der Erstinformation erklärt) werden Sie von einem Mitarbeiter des Bundesamtes einvernommen. Dieser Mitarbeiter kennt die Verhältnisse in Ihrem Herkunftsstaat und entscheidet über Ihren Asylantrag!
Bei dieser Einvernahme müssen Sie Ihren Asylantrag begründen. Tragen Sie bitte vor, aus welchen Gründen Sie Furcht vor Verfolgung haben. Führen Sie auch an, welche sonstigen Tatsachen und Umstände Sie an einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat hindern.
Alle Ihre Angaben zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Herkunftsstaates weitergegeben.
Es ist sehr wichtig, dass Sie Ihr persönliches Schicksal und die Ihnen konkret drohenden Gefahren vollständig, detailliert und nachvollziehbar darlegen. Bleiben Sie dabei aber bitte bei der Wahrheit!
Unwahrheiten in Ihren Aussagen schaden Ihrer Glaubwürdigkeit. Ergeben sich aus Ihren Aussagen Unklarheiten, werden Ihnen ergänzende Fragen gestellt.
Die Einvernahme ist der wichtigste Teil Ihres Asylverfahrens. Sie bildet die Grundlage für die Entscheidung der Behörde, ob Ihnen Asyl gewährt werden kann.
Bei der Einvernahme kann auch eine Person Ihres Vertrauens, Ihr Anwalt bzw. Vertreter oder ein Rechtsberater anwesend sein.
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Sollte sich Ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in Ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, so haben Sie das Recht, von einer Person Ihres Geschlechts einvernommen zu werden. Wollen Sie sonst aufgrund Ihrer Fluchtgründe von einer Person Ihres Geschlechtes einvernommen werden, teilen Sie uns dies rechtzeitig mit.
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Niederschrift:
Ihre Angaben während der Einvernahme werden protokolliert, das heißt niedergeschrieben. Nach Beendigung der Einvernahme wird Ihnen in Ihrem Interesse dieses Protokoll vom Dolmetscher rückübersetzt. Sie haben dann die Möglichkeit, etwas zu korrigieren oder zu ergänzen. Wenn Ihre Aussagen richtig wiedergegeben wurden und vollständig sind, bestätigen Sie dies durch Ihre Unterschrift am Protokoll. Sie können nach Ende der Einvernahme eine Kopie dieser Niederschrift verlangen.
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Beratung:
In Ihrem Verfahren stehen Ihnen unabhängige Rechtsberater kostenlos zur Verfügung. Auch lokale Hilfsorganisationen (Caritas, Evangelisches Hilfswerk, Diözese und andere) können Sie bei Ihren Anliegen kostenlos unterstützen und im Asylverfahren vertreten.
Weiters können Sie natürlich auch einen eigenen Rechtsvertreter (Anwalt) beiziehen, dessen Kosten Sie allerdings selbst bezahlen müssen."
2. Die Beschwerdeführerin wurde für den 23.10.2015 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) geladen. Sie legte ihren Meldezettel, wonach sie seit 21.10.2015 an der Adresse ihres Gatten in XXXX Wien gemeldet ist, vor, ebenso eine Vollmacht ihres Gatten vom 31.08.2015 auf Deutsch an XXXX , wobei für das Auftragsverhältnis österreichisches Recht gelte, mit notarieller Beglaubigung eines österreichischen Notars.
Ihr Verfahren wurde auf Grund des Status ihres Gatten am 18.11.2015 in Österreich zugelassen und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgehändigt.
Am 26.04.2016 und 23.05.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre Sozialarbeiterin, der sie Vollmacht erteilt hatte, um die Aushändigung ihrer Heiratsurkunde und ihres russischen Inlandsreisepasses. Am 17.06.2016 wurden der Beschwerdeführerin Kopien im Wege ihrer Bevollmächtigten übermittelt.
3. Am 27.10.2016 fand vor dem Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt.
Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie sei aufgeregt, die Verständigung mit der Dolmetscherin sei gut. Ihr Mann sei da, er und die Sozialarbeiterin warten im Warteraum, auf die Beiziehung einer Vertrauensperson verzichte sie.
Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden ihres Heimatlandes weitergeleitet werden, dass es unumgänglich sei, dass sie die Wahrheit sage, nichts verschweige und alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Angaben selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlege. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen, allenfalls für sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung sei sie hingewiesen worden. Sie sei über die Rechtsfolgen und die im Allgemeinen nicht mögliche Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen werde, bereits im Zuge der Ersteinvernahme hingewiesen worden und in der niederschriftlichen Einvernahme erneut hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin gab an, die Belehrung verstanden zu haben.
Die Beschwerdeführerin bejahte die Frage, ob sie psychisch und physisch in der Lage sei, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, gab aber an, aufgeregt zu sein. Sie sei gesund. Ihr Gatte habe ihr folgende Beweismittel mitgegeben:
Sie habe keine Ergänzungen oder Korrekturen zu ihren Angaben vom 17.10.2015. Sie habe alle Probleme, die sie zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst hätten, geschildert.
Ihre Mutter und ihre vier Schwestern würden in GROSNY leben. Sonst habe sie nur weitschichtige Verwandte, die in GROSNY oder Vororten von GROSNY leben würden. Sie telefoniere mit ihrer Mutter.
Vor ihrer Ausreise habe auch sie in GROSNY in einer Wohnung gelebt. Sie seien viele Kinder gewesen und hätten deshalb zwei Wohnung vom Staat bekommen, was jedoch noch zu Zeiten der Sowjetunion gewesen sei. Sie seien sechs Personen gewesen und hätten gemeinsam beide Wohnungen bewohnt. Eine Wohnung habe drei Zimmer und die andere zwei Zimmer gehabt und sie hätten die Wohnungen verbunden. Ihre Familie lebe noch in diesen beiden Wohnungen. Ihre Mutter lebe von ihrer Pension. Eine Schwester sei geschieden und arbeite in einer Apotheke. Eine andere Schwester sei ebenfalls geschieden und lebe jetzt mit ihren Kindern zusammen in einem Dorf bei GROSNY. Mit weitschichtigen Angehörigen meine sie Cousins und Cousinen, zu denen sie derzeit keinen Kontakt habe. Sonstige Besitztümer habe ihre Familie im Herkunftsstaat nicht. Sie habe die Grundschule abgeschlossen und dann die tschetschenische staatliche Universität besucht und die Ausbildung dort abgeschlossen. Sie habe dort vor allem Englisch studiert. Sie sei im Herkunftsstaat Lehrerin gewesen und habe diesen Beruf bis Ende Mai 2015 ausgeübt. Sie habe vor der Ausreise mit ihrer Mutter gelebt und ihren Lebensunterhalt durch ihren Beruf finanziert. So sei ihre finanzielle Lage normal bzw. gut gewesen.
Sie bestätigte ihre Angaben zur Reisebewegung. Sie sei seit ihrer Einreise im Bundesgebiet nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen.
Die Verwandten ihres Ehemannes, die von Polen nach Deutschland weitergereist seien, seien der Bruder des Ehemannes, dessen Frau und Kinder gewesen. Wo diese in Deutschland wohnen würden, wisse sie nicht, aber ihr Ehemann. Sie wisse nicht genau, welches Aufenthaltsrecht sie in Deutschland haben würden, ihr Mann habe eine Abkürzung verwendet, die sie nicht verstehe. Sie heiße so etwas wie "ständiger Wohnsitz".
Der weitere Verlauf der Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"LA: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
VP: Ich habe geheiratet und mein Mann lebt hier seit vielen Jahren.
LA: Haben Sie sonstige Fluchtgründe?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie selbst irgendwelche Probleme in Ihrer Heimat?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie jemals bedroht oder körperlich angegriffen?
VP: Nein.
LA: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
VP: Nein.
LA: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit Behörden?
VP: Nein.
LA: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie jemals von staatlicher Seite auf irgendwelche Art und Weise verfolgt?
VP: Nein.
LA: Was hätten Sie im Fall einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
VP: Wenn ich zurückkommen sollte Wissen Sie, meine Mutter hat mich vorgewarnt. Sie hat mir gesagt, dass ich nicht heiraten soll. Sie wollte nicht, dass ich meinen Mann heirate. Es wäre für mich beschämend. Eine Scheidung ist immer beschämend.
LA: Sie haben mir gerade gesagt, dass ihre beiden Schwestern geschieden sind. Wie kann ich das verstehen?
VP: Wenn sich ein Mann scheiden lassen will, dann ist die Frau nicht schuld daran. Der Mann meiner ersten Schwester war drogenabhängig. Der Mann der zweiten Schwester war Alkoholiker. Eine Frau kann sich normalerweise gar nicht scheiden lassen, weil das eine große Schande ist. Das passiert hin und wieder, hängt aber von der Familie ab.
LA: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Fall der Rückkehr?
VP: Nein."
Der Beschwerdeführerin wurde die Länderinformation der Staatendokumentation vorgehalten und die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes abzugeben. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie Angst habe, man dürfe dort seine Meinung nicht sagen. Sie habe dort ihre Schwestern und ihre Mutter. Allgemein gehe es ihnen nicht schlecht. Auf nochmalige Frage gab die Beschwerdeführerin an, keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Da die Beschwerdeführerin Tränen in den Augen hatte, wurde ihr ein Taschentuch gereicht. Die angebotene Pause nahm die Beschwerdeführerin nicht an.
Sie sei verheiratet. Ihr Ehemann halte sich in Österreich auf. Dieser habe aus politischen Gründen nicht in die Heimat fahren können. Sie hätten sich über Verwandte kennengelernt. Eine Hochzeit ohne den Ehemann sei in ihrem Herkunftsstaat möglich. Sie hätten am 17.06.2015 geheiratet. Befragt, ob sie standesamtlich verheiratet sei, verneinte sie vorerst, erklärte dann aber, dass sie erst später – glaublich im September – standesamtlich geheiratet hätten. Auf Vorhalt der Heiratsurkunde bestätigte die Beschwerdeführerin, dass es sich dabei um die Bestätigung der standesamtlichen Hochzeit handle. Befragt, welche Hochzeit sie im Juni gefeiert habe, meinte sie, dass die Verwandten ihres Ehemannes gekommen seien, wobei auch ein islamischer Geistlicher dabei gewesen sei. Dieser habe gefragt, ob sie ihren Ehemann heiraten wolle und sei auch ihr Ehemann per Telefon befragt worden. Bei der zweiten Hochzeit sei ein Verwandter ihres Ehemannes als Bevollmächtigter anwesend gewesen. Dieser habe sich um das Dokument gekümmert. Es habe keine Zeremonie gegeben. Es werde bei ihnen zuhause geheiratet und dann ein Antrag beim Standesamt gestellt. Die standesamtliche Registrierung mache man meistens dann, wenn Kinder geboren werden würden, damit diese den Familiennamen des Vaters tragen. Davor sei sie noch nicht verheiratet gewesen. Die Schwester ihres Ehemannes habe sie angerufen. Sie und ihr Ehemann hätten beide ihre Wurzeln im selben Dorf. Von dort würden ihre Vorverfahren herkommen. Die Schwester ihres Ehemannes habe der Beschwerdeführerin im Zuge des Telefonats gesagt, dass ihr Ehemann sie kennenlernen wolle. Sie sei dann in der Folge von ihrem nunmehrigen Ehemann angerufen worden. Dies sei im Jänner 2015 gewesen. Sie hätten dann telefoniert und ein Heiratsdatum – 17.06. – festgelegt. Dann sei sie von den Verwandten ihres Ehemannes abgeholt worden. Nach Zeugen bei der Hochzeit befragt, meinte sie, es seien alle Verwandten gewesen. Sie habe auch eine Videoaufnahme am Telefon.
Sie habe keine Kinder, aber ihr Ehemann habe Kinder. Ihr Ehemann habe drei Söhne und eine Tochter, die bei der Ex-Frau ihres Ehemannes leben würden. Ein Sohn lebe bei ihnen, weil dessen Mutter in Tschetschenien sei. Der Sohn, der bei ihnen lebe, heiße XXXX und sei glaublich am XXXX geboren worden. Sie habe keine weiteren Verwandten bzw. Familienangehörigen in Österreich. Sie glaube aber, ihr Ehemann habe hier weitschichtige Verwandte.
Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass eine Stellvertreterehe in der österreichischen Rechtsordnung keine Anerkennung genieße. Hiezu meinte sie, dass ihr Ehemann nicht einmal zur Bestattung seiner Eltern in die Heimat kommen habe können.
Auf weiteren Vorhalt meinte sie, dass sie und ihr Ehemann sich per Telefon kennengelernt hätten. Sie habe im Übrigen 39 Jahre lang nicht geheiratet. Sie habe gesehen, wie die Ehen ihrer Schwestern gelaufen seien. Sie habe dann mit ihrem Ehemann gesprochen und habe das Gefühl gehabt, diesem seelisch sehr nahe zu stehen. Alle hätten vom Eingehen der Ehe mit ihrem Ehemann abgeraten, sie habe diesen aber trotzdem geheiratet. Sie habe sich dadurch selber diskreditiert, da Ihr Ehemann bereits Kinder in die Ehe mitgebracht habe und so eine Heirat nicht üblich sei. Sie hätten sich schließlich auch via SKYPE gesehen.
Die weiteren Vorhalte beantwortete die Beschwerdeführerin wie folgt:
"LA: Es handelt sich Ihrem Vorbringen nach ausschließlich um den Wunsch der Familienzusammenführung. Eine Verfolgungsgefahr ist nicht ersichtlich. Was sagen Sie dazu?
VP: Ja genau.
LA: Dem Inhalt nach wäre die zuständige Behörde nicht das Bundesamt, sondern die Behörden nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, in Wien das Magistrat. Wieso haben Sie nicht dort einen Antrag gestellt?
VP: Ich kenne mich nicht aus."
Sie sei in Österreich bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Ihr Ehemann arbeite und als dieser nicht gearbeitet habe, habe sie Geld von der CARITAS erhalten. Sie habe keine Unterhaltspflichten. Für die Miete komme ihr Ehemann auf. Sie besuche zurzeit einen Deutschkurs, habe jedoch noch keine Kurs – auch nicht einen auf dem Niveau A2 – abgeschlossen. Sie habe keine guten Deutschkenntnisse. Sie habe in Österreich keine Schule, keine Kurse und keine sonstige Ausbildungen absolviert. Sie sei auch kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation.
Aufgefordert, ihr Leben mit ihrem Ehemann und ihrem Stiefsohn zu beschreiben, schilderte sie, dass der Junge seit seinem dritten Lebensjahr keine Mutter mehr habe, weil sich ihr Mann von der Kindesmutter habe scheiden lassen. Für die Beschwerdeführerin sei er wie ein Sohn und sage dieser, dass die Beschwerdeführerin für diesen wie eine Mutter sei. Vor ihr habe ihr Mann zwei Frauen gehabt und der Junge habe ihr gesagt, sie sei die Beste von den drei Frauen. Zum Alltag in Österreich befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann bei einer Security Firma arbeite. Sie koche und putze und mache, was eine Frau machen solle. Sie wolle arbeiten.
Das Ende der Einvernahme gestaltete sich folgendermaßen:
"LA: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst naoch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie Gelegenheit, alles zu sagen, was Sie wollten?
VP: Ja.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
VP: Ja, sehr gut.
LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer Kopie der Niederschrift?
VP: Ja, dann zeige ich das meinem Mann.
[ ]
Anmerkung; Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
VP: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen."
4. Mit Bescheid des Bundesamts vom 02.11.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 09.11.2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.10.2015 in vollem Umfang abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Darin wurde die Identität der Beschwerdeführerin festgestellt, weiters, dass ihre Heirat mit XXXX im Bundesgebiet nicht anerkannt werde, da es sich um eine Telefon- bzw. Stellvertreterehe handle.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass keine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat vorliege.
Im Herkunftsstaat habe sie unverändert ihr familiäres Umfeld. Sie sei gesund, arbeitsfähig und gebildet. Sie habe vor ihrer Ausreise als Lehrerin gearbeitet. Ihr Lebensunterhalt wäre im Herkunftsstaat gesichert.
Eine Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei nicht erkennbar gewesen.
Der Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Russischen Föderation zu Grunde gelegt.
In der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angaben eine Telefon- bzw. Stellvertreterehe vorliege, die im Bundesgebiet nicht anerkannt werde. Sie sei demnach mit XXXX nicht rechtsgültig verheiratet, weswegen ein Familiennachzug nach dem Asylgesetz nicht möglich sei.
Der von ihr vorgetragene Sachverhalt sei für sich alleine nicht ausreichend, um internationalen Schutz zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe angeführt. Sie führte lediglich aus, dass eine Scheidung im Herkunftsstaat eine Schande wäre. Hier hielt das Bundesamt fest, dass eine Scheidung keine notwendige Folge einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat darstelle. Es bestehe jedoch die Vermutung, dass die Ehe alleine deshalb geschlossen worden sei, um ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu begründen. Gegen die Befürchtung der Beschwerdeführerin als geschiedener Frau in Schande zurückzukehren, spreche auch die Tatsache, dass ihre beiden Schwestern geschieden seien und offenbar mit keinen Problemen im Herkunftsstaat konfrontiert seien.
Insgesamt sei aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten gewesen und hätten auch keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe im Herkunftsstaat vorgebracht habe, sondern den Herkunftsstaat verlassen habe, um mit ihrem Ehemann in Österreich zu leben.
Die von ihr im Herkunftsstaat in Abwesenheit ihres Mannes geschlossene Ehe sei nach der Rechtslage in Österreich nicht rechtskonform zustande gekommen, weshalb auch eine Ableitung des Asylstatus von ihrem Mann nicht in Frage komme.
In Spruchpunkt II. wurde verneint, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohe.
Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.
Das Bundesamt kam zum Schluss, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des in Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle, da der EGMR in seiner Judikatur davon ausgehe, dass Ehen, die nicht dem nationalen Recht entsprechen würden, trotzdem ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK begründen würden. Nach der Judikatur des VwGH reiche das Eheband allein jedoch nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Die Beschwerdeführerin sei im Zuge einer Stellvertreterehe verehelicht worden. Ihr Mann habe telefonisch bzw. per Vollmacht in die Ehe eingewilligt. Das Bundesamt ging aufgrund der Ausführungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise von der Rechtmäßigkeit ihrer in GROSNY geschlossenen Ehe in Österreich ausgegangen sei. In Österreich lebe sie mit ihrem Mann und dessen minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt und werde der Lebensunterhalt durch die Einkünfte des Mannes bestritten. Falls diese Einkünfte nicht ausreichen würden bzw. der Mann ohne Beschäftigung sei, erhalte sie Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung.
Die Beschwerdeführerin habe ein Interesse daran, weiter im Bundesgebiet aufhältig zu sein. Das Familienleben zu ihrem Mann sei erst begründet worden, als sie in das Bundesgebiet eingereist sei. Eine standesamtliche Hochzeit im Bundesgebiet habe bislang nicht stattgefunden. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von ca. einem Jahr hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf das Vorliegen besonders gewichtiger privater Interessen an einem Verbleib in Österreich ergeben. So sei ihre Einreise nach Österreich illegal erfolgt und habe ihr ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein müssen. Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich seien nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin verfüge über keine hinreichenden Deutschkenntnisse. Es könne von keiner festen Verankerung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ausgegangen werden. Ihre privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet seien auch dadurch gemindert, dass allfällige integrationsbegründende Umstände während eines Aufenthalts erworben worden seien, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruht habe. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei zudem im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Im Übrigen sei von starken Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, wo ihre Mutter und Schwestern leben würden und von der Möglichkeit der Fortsetzung ihres Lebens im Herkunftsstaat auszugehen sei.
Das Familien- und Privatleben mit ihrem Mann und dessen Sohn sei erst im Bundesgebiet begründet worden und habe sie zu keinem Zeitpunkt realistischer Weise davon ausgehen können, dieses im Bundesgebiet fortzusetzen. Zumal im gegenständlichen Verfahren von einer kurzen Verfahrensdauer auszugehen sei, stelle die Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar.
In einer Gesamtabwägung der öffentlichen und privaten Interessen hielt das Bundesamt fest, dass zusätzlich zum besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, welchem nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, weitere Aspekte gegen das Interesse der Beschwerdeführerin, sich weiterhin im Bundesgebiet aufzuhalten, sprechen würden. Sie habe nicht die Möglichkeit, ihren Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren, sie sei illegal nach Österreich eingereist und habe zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich vernünftiger Weise nicht erwarten können, ein im Bundesgebiet zu gründendes Familien- oder Privatleben in Österreich weiterführen zu können. Ihr iSd. Art. 8 EMRK relevantes Privatleben sei im Bundesgebiet ausschließlich auf der Basis eines Asylverfahrens und nicht aufgrund eines nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltsrecht entstanden. Ihr habe während der gesamten Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ihr unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen und sei in ihrem Fall von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich unter gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland auszugehen. Ihr bisheriger Aufenthalt sei auch nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet und sei sie in Österreich nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Ihr habe bei Antragstellung auch klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Fall einer Abweisung ihres Asylantrages nur ein vorübergehender sei.
Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen stellte das Bundesamt daher fest, dass ihren im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein wesentlich geringerer Stellenwert zukomme, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu ihren Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen.
Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde bejaht. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässige sei, zumal der Beschwerdeführerin dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.
Spruchpunkt IV. begründete das Bundesamt damit, dass keine reale Gefahr für eine Menschenrechtsverletzung vorliege und die Beschwerdeführerin nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Das Interesse der Beschwerdeführerin auf einen Verbleib in Österreich während des Asylverfahrens trete hinter dem Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
5. Die Beschwerdeführerin erteilte XXXX am 14.11.2016 Vollmacht.
Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre gewillkürte Vertreterin am 23.11.2016 fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.11.2016.
Der Bescheid wurde vollinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten.
Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihre amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt. Dies dadurch, als die Beschwerdeführerin nicht genauer zu allfälligen Fluchtgründen aufgrund der Familieneigenschaft mit ihrem Mann befragt worden sei, obwohl dies durch den von der der Beschwerdeführerin während der Einvernahme an den Tag gelegte Verhalten dringend indiziert gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Einvernahme zwei Mal angeführt, sehr aufgeregt zu sein und habe die Beschwerdeführerin während der Befragung auch Tränen in den Augen gehabt, woraufhin ihr ein Taschentuch gereicht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei während der Einvernahme sehr eingeschüchtert und misstrauisch gewesen und habe aus diesem Grund nicht alle ihre Fluchtgründe vorgebracht. Konkret habe die Beschwerdeführerin Angst gehabt, dass die von ihr in der Einvernahme angegebenen Informationen an russische Behörden weitergeleitet werden würden.
Hätte die belangte Behörde eine genauere Befragung zu ihren Fluchtgründen durchgeführt, hätte sie angeben können, wegen ihrer Zugehörigkeit zur Familie ihres in Österreich asylberechtigten Mannes in der Russischen Föderation verfolgt worden zu sein. Der Mann sei in der Russischen Föderation wegen der ihm unterstellten politischen Einstellung verfolgt worden. Diesem sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2008 zur Aktenzahl 08 02.109-EASt Ost die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin habe daher Angst, als Familienangehörige eines mutmaßlichen Rebellen einer Kollektivbestrafung in der Russischen Föderation ausgesetzt zu sein.
Nach der Heirat mit ihrem Mann sei die Beschwerdeführerin aus ihrem Familienverband ausgeschieden und in den Familienverband ihres Mannes eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe geplant, auf legalem Weg zu ihrem Mann nach Österreich zu kommen und habe zunächst mit der Familie ihres Mannes – ua. mit dessen Bruder samt Familie – zusammengelebt. Ende September 2015 habe dessen Frau, die im gemeinsamen Haushalt lebende Frau des Bruders ihres Mannes einen verletzten mutmaßlichen Rebellen versorgt. Dieser mutmaßliche Rebell sei von der Polizei bzw. Armee verhaftet worden und habe den Sicherheitsorganen erzählt, dass er von zwei Frauen versorgt worden sei, woraufhin auch der Bruder ihres Mannes verhaftet und verhört worden sei. Konkret sei dieser zu den zwei Frauen, die den mutmaßlichen Rebellen versorgt hätten, gefragt worden. Nach der Freilassung seien sie alle geflüchtet, um weiteren Verfolgungshandlungen zu entgehen. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem Bundesamt angegeben, dass der Bruder ihres Mannes samt Familie nach Deutschland geflüchtet sei.
In diesem Zusammenhang wurde weiter ausgeführt, dass der am XXXX geborene Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX , im November 2009 wegen der Unterstützung von mutmaßlichen Rebellen von pro-russischen Sicherheitskräften getötet worden sei.
Dieses Vorbringen falle aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem BFA iSd. § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG nicht unter das Neuerungsverbot.
Auch die Länderfeststellungen seien mangelhaft und würden sich nicht mit dem eigentlichen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin befassen. Hier wurden ein ACCORD-Bericht vom 17.01.2014 über Kollektivbestrafungen für Verwandte mutmaßlicher Rebellen in Tschetschenien/Dagestan sowie ein ACCORD-Bericht vom 14.01.2013 über Personen, die nach Stellung eines Asylantrages im Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, zitiert.
Bei Heranziehung dieser Länderberichte hätte die belangte Behörde zu der Feststellung kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nicht nur wegen der ihr unterstellten politischen Überzeugung, sondern auch wegen ihrer Zugehörigkeit zur Familie eines mutmaßlichen Rebellen Verfolgung drohe und sie im Fall einer Rückkehr nach Russland in eine ausweglose Situation kommen würde. Die belangte Behörde habe demnach ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren damit mit groben Mängeln belastet.
Die Beweiswürdigung sei mangelhaft und wurde hier auf das nicht berücksichtigte Vorbringen verwiesen, das dem Neuerungsverbot nicht unterliege.
Zum Vorbringen, wonach eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für sie beschämend wäre, ergänzte sie, dass sie mit ihrer Heirat aus dem bisherigen Familienverband ausgeschieden sei und ihre Familie sie daher nicht mehr aufnehmen würde. Die Familie der Beschwerdeführerin sei von Anfang an gegen die Heirat mit ihrem nunmehrigen Mann gewesen. Aus diesem Grund wäre die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Rückkehr äußerst beschämend für sie wäre, sei vor diesem Hintergrund zu betrachten.
Rechtlich wurde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (aufgrund der Heirat mit ihrem Mann) und aufgrund ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden sei. Aus den zitierten Länderberichten gehe jedenfalls deutlich hervor, dass auch den Verwandten und Familienangehörigen von mutmaßlichen Widerstandskämpfern eine kollektive Verfolgung bzw. Bestrafung drohe. Selbst wenn die geschlossene Ehe in Österreich nichterkannt werde, werde diese in der Russischen Föderation durchaus anerkannt. Aus diesem Grund sei der Tatbestand der sozialen Gruppe der Familie im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt.
Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin auch wegen ihrer vermeintlichen Unterstützung von mutmaßlichen Rebellen in das Blickfeld der russischen Sicherheitskräfte geraten. Auch sei bereits ihr Bruder im November 2009 wegen seiner Unterstützung von mutmaßlichen Rebellen verfolgt worden. Der auch mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende Bruder ihres Mannes sei von russischen Sicherheitskräften verhaftet und verhört worden und seien weiter Verfolgungshandlungen vor dem Hintergrund der angeführten Länderfeststellungen nicht maßgeblich unwahrscheinlich.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe der Beschwerdeführerin nicht offen.
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Eheschließung aus ihrem eigenen Familienverband im Herkunftsstaat ausgeschieden. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien gegen die Heirat gewesen und die Beschwerdeführerin könne nicht auf die Unterstützung ihrer Eltern zählen. Sie wäre für den Fall einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt.
Bei einer Rückkehr würden der Beschwerdeführerin Schwierigkeiten mit den Heimatbehörden drohen. Die Beschwerdeführerin sei ohne Arbeit und habe aufgrund der Heirat mit ihrem Mann keinen Familienanschluss mehr in der Russischen Föderation. Da die Eltern der Beschwerdeführerin nicht für sie sorgen würden, würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation unweigerlich in eine lebensbedrohliche Existenznotlage geraten.
Der getroffenen Rückkehrentscheidung wurde entgegengehalten, dass es das Bundesamt insbesondere unterlassen habe, Ermittlungen zum bestehenden Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich anzustellen. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Mann und dessen minderjährigen Sohn in Österreich ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK führe.
Im Hinblick auf die einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.11.2016 nicht zuerkannte aufschiebende Wirkung wurde auch noch einmal betont, dass der Beschwerdeführerin mangels Familienanschluss im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.
6. Das Bundesamt legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2016 vor und teilte mit, dass die Beschwerde rechtzeitig sei. Es verzichte auf die Durchführung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Dies wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz als auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme keine Gründe vorgebracht habe, die auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention in ihrem Heimatstaat nach deren Rückkehr hindeuten würden. In der Beschwerde sei entgegen dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens – überraschend – eine drohende Verfolgungsgefahr und fehlender Familienanschluss vorgebracht worden, ohne einen plausiblen Grund anzugeben, warum nunmehr die bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres bislang unproblematischen Lebens in der Heimat samt entsprechenden Familienanschluss bei normaler bis guter wirtschaftlicher Situation nun nicht mehr den Tatsachen entsprechen sollen. Ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der die Beschwerdeführerin infolge willkürlicher Gewalt ernsthaft am Lebens oder ihrer Unversehrtheit bedrohen würde, sei im Falle der Russischen Föderation auch nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund beurteilte das BVwG im Hinblick auf das betreffend die aufschiebende Wirkung durchzuführende Provisorialverfahren, dass kein Grund ersichtlich sei, warum die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte, zumal die vollkommen gesunde und gut ausgebildete Beschwerdeführerin in den mit ihr persönlich durchgeführten Einvernahmen keine Gründe vorgebracht habe, die auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 zur Konvention in ihrem Heimatstaat nach deren Rückkehr hindeuten würden. Daher wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
8. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W112 am 16.01.2017 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 1091397609/151568628, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.10.2015 (Erstbefragung) und vor dem Bundesamt am 27.10.2016, die Beschwerde vom 23.11.2016, durch Einsichtnahme in die vom Bundesamt vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat sowie durch Einholung von Registerauszügen.
Feststellungen zur Beschwerdeführerin:
Die vierzigjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem. Ihre Identität steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.
Sie stellte nach Asylantragstellung in Polen am 08.10.2015 nach illegaler Einreise nach Österreich am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.
Vielmehr ist die Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet gereist, um hier mit ihrem Lebensgefährten zu leben. Ihren Lebensgefährten hat sie in GROSNY nach traditionellem muslimischen Ritus per Telefon am 17.06.2015 und am 14.09.2015 in dessen Abwesenheit durch einen Stellvertreter standesamtlich geheiratet und die Ehe wurde am selben Tag registriert, wobei diese Ehe in Österreich nicht gültig ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die Beschwerdeführerin ist gesund, verfügt über Hochschulbildung, spricht neben Tschetschenisch auch fließend Russisch und hat im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt selbständig durch Erwerbsarbeit als Englischlehrerin verdient.
Sie ist unbescholten und hält sich seit ihrer Einreise im Oktober 2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie lebt hier mit ihrem Lebensgefährten XXXX , geb. XXXX , sowie dessen in der Russischen Föderation geborenen und 2007 nach Österreich nachgeholten Sohn aus einer früheren Beziehung, XXXX , dessen Mutter in Tschetschenien lebt, der im Juli 2017 volljährig wird und von XXXX den Status des Asylberechtigten ableitete, im gemeinsamen Haushalt. Sie hat beide nach ihrer Einreise nach Österreich vor etwas mehr als einem Jahr zum ersten Mal getroffen.
Ihrem Lebensgefährten XXXX , einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde im Jahr 2008 im Rahmen des Familienverfahrens nach einem weiteren Sohn, XXXX , der einer nach der Einreise nach Österreich eingegangenen Beziehung entstammt, die Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren zuerkannt, nachdem sein erster, 2004 gestellter Asylantrag wegen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens rechtskräftig abgewiesen wurde. XXXX leitete wiederum den Status des Asylberechtigten von seiner Mutter ab; er lebt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern an einer anderen Adresse in WIEN.
Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie besucht ihren ersten Deutschkurs, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 konnte sie nicht durch Vorlage einer Prüfungsbestätigung nachweisen. Einer legalen Beschäftigung geht sie nicht nach und sie hat im Bundesgebiet auch keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolviert. Sie ist auch in keinem Verein tätig und betätigt sich auch nicht karitativ; sie führt ihrem Lebensgefährten und dessen Sohn den Haushalt, möchte aber arbeiten gehen.
Im Herkunftsstaat halten sich ihre Mutter und ihre vier Schwestern in GROSNY auf, wovon zwei geschieden sind. Ihr Vater ist 1983 verstorben; es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einen 1983 geborenen Bruder hat.
Das Bundesamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).
Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).
Quellen:
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) – ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).
In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 – nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten – forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).
Quellen:
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).
Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).
Das »Kaukasus-Emirat«, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien – so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).
Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).
Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).
Quellen:
Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).
2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).
Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014).
Quellen:
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).
Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016).
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Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016).
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen – sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen – in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
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Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).
Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein – der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).
Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016).
Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
6. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Rassendiskriminierung (1969)
Zusatzprotokoll (1991)
Zusatzprotokoll (2004)
Behandlung oder Strafe (1987)
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016).
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016).
Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a).
Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).
Quellen:
Tschetschenien
NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 25.2.2015).
Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 28.1.2016).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 3. Juni 2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (AI 24.2.2016, vgl. HRW 27.1.2016).
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Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015).
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
Quellen:
Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Laut einer rezenten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts VZiOM glaubt eine Mehrheit der Bevölkerung, dass Männer und Frauen in der Gesellschaft gleich gestellt sind, insbesondere im Bildungsbereich (90%), in der Arbeit (76%), beim Gehalt (75%) und bei der Möglichkeit, am öffentlichen und politischen Leben teilzunehmen (74%). Einem rezenten Bericht der Weltbank zufolge steht Russland jedoch an vorderer Stelle, was die Verhinderung des Zugangs von Frauen zu gewissen Berufsgruppen betrifft; 456 Berufe dürfen von Frauen nicht ausgeübt werden. Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt häusliche Gewalt dar. Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut Dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen. Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die Nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. So betonte der Ombudsmann für Kinderrechte Pawel Astakhov im Mai 2015, dass ein Großteil der Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet und dass die Familie der sicherste Ort in der Gesellschaft sei. Er verwehrte sich gegen "die konstante Benützung des Begriffs ‚häusliche Gewalt‘, die lediglich dafür sorgen würde, dass Familien und Eltern eingeschüchtert werden". Positiv zu vermerken ist, dass bis Jahresende ein vom Arbeits- und Sozialministerium ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt in die Staatsduma eingebracht werden soll, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt (ÖB Moskau 10.2015).
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 3.2016c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 17% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 27.1.2016). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 3.2016c).
Ein Gesetzentwurf des Menschenrechtsrats, der Opfer häuslicher Gewalt schützen soll, stieß auf heftigen Widerstand in "konservativen" Kreisen, die darin einen Versuch der Einmischung des Staates in familiäre Angelegenheiten sehen. Es gibt in Russland lediglich 21 Krisenzentren für Frauen. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Haupt-Opfergruppen. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Sexuelle Ausbeutung bzw. Prostitution betrifft vor allem Frauen aus dem Nordkaukasus, die in anderen Landesteilen als Zwangsprostituierte arbeiten. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Nur in seltenen Fällen wird berichtet, dass Strafverfolgungsbehörden gegen Menschenhandel vorgehen. Die Reaktion des russischen Staates wird im "World Slavery Report" der "Walk Free Foundation" als "sehr schwach" beschrieben. Insbesondere fehle es an einem wirksamen Schutz der Opfer. Die Strukturen des Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft werden durch Korruption und Verbindungen von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden mit der organisierten Kriminalität begünstigt (AA 5.1.2016).
Häusliche Gewalt bleibt für Frauen weiterhin ein Problem und die Polizei ist oft zögerlich beim Einschreiten, da dies als familiäre Angelegenheit gesehen wird (FH 27.1.2016).
Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 13.4.2016).
Quellen:
Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien
Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen und "Sittenwächtern" haben im Vergleich zu den Vorjahren jedoch abgenommen. Aus NGO-Kreisen war zu erfahren, dass sich die Situation von alleinstehenden Frauen bzw. Frauen mit Kindern bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nach und nach verbessert. Die zugrunde liegende Problematik existiert jedoch nach wie vor. Im Frühjahr 2015 hatte ein Fall in Tschetschenien für Aufregung gesorgt, bei dem ein 17jähriges Mädchen vermutlich gegen ihren Willen und dem ihrer Familie mit einem weitaus älteren lokalen Polizeichef verheiratet wurde. Einerseits ist das Mindestalter für Hochzeiten in Russland 18 Jahre (abgesehen von wenigen Ausnahmen), andererseits war der betroffene Polizeichef zu dem Zeitpunkt bereits verheiratet. Die Heirat wurde von dem Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov ausdrücklich unterstützt (ÖB Moskau 10.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Eine prominente investigative Journalistin erhielt Todesdrohungen nachdem sie über diese Story geschrieben hat. Behörden versagten bei einer effektiven Untersuchung wegen ihrer Beschwerde (HRW 27.1.2016).
Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischem Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont – sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f). Tschetschenische Behörden verlangen weiterhin, dass Frauen auf öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen (HRW 27.1.2016).
Vergewaltigung:
Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Laut Swetlana Gannuschkina ist Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014b, S. 21).
Muslimische Hochzeit:
Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art – durch einen Imam – die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014b, S. 25). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014b, S. 24). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014b, S. 25).
Quellen:
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).
Quellen:
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????????). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insb. wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 10.2015).
Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören:
Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 5.1.2016).
Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).
Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Wolgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner (DIS 8.2012).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).
Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).
Quellen:
Tschetschenien
Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7.8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der 1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert – ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen) (AA 5.1.2016).
Quellen:
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).
Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).
Quellen:
1. Die Angaben zu Identität, Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren glaubwürdigen Angaben sowie den vorgelegten Dokumenten.
Die Angaben zur Asylantragstellung in Polen, der Einreise nach Österreich und der Asylantragstellung in Österreich fußen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, die im EURODAC-System Deckung finden.
Die Angaben zur Eheschließung nach traditionellem muslimischen Ritus am 17.06.2015 werden auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt, die Angaben zur standesamtlichen Eheschließung durch Stellvertreter auch auf Grund der vorgelegten Heiratsurkunde.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass nach österreichischem Recht keine gültige Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX vorliegt: Eine religiös oder nach jedweden örtlichen oder nationalen Bräuchen geschlossene Ehe bewirkt sowohl nach österreichischem Recht (§ 15 Abs. 1 EheG), als auch nach russischem Recht (S. Bergmann/Fried/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 2013, 204. Lfg. 33) keinerlei Rechtsfolgen (vgl. zur Nichtanerkennung einer bloß religiösen Trauung EGMR 02.11.2010, Fall Serife Yigit, Appl. 3.976/05 = NLMR 2010, 338). Eine Eheschließung, die nicht unter gleichzeitiger Anwesenheit der Verlobten eingegangen wird, ist nach österreichischem Recht nichtig (§§ 17 Abs. 1, 21 Abs. 1 EheG). Eine Eheschließung durch Stellvertretung nach ausländischem Recht verstößt gegen den ordre public und ist gemäß § 6 IPRG ungültig, insbesondere wenn die Verlobten – die, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, von Verwandten verkuppelt wurden und die sich bis zur Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich nach Eheschließung nur über Telefon und Internet kannten – vor der Heirat keinerlei persönlichen Kontakt hatten (vgl. BVwG 08.03.2016, W144 2113793-2), da Entscheidungen über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit zu erfolgen haben (OGH 13.09.2000, 4 Ob 199/00v; 11.06.2002, 5 Ob 129/02k).
2. Die Angaben zu den familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation resultieren aus ihren gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme. Dass die Beschwerdeführerin auch einen Bruder hatte, wie in der Beschwerde zum ersten Mal ausgeführt wird, kann hingegen wegen Widerspruchs der Beschwerde zu den gleichbleibenden Aussagen der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, die nicht nur nie die Existenz eines Bruders behauptete hatte, sondern auch ausdrücklich ausgeführt hatte, sie seien zu sechst gewesen (Beschwerdeführerin, Mutter, vier Schwestern; der Vater sei nämlich bereits 1983 verstorben). Die Beschwerde tut im Übrigen nicht dar, warum die Beschwerdeführerin gehindert gewesen sein sollte, in dem über ein Jahr dauernden Asylverfahren vorzubringen, dass sie neben vier Schwestern auch einen Bruder gehabt habe, und dass nicht nur ihr Vater, sondern nach diesem auch ihr Bruder gestorben sei.
Die Angaben zur Ausbildung der Beschwerdeführerin, ihren Sprachkenntnissen, zur Bestreitung des Lebensunterhalts durch Erwerbsarbeit und den Umstand, dass sie bis zur Ausreise mit ihrer Mutter in einer Wohnung in Grosny lebte, basieren auf den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme. Dass die Beschwerdeführerin zuletzt bei der Familie ihres Lebensgefährten gelebt habe, wie die Beschwerde behauptet, kann wegen Widerspruchs der Beschwerde zu den Angaben der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.
Die Angaben zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich werden auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme getroffen. Die Angaben zu den Asylverfahren ihres Lebensgefährten und dessen Familienmitgliedern beruhen auf den Auszügen aus dem IZR, ZMR und GVS sowie den in diesen Verfahren ergangenen Bescheiden.
3. Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, steht auf Grund ihrer Angaben fest.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin, die keine Sorgepflichten hat, im Falle der Rückkehr in eine wirtschaftlich aussichtslose Lage geraten würde: Die Beschwerdeführerin beschreibt ihre wirtschaftliche Lage vor Ausreise als "normal" bzw. "gut", die Familie verfüge über zwei Wohnungen, die zusammengelegt worden seien, ihre Mutter beziehe eine staatliche Pension, eine geschiedene Schwester arbeitet als Apothekerin, sie habe ihren Lebensunterhalt selbständig als Englischlehrerin in einer Schule in GROSNY bestritten. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin, die arbeitsfähig, arbeitswillig und selbständig ist, neben Tschetschenisch fließend Russisch und auch Englisch spricht, über Hochschulbildung und lange Arbeitserfahrung verfügt, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation, sei es nach Tschetschenien, sei es in einen anderen Teil der Russischen Föderation, in eine aussichtslose Lage geraten würde, ungeachtet der Frage, ob sie zusätzlich auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, oder nicht. Zusätzlich bietet der russische Staat Sozialleistungen an, auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann, und es steht auf Grund der Länderberichte fest, dass es für Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe möglich ist, auch in anderen Teilen der Russischen Föderation eine Meldebestätigung zu erlangen und sich dort niederzulassen.
4. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zur Überzeugung, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
4.1. Dies ergibt sich in erster Linie aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme, selbst keine Fluchtgründe zu haben und nach Österreich gezogen zu sein, um mit ihrem Lebensgefährten zusammenzuleben; für den Fall der Rückkehr befürchte sie nichts (Erstbefragung) bzw. nichts von staatlicher Seite, sondern dass eine Scheidung für sie beschämend sein würde (Einvernahme).
4.2. Im Gegensatz zu den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung sowie im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt werden in der Beschwerde erstmals und im Widerspruch zu diesen Angaben der Beschwerdeführerin Ausreisegründe genannt, die sich nicht auf den Wunsch nach einem Zusammenleben mit dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten, sondern auf eine gegen sie persönlich vor der Ausreise gerichtete individuelle Bedrohung beziehen. Konkret macht die Beschwerde folgende Gründe, die für eine Verfolgung bzw. ausweglose Lage im Herkunftsstaat sprechen würden, geltend:
• Der Bruder der Beschwerdeführerin sei im November 2009 wegen der Unterstützung von mutmaßlichen Rebellen von pro-russischen Sicherheitskräften getötet worden.
• Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin werde im Herkunftsstaat wegen der ihm unterstellten Einstellung verfolgt, da es sich bei diesem um einen mutmaßlichen Rebellen handle. Als Familienangehörige befürchte die Beschwerdeführerin nunmehr ebenso Verfolgung aus diesem Grund.
• Der Bruder ihres Lebensgefährten, mit dem sie zuletzt im Herkunftsstaat im Familienverband gelebt habe, sei verhaftet und verhört worden, da dessen Ehefrau einen mutmaßlichen Rebellen zuhause versorgt habe. Dabei sei auch die Beschwerdeführerin unter Verdacht geraten.
• Die Eltern der Beschwerdeführerin würden sich nach ihrer Heirat nicht mehr um sie kümmern.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr zu prüfen, ob dieses neue Vorbringen zulässig ist oder dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren gemäß § 20 BFA-VG unterfällt. Dessen Abs. 1 lautet:
"In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen."
Gegen diese Bestimmung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken:
§ 20 Abs. 1 BFA-VG stellt ein Neuerungsverbot auf, wie es weitgehend wortgleich (und in der Sache gleich) bereits im Asylgesetz 1997 und – bis zum 31.12.2013 – im AsylG 2005 enthalten war (zu § 20 Abs. 1 BFA-VG als Nachfolgebestimmung s. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/19/0084; 6.7.2016, Ra 2015/01/0180).
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erk. VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren – wie damals vorgesehen – beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen – nach Belehrung durch die Behörde – zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Solche Vorschriften entsprächen der Besonderheit des Asylverfahrens.
Mit seinem Erk VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof eine Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 auf und sprach aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Abs. 1 BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei; dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 1997 genannten und auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen. Es liege schließlich in der Hand der Parteien selbst, effektiv am Verfahren mitzuwirken und ihr Vorbringen ehestens umfangreich und rechtzeitig zu erstatten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Voraussetzung sei aber die Gewähr, dass die Partei im Verfahren tatsächlich eine solche Möglichkeit effektiv wahrnehmen könne.
Zu § 40 Abs. 1 AsylG 2005 sprach der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 19.790/2013 aus, dass das darin verankerte Neuerungsverbot nicht dem Recht auf Zugang zu Gericht gemäß Art. 47 GRC widerspreche. § 40 Abs. 1 AsylG 2005 enthalte kein grundsätzliches Neuerungsverbot. In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes können – neben den in § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 enthaltenen Fällen – neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, "wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen" (§ 40 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005). Vom Neuerungsverbot wird damit nur jenes Vorbringen erfasst, das ein Beschwerdeführer bloß zur bewusst intendierten Verfahrensverzögerung erstattet. Eine solche, auf eng abgegrenzte und nur auf Fälle, in denen der Asylwerber bereits in der Lage war, entsprechendes Vorbringen zu erstatten, eingeschränkte Regelung des Neuerungsverbots widerspricht nicht dem Recht auf Zugang zu Gericht gemäß Art. 47 GRC, weil eine solche Beschränkung ein legitimes Ziel verfolgt und als solche auch verhältnismäßig ist (vgl. zu Art6 EMRK zB EGMR 28.5.1985, Fall Ashingdane, Appl. 8225/78, Rz 57; EGMR 27.8.1991, Fall Philis, Appl. 12.750/87, Rz 59; EGMR 15.11.2007, Fall Khamidov, Appl. 72.118/01, Rz 155; vgl. auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, 414, mwN).
Von dem durch das Erk. VfSlg. 17.340/2004 geprägten Verständnis des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 ging – "im Sinne verfassungskonformer Interpretation" (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ähnlich VwGH 30.08.2007, 2006/19/0554) – auch der Verwaltungsgerichtshof aus (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313; 17.10.2006, 2005/20/0012; 27.02.2007, 2006/01/0919; 26.03.2007, 2007/01/0074; 17.4.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280). Keinen "Missbrauch" in diesem Sinn sah der Verwaltungsgerichtshof zB darin, dass ein Asylwerber erst in der Berufung Berichte über den für das Verfahren zuständigen Staat vorlegte, da ihm die Verhältnisse in diesem Staat nicht bekannt sein müssten (und zwar auch nicht bei der – relativ bald auf die Ersteinvernahme folgenden – Zweiteinvernahme; VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), ebenso unter bestimmten Voraussetzungen bei neuem Vorbringen zu einer – nach damaliger Rechtslage für die Zulassung des Verfahrens relevanten – Traumatisierung oder Folter (VwGH 17.04.2007, 2006/19/0163; 17.4.2007, 2006/19/0675; 30.08.2007, 2006/19/0554; 10.12.2008, 2008/23/0280; 21.01.2009, 2008/23/0256).
4.4. Eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts seit der Entscheidung des Bundesamtes iSd § 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bringt die Beschwerde nicht vor, da sich (anders etwa als in dem VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0084, zugrunde liegenden Verfahren) alle relevierten Neuerungen auf ein Geschehen vor der Ausreise stützen. Auch die in der Beschwerde zitierten Länderberichte datieren aus der Zeit vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides und entsprechen im Übrigen den (aktuelleren) Feststellungen des Bundesamtes.
Es werden in der Beschwerde auch keine Tatsachen vorgebracht, die der Beschwerdeführerin iSd § 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG bis zur Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren: Die Beschwerde releviert, der Bruder des Beschwerdeführers sei bereits 2009 getötet worden, nicht aber, dass ihr dies bis zur Ausreise nicht bekannt gewesen sei. Betreffend ihren Lebensgefährten gab die Beschwerdeführerin bereits in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass er wegen Rebellentätigkeit nicht in die Russische Föderation einreisen könne, brachte aber trotz intensiver Befragung keine Verfolgung aus diesem Grund vor. Betreffend die in der Beschwerde relevierten Verfolgung des Bruders des Lebensgefährten bzw. dessen Gattin bzw. ihr selbst bringt die Beschwerdeführerin ebenfalls eine der Ausreise vorgelagerte Verfolgung vor, da sie angibt, diese seien mit ihr ausgereist. Es kann sohin ebenfalls kein Hindernis erkannt werden, dies bereits in dem – über ein Jahr dauernden – verwaltungsbehördlichen Verfahren vorzubringen. Dass ihre Eltern sich nicht mehr um sie kümmern würden, weil sie gegen die Heirat gewesen seien, stellt – ungeachtet der Tatsache, dass sich dieses Vorbringen angesichts des Todes ihres Vaters 1983 nur auf ihre Mutter beziehen kann – keine Neuerung dar, da die Beschwerdeführerin bereits in der niederschriftlichen Einvernahme angab, ihre Mutter sei gegen die Eheschließung gewesen; dass ihre Mutter sich nicht mehr um sie kümmern würde, brachte sie aber nicht vor, sondern, dass eine geschiedene Schwester weiterhin bei der Mutter wohne und sie regelmäßig mit ihrer Mutter telefoniere. Da die Beschwerdeführerin gesund, arbeitsfähig, selbständig, gebildet und arbeitserfahren ist, ist – auch angesichts der Tatsache, dass in der Russischen Föderation Sozialhilfeleistungen angeboten werden – das Bestehen eines zusätzlichen familiären Netzes auch betreffend die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde, nicht entscheidungsrelevant. Dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie verfolgt würde, behauptet auch die Beschwerde nicht.
Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin iSd § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG nicht in der Lage gewesen wäre, die neuen Tatsachen bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorzubringen:
Die Beschwerdeführerin gab sowohl in der Erstbefragung (die Beschwerdeführerin wurde nicht unmittelbar nach ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat erstbefragt, sondern nachdem sie sich bereits eine Woche in WARSCHAU aufgehalten und in WIEN ihren Lebensgefährten getroffen hatte, der sie danach in die Erstaufnahmestelle OST brachte) als auch in der niederschriftlichen Einvernahme (die nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstbefragung stand, sondern ein Jahr nach dieser stattfand), übereinstimmend an, dass sie keine Fluchtgründe habe und nach Österreich gekommen sei, um mit ihrem Lebensgefährten zusammenzuleben. Sie wünschte in der niederschriftlichen Einvernahme die Anwesenheit einer Vertrauensperson nicht, wurde aber von ihrem Lebensgefährten (der selbst zwei Asylverfahren durchlaufen und Asylverfahren für seine Kinder als gesetzlicher Vertreter geführt hat) und ihrer Sozialarbeiterin (der sie im Verfahren Vollmacht erteilt hatte und die sie zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren unterstützt hatte) zur Einvernahme begleitet. Sie verlangte die Kopie einer Niederschrift ausdrücklich, um diese danach mit ihrem Lebensgefährten zu besprechen, erstattete aber nach der Einvernahme keine abweichende Stellungnahme bzw. kein ergänzendes Vorbringen. Anders etwa als bei der Befragung eines traumatisierten Minderjährigen unmittelbar nach der Flucht (s. dazu VfGH 27.06.2012, U 98/12) sind im Verfahren der Beschwerdeführerin keine nachvollziehbaren Gründe oder substantiierten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie – wie in der Beschwerde behauptet – eingeschüchtert und misstrauisch gewesen und dadurch an der Erstattung ihres Fluchtvorbringens gehindert gewesen sei. Dies ist umso mehr der Fall, als die vierzigjährige, gesunde Beschwerdeführerin über Hochschulbildung und langjährige Arbeitserfahrung als Lehrerin verfügt und auch zu keinem Zeitpunkt eine auf solche Hinderungsgründe hindeutende Traumatisierung oder Behandlung einer solchen auch nur im Ansatz behauptete. Dies tut die Beschwerde auch mit Hinweis auf die zweimalige Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei aufgeregt, nicht dar, da Aufgeregtheit in derartigen Einvernahmesituationen nicht ungewöhnlich ist; gleiches gilt dafür, dass die Beschwerdeführerin an einem Punkt der Einvernahme Tränen in den Augen hatte. Auch wenn dieser Umstand in der Beschwerde nicht releviert wurde, lässt sich selbst daraus, dass sie keine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten abgeben wollte, dies mit dem Zusatz, man dürfe in der Russischen Föderation seine Meinung nicht sagen, nicht ableiten, die Beschwerdeführerin wäre am Erstatten ihres Fluchtvorbringens in Österreich gehindert gewesen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin den Organen des Staates gegenüber, unter dessen Schutz sie sich stellen will, auch noch ein Jahr nach der Einreise solches Misstrauen entgegen bringt, dass sie daran gehindert ist, die Gründe, die für die Erteilung des Asyltitels sprechen, im Verfahren vorzubringen. In einer Zusammenschau dieser Umstände ist kein Grund ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin ihre Verfolgungsgründe nicht wahrheitsgemäß und vollständig wiedergeben hätte können sollen und das dahingehende Beschwerdevorbringen, wonach sie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt misstrauisch und eingeschüchtert gewesen sei, mutet vollkommen unglaubwürdig an. Dies ist umso mehr der Fall, als die Beschwerde auch nicht dartut, wodurch dieses Misstrauen in den beiden Wochen zwischen Bescheidzustellung und Beschwerdeerhebung zerstreut worden wäre. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren durch eine Sozialarbeiterin und ihren in Asylverfahren versierten Lebensgefährten unterstützt wurde, wurde sie in dem ihr bereits in der Erstbefragung ausgehändigten Merkblatt über den Zugang zu Rechtsberatung manuduziert und hätte bereits vor der Beschwerdeerhebung im verwaltungsbehördlichen Verfahren Rechtsberatung in Anspruch nehmen können. Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei an der Erstattung ihrer Fluchtgründe gehindert gewesen, stellt sohin eine bloße Schutzbehauptung dar.
Auch betreffend die in der Beschwerde relevierte Angst, die von ihr angegebenen Informationen könnten an die russischen Behörden weitergegeben werden, tut die Beschwerde keinen nachvollziehbaren Grund dar, der die Beschwerdeführerin an der Erstattung des Vorbringens gehindert hätte: Bereits in der Ersteinvernahme wurde die Beschwerdeführerin auf die Wichtigkeit der Erstattung vollständiger Angaben hinwiesen. Ihr wurde in der Erstbefragung ein Merkblatt ausgehändigt, das ausführlich die Wichtigkeit der Erstattung vollständiger Angaben hinweist und ausdrücklich darüber belehrt, dass alle Angaben zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund vertraulich behandelt und nicht an die Behörden des Herkunftsstaates weitergegeben werden. Am Beginn der niederschriftlichen Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin abermals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, dass sie vollständige Angaben mache und nochmals betont, dass ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden ihres Herkunftsstaates weitergeleitet würden. Es ist daher kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nach derartig ausführlicher Belehrung aus Angst, Österreich – der Staat, unter dessen Schutz sie sich stellen will – könnte die Angaben, die sie im Asylverfahren macht, an die Russische Föderation weitergeben, die in der Beschwerde angeführten Fluchtgründe nicht erstattet, aber vorbringt, ihr Lebensgefährte werde in der Russischen Föderation als Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg verfolgt und habe aus diesem Grund nicht einmal zur Beerdigung seiner Eltern in die Russische Föderation reisen können.
Es gibt auch keinerlei Hinweise darauf, dass das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft iSd § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gewesen wäre: Die Beschwerde begründet dies damit, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht genauer zu allfälligen Fluchtgründen auf Grund der Familieneigenschaft mit ihrem Lebensgefährten befragt habe. Die Beschwerde verkennt jedoch, dass es gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht Aufgabe der Asylbehörde ist, Fluchtgründe zu erfragen, die nicht vorgebracht werden (vgl. BVwG 29.01.2015, W199 1428806-1). Es wäre der Beschwerdeführerin oblegen, auf eine konkrete Gefährdung auf Grund der Beziehung zu ihrem Lebensgefährten hinzuweisen; die Behörde durfte es erwarten, dass die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Frage, entsprechend antworten würde. Die belangte Behörde fragte in der niederschriftlichen Einvernahme nach der Aufforderung, die Fluchtgründe initiativ zu schildern, u.a. nach, ob die Beschwerdeführerin sonstige Fluchtgründe habe, ob sie selbst irgendwelche Probleme in ihrer Heimat habe, ob sie jemals bedroht oder körperlich angegriffen worden sei, ob sie jemals von Staatsorganen gesucht worden sei, ob sie jemals Probleme mit Behörden gehabt habe, ob sie jemals von staatlicher Seite auf irgendeine Art und Weise verfolgt worden sei und ob sie im Fall der Rückkehr Probleme mit der Polizei oder andere Behörden hätte – die Beschwerdeführerin verneinte alle Fragen. Am Ende der Befragung wurde die Beschwerdeführerin nochmals gefragt, ob sie sonst noch etwas vorbringen wolle, was ihr von Bedeutung erscheine, verneinte jedoch. Sie wurde gefragt, ob sie alles sagen habe können, was sie sagen habe wollen, und bejahte. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht hinreichend genau befragt hätte. Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin vielmehr in der Einvernahme die Möglichkeit gegeben, ihr Vorbringen ausführlich und vollständig zu schildern. Die belangte Behörde war während der gesamten Einvernahme bemüht, den für das Verfahren wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Der Beschwerdeführerin wurde schließlich auch vorgehalten, dass es sich bei ihrem Vorbringen ausschließlich um den Wunsch der Familienzusammenführung handle und für die belangte Behörde keine Verfolgung ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte schließlich, dass dies so sei.
Im Lichte des Vorbringens der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, in dem sie ausdrücklich angegeben hatte, keiner wie auch immer gearteten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen zu sein (auch in der Erstbefragung findet sich kein Hinweis auf irgendeine Form der Verfolgung im Herkunftsstaat, sondern sie erklärte, nie Probleme gehabt zu haben), können auch dahingehend keine Ermittlungsfehler erblickt werden, dass die belangte Behörde betreffend die in der Beschwerde erstmals vorgetragenen Verfolgungsgründe keine spezifischen Länderinformationen eingeholt hat.
Sonstige maßgebliche Verfahrensfehler wurden in der Beschwerde nicht behauptet und sind auch von amtswegen nicht ersichtlich.
4.5. Die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Fluchtgründe, die Beschwerdeführerin sei wegen der Ermordung ihres Bruders 2009, ihrer Lebensgemeinschaft mit einem mutmaßlichen Rebellen oder der Hilfstätigkeit des Bruders ihres Lebensgefährten und dessen Gattin im Falle der Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, unterfallen sohin dem Neuerungsverbot, da sie missbräuchlich zur Verfahrensverlängerung erstattet wurden (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036).
4.6. Die Missbräuchlichkeit der Erstattung dieser Vorbringen in der Beschwerde zeigt sich auch darin, dass die dem Neuerungsverbot unterfallende Vorbringen mit den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. dem evidenten Sachverhalt diametral in Widerspruch stehen:
Einer Verfolgung auf Grund der Ermordung ihres Bruders 2009 steht – ungeachtet der Frage, weshalb sie nun bald acht Jahre nach dessen Tod aus diesem Grund verfolgt werden sollte, während der Rest ihrer Familie weiterhin ohne Probleme in der gleichen Wohnung im Herkunftsstaat leben, arbeiten und Sozialleistungen beziehen können sollte – entgegen, dass die Beschwerdeführerin bislang nicht nur nie angab, einen Bruder zu haben, sondern ausdrücklich ausführte, ihre Familie habe aus sechs Personen bestanden (ihrer Mutter, ihren vier Schwestern und der Beschwerdeführerin).
Einer Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur Familie ihres Lebensgefährten auf Grund von dessen (unterstellter) Rebellentätigkeit steht entgegen, dass sein Asylantrag abgewiesen und sein Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erachtet wurde; ihr Lebensgefährte erlangte den Status des Asylberechtigten vielmehr im Familienverfahren nach seinem in Österreich geborenen Sohn, der seinen Asylstatus wiederum von seiner Mutter ableitete. Sein in Tschetschenien geborener Sohn, mit dem die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebt, leitete seinen Asylstatus wiederum vom abgeleiteten Asylstatus seines Vaters ab. Eine Gefährdung der Beschwerdeführerin hiedurch ist nicht ableitbar.
Einer Verfolgung auf Grund der Unterstützung von Rebellen durch den Bruder ihres Lebensgefährten und seiner Gattin, bei denen die Beschwerdeführerin nach Eheschließung gelebt habe, steht zunächst entgegen, dass die Beschwerdeführerin angab, bis zur Ausreise bei ihrer Mutter gelebt zu haben. Dass der Bruder ihres Lebensgefährten und dessen Gatten nach der Hochzeit nach Deutschland geflohen seien, widerspricht ebenfalls den Angaben der Beschwerdeführerin, der Bruder und seine Gattin hätten einen "dauernden Wohnsitz" in Deutschland, sie wisse aber nicht genau, wie das heiße. Die Angaben der Beschwerdeführerin decken sich im Übrigen mit den Angaben ihres Lebensgefährten laut seinem Asylbescheid 2004, sein überlebender Bruder lebe in Deutschland.
Weiters spricht gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführerin, dass sie ihren Lebensgefährten vor einem Standesamt in Tschetschenien durch einen Stellvertreter ehelichte, auch danach mit den Behörden in Kontakt trat, wie sich an der Eintragung der Eheschließung in ihren Inlandsreisepass zeigt, und danach ohne Probleme legal ausreiste. Ein staatliches Interesse an der Beschwerdeführerin kann daraus, wie auch dem Umstand, dass die erste Exfrau ihres Lebensgefährten und Mutter seines Sohnes in Tschetschenien lebt, nicht abgeleitet werden.
4.7. Die Beschwerdeführerin war demnach ihrem eigenen Vorbringen zufolge im Herkunftsstaat keiner Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt, sondern hat vielmehr im Herkunftsstaat in dessen Abwesenheit einen in Österreich anerkannten Flüchtling geheiratet, um mit diesem in der Folge in Österreich zu leben.
Die Beschwerdeführerin hat auch noch in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass sie im Herkunftsstaat als Lehrerin tätig gewesen ist und mit ihrer Mutter in der großen Wohnung im Eigentum ihrer Familie gelebt habe. Die Mutter beziehe eine Pension, eine Schwester arbeite als Apothekerin, wirtschaftlich sei es ihnen gut bzw. normal gegangen. Sie stehe mit ihrer Mutter unverändert telefonisch in Kontakt. Sie habe ihre Schwestern und ihre Mutter im Herkunftsstaat und es ihnen allgemein nicht schlecht gegangen. Probleme im Herkunftsstaat mit ihrer Familie sind diesem Vorbringen evidentermaßen nicht zu entnehmen.
Das Bundesamt hat auch vollkommen zu Recht ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten Probleme im Herkunftsstaat für den Fall einer Scheidung nicht nachvollziehbar sind. So hat sie – konfrontiert mit der Ungültigkeit Ihrer Eheschließung nach der österreichischen Rechtsordnung – angegeben, dass es für sie eine Schande wäre, als geschiedene Frau in ihren Herkunftsstaat zurückkehren zu müssen. Scheidung ist jedoch keine Folge einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass ihre beiden Schwestern geschieden seien und offenbar mit keinen Problemen im Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang konfrontiert seien. Sie meinte auch selbst einerseits, dass eine Frau sich normalerweise gar nicht scheiden lassen könne, weil das eine große Schande sei, schränkte dann aber ein, dass dies hin und wieder passiere, aber von der Familie abhänge. Soweit sich die Beschwerdeführerin schämt, allein zu ihrer Familie zurückzukehren, ist darauf hinzuweisen, dass es ihr als erwachsener und selbständiger Frau auch freisteht, in jeden anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr wird dadurch nicht dargetan.
Aus der niederschriftlichen Einvernahme geht überdies vielmehr hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin mit ihrer Familie – insbesondere mit ihrer Mutter – in Kontakt steht. Zumal ihre Mutter Witwe und zwei ihrer Schwestern geschieden sind, kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihren Angehörigen als Frau allein Problemen ausgesetzt sein würde. Es kann auch nicht erkannt werden, inwieweit die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Unterstützung von ihrem Familienverband erhalten sollte. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen beinahe 40 Jahre ihres Lebens selbständig im Herkunftsstaat, der auch Sozialhilfeleistungen anbietet, gelebt und ist dort einer Beschäftigung als Lehrerin nachgegangen, weshalb selbst in dem Fall, dass ihre Familie sie nicht unterstützen würde, nicht erkannt werden kann, inwieweit sie deshalb einer asylrelevanten Verfolgung oder dem Entzug der Lebensgrundlage konfrontiert sein sollte.
5. Die ausführlichen aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und insbesondere zu Tschetschenien, die das Bundesamt der Beschwerdeführerin vorhielt und zu denen sie keine Stellungnahme abgeben wollte, beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar; das im Bescheid wiedergegebene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.06.2016 ist auch aktuell. Es besteht demnach kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. In der Beschwerde wurden in diesem Zusammenhang lediglich veraltete Berichte ergänzend angeführt, die sich mit der Situation von Personen beschäftigen, die zur Familie von Personen gehören, die im Verdacht stehen, der Widerstandsbewegung anzugehören oder zu unterstützen. In diesem Zusammenhang waren auf die im Rahmen der Prüfung des Neuerungsverbotes getätigten Ausführungen zu verweisen. Aus den aktuellen Länderinformationen ergibt sich im Übrigen keine Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr aufgrund des Umstandes der Antragstellung im Ausland.
Eine Verfolgung im Herkunftsstaat im Sinne der GFK ist demnach klar zu verneinen und auch sonst steht ihrer Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK nichts entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
3.1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
3.1.2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, 99/20/0519; 22.03.2000, 99/01/0256; 04.05.2000, 99/20/0177; 08.06.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 2000/20/0291; 07.09.2000, 2000/01/0153; u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Da das Beschwerdevorbringen dem Neuerungsverbot unterfiel, die Beschwerdeführerin angab, nach Österreich gekommen zu sein, um bei ihrem Lebensgefährten zu leben, keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und im Falle der Rückkehr nichts zu befürchten, und sich im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt auch von amtswegen keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde, konnte keine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr festgestellt werden.
3.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides ist sohin in Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG iVm. § 20 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.2. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR 05.07.2005, Fall Said). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR 26.07.2005, Fall N.).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR 15.11.1996, Fall Chahal).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, 06.02.2001, Fall Bensaid, Appl. 44.599/98; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
3.2.3. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).
Ausgehend von den vom Bundesamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin ist ausschließlich aus dem Grund in das Bundesgebiet gereist, um hier bei ihrem Lebensgefährten zu leben bzw. hat sie diesen in Abwesenheit in der Russischen Föderation geheiratet und ist offensichtlich davon ausgegangen, derart in Österreich Aufenthalt nehmen zu können. Sie hat ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht und problemlos, selbständig und als Lehrerin arbeitend gelebt. Im Herkunftsstaat hat ihre Mutter auch eine große Wohnung, in der die Mutter, mit der sie unvermindert im Kontakt steht, lebt. Auch ihre teils geschiedenen, teils verheirateten Schwestern halten sich unverändert in Tschetschenien auf. Im Lichte dieses Sachverhaltes ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage oder ausweglose Situation geraten sollte, zumal sie den Herkunftsstaat erst vor knapp über einem Jahr verlassen hat.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Die Beschwerdeführerin hat beinahe ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht und dort bis vor kurzem noch gelebt. Sie beherrscht die Landessprachen und sie ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut.
Unter Verweis auf die Länderinformationen kann für die Russische Föderation und auch für Tschetschenien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe. Auf Grund der Länderberichte steht überdies fest, dass sich Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe auch in anderen Landesteilen niederlassen können und aus den Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, dass ihr dies nicht zumutbar bzw. möglich wäre, sollte sie dies wollen.
Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine Notlage geraten würde.
Wie beweiswürdigend dargelegt, war auch kein Rückkehrhindernis im Lichte ihres Gesundheitszustandes festzustellen, zumal im gesamten Verfahren keine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin hervorgekommen ist und eine solche auch in der Beschwerde nicht dargelegt wurde.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr sprechen, nicht feststellbar.
3.2.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist sohin in Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten und dessen Sohn seit etwas mehr als einem Jahr im gemeinsamen Haushalt. Weitere Verwandte im Bundesgebiet hat sie nicht.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte keine in Österreich gültige Ehe geschlossen haben und demnach die Bestimmungen zum Familienverfahren nicht weiter zu prüfen waren; die Feststellung des Bundesamtes, dass die Ehe nach österreichischem Recht nicht gültig ist, wurde auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
Bereits mangels Ehegatteneigenschaft finden die Bestimmungen des Familienverfahrens sohin keine Anwendung auf die Beschwerdeführerin, ungeachtet der Frage, ob sich die Definition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 überhaupt auf Ehen bezieht, die im Herkunftsstaat durch Stellvertretung geschlossen werden, während einer der Verlobten bereits in Österreich asylberechtigt ist.
Die Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sind aber auch deshalb nicht anzuwenden, weil sie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht anwendbar sind, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin hat den Status des Asylberechtigten selbst von seinem Sohn abgeleitet und bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um ein minderjähriges Kind, weshalb die Erlangung des Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren auch aus diesem Grund ausscheidet.
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
3.4.2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Antragstellung im Oktober 2015 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.3. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.5. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).
Die Beschwerdeführerin reiste ein, um ein Familienleben im Inland zu begründen (vgl. EGMR 30.07.2013, Fall Berisha, Appl. 948/12 = NLMR 2013, 288), vor ihrer Einreise hatte die Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten nur telefonischen Kontakt und Kontakt über SKYPE; eine de-facto-Beziehung, die auf Grund ihrer Dauer, ihrer Art als tatsächliche und enge Beziehung und der Tatsache, dass aus der Beziehung Kinder hervorgehen, als Familienleben zu qualifizieren ist (vgl. EMGR 02.11.2010, Fall Serife, Appl. 3.976/05; EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09 = NLMR 2013, 125), lag sohin vor der Einreise der Beschwerdeführerin vor etwas mehr als einem Jahr nicht vor.
Seit ihrer Einreise vor etwas mehr als einem Jahr lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und dessen Sohn zusammen und führt ihnen den Haushalt. Diese Beziehung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes als Familienleben anzusehen (EGMR 26.06.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12 = NLMR 2014, 203). Das Bundesamt ist aufgrund des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und dessen (noch) minderjährigen Sohn zutreffend davon ausgegangen, dass im Bundesgebiet Familienleben begründet wurde. Das Beschwerdevorbringen, das Bundesamt hätte das Vorliegen eines Familienlebens nicht festgestellt, ist aktenwidrig.
Die belangte Behörde hat auch zutreffend festgestellt, dass durch die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben eingegriffen wird:
Die Beschwerdeführerin lernte ihren Lebensgefährten über Vermittlung von Verwandten per Telefon und Internet kennen, als sie in der Russischen Föderation lebte. Sie wusste, dass er in Österreich lebt, er, dass sie in der Russischen Föderation lebt. Sie heirateten einander nach traditionellem muslimischem Ritus über Telefon am 17.06.2015 und durch einen Stellvertreter standesamtlich am 14.09.2015, ohne einander jemals begegnet zu sein, wobei diese Ehe in Österreich nicht gültig ist. Die Beschwerdeführerin traf ihren Lebensgefährten erst nach unrechtmäßigen Einreise nach Österreich nach der Weiterreise aus Polen, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Es ist unzweifelhaft, dass die Eheschließung durch Stellvertretung, Einreise ins Bundesgebiet und Asylantragstellung in Österreich dazu dienen sollte, einen gemeinsamen Aufenthalt in Österreich zu erwirken; einen Aufenthaltstitel hat die Beschwerdeführerin nie beantragt und sie gab in der niederschriftlichen Einvernahme an, sich nicht damit auszukennen. Wenn die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wird die Ausweisung eines Familienmitgliedes aber nur in außergewöhnlichen Umständen mit Art. 8 EMRK unvereinbar sein (EGMR 03.10.2014, Fall Jeunesse, Appl. 12.738/10, Rz 114 = NLMR 2014, 417 [419]).
Dass sowohl die Beschwerdeführerin, als auch ihr Lebensgefährte wusste, dass die Beschwerdeführerin nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, ergibt sich bereits daraus, dass er sie unmittelbar nach Einreise in die Erstaufnahmestelle OST zur Stellung eines Asylantrages brachte. Wenn das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, als sich die beteiligten Personen bewusst sein mussten, dass die Fortsetzung des Familienlebens im Gaststaat wegen ihres aufenthaltsrechtlichen Status von Anfang an unsicher wäre, wäre die Ausweisung des ausländischen Familienmitgliedes ebenfalls nur in Ausnahmefällen mit Art. 8 EMRK unvereinbar (EGMR, 26.06.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12, Rz 97; EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09).
Ein solcher Fall ist aber in der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten, mit dem sie nur Telefon- und SKYPE-Kontakt hatte, und das Familienleben erst nach der Einreise vor etwas mehr als einem Jahr begründete, wobei beide Partner wussten, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführerin unsicher war, nicht gegeben: Eine Pflegebedürftigkeit des Lebensgefährten, seines Sohnes oder der Beschwerdeführerin (vgl. EGMR 08.07.2014, Fall M.P.E.V. u.a., Appl. 3.910/13) wurde nicht behauptet. Der Lebensgefährte ist erwerbstätig, die Beschwerdeführerin hat aber darüber hinaus während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet laufend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Sie bezieht unverändert Leistungen aus der Krankenversicherung und erhält darüber hinaus den Verpflegungsbeitrag; im Herkunftsstaat war die Beschwerdeführerin selbständig erwerbstätig. Eine finanzielle oder sonstige besondere Abhängigkeit zwischen der vierzigjährigen Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten kann im vorliegenden Fall demnach nicht erkannt werden.
Es legt auf Grund der Begründung zu 3.2. und 3.3. nichts die Annahme nahe, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar ist, in die Russische Föderation zurückzukehren, um von dort aus die Familienzusammenführung zu beantragen, zumal bei der Interessenabwägung auch mit ins Kalkül zu nehmen ist, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin, mit der sie vor der Ausreise teilweise in Hausgemeinschaft lebte, im Herkunftsstaat aufhältig ist, wo die vierzigjährige Beschwerdeführerin ihr gesamtes Leben bis zur Einreise verbrachte. Ungeachtet der Frage, ob es in dieser Zeit dem Lebensgefährten auf Grund seiner persönlichen Situation möglich ist, die Beschwerdeführerin zu begleiten oder zu besuchen, ist nicht hervorgekommen, dass es ihnen nicht möglich wäre, während dieser Zeit unter anderem über Telefon und Internet zu kommunizieren – wie sie es bis zur Einreise der Beschwerdeführerin auch taten (vgl. EGMR 26.06.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12, Rz 99f.).
Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrer Einreise nach Österreich vor etwas mehr als einem Jahr nicht nur mit ihrem Lebensgefährten, sondern auch mit dessen Sohn aus einer früheren Beziehung im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte ist von der Mutter seines Sohnes geschieden, seit dieser drei Jahre alt ist, sie lebt in der Russischen Föderation. Die Ex-Stiefmutter des Sohnes des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin lebt mit seinen Halbgeschwistern in Österreich. Den Sohn ihres Lebensgefährten lernte die Beschwerdeführerin ebenfalls erst nach der Einreise vor etwas mehr als einem Jahr erst kennen. Er wird demnächst volljährig und er mag der Beschwerdeführerin zufolge diese lieber als die Exfrauen seines Vaters.
Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin sohin weder um die leibliche Mutter des Sohnes des Lebensgefährten, die diesen seit ihrer Geburt betreut hätte, noch kann auf Grund der Tatsache, dass sich die beiden erst seit wenig mehr als einem Jahr kennen, davon ausgegangen werden, dass sie seine Hauptbezugsperson ist, oder dass er in einem Alter ist, in dem er nicht verstehen würde, dass die Trennung von der Beschwerdeführerin eine Folge der Ausweisung ist, noch erzwingt die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin einen Wohnortwechsel des Sohnes des Lebensgefährten oder einen Übergang der Obsorge, da diese, wie auch bisher, bei seinem Vater liegen wird, bevor der Beschwerdeführer in wenigen Monaten volljährig wird. Ein EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl. 55.597/09 = NLMR 2011, 169, vergleichbarer Fall, in dem das Kindeswohl ausnahmsweise eine Verletzung von Art. 8 EMRK trotz Eingehens der Familieneigenschaft in Kenntnis des unsicheren Aufenthalts und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen stellten, bewirken würde, liegt sohin nicht vor; der beinahe volljährige Sohn des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin kann vielmehr den Kontakt zur Beschwerdeführerin, während diese die Erteilung eines Niederlassungstitels in der Russischen Föderation abwartet, auch durch Telefon oder Internet aufrecht erhalten. Es liegt somit vielmehr ein zB der Entscheidung des EGMR 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61292/00, betreffend einen Fremden, der ausgewiesen wurde, obwohl mit einer Belgierin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, vergleichbarer Sachverhalt vor (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).
3.4.6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführerin, die sich erst seit Oktober 2015 – sohin seit knapp mehr als einem Jahr – in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen.
Selbst wenn man von schützenswertem Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ausginge, wäre der Eingriff in dieses verhältnismäßig:
Die Beschwerdeführerin ist illegal nach Österreich eingereist und hat ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen, sondern um hier ein Familienleben zu begründen. Die Beschwerdeführerin verfügt über starke Bindungen zum Herkunftsstaat:
Sie hat dort mehrere Familienmitglieder, insbesondere ihre Mutter und ihre Schwestern, mit denen sie bis zur Ausreise vor knapp mehr als einem Jahr zusammengelebt hat; mit ihrer Mutter hat sie weiterhin telefonischen Kontakt. Sie hat ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise dort verbracht. Sie kann sowohl Tschetschenisch als auch Russisch sprechen, besuchte dort die Grund- und Hochschule und war dort auch erwerbstätig. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach weniger knapp mehr als einem Jahr Abwesenheit von ihrem Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Im Gegensatz dazu ist sie in Österreich nur schwach integriert: Ihre Kontakte und Aktivitäten beschränken sich auf ihren Lebensgefährten und dessen Sohn sowie den Haushalt. Sie besucht ihren ersten Deutschkurs und hat davon abgesehen noch keine Bildungsmaßnahmen im Bundesgebiet in Anspruch genommen. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie übt auch keine ehrenamtliche Tätigkeit aus und ist auch nicht in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen engagiert.
Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung dieser privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein musste: Die Beschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).
Den Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
3.4.7. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Beschwerdeführerin gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Dem Bundesamt ist daher beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der angefochtene Bescheid einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
3.4.8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist. Bezieht sich ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.
3.4.9. Die Beschwerde ist daher auch abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides richtet.
3.5. Der Beschwerde wurde in Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesamt führte begründend aus, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat keine Gefahr drohe und es ihr daher zumutbar sei, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Ihr Interesse am Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.
Die Beschwerdeführerin brachte weder in der Erstbefragung, noch in der niederschriftlichen Einvernahme Verfolgungsgründe vor, sondern gab an, zwecks Familienzusammenführung eingereist zu sein. Die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG liegt sohin vor. Die Beschwerde bekämpft in ihrer Begründung zu Punkt IV. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG nicht, sondern begründet vielmehr in diesem Beschwerdeteil den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der allerdings auf anderen Tatbestandselementen beruht. Der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 12.12.2016 die aufschiebende Wirkung auch nicht zuerkannt.
Die Beschwerde ist daher auch abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wendet.
3.6. Gemäß Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Mit Ablauf der Beschwerdefrist bzw. im Falle der Erhebung einer Beschwerde dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht binnen sieben Tagen ab Vorlage der Beschwerde dieser die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt, wird die Rückkehrentscheidung durchführbar.
Auf Grund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG war es sohin rechtmäßig, gemäß 55 Abs. 1a FPG der Beschwerdeführerin keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren; die Beschwerde behauptete auch nur eine aus der relevierten Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte I-IV des angefochtenen Bescheides abgeleitete Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes V.
Die Beschwerde ist sohin auch in diesem Umfang abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der GRC entgegenstehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Der Sachverhalt ist aus dem Akt klar. Soweit die Beschwerde dem Neuerungsverbot unterfällt, begründet sie keine Verhandlungspflicht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; 13.11.2014, Ra 2014/18/0011; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052); im Übrigen wird der Sachverhalt jedoch nicht substantiiert bestritten. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der Begründung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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