W108 2129769-1•BVwG W108 2129769-1
W108 2129769-1Tribunal administratif fédéral28 févr. 2017
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, politische Aktivität, Wehrdienst
W108 2129769-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2016, Zl. 1048836307-140308086/BMI-BFA_OOE_RD, wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 20.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag). Er wies ein Dokument zum Nachweis seiner Identität (syrischer Reisepass) vor, woraus sich ein Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung von 31 Jahren ergibt.
2. Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) begründete der Beschwerdeführer den Asylantrag dahingehend, dass er Syrien wegen des Krieges und der Verfolgung durch die syrische Regierung verlassen habe. Er wisse den Grund hierfür nicht, möglicherweise aber wegen seines Namens. Als er von der Verfolgung erfahren habe, sei er geflüchtet, da es in letzter Zeit viele "blinde Festnahmen" gegeben habe. Im Fall einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, er hätte sicher mit Sanktionen zu rechnen. Er sei legal aus Syrien ausgereist.
3. Bei der Vernehmung des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus der syrischen Stadt XXXX, wo er nach seinem Studium bis kurz seiner Ausreise in einem privaten Betrieb als XXXX gearbeitet habe. Er sei als einziger Sohn seiner Familie vom Militärdienst befreit, weshalb er keinen Militärdienst geleistet habe und kein Militärbuch besitze. Er sei Araber und sunnitischer Moslem, weswegen er bei Kontrollen benachteiligt worden sei. Er sei mit anderen Angestellten seiner Firma mit dem Firmenbus gefahren. Bei einer Kontrolle des Militärs seien alle Personalausweise abgesammelt worden. Der Offizier habe in der Folge alle Personalausweise außer seinem Ausweis wieder ausgefolgt. Ihn habe der Offizier hingegen aufgefordert, auszusteigen. Der Offizier habe ihn wie ein Tier behandelt, ihn arg beschimpft und gefragt, wen er von der "freien syrischen Armee" kenne und mit wem er von dieser Gruppierung zusammengearbeitet habe. Er habe eine Verbindung mit der "freien syrischen Armee" oder einer anderen Gruppierung verneint, jedoch habe der Offizier gemeint, dass aufgrund vorliegender Informationen ("aus dem Computer") bekannt sei, dass er mit der "freien syrischen Armee" zusammenarbeite und diese unterstütze. Nach einem Telefonat mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe der Offizier ihm gesagt, dass diese Informationen über ihn richtig seien und er seinen Ausweis nur vom Sicherheitsbüro zurückerhalten könne. Er habe dem Offizier Geld gegeben und dieser habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Da es sehr gefährlich sei, zum Sicherheitsbüro zu gehen, habe er sich zum Verlassen des Landes entschlossen. Es sei danach nur mehr drei Tage in Syrien gewesen. Nach der Kontrolle sei er nicht mehr arbeiten gegangen. Er sei legal mit seinem Reisepass ausgereist. Seit seiner Flucht würden seine Verwandten mit dem gleichen Familiennamen in Syrien belästigt, sein Cousin sei über ihn verhört worden. Im Fall der Rückkehr würde er sofort verhaftet werden.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), sie erkannte ihm aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.).
Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung in Syrien als nicht glaubwürdig erachte, weil er hinsichtlich der Personenkontrolle lediglich eine stereotype, unsubstantiierte "leere" Rahmengeschichte geschildert habe. Überdies sei nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer durch die Personenkontrolle ins Visier der Regierung geraten wäre, zumal diese ohne Konsequenz beendet worden sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien legal verlassen habe, unterstreiche die Annahme des Fehlens konkreter bestehender bzw. zu befürchtender Verfolgungshandlungen. Der Beschwerdeführer sei als einziger Sohn vom Wehrdienst befreit und habe Befürchtungen und Hinweise, dass er jetzt zum Militär eingezogen werden könnte, nicht vorgebracht; eine solche Befürchtung sei aufgrund der legalen Ausreise auch nicht zu bejahen.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr wurde auf der Grundlage von Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien erwogen, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der Situation in Syrien nicht ausreichend Lebenssicherheit bestünde, womit die belangte Behörde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II. des Bescheides) begründete.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass die belangte Behörde sein Vorbringen falsch als unglaubwürdig beurteilt habe. Dass er um sein Leben fürchten müsse und von der Regierung verfolgt werde, sei deshalb sicher, weil sein Cousin mit dem gleichen Familiennamen wegen dessen Aktivitäten gegen Assad verschleppt und getötet worden sei. Alle männlichen Familienangehörigen seines Cousins würden verfolgt. Für seinen Grenzübertritt habe er Bestechungsgeld zahlen müssen, deshalb habe er "legal" ausreisen können. Darüber sei er nicht befragt worden. Überdies bestehe im Fall der Rückkehr nach Syrien die asylrelevante Gefahr, dass er, obwohl er als einziger Sohn der Familie vom Wehrdienst befreit sei, zum Militärdienst eingezogen werde. In Syrien würde nunmehr jeder Mann, würden sogar Jugendliche, vom Regime zum Kriegsdienst gezwungen. Wie aus einer (näher genannten Entscheidung) des Bundesverwaltungsgerichtes hervorgehe, gebe es Berichte, wonach auch aus diesem Grund befreite Personen eingezogen worden seien. Die der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegten Länderberichte stammten teilweise aus dem Jahr 2012 und es sei unumgänglich, aktuelle Berichte heranzuziehen.
6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3.1. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor.
3.1.3.1. Es ist von folgender Rechtslage und Rechtsprechung auszugehen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Schutzsuchende eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Dem Umstand, dass ein Asylwerber bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, kommt etwa dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn er bei Rückkehr nicht mehr mit dem früheren Desinteresse der Verfolger rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).
3.1.3.2. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass der belangten Behörde ein gravierender Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlief, zumal sie ihrer aus § 18 Abs. 1 AsylG hervorgehenden Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nicht (bzw. nur ansatzweise) nachkam.
3.1.3.3. Denn eine dem oben genannten Erfordernis einer Gesamtbetrachtung entsprechende Gesamtbeurteilung (aller risikobegründenden individuellen Faktoren vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat [bei der Rückkehr]) setzt Ermittlungen und Feststellungen im Tatsachenbereich voraus, anhand derer diese Beurteilung vorgenommen werden kann. Aus den auch von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogenen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, denen Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), liegt eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien im Umstand, dass – auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Der im vorliegenden Fall maßgebende Sachverhalt beinhaltet daher neben Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien auch Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers und zu seinem Gefährdungsprofil, um beurteilen zu können, ob er bei einem neuerlichen Aufenthalt in Syrien (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise) Gefahr liefe, asylrelevant ins Blickfeld der syrischen Regierung zu geraten (weil ihm etwa auf Grund des familiären, religiösen, ethnischen Hintergrundes oder der Abstammung/Herkunft aus einem bestimmten Gebiet eine politische oppositionelle Gesinnung/Zugehörigkeit zu einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird).
Die belangte Behörde verkannte dies und unterließ ausgehend davon die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen.
3.1.3.3. Soweit die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung durch die syrische Regierung bzw. seiner Kontrolle durch das Militär in Syrien – insbesondere auch aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen "legalen", aber nicht weiter hinterfragten Ausreisemöglichkeit – als unglaubwürdig/unplausibel bzw. unwahrscheinlich/asylrechtlich unbeachtlich erachtete, vermögen die vorhandenen Ermittlungsergebnisse diesen Schluss nicht zu tragen. Denn die Befragung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde erweist sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes unzureichend, zumal der Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen nicht ausreichend bzw. nur oberflächlich befragt wurde und die belangte Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht (unter Beachtung des länderspezifischen Hintergrundes) sachgerecht einging und auf keine Ergänzung bzw. Vervollständigung seiner Angaben bzw. des Sachverhaltes hinwirkte. Insbesondere waren die zentralen Angaben des Beschwerdeführers, etwa dass der ihn kontrollierende Offizier bestätigt habe, dass die syrischen Behörde Informationen über ihn betreffend eine Zusammenarbeit mit der oppositionellen "freien syrischen Armee" hätte, er dem Offizier Geld gegeben habe (sichtlich dafür, dass er trotz dieser Information gehen durfte) und seine Angehörigen nach seiner Flucht Verhöre/Belästigungen durch die syrischen Behörde zu gewärtigen gehabt hätten, nicht Gegenstand einer näheren, eingehenden Befragung/Ermittlung der belangten Behörde, vielmehr wurde die vom Beschwerdeführer angegebene Kontrolle mit einer allgemein gehaltenen Begründung pauschal als unglaubwürdig bewertet. Ohne nähere, konkretere, den länderspezifischen Hintergrund berücksichtigenden Ermittlungsergebnisse (durch neuerliche Befragung des Beschwerdeführers) zum (zentralen) Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. zu seinem sachverhaltsmäßigen Zusammenhang, insbesondere dahingehend, ob allenfalls aufgrund des familiären, religiösen, ethnischen Hintergrundes oder der Abstammung/Herkunft des Beschwerdeführers von einer derartigen Information der syrischen Behörde über ihn und/oder von der Befragung/Belästigungen seiner Angehörigen auszugehen wäre, kann die Tatsachenwidrigkeit der vorgebrachten Kontrolle bzw. deren mangelnde Asylrelevanz bzw. die Annahme der belangten Behörde, die "Personenkontrolle [sei] ohne weitere Konsequenz beendet" worden, nicht schlüssig begründet werden.
Der Beschwerdeführer hatte bereits bei der Erstbefragung seine Familie bzw. seinen Familiennahmen als möglichen Grund für die Verfolgung angegeben, was in der Einvernahme vor der belangten Behörde zwar angesprochen, im Übrigen aber nicht weiter hinterfragt wurde. Zum familiären Umfeld des Beschwerdeführers bzw. zur Frage, ob sich tatsächliche oder vermeintliche "Oppositionelle" in seinem familiären Umfeld befinden bzw. befanden, liegen keine Feststellungen und keine Ermittlungsergebnisse vor, obwohl vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Syrien der Verfolgung bzw. den Schicksalen von Familienangehörigen asylrechtliche Bedeutung zukommen kann (vgl. die angesprochenen UNHCR-Erwägungen, wonach auch Angehörige von als "oppositionell" angesehenen Personen der Verfolgung durch das syrische Regime unterliegen bzw. die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien etwa [bloß] auf dem familiären Hintergrund einer Person basiert; vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157, wonach etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein können; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als Sunnit bei Kontrollen benachteiligt worden, ging die belangte Behörde überhaupt nicht ein, obwohl den oben zitierten UNHCR-Erwägungen zufolge Sunniten im Allgemeinen und insbesondere, wenn sie aus Gebieten stammen, die bekanntermaßen mit der Opposition sympathisieren oder unter der de facto Kontrolle bewaffneter oppositioneller Gruppen stehen, als regierungsfeindlich wahrgenommen werden (nach den zitierten UNHCR-Erwägungen werden überdies Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in Erscheinung treten oder [zeitweise] die Kontrolle übernommen haben, im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Ausgehend davon hätte die belangte Behörde den Sachverhalt hinsichtlich der vorgebrachten Benachteiligung bei Kontrollen und in Zusammenhang mit dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers erheben und feststellen müssen sowie unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes beurteilen müssen, ob der Beschwerdeführer aus einem als "regimefeindlich" angesehenen Gebiet stammt und er deswegen und/oder wegen seiner Religion in Syrien – bei einer Rückkehr - in Verbindung mit der Opposition gebracht würde.
Über die Angabe des Beschwerdeführers (bereits in der Erstbefragung) zu den ihm bei einer Rückkehr nach Syrien drohenden Sanktionen (Verhaftung) setzte sich die belangte Behörde ebenfalls begründungslos hinweg und erhob dazu keinen Sachverhalt (durch Befragung des Beschwerdeführers, aus welchen Gründen er davon ausgehe) und traf keinerlei Sachverhaltsfeststellungen für die Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers (ob der Beschwerdeführer ins Blickfeld der syrischen Behörde gelangen würde und ob er ein Profil aufweist, dem – bei einer Gesamtschau - die Eignung zukommt, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" des Beschwerdeführers, wenn er nach Syrien zurückkehren würde, zu erwecken). Die belangte Behörde traf keine Feststellungen zur Situation in Syrien bei einer Rückkehr, obwohl Berichte betreffend Verfolgung von nach Syrien zurückkehrenden Personen durch syrische Sicherheitskräfte wegen einer den Rückkehrern zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung vorliegen.
Ein (nunmehriges) Interesse des syrischen Regimes am Beschwerdeführer wäre auch unter dem Blickwinkel der Aufforderung und (zwangsweisen) Einziehung zur Militärdienstleistung von der belangten Behörde näher zu erörtern und sachverhaltsmäßig zu behandeln gewesen. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer nämlich darauf, dass der Berichtslage zufolge die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Wehrdienstbefreiung von einzigen Söhnen einer Familie nicht bedeute, dass es nicht Fälle gebe, wo auch solche Personen zum Militärdienst eingezogen würden (vgl. das h.g. Erkenntnis vom 23.05.2016, W170 2120148-1/10E, unter Hinweis auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.03.2016), sodass die belangte Behörde unter Zugrundelegung begründeter Sachverhaltsdarstellungen hätte prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer – trotz der gesetzlichen Wehrdienstbefreiung – objektiv betrachtet zu befürchten hat – im Rahmen des Einreisevorganges – in Syrien dem Militärdienst zugeführt zu werden. Dahingehend liegen – aufgrund einer unzureichend durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers und der unterlassenen gehörigen Auseinandersetzung mit den Länderberichten - jedoch keine Ermittlungsergebnisse vor.
Aus der bloßen, isolierten Angabe des Beschwerdeführers, wonach er "legal" aus Syrien ausgereist sei, kann ohne nähere Feststellungen zum sachverhaltsmäßigen Zusammenhang, in dem die Ausreise erfolgte, nicht der Schluss gezogen werden, die vom Beschwerdeführer geschilderte Kontrolle durch das Militär habe nicht stattgefunden oder sei asylrechtlich unbeachtlich und der Beschwerdeführer sei von der Einziehung zum Militärdienst nicht wahrscheinlich betroffen (gewesen). Zum einen ist auch bei einer legalen Ausreise noch nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer - aufgrund der Verhältnisse in Syrien und seines spezifischen Profils - bei einer Rückkehr nach Syrien nicht asylrelevant ins Blickfeld der syrischen Regierung (etwa wegen der [vermeintlichen] politischen Gesinnung/Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei) gelangt. Zum anderen liegen zu den konkreten Umständen der Ausreise des Beschwerdeführers keinerlei Ermittlungsergebnisse oder behördliche Feststellungen vor, sodass eine "legale" (im Sinn einer von der syrischen Behörde tatsächlich erlaubten) Ausreise nicht ohne weiteres zu Grunde gelegt werden kann. Eine Befragung durch die belangte Behörde zu den Umständen seiner Ausreise, insbesondere dahingehend, ob der Beschwerdeführer bei der Ausreise in Kontakt mit dem syrischen Regime oder Kräften der "Opposition" kam, er kontrolliert wurde und allenfalls Bestechungsgeld bezahlte, fand nicht statt. Die belangte Behörde unterließ auch in diesem hier bedeutsamen Punkt die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen (durch Befragung des Beschwerdeführers), was der Beschwerdeführer zu Recht aufzeigte.
Abgesehen davon wäre auch zu begründen gewesen, ob bestimmte Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (etwa unerlaubte Ausreise, Asylantragstellung im Ausland) seitens des syrischen Regimes als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werden könnten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich keine Auseinandersetzung damit. Dies wäre aber erforderlich gewesen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass den etwa wegen unerlaubter Ausreise und Asylantragstellung im Ausland drohenden Sanktionen (wenn diese etwa aufgrund ihrer Unverhältnismäßigkeit auf eine Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung hindeuten) die Asylrelevanz nicht von vornherein abzusprechen sei (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0409). Die belangte Behörde hätte unter begründeten Feststellungen darzulegen gehabt, ob dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung, die etwa in ihrer Asylantragstellung als Zeichen der Ablehnung der syrischen Regierung (bzw. der Unterstützung der gegen die Regierung kämpfenden "Opposition") Ausdruck gefunden haben könnte, bei einer Rückkehr nach Syrien unterstellt würde.
Schließlich wäre auch festzustellen gewesen, ob der Beschwerdeführer eine ablehnende ("oppositionelle") Haltung gegenüber dem syrischen Regime hat, ob eine gegen das syrische Regime gerichtete (exil)politische Betätigung des Beschwerdeführers und/oder seiner Angehörigen bzw. ihm nahe stehender Personen vorliegt und ob er nach nach der Rückkehr nach Syrien noch bzw. dennoch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen würde.
3.1.4. Da die angeführten notwendigen Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren (gänzlich) unterblieben sind und hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes auch sonst keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse aktenkundig sind, ist zu bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich keine Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung vorhanden und ist die Rechtssache letztlich noch nicht entscheidungsreif. Der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt steht daher im vorliegenden Fall nicht fest.
3.1.5. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel sind als besonders gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde wesentliche Themenbereiche ausgesparte und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (jedenfalls nicht ohne eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will – das im Rahmen der Beschwerdeverfahrens erstattete Vorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.1.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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