L506 2006135-1•BVwG L506 2006135-1
L506 2006135-1Tribunal administratif fédéral27 févr. 2017
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, individuelle Gefährdung, medizinische Versorgung,<br/>subsidiärer Schutz, Verfahrenseinstellung, Versorgungslage,<br/>Zurückziehung
L506 2006135-1/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario Züger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2014, Zl. XXXX – BFA RD Burgenland, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2016:
A)
I. beschlossen:
Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
1. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
2. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 27.02.2018 erteilt.
III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und der paschtunischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 15.11.2012 brachte der BF vor, dass er in Pakistan von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, weil er bei einer Lebensmittelausgabe der Amerikaner gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der ständigen Drohungen Angst bekommen, weshalb ihn seine Familie weggeschickt habe. Zudem brachte der BF vor, dass er in Pakistan geboren und aufgewachsen sei, er sei jedoch afghanischer Staatsangehöriger. In Afghanistan sei er nie gewesen.
3. Am 28.11.2012 erfolgte eine ärztliche Untersuchung in der Röntgenordination XXXX, Dr. XXXX Univ. Doz. Dr. XXXX, in XXXX. Dabei wurde eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt. Aus dem Befund vom 28.11.2012 ergibt sich, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: GP 31, Schmeling 4.
4. Am 28.05.2013 erfolgte eine Einvernahme des BF (AS 45) vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA bzw. seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz BFA). Der BF erklärte dabei, dass er bis 2008 mit seiner Familie in XXXX gelebt habe und danach nach XXXX gezogen sei, um bei der amerikanischen Non Gouvernement Organisation "XXXX" zu arbeiten. Im Zuge dieser Tätigkeit habe er Lebensmittelrationen an Leute mit einer entsprechenden Berechtigungskarte übergeben. Zur Ausreise aus Pakistan habe er sich entschlossen, weil die Taliban mit dieser Tätigkeit nicht einverstanden gewesen seien und er deshalb mit dem Umbringen bedroht worden sei. Nachdem zwei oder dreimal Drohbriefe (letztmals im Juni oder Juli 2008) bei seiner Familie in XXXX hinterlassen worden seien, sei er Anfang 2009 nach Lahore gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2010 in einer Textilfabrik gearbeitet habe. Neben den Problemen mit den Taliban hätte er aber auch als dokumentenloser Afghane kein Leben in Pakistan.
Befragt nach den widersprüchlichen Ausführungen zu seinem Geburtsdatum führte der Beschwerdeführer aus, dass diese auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückzuführen seien und er tatsächlich am XXXX geboren sei. Zu seiner Staatsangehörigkeit brachte er vor, dass er Afghane sei und sein Vater über eine Berechtigungskarte zum Aufenthalt in Pakistan verfügt habe. Er selbst sei nie in Afghanistan gewesen und hätten seine Eltern schon vor seiner Geburt in Pakistan gelebt. Seine Mutter sei pakistanische Staatsangehörige.
5. Mit Schreiben des BAA vom 25.07.2013 wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Dem Schreiben wurde zudem ein Auszug aus dem pakistanischen Staatsbürgerschaftswesen (demzufolge könne der BF aufgrund einer Novelle des pak. Staatsbürgerschaftsgesetzes im Jahr 2000 sowohl von seinem Vater alsauch von seiner Mutter die pakistanische Staatsbürgerschaft erhalten) sowie ein Auszug zur speziellen medizinische Versorgung beigelegt.
6. Mit Schriftsatz vom 19.08.2013 erfolgte seitens des BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Darin verwies er zunächst darauf, dass nur ein geringer Teil der ihm vorgelegten Berichte mit seinen persönlichen Wahrnehmungen konform gehe, weshalb er sich erlaube, eigene Berichte vorzulegen und seine persönlichen Wahrnehmungen zu schildern. Weiters führte er aus, dass er sich nach wie vor als afghanischer Staatsbürger sehe und auch sein Vater afghanischer Staatsbürger sei. Beide hätten illegal in Pakistan gelebt und spreche er sich ausdrücklich dagegen aus, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei. Von der zitierten Gesetzesstelle hätte weder er noch seine Familie Kenntnis gehabt. Seine Familie habe in Pakistan sehr viel Leid ertragen müssen. Einer seiner Brüder sei ermordet worden, seine Familie hätte illegal in einer Mietwohnung gewohnt und seien sie nicht registriert gewesen. Seine Familie hätte in ständiger Angst gelebt, abgeschoben zu werden. Afghanistan habe er noch nie in seinem Leben besucht und wisse er nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Schließlich wurden auszugsweise Internetberichte zitiert (www.bemeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformationen/a-z-laender/pakistan.de.html [Zugriff 29.04.2013];
http://de.rian.ru/politics/20110125/258167972.html) aus denen hervorgehe, dass man in Pakistan in einem Klima der ständigen Bedrohung lebe und als afghanischer Staatsangehöriger keine Rechte habe. Zudem betonte der BF, dass er für die Non Gouvernement Organisation "XXXX" gearbeitet habe und schon aus diesem Grund einer ständigen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Er verwies auch darauf, dass ihm keinerlei innerstaatliche Fluchtalternative (sei es in Pakistan oder Afghanistan) zur Verfügung stehe.
7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.03.2014 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass der BF selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens keinen direkten Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Er habe nach den an seine Eltern zugestellten Drohbriefen seine Tätigkeit bei der Non Gouvernement Organisation aufgegeben und sei für zwei Jahr nach Lahore gegangen, weshalb ohnehin davon auszugehen sei, dass für den BF die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehe. Die Ausreise des BF sei zudem nicht nachvollziehbar, zumal er den Forderungen der "Bedroher" entsprochen habe (Beendigung seiner Tätigkeit bei der NGO), weshalb kein erkennbarer und nachhaltiger Zweck das Auffinden des BF begründen könne. Zudem sei angesichts der niedergelegten Tätigkeit nicht davon auszugehen, dass ein derart hoher Aufwand in Form einer landesweiten Suche nach dem BF betrieben werde, um ihn ausfindig zu machen. Mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes sei auch die Identität des BF nicht feststellbar und stehe die gesamte Glaubwürdigkeit aufgrund der widersprechenden Ausführungen zu seinem Geburtsdatum in Frage. Der BF hätte seinen Lebensmittelpunkt in Pakistan gehabt und stamme von einer pakistanischen Staatsbürgerin ab, weshalb davon auszugehen sei, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei. Es sei weiters unwahrscheinlich, dass er nicht davon Gebrauch gemacht habe, die pakistanische Staatsbürgerschaft zu erwerben, obwohl er jahrelang die Schule besucht und mehr oder weniger legitim in Pakistan gelebt habe.
Es sei auch fraglich, ob der BF tatsächlich bei einer amerikanischen Non Gouvernement Organisation tätig gewesen sei, zumal er ohne Vorweis von Personaldokumenten dort nie angestellt worden wäre. Das BFA gehe daher davon aus, dass der BF dort nie beschäftigt gewesen sei und die daran anknüpfenden Ausreisegründe unmöglich seien. Bestätigt werde diese Annahme auch dadurch, dass der BF keine Beweismittel, wie etwa eine Beschäftigungsbestätigung oder eine Lohnabrechnung, in Vorlage gebracht habe, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF spreche auch die Tatsache, dass die Familie des BF nach wie vor unbehelligt am Wohnort lebe. Zudem habe der BF insgesamt bloß vage, unkonkrete und oberflächliche bzw. pauschale Angaben getätigt und sich auch im Hinblick auf seinen Schulbesuch in Widersprüche verwickelt, weshalb das BFA in einer Gesamtschau von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF ausgehe. Weitere Indizien dafür seien auch der lange Aufenthalt in Griechenland, ohne einen Asylantrag zu stellen sowie die Wahl der illegalen Einreise in Österreich, anstatt einen Zufluchtsort im nächstgelegenen sicheren Staat zu suchen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.
Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die gegenständliche Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz das Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 19.03.2014 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
In der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer stets die Wahrheit gesagt habe und er nicht pakistanischer Staatsbürger sei. Sein Vater sei afghanischer Staatsbürger und deshalb habe auch er diese inne. Der BF bzw. seiner Familie sei die Existenz der Novelle des pakistanischen Staatsbürgerschaftsrechtes nie mitgeteilt worden und sei es in seiner Familie üblich, dass man die Staatsbürgerschaft des Vaters erhalte. Der BF sei in Pakistan auch nicht gemeldet gewesen, sodass eine derartige Gesetzesnovelle auf ihn nicht anzuwenden sei. Er sei nicht im Besitz eines pakistanischen Identitätsdokumentes, welches ihm die pakistanische Staatsbürgerschaft attestieren würde und reiche ein Verweis auf eine Gesetzesnovelle nicht aus, um die Staatsbürgerschaft des BF festzustellen. Der BF verfüge zudem über keine engen familiären Anknüpfungspunkte in seiner Heimat, zumal er mit seiner Familie nicht in Kontakt stehe. Er sei afghanischer Staatsbürger und habe in Pakistan keinerlei Anknüpfungspunkte. Die abschließende Klärung der Staatsbürgerschaft sei von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Asylverfahrens und vertrete er die Ansicht, dass sich das BFA auch hinsichtlich der Frage der Rückkehr mit den unterschiedlichen Sachverhalten hätte auseinandersetzen müssen. Zu seiner Schulausbildung führte der BF aus, dass er keine staatliche Schule besucht, sondern in einer privaten Schule (Madresse) gelernt habe. Er verfüge folglich nicht über eine ausreichende Schuldbildung, weshalb der Vorwurf der mangelnden Sprachkenntnisse ins Leere gehe. Was die Nierenerkrankung des BF angehet, so seien seitens des BFA unzureichende Feststellungen getroffen worden und widerspreche er der Ausführung, wonach eine mögliche Nierenoperation kein Abschiebungshindernis darstelle. Die Ergebnisse der vorgelegten Befunde seien falsch interpretiert worden, weshalb eine Befundung durch einen medizinischen Sachverständigen nötig sei. Hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Organisation "XXXX" wäre es leicht gewesen Nachforschungen anzustellen, um seine Angaben zu bestätigen. Zu seiner Tätigkeit fänden sich jedoch weder in den Feststellungen noch in der Beweiswürdigung Hinweise darauf und wäre es im Hinblick darauf, dass diese Tätigkeit eine Verfolgung aus politischen Gründen auslösen könne, erforderlich gewesen, diesen Aspekt zu überprüfen. Das BFA hätte insbesondere das Problem der Staatsbürgerschaft, die Ermordung seines Bruders sowie die Tätigkeit für die Non-Gouvernement-Organisation klären und sich auch damit auseinandersetzen müssen, ob menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. einer Ausweisung in seinen Herkunftsstaat (welcher nicht zweifelsfrei feststehe) entgegenstünden. Bei der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz sei nach anzuwendender Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu den objektiven Kriterien (Lage im Land) auch das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Position des BF) für die Erlangung eines Status nach § 8 AsylG zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei es erforderlich gewesen, zu prüfen, wo sich die Familie des BF aufhalte und ob er über ein soziales Netzwerk verfüge. Der BF verwies auch darauf, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens zu rechnen habe, zumal die Situation in Afghanistan sich so auswirke, dass er im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Es sei ihm unzumutbar nach Afghanistan zurückzukehren. Er könne dort mit keiner nennenswerten Unterstützung rechnen und wäre ihm im Falle einer Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen. Im Folgenden zitierte der BF auszugsweise Berichte aus dem Internet, woraus sich ergebe, dass es in Pakistan keine ausreichende innerstaatliche Fluchtalternative und medizinische Versorgung gebe und behielt er sich vor, binnen angemessener Frist weitere Dokumente und auch eine ergänzende Stellungnahme vorzuglegen. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
10. Am 25.03.2014 langte die Beschwerde samt dem bezug habendem Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
11. Am 14.07.2015 langte hg. die Vollmachtsbekanntgabe durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des BF ein.
12. Am 02.02.2016 wurde hg. eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der BF - wie im bisherigen Verfahren – angab, afghanischer Staatsbürger zu sein und brachte der BF diesbezüglich verschiedene Beweismittel in Vorlage, welcher einer Übersetzung zugeführt wurden. Der rechtsfreundliche Vertreter ersuchte fernmündlich um die Einräumung einer Frist von drei Monaten zur Vorlage weiterer Dokumente, welche die afghanische Staatsbürgerschaft des BF belegen und wurde diesbezüglich die beantragte Frist eingeräumt.
13. Mit Anruf vom 09.05.2016 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des BF um Fristerstreckung um zwei Monate zur Vorlage weiterer Dokumente und wurde dem Antrag auf Fristerstreckung stattgegeben.
14. Mit Schreiben vom 09.08.2016 zog der rechtsfreundliche Vertreter des BF seine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft zurück.
15. Mit Schriftsatz vom 11.08.2016 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter ein ergänzendes Vorbringen und legte weitere Urkunden zum Nachweis der Staatsangehörigkeit des BF vor.
16. Mit hg. Schreiben vom 23.08.2016 wurde der BF aufgefordert, die ihn betreffende Tazkira im Original vorzulegen sowie anzugeben, wer dieses Dokument für ihn beantragt und unterschrieben habe.
17. Mit hg. Schreiben vom 23.08.2016 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF gerichtet.
18. Am 15.09.2016 langte hg. eine original Tazkira samt dem diesbezüglichen Briefkuvert ein.
19. Am 28.09.2016 langte hg. die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zur Thematik "Erwerb und Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit" ein.
20. Mit hg. Schreiben vom 11.10.2016 wurde hg. ein Erhebungsersuchen zur familiären Situation des BF an die ÖB Islamabad gestellt und langte hg. am 14.11.2016 der Bericht der ÖB Islamabad zum hg. Erhebungsersuchen ein.
21. Mit hg. Schreiben vom 06.12.2016 wurde der BF vom Ergebnis der hg. Beweisaufnahme informiert und diesem die Möglichkeit eingeräumt, zu den hg. Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des BF Stellung zu nehmen und diesen in einem eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
22. Am 20.12.2016 langte hg. eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein.
23. Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.01.2017 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
24. Am 07.02.2017 langten hg. weitere Urkunden hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des BF ein; vorgelegt wurden ein ärztlicher Kurzbericht von Dr. XXXX vom XXXX, eine Überweisung an Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit Terminzuweisung für den XXXX, ein Befund des KH XXXX vom 26.01.2017 über einen stationären Aufenthalt des BF vom XXXX, sowie ein Schreiben der XXXX Krankenanstalten vom XXXX.
Der rechtsfreundliche Vertreter des BF führte dazu aus, dass dem BF aufgrund seiner Depressionen, der Migräne und der Somatisierungsstörungen, wie im ärztlichen Kurzbericht der Ärztin, die den BF seit Jahren betreut bestätigt, die genannten Medikamente als Dauermedikation verabreicht werden und der BF zu einer weiteren Abklärung und effektiven Therapie an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überwiesen wurde; auch werde durch die behandelnde Ärztin bestätigt, dass der BF im Zusammenhang mit seiner Nierenerkrankung weiterhin an Nierensandabgang laboriere.
25. Die hg. Ermittlungsergebnisse zur Staatsangehörigkeit des BF, zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesonders zur Provinz XXXX sowie zum aktuellen Gesundheitszustand des BF wurden mit hg. Schreiben dem BFA zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und langte am 13.02.2017 hg. eine diesbezügliche Stellungnahme des BFA ein.
26. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
27. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie durch die hg. Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit des BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 19.03.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 21.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des BF wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung. Er ist in Pakistan als Sohn eines afghanischen Staatsangehörigen und einer pakistanischen Staatsangehörigen geboren und in Pakistan in der XXXX, in den selbstverwalteten FATA-Gebieten aufgewachsen und war bislang zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in Afghanistan aufhältig. Ob die Mutter des Beschwerdeführers die pakistanische Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, kann nicht festgestellt werden. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Geboren wurde der Beschwerdeführer in XXXX im pakistanischen Stammesgebiet XXXX und lebte er dort bis 2008 gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern in einer Mietwohnung. Während dieser Zeit hat ein Bruder des Beschwerdeführers seinen Lebensunterhalt finanziert. Im Jahr 2009 zog der BF nach XXXX und arbeitete dort in einer Textilfabrik, ehe er im Oktober 2010 ausreiste. Das Haus der Familie in Pakistan wurde zerstört.
Die Eltern des Beschwerdeführers sowie dessen Geschwister leben derzeit in Afghanistan in der Provinz XXXX.
Der Beschwerdeführer litt an einer Hydronephrose (Erweiterung des Nierenhohlsystems) und bestanden Hinweise auf eine tubuläre Funktionseinschränkung beider Nieren mit höhergradiger partieller pelviner Abflusshinderung (rechts), welche regelmäßig kontrolliert werden mussten; aktuell ist keine Hydronephrose existent, doch laborierte der Beschwerdeführer diesbezüglich an Nierensandabgang. Der Beschwerdeführer wird seit mehreren Jahren mit der Kombination verschiedener Antidepressiva medikamentös behandelt. Dem Beschwerdeführer wurde ferner eine besondere Form der Migräne mit Parästhesien (Empfindungsstörungen) der Kopfhaut, des linken Armes und linken Beines diagnostiziert und wurde dieser aktuell an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überwiesen. Hinsichtlich der genannten aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird der Beschwerdeführer in Österreich laufend mit einer Dauermedikation (zusammengesetzt aus vier verschiedenen Medikamenten) behandelt. Von 25.01.-26.01.2017 befand sich der Beschwerdeführer wegen Bauchkrämpfen und Kopfschmerzen in stationärer Behandlung im Krankenhaus XXXX; diesbezüglich waren die Befunde unauffällig, doch wurde dem Beschwerdeführer eine psychologische Betreuung nahegelegt.
Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan kann bei Beachtung der allgemeinen Verhältnisse in Verbindung mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere der Tatsache, dass er bislang nicht in Afghanistan aufhältig war, sondern in Pakistan sozialisiert wurde, und der volatilen Sicherheitslage in der Provinz XXXX, in der die Familie des Beschwerdeführers nunmehr ansässig ist und nicht zuletzt auch aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat in eine unmenschliche Lage geraten könnte.
In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehr)
Laut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren(Business Standard 28.7.2016; vgl. Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum von
17. – 23. Juli 2016 3.371 Flüchtlinge im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogrammes in ihre Häuser zurückgekehrt sind, während sich die Zahl derer, die seit Jänner zurückgekehrt sind, auf 2.691 Familien bzw. 12.309 Individuen beläuft (Dawn 28.7.2016).
Nach Aussage von Beamten, die mit der Aufgabe der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus Khyber Pakhtunkhwa betraut sind, hat diese an Eigendynamik gewonnen, nachdem die Bundesregierung den Aufenthalt der Flüchtlinge bis Dezember 2016 verlängert hat (Dawn 28.7.2016). In einem überraschenden Zug - welcher von geostrategischen Expert/innen als positive Entwicklung gewertet wurde - hat die afghanische Regierung eine nationale Kampagne gestartet, um ihre Bevölkerung von der Rückkehr in die Heimat zu überzeugen. Innerhalb der letzten zwei Dekaden ist dies der erste Versuch der afghanischen Regierung, eine formelle Kampagne zu starten, um die Bürger/innen zu ermutigen, ihr Flüchtlingsleben in Pakistan aufzugeben. Das afghanische Ministerium für Grenzen, Nationen und Stammesangelegenheiten sowie dessen diplomatische Mission in Peshawar haben gemeinsam die Kampagne "Khpal Watan" gestartet, die in Pakistan in den Medien ausgestrahlt wurde (Daily Times 18.7.2016).
Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vgl. Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016).
Quellen:
KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).
Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016
Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten – gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 – berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).
Militärische Auseinandersetzungen
Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).
ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces
Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Hezb-e Islami
Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).
IS/ISIS/Daesh
In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).
Taliban
Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).
Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).
Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).
Andere Gruppierungen
Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).
Drogenanbau
UNODC berichtet in dessen Report, dass der Bruttowert der Opiate in Afghanistan um 45% geschrumpft ist, aber weiterhin 7% des BIP (im Gegensatz zu 13% im Jahr 2014) ausmacht. Diese signifikante Schrumpfung ist auf eine substantielle Reduzierung der Opiumkultivierung und –produktion, sowie einem Rückgang des durchschnittlichen Ab-Hof-Preises für getrocknetes Opium im Jahr 2015, zurückzuführen (GASC 10.6.2016).
Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an – ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung – gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vgl. Welthungerhilfe o.D.).
Quellen:
KI vom 5.4.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Zivile Opfer im Jahr 2015
Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).
(UNAMA 2.2016)
Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente – dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).
Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).
Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet – besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).
Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).
Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016
Militärische Auseinandersetzungen
Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).
Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil – speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).
In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).
Taliban
Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).
Quellen:
Kommentar:
Bei Afghanistan handelt es sich um ein Land, das mit 34 Provinzen eine enorme Ausdehnung einnimmt und dessen Bevölkerung auf fast 32 Millionen geschätzt wird. Die Komplexität der allgemeinen Lage wie auch speziell der Sicherheitslage ist differenziert zu betrachten und erfordert eine differenzierte Aufarbeitung.
KI vom 29.3.2016: Verkehrsrouten in Afghanistan (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen, wurden mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf weitere Erweiterungen (TCSM 2.2.2015).
Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016).
Ring Road
Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanischen Ring Road verbindet die fünf Hauptstädte des Landes miteinander: Herat, Kabul, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014), der 16 der Provinzen durch 3.360 km miteinander verbindet (PRI 18.10.2013).
(IAR 2013)
Autobahnabschnitt Kabul – Kandahar
Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vgl. AlJazeera 14.10.2015). Der Kandahar – Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die ProvinzZabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015).
Autobahnabschnitt Kandahar-Herat
Von Kandahar verläuft die afghanische Ring Road weiter in den Westen nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz (ISW o.D.). Ein Teil verbindet aber auch die Provinzhauptstadt Lashkar Gah in Helmand mit der angrenzenden Provinz Kandahar (Xinhua 1.11.2015; UPI 1.11.2015; vgl. Khaama Press 23.1.2016).
Autobahnabschnitt Herat – Kabul
Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vgl. PRI 18.10.2013)
Straßennetz
Salang Tunnel/Salang Korridor
(WSJ 2.10.2014)
Der Salang Tunnel ist dringend renovierungsbedürftig. Er gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges, welches im Jahr 1964 durch die Sowjets eröffnet wurde (WSJ 2.10.2014). Der Tunnel selbst ist 2,6 km lang, mit 21 Lawinengalerien und weiteren 83 km enger, kurviger und zweispuriger Straße durch den Hindu Kush Pass (USAID 14.12.2015). Mehr als 6.000 Fahrzeuge fahren täglich durch den Salang Tunnel, eine Straße, die ursprünglich für 1.000 Fahrzeuge konzipiert war (WSJ 2.10.2014). Im Rahmen von USAID sollen diverse Projekte zur Instandhaltung der Straßenverbesserungen fortgeführt werden (USAID 14.12.2015).
Die Wichtigkeit des Salang Tunnels wird auch durch den Aspekt unterstrichen, dass fast 100% der Waren aus dem Norden durch diesen Tunnel nach Kabul gelangen. Ebenso wird der Tunnel von den Afghanen als physische Verbindungen zwischen dem Norden und Süden gesehen, aber auch als Symbol der Einheit zwischen den Stämmen, die im Norden angesiedelt sind und den pashtunischen im Süden (USAID 5.2014).
Bamyan Verbindung
Im Norden von Kabul beginnt eine Straße durch den Ghorband Distrikt. An vielen Orten ist die Straße in einem schlechten Zustand mit Schlaglöchern. In der Vergangenheit gab es einige Talibanangriffe, aber auch Überfälle durch Diebe und Kidnapper (Der Spiegel 30.9.2014).
Eine weitere Möglichkeit um nach Bamyan zu gelangen ist die Straße, die in Maidan Shahr, 30 km südwestlich von Kabul, beginnt. Mit Stand September 2014 ist das neue Projekt noch in Bearbeitung. Ziel des Projektes ist es eine Schnellstraße zu errichten. Sobald diese Straße fertig gestellt ist, soll die Strecke Kabul-Bamyan in drei Stunden Autofahrt absolviert werden können (Der Spiegel 30.9.2014).
Autobahnabschnitt Gardez - Khost (NH08)
Die Gardez-Khost Autobahn ist eine 101,2 km lange Straße (USAID 30.4.2015; vgl. Pajhwok 15.12.2015), die neun Meter breit ist. Diese verbindet die Provinzhauptstadt Gardez, der Provinz Paktia, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam Khan Autobahn in Pakistan, die auch als G-K Highway bezeichnet wird (USAID 30.4.2015; vgl. Pajhwok 15.12.2015). Die sogenannte G-K Straße geht durch Afghanistans schwierigste, entferntesten und von Gewalt geprägte Gegenden Afghanistans. Im Rahmen von USAID wurden einige Projekte initiiert: Das Hauptziel dieser Projekte ist es wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Vorteile für die Bevölkerung der Provinzen Paktia und Khost sicherzustellen. Sobald die Arbeiten an der Straße fertiggestellt sind, soll es bis zu 7.000 Fahrzeugen täglich möglich sein diese Straße zu befahren (USAID 30.4.2015).
Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Unterschiedliche Firmen waren an dieser Sanierung beteiligt, unter anderem auch ein afghanisches Unternehmen. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015).
Autobahnabschnitt Jalalabad – Peshawar/Torkham-Autobahn
Die Torkham- Autobahn ist eine der vielbefahrensten Straßen Afghanistans. Täglich benutzen mehr als 2 Millionen Menschen, aber auch tausende Transportwägen, Lastwägen sowie private und kommerzielle Fahrzeuge, die 75 km lange Autobahn, voller Schlaglöcher, von Jalalabad nach Peshawar (Afghanistan Today 2.12.2014).
Grand Trunk Road
(NYT 3.7.2014)
Die Grand Trunk Road, auch bekannt als G.T. Road, ist die älteste, längste und bekannteste Autobahn des indischen Subkontinentes. Diese ist etwa 2414 km lang (1.500 Meilen) (Global Security o.D.; vgl. NYT 3.7.2014), beginnt in Kabul und endet in Kalkutta (Global Security o. D.).
Autobahnabschnitt Pakistan-Afghanistan /Pak-Afghan
Die Straße wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und südasiatische Länder verwendet. Die sogenannte Pak-Afghan Autobahn ist bekannt für herrliche Ausblicke und den Khyber Pass (The Express Tribune 7.3.2016).
Khyber Pass
National Geographic o.D.)
Der Khyber Pass bildet eine 32 km lange Strecke zwischen den Safed Koh Bergen (einem Teil des größeren Hindu Kush) zwischen Afghanistan und Pakistan (National Geographic o.D.; vgl. Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Der Khyber Pass beginnt etwa 16 km (10 Meilen) außerhalb der pakistanischen Stadt Peshawar und endet an der afghanischen Grenze bei Torkham ( Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004).
Verkehrswesen
Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen – in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt ohne das Fragen gestellt wurden. In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016).
Beispiele für Taxiverbindungen
Kabul
In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). Potentiellen Fahrgästen wird nahegelegt nach einem "grauen 2002" oder einem "braunen 2007" Corolla Ausschau zu halten. Obwohl in Afghanistan ein Rechtsfahrgebot herrscht, existieren viele Corollas mit einer Rechtslenkung (News Australia 21.6.2013).
Mazar-e Sharif Herat
Private Taxis stehen hier so wie in der Hauptstadt Kabul ebenso zur Verfügung, aber zu höheren Preisen (BAMF 10.2014).
Kandahar
Taxiverbindungen existieren in Kandahar. In den anderen Gebieten der südlichen Regionen existieren private Fahrzeuge bzw. informelle Taxis. Die Kosten hängen von der Größe/Type des Fahrzeuges und der Destination ab (BAMF 10.2014).
Parwan
Es existieren Taxiverbindungen, aber auch Verbindungen durch Minivans und Motorräder (UNHCR o.D.)
Beispiele für Busverbindungen
Kabul
In Kabul stehen viele Busse für innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).
Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung:
Distanz
Preis
Kabul – Herat
AFA 2.000
Kabul – Mazar-e Sharif
AFA 1.500
Kabul – Kandahar
AFA 1.500
Kabul – Bamyan
AFA 1.500
Kabul – Jalalabad
AFA 1.000
Kabul – Kunduz
AFA 1.400
Kabul – Maimana
AFA 2.000
Mazar-e Sharif Herat
Öffentliche Busse verkehren für AFA 2 – 5 bis an den Stadtrand. Private Busse stehen ebenso zur Verfügung, allerdings zu höheren Preisen (BAMF 10.2014).
Nimroz
Es existieren Busstationen in der Provinz (NYT 18.10.2012).
Ahmad Shah Abdali Bus Service
Laut einem offiziellen Vertreter ist dies das größte Busunternehmen in Afghanistan. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und andere Provinzen. In den letzten Jahren fuhren 60-80 Bussen innerhalb von 24 Stunden zwischen Kandahar und Kabul, aber die Zahl ist auf 20 bis 30 täglich zurückgegangen. Die Straße ist in schlechtem Zustand und die Brücken auf dieser Strecke wurden zerstört. Überfälle und Belästigungen von Passiergeren durch Aufständische sind gestiegen, besonders im Bereich des unsichersten Teils dieser Strecke in der Provinz Ghazni. Der Verkehr wird nur in Kandahar kontrolliert. Laut diesem Vertreter wird der Verkehr sonst nirgends kontrolliert, sodass häufig Unfälle vorkommen (Pajhwok 18.3.2015).
Beispiele für Motordreirad/ Tuk Tuk/ Rikscha-Verbindungen
Häufig werden Tuk-tuks, auch Zarang genannt in Afghanistan verwendet (Olivier Chassot 17.4.2014), entweder als Taxi oder um Materialien zu transportieren (Olivier Chassot 17.4.2014; vgl. Jami Herat 10.12.2014), wie zum Beispiel in den folgenden Provinzen:
Unter anderem werden Rikschas in den Provinzen Bamyan (Pajhwok 11.5.2015) und Khost (U.S. Army 24.7.2010) als Krankenwagen verwendet (Pajhwok 11.5.2015; vgl. U.S. Army 24.7.2010).
In Afghanistan werden Rikschas auch von Afghaninnen als Transportmittel verwendet (UN News Centre 3.10.2012; vgl. AFP 5.4.2014; RTE 5.4.2014; Indranil Mukherjee 2005)
Flugverbindungen
Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die keine asphaltierten Landebahnen haben (The World Factbook 25.2.2016).
Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan
Internationaler Flughafen Kabul
Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).
(Khaama Press 6.9.2011)
Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif
Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013).
(EZ Afghanistan 1.2013)
Internationaler Flughafen Kandahar
Der internationale Flughafen Kandahar hat 37 Stellplätze für insgesamt 250 Flugzeuge. Laut einem offiziellen Vertreter des Flughafens ist sowohl die externe als auch interne Sicherheit des Flughafens zufriedenstellend und der Flughafen sicherer als andere Flughäfen im Land. Der Flughafen ist Ziel nationaler Flüge sowie auch internationaler z.B. aus Indien, Iran, Dubai und anderen Abflugsorten. Hinkünftig sollen auch Flüge der Turkish Airline den Flughafen Kandahar anfliegen, nachdem auch die Türkei ein Konsulat in dieser Provinz eröffnet hat. Ferner hat die in Bahrain ansässige Firma DHL Express damit begonnen Frachtflüge zum Flughafen Kandahar durchzuführen. Ein Teil des Flughafens steht den internationalen Streitkräften zur Verfügung. Eine separate Militärbase für einen Teil des afghanischen Heers ist ebenso dort, wie andere Gebäude für Firmen (Pajhwok 3.6.2015).
(Global Security o.D.b.)
Internationaler Flughafen Herat
Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des Herat internationalen Flughafens eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vgl. DW 10.4.2013).
Helikopter
Im Jahre 2010 wird von 11 Hubschrauberlandeplätzen - behördlich genehmigten Landeplätzen für Hubschrauber (Heliport oder Helipad) – die in Afghanistan existieren, gesprochen (Lexas 20.12.2010), während es im Jahr 2013 nur noch 9 Hubschrauberlandeplätze waren (The World Factbook 25.2.2016).
Zugverbindungen
Das afghanische Straßennetzwerk ist sehr verkehrsreich - der Transport einer großen Menge von Wirtschaftsgütern und eine große Menge von Passagieren durch eben dieses Straßennetzwerk, haben zu großen Herausforderungen für die Straßeninfrastruktur und deren Aufrechterhaltung geführt (AFRA o.D.).
(AFRA o.D.)
Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vgl. Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj-Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vgl. ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016).
Beispiel für int. Zugverbindungen nach Afghanistan
Nach Testläufen wurde im August 2011 die erste Zugverbindung zwischen - dem an der afghanischen Grenze gelegenen - Hairatan in Usbekistan nach Mazar-e Sharif aufgenommen. Die Strecke beträgt 75 Kilometer (Railway Technology o.D.; vgl. IPS News 27.3.2015).
Quellen:
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. – 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
Kunar
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(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)
Gewalt gegen Einzelne
62
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
868
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
74
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
51
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
0
Andere Vorfälle
1
Insgesamt
Im Zeitraum 1.1. –
31.8. 2015 wurden in der Provinz Kunar, 1.056 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die Provinz Kunar hat 15 administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Asadabad: Khas Kunar, Noorgul, Sawkai, Narang, Sarkano, Marawar, Shigal, Dangal, Asmar, Ghazi Abad, Nari, Watapur, Manogai und Chapa Dara. Kunar ist eine gebirgige Provinz im Osten des Landes. Kunar grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie (Pajhwok o.D.e). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 450.652 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Sicherheitslage der Provinz Kunar bleibt weiterhin volatil, trotz Intensivierung militärischer Operationen der ISAF/ANSAF, um das Einsickern von Aufständischen (Taliban, TTP, al-Qaidam Hezb-e Islami, Lashkar-e Taiban, Lashkar-e Muhahidin, al-Badar Mujahidin und Salafis) aus Pakistan zu bekämpfen (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Kunar zählt zu den volatilen Provinzen im östlichen Afghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische aktiv sind (Khaama Press 17.6.2015; vgl. Khaama Press 16.1.2015).
Die felsige und abgelegene Provinz Kunar, hat seit 2001 als Hafen für al-Qaida, die Lashkar-e Taiba und alliierte Jihadistengruppen gedient. Zellen von al-Qaida und Lashkar-e Taiba, wurden in den Distrikten Asmar, Asadabad, Dangam, Ghazibad, Marawana, Nari, Pech, Shaikal Shate, Sarkani, Shigal und Watahpur entdeckt (The Long War Journal 2.11.2015). Die Taliban halten auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman (ISW 3.2015).
Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Afghanistan mit wahrscheinlich weniger als 100 Operateuren, die sich hauptsächlich auf die Provinzen Kunar und Nuristan fokussieren, in denen sie sich das ganze Jahr über aufhalten (USDOD 6.2015, vgl. The Long War Journal 16.12.2015). In weiteren Distrikten zwischen den Provinzen Kunar und Nuristan, erhält al-Qaida Unterstützung von den lokalen Taliban und zumindest taktische Unterstützung der lokalen Bevölkerung. Außerhalb dieser Provinzen, ist die Zahl der al-Qaida-Kämpfer während der Wintermonate, saisonalen Gegebenheiten folgend, zurückgegangen. Diese Kämpfer werden aber, im Frühjahr die Provinzen Ghazni, Zabul und Wardak zurückkehren (USDOD 6.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Xinhua 21.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; Tolonews 16.1.2015). Die höchste Zahl getöteter Schattenadministratoren der Taliban konnte in zwei Provinzen – Badakhshan und Kunar – verzeichnet werden. In diesen Provinzen wurden im Jahr 2014 jeweils 5 Schattenadministratoren, sowie ihre Schattengouverneure der Provinz durch die afghanischen Sicherheitskräfte getötet (The Long War Journal 2.11.2015). Im Juni 2015 schlossen sich 40 Aufständische dem nationalen Versöhnungsprozess in der Provinz Kunar an (Khaama Press 10.6.2015).
Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:
siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.2015).
Bewegungsfreiheit in Bezug auf Frauen siehe Kapitel 18.
Quellen:
Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).
Quellen:
5. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).
Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).
UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).
Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)
Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).
Flüchtlinge in Afghanistan:
Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).
Quellen:
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und –verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Quellen:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).
Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Quellen:
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Quellen:
9. Staatsbürgerschaftsrecht Pakistan
Gemäß Abschnitt 4 des Pakistanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1951 ist jede Person durch Geburt pakistanischer Staatsbürger, welche in Pakistan nach Verabschiedung des Gesetzes geboren ist. Diese Regelung wurde jedoch durch das Höchstgericht in Peshawar anders ausgelegt und vertritt das genannte Gericht die Ansicht, dass Kinder, die in Pakistan geboren sind, nur die pakistanische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn deren Vater bei ihrer Geburt ein pakistanischer Staatsbürger war (Quelle: Staatendokumentation des BFA: FFM Bericht Pakistan, Sept, 2015, (Stand Jänner 2016) – Kapitel
9.4. (http://www.bfa.gv.at/files/berichte/BFA pakistan ffm report 2015 09 v2.pdf mit Verweis auf die Email Korrespondenz eines Vertreters von UNHCR in Pakistan vom 11.11.2015; Gespräch mit einem Vertreter von UNHCR Pakistan vom 27.07.2015 in Islamabad; ergänzende telefonische Auskunft der Staatendokumentation des BFA vom 11.10.2016 zur Anfragebeantwortung vom 19.10.2012 zum Staatsbürgerschaftsgesetz Pakistan).
Eine Tazkira wird nur dem Antragsteller persönlich ausgefolgt, es sei denn, er ist ein Säugling. Es ist nicht möglich die Tazkira eines Antragstellers von den Behörden ausgehändigt zu bekommen. Die Behörden müssen den Antragsteller sehen, diesen identifizieren und die Daten vergleichen und muss der Antragsteller ab einem Alter von etwa 7-10 Jahren persönlich anwesend sein (Quelle:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 01.09.2016 unter Verweis auf die telefonische Auskunft eines lokal ansässigen Rechtsanwaltes in Kabul vom 01.06.2016).
IOM berichtet, dass es keine öffentliche Versicherung gibt und ist auch keine Unterstützung durch NGOs oder ähnliche Einrichtungen existent (Anfrage der Staatendokumentation des BFA vom 07.01.2015). Traditionell ist die Familienstruktur in Afghanistan die Basis, worauf Afghanen sich verlassen können; ist diese nicht vorhanden, gibt es kaum weitere Auffangmechanismen. Derartig benachteiligte Männer sind in Afghanistan nicht arbeits- und im Ergebnis nicht lebensfähig (AA, 23.08.2011).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Identität des BF ist anzuführen, dass mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels diese nicht feststeht. Soweit dem BF im Asylverfahren ein Name zugeschrieben wird, dient dies daher als Zuordnung einer Verfahrensidentität, nicht jedoch als Identitätsfeststellung für den allgemeinen Rechtsverkehr.
Hinsichtlich des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass dieser im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben tätigte. So führte er im Zuge der Asylantragstellung am 14.11.2012 vor Beamten der LPD XXXX aus, dass er am XXXX geboren sei, brachte dem widersprechend in der Erstbefragung am 15.11.2012 jedoch vor, dass er am XXXX geboren sei. In einem Email der Koordinationsstelle für Rechtsberatungen (Verein Menschenreche Österreich) scheint erstmals auf, dass der BF am XXXX geboren sei und gab der BF dieses Datum auch im Zuge der Röntgenuntersuchung am 28.11.2012 an. Befragt nach diesen Ungereimtheiten führte der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 28.05.2013 aus, dass es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe und bestätigte er erneut, am XXXX geboren zu sein.
Folgt man den Angaben des BF, so wäre er am XXXX achtzehn Jahre alt geworden, was auch mit dem Ergebnis der Röntgenuntersuchung am 28.11.2012 (somit ca. ein Monat vor seinem achtzehnten Geburtstag) in Einklang steht, zumal das Röntgen seiner linken Hand nach Greulich und Pyle ein Stadium 31 und nach Schmeling ein Stadium 4 ergeben hat, was einen gewichtigen Hinweis dahingehend darstellt, dass der BF bereits zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BAA am 28.05.2013 nicht minderjährig, sondern volljährig war.
Was die Erklärungsversuche des BF angehen, wonach es in Folge von Verständigungsschwierigkeiten zu den widersprüchlichen Angaben in Hinblick auf sein Geburtsdatum gekommen sei, so kann dem nicht gefolgt werden, zumal der BF nicht wie von ihm behauptet in Farsi erstbefragt wurde, sondern in seiner Muttersprache Paschtu. Darüber hinaus hat der BF mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm die aufgenommene Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei und es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe (AS 23). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt und der BF zu Beginn des Verfahrens versuchte, sich jünger darzustellen, als er tatsächlich ist, um (länger) den Vorzug einzelner, für minderjährige Asylwerber günstigere, gesetzlichen Bestimmungen zu erhalten.
Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der BF am XXXX geboren ist und somit am XXXX die Volljährigkeit erreichte.
Die Feststellungen zur Herkunftsregion des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war und fanden die diesbezüglichen Angaben überdies Bestätigung im Rechercheergebnis der ÖB Islamabad.
Hinsichtlich der Staatsbürgerschaft des BF ist anzumerken, dass dieser sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BAA ausführte, zwar in Pakistan geboren zu sein, er jedoch aufgrund der afghanischen Staatsangehörigkeit seines Vaters ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger sei. Der BF führte weiters aus, dass er keine Geburtsurkunde oder sonstige Identitätsdokumente vorlegen könne und seine Familie aufgrund einer "Berechtigungskarte", welche sein Vater von einem befreundeten Mann erhalten habe, legal in Pakistan gelebt habe (AS 17, 105). Der BF brachte aber auch vor, dass seine Mutter pakistanische Staatsbürgerin sei.
Im hg. Verfahren wurden umfassende Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit des BF durchgeführt. Zum einen wurde ein individuelles Erhebungsersuchen an die ÖB Islamabad zur familiären Situation des BF in Pakistan gerichtet. Die ÖB Islamabad, welche Ermittlungen in XXXX, jener Agency in den FATA, in der der BF erklärte, geboren und aufgewachsen zu sein, teilte mit, dass durch einen Vertrauensanwalt an der seitens des BF genannten (Heimat)Adresse Ermittlungen durchgeführt worden seien und habe dieser dort mit mehreren Ortsansässigen gesprochen, welche mitgeteilt hätten, dass eine Person mit dem Namen des BF zusammen mit seiner Familie bis vor einigen Jahren vor Ort gelebt habe. Der Name des Vaters habe "XXXX" gelautet und sei dieser afghanischer Staatsbürger und die Mutter des BF pakistanische Staatsbürgerin gewesen. Die Eltern des BF seien verheiratet gewesen. Das Haus der Familie sei zerstört (diesbezüglich wurden Fotos angefertigt und an das BVwG als Beilage zur Anfragebeantwortung übermittelt) und habe diese vor 6-7 Jahren aufgrund von Militär- und Regierungsoperationen das Gebiet verlassen und sei die Familie vermutlich nach Afghanistan zurückgekehrt, doch sei ein aktueller Aufenthaltsort nicht bekannt. Im betreffenden Gebiet dürfen jedoch keine afghanischen Staatsbürger mehr leben.
Die Angaben des BF zur afghanischen Staatsangehörigkeit seines Vaters und zum Verbleib seiner Familie wurden sohin durch das Rechercheergebnis der ÖB Islamabad bestätigt.
Hinsichtlich der afghanischen Staatsangehörigkeit seines Vaters hat der BF eine afghanische Tazkira sowie eine Bestätigung eines afghanischen Dorfvorstehers (Malek) vorgelegt, wonach der Vater des BF Bewohner des Distriktes XXXX, in der Provinz XXXX in Afghanistan war, nunmehr jedoch aufgrund von Sicherheitsproblemen mit seiner Familie im Dorf XXXX im Distrikt XXXX lebt.
Einer weiteren Erklärung eines pakistanischen Maleks zufolge hat die Familie des BF in Pakistan gelebt, doch sei diese wieder nach Afghanistan zurückgekehrt.
Auch diese Ausführungen stehen mit dem Ermittlungsergebnis der ÖB Islamabad in Einklang.
Bei Gesamtbetrachtung dieser voneinander unabhängigen Quellen ist jedenfalls von der afghanischen Staatsangehörigkeit des Vaters des BF auszugehen.
In weiterer Folge wurde seitens der erkennenden Richterin am 23.08.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA zur Abklärung der Staatsangehörigkeit des BF berichtet und langte am 28.09.2016 hg. diesbezüglich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA ein. Zur abschließenden Abklärung des gegenständlichen Falles hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wurde am 11.10.2016 eine telefonische Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und wurde von der zuständigen Referentin dazu auf den Bericht der Fact Finding Mission Pakistan, Kapitel 9.4. von September 2015 verwiesen.
Im Lichte der Auskunft der Staatendokumentation des BFA respektive des Fact Finding Mission Berichtes zu Pakistan von September 2015 (vgl. dazu Pkt. 10 der länderkundlichen Feststellungen) in Verbindung mit der erwähnten (zur Abklärung der im gegenständlichen Fall eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 28.09.2016) gleichlautenden telefonischen Auskunft der Staatendokumentation des BFA vom 11.10.2016 ist in weiterer Folge davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer, der diesbezüglich gleichbleibende Angaben im Verfahren machte, die afghanische und nicht die pakistanische Staatsangehörigkeit innehat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit - der Status seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren gleichbleibend angegeben, zwar in Pakistan geboren und aufgewachsen, jedoch aufgrund der afghanischen Staatsbürgerschaft seines Vaters ebenfalls afghanischer Staatsbürger und nicht pakistanischer Staatsangehöriger zu sein.
In Gesamtschau der diesbezüglich konsistenten Angaben des BF in Verbindung mit der Auskunft der ÖB Islamabad zur afghanischen Staatsangehörigkeit des Vaters des BF und der Ansicht, die das Höchstgericht in Peshawar vertritt (vgl. dazu Staatendokumentation des BFA: Fact Finding Mission Bericht, September 2015), kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF Staatsbürger Pakistans ist, womit Pakistan als Herkunftsstaat des BF ausscheidet, sondern ist von Afghanistan als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auszugehen.
Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgt in seiner Stellungnahme vom 13.02.2017 angesichts der Quellenlage der Feststellung des BVwG, wonach von Afghanistan als Herkunftsstaat des BF auszugehen ist. Insofern seitens des BFA die Befähigung der Dolmetscherin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als länderkundliche Sachverständige angezweifelt wird, ist festzuhalten, dass sich die hg. Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ausschließlich auf die obzitierten Quellen gründen und nicht auf die Ausführungen der Dolmetscherin in der hg. Verhandlung, weshalb auf den in der Stellungnahme des BFA vertretenen Standpunkt zur Dolmetscherin nicht weiter einzugehen ist.
Der BF hat jedoch nunmehr eine afghanische Tazkira (Geburtsurkunde/Personalausweis) seine Person betreffend in Vorlage gebracht und ergab eine hg. Einsichtnahme in die länderkundlichen Ausführungen des BFA zur Thematik "Ausstellung von Tazkiras in Afghanistan" vom 01.09.2016, dass eine solche nur dem Antragsteller persönlich ausgefolgt wird, es sei denn, er ist ein Säugling. Es ist nicht möglich, die Tazkira eines Antragstellers von den Behörden ausgehändigt zu bekommen. Die Behörden müssen den Antragsteller sehen, diesen identifizieren und die Daten vergleichen und muss der Antragsteller ab einem Alter von etwa 7-10 Jahren persönlich anwesend sein (Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 01.09.2016 unter Verweis auf die telefonische Auskunft eines lokal ansässigen Rechtsanwaltes in Kabul vom 01.06.2016).
Aufgrund dieser Ausführungen der Staatendokumentation des BFA und der Tatsache, dass der BF zur persönlichen Ausfolgung der Tazkira nicht in Afghanistan war, ist daraus für den BF nichts zu gewinnen.
Der Beschwerdeführer ist sohin als afghanischer Staatsbürger zu qualifizieren, womit im gegenständlichen Asylverfahren im Sinne der obzitierten Gesetzesstelle Afghanistan als Herkunftsstaat des BF gilt.
Im Lichte dessen ist letztlich der Vollständigkeit halber auch auf Art 14 des pakistanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes zu verweisen, wonach Doppelstaatsbürgerschaft verboten ist und nach Auskunft der Staatendokumentation des BAA (nunmehr BFA) nur im Hinblick auf bestimmte Staaten möglich ist, wozu jedoch Afghanistan nicht zählt, womit einmal mehr Pakistan als möglicher Herkunftsstaat des BF iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG auszuschließen ist.
Festzuhalten ist zu den Ermittlungsergebnissen der ÖB Islamabad, dass die Anfragebeantwortung eines Verbindungsbeamten einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers, ungeachtet der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme, keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Verbindungsbeamten sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft. Vgl. hierzu die Judikatur des VwGH zum Thema Vertrauensanwalt (VwGH 27. 1. 2000, 99/20/0488; s auch VwGH 31. 5. 2001, 200/20/0470; 8. 4. 2003, 2002/01/0438; 17. 10. 2002, 2002/20/0304; 22. 5. 2003, 99/20/0578).
Das Rechercheergebnis der Botschaft stimmt auch mit den im Verfahren gleich lautenden Angaben des BF zur Staatsangehörigkeit seines Vaters und dem aktuellen Verbleib seiner Familie überein, sodass die diesbezüglichen Angaben des BF als glaubwürdig zu qualifizieren sind.
Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultieren aus den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesonders aus dem ärztlichen Kurzbericht von Dr. XXXX vom XXXX, dem ärztlicher Kurzbericht von Dr. XXXX vom XXXX, der Überweisung an Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit Terminzuweisung für den XXXX, dem Befund des KH XXXX vom 26.01.2017 über einen stationären Aufenthalt des BF vom XXXX, sowie einem Schreiben der XXXX Krankenanstalten vom
XXXX.
3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und dessen Feststellungen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. früher: § 60 Abs. 2 AsylG, seit 01.01.2014: § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
Ebenso resultieren die Ausführungen zur Staatsangehörigkeit des BF aus den Informationen der Staatendokumentation des BFA, konkret aus dem Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan aus September 2015 in Verbindung mit einer telefonischen diesbezüglichen Auskunft durch die Staatendokumentation vom 11.10.2016 und besteht aus den obgenannten Ausführungen zur Qualifikation der Staatendokumentation des BFA und dem daraus resultierenden Spezialwissen kein Grund, diese Informationen sowie die telefonische Auskunft in Zweifel zu ziehen.
3.4.1. Hinsichtlich der Ausführungen des BF in der BF, wonach dieser afghanischer Staatsbürger sei, ist auf die hg. Ausfrührungen in der Beweiswürdigung und die diesbezüglichen Ergebnisse zu verweisen, wonach der BF afghanischer Staatsangehöriger ist, weshalb nicht weiter auf die Ausführungen in der Beschwerde, welche die afghanische Staatsangehörigkeit des BF zum Inhalt haben einzugehen ist.
3.4.2. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, welche die seitens des BF behaupteten Vorkommnisse in Pakistan betreffen, ist aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht weiter einzugehen.
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205). Soweit die Beschwerde diesbezüglich auf die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan und die persönliche Position des BF (Aufenthaltsort der Familie, soziales Netzwerk) verweist, ist auszuführen, dass die hg. Ermittlungen ergeben haben, dass es sich beim Herkunftsstaat des BF nicht um Pakistan, sondern um Afghanistan handelt.
Wenn in den weiteren Ausführungen der Beschwerde zur subsidiären Schutzgewährung auf den Staat Afghanistan abgestellt wird, so ist diesbezüglich auf die hg. einschlägigen Ausführungen in der rechtlichen Würdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.
3.4.3. Wenn in der Beschwerde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt wurde, zumal die vorgelegten Befunde falsch interpretiert worden seien, so ist anzumerken, dass gegenständliches Beweisverfahren zu einem unzweifelhaften Ergebnis geführt hat und somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine diesbezügliche Notwendigkeit besteht. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen gehen die Art der Erkrankung sowie die Behandlungserfordernisse unzweifelhaft hervor.
Abschließend ist wiederholt darauf zu verweisen, dass nicht Pakistan, sondern Afghanistan als Herkunftsstaat im vorliegenden Fall geprüft wird.
Zu Spruchteil A):
4.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Gz. 2013/07/0106).
Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).
Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides sind. Der - ursprünglich auch angefochtene - Spruchpunkt I. wurde durch mit Schriftsatz vom 11. 10. 2016 erfolgte Beschwerdezurückziehung rechtskräftig. Daher war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Aus diesem Grund war auch nicht weiter auf die in der aktuellen Stellungnahme des BFA dargelegten Ausführungen zur Konventionsrelevanz der Angaben des BF einzugehen.
4.2. Zu Spruchpunkt II. 1. des angefochtenen Bescheides:
4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4.2.2. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, ausgeführt hat, reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Hinsichtlich der Sicherheitslage geht der Verwaltungsgerichtshof von einer kleinräumigen Betrachtungsweise aus, wobei er trotz der weiterhin als instabil bezeichneten Sicherheitslage eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage als nicht grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Judikatur eine konkrete Auseinandersetzung mit den den Asylwerber konkret und individuell betreffenden Umständen, die er bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu gewärtigen hätte (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül somit insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Seitens des Verfassungsgerichtshofes wurde auch betont, dass es im Falle der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Feststellungen dahingehend bedarf, dass der Asylwerber auf sicherem Weg in seine Herkunftsregion bzw. in den sonst in Betracht kommenden Zielort gelangen könnte (VfGH 19.11.2015, E 707/2015 ua.).
Im Falle des Beschwerdeführers kann bei einer Gesamtbetrachtung seiner individuellen persönlichen Situation im Lichte der länderkundlichen Feststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan ein reales Risiko nicht ausgeschlossen werden, dass dieser eine Rückkehrgefährdung im Sinne der obzitierten Gesetzesstelle zu gewärtigen hat.
Der Beschwerdeführer war bislang zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in Afghanistan aufhältig, sondern wurde dieser in Pakistan sozialisiert. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nunmehr nach der Ausreise aus Pakistan in Afghanistan in der Provinz XXXX und verfügt diese dort über keinen eigenen Wohnsitz, sondern fand Unterkunft bei einem Dorfvorsteher. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Sicherheitslage in XXXX weiterhin volatil ist (im Zeitraum 01.01.-31.08.2015 wurden in der Provinz XXXX 1.056 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, EASO 21.01.2016) und sind in dieser Provinz regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische aktiv. Die Taliban halten ua in XXXX weiterhin ihren traditionellen Einfluss und fokussieren die Operateure hauptsächlich auf die Provinzen XXXX und Nuristan, in denen sie sich das ganze Jahr über aufhalten; um manche Gegenden von den Terroristen zu befreien, werden militärische Operationen durchgeführt. Die Sicherheitslage in XXXX ist angespannt und als gefährlich zu bezeichnen. Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban, kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und XXXX durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016).
Im vorliegenden Fall muss aufgrund der geschilderten Sicherheitslage in der Provinz XXXX auch angezweifelt werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in die Provinz XXXX, in der seine Familie derzeit lebt, zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in dieser Provinz als derart unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers in den nunmehrigen Wohnort seiner Familie gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für die Gewährung seiner Unversehrtheit mit sich bringen würde, sodass ihm eine solche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer wäre daher im Fall seiner erstmaligen Einreise nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, in der Hauptstadt Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten Kabuls zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Aufgrund der dargestellten volatilen Sicherheitslage in der Provinz XXXX ist zu überprüfen, ob dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
Dabei muss eine solche anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere stellen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von Afghaninnen und Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben sind, relevante Erwägungen dar, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn die Person Zugang zu (i) einer Unterkunft, (ii) zu wesentlichen Grundleistungen wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung hat, und zudem (iii) Erwerbsmöglichkeiten geboten werden. Darüber hinaus ist laut UNHCR nur dann eine interne Schutzalternative in Erwägung zu ziehen, wenn die (erweiterte) Familie oder die ethnisch zugehörige Gemeinschaft der Person willens und in der Lage ist, diese in der Praxis tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilitäten. Solche Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbaner und semiurbaner Umgebung leben, welche die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bietet und unter wirksamer staatlicher Kontrolle steht. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. (Vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 16.04.2016)
Der Beschwerdeführer, der bislang nicht in Afghanistan gelebt hat, ist folglich in keiner der großen Städte wie Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif in Afghanistan aufhältig gewesen und besitzt naturgemäß weder Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten noch eine soziales oder familiäres Netz außerhalb des Dorfes, in dem seine Familie Unterkunft bei einem Dorfvorsteher fand. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus dessen Mutter, seinem Vater, drei Brüdern und zwei Schwestern, wovon eine Schwester den Angaben des Beschwerdeführers zufolge verheiratet ist. Der Vater des Beschwerdeführers ist rd. achtzig Jahre alt und bestreiten die jüngeren Brüder den Lebensunterhalt der Familie (Eltern und zumindest vier Geschwister) durch ihre Tätigkeiten auf einem Bazar. Aufgrund dieser familiären Umstände kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF von seiner Familie finanzielle Unterstützung zu erwarten hätte. Auch ist den Länderfeststellungen zufolge die Kapazität der Regierung, Rückkehrer aufzunehmen, niedrig.
Wenn in der aktuellen Stellungnahme des BFA auf einen Bericht von IOM vom 15.12.2016 hingewiesen wird, wonach seit Oktober 2016 ein Integrationsprogramm in Afghanistan besonders für freiwillige Heimkehrer in Kabul existent sei, so ist zum einen auf die hg. Ausführungen zu einer allfälligen Situation des BF in Kabul zu verweisen und zum anderen nochmals hervorzuheben, dass der BF bislang zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in Afghanistan aufhältig war, sondern in Pakistan aufgewachsen ist und dort sozialisiert wurde und sohin auch nicht als Heimkehrer im Sinne des oa. Berichtes anzusehen ist, sondern im Rückkehrfall eine andere Situation als ein Heimkehrer, welcher bereits vor seiner Ausreise in Afghanistan bzw. Kabul gelebt hat, zu gewärtigen hat. Ferner ist darauf zu verweisen, dass sich die Reintegrationsunterstützung an freiwillige Rückkehrer richtet, doch hat der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht angegeben, freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF die mit der Voraussetzung einer freiwilligen Rückkehr verbundenen Möglichkeiten in Anspruch nehmen kann.
Wenn das BFA von einer Unterkunftmöglichkeit bei und Versorgung durch die Familie des BF, welche in XXXX lebt, ausgeht, so ist dem entgegenzuhalten, dass angesichts der besonderen Situation, in der sich die mehrköpfige Familie des BF als Rückkehrer bzw. Vertriebene aus Pakistan, deren dortiges Haus zerstört wurde, befindet, welche selbst lediglich Unterkunft bei einem Dorfvorsteher (Malek) gefunden hat, nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht von einer Versorgung des BF durch dessen Familie ausgegangen werden kann.
Wenn seitens des BFA die Meinung vertreten wird, dass es dem BF zuzumuten ist, sich ungeachtet einer allenfalls volatilen Sicherheitslage in XXXX aufzuhalten, so ist zum einen auf die hg. Ausführungen zur Erreichbarkeit dieser Provinz und die dortige prekäre Sicherheitslage sowie auf die einschlägige Judikatur des BVwG in gleichgelagerten Fällen zu verweisen.
In casu ist jedoch nicht nur auf die dargelegte familiäre und finanzielle Situation des BF abzustellen, sondern – wie bereits erwähnt - auch darauf, dass der Beschwerdeführer in Pakistan geboren und aufgewachsen ist und sohin in Pakistan sozialisiert wurde und bislang noch nie in Afghanistan gelebt hat, mit den dortigen Gegebenheiten daher nicht vertraut ist und auch über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in der Hauptstadt Kabul oder anderen großen Städten wie Herat oder Mazer-e-Sharif verfügt (zur Problematik der Resozialisierung bei längerer Abwesenheit siehe ausführlich die Erkenntnisse des AsylGH vom 11. Mai 2012, Zl C18 406949-1/2009; vom 14. Februar 2012, Zl C10 303021-1/2008; vom 1. März 2012, Zl C9 405336-3/2010, und vom 11. Juni 2012, Zl C18 413629-1/2010).
Hinzu kommt der Gesundheitszustand des BF, welcher sich wie folgt darstellt:
Der Beschwerdeführer leidet abgesehen von Depressionen aktuell auch an einer besonderen Form der Migräne mit Empfindungsstörungen im Bereich des Kopfes, des linken Armes und des linken Beines, und wurde diesbezüglich eine Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie veranlasst; ferner befindet sich der BF aufgrund der genannten Erkrankungen seit Jahren in laufender medizinischer Behandlung - die Dauermedikation setzt sich aktuell aus vier verschiedenen Medikamenten zusammen (vgl. dazu: Ärztlicher Kurzbericht von Dr. XXXX vom 13.12.2016 sowie vom 07.02.2017).
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass das afghanische Gesundheitssystem zwar Fortschritte macht, doch leidet die medizinische Versorgung trotz einer erkennbaren Verbesserung landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesonders aber an fehelenden Ärzten. Obwohl freie Gesundheitsleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitseinrichtungen nicht leisten; die Behandlung von psychischen Erkrankungen findet abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt.
Aus den dargelegten Umständen muss im Falle des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass für diesen im Rückkehrfall weder eine Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Familie, die selbst über keine eigene Unterkunft in Afghanistan verfügt und diesbezüglich auf fremde Unterstützung angewiesen ist, noch eine finanzielle Unterstützungsmöglichkeit durch die Familie, die sich selbst in einer finanziell prekären Situation befindet, zur Verfügung steht und ist auch in Anbetracht des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers die Aufnahme einer Arbeit zumindest erschwert. Angesichts der schlechten finanziellen Lage der Familie und der daraus resultierenden Unsicherheit der Finanzierbarkeit der dauernden medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers in Verbindung mit der problematischen Lage hinsichtlich der medizinischen Versorgung (insbesonders auch zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen) in Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine fortlaufende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers möglich ist, was im Lichte der internationalen und höchstgerichtlichen Judikatur zwar im Lichte der Erkrankungen des BF per se zwar nicht zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führt, die besondere Vulnerabilität des BF im vorliegenden Fall jedoch sehr wohl verstärkt.
Das BVwG lässt nicht den in der Stellungnahme des BFA vom 13.02.2017 enthaltenen Hinweis zur Judikatur des EGMR und der österreichischen Höchstgerichte zur Relevanz psychischer Beeinträchtigungen und Erkrankungen und den Verweis des BFA, dass die geltend gemachten Depressionen des BF nicht den von der Rechtsprechung vorausgesetzten Grad erfüllen, außer Acht, verweist jedoch darauf, dass die dem BF verabreichte Dauermedikation und die in Frage stehende Finanzierbarkeit in Afghanistan dessen Vulnerabilität zwar nicht allein zu begründen vermag, diese jedoch - hinzukommend zu den bereits erörterten Faktoren – sehr wohl dazu geeignet ist, diese zu verstärken.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan sohin derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.
In einer Gesamtschau der dargestellten Aspekte und der sich daraus in Summe ergebenden exzeptionellen Umstände und der Vulnerabilität des Beschwerdeführers kann derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dieser in seiner besonderen individuellen Situation im Fall einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt in eine als menschenunwürdig zu betrachtende Lage geraten könnte.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer im Lichte der dargestellten Umstände somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
4.2.3. Zu Spruchpunkt II.2. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
In weiterer Folge war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit welchem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Pakistan festgestellt wurde, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen innerstaatliche Fluchtalternative und Refoulementschutz auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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