BVwG W231 2133785-1

W231 2133785-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2017

Regest

Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit

Texte intégral

BVwG W231 2133785-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W231.2133785.1.00

Spruch

W231 2133788-1/9E

W231 2133798-1/9E

W231 2133796-1/8E

W231 2133785-1/9E

BESCHLUSS

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016, Zl XXXX:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016, Zl. XXXX:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, geb. XXXX, StA Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016 , Zl XXXX:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, geb. XXXX, StA Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016 , Zl 1044882802-

A)

In Erledigung der Beschwerden wird Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer stellten am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2014 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen befragt übereinstimmend an, ihre Familie hätte in Afghanistan viele Probleme gehabt, da die Zweitbeschwerdeführerin Staatsangehörige Moldawiens sei und sie deswegen diskriminiert und schlecht behandelt würde. Der Erstbeschwerdeführer habe deshalb einen Herzinfarkt erlitten und zweimal operiert werden müssen. Sie seien als "Ungläubige" beschimpft worden, aus Angst vor Übergriffen auf die Zweitbeschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder seien sie aus Afghanistan geflohen. Die Familie und der Erstbeschwerdeführer hätten in Afghanistan keine Zukunft mehr. Sie gaben an, dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, die beiden minderjährigen gemeinsamen Kinder, keine eigenen Fluchtgründe haben.

I.3. Am 17.02.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in Folge: BFA) eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein. In dieser wurden die bereits in der Erstbefragung genannten Angaben zu den Fluchtgründen wiederholt, außerdem wurden die fehlenden Bildungsmöglichkeiten der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers vorgebracht. Es wird auf einen Zeitungsbericht und auf diverse Berichte von ACCORD zur Afghanistan verwiesen, insbesondere auf die Situation der Frauen und "Ungläubiger" in Afghanistan. Zusätzlich wurde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens vor allem zum Thema "ausländischer" Frauen in Afghanistan beantragt.

I.4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.03.2016 gab der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA an, dass seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprächen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, auf Grund seines Herzleidens unter ärztlicher Aufsicht zu stehen und Medikamente zu nehmen. Weiters gab er an, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sowie sunnitischer Moslem zu sein und in Kabul geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe die Zweitbeschwerdeführerin beim Studium in Russland kennengelernt, sie haben 1991 geheiratet und bis 2002 in Moskau gelebt. Im Jahr 2002 seien sie nach Afghanistan gegangen, wo XXXX die gemeinsamen Kindern, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, geboren worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei moldawische Staatsbürgerin, die gemeinsamen Kinder seien afghanische Staatsangehörige. In Kabul würden noch eine Tante und drei Onkel des Erstbeschwerdeführers leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer zusammenfassend an, dass er auf Grund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der Bedrohung durch die Taliban und der Jihadisten aus Angst um seine Ehefrau und die beiden Kinder Afghanistan verlassen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin könne als Ausländerin nicht mehr in Afghanistan leben und die Drittbeschwerdeführerin könnte als junges Mädchen entführt oder zwangsverheiratet werden.

I.5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 15.03.2016 gab die Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Russisch an, dass ihre bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprechen würden. Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, in Moldawien die Schule besucht und dann in Russland studiert zu haben, wo sie ihren Mann kennenlernte. Nach der Heirat haben die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer elf Jahre in Moskau gelebt, 2002 seien sie gemeinsam nach Afghanistan gegangen, wo XXXX die gemeinsamen Kindern, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, geboren worden seien. Sie sei moldawische Staatsangehörige, welche Staatsangehörigkeit ihre Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, haben wisse sie nicht. Auf Rückfrage, ob die Zweitbeschwerdeführerin sicher moldawische Staatsbürgerin sei, antwortete diese, dass sie einen moldawischen Pass hätte, der in Kabul geblieben sei und dass sie glaube, damals hätte man durch Geburt in Moldawien die moldawische Staatsbürgerschaft erhalten. In Moldawien lebten noch ihr Vater, ihre Tante und ihre Cousine.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin zusammenfassend an, dass sie Afghanistan verlassen habe, da Frauen dort keine Rechte haben und aus Angst um ihre Tochter. Ihre Kinder gelten als ungesetzlich Geborene, die Tochter sei der Gefahr der Zwangsverheiratung ausgesetzt. Sie könne dort das Haus nur verschleiert verlassen, auch ihre Tochter hätte das tragen sollen, da sich die Drittbeschwerdeführerin weigerte, hätte sie dadurch Probleme gehabt. Die Familie sei nicht nach Moldawien gegangen, weil es für den Erstbeschwerdeführer schwierig wäre dort zu leben und sie glaube, dass die Kinder dort nicht willkommen wären.

Eine Heiratsurkunde (in Kopie), ein russisches Diplom (in Kopie), ein ärztliches Attest, sowie betreffend die gesamte Familie diverse Teilnahmebestätigungen, Empfehlungsschreiben und Schulnachrichten der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers wurden vorgelegt.

I.6. Am 01.04.2016 langte beim BFA eine Stellungnahme der Beschwerdeführer im Wege dex beauftragten Rechtsanwalts zu den bei der niederschriftlichen Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen ein. In dieser verwiesen sie zusammenfassend auf die bereits vor der Behörde getätigten Angaben und betonten, dass vor allem die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin in Afghanistan dem patriarchalischen System unterworfen seien und besonders der Drittbeschwerdeführerin die Schul- und Ausbildung verweigert würde. Auch in Moldawien wäre die Situation für Frauen prekär, die Beschwerdeführer hätten dort als Familie nicht gelebt. Der Stellungnahme waren Beilagen beigefügt.

I.7. Das BFA hat mit Bescheiden vom 21.07.2016 (Erstbeschwerdeführer) Zl. XXXX, (Zweitbeschwerdeführerin) Zl. XXXX, (Drittbeschwerdeführerin) Zl. XXXX, (Viertbeschwerdeführer) Zl. XXXX, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Anträgen bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (iVm. § 34 Abs. 3 AsylG) stattgegeben (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 21.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Das BFA traf in seinen Bescheiden Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer seien afghanische Staatsangehörige, während die Zweitbeschwerdeführerin moldawische Staatsangehörige sei.

Zur Begründung der Bescheide führte die belangte Behörde aus, dass vom Erstbeschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht werden konnte und er Afghanistan vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen habe. Dasselbe treffe auf die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Moldawien zu. In den Bescheiden der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers ging die Behörde davon aus, dass das Alter zum Beantragungszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Bestehen einer Gefährdungssituation, die über das Vorbringen des gesetzlichen Vertreters hinausgeht oder davon differiert ausschließt bzw. eine solche auch nicht geltend gemacht wurde. Die zentralen Erkenntnisquellen seien die Aussagen der Eltern und könnten deshalb Befragungen der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers unterbleiben.

I.8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 22.07.2016 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

I.9. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, mit Unterstützung des Rechtsberaters rechtzeitig eingebrachten Beschwerden. Die Beschwerdeführer beantragen, Spruchpunkt I. der jeweiligen Bescheide wegen Verfahrensmängeln, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern sowie eine mündlichen Verhandlung durchzuführen. Insbesondere habe das BFA es unterlassen, hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin das Vorliegen geschlechterspezifischer Verfolgungsgründe zu prüfen.

1.10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 31.08.2016 beim BVwG ein.

1.11. Am 31.01.2017 gab der gewillkürte Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem BVwG die Vollmachtsauflösung bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter I. im Verfahrensgang beschriebene Sachverhalt festgestellt.

Darüber hinaus werden dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde gelegt: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Ehe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde 1991 in der Russischen Föderation geschlossen, wo sie dann elf Jahre lebten. 2002 gingen die Eheleute gemeinsam nach Afghanistan, wo XXXX die gemeinsamen Kinder – die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer – geboren wurden.

Der Erstbeschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und die Zweitbeschwerdeführerin Staatsangehörige Moldawiens. Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers hat das BFA die Feststellung getroffen, dass diese afghanische Staatsbürger sind. Die Staatsangehörigkeit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers steht jedoch nicht fest, insbesondere steht nicht fest, ob sie allenfalls neben der afghanischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsbürgerschaft Moldawiens besitzen.

2. Beweiswürdigung:

Das BFA hat festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und die Zweitbeschwerdeführerin moldawische Staatsangehörige ist. Hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers hat das BFA die Feststellung getroffen, dass diese afghanische Staatsbürger sind. Worauf sich diese Feststellung gründet, ist der Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Die Staatsbürgerschaft der minderjährigen Beschwerdeführer steht aus folgenden Gründen nicht fest:

Zunächst ist unter Bedachtnahme auf die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, bei der sie befragt zur Staatsbürgerschaft ihrer Kinder angab: "Sie haben keine Staatsbürgerschaft. [ ] Sie wurden in Kabul geboren. Vielleicht haben sie dadurch automatisch die afghanische Staatsbürgerschaft. Ich weiß es nicht.", die Staatsangehörigkeit der minderjährigen Beschwerdeführer besonders ermittlungsbedürftig. Das BFA hat jedoch, wie sich aus der Aktenlage ergibt, dazu keinerlei weitergehende Ermittlungen getätigt. Auf welcher Grundlage die Feststellungen zur afghanischen Staatsangehörigkeit der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers beruhen, ist der Beweiswürdigung der Bescheide nicht zu entnehmen. Möglicherweise hat die Behörde diese auf die Aussage des Erstbeschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme gestützt, bei der er sagte, dass seine Kinder seine Staatsangehörigkeit hätten.

Insbesondere kommt hinzu, dass angesichts der besonderen familiären Konstellation – die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer ist Staatsangehörige Moldawiens – deutliche Hinweise vorliegen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer auch die Staatsbürgerschaft Moldawiens nach dem Abstammungsprinzip haben könnten. Dass die Behörde dazu Ermittlungen angestellt hat, ergibt sich nicht aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachten Beschwerden:

3.2.1. Zu den Beschwerden der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers:

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der dazu entwickelten Judikatur des VwGH insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).

Solche erforderliche Ermittlungstätigkeit hat die belangte Behörde im konkreten Fall unterlassen:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 GFK. Als Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmung ist somit primär jener Staat, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthaltes zurückgegriffen. Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden zu ermitteln und festzustellen (VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des AsylG 2005 setzte sich der VwGH mit der Konstellation zweier/mehrerer Herkunftsstaaten folgendermaßen auseinander:

"Eine ausdrückliche Regelung der Konstellation, dass ein Asylwerber zwei (oder mehrere) Herkunftsstaaten habe, enthält § 7 AsylG 1997 nicht. Eine Bedachtnahme auf derartige Fälle findet sich allerdings in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv. Zwar kann sich der Verweis auf Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv in § 7 AsylG 1997 schon angesichts der eigenständigen Definition des Begriffs 'Herkunftsstaat' in § 1 Z 4 AsylG 1997 nicht auch auf die eben zitierte Textstelle beziehen (er erfasst vielmehr offenkundig nur die Umschreibung des Begriffs 'Verfolgung' im ersten Absatz des Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv). Im Ergebnis erweist sich ein Rückgriff auf die Regelung des zweiten Halbsatzes des Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv jedoch zweifelsohne als geboten; einerseits ist es nämlich einheitlicher Standpunkt, dass es sich bei der FlKonv um unmittelbar anzuwendendes, einfaches Bundesrecht handelt, das 'self executing' ist (Hinweis E vom 14. 12. 1992, 92/15/0146), andererseits normiert § 43 AsylG 1997 , dass die Bestimmungen der FlKonv unberührt bleiben. Dem Bf kommt daher nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu, wenn ihm in beiden 'Herkunftsstaaten' asylrelevante Verfolgung droht." (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0126).

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle des Vorliegens von zwei Herkunftsstaaten (wie dies konkret wegen allfälliger Doppelstaatsbürgerschaft der minderjährigen Beschwerdeführer der Fall sein könnte) ist also zu entnehmen, dass in einem solchen Fall beide Herkunftsstaaten in die Prüfungen der Voraussetzungen des § 3 AsylG 2005 einzubeziehen sind (vgl. VwGH 06.03.2001, ebenfalls mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

Dies wäre im vorliegenden Fall insbesondere auch deshalb von Bedeutung, da – bereits im behördlichen Verfahren – als Fluchtgrund besonders die Beschränkungen u.a. der Drittbeschwerdeführerin hinsichtlich Bildung/Ausbildung, freier Bewegung und Furcht vor Zwangsverheiratung und Entführung in Afghanistan vorgebracht wurden. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde nicht weiter auseinandergesetzt, offenbar in der Annahme, dass es aufgrund des Alters der minderjährigen Beschwerdeführer auszuschließen wäre, dass sie eigene Fluchtgründe hätten. Das Gericht kann aber nicht erkennen, dass aufgrund des Alters der Drittbeschwerdeführerin (und des Viertbeschwerdeführers) – sie sind Zwillinge und mittlerweile 13 Jahre alt – davon auszugehen wäre, dass ihnen von vornherein keine eigenen Fluchtgründe zukämen. Diese werden in weiterer Folge – allenfalls in Bezug auf beide Herkunftsstaaten – zu prüfen sein.

Wie im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung näher ausgeführt, steht die Staatsbürgerschaft der minderjährigen Beschwerdeführer mangels diesbezüglicher Ermittlungen der Behörde nicht fest. Insbesondere steht nicht fest, ob sie allenfalls neben der afghanischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsbürgerschaft Moldawiens besitzen. Diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen sind aber für die Prüfung der Gewährung von Asyl wegen Verfolgung "im Herkunftsstaat" unabdingbar, da allenfalls beide Herkunftsstaaten in die Prüfungen der Voraussetzungen des § 3 AsylG 2005 einzubeziehen wären.

Sollte sich auf Basis der zu tätigenden Ermittlungen die Feststellung ergeben, dass die minderjährigen Beschwerdeführer auch die moldawische Staatsbürgerschaft – und damit einen "zweiten Herkunftsstaat" – haben, wären in weiterer Folge auch Ermittlungen dazu zu tätigen und Feststellungen zu treffen, ob die Inanspruchnahme des Schutzes des zweiten Herkunftsstaates zumutbar ist (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Dies schließt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch Ermittlungen und Feststellungen dazu ein, ob der Erstbeschwerdeführer in Moldawien einen dauerhaften Aufenthalt mit seiner Familie begründen kann.

Die Beschwerden der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers waren daher spruchgemäß zu beheben.

3.2.2. Zu den Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin (Spruchpunkte I. und II.):

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Ehe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde 1991 in der Russischen Föderation geschlossen, wo sie dann elf Jahre lebten. 2002 gingen die Eheleute gemeinsam nach Afghanistan, wo XXXX die gemeinsamen Kinder – die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer – geboren wurden. Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige iSd AsylG 2005.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Dazu hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.09.2015, E 1174/2014-18, unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes festgehalten:

"Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des Asylantrages des Vaters des Beschwerdeführers, dessen Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen ist, gemäß § 34 AsylG 2005 zwingend gemeinsam mit dem des Vaters (und dessen weiteren Kindern und seiner nunmehrigen Ehefrau) als Familienverfahren durchzuführen war (vgl. etwa auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205). Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher den bei ihm angefochtenen Bescheid des BAA im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit der Familie des Vaters anzuordnen gehabt".

Mit heutigem Beschluss werden die Bescheide vom 21.07.2016 betreffend die Drittbeschwerdeführerin und den Viertbeschwerdeführer im angefochtenen Umfang behoben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkte III. und IV.).

Die Bescheide vom 21.07.2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren daher ebenfalls im angefochtenen Umfang gemäß § 34 AsylG 2005 zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, damit die Verfahren der Familienangehörigen iSd. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 "unter einem" geführt werden können.

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide zu beheben waren.

Zu jeweils B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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