BVwG W182 1430740-4

W182 1430740-4Tribunal administratif fédéral24 févr. 2017

Regest

Behandlung im Herkunftsstaat, Bescheinigungsmittel,<br/>Ermittlungspflicht, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht<br/>rechtmäßig, Folgeantrag, psychische Störung, Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG W182 1430740-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W182.1430740.4.00

Spruch

W182 1430740-4/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 17.02.2017, Zl. IFA 821202604 VZ INT: 161604855 VZ FAS: 161729653, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, ist sunnitischer Muslim, reiste im September 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2012 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.10.2012 begründete der BF seine Antragstellung im Wesentlichen damit, als politischer Sympathisant von lokalen politischen Gegnern mit dem Umbringen bedroht und wegen fingierter Delikte angezeigt worden zu sein, wobei er auch zwei Mal in Untersuchungshaft gesessen sei. Am 15.11.2011 habe er aus diesen Gründen endgültig das Herkunftsland verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, Zl. 12 12.026-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesh nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, Zl. W182 1430740-1/9E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. Die Entscheidung wurde mit 28.12.2015 rechtskräftig.

Am 26.01.2016 wurde seitens des Bundesamtes eine Einvernahme mit dem BF durchgeführt, in der dieser insbesondere zu seiner aktuellen Situation in Österreich befragt wurde. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er in Österreich von der Unterstützung seines Cousins, der XXXX, von der er etwa € 200,- monatlich erhalte, und geringfügiger Erwerbstätigkeit durch Aushilfe an einem Zeitungsstand für 2 €,- pro Stunde lebe. Versichert sei er durch die XXXX. Sein Cousin sei arbeitslos und habe er abgesehen von diesem und dessen Geschwistern keine Angehörigen in Österreich. Er sei seit gestern bei seinem Cousin und dessen Geschwistern wohnhaft, wofür er nichts zu bezahlen habe. Sein Cousin sei seit ca. 11 Jahren in Österreich. Ab und zu telefoniere er mit seinen Eltern und seinem Bruder in Bangladesch. Befragt zu allfälligen Abhängigkeitsverhältnissen in Österreich, erklärte der BF, er habe Kontakt zu Landsleuten aus Bangladesch und seien diese gute Freunde. Er habe in Österreich keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert und könne er sich derzeit nicht einmal sein Leben leisten. Zu seinen Deutschkenntnissen erklärte der BF, nicht so viel zu verstehen. Er bemühe sich, in Zukunft Deutsch zu lernen. Er habe begonnen, bei XXXX kostenlose Kurse zu besuchen. Er besitze seit 2016 die Erste Hilfe Karte und sei unterstützendes Mitglied. Er sei auch in der XXXX und in einem bengalischen XXXX aktiv. In Bangladesch werde er verfolgt und sei sein Leben dort unsicher. Der BF legte eine Bestätigung der XXXX vom 05.08.2015 hinsichtlich seiner Mitgliedschaft, eine Unterstützungserklärung durch seinen Cousin, eine Meldebestätigung, eine Deutschkursbestätigung vom 20.12.2012, den Personalausweis seines Cousins, eine Deutschkursbestätigung vom 30.06.2013, eine Bestätigung hinsichtlich eines Alphabetisierungskurses vom 30.06.2013 sowie eine Registrierung für die fallweise Beschäftigung als XXXX im Bedarfsfall durch XXXX vom 25.10.2013 vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2016, Zl. 821202604/1541875 - BFA RD Salzburg, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Befragungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben - mit Ausnahme der neuen Meldeadresse - keine Änderungen seit der Erlassung des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben habe. Die Behörde sei unter Zugrundelegung des dargestellten Privat- und Familienlebens des BF und Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur und Judikatur des EGMR in einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Sohin sei ein Aufenthaltstitel gem. §§ 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen und die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016, Zl. L506 1430740-2/3E, gemäß §§ 10, 55 und 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mit 17.05.2016 rechtskräftig.

2. In einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt am 04.11.2016 zur Durchsetzung und Effektuierung der Rückkehrentscheidung machte der BF, der laut eigenen Angaben über keinen Reisepass verfüge und ein Rückkehrberatungsgespräch nicht wahrgenommen habe, deutlich, dass er nicht ins Herkunftsland zurückkehren wolle, stimmte aber zu, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates über die Vertretungsbehörde der Botschaft zur Ausreise mitzuwirken. Dem BF wurde mitgeteilt, dass Kontakt mit der Botschaft aufgenommen werde, um ein Heimreisezertifikat für die Ausreise zu besorgen. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass, sobald das Heimreisezertifikat eingelangt sei und er nicht freiwillig ausreisen werde, er mittels Festnahmeauftrag festgenommen und in sein Heimatland abgeschoben werden.

3.1. Am 28.11.2016 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.11.2016 im Wesentlichen damit, dass er vor 10 Tagen mit seiner Mutter telefonisch Kontakt aufgenommen habe, und diese ihm erklärt habe, dass wieder Klagen gegen ihn "hereingekommen" seien und es gefährlich wäre, nach Hause zurückzukehren. Die neuen Gründe, die ihm zur Last gelegt werden, würde er im Moment nicht kennen. Er werde sich aber ausführlich darüber informieren. Er würde in Bangladesh wieder verhaftet werden und das Gefängnis nicht überleben. Am selben Tag wurde ein EURODAC- und nationaler AFIS-Abgleich vorgenommen.

Laut E-Mail des Bundesamts an eine Polizeiinspektion vom 06.12.2016, wurde letztere angewiesen, dem BF eine beigelegte Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben, auszufolgen und die von ihm unterfertigte Empfangsbestätigung an das Bundesamt zu retournieren. Dem Akt liegt eine diesbezüglich vom Referenten des Bundesamtes unterfertigte entsprechende Verfahrensanordnung bei. Dem Akteninhalt ist in weiterer Folge weder eine diesbezügliche vom BF unterfertigte Empfangsbestätigung, eine Mitteilung der Polizeiinspektion noch eine Urgenz des Bundesamtes zu entnehmen.

Am 28.12.2016 wurden dem BF seitens des Bundesamtes eine Ladung für den 10.02.2017 samt entsprechender Länderfeststellungen zum Herkunftsland zugestellt.

Mit Schreiben vom 06.02.2017 langte beim Bundesveraltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl W182 1430740-1 ein. Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit einem (in Kopie) beigefügten Polizeiprotokoll einer Polizeistation in Bangladesch über eine im Jänner 2004 gegen den BF eingebrachte Anzeige sowie einer Bestätigung eines bengalischen Parteianwaltes vom 10.01.2017, der die falschen Vorwürfe gegen den BF und dessen Gefängnisaufenthalt bestätigen würde, begründet. Aus der Bestätigung würde weiters hervorgehen, dass auch nach der Ausreise des BF noch Anzeigen gegen diesen eingebracht worden seien und diene es zum Beweis dessen, dass der BF nach wie vor Anzeigen gegen seine Person und Verfolgung seitens seiner politischen Gegner zu gewärtigen habe. Dem Onkel des BF sei es erst jetzt gelungen, die beiligenden Beweismittel zu beschaffen, weshalb dem BF keinesfalls Verschulden an der späteren Geltendmachung der Beweismittel treffe. Die Dokumente sind in bengalischer Sprache verfasst. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

In der Einvernahme beim Bundesamt am 10.02.2017 gab der BF im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin der bengalischen Sprache eingangs an, im psychosozialer Betreuung zu sein und regelmäßig Medikamente zu nehmen. Dazu legte der BF eine von der ärztlichen Leiterin des XXXX vom 09.02.2017 ausgestellte Behandlungsbestätigung vor, wonach der BF seit 20.06.2016 in regelmäßiger sozialer psychiatrischer Behandlung XXXX stehe. Als Diagnose wurde eine posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 gestellt. Als Medikation wurde XXXX, XXXX, XXXX vermerkt. Weiters legte der BF befragt zu weiteren Beweismitteln seinen Antrag auf Wiederaufnahme vom 06.02.2017 samt entsprechender Schriftstücke aus Bangladesh, darunter auch die Bestätigung eines bengalischen Parteianwaltes vom 10.01.2017 in Kopie vor. Befragt gab der BF an, dass sich seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern im Herkunftsland aufhalten würden. Er telefoniere ein bis zweimal im Monat mit seinen Familienangehörigen. In Österreich wohne er mit seinen Cousins zusammen. Er lebe zurzeit von der Grundversorgung. Der BF konnte keine Bestätigungen oder Zeugnisse, die den Besuch bzw. die Absolvierung von Deutschkursen belegen, vorlegen. Er konnte jedoch "in gebrochenem, aber verständlichem Deutsch" einen durchschnittlichen Tagesablauf beschreiben. Der BF sei Mitglied beim XXXX und der XXXX. Auf Vorhalt, dass er eine Verfahrensanordnung gemäß § 19 Abs. 3 AsylG 2005 erhalten habe, erklärte der BF ausdrücklich, diese Verfahrensanordnung nicht erhalten zu haben.

Am 10.02.2017 wurde dem BF eine mit 10.02.2017 datierte Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben, ausgefolgt. Gleichzeitig wurde die Verfahrensanordnung vom Referenten des Bundesamtes unterfertigt. In der Verfahrensanordnung wurde auch darauf hingewiesen, dass durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gelte. Die Ausfolgung der Verfahrensanordnung wurde vom BF mit Unterschrift bestätigt.

In der darauffolgenden Einvernahme beim Bundesamt am 17.02.2017 gab der BF im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin der bengalischen Sprache an, dass seine psychischen Probleme weiterhin aufrecht seien. Seine neuen Gründe habe er bei der Erstbefragung am 28.11.2016 zu Protokoll gegeben. Warum er eine neue Anzeige bekommen habe, wisse er nicht. Das in der Erstbefragung erwähnte Telefonat mit seiner Mutter habe er nicht aufgezeichnet. Dem BF wurde vorgehalten, dass die im Jänner 2017 vorgelegten Schriftstücke aus Bangladesh aus dem Jahr 2004 stammen und somit bereits 13 Jahre alt wären. Zu sonstigen Beweismitteln befragt, die konkret eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung im Bangladesch belegen könnten, gab der BF an, dass es im Bangladesh im Moment niemand gebe, der solche besorgen könnte. Er habe gehört, dass es gegen ihn noch immer die alten Anzeigen gebe und eine neue Anzeige aus 2015. Auf die Frage, von wem er das gehört habe, erklärte der BF, dass es alte Anzeigen seien, deswegen wisse er davon. Die Dokumente dazu habe er nicht. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass nunmehr Anzeigen aus dem Jahr 2015 gegen ihn vorliegen, obwohl er seit Antragstellung im September 2012 Österreich nicht verlassen habe, gab der BF an, dies nicht zu wissen. Er habe dies von seiner Mutter erfahren. In weiterer Folge schilderte der BF die Sicherheitslage in Bangladesh, beschrieb seine Inhaftierung und brachte im Wesentlichen zum Ausdruck, dass man in Bangladesh mit Geld alles regeln könne, wenn man jedoch kein Geld habe, schutzlos alles erdulden müsse. Weiters berichtete er über eine Person aus seinem Ort, die verschwunden wäre, sowie über einen Onkel, der niedergeschlagen, und einen Cousin, der umgebracht worden sei. Weiters schilderte er die Vorteile in Österreich. So würde er die ärztliche Betreuung, die er in Österreich bekomme, in Bangladesh nicht erhalten.

Der BF legte dazu einen ärztlichen Befundbericht vom 02.11.2016 des XXXX vor, in dem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass beim BF "mit einer Symptomatik geprägt von depressiver Verstimmung, wiederkehrenden Suizidgedanken, Schamgefühl, paranoider Umgebungsverarbeitung, Konzentration-, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen, Ich-Störungen, partieller Amnesie, Anhedonie, emotionaler Abstumpfung, Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen können, Phasen übermäßiger Schreckhaftigkeit, sowie durch Ein- und Durchschlafstörungen bei glaubhaft präsentierten traumatischen Ereignissen in der Anamnese" eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren gewesen sei. Unter der Therapie mit XXXX und XXXX habe sich die Symptomatik anfangs gebessert, jedoch "mit konkreter werden" einer drohenden Abschiebung habe sich der Patient zuletzt schwer depressiv mit wiederkehrenden Suizidgedanken gezeigt. Der BF nehme derzeit psychologische Gespräche in Anspruch und erhalte eine Medikation.

Weiters legte der BF Bestätigungen für besuchte Deutschkurse sowie für einen besuchten Alphabetisierungskurs, einen Versicherungsdatenauszug, diverse Mitgliedsbestätigungen sowie Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vor.

Vom Rechtsberater wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der BF in Österreich sehr gut integriert sei, hier gute Freunde gefunden habe, Deutsch spreche, Mitglied in mehreren Vereinen sei, immer wieder geringfügig tätig sei und immer aufrecht gemeldet gewesen sei. Im Zusammenhang mit dem psychischen Problemen des BF, hinsichtlich der er in Österreich in Behandlung sei, wurde festgehalten, dass sich der BF schlecht konzentrieren könne, viele Sachen vergesse und während des Gespräches auch nicht im Stande sei, Sachen richtig zuzuordnen. Diese Probleme habe der BF aufgrund der in Bangladesh erlebten Ereignisse und weiterer Probleme in Österreich. Es bestehe daher die Vermutung einer Traumatisierung, die jedenfalls auch bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit des BF zu beachten sei. Zudem sei ein begründeter Antrag auf Wiederaufnahme des Erstverfahrens gestellt worden, der auch dem Akt beiliege. Dass der BF zum Zeitpunkt der Anzeigen nicht in Bangladesh gewesen sei, sei kein Widerspruch, da diese Anzeigen gerade ungerechtfertigt aus politischen Motiven erhoben worden seien, um den BF zu schaden und nicht auf tatsächlich realisierten Sachverhalten beruhen würden.

3.2. Mit dem im Spruch genannten, im Anschluss an die Einvernahme am 10.02.2017 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Darin wurden als Beweismittel unter anderem der Antrag auf Wiederaufnahme des Erstverfahrens inklusive Schriftstücke aus Bangladesh in Kopie sowie ein ärztlicher Befundbericht samt Bestätigung des XXXX angeführt. Festgestellt wurde unter anderem, dass sich beim BF bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit ergeben, noch sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Bangladesh eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, ergeben hätte. Weiters wurde darin ausgeführt, dass der BF im gegenständlich Verfahren ausgeführt habe, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht bleiben würden, aber insofern neue dazukommen würden, nachdem ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt hätte, dass wieder Klagen gegen ihn hereingekommen seien und er seine Verhaftung und seinen Tod im Gefängnis befürchten würde. Weiters hätte er im Jänner 2017 von seinem Onkel aus Bangladesh Schriftstücke aus dem Jahr 2004 erhalten, die ebenfalls eine Verfolgung belegen sollten. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Der neue Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. In weiterer Folge wurden Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsland getroffen, wobei diese keinerlei Informationen über die medizinische Versorgung hinsichtlich psychischer Erkrankungen im Herkunftsland enthalten. In der Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Hinweis auf ein Telefonat mit der Mutter nicht geeignet sei, die behauptete Bedrohungssituation zu bescheinigen, dies schon in Hinblick darauf, dass der BF diese Informationen auf telefonischem Wege nicht aufgezeichnet habe. Der bloß allgemeine Hinweis auf ein in der Vergangenheit mit seinem Vater geführtes Telefonat könne nicht als neu entstandenes Beweismittel gewertet werden. Es würden nämlich keinerlei Aufzeichnungen über das Telefonat vorliegen und könne daher nicht nachvollzogen werden, ob das behauptete Telefonat tatsächlich geführt worden sei. Zu den lediglich in Kopie vorliegenden Schriftstücken aus Bangladesh, welche dem Antrag auf Wiederaufnahme beigelegt seien, sei festzuhalten, dass diese historisch (2004) seien, andererseits werde zu deren Authentizität explizit auf die Länderfeststellungen zu Bangladesh, Bereich Dokumente, verwiesen. Warum der BF diese Schriftstücke erst jetzt vorgelegt habe, habe er nicht nachvollziehbar und schlüssig darlegen können. Die Vorlage dieser Schriftstücke könne daher auch nach inhaltlicher Würdigung nicht als neu entstandenes Beweismittel gewertet werden. In Gesamtbetrachtung könne die erkennende Behörde sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. Anzumerken sei, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz lediglich eine Prognoseentscheidung sei und diese aufgrund des Vorbringens des BF eine voraussichtliche Zurückweisung bedinge, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachwalters erkennbar sei. Im Fall des BF liege ein Folgeantrag vor, das ein Vorverfahren bereits rechtskräftig geworden sei. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei aufrecht, zumal er das Bundesgebiet seit seiner Erstantragstellung nicht verlassen habe. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da das Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, z. B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben bzw. stehe sie unmittelbar bevor. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem BF bei einer Rückkehr oder Abschiebung in das Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage, seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entscheidungswesentlich geändert habe, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen würde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutz vorliegen, so dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt betreffend der Verfolgung steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt. Gemäß § 17 Abs. 6 AsylG 2005 idgF gilt in den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Die 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.

§ 43 BFA-VG idgF lautet

(1) Das Bundesamt hat auf Basis der gemäß § 42 übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass

1. im Falle eines zum Aufenthalt berechtigten Fremden dieser aufzufordern ist, sich binnen vierzehn Tagen in einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden oder

2. im Falle eines nicht zum Aufenthalt berechtigten Fremden

a. dieser zur Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einer Erstaufnahmestelle oder einer Regionaldirektion vorzuführen ist oder

b. sofern die Vorführung zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist, diesem die kostenlose Anreise in eine bestimmte Betreuungseinrichtung des Bundes zu ermöglichen ist; darüber ist der Fremde in geeigneter Weise zu informieren. § 2 Abs. 1a GVG-B 2005 gilt sinngemäß.

(2) Das Bundesamt kann von einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 absehen, wenn

1. der betreffende Fremde in Schub-, Straf-, Untersuchungs-, oder einer sonstigen Haft angehalten wird oder

2. auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist.

Der BF wurde am 28.11.2016 zu seinem am selben Tag gestellten Antrag auf internationalen Schutz in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Eine Anordnung nach § 43 BFA-VG ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Antrag gemäß § 17 Abs. 6 AsylG 2005 idgF mit dem Zeitpunkt der Erstbefragung und erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC/AFIS) am 28.11.2016 als eingebracht gilt. Mit E-Mail Mitteilung des Bundesamtes vom 06.12.2016, wurde eine Polizeiinspektion angewiesen, dem BF eine beigelegte Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und Z 6 AsylG 2005 zu übermitteln und die retournierte Empfangsbestätigung an das Bundesamt zu retournieren. Gleichzeitig wurde am 06.12.2016 eine entsprechende Verfahrensanordnung von einem Referenten des Bundesamtes unterfertigt und liegt dem Akt bei. Dies wird jedenfalls als Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt im Sinne von § 17 Abs. 6 AsylG 2005 idgF letzter Satz zu werten sein.

§ 29 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet auszugsweise:

Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

[...]

4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4 bis 5 und § 68 Abs. 1 AVG);

[...]

6. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).

Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.

Dem Akteninhalt ist hinsichtlich der Übermittlung der Verfahrensanordnung an dem BF keine weitere Information zu entnehmen. Im Akteninhalt findet sich weder ein retourniertes Dokument noch eine sonstiger Hinweis auf ein Tätigwerden der angewiesenen Polizeiinspektion, noch finden sich Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt bei der Polizeiinspektion diesbezüglich urgiert hätte. Der BF erklärte in der Einvernahme beim Bundesamt am 10.02.2017 zudem ausdrücklich, keine Verfahrensanordnung erhalten zu haben. Sohin kann aus dem Akteninhalt nicht nachvollzogen werden, ob auch eine "Mitteilung" an dem BF erfolgt bzw. diese ihm in irgendeiner Form zugegangen ist, zumal seitens des Bundesamtes diesbezüglich auch keine Nachforschungen angestellt wurden.

§ 28 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 idgF lauten:

(1) Ist der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51), sofern dem Asylwerber ein Aufenthaltsrecht zusteht; eines Bescheides bedarf es dann nicht. Andernfalls ist die Zulassung mit Verfahrensanordnung zu dokumentieren. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

§ 13 AsylG 2005 idgF lautet:

(1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn

1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),

2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder

4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.

Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.

Hinsichtlich der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 ist kann nur von einer einseitigen, empfangsbedürftigen Verfahrenshandlung ausgegangen werden, was zur Folge hat, dass die Mitteilung dem Asylwerber in irgendeiner Form zuzugehen hat. Ist die Mitteilung mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und Z 6 AsylG 2005 dem BF nicht zugegangen, wird sohin im Sinn von § 28 Abs. 2 AsylG 2005 aber von einer nicht erfolgten Mitteilung auszugehen sein (vgl. dazu auch VwGH 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720, zur "nachweislichen Verständigung" der beschwerdeführenden Parteien als Mitteilung im Sinne des § 28 Abs. 2 AsylG 2005). Ist an dem BF innerhalb von 20 Tagen nach der Einbringung seines Antrages (keine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt, wäre diesfalls das Verfahren zuzulassen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 auszufolgen gewesen, zumal weder Anhaltspunkte für das Vorliegen der Ausschlusskriterien nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 noch Hinweise dafür vorliegen, dass dem BF ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), er am Verfahren nicht mitgewirkt hat, dieses gegenstandslos geworden ist oder er sich diesem entzogen hat. Das gleiche gilt, wenn die Verfahrensanordnung nach Ablauf der Zwanzigtagefrist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zugestellt wurde. Die Frist hat im konkreten Fall, wie bereits ausgeführt mit der ersten Verfahrenshandlung des Bundesamtes gemäß § 17 Abs. 6 letzter Satz AsylG 2005 idgF sohin spätestens mit 06.12.2016 zu laufen begonnen. Die vom Bundesamt nachgeholte Verfahrensanordnung vom 10.02.2017, die dem BF am selben Tag ausgefolgt wurde, vermag am Fristablauf rückwirkend nichts mehr zu ändern, deutet aber darauf hin, dass auch das Bundesamt offenbar nicht von einer nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 AsylG 2005 erfolgten Mitteilung ausgegangen ist. Die Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 lässt eine Ermessens-Entscheidung nach § 12a Abs. 2 im weiteren Verfahren - zumindest für die Dauer der Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigung - sinnvoller Weise nicht mehr zu (vgl. dazu aber auch RV 330 XXIV. GP zu § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005, wonach es sich bei der Frage, ob der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers gemäß § 12a Abs. 2 aufgehoben wird, um eine der Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens handelt).

Indem das Bundesamt auch keinerlei Nachforschungen bei der Polizeiinspektion anstellte, ob diese überhaupt, und wenn ja, in welcher Form aktiv wurde, und diesen Umstand bei der Erlassung des bekämpften Bescheides völlig ignorierte, hat sie dadurch die gegenständliche Entscheidung aber bereits mit Rechtswidrigkeit belastet.

2.2. Unabhängig davon belastete das Bundesamt das gegenständliche Verfahren zusätzlich mit erheblichen Ermittlungsmängeln.

§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet:

Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

§12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 Abs. 10 Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG idgF:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Gegen den BF besteht nach dem - mit 17.05.2016 rechtskräftigen - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016 eine Rückkehrentscheidung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235; 17.09.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.02.2009, 2008/01/0344; 06.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344; 06.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431; 17.09.2008, 2008/23/0684).

Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. (vgl. die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt (vgl. dazu wieder AsylGH 03.03.2010, C5 265.439-2/2010/2E).

Das Vorbringen des BF zum Folgeantrag, dass seit 2015 eine neue Anzeige gegen ihn anhängig sei, dürfte a priori keinen neuen Sachverhalt erkennen lassen, da das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2012 des BF sowohl im Hinblick auf die Erteilung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat aber erst mit dem seit 28.12.2015 zugestellten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015 rechtskräftig beendet wurde.

Das Bundesamt hat es aber völlig unterlassen, sich mit den vom BF vorgelegten Beweismitteln in einer angemessenen Form auseinanderzusetzen. Ungeachtet des Umstandes, dass der BF diese Beweismittel - insbesondere eine Bestätigung eines bengalischen Parteianwaltes vom 10.01.2017 - dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines seit 06.02.2017 anhängigen Wiederaufnahmeantrages vorlegte, hätte sich auch das Bundesamt mit diesem Beweismittel auseinandersetzen müssen. Dies gilt umso mehr, als im Wiederaufnahmeantrag, den der BF dem Bundesamt ebenfalls vorlegte, dazu u.a. ausdrücklich ausgeführt wurde, dass es zum Beweis dessen diene, dass der BF "nach wie vor" Anzeigen gegen seine Person und Verfolgung seitens seiner politischen Gegner zu gewärtigen habe. Eine Auseinandersetzung wäre aber zudem auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 3 jedenfalls erforderlich gewesen. Das Bundesamt hat jedoch die vorgelegten Dokumente mangels näherer Auseinandersetzung mit dem pauschalen - im Hinblick auf das Schreiben vom 10.01.2017 jedenfalls auch aktenwidrigen - Argument abgetan, dass die Schriftstücke aus dem Jahr 2004 stammen würden. Indem sich das Bundesamt nicht einmal in der Einvernahme am 17.02.2017 mit Hilfe der Dolmetscherin zumindest einen Überblick über den Inhalt des Dokumentes vom 10.01.2017 verschafft hat, geschweige denn dieses einer Übersetzung zugeführt hat, oder sich sonst in einer nachvollziehbaren Weise mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt hat, sondern statt dessen in vorgreifender Beweiswürdigung pauschal auf Länderfeststellungen zu Erhältlichkeit von gefälschten bzw. echten Dokumenten mit unrichtigen Inhalt verwiesen wurde (vgl. etwa VwGH 18.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0197), wurde die gegenständliche Entscheidung mit einem erheblichen Begründungs- und Ermittlungsmangel belastet.

Hinzu kommt, dass das Bundesamt sich auch mit dem neuen Vorbringen des BF, sich aufgrund einer psychischen Erkrankung in Behandlung zu befinden, und den dazu von ihm vorgelegten fachärztlichen Befunden des XXXX vom 02.11.2016 und 09.02.2017 nicht erkennbar auseinandergesetzt hat. In den Befunden wird hinsichtlich des BF u. a. eine posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Verstimmungen, wiederkehrende Suizidgedanken und eine paranoide Umgebungsverarbeitung festgestellt und zudem ausgeführt, dass er sich "mit konkreter werden einer drohenden Abschiebung zuletzt schwer depressiv mit wiederkehrenden Suizidgedanken" gezeigt habe. In konsequenter Weise hat das Bundesamt zudem auch keine Feststellungen hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten psychischer Krankheiten im Herkunftsland getroffen (vgl. dazu insbesondere VfGH 30.06.2016, Zl. E 381-382/2016-13). Sohin kann aber auch nicht nachvollzogen werden, wie das Bundesamt ohne jegliche erkennbare Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und ohne Einholung spezifischer Berichte zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Bangladesh zur Feststellung gelangen konnte, dass sich keine schwere psychische Störung des BF, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Bangladesh eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustand bewirken würde, ergeben hätte. Hinzu kommt, dass in der Einvernahme vom 17.02.2017 seitens des Rechtsberaters zusätzlich im Wesentlichen eine eingeschränkte Einvernahmefähigkeit des BF behauptet wurde, was unter Heranziehung der Ausführungen im fachärztlichen Befund vom 02.11.2016, der dem BF ausdrücklich Konzentrations-, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie partielle Amnesie zuschreibt, nicht völlig unplausibel erscheint. Sohin wäre zur Abklärung der Erkrankung des BF, sowohl im Hinblick auf die Folgen einer Abschiebung als auch hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit letztlich eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen gewesen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesundheitlichen Problemen und den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens im Rahmen einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch unter der Schwelle von § 50 FPG eine Bedeutung zukommen können (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 14.04.2016, Zl. 2016/21/0033; VwGH 17.12.2003, Zl. Ra 2015/21/0119).

Da auch im verkürzten Verfahren nach § 12a AsylG 2005 der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers gemäß § 15 AsylG 2005) naturgemäß aufrecht bleibt (vgl. auch RV 330 XXIV. GP zu §12a Abs. 2 AsylG 2005), bedarf es sohin der weiter oben ausführlich dargelegten ergänzenden Ermittlungen und Auseinandersetzung im Rahmen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung.

Da das Bundesamt weder Nachforschungen angestellt hat, ob die Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2016 dem BF in irgendeiner Form zugegangen ist, noch sich mit dem Inhalt des nach Abschluss des Asylverfahrens erststellten Beweismittels (Bestätigung eines bengalischen Parteianwaltes vom 10.01.2017) nachvollziehbar auseinandergesetzt hat, die von Fachärzten diagnostizierte psychische Erkrankung des BF ignoriert, keine Ermittlungen hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit von psychischen Erkrankungen im Herkunftsland angestellt und auch keine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat, kann das Bundesverwaltungsgericht im derzeitigen Verfahrensstadium - innerhalb des zur Verfügung stehenden und in mehrfacher Hinsicht eingeschränkten Beurteilungsspielraums - nicht abschließend beurteilen, ob das Verfahren nicht zuzulassen gewesen wäre, der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache jedenfalls zurückzuweisen sein wird bzw. die Abschiebung des BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.

Zudem ist aber auch nicht davon auszugehen, dass die Nachholung bzw. Ergänzung von Ermittlungen sowie die Vornahme einer abweichenden Beweiswürdigung von der Überprüfungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nach § 22 Abs. 1 BFA-VG umfasst sind. Dagegen spricht allein schon der Umstand, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG untersagt ist, wobei auch die kurze Entscheidungsfrist der Nachholung entsprechender Ermittlungen in realiter entgegenstehen wird. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit - angesichts der Ermittlungsmängel und nicht aussagekräftigen Beweiswürdigung des Bundesamtes - nicht rechtmäßig und war der Bescheid vom 17.02.2017 sohin aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber ist abschließend noch anzumerken, dass der Entscheidung des Bundesamtes auch keine erkennbare - mit der Anwendung einer Kann-Bestimmung notwendig verknüpfte - Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interesse an einer (besonders) raschen Abschiebung des BF gegenüber dessen privaten Interessen an einem Verbleib erkennen lässt, sondern auf das bloße Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12a Abs. 2 abstellt (vgl. VfGH 29.11.2016, Zl. E 2151/2015-18).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der vorliegenden Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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