BVwG I418 2146298-1

I418 2146298-1Tribunal administratif fédéral24 févr. 2017

Regest

behördeninterne Aufzeichnungen, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Reisedokument, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG I418 2146298-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I418.2146298.1.00

Spruch

I418 2146298-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Stephan Wiener LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 1097909410 + 170031531, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und stellte, nach illegaler Einreise, am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) am 12.09.2016 abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung nach Algerien gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 27.09.2016 in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer war nicht bereit freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Aus diesem Grund wurde mit Mandatsbescheid vom 04.11.2016, rechtskräftig seit 19.12.2016, gegen ihn eine Sicherungsmaßnahme in Form einer Meldeverpflichtung erlassen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2017 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß "§ 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, idgF (FPG) iVm § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl Nr. 53/1991 idgF" auf, mit der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides diesem Auftrag nachzukommen und dies der belangten Behörde nachzuweisen, wobei im Falle einer Unterlassung ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) mit der Verhängung einer Haftstrafe von sieben Tagen zu rechnen sei (Spruchpunkt I). Zugleich schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß "13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF" aus (Spruchpunkt II).

4. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen verpflichtet sei, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, wobei diese Verpflichtung auch mit Bescheid unter sinngemäßer Anwendung des § 19 Absatz 2 bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) durchgesetzt werden könne. Die Vollziehungsverfügung diene lediglich dazu, der Behörde die Möglichkeit zu geben, den vom Gesetz gewollten Zustand gegebenenfalls mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung herzustellen. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, welche ohne (Ersatz)Reisedokument nicht durchgesetzt werden kann, habe der Beschwerdeführer eine Verpflichtung zur Mitwirkung.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.01.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde ersatzlos aufzuheben, in eventu die Frist für die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bzw. das diesbezügliche Verfahren auszusetzen, in eventu einen allfälligen Festnahmeauftrag nach §34 BFA-VG zu widerrufen sowie die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2016 negativ entschieden wurde. Dieser Bescheid trifft zugleich eine Rückkehrentscheidung. Der Bescheid ist seit 27.09.2016 in Rechtskraft erwachsen.

2. Der Beschwerdeführer besitzt kein Reisedokument. Um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes hat sich der Beschwerdeführer nicht bemüht.

3. Die belangte Behörde hat bei der für den Beschwerdeführer zuständigen ausländischen Behörde, der Botschaft der demokratischen Volksrepublik Algerien, kein Ersatzreisedokument für die Abschiebung eingeholt oder ein Reisedokument für dessen Rückführung ausgestellt.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde sowie in das Zentrale Melderegister Beweis erhoben. Hieraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer kein gültiges Reisedokument besitzt. Aus dem bekämpften Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde bei der Botschaft Algeriens kein Ersatzdokument für die Abschiebung eingeholt oder dem Beschwerdeführer ein Reisedokument für dessen Rückführung ausgestellt hat, denn der Beschwerdeführer wird dazu verpflichtet, selbst Kontakt mit der Botschaft Algeriens aufzunehmen und an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.1. Zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG kann die Verpflichtung zur Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nach § 46 Abs. 2 FPG mit Bescheid angeordnet werden, wobei die Bestimmungen über Ladungen gemäß § 19 Abs. 2 bis 4 AVG sinngemäß gelten.

Nach § 46 Abs. 2 FPG "[...] hat das Bundesamt bei der für ihn [für den Beschwerdeführer] zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen." Hierfür gilt § 97 Abs. 1 FPG betreffend die Ausstellung eines für eine einmalige Ausreise gültigen Reisedokuments. Zuletzt ordnet § 46 Abs. 2 FPG an, dass "[d]er Fremde [...] an den notwenigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken" hat.

Damit sind die Aufgaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde klar umrissen. Die belangte Behörde muss bei der für den Beschwerdeführer zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument einholen oder ein Reisedokument für dessen Rückführung ausstellen. Der Beschwerdeführer hat im erforderlichen Umfang an den notwendigen Handlungen zur Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken.

Im vorliegenden Fall ordnet die belangte Behörde die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Botschaft der Demokratischen Republik Algerien an. Damit wälzt sie ihre Verpflichtung, ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen, zur Gänze auf den Beschwerdeführer ab.

Den Beschwerdeführer trifft aber nach dem Gesetz lediglich eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft (Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 46 FPG, K 14). Sie kann auch bescheidmäßig auferlegt und mit einer Ladung nach § 19 AVG vor eine zuständige ausländische Behörde verbunden werden (Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 46 FPG, K 15, sowie E 4 und E 5). Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines solchen Reisedokuments, z.B. die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken udgl. sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokuments, umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen.

Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde nach § 46 Abs. 2 FPG das für den Beschwerdeführer erforderliche Reisedokument bei der Botschaft Algeriens einholen müssen, wobei sie dem Beschwerdeführer - etwa nach erfolgtem Schreiben an die Botschaft oder nach erfolgter Vereinbarung eines Termins zur Ausstellung des Reisedokuments - mit Bescheid die Mitwirkung an der Ausstellung eines gültigen Reisedokument in der Botschaft vorschreiben hätte können. Hierbei hätte sie diesen auch vor die Botschaft iSd § 19 Abs. 2 AVG laden können.

Im vorliegenden Fall kam aber die belangte Behörde ihrer Pflicht gemäß § 46 Abs. 2 FPG, das Reisedokument bei der für den Beschwerdeführer zuständigen ausländischen Behörde einzuholen, nicht nach. Diese Pflicht kann nicht im Wege der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach § 46 Abs. 2a FPG auf diesen abgewälzt werden. Der bekämpfte Bescheid überspannt die nach § 46 Abs. 2a FPG normierte, weitreichende Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, sodass der Bescheid ersatzlos zu beheben war.

3.2. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Die belangte Behörde zeigt in ihrer Entscheidung eindeutig auf, inwiefern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind und lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Es bestanden keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal der Beschwerdeführer aus einem sicheren Drittstaat stammt (§ 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung) und daher die Entscheidung auch in Algerien hätte abwarten können.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG). Eine mündliche Erörterung hätte auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Pflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein Ersatzreisedokument bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen und zur Frage der Reichweite der Verpflichtung zur Mitwirkung des Fremden nach § 46 Abs. 2a FPG im Zusammenhang mit der Pflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein Ersatzreisedokument bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen.

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