W136 2141620-1•BVwG W136 2141620-1
W136 2141620-1Tribunal administratif fédéral23 févr. 2017
Dienstpflichtverletzung, Disziplinarerkenntnis, gekürzte<br/>Ausfertigung, Geldstrafe
W136 2141620-1/6E
Gekürzte Ausfertigung des am 02.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer in der Disziplinarsache gegen XXXX über die Beschwerden der 1.) Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Inneres und des 2.) Disziplinarbeschuldigten XXXX gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 08.11.2016, GZ 05-DK/4/16, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und das
angefochtene Erkenntnis bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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