W166 2123726-1•BVwG W166 2123726-1
W166 2123726-1Tribunal administratif fédéral22 févr. 2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2123726-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von XXXX
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Zustand nach Knie-TEP links XXXX
Zustand nach Hüft-TEP links XXXX - immer noch Schmerzen in der linken Leiste.
Begehrt wird die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Aderlässe alle 2 Monate, normale Leberwerte bei Hämochromatose und Zustand nach Hepatitis (NonA-nonB).
Derzeitige Beschwerden:
Seit der Hüft-TEP habe er Ischiasbeschwerden links - Schmerzen LWS mit Ausstrahlung ins linke Bein.
Er kann nur erhöht sitzen (Polster), Gehen mit 1 Krücke nach eigener Angabe bis 500 Meter möglich. Radfahren könne er besser als gehen.
Von Seiten der LWS fehlen aber aussagekräftige Befunde (Röntgenbilder, MRT-Befund etc.)
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Gabapentin, Mexalen, Losartan.
Sozialanamnese:
Beruf: wurde von der BH XXXX versetzt zur Straßenverwaltung XXXX
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: Etwas überernährt
Größe: 173 cm Gewicht: 91 kg Blutdruck: 180/100
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Rechtshänder,
Herz und Lungen auskultatorisch frei,
HWS: F 25-0-25, R 70-0-50 (Rotation nach rechts schmerzhaft eingeschränkt)
Übrige WS: Seitneigen und Rotation frei, FBA 8cm, lotrecht.
OE frei beweglich, außer li Kleinfinger: endlagiges Beugedefizit im PIP und DIP des linken Kleinfingers mit blander Narbe dorsal.
UE: li Knie: pp verheilte OP-Narbe ventral, S 0-0-100, kein Erguss, bandfest,
ii Hüfte: pp verheilte OP-Narbe, S 0-0-90 (bei weiterer Beugung Schmerzen li Leiste), R 20-0-0 (Innenrotation schmerzhaft),
Lasegue bds. ab 45° positiv.
Re Hüfte: S 0-0-90, R 20-0-0 (ebenfalls schmerzhafte Innenrotation).
Re Knie: frei beweglich, leichtes Krepitieren, etwas vermehrte Varusstellung (O-Bein).
Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild: verwendet für außer Haus noch eine Krücke, raumgreifend, kein Hinken, flüssig, Auch das Stufensteigen ist mit Anhalten sicher möglich. Einbeinstand bds. durchführbar, Zehenstand und Fersenstand ebenfalls bds. durchführbar.
Psycho(patho)logischer Status:
Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend.
DIAGNOSEN:
Zustand nach Knie- und Hüftgelenksersatz links.
Aufbrauchzeichen im rechten Hüft- und Kniegelenk sowie geringgradig im Bereich der Wirbelsäule, endlagige Beugehemmung am linken Kleinfinger
Hämochromatose, Zustand nach NonA-nonB-Hepatitis.
Bluthochdruck
Dauerzustand.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Die schmerzfreie Gehstrecke ist zwar eingeschränkt (laut Angabe des Antragstellers), aber ausreichend für das Erreichen öffentlicher Verkehrsmittel. Das Gangbild und die Gehleistung sind nicht maßgeblich beeinträchtigt, Stufensteigen ist sicher möglich, die oberen Extremitäten können zur Kompensation (Anhalten, Abstützen) problemlos verwendet werden. Die Benützung ÖVM ist demzufolge zumutbar.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX zu entnehmen seien, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Es werde mit dem Bescheid mit übermittelt und bilde einen wesentlichen Bestandteil der Begründung.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht am XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass zu der Angabe des Beschwerdeführers, er könne mit einer Krücke bis 500 Meter gehen, die er im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX gegenüber dem medizinischen Sachverständigen gemacht habe, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer das so gemeint habe, dass er eine solche Strecke hin und wieder, wenn es ihm gut ginge, unter Zuhilfenahme einer Krücke, jedoch nur unter größten Schmerzen bewältigen könne. Er könne aber auch kürzere Strecken nicht schmerzfrei bewältigen. Daher sei er aufgrund seiner Knie- bzw. Hüftprothese links in seiner Beweglichkeit derart eingeschränkt, dass es ihm unmöglich sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen. Aufgrund seiner Leiden bestehe auch eine permanente Sturzgefahr, weswegen das sichere Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel nicht gewährleistet sei. Auch sei es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen nicht möglich, Stufen zu steigen. Des Weiteren habe er große Schwierigkeiten beim Stehen und bei der Sitzplatzsuche. Der Beschwerde wurden weitere Befunde – zum Teil bereits vorgelegte, zum Teil neue – beigelegt. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Orthopädie/Chirurgie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens, insbesondere zur Überprüfung ob es sich bei den damit neu vorgelegten Befunden um weitere Gesundheitsschädigungen handelt, wurde von der belangten Behörde eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt, wobei die Sachverständige darin Folgendes ausführte:
"Die vorgelegten Befunde sind bekannt und wurden bereits im Gutachten vom XXXX berücksichtigt. Eine neue Gesundheitsschädigung die im Vorgutachten keine Berücksichtigung gefunden hätte konnte nicht abgeleitet werden. Keine Änderung im Vorgutachten, keine Änderung betreffend die Unzumutbarkeit. Das Gutachten vom XXXX bleibt in vollem Umfang aufrecht."
Mit der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung hat die belangte Behörde die am XXXX eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX gemäß § 14 VwGVG abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Zuge des aufgrund der Beschwerde eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" eine Stellungnahme eines ärztlichen Sachverständigen vom XXXX eingeholt worden sei und nach dieser die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dieser Stellungnahme sowie dem Sachverständigengutachten vom XXXX, welche einen Bestandteil der Begründung bilden und beide mit der Beschwerdevorentscheidung mit übermittelt werden, zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, hat mittels Vorlageantrages am XXXX die Vorlage seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 VwGVG beantragt und dazu in diesem ausgeführt, dass es ihm aufgrund seiner Knie- bzw. Hüftprothese links unmöglich sei ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, weil er in seiner Beweglichkeit massiv eingeschränkt sei. Es bestehe auch eine permanente Sturzgefahr, weshalb das sichere Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht gewährleistet sei.
Der Vorlageantrag sowie die Beschwerde wurden samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.
Zur Überprüfung der Einwendungen in der Beschwerde – wiederholt im Vorlageantrag –, der Beschwerdeführer habe massive Bewegungseinschränkungen aufgrund seiner Knie- bzw. Hüftprothese links, weil er an starken Schmerzen leide und es bestehe eine permanente Sturzgefahr, hat das Bundesverwaltungsgericht ein zusätzliches medizinisches Sachverständigengutachten aus der Fachrichtung Orthopädie in Auftrag gegeben.
In dem daraus resultierenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Es handelt sich um eine Begutachtung im Rahmen eines Verfahrens beim Bundesverwal- tungsgericht, wobei Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf den Zusatzeintrag Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gestellt wurde.
Anamnese:
Die Voranamnese darf als bekannt vorausgesetzt werden - siehe Abl. 64
Als neuer relevanter Befund besteht nunmehr ein Zustand nach Implantation einer Hüft-TEP auch rechts vom XXXX. Diesbezüglich wurde ein Entlassungsbrief vom XXXX vom XXXX, ein praeoperativer Röntgenbefund vom XXXX sowie ein Ordinationsbefund von Dr. XXXX vom XXXX sowie ein Röntgenbefund postoperativ (Becken) vom XXXX beigelegt.
Lt. Vorschreibung des BVwG besteht eine Neuerungsbeschränkung mit XXXX, sodass die genannten Befunde für die Berücksichtigung des gegenständlichen Gutachtens nicht herangezogen werden können.
Derzeitige Beschwerden:
Der Antragswerber gibt unveränderte Beschwerden im Bereich der Hüfte sowie auch im Bereich der Lendenwirbelsäule an, wobei in unveränderter Weise eine gravierende Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes links besteht.
Aufgrund der aktuell postoperativen Schmerzsymptomatik sei dem Patienten Sitzen auf normalen Sesseln nicht möglich (daheim höhergestellte Stühle).
Der Antragswerber gibt an, dass er eine Gehstrecke von etwa 100 m zurücklegen könne, danach müsse eine Pause eingelegt werden, um weitergehen zu können.
Er kommt ohne Gehhilfe in den Untersuchungsraum, gibt an, fallweise Walking Stöcke zu verwenden. In letzter Zeit komme es vermehrt zu Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, mit Ausstrahlung in die Glutealregion beidseits.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Gabapantin, Losatan, Mexalen, laufend Physiotherapie
Sozialanamnese:
Der Antragswerber wurde von der BH XXXX zur Straßenverwaltung XXXX versetzt - Buchhalter
Diagnose – Zusammenfassung:
1. Zustand nach Implantation einer Hüft-TEP links 2015,
Zustand nach Implantation einer Knie-TEP links 2013 bei Z. n. mehreren Vor- Operationen am linken Knie
2. Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk
Zustand nach Implantation einer Hüft-TEP rechts 2016
3. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule
4. Haemochromatose bei Z.n. NonA- und NonB-Hepatitis
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
siehe Akt
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut
Status Psychicus: unauffällig Größe: 173 cm
Gewicht: 90 kg Blutdruck: 160/90 mm/Hg
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: unauffällig,
HWS: Rotation, Neigung geringgradig schmerzhaft eingeschränkt
Rechte und linke obere Extremität:
Schulter-, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke: aktiv und passiv frei, beweglich, periphere Sens. und DB beider UE zum Untersuchungszeitpunkt o. B,
Gebrauchshand: rechts
Thorax: unauffällig
BWS: achsengerade
Abdomen: weich, indolent,
LWS: Klopfdolenz im unteren und mittleren Lendenwirbelsäulendrittel, Schmerzausstrahlung in die Glutealregion beidseits sowie in beide Flanken,
Fingerbodenabstand: 40 cm
Becken: stabil
Rechtes Hüftgelenk: rezente blande OP-Narbe von 18 cm Länge, Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-100, R 10-0-30.
Kniegelenksbeweglichkeit S 0-120, bandstabil, blande AS-Narben
Sprunggelenksbeweglichkeit: passiv frei
Zehenspitzen-, Fersenstand: Kraft abgeschwächt, periphere Sens. und DB zum Untersuchungszeitpunkt o. B.
Linke untere Extremität: blande OP-Narbe von 13 cm Länge
Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-90, R 20-10-0, Rotation und Stauchung stark schmerzhaft. Kniegelenksbeweglichkeit S 0-120
Blande OP-Narbe von 8 resp. 17 cm, neben mehreren AS-Narben, das Gelenk ist bandfest, die passive Beweglichkeit des Sprunggelenkes ist frei,
Zehenspitzen-, Fersenstand: kraftabgeschwächt
Beinlänge: seitengleich
Muskulatur der oberen und unteren Extremität seitengleich ausgebildet
Psychopathologischer Status unauffällig
Gesamtmobilität - Gangbild:
Linksbetont hinkendes Gangbild, Lagewechsel erschwert, Sitzen auf normalen Stühlen schmerzbedingt dzt. nicht möglich. An- und Auskleiden etwas erschwert.
Stellungnahme zu den Fragen nach dem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes:
Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Es liegen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten, insb. des linken Hüftgelenkes vor. Die Funktionseinschränkungen sowie die damit verbundenen Schmerzen führen zu Verkürzung der Gehstrecke, was jedoch einerseits durch fallweises Verwenden von Gehhilfen, andererseits durch Einhalten von kurzen Pausen kompensiert werden kann.
Somit ist das Zurücklegen von kurzen Gehstrecken sowie auch das Überwinden von Niveau- unterschieden ggf. unter Benutzung eines Handlaufes möglich.
Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, insbesondere zur vorgebrachten Schmerzproblematik und zur beeinspruchten permanenten Sturzgefahr ABl. 72, 98:
Die Einwendungen des Beschwerdeführers bezüglich der permanenten Sturzgefahr, wurden einerseits im Rahmen der Untersuchung kaum adäquat artikuliert, andererseits besteht der Sachverhalt, dass der Antragswerber ohne jegliche Gehhilfe zur Untersuchung erschienen ist und als vordergründiges Problem, eher die Nichtmöglichkeit des Sitzens auf normal hohen Sesseln beklagt hat.
Die gesamte Anamneseerhebung im Rahmen der Untersuchung wurde vom Antragswerber stehend absolviert, demzufolge scheint die postulierte, permanente Sturzgefahr aufgrund der aktuellen Befundlage nicht unmittelbar nachvollziehbar.
Ausführliche Begründung zu einer allf. zum erstinstanzlichen Sachverständigengutachten / Stellungnahme abweichende Beurteilung:
Keine Abweichung zum Erstgutachten
Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist:
Eine Nachuntersuchung ist nach derzeitigem Stand nicht erforderlich."
Aus diesem Gutachten vom XXXX ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung, welche am selben Tag stattfand, weitere medizinische Beweismittel – Befund vom XXXX, Patientenbrief vom XXXX, Aufenthaltsbestätigung vom XXXX, Arztbrief vom XXXX, Befund vom XXXX – in Vorlage gebracht hat.
Mit Schreiben vom XXXX, nachweislich zugestellt am XXXX, wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde machten von dieser Möglichkeit Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von XXXX ausgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer hat beidseits ein Hüftleiden, leidet an einer degenerativen Veränderung der Lendenwirbelsäule, hat eine Hämochromatose bei einem Zustand nach NonA-nonB-Hepatitis und leidet an Bluthochdruck.
Die Brustwirbelsäule ist achsengerade. Es herrscht eine Klopfdolenz im Bereich der unteren und mittleren Lendenwirbelsäule. Es besteht eine Schmerzausstrahlung in die Glutealregion beidseits sowie in beide Flanken.
Hinsichtlich der unteren Extremitäten bestehen Bewegungseinschränkungen der linken Hüfte. Eine Beugung ist bis 90 Grad möglich. Die Innenrotation ist bei beiden Hüften schmerzhaft. Beide Knie sind frei beweglich, wobei beim rechten Knie eine leichte Krepitation besteht. Die Einbein-, Zehen- und Fersenstände sind beidseits kraftabgeschwächt durchführbar. Das Becken ist stabil. Die Beinlänge sowie die Muskulatur der oberen und unteren Extremität sind seitengleich ausgebildet.
Der Beschwerdeführer verwendet fallweise Walkingstöcke bzw. Krücken. Es besteht linksbetont ein hinkendes Gangbild. Das Stufensteigen ist mit Anhalten sicher möglich.
Es liegen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten, insbesondere des linken Hüftgelenkes vor. Die Funktionseinschränkungen sowie die damit verbundenen Schmerzen führen zu einer Verkürzung der Gehstrecke, was jedoch durch fallweises Verwenden von Gehhilfen, sowie durch Einhalten von kurzen Pausen kompensiert werden kann. Das Zurücklegen von kurzen Gehstrecken sowie auch das Überwinden von Niveauunterschieden, gegebenenfalls auch unter Benützung eines Handlaufes, sind möglich.
Eine permanente Sturzgefahr kann nicht festgestellt werden.
Das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss des Vorlageantrages sowie der Beschwerdeschrift am XXXX im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erstmals vorgelegten medizinischen Beweismittel sind beim Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Sachverständigengutachten vom XXXX am XXXX eingelangt.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, der eingeholten Stellungnahme vom XXXX zu den zum Teil neu vorgelegten Befunden und aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten vom
XXXX.
Die Feststellungen zur Vorlage des Verwaltungsaktes samt Vorlageantrag und Beschwerdeschrift ergibt sich aus dem Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes auf dem Schreiben, mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist.
Die Feststellungen zum Einlangen der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX vorgelegten medizinischen Beweismittel ergeben sich aus dem Eingangsvermerk am Sachverständigengutachten vom XXXX.
In den ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Antragstellung vorgelegten Befunde, Arztbriefe, Patientenbriefe wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
Die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde vorgelegten Befunde vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX – die restlichen mit der Beschwerde vorgelegten Befunde, wurden bereits mit dem Antrag vorgelegt – wurden von einer allgemeinmedizinischen Sachverständigen im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme vom XXXX berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel dokumentierten jedoch keine Diagnosen, welche nicht bereits zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den medizinischen Sachverständigen bekannt waren und nicht ohnehin schon im Gutachten vom XXXX Berücksichtigung gefunden haben.
Die ho. erst nach Beschwerdevorlage einlangenden, vom Beschwerdeführer im Rahmen der am XXXX stattfindenden persönlichen Untersuchung durch den orthopädischen Sachverständigen vorgelegten neuen ärztlichen Beweismittel vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX, betreffend die inzwischen operativ durchgeführte Hüft-TEP rechts, konnten nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen – siehe dazu genauer unter Punkt 3. Rechtliche Beurteilung.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde – wiederholt im Vorlageantrag –, er könne mit einer Krücke eine Strecke von 500 Meter nur hin und wieder unter größten Schmerzen und lediglich unter Zuhilfenahme einer Krücke bewältigen, weshalb seine Beweglichkeit derart eingeschränkt sei, dass es ihm unmöglich sei ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, dies auch unter Berücksichtigung, dass eine permanente Sturzgefahr bestehe und demzufolge auch das sichere Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht gewährleistet sei, ist auszuführen, dass dazu ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegeben wurde, und sich daraus ergibt, dass zwar Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten, insbesondere des linken Hüftgelenkes gegeben sind, und es in Verbindung mit den damit zusammenhängenden Schmerzen zu einer Verkürzung der Gehstrecke kommt, dies jedoch einerseits durch fallweises Verwenden von Gehhilfen, andererseits durch Einhalten kurzer Pausen kompensiert werden kann. In Anbetracht dieser Aspekte sind daher das Zurücklegen von kurzen Gehstrecken sowie das Überwinden von Niveauunterscheiden gegebenenfalls unter Benützung eines Handlaufes möglich.
Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers es bestehe eine permanente Sturzgefahr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies im Rahmen der Untersuchung kaum adäquat artikulieren konnte und auch ohne jegliche Gehhilfe zur Untersuchung erschienen ist. Als vordergründiges Problem gab er die Nichtmöglichkeit des Sitzens auf normal hohen Sesseln an. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass die gesamte Anamneseerhebung im Rahmen der Untersuchung am XXXX vom Beschwerdeführer stehend absolviert wurde, scheint die postulierte, permanente Sturzgefahr aus medizinischer Sicht aufgrund der aktuellen Befundlage nicht unmittelbar nachvollziehbar. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten daher nicht über die erstellten Befunde hinaus objektiviert werden.
Vom Beschwerdeführer wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt bzw. keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten.
Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX vorgelegten Befunde, welche aufgrund des Neuerungsverbotes keine Berücksichtigung finden konnten, waren nicht geeignet, eine Änderung oder Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu bewirken.
Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten.
Darüber hinaus machte er von seiner Äußerungsmöglichkeit zum, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, orthopädischen Sachverständigengutachten vom XXXX keinen Gebrauch.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht daher kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme.
Das Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX sowie die medizinische Ergänzung vom XXXX und das orthopädische Gutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 24/2017, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015
Gemäß § 46 BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 idF des BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft. Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt worden ist, waren die vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX vorgelegten, und am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden, Beweismittel vom XXXX, XXXX, XXXX und vom XXXX, betreffend die inzwischen operativ durchgeführte Hüft-TEP rechts, im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.
j) Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
k) Träger/Trägerin einer Orthese ist;
l) Träger/Trägerin einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen geprüften Assistenzhund benötigt;
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
"
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen allgemeinmedizinischen Gutachtens vom XXXX und des orthopädischen Sachverständigengutachtens vom XXXX sowie der ergänzenden Stellungnahme vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite und der damit verbundenen Schmerzen trotzdem möglich ist, eine kurze Wegstrecke, nötigenfalls unter Einhaltung kurzer Pausen, zu bewältigen, die Kraftverhältnisse der oberen und unteren Gliedmaßen ausreichend sind, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und dieses zu verlassen, das sichere Anhalten sowie ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln unter üblichen Transportbedingungen möglich ist, ein Gehbehelf zur Kompensation der festgestellten Funktionseinschränkungen verwendet werden kann, und daher keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Der Beschwerdeführer leidet auch nicht an einer Gesundheitsschädigung, für welche von vornherein der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ein zwei ärztliche Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Befunde waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten samt ergänzender medizinischer Stellungnahme zu entkräften bzw. hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das orthopädische Sachverständigengutachten vom XXXX auch nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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