BVwG W166 2123368-1

W166 2123368-1Tribunal administratif fédéral22 févr. 2017

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W166 2123368-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2123368.1.00

Spruch

W166 2123368-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom XXXX , wegen Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen MRT-Befund vom XXXX vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Anamnese

Sterilisation, XXXX Schlaganfall, einige Stürze mit geringgradigen Verletzungen

Derzeitige Beschwerden:

Leukoplastallergie, Kopfschmerzen, Schwindel besonders beim Aufstehen, selten Stürze auch nach schnellem Aufstehen, vergesslich, hat Angst, dass sie etwas verkehrt macht, schreibt alles auf, Schwiegertochter schachtelt Tabletten ein (als Service), fährt selbst Auto, allerdings nur bekannte Strecken, geht mit den Hunden, Gehstrecke uneingeschränkt

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Med.: ThStad, Cipralex, Schlaftablette,

Sozialanamnese:

verheiratet, XXXX Kinder, XXXX verstorben, XXXX Enkelkinder, XXXX , Landwirtschaft, Pensionistin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

XXXX , MRT linkes Knie, IBD: Chondropathia Grad IV medial, Grad II lateral, subluxierter Innenmeniskus, mäßiges KM Ödem

CT/MRT XXXX , XXXX : MRT Schädel: Z.n. cerebralem Insult mit motorischer Aphasie und Schwäche links,Vertigo, Z.n. rezidivierenden Stürzen - non rezentes Infarktareal im superioren Kleinhirnbereich rechts mit Einbeziehung des Kleinhirnoberwurms im Versorgungsgebiet der Arteria cerebeili superior sowie auch Infarktareal älterer genese im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri posterior rechts mit gut 2 cm messendem postischämischen Arela im paramedianen Okzipitallappen

rechts; St.p.lakunären Insult im Bereich des Thalamus bds. mit 8mm messende liquorisointensen Defekten; kein sicherer Hinweis für rezente ischämische Veränderungen, lediglich einzelne kleine Läsionen, vermutlich mikroangiopathischer Genese im Bereich des supratentoriellen Markfagers sowie auch im Bereich des Pons; keine intrakranielle Raumforderung. NB: chronische Sinusitis mit geringen Schleimhautverbreiterungen im Bereich der Kieferhöhlen und der Siebbeinzellen bzw. der Stirnhöhlen bds.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut, XXXX Frau

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 168 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 149/80 f 100

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf und Hals (Schädel, Gesicht, Geruchsorgan, Mund, Mundhöhle, Zähne): sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Räusperzwang, Hörvermögen: altersentsprechend Augen und Sehvermögen:

Lesen ohne und Fernsehen mit Brille möglich, Bulbusmotorik seitengleich, bds. prompte Lichtreaktion

Haut: oB, Brustkorb: symmetrisch, kardiopulmonal: kompensiert

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar 1 QF unter dem Ribo

Unterberger Tretversuch: weicht nach rechts ab und strauchelt,

Finger Nase Versuch: oB Wirbelsäule: im Lot, kein Druck- oder Klopfschmerz, kein paravertebraler Hartspann, kein

Schulterhochstand, kein Beckenschiefstand, Lasegue neg, Seitneigung:

Hand bis OSCH,

HWS: Vor/Rück: 45-0-10, Drehen 30-0-30, KJA: 3 cm

BWS: keine höhergradige skoliotische Veränderung, Bewegungsumfang:

altersentsprechend, Ottsches Maß (30/34 cm) leicht vermindert

LWS Seitneigung unauffällig, Schobersches Maß (10/15 cm) unauffällig, FBA: 20 cm Obere Extremität

grobe Kraft: oB, Diadochokinese: oB

Schulter: Nackengriff bds oB, Schürzengriff bds.oB , Kreuzgriff: oB, Feinmotorik, Pinzettengriff oB Untere Extremität

bd. Beine können gestreckt von der Unterlage gehoben werden,

Hüftgelenk: Flexion/ Extension, Adduktion/Abduktion, InnenVAußenrotation endlagig geing eingeschränkt

Knie: re valgisiert, Bandapparat stabil, Beinachsen: gerade, Beugung/Streckung bds. unauffällig K5, Zohlentest neg,

Sprunggelenk: frei beweglich, Piantarflexion bds. eingeschränkt

Füße: Fußsohlenbeschwielung seitengleich, Fußgewölbe erhalten, keine Zehenfehlstellungen Trophik, Tonus und Durchblutung unauffällig, Zehen beugen und strecken K5

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt von Gatten gebracht zur Untersuchung, Beinachsen: gerade, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagen, selbstständige An- und Ausziehen problemlos möglich, Aufstehen: problemlos, Stehen ohne

Anhalten: problemlos, Gangbild: unauffällig, Einbeinstand: möglich,

Zehengang: möglich, Fersengang: möglich, tiefe Hocke: möglich

Status Psychicus:

Orientierung, Gedächtnis, Konzentration, Auffassung, Affektivität, soziale Funktionsfähigkeit und emotionale Kontrolle: unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Zustand nach Insult 4/2014 oberer Rahmensatz, da mit geringer Kleinhirnsymptomatik und diskreten kognitiven Defiziten

04.01. 01

20

2

Gonarthrose links unterer Rahmensatz, da kein wesentliches Funktionsdefizit klinisch erkennbar

02.05. 18

10

Gesamtgrad der Behinderung

20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da von zu geringer funktioneller Relevanz.

Dauerzustand."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde und der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht Beschwerde und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Folge des Insults vom April XXXX nicht nur an milden kognitiven Defiziten sondern zusätzlich an chronischer Cephalea, Spannungskopfschmerz und ausgeprägten Schlafstörungen leide. Überdies sei die Beschwerdeführerin antriebslos, vergesslich und komme immer wieder zu Sturz. Mit der Beschwerde wurde ein Befund eines Facharztes für Neurologie vom XXXX vorgelegt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.

Zur Überprüfung der Einwendungen und des vorgelegten Befundes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:

"lm Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts GZ XXXX vom XXXX soll ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage erstellt werden. In dem Gutachten soll Stellung genommen werden, ob durch die fachärztliche Bestätigung vom XXXX (Abl. 20-21,17) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis (Abl. 9-12) bedingen.

Befund vom Facharzt für Neurologie. Dr. XXXX vom XXXX

Psychischer Status: MMSE 27, Uhrentest 9

Diagnosen: Mild cognitive impairment, St.p. Basilaristhrombose 1983, chronische Cephalea,

Spannungskopfschmerz, ausgeprägte Schlafstörung

Therapie:

Cipralex 10 mg, 1-0-0, Thrombo ASS 100, Gewadal Oder Aspirin bei Bedarf

In der Beschwerde vom XXXX wird geltend gemacht, dass seitens des Sozialministeriums festgestellt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Insult mit geringer Kleinhirnsymptomatik und diskreten kognitiven Defiziten vorliege, aber die Beschwerdeführerin als Folge des Insults vom April XXXX nicht nur an milden kognitiven Defiziten leide, sondern zusätzlich an chronischer Cephalea, Spannungskopfschmerz und insbesondere ausgeprägten Schlafstörungen. Außerdem bestünden bei der Beschwerdeführerin eine Antriebslosigkeit und Vergesslichkeit, und als Folge des Insults eine Sturzneigung.

Bei der Diagnose Zustand nach Insult mit geringer Kleinhirnsymptomatik und diskreten kognitiven Defiziten (Leiden 1) ist bei der Kleinhirnsymptomatik beinhaltet, dass es zu Gangunsicherheit, Schwindel und Sturzneigung kommen kann, somit sind die milden kognitiven Defizite und die Vergesslichkeit im Leiden 1 abgebildet.

Auch deckt sich der Begriff "diskrete kognitive Defizite" mit dem Begriff "mild cognitive Impairment und geht mit einer leichten Vergesslichkeit einher.

Leiden 1 bleibt daher bei der ursprünglichen Einstufung.

Der Spannungskopfschmerz und die chronische Cephalea (Cephalea = Kopfschmerz) wurden nicht berücksichtigt, da die Beschwerdeführerin zwar angab, dass sie an Kopfschmerzen leide, aber keine dauernde Einnahme von Schmerzmitteln angab. Dies deckt sich mit dem Befund von XXXX , der bei der Schmerzmedikation Aspirin oder Gewadal bei Bedarf und nicht als Dauermedikation feststellte. Auch wurden keine stärkeren Kopfschmerzmedikamente wie z.B. Triptane verordnet.

Man könnte erwägen, die Kopfschmerzen als chronisches Schmerzsyndrom nach der Einschätzungsverordnung mit der Position 4.11,01 mit 10% als Leiden 3 einzustufen. Bei 10% Grad der Behinderung wäre die Voraussetzung: Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe (z.B. Antiemetika = Medikamente gegen Brechreiz), Triptane reichen zur Schmerzcoupierung aus, physikalische Therapien mit längerem Erfolg, invasive Verfahren wurden durchgeführt.

WHO Stufe 1 - Medikamente sind alle Nicht - Opioide wie Acetylsalicylsäure (=Aspirin), nichtsteroidale Antirheumatika wie Ibuprofen Oder Diclofenac und krampf- und fiebersenkende Mittel wie Mexalen Oder Novalgin. Gewadal gehört ebenfalls in diese Gruppe, ist ein Mischpräparat und enthält Propyphenazon, Paracetamol und Coffein und wirkt ebenfalls schmerzstillend.

Im vorliegenden Fall können die angegeben Kopfschmerzen daher berücksichtigt werden, da fallweise Aspirin oder Gewadal als Medikament gemäß WHO Stufenschema 1 eingenommen wird.

Die ausgeprägten Schlafstörungen wurden bei der Untersuchung nicht angegeben, wohl aber, dass ein Schlafmittel eingenommen wird.

XXXX schreibt in seinem Befund, dass er eine ausgeprägte Schlafstörung diagnostiziert, es kommt aber zu keiner Konsequenz in der Medikamentenverordnung, somit stellt sich die Frage, ob es sich wirklich um ausgeprägte Schlafstörungen handelt.

Schlafstörungen, aber auch Antriebslosigkeit sind Symptome einer Depression, die XXXX nicht erwähnt, obwohl er ein Antidepressivum (Cipralex) verordnet. Auch bei der eigenen Untersuchung fanden sich keine Hinweise auf eine manifeste Depression.

Da die Depression nicht mit einem Befund gesichert ist, kann sie daher auch nicht berücksichtigt werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Leiden 1, der Zustand nach Insult 4/2014 die Folgen wie Sturzneigung und milde kognitive Defizite ausreichend berücksichtigt.

Die in den Einwendungen und im Facharztbefund aufscheinenden Diagnosen bedingen nur eine geringfügige abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis. Nämlich, dass ein Leiden 3 "Kopfschmerzen" als chronisches Schmerzsyndrom mit 10% Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung mit der Position 4.11.01 hinzukommt.

Im Ergebnis bedeutet das, dass das neu aufgenommen Leiden 3 wegen keiner maßgeblichen wechselseitigen Leidensbeeinflussung das Leiden 1 nicht und damit den Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöht.

Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt somit bei Zwanzig von Hundert."

Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nachweislich zugestellt am XXXX , und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin machte von ihrem Recht, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens schriftlich Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

1 Zustand nach Insult 4/2014

2 Gonarthrose links

3 Kopfschmerzen als chronisches Schmerzsyndrom

Der Grad der Behinderung beträgt 20 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX .

In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunde wurden von der fachärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt.

In der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie würde als Folge des Insults ( XXXX ) nicht nur an milden kognitiven Defiziten sondern zusätzlich an chronischer Cephalea, Spannungskopfschmerz und ausgeprägten Schlafstörungen leiden, überdies sei sie antriebslos, vergesslich und komme immer wieder zu Sturz.

Diesbezüglich führte die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom XXXX aus, dass bei der Diagnose "Zustand nach Insult mit geringer Kleinhirnsymptomatik und diskreten kognitiven Defiziten", eine Gesundheitsschädigung die bereits im Gutachten vom XXXX als Leiden 1 eingeschätzt wurde, bei der Kleinhirnsymptomatik beinhaltet ist, dass es zu Gangunsicherheit, Schwindel und Sturzneigung kommen kann, somit sind die milden kognitiven Defizite und die Vergesslichkeit im Leiden 1 abgebildet.

Auch deckt sich der Begriff "diskrete kognitive Defizite" mit dem Begriff "mild cognitive Impairment" im von der Beschwerdeführerin vorgelegten neurologischen Befund vom XXXX und geht mit einer leichten Vergesslichkeit einher.

Überdies ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXX vorgebracht hat, an Schwindel, Vergesslichkeit und Sturzneigung zu leiden, und diese Beschwerden von der medizinischen Sachverständigen bereits berücksichtigt wurden.

Die Sachverständige führte weiters aus, dass der Spannungskopfschmerz und die chronische Cephalea (= Kopfschmerz) nicht berücksichtigt wurden, da die Beschwerdeführerin zwar vorbrachte, dass sie an Kopfschmerzen leide, aber keine dauernde Einnahme von Schmerzmitteln angab. Dies deckt sich mit dem Befund des Neurologen vom XXXX , der bei der Schmerzmedikation "Aspirin oder Gewadal bei Bedarf" und nicht als Dauermedikation feststellte. Auch wurden keine stärkeren Kopfschmerzmedikamente wie z.B. Triptane verordnet.

Um die Kopfschmerzen als chronisches Schmerzsyndrom nach der Einschätzungsverordnung mit der Position 4.11.01 und mit 10 v.H. als Leiden 3 einzustufen, wäre die Voraussetzung "Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe (z.B. Antiemetika = Medikamente gegen Brechreiz), Triptane reichen zur Schmerzcoupierung aus, physikalische Therapien mit längerem Erfolg, invasive Verfahren wurden durchgeführt."

Laut Sachverständigengutachten sind Medikamente der WHO Stufe 1 alle Nicht - Opioide wie Acetylsalicylsäure (=Aspirin), nichtsteroidale Antirheumatika wie Ibuprofen oder Diclofenac und krampf- und fiebersenkende Mittel wie Mexalen oder Novalgin. Gewadal gehört ebenfalls in diese Gruppe, ist ein Mischpräparat, enthält Propyphenazon, Paracetamol sowie Coffein und wirkt ebenfalls schmerzstillend.

Im vorliegenden Fall können daher aus medizinischer Sicht die angegeben Kopfschmerzen berücksichtigt werden, da fallweise Aspirin oder Gewadal als Medikament gemäß WHO- Stufenschema 1 eingenommen wird.

Zu den ausgeprägten Schlafstörungen führte die medizinische Sachverständige aus, dass Schlafstörungen bei der Untersuchung nicht angegeben wurden, wohl aber, dass ein Schlafmittel eingenommen wird, wobei der Neurologe in seinem Befund eine "ausgeprägte Schlafstörung" diagnostizierte, es allerdings zu keiner Konsequenz in der Medikamentenverordnung kam.

Die medizinische Sachverständige führte dazu weiters aus, dass Schlafstörungen, aber auch Antriebslosigkeit, Symptome einer Depression sein können, eine Depression im neurologischen Gutachten allerdings nicht erwähnt wurde. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die medizinische Sachverständige fanden sich auch keine Hinweise auf eine manifeste Depression. Daher kann aus medizinischer Sicht eine Depression, die befundmäßig nicht belegt ist, auch nicht berücksichtigt werden.

Zusammenfassend führte die medizinische Sachverständige aus, dass das Leiden 1 "Zustand nach Insult 4/2014" samt den Folgen wie Sturzneigung und milde kognitive Defizite ausreichend berücksichtigt wurde, und die Einstufung von Leiden 1 daher unverändert bleibt.

Auf Grund der Einwendungen und der im Facharztbefund aufscheinenden Diagnosen ergibt sich eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis dahingehend, dass ein Leiden 3 "Kopfschmerzen" als chronisches Schmerzsyndrom mit 10% Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung mit der Position 4.11.01 hinzukommt, wobei durch das neu aufgenommen Leiden 3 "Kopfschmerzen" der Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. nicht erhöht wird.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie/Psychiatrie ist festzuhalten, dass kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes besteht, und es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt.

Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine medizinischen Befunde vorgelegt bzw. keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens.

Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

..

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage der Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:

"Kniegelenk

Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Menis-kusläsionen.

Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.

Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht.

02.05. 18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 %

Streckung/Beugung bis 0-0-90°

04 Nervensystem

04. 01 Cerebrale Lähmungen

04.01. 01 Leichten Grades 10 – 40 %

10 – 20 %:

Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen

04. 11 Chronisches Schmerzsyndrom

04.11. 01 Leichte Verlaufsform 10 – 20 %

10 %:

Analgetika der WHO Stufe 1 oder Intervallprophylaxe

20 %:

Nicht opioidhaltige oder schwach opioidhaltige Analgetica, Intervallprophylaxe

Schmerzattacken an weniger als 10 Tagen pro Monat"

Da in dem gegenständlichen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Durch die Neuaufnahme von Leiden 3 wird der Gesamtgrad der Behinderung nicht erhöht.

Betreffend den Antrag auf Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Diesbezüglich ist überdies festzuhalten, dass sich die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten umfassend mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten neurologischen Befund vom XXXX auseinandergesetzt hat, und basierend auf diesem Befund Leiden 3 "Kopfschmerz als chronisches Schmerzsyndrom" neu aufgenommen hat.

Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt, und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das ergänzende Sachverständigengutachten vom XXXX nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die Beschwerdeführerin hat von der Möglichkeit Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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