BVwG W204 2119295-1

W204 2119295-1Tribunal administratif fédéral21 févr. 2017

Regest

Antragsänderung, antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Antragsbegehren,<br/>Antragszurückziehung, Behebung der Entscheidung, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, ersatzlose Behebung,<br/>gesetzlicher Richter, Mehrfachantrag-Flächen, Prozessvoraussetzung,<br/>unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Zurückziehung, Zurückziehung<br/>Antrag, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W204 2119295-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W204.2119295.1.00

Spruch

W204 2119295-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache der XXXX, Betriebsnummer XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120794976, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und - zugleich unstrittiger - Sachverhalt:

1. Mit Datum vom 15.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

2. Mit Datum vom 20.03.2013 nahm die Beschwerdeführerin eine Stornierung ihres Mehrfachantrages-Flächen für das Antragsjahr 2013 vor.

3. Aufgrund eines Bewirtschafterwechsels wurde XXXX mit Wirksamkeit vom 01.04.2013 Nachfolgebewirtschafter des Betriebes mit der BNr. 4778197.

4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120794976, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 abgewiesen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde durch den von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten XXXX mit Schreiben vom 09.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde erhoben.

Dieser verweist auf den erfolgten Bewirtschafterwechsel im Antragsjahr 2013 und gibt an, bei der Einreichung seines eigenen Mehrfachantrages-Flächen 2013 (Anmerkung: dieser wurde vom Nachfolgebewirtschafter am 08.04.2013 gestellt) übersehen zu haben, die Rubrik "Einheitliche Betriebsprämie" anzukreuzen. Er beantrage hiermit die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013.

6. Im März 2014 übermittelte der Nachfolgebewirtschafter seinen für das Antragsjahr 2013 am 08.04.2013 gestellten Mehrfachantrag-Flächen, wobei auf Seite 2 des Mantelantrages eine Korrektur dadurch vorgenommen wurde, dass nunmehr die Rubrik "Einheitliche Betriebsprämie" angekreuzt war.

Zudem übermittelte der Nachfolgebewirtschafter nach Aufforderung der AMA eine seitens der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht zur Beschwerdeerhebung (datiert auf den 04.03.2014).

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 11.01.2016 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wird in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten.

Insbesondere wird der Beurteilung der AMA im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführerin keine EBP 2013 zu gewähren, im vorliegenden Rechtsmittel nicht entgegengetreten.

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

1.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

1.2.1. Wie den Ausführungen unter I. zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin am 15.03.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 gestellt und dabei die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie beantragt. Am 20.03.2013 wurde dieser Mehrfachantrag-Flächen 2013 seitens der Beschwerdeführerin wieder storniert, womit zugleich auch eine Stornierung des Antrags auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie einherging.

Eine derartige Stornierung steht mit den europarechtlichen Vorgaben im Einklang, wonach ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden kann (vgl. Art. 25 Abs. 1 VO [EG] Nr. 1122/2009; vgl. zudem § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, wonach Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können).

Für das Antragsjahr 2013 wurde seitens der Beschwerdeführerin somit kein Mehrfachantrag-Flächen, insbesondere kein Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie, gestellt.

Zum Teil sehen die Verwaltungsvorschriften vor, dass ein Bescheid [...] ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf. In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung und schafft zugleich die materiell rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)"Sache" iSd §§ 8, 66 Abs. 4 und § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz I2 (2014) § 13 AVG Rz 3 mwN). Wird ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ohne Vorliegen eines entsprechenden Parteiantrages erlassen, so ist er rechtswidrig (vgl. VwGH 25.09.1985, 84/09/0127).

Während der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Fällen einen solchen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben hat, hat er in der jüngeren Rechtsprechung auch häufig eine Verletzung der Partei im Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung angenommen. In seinem Erkenntnis vom 25.02.2004, 2003/12/0105, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten:

"Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung. Die Zurückweisung eines Antrages als unzulässig ist jedenfalls insofern antragsbedürftig, als sie das Vorliegen eines solchen voraussetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1997, Zl. 95/19/1019). Dies hat entsprechend auch für die Abweisung eines Antrages zu gelten, da auch die Abweisung eines Antrages das Vorliegen eines solchen voraussetzt."

Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheids gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs. 2 B-VG, weil sie auch nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs damit eine Zuständigkeit in Anspruch nimmt, die ihr nicht zukommt (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG I2 § 13 Rz 3 mwN).

Mangels Stellung eines Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 nahm die belangte Behörde mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides somit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr im vorliegenden Fall nicht zukam. Die Unzuständigkeit der Behörde ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da die belangte Behörde mangels Antrag für die Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig war, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und ist dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG durch das Bundesverwaltungsgericht aufzuheben.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung oft nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über einen zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs,

Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2014) § 28 155 f, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III (2007) § 66 Rz 97).

1.2.2. Der Antrag, eine Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2013 des Nachfolgebewirtschafters vorzunehmen, zielt am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei. Der bevollmächtigte Beschwerdevertreter ist mit seinen nicht die Beschwerdeführerin und das gegenständliche Verfahren, sondern die ihn selbst betreffenden Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, mit denen er eine fehlerhafte Beantragung als Nachfolgebewirtschafter für das Antragsjahr 2013 vorbringt, an das durch seinen eigenen Antrag eingeleitete Verfahren zu verweisen (vgl. aber Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010, wonach Mehrfachanträge-Flächen bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres einzureichen sind. Änderungen des Mehrfachantrags-Flächen (Sammelantrag) können gemäß Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 iVm Abs. 1 UAbs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 nur bis zu 25 Tage nach diesem Termin erfolgen).

1.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zudem wurde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

1.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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