W143 2101925-1•BVwG W143 2101925-1
W143 2101925-1Tribunal administratif fédéral21 févr. 2017
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, Kassation,<br/>Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Nachvollziehbarkeit, Neuberechnung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung, unzuständige<br/>Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit
W143 2101925-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 18.12.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010,
A)
I. zu Recht erkannt:
Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 18.12.2014, AZ XXXX, wird ersatzlos behoben.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 29.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für welche durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 8.712,40 gewährt. Auf Basis von 99,11 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 83,32 ha (davon 51,03 ha Almfläche) wurde - unter Berücksichtigung, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche - seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 83,32 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Dieser Bescheid wurde in Folge mehrfach durch die AMA abgeändert.
3. Am 14.08.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 6.040,13 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 4.210,86 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 99,11 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 83,32 ha (davon Almfläche: 51,03 ha) wurde - unter Berücksichtigung, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle - seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 71,45 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Ausgehend von einer Differenzfläche von 11,87 ha verhängte die AMA eine Flächensanktion in Höhe von EUR 3.050,52. Begründend führte die AMA an, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 14.09.2012 und im Rahmen der AMA internen Überprüfung "Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" festgestellt worden seien.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.01.2014, Beschwerde und beantragte
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden;
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtkräftigen Beendigung des Verfahrens;
4. die Aufnahme sämtlicher angebotenen Beweise;
5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
6. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums.
Im Zusammenhang mit seinen Beanstandungen zum festgestellten Almfutterflächenausmaß monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen. Die Behörde habe frühere Vor-Ort-Kontrollen unberücksichtigt gelassen und liege deshalb ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 796/2004 und Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1120/2009 vor. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden und Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar.
Der Beschwerde beigelegt wurde ein Gutachten über die Veränderung der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm in den Jahren 2001 bis 2010 sowie ein Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10.04.2012, AZ XXXX.
6. Mit Datum vom 13.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG 2007 für das Antragsjahr 2010 ein.
7. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2010" betitelten Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR 8.846,61 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 2.806,48 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 99,11 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 83,22 ha (davon Almfläche: 51,03 ha) wurde - unter Berücksichtigung, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, sowie unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontroll-Ergebnisse und der Erklärung des Auftreibers gemäß §8i MOG 2007 - seitens der AMA eine Fläche im Ausmaß von 71,45 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Begründend führte die AMA an, dass dem Beschwerdeführer durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, welche ihn an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters hätten Zweifeln lassen können.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
8. Gegen den Abänderungsbescheid vom 18.12.2014 wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 29.12.2014. Der Beschwerdeführer führte hierin ergänzend aus, dass die Berechnung der Kompression mit Änderung der Höhe der Zahlungsansprüche in den einzelnen Gruppen nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund der stattgegeben Kompression im Jahr 2010 sei es, bei vorher gleichbleibenden Werten, zu plötzlich unterschiedlichen Werten bei den einzelnen ZA-Gruppen gekommen. Aus diesem Grund wirke das Rotationsprinzip nicht mehr. Weshalb sich eine solche Wertveränderung darstelle sei mathematisch nicht nachvollziehbar.
9. Mit Datum vom 27.02.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der Beschwerde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Bescheid vom 03.01.2014 mit dem "Abänderungsbescheid" vom 18.12.2014 abgeändert. Aus den oben wiedergegebenen Textpassagen am Ende des "Abänderungsbescheides", wo auf § 14 VwGVG Bezug genommen und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte. Der Bescheid ist daher als Beschwerdevorentscheidung zu verstehen. Dagegen hat der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig, ebenso die Beschwerde.
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 15 Anm 9; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 15 Rz 5). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid allerdings Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 29.01.2014 gegen den Bescheid vom 03.01.2014 ist bei der AMA am 31.01.2014 eingelangt. Die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung fing somit per 31.01.2014 zu laufen an und endete spätestens am 31.05.2014. Wenn die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist erlassen wird (im vorliegenden Fall am 18.12.2014), fehlt der belangten Behörde die Zuständigkeit zu deren Erlassung. Die Zuständigkeit der AMA ist bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl. dazu - zur Berufungsvorentscheidung - VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 14 Rz 12; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurde somit von einer unzuständigen Behörde erlassen. Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076) und durchbrechen den Grundsatz der Bindung an das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung war schon aus diesem Grund gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen als rechtswidrig zu beheben (vgl. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 27 Rz 4; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 17).
Da die Beschwerdevorentscheidung, wie oben ausgeführt, von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich diese als rechtswidrig und war daher - vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen ersatzlos zu beheben. Folglich bildet in dieser Konstellation der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 03.01.2014, AZ XXXX, den Prüfungsgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3.3. Zu A) II. Zurückverweisung
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Dies ist nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2010 verhängt. In der Beschwerde, ergänzt durch den Vorlageantrag, behauptet der Beschwerdeführer, ihn treffe kein Verschulden an der falschen Beantragung. Die Vor-Ort-Kontrolle sei fehlerhaft und sei die beantragte Fläche im vollen Umfang zu gewähren. Weiters monierte er im Vorlageantrag die Änderung der Werte der Zahlungsansprüche, welche bedingt durch eine Kompression entstanden seien. Weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt finden sich Hinweise, ob die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sich eine Änderung der Werte der Zahlungsanspruchsgruppen ergeben kann.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.
Die belangte Behörde wird im weiterem Verfahren erneut die Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG 2007 zu würdigen haben. Genauso wird sie das vorgelegte Gutachten bei der Würdigung mit zu berücksichtigen haben und dem Beschwerdeführer darzulegen haben woraus sich eine potentielle Änderung in den Werten der Zahlungsansprüche ergeben kann.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid vom 03.01.2014 zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung sowie der Bescheid aufzuheben sind. Dem steht auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 24 Rz 12).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben jeweils angeführten Entscheidungen). Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
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