W116 2017244-1•BVwG W116 2017244-1
W116 2017244-1Tribunal administratif fédéral21 févr. 2017
Bundesheer, Dienstpflichtverletzung, Dienstweg, Dienstzeit,<br/>Freispruch, Gehorsamspflicht, Geldbuße, Präsenzdienst, Schuldspruch,<br/>Strafbemessung, Vorgesetzter
W116 2017244-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Christof DUNST, Landesgerichtsstraße 18, 1010 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom XXXX, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe einer Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2016 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise
stattgegeben und der Beschwerdeführer von den Vorwürfen in den Anschuldigungspunkten A. im Zeitraum vom 08 01 2013 bis 19 09 2013 mehrfach in der Zeitkarte die Fahrt an seinen Wohnort zur Körperausbildung als Dienstzeit angeführt zu haben,
C. im unter A. genannten Zeitraum ohne Genehmigung während der Blockzeit die Dienststelle verlassen zu haben und
F. ohne Befugnis im unter A. angeführten Zeitraum Dienstfreistellungsscheine/ Ausgangsscheine/Erlaubnisscheine für Rekruten, die vom Organisationselement Stabskompanie und Dienstbetrieb des Militärkommandos KÄRNTEN dem Referat Stellung zur Dienstleistung zugeordnet waren, unterzeichnet bzw. vom Dienstführenden Unteroffizier des Referates Stellung (DfUO) unterzeichnen lassen zu haben,
gemäß § 74 Abs. 2 Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) freigesprochen.
Hinsichtlich der übrigen Anschuldigungspunkte, nämlich
B. im unter A. genannten Zeitraum die von ihm durchgeführte Körperausbildung nicht bestimmungsgemäß dokumentiert zu haben,
D. im unter A. genannten Zeitraum ohne entsprechende Grundlage in den Vorschriften für einzelne Bedienstete den Dienstbeginn im Referat XXXX auf 0530 Uhr vorverlegt zu haben, indem er die nicht bestimmungskonforme Vorgangsweise des Vorgängers übernommen und weiter beibehalten hat, und
E. durch direkte Vorlage des Schreibens vom 21. Oktober 2013 an ChKBM bzw. vom 18. Oktober 2013 an BMLVS den Dienstweg nicht eingehalten zu haben,
wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat damit schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen, und zwar in Punkt B. und D. gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 und in Punkt E. gegen § 54 Abs. 1 BDG 1979, und damit Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 HDG 2014 begangen. Über ihn wird gemäß § 51 Z 2 HDG 2014 die Strafe der Geldbuße in der Höhe von 600,- (sechshundert) Euro verhängt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres in einem Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Militärkommando KÄRNTEN (MilKdoK), wo er seit dem 01.02.2003 den Arbeitsplatz des Leiters des Referates XXXX in Klagenfurt, innehat und darüber hinaus die Funktion des Vorsitzenden der XXXX ausübt.
1. 2 Mit Schreiben vom 31.01.2014 erstattete der Militärkommandant von Kärnten als zuständiger Disziplinarvorgesetzter gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (infolge DKS), in welcher diesem mehrere näher ausgeführte Pflichtverletzungen zur Last gelegt wurden.
1.3. Mit Bescheid vom 11.08.2014 leitete die leitete die DKS in neun Punkten ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Am 12.09.2014 führte die DKS in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines rechtlichen Vertreters eine mündliche Verhandlung durch.
2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:
2.1. Mit dem im Anschluss an die mündliche Verhandlung in seinen Grundzügen mündlich verkündetem und in der Folge schriftlich ausgefertigtem Disziplinarerkenntnis vom 28.11.2014 erkannte die DKS den Beschwerdeführer schuldig, dass er (im Original)
"A) im Zeitraum vom 08 01 2013 bis 19 09 2013 mehrfach in der Zeitkarte die Fahrt an seinen Wohnort zur Körperausbildung als Dienstzeit angeführt hat, wie beispielsweise am 8. und 10. Jänner,
11. und 12. Februar, 7. und 26. März, 10. und 24. April, 8. und 22. Mai, 12. und 26. Juni, 20. und 27. August, 4. und 25. September 2013,
B) die von ihm durchgeführte Körperausbildung nicht bestimmungsgemäß
dokumentiert hat,
C) im unter A) genannten Zeitraum ohne Genehmigung während der Blockzeit die Dienststelle verlassen hat, wie beispielsweise am 11. Februar, 29. April, 20. Juni, 21. August und 26. September 2013,
D) ohne entsprechende Grundlage in Vorschriften für einzelne
Bedienstete den Dienstbeginn im Referat XXXX auf 0530 Uhr vorverlegt hat, indem er die nicht bestimmungskonforme Vorgangsweise des Vorgängers übernommen und weiter beibehalten hat,
E) durch direkte Vorlage vom Schreiben vom 21. Oktober 2013 an ChKBM
bzw. vom 18. Oktober 2013 an BMLVS den Dienstweg nicht eingehalten hat,
F) ohne Befugnis im unter A) angeführten Zeitraum
Dienstfreistellungsscheine/ Ausgangsscheine/Erlaubnisscheine für Rekruten, die vom Organisationselement Stabskompanie und Dienstbetrieb des Militärkommandos KÄRNTEN dem Referat XXXX zur Dienstleistung zugeordnet waren, unterzeichnet hat bzw. vom Dienstführenden Unteroffizier des Referates XXXX (DfUO) unterzeichnen hat lassen.
Er hat dadurch
zu Punkt A)
gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr 333 (BDG 1979) (Auszug): "Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen." in Verbindung mit § 48 Abs. 1 BDG 1979 (Auszug): "Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist" und Abs. 3 leg. cit. (Auszug): "Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit hat der Beamte jedenfalls Dienst zu versehen...", den Erlässen vom 3. März 2010, GZ S93106/1-EFÜ/2009, VBl I Nr. 44/2010, und vom 5. März 2013, GZ S93106/1-EFü/2013, VBl I Nr. 23/2013 jeweils gleichlautend "Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich; Richtlinien - Neuverlautbarung" Abschnitt I, Teile A ("Gleitende Dienstzeit" (Auszug): "Der Bedienstete ist berechtigt, täglich selbst zu bestimmen, wann er seinen Dienst zwischen 0600 und 0800 Uhr (Frühgleitzeit) beginnt und wann er seinen Dienst zwischen 1400 und 1900 Uhr (Abendgleitzeit) beendet. Aus dieser Regelung ergibt sich eine Anwesenheitspflicht des Bediensteten in der Blockzeit von 0900 bis 1400 Uhr...", unter gleichzeitiger Beachtung: "Dienstvorschrift für das Bundesheer (zur Erprobung) vom 13. September 2007, GZS92011/49-StrktProgP1/2007, Körperausbildung, Teil I, Allgemeine Grundlagen, RdNr. 9, "Die Körperausbildung kann mit Genehmigung vom Einheitskommandanten aufwärts auch einzeln und auch außerhalb von Kasernen bzw. militärischer Liegenschaften durchgeführt werden" und RdNr. 35 (Auszug): "... Die An- und Rückmarschzeit für die Ausübung einer Sportart außerhalb der Kaserne darf grundsätzlich die Hälfte der Trainingseinheit nicht überschreiten..."
zu den Punkten B), C), D) und F)
gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Auszug): "Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen." (Ende des Auszuges) in Verbindung mit
B) den Bestimmungen der "Dienstvorschrift für das Bundesheer (zur Erprobung) vom 13. September 2007, GZ S92011/49-StrktProgPl/2007, Körperausbildung, Teil I, Allgemeine Grundlagen", Seite 22, Randnummer 22 ("Die eigene Körperausbildung des Kaderpersonals ist mit Datum der Trainingseinheit, dem Trainingsinhalt, der Trainingsdauer sowie dem Ort des Trainings zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist zumindest bis zum Ende des darauf folgenden Kalenderjahres aufzubewahren."),
C) gegen die Bestimmungen der Erlässe vom 3. März 2010, GZ S93106/1-EFÜ/2009, VBl I Nr. 44/2010, bzw. vom 5. März 2013, GZ S93106/1-EFÜ/2013, VBl I Nr. 23/2013 jeweils gleichlautend "Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich; Richtlinien - Neuverlautbarung" Abschnitt I, Teile A, Z 1, lit c) (Auszug): "Der Bedienstete ist berechtigt, täglich selbst zu bestimmen, wann er seinen Dienst zwischen 0600 und 0800 Uhr (Frühgleitzeit) beginnt und wann er seinen Dienst zwischen 1400 und 1900 Uhr (Abendgleitzeit) beendet. Aus dieser Regelung ergibt sich eine Anwesenheitspflicht des Bediensteten in der Blockzeit von 0900 bis 1400 Uhr ...",
D) die Bestimmungen der Erlässe vom 3. März 2010, GZ S93106/1-EFÜ/2009, VBl I Nr. 44/2010, bzw. vom 5. März 2013, GZ S93106/1-EFÜ/2013, VBl I Nr. 23/2013 jeweils gleichlautend "Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich; Richtlinien - Neuverlautbarung" Abschnitt I, Teile A, Z 1, lit c) (Auszug): "Der Bedienstete ist berechtigt, täglich selbst zu bestimmen, wann er seinen Dienst zwischen 0600 und 0800 Uhr (Frühgleitzeit) beginnt ..." sowie gegen die Bestimmungen des "Handbuch Ergänzungswesen Stellung, Kapitel 4, Abschnitt II, Teil A (Auszug): "Der zeitliche Ablauf der Vollstellung hat sich im engen Rahmen der unten stehenden Angaben zu richten. Wesentliche Abweichungen sind nur in begründeten Fällen gestattet und unverzüglich an BMLVS/PersMkt zu melden." sowie vorangeführte Bestimmung Z 2. Erster Stellungstag (Auszug): "0600 bis 0700 Uhr: Wecken der am Vortag angereisten Stellungsprobanden ..." und vorangeführte Bestimmung Z 3. Zweiter Stellungstag (Auszug): "0600 bis 0700 Uhr: Wecken ...",
zu Punkt E) gegen die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 BDG 1979 (Auszug): "Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen ...",
F) die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 und 4 WG 2001 (Auszug): "Abs. 3:
Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst kann als Anerkennung für
besondere dienstliche Leistungen eine Dienstfreistellung ... gewährt
werden. ... Abs. 4) Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3
ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen,
eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, ... . Die
Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt 1. bis zur Dauer
einer Woche dem Einheitskommandanten ... "
verstoßen, und schuldhaft Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 HDG 2014 begangen.
Über (den Beschwerdeführer) wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,- (in Worten eintausendsechshundert Euro) verhängt."
In der Begründung stellte die DKS nach Darstellung des Verfahrensganges beweiswürdigend folgenden Sachverhalt fest:
"Obst H. hat im Betrachtungszeitraum vom 8. Jänner 2013 bis 19. September 2013 den Sport für Kaderangehörige, wie er in der "Dienstvorschrift für das Bundesheer (zur Erprobung) - Körperausbildung Teil I vom 13. September 2007, GZ S92011/49-StrktProgP1/2007" (DVBH-KA) erscheint, zwei bis dreimal pro Woche in der Normdienstzeit ohne gesonderte Genehmigung nach der Fahrt zu seinem Wohnort in der Umgebung desselben durchgeführt. Er hat dabei die Fahrt zu seinem Wohnort, ohne beabsichtigte Rückkehr in die Kaserne, als Dienstzeit in der Zeitkarte vermerkt. Dazu hat er seine Dienststelle und den Dienstort KLAGENFURT während der Blockzeit ohne gesonderte Genehmigung eines Vorgesetzten verlassen, um den von ihm betriebenen Sport (Körperausbildung des Kaderpersonals) jeweils in der Umgebung seines Wohnortes, ausgehend von diesem, ausüben zu können. Diese individuelle Sportausübung wurde nicht als überprüfbare Darstellung im Nachhinein (Dokumentation im Sinne der oa. Vorschrift insbesondere bei einzeln und außerhalb der Kaserne durchgeführter Körperausbildung) festgehalten. Obst H. führte aus, dass jeweils Meldungen des Kaderpersonals betreffend den beabsichtigten Sport in der kommenden Woche als Teilnehmerliste an das Kommando vorgelegt wurden. Da keine Reaktion erfolgte, ging Obst H. von einer Genehmigung bzw. Duldung aus.
Obst H. hat im oa. Zeitraum die Dienstzeit einzelner Angehöriger des Referates XXXX aus eigener Beurteilung von 0600 Uhr auf 0530 Uhr vorverlegt, indem er die Regelung seines Vorgängers in dieser Funktion übernommen und weiter fortgeführt hat, weil nach seiner Einschätzung die Vorschrift "Handbuch Ergänzungswesen Stellung" bzw. die dort für das Stellungsverfahren vorgegebenen Zeiten die Bedürfnisse der Stellungskommission KÄRNTEN insbesondere bei der Blutabnahme von am Vortag angereisten Stellungspflichtigen nicht ausreichend berücksichtigten. Es sollten, aus Sicht von Obst H., die Stellungspflichtigen im medizinischen Sinne nüchtern zur Blutabnahme vor dem vorgesehenen Frühstück erscheinen, was durch den frühen Termin beim Arzt erreicht werden konnte. Dies konnte aber am ersten Stellungstag nur die am Vortag Eingerückten betreffen.
Obst H. hat durch die Vorlage von Schreiben einmal an den Chef des Kabinetts des Hr. Bundesministers sowie an das BMLVS selbst ohne weitere Differenzierung in der Zuordnung eines Adressaten den Dienstweg nicht eingehalten. Die Vorlage des Schreibens vom 31. Oktober 2013 von Obst H. an BMLVS/PersC, entspricht formal, wenn auch nicht inhaltlich, dem Dienstweg, der für Obst H. als Leiter XXXX in Frage kommen konnte.
Obst H. hat als Leiter des Referates XXXX ohne Deckung durch Vorschriften Dienstfreistellungsscheine von Rekruten, die dem Referat von StbKpDBetr/MilKdoK zur Dienstleistung zugeordnet werden, unterschrieben. Er hat das Unterzeichnen von Ausgangsscheinen durch den Dienstführenden Unteroffizier im Referat XXXX für Rekr der StbKp zugelassen. Die Vorgangsweise war mit dem Kommandanten der StbKp abgesprochen."
Zur Beweiswürdigung führte die DKS aus (anonymisiert):
"Obst H. hat in der Disziplinarverhandlung angegeben, dass er die Zeit der Fahrt vom Dienstort zu seinem Wohnort als Reisezeit hin zu einer dienstlichen Verrichtung, nämlich der Sportausübung, die ja befohlen ist, sieht, und er keine Vorschrift kennt, die die Anreise zu einer Dienstverrichtung nicht als Dienst einordnet. Deshalb hat er diese Zeit der Heimreise als Dienstzeit in der Zeitkarte vermerkt bzw. durchgehend als Dienstzeit notiert. Er hat ausgeführt, dass er auf die Mittagspause im Dienst verzichtet hat, und (nur) zu Hause Vor- und Nachbereitung des Sportes entsprechend betreiben konnte, da die Sanitäreinrichtungen im "Stellungshaus" für Kader bzw. den Leiter nicht adäquat seien, und Obst H. sich nicht in der gleichen Anlage bei den Stellungspflichtigen duschen wollte, und die Kabinen auch nicht versperrbar seien. Dazu kommt aus seiner Sicht, dass die Feinstaubbelastung in und um KLAGENFURT zu hoch und daher ein Gesundheitsrisiko beim Sport sei. Dies wird vom Senat als Schutzbehauptung angesehen. Das glaubhaftere und menschlich, auch aufgrund des persönlichen Vorteils, verständlichere Argument war jenes von der höheren Motivation der Kaderangehörigen, wenn sie den Sport am Wohnort ausüben konnten, weil es praktisch und angenehm war. Obst H. gab in der Beweisaufnahme an, dass über den Sport in der Form Stillschweigen bewahrt wurde. Die Antrags- und Dokumentationspflicht hat Obst H. durch Vorlage der Teilnehmerliste für die beabsichtigte Sportausübung in der Folgewoche als ausreichend erfüllt angesehen, und auch selbst keine weiteren Aufzeichnungen geführt, wie er selbst glaubhaft angab.
Der nunmehrige MilKdt K Bgdr G. gab als Zeuge glaubhaft an, dass er in seiner damaligen Funktion als Leiter der Stabsarbeit mit Obst H 2010 oder 2011 gesprochen hat, und die Praxis der durchgehenden Sportausübung mit drei Stunden auf zwei- bis dreimal aufzuteilen empfohlen hat, und die Sportausübung in der Nähe der Kaserne durchzuführen sei. Den Kadersport am Wohnort auszuüben war nicht die Intention seitens des Kommandos und auch nicht grundsätzlich genehmigt. Diese Praxis ist fallweise vorgekommen, wenn dies aber durch ihn erkannt wurde, wie zB. mit dem Rad zum Dienst oder vom Dienst zu fahren, und dies als Sport auf der Zeitkarte vermerkt wurde, wurde es seitens des Kdt abgestellt.
Obst M, stellvertender Kdt der XXXX, gab als Zeuge befragt an, dass ihm die Handhabung mit dem Abtreten in der Blockzeit im August 2013 bewusst wurde, er wollte aber nicht alles auf einmal sofort abstellen. Die Beginnzeit 0530 Uhr wurde von ihm bei Erkennen verändert, worauf es auch zum Konflikt gekommen war. Der als Zeuge befragte vormalige Leiter der XXXX Obst iR B gab glaubhaft an, dass die Teilnehmerlisten über die beabsichtigte Sportausbildung zur Kenntnis genommen wurden, und eine weitere Bearbeitung erinnerlich nicht erfolgte. Auch eine Rückmeldung als Genehmigung gab es erinnerlich nicht. Die Listen wurden in der ErgAbt abgelegt. Die vorverlegte Beginnzeit des Dienstes wurde unter dem vorgebrachten medizinischen Aspekt (Blutabnahme in nüchternem Zustand) wahrgenommen und unter diesem Eindruck toleriert. Überstunden waren damals dabei keine Frage, da dies durch die früheren Schlusszeiten (auch Abtreten innerhalb der vorgeschriebenen Blockzeit) ausgeglichen wurde.
Der als Zeuge befragte Kdt der XXXX, Obstlt R., gab an, dass die Unterfertigung von Dienstfreistellungsscheinen für die Rekruten (Rekr) der StbKp durch das Referat XXXX abgesprochen war, da durch die räumliche Trennung von Stellungstraße (WINDISCH-Kaserne in der Stadt, Verwendungsort der Rekr) und Kdo der StbKp (KHEVENHÜLLER-Kaseme, nördlicher Stadtrand von KLAGENFURT) der Aufwand für die Fahrt bei Rapporten und kurzen Freistellungen erheblich gewesen wäre.
Er führte weiter aus, dass eine gesonderte Ausbildung nicht angeordnet war, da die Rekr der Stellungsstraße im Bedarfsfall auch verstärkt zu Bereitschaften herangezogen wurden, und so eine geschlossene Fortbildung kaum möglich war. Ein Dienstplan wurde daher nicht gesondert geschrieben, da keine andere Dienstverrichtung vorgesehen war. Der Ausgleich an Zeit, wenn die Rekr früher weg konnten, wurde durch die vermehrte anderweitige Diensteinteilung erreicht.
Zu dem Punkt der Vorlage von Schreiben an vorgesetzte Stellen gab Obst H. an, dass er seine Funktion als die des Leiters der Behörde XXXX gesehen habe, und darin als Vorgesetzten den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Das allgemeine Schreiben vom 18. Oktober 2013, ohne konkretere Zuordnung "An das BMLVS", am 21. Oktober 2013 (auch) an Kabinettschef/BMLVS übersandt, habe er so gemeint, dass "die vorgesetzten Stellen" von den von ihm so wahrgenommenen Missständen bzw. vom Konflikt innerhalb der XXXX "auch wissen sollten"."
2.2. Die schriftliche Ausfertigung dieses Disziplinarerkenntnisses wurde dem rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.12.2014 nachweislich zugestellt.
3.1. Mit Schriftsatz vom 30.12.2014 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen bei der Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLVS rechtzeitig Beschwerde ein, worin das Disziplinarerkenntnis wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten wird.
In der Begründung wird zu den einzelnen Spruchpunkten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Zu A) Die Teilnahme an der Körperausbildung sei für alle Soldaten verpflichtend und könne laut der diesbezüglichen Vorschrift mit Genehmigung von Einheitskommandanten aufwärts auch außerhalb von Kasernen bzw. militärischen Liegenschaften durchgeführt werden. Eine ausdrückliche Rückkehrverpflichtung nach Beendigung der Körperausbildung in die Kaserne sei darin jedoch nicht normiert. Der Abteilungsleiter des Beschwerdeführers habe selbst angegeben, dass von ihm die Ausübung des Sports am Wohnort ohne Rückkehrverpflichtung genehmigt worden sei. Zudem sei der geplante Sport in der Vorwoche in eine Liste eingetragen und der Ergänzungsabteilung vorgelegt worden. Der nachfolgende Abteilungsleiter habe zudem angegeben, dass er dieses Prozedere bis 19.09.2013 übernommen und die entsprechenden Listen auch persönlich abzeichnet habe. Mit Genehmigung der Ausübung des Sports am Wohnort sei dieser jedenfalls als dienstliche Tätigkeit zu werten gewesen. Damit sei der Beschwerdeführer auch zur entsprechenden Anreise verpflichtet gewesen, weshalb die Fahrten als Dienstfahrten zu werten gewesen seien.
Zu C) In Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei der Körperausbildung um Dienstzeit gehandelt habe, komme auch eine Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst während der Blockzeit an diesen Tagen nicht in Betracht.
Zu B) In der Vorschrift VKA werde zwar grundsätzlich die Dokumentation der Körperausbildung angeordnet, allerdings in der Folge nicht weiter ausgeführt. Zusätzliche Weisungen hätte es auch von Seiten der Vorgesetzten nicht gegeben. Die Körperausbildung des Beschwerdeführers sei zeitlich durch seine Eintragungen in der Zeitkarte nachvollziehbar und die übrigen Informationen würden sich aus den Daten der Körperausbildungsteilnehmerlisten ergeben. In jedem Fall hätte in diesem Anschuldigungspunkt eine Belehrung und Ermahnung des Beschwerdeführers ausgereicht.
Zu D) Bis zur Übernahme des Verantwortungsbereichs des Beschwerdeführers sei Obst B. der zuständige Abteilungsleiter und damit für die korrekte Anordnung des zeitlichen Rahmens der Dienstzeiten der Abteilung zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer habe lediglich als Referatsleiter den angeordneten Zeitrahmen von seinem Vorgänger übernommen und weitergeführt, wie dies mit dem zuständigen Abteilungsleiter abgesprochen und koordiniert gewesen sei. Das Disziplinarerkenntnis lasse nicht erkennen, worin die Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers gelegen sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer selbst einen entsprechenden Antrag, Mehrdienstleistungen für den früheren Dienstbeginn anzuordnen, an den Militärkommandanten von Kärnten gerichtet, weil den am Vortag angereisten verpflichteten Kostteilnehmern noch vor dem Frühstück entsprechend "nüchtern" Blut abzunehmen gewesen wäre, um brauchbare Ergebnisse zu erzielen. Dem Antrag sei jedoch nicht entsprochen und stattdessen der früheste Dienstbeginn für alle Bediensteten des Referates mit 06:00 Uhr festgelegt worden. Die Disziplinarkommission hätte sich in ihrem Erkenntnis näher damit auseinandersetzen müssen, welche konkreten Handlungen der Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt hätte setzen müssen, welches rechtmäßige Verhalten von ihm gefordert und ob ihm dieses gegebenenfalls auch entsprechend zumutbar gewesen wäre. Die Intention des Beschwerdeführers sei es gewesen, einen ökonomischen und sinnvollen Ablauf im Rahmen der Stellung zu ermöglichen.
Zu E) Der Beschwerdeführer sei einerseits als Referatsleiter des Referats XXXX der Ergänzungsabteilung dem Militärkommando Kärnten und andererseits als Leiter der Behörde XXXX Kärnten unmittelbar dem Ministerium für Landesverteidigung und Sport unterstellt. Die betreffenden Schreiben habe der Beschwerdeführer mit dem Briefkopf XXXX Kärnten versehen und diese in seiner Funktion als Vorsitzender der XXXX unterfertigt. Deshalb seien die Schreiben auch direkt an den Bundesminister für Sport zu richten gewesen. Da der Vorsitzende der XXXX in dieser Eigenschaft weder dem Militärkommando noch den Streitkräften unterstellt gewesen sei, wie sich aus dem entsprechenden Erlass der PersC/BMLVS ergeben, könne es naturgemäß auch keine Dienstweg über diese Stellen geben. Es komme hier keinesfalls auf den Inhalt des Schreibens, sondern nur auf die Funktion des Verfassers an. Anderenfalls hätte sich die Behörde auch mit dem fehlenden Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen gehabt, da er augenfällig einem Rechtsirrtum unterlegen sei.
Zu F) Hier sei nicht nachvollziehbar, welches Verhalten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden sei. Laut Disziplinaranzeige hätte der Beschwerdeführer Dienstfreistellungs- Ausgangs- und Erlaubnisscheine für Rekruten genehmigt und damit gegen § 45 Abs. 3 WG verstoßen, laut Disziplinarerkenntnis sei der Verstoß jedoch nur mehr in dem Formalen Unterzeichnen dieser Scheine gelegen. Das Beweisverfahren habe zudem eindeutig ergeben, dass die Dienstfreistellungen mit dem zuständigen Einheitskommandanten abgesprochen gewesen seien. Wegen der räumlichen Entfernung zwischen dem Referat Stellung und der Stabskompanie sei die Abhaltung eines Rapports für die betroffenen Rekruten nicht sinnvoll gewesen, deshalb sei es bereits im Jahr 2010 Praxis gewesen, das Unterschreiben der Dienstfreistellungscheine zu delegieren. Die Verantwortung sei nach wie vor beim Kompaniekommandanten gelegen. Und dass diese Vorgangsweise sinnvoll gewesen sei ergebe sich auch aus dem Umstand, dass diese nun in der gleichen Form mit Befehl des Militärkommandanten vom 01.12.2014 für die Zukunft angeordnet worden sei.
Schließlich wurde der Antrag gestellt, den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den Beschwerdeführer von allen Disziplinarvorwürfen freizusprechen.
3.2. Mit Schreiben vom 14.01.2015 wurden die Beschwerde und die Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
3. 3 Mit Schreiben vom 17.11.2016 übermittelte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter eine ergänzende Stellungnahme und weitere Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht.
3.4. Am 21.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines rechtlichen Vertreters, des Disziplinaranwalts und des Vorsitzenden der Disziplinarkommission beim BMLVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres, führt den Dienstgrad Oberst und steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Militärkommando Kärnten. Seit 01.02.2003 leitet er das Referat XXXX des Militärkommandos Kärnten. In dieser Funktion ist der Beschwerdeführer der Dienst- und Fachaufsicht des Militärkommandanten von Kärnten unterstellt. Darüber hinaus ist er als Vorsitzender der XXXX Klagenfurt eingeteilt. Da es sich bei den XXXX um eigene Behörden handelt, ist der Beschwerdeführer in dieser Funktion direkt der Dienst- und Fachaufsicht der Personalabteilung C des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport unterstellt. Sein Arbeitsplatz befindet sich in der Windisch-Kaserne in Klagenfurt am Wörtersee.
Zu den Anschuldigungspunkten A und C:
Laut Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport "Dienstvorschrift für das Bundesheer (zur Erprobung) - Körperausbildung Teil I vom 13. September 2007, GZ S92011/49-StrktProgP1/2007 (DVBH-KA), ist für Kadersoldaten eine wöchentliche Trainingszeit von zumindest 180 Minuten für die Körperausbildung vorzusehen. Dem Kader muss daher dieser Zeitumfang pro Woche in der Normdienstzeit zur Verfügung gestellt werden. Bei den Zeitangaben handelt es sich ausdrücklich um reine Trainingszeiten einschließlich erforderlicher Pausen. Vor- und Nachbereitung sowie An- und Rückmarsch zählen nicht zur Trainingseinheit. Die Teilnahme ist für alle Soldaten verpflichtend. Laut Randnummer 9 des Erlasses kann mit Genehmigung vom Einheitskommandanten aufwärts die Körperausbildung auch einzeln und außerhalb von Kasernen durchgeführt werden.
In der Dienststelle des Beschwerdeführers wurde der Kadersport folgendermaßen organisiert: Die Angehörigen des Referates XXXX meldeten jeweils eine Woche vorher den in der Folgewoche geplanten Kadersport unter Angabe von Sportart, Namen, Ort, Datum und Uhrzeit an. Diese Informationen wurden in einer Referatsliste (KA-Teilnehmerliste) zusammengefasst, vom Beschwerdeführer unterfertigt und an die XXXX übermittelt. Dort wurde unter Ergänzung der Meldungen der übrigen Bediensteten der Abteilung eine entsprechende Abteilungsliste erstellt und vom Abteilungsleiter unterschrieben.
Im Beobachtungszeitraum 08.01.2013 bis 19.09.2013 hat der Beschwerdeführer in der Regel dreimal wöchentlich seinen Kadersport in der Normdienstzeit nahe seinem Wohnort im Raum Spittal ausgeübt. In den jeweils in der Vorwoche erstellten KA-Teilnehmerlisten finden sich beim Beschwerdeführer dazu folgende Angaben:
Als Sportarten wurden beispielsweise Laufen, Langlaufen oder Inlineskaten vermerkt, als Ort der Ausübung in der Regel nur "SPITTAL" und als geplanten Zeitpunkt neben dem jeweiligen Datum beispielsweise "13:15 - 14:15" oder "14:45 -15:45".
Die Angaben des Beschwerdeführers wurden - wie jene der übrigen Bediensteten - gleichlautend auch in die entsprechenden Abteilungslisten aufgenommen, vom Abteilungsleiter unterfertigt und abgelegt. Von Seiten der Vorgesetzten gab es auf die vom Beschwerdeführer in dieser Form im Vorhinein gemeldeten Körperausbildungen keine Reaktionen.
Jeweils etwa ein bis eineinhalb Stunden vor der Körperausbildung verließ der Beschwerdeführer seine Dienststelle und begab sich an seinen Wohnsitz, um sich für die geplante Sportausübung vorzubereiten und umzuziehen. In der Folge übte er den jeweiligen Sport im "Raum Spital" aus. Danach kehrte er nicht mehr in die Dienststelle zurück. In seinen Zeitkarten vermerkte der Beschwerdeführer den Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Trainingseinheit als Dienstende.
Zu Anschuldigungspunkt B:
Laut Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport "Dienstvorschrift für das Bundesheer (zur Erprobung) - Körperausbildung Teil I vom 13. September 2007, GZ S92011/49-StrktProgP1/2007 (DVBH-KA), Seite 22, Randnummer 22 lautet: "Die eigene Körperausbildung des Kaderpersonals ist mit Datum der Trainingseinheit, dem Trainingsinhalt, der Trainingsdauer sowie dem Ort des Trainings zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist zumindest bis zum Ende des darauf folgenden Kalenderjahres aufzubewahren."
Eine derartige Dokumentation der tatsächlich ausgeübten Trainingseinheiten wurde vom Beschwerdeführer nicht erstellt.
Zu Anschuldigungspunkt D:
Laut den Erlässen des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport "Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich; Richtlinien - Neuverlautbarung" vom 3. März 2010, GZ S93106/1-EFÜ/2009, VBl I Nr. 44/2010, bzw. vom 5. März 2013, GZ S93106/1-EFÜ/2013, VBl I Nr. 23/2013 (jeweils gleichlautend) Abschnitt I, Teile A, Z 1, lit c ist betreffend die Dienstzeit der Bediensteten Folgendes angeordnet "Der Bedienstete ist berechtigt, täglich selbst zu bestimmen, wann er seinen Dienst zwischen 0600 und 0800 Uhr (Frühgleitzeit) beginnt.
..."
Entgegen dieser Bestimmung hat es der Beschwerdeführer einzelnen Angehörigen seines Referats, konkret dem leitenden Arzt und drei weiteren Bediensteten (Blutabnahmeteam) gestattet, ihren Dienst bereits um 05:30 Uhr anzutreten. Begründet wurde diese Vorgangsweise, die bereits sein Vorgänger, Obst iR. XXXX (in der Folge: Obst B) - dieser war danach bis zu seiner Ruhestandsversetzung Ende 2012 Leiter der Ergänzungsabteilung - so gehandhabt hatte, mit dem Umstand, dass es aus medizinischer Sicht notwendig gewesen sei, jenen Stellungspflichtigen, welche bereits am Vortag angereist waren, "nüchtern" und damit noch vor der Einnahme des Frühstücks Blut abzunehmen. Dieser frühere Dienstbeginn wurde von den davon betroffenen Mitarbeitern mit Einverständnis des Beschwerdeführers in ihren Zeitkarte nicht vermerkt, sondern "stillschweigend" dadurch ausgeglichen, indem es ihnen gestattet wurde, an diesen Tagen den Dienst eine halbe Stunde früher zu beenden, als in den Zeitkarten tatsächlich angegeben wurde.
Nach der Ruhestandsversetzung des Obst B wurde die XXXX vom stellvertretenden Abteilungsleiter geführt. Nachdem dieser von der Praxis des vorzeitigen Dienstantritts einiger Angehöriger des Referats XXXX Kenntnis erhalten hatte, besprach er mit dem Beschwerdeführer am 20.09.2013 den Entwurf eines Abteilungsbefehls, worin der frühestmögliche Dienstbeginn für alle Angehörigen des Referats XXXX um 06:00 Uhr ausdrücklich klargestellt wurde. Da weiter Versuche des Beschwerdeführers auf Rücknahme dieses Befehls erfolglos blieben, leitete dieser per elektronischen Akt am 14.10.2013 einen Antrag auf tägliche Mehrdienstleistungen für vier Bedienstete des Referats wegen der Notwendigkeit des früheren Dienstantritts zur Blutabnahme an den Leiter der XXXX weiter. Dieser lehnte jedoch die Genehmigung des Antrages ab und sendete diesen am 16.10.2013 an den Beschwerdeführer zurück.
Zu Anschuldigungspunkt E:
In einem als Meldung betitelten und an das BMLVS gerichteten Schreiben vom 18.10.2013 berichtete der Beschwerdeführer über verschiedene Äußerungen des mit der Führung der XXXX betrauten Oberst M., welche der Beschwerdeführer als gegen seine Person gerichtetes Mobbing empfand. In abschließenden Bemerkungen wies der Beschwerdeführer auch darauf hin, dass Oberst M. ein Bewerber für die noch zu erfolgende endgültige Besetzung des Leiters der XXXX sei, und äußerte Zweifel daran, dass dieser über die dafür notwendigen Kompetenzen und Voraussetzungen verfügenwürde. Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer das BMLVS dafür Sorge zu tragen, dass weiteren Mobbingversuchen des Obst M. gegen seine Person Einhalt geboten werde.
Das Schreiben trägt den Briefkopf "XXXX Kärnten" und ist vom Beschwerdeführer als "Der Vorsitzende der XXXX Kärnten" unterfertigt. Der Beschwerdeführer übermittelte dieses zum einen direkt an das BMLVS und zum anderen nachrichtlich an das Militärkommando Kärnten. Darüber hinaus übermittelte der Beschwerdeführer dasselbe Schreiben per E-Mail vom 21.10.2013 auch direkt an den Kabinettchef des BMLVS. Mit einem weiteren Schreiben vom 18.10.2013 mit im Wesentlichen gleichen Inhalt brachte der Beschwerdeführer in der Angelegenheit auch eine außerordentliche Beschwerde bei der Parlamentarischen Bundesheerbeschwerde-kommission ein.
Zu Anschuldigungspunkt F:
Im Referat XXXX wurden auch Rekruten zur Arbeit herangezogen. Es handelte sich dabei um Angehörige der Stabskompanie, welche dem Referat lediglich zur Dienstleistung zugewiesen wurden, weshalb sich während dieser Zeit an ihrer grundsätzlichen Zugehörigkeit zur Stabskompanie nichts änderte. Für die Gewährung von Dienstfreistellungen (Dienstfreistellungsschein), die Genehmigung zum Ausgang (Ausgangschein) oder zum Ausbleiben über den Zapfenstreich (Erlaubnisschein) war daher nach wie vor der Kommandant der Stabskompanie zuständig.
Aufgrund der räumlichen Entfernung der Stabskompanie (diese befindet sich in einer anderen Kaseren) gab es zwischen dem Kompaniekommandanten und dem Referat XXXX bereits seit 2010 die Vereinbarung, dass derartige Genehmigungen nach jeweiliger Absprache mit dem Kompaniekommandanten direkt vom Referatsleiter oder dessen dienstführenden Unteroffizier ausgestellt werden. In der Praxis wurden solche Genehmigungen mit dem Kommandanten der Stabskompanie jeweils im Vorfeld telefonisch vereinbart und in der Folge vom Beschwerdeführer oder dem dienstführenden Unteroffizier ausgestellt.
Mit schriftlichen Befehl des Militärkommandos Kärnten, GZ S90262/1-MilKdoK/Kdo/StbAbt3/2014, Dienstbetrieb; Koordinierung von Verantwortlichkeiten und Tätigkeiten zwischen der StbKpDBetr und ErgAbt/RefStg - Befehl, vom 01.12.2014, wurde die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bereits praktizierte Vorgangsweise für die Zukunft (ab 01.01.2015) sogar ausdrücklich angeordnet ("4. Unterstützungsmaßnahmen: Aufgrund der unterschiedlichen Dislozierung von Kp und RefStg können zur Entlastung der StbKp folgende Aufgaben von den Fach-UO RefStg während der Dienstverwendung der GWD im Ref übernommen werden: Durch
den DfUO/RefStg ... Entgegennahme von Rapportzetteln für
Dienstfreistellungen bis zu einem Tag und Ausfertigen von Dienstfreistellungsscheinen, Erlaubnisscheinen, Ausgangsscheinen, Marschbefehlen bei genehmigter bzw. angeordneter Abwesenheit von GWD. ..."). 2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der umfangreichen Aktenlage, dabei insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der in der mündlichen Verhandlung von der Disziplinarkommission einvernommenen Zeugen. Im Übrigen wurde der von der Disziplinarkommission im Disziplinarerkenntnis festgestellte Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Sowohl die Beschwerdeausführungen als auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht richteten sich ausschließlich gegen die von der Disziplinarkommission vorgenommen, rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts.
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das nunmehr anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Im gegenständlichen Fall führte das Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2016 in Anwesenheit der Parteien eine mündliche Verhandlung durch.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt, steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3.1. Zu den Rechtliche Grundlagen:
§ 44 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999, lautet:
"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."
§ 54 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lautet:
"Dienstweg
§ 54. (1) Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
2. Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 lauten:
"Pflichtverletzungen
§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
...
...
(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten
Arten der Strafen
§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Geldbuße und Geldstrafe
§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten
1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und
3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.
Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Kommissionsverfahren jener der Beschlussfassung. ..."
3.3.2. Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Laut ständiger Rechtsprechung (siehe VwGH vom 15.09.2014, 2001/09/0023, mit Hinweis auf den Stammrechtssatz VwGH vom 21.02.1991, 90/09/0064) ist unter einer "Weisung" eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art 20 Abs 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung - und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. Für den in Parenthese genannten Fall der "sonstigen Rechtswidrigkeit" einer Weisung enthält allerdings § 44 Abs. 3 BDG 1979 folgende Einschränkungen: Zweifelt der Weisungsempfänger an der Rechtmäßigkeit (im obigen Sinn) der ihm erteilten Weisung, hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, seine rechtlichen Bedenken gegen die Weisung mitzuteilen. Dies hat zur Folge, dass bis zur schriftlichen Bestätigung der erteilten Weisung durch den Vorgesetzten keine Pflicht des Beamten zur Befolgung besteht (Hinweis E 30.3.1989, 86/09/0110).
Siehe dazu auch VwGH vom 20.11.2003, 2002/09/0088: "Wurden dienstliche Weisungen auch für den Beamten (hier: Landeslehrer) erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organs oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen (Hinweis auf die E vom 21. Juni 2000, Zl. 99/09/0028, und vom 18. Februar 1998, Zl. 94/09/0352 und die dort angeführte Judikatur). Hätte der Beschwerdeführer rechtliche Bedenken gegen den Inhalt der hier in Rede stehenden Anordnung gehabt, so hätte er - neben der Geltendmachung eines Feststellungsinteresses im dienstrechtlichen Verfahren zur Frage, ob die Befolgung der Weisung zu seinen Dienstpflichten gehört - allenfalls ein Ablehnungsrecht im Sinne des § 30 Abs. 3 LDG 1984 geltend machen können. Aus der Ablehnungsregelung des § 30 Abs 3 LDG 1984 ist weiters abzuleiten, dass in allen anderen als den in Abs. 2 und 3 aufgezählten Fällen eine Weisung - und daher sogar eine gesetzwidrige Weisung - grundsätzlich zu befolgen ist. In Bezug auf das erwähnte Remonstrationsrecht wäre allerdings zu bedenken, dass sich zwar dem Gesetz nicht ausdrücklich eine Formvorschrift für die Remonstration entnehmen lässt, wie etwa die Bezeichnung der Einwände als Remonstration oder ein ausdrückliches Verlangen, die erteilte Weisung wegen der geäußerten Bedenken schriftlich zu erteilen, doch aber im Hinblick auf die vielfachen Formen, in der Kritik vorgetragen werden kann und auch die damit unterschiedlich verbundenen Zielsetzungen unter Einbeziehung der jeweiligen Gesamtsituation (und damit auch der Form der vorgebrachten Einwendungen) bei objektiver Betrachtung die vorgebrachten Bedenken für den Vorgesetzten als Remonstration erkennbar sein müssen."
Zu § 54 BDG 1979 hat der VwGH unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Hält der Beamte bei dienstlichen Mitteilungen den einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums entsprechenden Dienstweg nicht ein und übergeht er seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzen, so kann das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und seinem Vorgesetzten bestehen muss, um eine reibungslose Zusammenarbeit im Rahmen der Dienststelle zu ermöglichen, empfindlich gestört werden. Die Ordnungsvorschriften darstellenden Bestimmungen des § 54 BDG 1979 und des § 17 ADV, die beide die Einhaltung des Dienstweges zum Gegenstande - und solcherart die Vermeidung der Umgehung des unmittelbaren Vorgesetzten zum Ziele - haben, dienen der Erhaltung dieses Vertrauensverhältnisses (Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0031) und der notwendigen Information des Vorgesetzten." (VwGH vom 26.11.1992, 92/09/0169)
Der Beschwerdeführer ist Soldat im Dienstverhältnis und somit an die im BDG 1979 normierten Dienstpflichten gebunden.
Zu den Anschuldigungspunkten A und C:
Wie oben festgestellt ist die Körperausbildung der Soldaten in einem Erlass des Bundesministers und Sport ("Dienstvorschrift für das Bundesheer (zur Erprobung) - Körperausbildung Teil I" vom 13. September 2007, GZ S92011/49-StrktProgP1/2007 (DVBH-KA) geregelt. Es handelt sich dabei um eine generelle und verbindliche Weisung einer dem Beschwerdeführer vorgesetzten Stelle gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979. Sowohl der Erlass als auch dessen Inhalt war dem Beschwerdeführer grundsätzlich bekannt.
Laut diesem Erlass ist für Kadersoldaten eine wöchentliche Trainingszeit von zumindest 180 Minuten für die Körperausbildung vorzusehen. Dem Kader muss dieser Zeitumfang pro Woche in der Normdienstzeit zur Verfügung gestellt werden. Bei den Zeitangaben handelt es sich ausdrücklich um reine Trainingszeiten einschließlich erforderlicher Pausen. Vor- und Nachbereitung sowie An- und Rückmarsch zählen nicht zur Trainingseinheit. Die Teilnahme ist für alle Soldaten verpflichtend. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Körperausbildung im vorgesehenen Umfang sowie die dazu erforderliche Vor- und Nachbereitung während der Dienstzeit zu erfolgen hat.
Es ist vorgesehen, dass die Körperausbildung grundsätzlich innerhalb der jeweiligen militärischen Liegenschaft erfolgt. Laut Erlass besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass diese mit Genehmigung des Vorgesetzen auch einzeln und außerhalb der Kaserne durgeführt wird. Liegt eine solche Genehmigung zur sportlichen Betätigung während der Dienstzeit außerhalb der Kaserne vor, kann es keine Zweifel daran geben, dass auch Anreise und Rückreise grundsätzlich in die Dienstzeit fallen.
Im gegenständlichen Fall ist die Disziplinarbehörde nun zu dem Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer auf keine solche Genehmigung seiner Vorgesetzen berufen kann, weshalb er mit seiner Praxis, während der Dienstzeit in der Nähe seines Heimatortes zu trainieren, gegen die eindeutigen Bestimmungen dieses Erlasses verstoßen hätte und zum anderen gemäß dem für die Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich geltenden Erlass die Anreisezeit auch nicht als Dienstzeit verrechnen hätte dürfen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichlautend eingewendet, dass er sich bei der Sportausübung stets erlasskonform verhalten habe, da er aufgrund der konkret vorliegenden Umstände zu Recht davon ausgegangen sei, dass ihm diese vom zuständigen Vorgesetzen in der Nähe seines Wohnsitzes genehmigt worden sei, was sich aus der an seiner Dienststelle für die Körperausbildung bestehenden Ablauforganisation ergebe. Dieser entsprechend habe er nämlich wie alle anderen Mitarbeiter seines Referates die von ihm geplanten Trainingseinheiten unter Angabe von Trainingsort und Zeit jeweils eine Woche im Voraus in einer Liste festhalten und an seinen Vorgesetzten übermitteln müssen. Darin habe er immer auch ausdrücklich angegeben, dass er beabsichtige den Sport in im Raum Spittal und damit in der Nähe seines Wohnsites auszuüben. Von den Vorgesetzen sei dies zur Kenntnis genommen worden und habe es diesbezüglich zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Reaktionen oder Einwände gegeben, weshalb er von einer entsprechenden Genehmigung ausgehen habe können.
Die Disziplinarkommission vertrat dagegen den Standpunkt, dass es sich bei diesen Listen lediglich um die Meldung einer Absichtserklärung gehandelt habe und alleine aus dem Umstand, dass die Vorgesetzten darauf nicht reagiert hätten, noch keine dem Erlass entsprechende Genehmigung abzuleiten gewesen sei. Dieser Standpunkt kann jedoch vor dem Hintergrund der im konkreten Fall vorliegenden Umstände nicht aufrechterhalten werden. Zwar ist der Disziplinarkommission zuzustimmen, dass ein Bediensteter aus der bloßen Nichtreaktion eines Vorgesetzten auf eine Absichtserklärung grundsätzlich noch nicht auf eine Genehmigung schließen kann, jedoch kann man im vorliegenden Fall auch nicht mehr von einer bloßen Absichtserklärungen der Mitarbeiter des Referates sprechen. Da sie verpflichtet waren, die von ihnen geplanten Trainingseinheiten jeweils eine Woche im Voraus unter genauer Angabe von Ort und Zeit in Listen einzutragen und diese an die vorgesetzte Abteilung weiterzuleiten, wo sie gemeinsam mit den entsprechenden Angaben der übrigen Mitarbeitern der Abteilung zu einer neuen Liste zusammengefasst und in der Folge vom Abteilungsleiter unterfertigt wurden, kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass es sich dabei um ein standardisiertes Kontrollsystem zur Vorabprüfung der von den Mitarbeitern beabsichtigten Körperausbildungen handelte. Diese konnten dann wohl auch davon ausgehen, dass ihre Angaben geprüft werden und bei Ausbleiben allfälliger Einwände auch entsprechende Genehmigung der gemeldeten Vorgehensweise vorliegt. Anderenfalls würde es schwerfallen einen Sinn in den bürokratischen Abläufen betreffend die umfangreiche und lückenlose Dokumentation der von den Mitarbeitern jeweils in der nächsten Woche geplanten Sportausbildung zu erkennen.
So konnte nun auch der Beschwerdeführer zu Recht davon ausgehen, dass die von ihm gewählte Form der Körperausbildung von seinen Vorgesetzten genehmigt worden war, und zwar unabhängig davon, ob diese nun tatsächlich den Intentionen des vorliegenden Erlasses zu hundert Prozent entspricht. Ihm kann daher weder zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Körperausbildung entsprechend seiner Meldungen tatsächlich außerhalb der Kaserne in der Nähe seines Wohnortes ausgeübt hat, noch dass er dazu während der Dienstzeit angereist ist. Auch in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer danach nicht mehr an seine Dienststelle zurückgekehrt ist, ist keine Pflichtwidrigkeit zu erkennen. Im Erlass wird im Zusammenhang mit Trainingseinheiten außerhalb der Kaserne zwar auch der Rückweg und die Nachbereitung angesprochen, jedoch lässt sich alleine daraus noch keine Verpflichtung ableiten, auch in jeden Fall tatsächlich an die Dienststelle zurückzukehren. Laut den unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers hat er ohnedies das Ende der jeweiligen Trainingseinheit als Ende seiner Dienstzeit in die Zeitkarte eingetragen.
Gemäß § 2 Abs. 4 HDG 2014 macht sich disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Da es hier jedenfalls an der für eine Dienstpflichtverletzung notwendigen Schuld des Beschwerdeführers fehlt, war er von den Vorwürfen in den Spruchpunkten A und C freizusprechen.
Zu Anschuldigungspunkt B:
Laut dem oben zitierten Erlass ist die eigene Körperausbildung des Kaderpersonals mit Datum der Trainingseinheit, dem Trainingsinhalt, der Trainingsdauer sowie dem Ort des Trainings zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist zumindest bis zum Ende des darauf folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Aus dem Wortlaut geht zweifelsfrei hervor, dass es sich dabei um die Anordnung zur Dokumentation der Eckdaten der von den Soldaten tatsächlich durchgeführten Körperausbildung handelt. Eine solche Dokumentation hat der Beschwerdeführer nicht geführt. Durch diese Unterlassung hat er jedenfalls objektiv gegen eine verbindliche Anordnungen des vorliegenden Erlassens verstoßen. Und wie bereits oben festgestellt, waren der Erlass sowie dessen Inhalt dem Beschwerdeführer grundsätzlich bekannt. Damit liegt grundsätzlich auch in subjektiver Hinsicht eine Verletzung der Verpflichtung zur Befolgung einer aufrechten und verbindlichen Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 vor.
Mit seinem diesbezüglichen Rechtfertigungsversuch, nämlich dass seine Eintragungen in der Zeitkarte und in die im Voraus weitergeleitenden Körperausbildungsteilnehmerlisten die gleiche Funktion erfüllen und seine Körperausbildung im Sinne des Erlasses nachvollziehbar machen würden, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen, da sich daraus eben nicht zweifelsfrei ergibt, wann und wie lange er welche konkrete Körperausbildung nun tatsächlich durchgeführt hat. Wenn der Beschwerdeführer nun vermeint, dass es ihm aufgrund dieser Unterlagen grundsätzlich möglich wäre, eine entsprechende Dokumentation nachträglich zu erstellen, liegt es auf der Hand, dass es sich dabei wohl nur mehr um eine ungefähre Schätzung der im Erlass geforderten Daten handeln könnte, was jedenfalls dem Zweck der getroffenen Anordnung zur genauen Dokumentation der Trainingsdaten wohl kaum entsprechen würde.
Die Disziplinarkommission ist daher diesbezüglich zu Recht zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer zumindest die ihm mögliche und auch zumutbare Sorgfalt verletzt hat, indem er es unterlassen hat, eine entsprechende Dokumentation seiner tatsächlich durchgeführten Körperausbildung gemäß den eindeutigen Anordnungen des oben zitierten Erlasses zu führen. Dem Beschwerdeführer ist daher in diesem Punkt zumindest ein fahrlässiger Verstoß gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich die Pflicht zur Befolgung Weisungen, vorzuwerfen.
Zu Anschuldigungspunkt D:
Die oben zitierten Erlässe des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport ("Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich; Richtlinien - Neuverlautbarung" vom 3. März 2010, GZ S93106/1-EFÜ/2009, VBl I Nr. 44/2010, bzw. vom 5. März 2013, GZ S93106/1-EFÜ/2013, VBl I Nr. 23/2013 (jeweils gleichlautend)) treffen in Abschnitt I, Teile A, Z 1, lit c eine klare Regelung betreffend den möglichen Dienstbeginn. Die Bediensteten sind demnach berechtigt, täglich selbst zu bestimmen, wann sie ihren Dienst zwischen 0600 und 0800 Uhr (Frühgleitzeit) beginnt beginnen. Damit wird deutlich, dass ein Dienstbeginn vor 0600 Uhr grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Es handelt sich auch dabei um eine generelle und verbindliche Weisung einer dem Beschwerdeführer vorgesetzten Stelle gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979.
Entgegen dieser Bestimmung hat es der Beschwerdeführer als Vorgesetzter einzelnen Angehörigen seines Referats genehmigt, ihren Dienst bereits um 05:30 Uhr anzutreten. Diese Vorgansweise widerspricht objektiv den ausdrücklichen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. Dass dem Beschwerdeführer diese allenfalls nicht bekannt gewesen wären, hat er zu keinem Zeitpunkt behauptet. Auch die Art und Weise, wie den betroffenen Mitarbeitern der frühere Dienstbeginn "stillschweigend" abgegolten wurde, nämlich indem sie mit Zustimmung des Beschwerdeführers zwar den früheren Dienstbeginn nicht in der Zeitkarte vermerkten, sondern den Dienst um eine halbe Stunde früher als darin angegeben beendeten, zeigt, dass dem Beschwerdeführer die Erlasswidrigkeit seines Vorgehens durchaus bewusst war.
Er hat schließlich versucht, die seine Vorgehensweise damit zu rechtfertigen, dass bereits schon sein Vorgänger diese Angelegenheit so gehandhabt hätte und dass der frühere Dienstbeginn aus dienstlichen Gründen notwendig gewesen wäre, da jenen Stellungspflichtigen, welche bereits am Vortag angereist waren, "nüchtern" und damit noch vor der Einnahme des Frühstücks Blut abgenommen werden musste. Doch auch gesetzt den Fall, dass dies Umstände tatsächlich ein dienstliches Interesse an einem früheren Dienstantritt einzelner Mitarbeiter begründet hätte, wäre dies vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 44 BDG 1979 noch keine Rechtfertigung für die eigenmächtige Abweichung von den klaren Anordnungen des vorliegenden Erlasses gewesen. Denn zum einen sind diese weder strafgesetzwidrig, noch stammen sie von einem unzuständigen Organ. Und zum anderen bei wäre der Beschwerdeführer auch bei Vorliegen allenfalls begründeter sonstiger Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit oder dienstlichen Sinnhaftigkeit der bestehenden Regelungen zunächst verpflichtet gewesen, diese seinen Vorgesetzten mitzuteilen und ihnen damit die Möglichkeit zu geben, in der Sache zu entscheiden. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht bzw. erst zu einem Zeitpunkt gemacht, als die Vorgehensweise den Vorgesetzten bereits zur Kenntnis gelangt war und in der Folge abgestellt wurde.
Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Vorgangsweise als Vorgesetzter über einen längeren Zeitraum (jedenfalls im Beobachtungszeitraum von 08 01 2013 bis 19 09 2013) vorsätzlich entgegen den oben zitierten, eindeutigen Bestimmungen des die Zeitordnung für den nachgeordneten Bereich regelnden Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport agiert, damit schuldhaft gegen die Dienstpflicht zur Befolgung von Weisungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 HDG 2014 begangen.
Zu Anschuldigungspunkt E:
Das als Meldung betitelte und direkt an das BMLVS gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 18.10.2013 hat - wie oben dargestellt - im Wesentlichen eine Beschwerde über das angebliche Verhalten seines Vorgesetzten, einen mit der Leitung seiner Abteilung betrauten Oberst, zum Inhalt. Neben dem Ersuchen, dafür Sorge zu tragen, dass zu keinen weiteren "Mobbingversuchen" komme, äußert der Beschwerdeführer darin auch seine Zweifel darüber, ob der Betreffende überhaupt über die notwendigen Kompetenzen für die noch abschließend zu besetzende Position des Abteilungsleiters verfügt. Es handelt sich daher inhaltlich unzweifelhaft um ein Anbringen gemäß § 54 Abs. 1 BDG 1979, das sich unmittelbar auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bezieht. Diese den Dienstweg regelnde Norm sieht grundsätzlich vor, dass ein solches Anbringen direkt beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen ist, welcher es unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten hat. Da dieser im konkreten Fall jedoch identisch mit jener Person war, gegen den sich das Schreiben richtete, konnte der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung zu Recht von einer Einbringung bei diesem absehen. Er wäre jedoch gehalten gewesen das Anbringen beim Militärkommandanten von Kärnten einzubringen, da dieser als nächst höherer Vorgesetzter die Dienst- und Fachaufsicht über den Beschwerdeführer als Referatsleiter ausübte.
Der Beschwerdeführer sendete das Schreiben jedoch direkt an das BMLVS sowie per Mail auch persönlich an den Kabinettchef des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport und lediglich nachrichtlich an das Militärkommando von Kärnten. Diese Handlungsweise versuchte er nun mit dem Umstand zu rechtfertigen, dass er in seiner Zweitfunktion auch Vorsitzender der XXXX Klagenfurt sei, und in dieser Funktion direkt der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport unterstellt sei. Da er das gegenständliche Schreiben in dieser Funktion verfasst und unterfertigt habe, sei er auch berechtigt gewesen, es direkt an das BMLVS senden. Diese Argumentation geht bei näherer Betrachtung des Inhalts seines Schreibens jedoch ins Leere, denn es handelt es sich dabei um Ausführungen, die ausschließlich sein dienstliches Verhältnis mit seinem ihm als Referatsleiter vorgesetzten Abteilungsleiter betreffen und jedenfalls nicht um Angelegenheiten der XXXX. Und selbst im gegenteiligen Fall hätte der Beschwerdeführer dann sein Anbringen bei der Ergänzungsabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport einbringen müssen, da diese gemäß geltender Geschäftsaufteilung die Fach- und Dienstaufsicht über die Stellungskommissionen für den Bundesminister ausübt. Daher hätte die Einbringung eines Anbringens direkt beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. bei dessen Kabinettchef auch dann eine Missachtung des in § 54 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Dienstwegs dargestellt, wenn es tatsächlich Angelegenheiten der Stellungskommission zum Inhalt gehabt hätte.
Zusammengefasst kann in diesem Punkt der Disziplinarkommission nicht wirksam entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Handlungsweise zumindest fahrlässig gegen die in § 54 BDG 1979 geregelte Dienstpflicht zur Einhaltung des Dienstweges verstoßen und damit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 2 HDG 2014 begangen hat.
Zu Anschuldigungspunkt F:
Hier steht außer Zweifel, dass die im Referat XXXX zur Arbeit herangezogenen Rekruten nach wie vor der Stabskompanie angehörten und damit gemäß § 45 Abs. 4 Wehrgesetz 2001 der Kompaniekommandant für die Gewährung von Dienstfreistellungen bis zu einer Woche zuständig war.
Aufgrund der räumlichen Entfernung der Stabskompanie gab es zwischen dem Kompaniekommandanten und dem Referat Stellung bereits seit 2010 die Vereinbarung, dass derartige Genehmigungen nach jeweiliger Absprache mit dem Kompaniekommandanten direkt vom Referatsleiter oder dessen dienstführenden Unteroffizier ausgestellt werden. Wie das Beweisverfahren nun ebenso zweifelsfrei ergeben hat, wurden Dienstfreistellungen und Genehmigung zum Ausgang und zum Ausbleiben über den Zapfenstreich jeweils auch tatsächlich vom Kompaniekommandanten genehmigt, vom Beschwerdeführer oder dessen dienstführenden Unteroffizier in der Folge aber lediglich die dafür vorgesehenen Bescheinigungen ausgestellt und an die Rekruten ausgefolgt. Zwar gab es für diese Vorgangsweise keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften ist darin aber ebenfalls nicht zu erkennen. Und ebenso wenig kann alleine aus dem Umstand, dass die von einem Bediensteten gewählte Vorgangsweise bei der Verrichtung seiner Arbeit in einschlägigen Erlässen und Befehlen nicht explizit vorgesehen ist, bereits auf die Verletzung der Dienstpflichten geschlossen werden.
Im konkreten Fall bleibt daher unklar, welche konkrete Dienstpflicht der Beschwerdeführer mit der ihm vorgeworfen Vorgehensweise eigentlich verletzt haben soll. Vielmehr wurde eben diese Vorgangsweise mittlerweile sogar mit schriftlichem Befehl des Militärkommandos Kärnten, GZ S90262/1-MilKdoK/Kdo/StbAbt3/2014, vom 01.12.2014 mit Wirkung 01.01.2015 ausdrücklich angeordnet. Der Beschwerdeführer war daher in diesem Punkt vom Vorwurf der schuldhaften Begehung einer Pflichtverletzung jedenfalls freizusprechen.
Der zum Tatzeitpunkt geltende und damit vorliegenden Fall anwendbare § 6 HDG 2002, BGBl I Nr. 167/2002 (Anm.: unverändert wiederverlautbart durch BGBl I Nr. 2/2014) lautet:
"Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
1. das Absehen oh ne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten."
3.3.4. Zur Auslegung des § 6 HDG 2002:
Gleich wie § 93 BDG 1979 normiert § 6 HDG 2002 die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:
"Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gemäß § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ..."
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Die belangte Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043).
Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 05.11.2014, 2014/09/0005, zur Strafbemessung folgendes aus: "Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023 und 25. 06.2013, 2012/09/0157)."
3.3.5. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Die DKS hat im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe in der Höhe 1.600.- Euro für tat- und schuldangemessen gehalten. Dies entspricht etwa 35% der zum Entscheidungszeitpunkt relevanten Bemessungsgrundlage in der Höhe von 4.563,65 Euro (Grundbezug 3.909,25 Euro plus Truppendienstzulage 101,20 Euro plus Funktionszulage 553,20 Euro). Die DKS hat die Strafhöhe damit begründet, dass die Schwere der Pflichtverletzungen im mittleren Bereich anzusiedeln sei, wobei jene in den Anschuldigungspunkten A, C, D und E als die schwersten zu werten seien. Durch die Tathandlungen in Anschuldigungspunkt A sei dem Dienstgeber darüber hinaus ein Schaden entstanden, weil der Beschwerdeführer dabei Zeiten seiner Abwesenheit von der Dienststelle ohne Genehmigung als Dienstzeit vermerkt und damit unberechtigt Zeitguthaben lukriert habe. Beim Grad des Verschuldens ging die Disziplinarkommission in Punkt A von Vorsatz und in den übrigen Anschuldigungspunkten von Fahrlässigkeit aus. Der Umstand, dass mehrere Dienstpflichtverletzungen vorlagen, wurde als erschwerend gewertet, als mildernd dagegen seine bisherige Unbescholtenheit, die grundsätzlich gute Dienstleistung sowie der Umstand, dass auf sein Verhalten keine Reaktion seiner Vorgesetzten erfolgte. Aus spezialpräventiven Gründen wurde die Strafe in der ausgesprochenen Höhe für notwendig erachtet, weil der Beschwerdeführer bis zuletzt keine Schuldeinsicht gezeigt habe, und aus Gründen der Generalprävention, weil es auch notwendig sei, die anderen Kaderangehörige von derartigen Vorgangsweisen abzuhalten.
Wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, war der Beschwerdeführer nun von drei der insgesamt sechs Anschuldigungspunkte freizusprechen, wobei mit den Anschuldigungspunkten A und C die objektiv schwersten Vorwürfe weggefallen sind. Schon aus diesem Grund war die von der Disziplinarkommission ausgesprochene Strafe durch das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich herabzusetzen.
Von den verbleibenden Pflichtverletzungen ist jene in Anschuldigungspunkt D zweifellos als die schwerste zu qualifizieren, da es sich dabei um den vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen handelt, welcher im öffentlichen Dienst bereits an sich ein hoher Stellenwert zukommt. Zudem handelte es sich im konkreten Fall um eine Missachtung der Regeln des für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs wichtigen Erlasses betreffend die Zeitordnung. Eine solche soll sicherstellen, dass die tatsächlichen Dienstzeiten der Mitarbeiter einer Dienststelle zum einen den gesetzlichen Voraussetzungen und zum anderen den dienstlichen Anforderungen entsprechen, um die gesetzlichen Aufgaben bestmöglich, also auch sparsam und effektiv erfüllen zu können. Dabei hat das darin ebenfalls geregelte Zeiterfassungssystem (im konkreten Fall mittels Zeitkarten) den Zweck, dem Dienstgeber eine entsprechende Kontrolle der tatsächlichen Anwesenheitszeiten zu ermöglichen. Indem es der Beschwerdeführer nun einzelnen Mitarbeitern genehmigt hat, von den Anordnungen der geltenden Zeitordnung abzuweichen und dies durch Falscheintragungen in den Zeitkarten "stillschweigend" auszugleichen, hat er dem Dienstgeber aber eine effektive Anwesenheitskontrolle faktisch beinahe unmöglich gemacht, und dies darüber hinaus über einen längeren Zeitraum.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch zwei weitere Pflichtverletzungen begangen hat, tritt erschwerend hinzu, auch wenn diese für sich gesehen im Hinblick auf Schuld und negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb als eher geringfügig zu werten sind.
Wie die Disziplinarkommission bereits festgestellt hat, kommen dem Beschwerdeführer seine disziplinäre Unbescholtenheit und seine grundsätzlich gute Dienstleistung mildernd zugute. Darüber hinausgehende Milderungsgründe sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen, wie allfällige Erschwerungsgründe. Es wurden auch keine Umstände vorgebracht, welche im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wären.
Die nunmehr verhängte Geldbuße in der Höhe von 600,- Euro entspricht etwa 13,2% der Bemessungsgrundlage. Die gemessen an der Schwere der in Spruchpunkt E festgestellten Pflichtverletzung durchaus milde Strafe erscheint aber jedenfalls in generalpräventiver Hinsicht ausreichend, um auch die andere vor der Begehung ähnlicher Pflichtverletzungen abzuhalten. Besondere Umstände, welche eine höhere Strafe aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig gemacht hätten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Verfahren von seinem Verteidigungsrecht Gebrauch gemacht und versucht hat, gegen die Würdigung seiner Handlungen als Pflichtverletzung zu argumentieren, kann jedenfalls noch nicht auf eine negative Zukunftsprognose geschlossen werden. Diesbezüglich müssen auch die lange Verfahrensdauer und der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seither nichts mehr zuschulden kommen hat lassen, zu bei der Strafbemessung mitberücksichtigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen bisher immer einheitlich beantwortet wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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