BVwG L515 2147526-1

L515 2147526-1Tribunal administratif fédéral21 févr. 2017

Regest

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung<br/>rechtmäßig, Folgeantrag, mangelnder Anknüpfungspunkt

Texte intégral

BVwG L515 2147526-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2147526.1.00

Spruch

L515 2147526-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 13.02.2017, XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF Mag. Andreas LEPSCHI, geb. am XXXX, StA. der Republik Georgien beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

I.1.1. Die bereits wiederholt delinquente beschwerdeführende Partei ("bP") ist ein Staatsbürger des sicheren Herkunftsstaates Georgien stellte am 6.2.2017 ihren nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie damit, dass die bisher vorgebrachten Gründe, welche als Entscheidungsbasis über jenen Bescheid, in dem letztmalig meritorisch über einen Antrag auf internationalen Schutz entschieden wurde (Probleme mit dem bzw. Verfolgung durch den georgischen Geheimdienst), nach wie vor aufrecht seien. So hätte sie gerade vor einem Monat erfahren, dass Mitglieder des Geheimdienstes das Haus der Familie in Georgien bewachen. Dieser wisse zwar, dass sich die bP in Österreich aufhalte, man übe aber Druck auf die Familie in Georgien aus und erkundige sich permanent, wann die bP nach Georgien zurückkehre.

I.1.2. Zu den Vorverfahren wird angeführt, dass die bP erstmals am 2.11.2005 einen Antrag stellte und dort die bereits thematisierten Probleme mit dem Geheimdienst behauptete.

Im Rahmen einer am 25.8.2006 hierzu erfolgten -ergänzenden-Einvernahme durch das Bundesasylamt brachte die bP vor, nicht einvernahmefähig zu sein. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung wurde jedoch deren Einvernahmefähigkeit festgestellt.

Aufgrund einer seitens der bP eingebrachten Berufung führte der damalige Unabhängige Bundesasylsenat am 14.2.2007 eine Berufungsverhandlung durch. An deren Beginn gab die bP an, nicht einvernahmefähig zu sein. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung wurde jedoch deren Einvernahmefähigkeit festgestellt.

Die Berufung wurde letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 23.2.2007 abgewiesen. Im Wesentlichen wurde festgestellt, dass sich das Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund als nicht glaubhaft darstelle.

I.1.3. Am 2.8.2007 stellte die bP einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab die bP an, sie hätte beim Erstantrag nicht die Wahrheit gesagt, viel mehr hätte sie tschetschenische Widerstandskämpfer über die russisch-georgische Grenze geschleust und sei hierbei am 6.2.2005 von zwei russischen Grenzsoldaten festgenommen worden. In einer weiteren Einvernahme bracht sie vor sie hätte "bisher vergessen" zu erwähnen, dass sie im Pankisital aufhältig gewesen wäre und dort eine Kassette mit geheimen Tonbandaufzeichnungen versteckt hätte.

Der Antrag wurde wegen entschiedener Sache mit der Begründung zurückgewiesen, dass das nunmehrige Vorbringen keine neue Tatsache, welche nicht von der Rechtskraftwirkung des Erstbescheides umfasst wäre, enthielte. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats mit Bescheid vom 17.6.2007 abgewiesen.

I.2. Im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens -in dem sich herausstellte, dass die bP bisher unter falsche Identität auftrat (sie ist Inhaber eines am XXXX2016 vom georgischen Justizministerium ausgestellten Reisepasses, welcher auf einen anderen Namen lautet als der bisher von der bP angegebene)- wurde die bP nach vorausgegangener Rechtsberatung am 13.2.2017 von einem Organwalter der bB im Beisein eines Rechtsberaters und des gewillkürten Vertreters niederschriftliche einvernommen.

Im Vorfeld der Einvernahme stellte die rechtsfreundliche Vertretung der bP die Einvernahmefähigkeit der bP in Zweifel und wies auf ihre Suizidalität hin. Bereits vor Beginn der Einvernahme wurde die bP -welche sich in Schubhaft und Hungerstreik befindet- von einem Amtsarzt begutachtet, welcher die Einvernahmefähigkeit feststellte.

Im Rahmen der Einvernahme wiesen sowohl die bP, als auch ihre Vertretung neuerlich darauf hin, dass sich die bP im Hungerstreik befände und sich aufgrund ihrer psychischen und physischen Verfassung nicht einvernahmefähig sei. Hierauf wurde die Einvernahme unterbrochen und die bP neuerlich vom Amtsarzt begutachtet, welcher wiederum die Einvernahmefähigkeit feststellte.

Im Rahmen der fortgesetzten Einvernahme wurde in Bezug auf die bP der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.

In einer weiteren Stellungnahme wiederholte die rechtfreundliche Vertretung der bP ihre Bedenken in Bezug auf die Einvernahmefähigkeit der bP und wies neuerlich auf ihren gesundheitlichen Zustand hin.

Im Rahmen der beschriebenen Einvernahme wurde der bP jener Sachverhalt in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien zur Kenntnis gebracht, welchen die bB als erwiesen annimmt.

I.3.1. Nach erfolgter Aktenvorlage forderte das ho. Gericht von der bB einerseits jene Unterlagen an, aus denen sie schloss, dass die bP einvernahmefähig sei, worauf sie einen Befund eines Amtsarztes vorlegte, aus dem hervorgeht, dass die bP zum Zeitpunkt der Einvernahme haft- und einvernahmefähig war.

Weiters wurden seitens der Staatendokumentation der bB Unterlagen angefordert, aus denen hervorgeht, ob und inwiefern suizidale Menschen in Georgien Behandlung finden.

I.3.2. Am 20.2.2017 wurden die Unterlagen der rechtefreundlichen Vertretung der bP zum Parteiengehör übermittelt, welches aufgrund der in § 22 BFA-VG genannten Frist bis 21.2.2017 festgelegt wurde.

I.3.3. Die rechtfreundliche Vertretung äußerte sich wie folgt:

"Eine Besprechung der Unterlagen mit meinem Mandanten war nicht möglich, zumal er gestern ins Krankenhaus gebracht werden musste.

Zu dem aus 4 Zeilen bestehenden Befund und Gutachten vom 17.02.2017 wird angemerkt, dass erneut und fälschlich die Haftfähigkeit mit der Einvernahmefähigkeit gleichgesetzt wurde.

Das sogenannte "Gutachten" entspricht keinesfalls den gängigen Anforderungen und den lege artis eines SV Gutachtens zur Frage der Einvernahmefähigkeit/Prozessfähigkeit.(Einer 5 minütigen ärztlichen Untersuchung zu folgen ist wohl nicht mit einer Einvernahme gleichzusetzen).

Es wird die Beischaffung der KH Unterlagen über die ärztlichen Behandlungen während der Schubhaft unter Einholung eines SV Gutachtens weiterhin b e a n t r a g t.

Die aufgenommene Niederschrift im Verfahren kann aus meiner Sicht keine taugliche Entscheidungsgrundlage sein. Alle weiteren gestellten Anträge bleiben aufrecht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellter Sachverhalt:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

Das ho. Gericht geht insbesondere davon aus, dass die bP im Rahmen der am 13.2.2017 durchgeführten Einvernahme einvernahmefähig war. Darüber hinaus war sie berechtigt, sich eines Vertreters zu bedienen und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. In der Einvernahme wurde dem Rechtsfreund auch gestattet, Fragen zu stellen und sich zu äußern.

Im Hinblick auf die Republik Georgien ist von einer im wesentlichen unbedenklichen menschenrechtlichen Lage auszugehen. Ebenso ist aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat davon auszugehen, dass sie dort über eine entsprechende Existenzgrundlage verfügt und ihr der Zugang zur medizinischen Infrastruktur (welche jedenfalls eine medizinische Grundversorgung, aber auch ua. Substitutionsprogramme, und Behandlung bei psychischen Erkrankungen und Unterbringung bei bestehender Suizidalität bietet) offen steht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Umstand, dass die bP am 13.2.2017 einvernahmefähig war, ergibt sich aus dem Befund des Amtsarztes der LPD Wien vom 17.2.2017. Zum Einwand des Rechtsfreundes des der bP ist festzuhalten, dass laut herrschender Judikatur ärztlichen Attesten die gleiche Beweiskraft zukommt wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlgNF 2453 A). Auch geht aus dem ärztlichen Attest nicht hervor, dass hierin die Haftfähigkeit mit der Einvernahmefähigkeit gleichgesetzt wird, viel mehr geht hieraus hervor, dass sowohl die Haft- als auch die Einvernahmefähigkeit zum Zeitpunkt der Einvernahme der bP vorlag.

Der Umstand, dass der bP in Georgien aufgrund der behaupteten Suizidalität entsprechende Betreuung offen steht, ergibt sich aus der bereits genannten Auskunft der Staatendokumentation der belangten Behörde.

Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.

Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen

Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.

Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:

"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung

a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und

f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist.

Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage (diese bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar) ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in §6 Abs2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 1 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.

Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der genannten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Behörde bzw. das ho. Gericht ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN).

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:

"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben..

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) - (6) ...

2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)..."

2.2.3. Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG gelten Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

2.2.4. Gem. § 10 AVG können sich die Parteien im Verfahren vertreten lassen.

2.2.5. Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Zu Z 1: Gegen die bP besteht eine rechtskräftige Ausweisung, welche gem. § 75 Abs. 23 AsylG einer Rückkehrentscheidung gleichzuhalten ist

Zu Z 2: Aus dem dargestellten Verfahrenshergang ergibt sich, dass der Antrag voraussichtlich gem. § 68 AVG zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Hieran ändert sich auch aufgrund des Umstandes nichts, dass die letzte inhaltliche Entscheidung einen nicht unerheblichen Zeitraum zurücklag, zumal sich kein Hinweis ergibt, dass sich jene Umstände, welche sich in der Republik Georgien seither änderten, in einer relevanten Weise auf die bP auswirkten. Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die bP wiederum auf Umstände berief, welche sich vor Inkrafttreten der letztmaligen inhaltlichen Entscheidung ereigneten und darüber der behauptete Sachverhalt als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. Das neue Vorbringen kann somit keinen, sich nach der Rechtskraft der letztmaligen Entscheidung zugetragenen glaubhaften Kern enthalten. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG ist somit auch erfüllt.

Zu Z 3: Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP nach Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In Bezug auf den Gesundheitszustand und die behauptete Suizidalität wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Auch brachte die bP keine außergewöhnliche Integration vor, bzw. ergab sich keine im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen. Die bP fristet ihr Dasein viel mehr am Rande der Gesellschaft und wurde wiederholt delinquent. Der Tatbestand des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG ist somit ebenfalls erfüllt.

Ein Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG ausreichendes Ermittlungsverfahren wurde seitens des BFA geführt. Dem BFA ist auch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass die entsprechenden Tatbestandmerkmale vorliegen. Die bP war nach ho. Ansicht zum Zeitpunkt ihrer Befragung einvernahmefähig, sie anwaltlich war vertreten und war bei der Verkündung des Bescheides ihr -auch mit einer Zustellvollmacht ausgestattete- Vertreter anwesend.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der im Spruch genannte mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.

Wenn der Rechtfreund der bP anführt, die bP wäre nunmehr in ein Krankenhaus eingeliefert worden, ändert dies nichts an dem hier anzuwendenden rechtlichen Betrachtungsrahmen, zumal sich die in diesem Zusammenhang entstehende Frage der tatsächlichen Zulässigkeit der Abschiebung gem. §§ 48 und 50 FPG im gegenständlichen Verfahren als Rechtsfrage nicht stellen. Aus diesem Grunde gehen auch die weiteren gestellten Beweisanträge mangels im gegenständlichen relevanter Beweisthemen ins Leere.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des Refoulements, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen bzw. zum Rechtsgrundsatz des "ne bis in idem" abgeht. Ebenso orientiert sich das ho. Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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