BVwG W241 2137106-1

W241 2137106-1Tribunal administratif fédéral20 févr. 2017

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W241 2137106-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W241.2137106.1.00

Spruch

W241 2137106-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2016, Zahl 1118566204-160824232, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) brachte am 13.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), ein.

2. Zur Person des BF liegen EURODAC-Treffermeldungen über die erkennungsdienstliche Behandlung im Zuge einer erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz am 04.03.2016 und 16.03.2016 in Ungarn vor.

3. Im Rahmen der Erstbefragung am 13.06.2016 gab der BF im Wesentlichen an, dass er vor ca. fünf Monaten Afghanistan verlassen hätte und über den Iran, die Türkei, Bulgarien und Serbien nach Ungarn gereist sei, wo er gezwungen worden wäre, einen Asylantrag zu stellen. In Ungarn wäre er schlecht behandelt worden und drei Monate lang eingesperrt gewesen. Daher wäre er nunmehr nach Österreich weitergereist

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er aufgrund der schlechten Lage in Afghanistan geflüchtet wäre.

4. Aufgrund der EURODAC-Treffer zu Ungarn wurde am 07.07.2016 eine Anfrage gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Ungarn gestellt.

Mit Schreiben vom 26.07.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Ungarn zur Überprüfung des vorliegenden Asylantrages eingetreten sei.

5. Am 23.08.2016 erfolgte nach durchgeführter Rechtsberatung im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA.

Er habe einen Cousin in Italien, zurzeit wisse er aber nicht, wo sich dieser genau aufhalte. Ferner lebe jemand aus seinem Dorf in Österreich, Unterstützung erhalte er aber keine von dieser Person.

Zum Aufenthalt in Ungarn gab der BF an, dass er keine Kleidung erhalten hätte und das Essen schlecht gewesen wäre. Auch hätte er sich dort nicht fortbilden können. Im Lager sei es sehr schmutzig gewesen, auch hätte man ihm mit Zwang die Fingerabdrücke abgenommen. Dabei hätte man ihm zwei Ohrfeigen gegeben. Als er gesagt hätte, er wolle nicht in Ungarn bleiben, hätte man in drei Monate lang eingesperrt.

Er hätte mit einer Person über seine Fluchtgründe sprechen können, schriftlich wäre jedoch nichts festgehalten worden. Eine Entscheidung über sein Asylverfahren hätte er nicht erhalten.

Abschließend wurde eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vorgelegt, in der das ungarische Asylsystem sowie die dortige schlechte Versorgungslage umfassend kritisiert und ausgeführt wurde, dass in Ungarn Entscheidungen in Abwesenheit der Asylwerber möglich seien und der BF sein Recht auf ein zweitinstanzliches Verfahren verlieren könnte.

6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.09.2016 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Dem Bescheid sind aktuelle Feststellungen zu Ungarn zu entnehmen:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 26.8.2016, Ergänzende Fragen zum LIB (relevant für Abschnitt 5/Dublin-Rückkehrer)

Zur Möglichkeit in Ungarn Verfahren in Abwesenheit des Antragstellers zu entscheiden: Wie oft kommt dies in der Praxis vor und ist in solchen Fällen innerhalb von 9 Monaten eine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich?

Wenn BAH (ungarisches Büro für Immigration und Nationalität) genug Informationen zur Verfügung hat, kann die Behörde auf dieser Basis in Abwesenheit entscheiden. Meistens ist das aber nicht der Fall, da die Antragsteller sich zu früh, oft sogar vor dem inhaltlichen Interview, absetzen. Im Falle einer Entscheidung in Abwesenheit ist keine Beschwerde binnen 9 Monaten, sondern lediglich ein neuer Antrag möglich (BAH 25.7.2016).

Bei Weigerung Serbiens, Drittstaatsangehörige aus Ungarn zurückzunehmen: Wie lange dauert es bis zur Entscheidung Ungarns ein inhaltliches Verfahren zu führen?

Wenn ein Antrag aufgrund der Einreise durch Serbien als unzulässig entschieden wird und Serbien sich nicht bereit erklärt, den Rückkehrer zu übernehmen, wird der Antrag in Ungarn inhaltlich geprüft (BFA 24.6.2016).

UNHCR hat in seinem Bericht vom Mai 2016 kritisiert, dass nicht bekannt sei, wie lange Antragsteller, denen Ungarn wegen Drittstaatsicherheit ein inhaltliches Verfahren verwehrt und welche nach Serbien zurückgeschoben werden sollen, zu warten haben, bevor Ungarn ihren Antrag inhaltlich prüft (UNHCR 5.2016).

BAH erklärt dazu, dass gem. Art. 51A des ungarischen Asylgesetzes BAH seine Unzulässigkeitsentscheidung zurückzunehmen und das Verfahren fortzusetzen hat, wo ein sicherer Dritt- oder Herkunftsstaat den Antragsteller faktisch nicht übernimmt. BAH informiert ohne Verzögerung die Fremdenpolizei über eine Unzulässigkeitsentscheidung, damit sie eine Außerlandesbringung effektuieren kann. Wenn die Fremdenpolizei BAH informiert, dass z.B. Serbien einen Betroffenen nicht zurücknimmt, hat BAH ohne Verzögerung ein inhaltliches Verfahren zu beginnen. Zahlen zur Untermauerung konnte BAH leider nicht zur Verfügung stellen (VB 9.6.2016).

Quellen:

2. Statistisches

Antragsteller 2014

Ungarn

42. 770

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

5. 445

240

250

20

4. 935

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Antragsteller 1.Qu. 2015

Antragsteller 2.Qu. 2015

Antragsteller 3.Qu. 2015

Antragsteller 4.Qu. 2015

Ungarn

33. 545

33. 240

109. 175

1. 170

Die Daten werden auf

die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 26.11.2015; vgl. Eurostat 10.2.2016)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

1. 255

30

95

5

1. 130

2. Qu. 2015

690

40

65

0

585

3. Qu. 2015

530

35

75

0

420

4. Qu. 2015

940

40

120

0

785

GESAMT

3. 415

145

355

5

2. 920

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)

Von den über 390.000 illegalen Grenzgängern 2015 stellten über 176.000 einen Asylantrag, von denen rund die Hälfte bis 1.11.2015 bearbeitet wurde. Mehr als 95% wurden wegen Abwesenheit eingestellt (VB 4.11.2015a; vgl. VB 24.11.2015).

2015 war somit die Anzahl der illegalen Grenzübertritte wesentlich höher, als die Anzahl der registrierten Asylwerber. Zwischen 1.1.2016 und 12.6.2016 erfolgten weniger illegale Grenzübertritte als registrierte Asylantragstellungen. Diese Tendenz erklärt sich mit der Möglichkeit der Asylantragsstellung in der Transitzone. Doch auch von den legal eingereisten Antragstellern tauchen viele nach der Antragsstellung unter (BFA 24.6.2016).

Anträge

2016 (Stand 29.6.)

22. 092

(VB 29.6.2016)

2016 wurde bis 13.6.2016 in 87 Fällen Asylstatus gewährt (6 davon über den Beschwerdeweg), in 154 Fällen subsidiärer Schutz, 5 Personen erhielten eine Duldung. Weiters wurden 1.622 Asylanträge abgelehnt und 38.059 Verfahren wurden eingestellt. Die hohe Anzahl der eingestellten Fälle deutet darauf hin, dass die meisten Antragssteller während des Verfahrens untertauchen (BFA 24.6.2016).

2015 gab es 42.919 Anfragen auf Dublin-Überstellung aus anderen Staaten, davon konnten 1.402 Transfers erfolgreich durchgeführt werden, 2.152 angekündigte Transfers scheiterten weil der Betreffende entweder untergetaucht ist oder eine Beschwerdeinstanz entschied, dass das Asylverfahren vor Ort zu führen sei (BFA 24.6.2016).

2016 gab es bis 9.6.2016 12.579 Anfragen auf Überstellung aus anderen Staaten, davon konnten 315 Transfers erfolgreich durchgeführt werden, 1.058 angekündigte Transfers scheiterten weil der Betreffende entweder untergetaucht ist oder aufgrund einer dahingehenden Entscheidung einer Beschwerdeinstanz (BFA 24.6.2016).

Quellen:

3. Allgemeines zum Asylverfahren

Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren und der Asylhaftzentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium (AIDA 11.2015).

Die Europäische Kommission hat am 10.12.2015 an Ungarn ein Aufforderungsschreiben (formal notice) übermittelt, das die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen der kürzlich verabschiedeten ungarischen Asylrechtsvorschriften darstellt. Die ungarischen Behörden haben nach dem Aufforderungsschreiben zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Europäischen Kommission zu reagieren. Erhält die Kommission keine zufriedenstellende Antwort, kann sie die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einleiten und Ungarn eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln. Erforderlichenfalls kann die Kommission anschließend beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen (EK 10.12.2015).

Asylverfahren

Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 eine Reihe von Änderungen des Asylgesetzes beschlossen. Wichtigste Neuerungen sind u.a. umfassende Mitwirkungspflichten; klarere Formulierung der Asylhaftgründe; Verbesserungen bei der Bestellung eines Vormunds für UM; Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei Folgeanträgen; Unzulässigkeit des Antrags bei Einreise aus sicherem Drittstaat usw. (VB 2.7.2015). Seit 1.8.2015 ist das neue Asylgesetz in Kraft. Weitere Änderungen vom 15.9.2015 regeln die Einrichtung der sogenannten Transitzonen an den Grenzen (BAH 16.9.2015; HHC 18.9.2015).

Ein Antrag soll binnen 15 Tagen auf Zulässigkeit, Dublin-Relevanz oder Eignung für das beschleunigte Verfahren geprüft werden. Das beschleunigte Verfahren soll binnen 15 Tagen abgeschlossen sein, das ordentliche Verfahren binnen 60 Tagen. Das beschleunigte Verfahren ist anwendbar, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist (Antragsteller ist EU-Bürger oder hat einen Schutzstatus in einem EU-Staat; ist anerkannter Flüchtling in einem Drittstaat; bei Folgeantrag ohne neue Elemente; bei Drittstaatsicherheit); wenn der Antragsteller keine asylrelevanten Informationen preisgibt; aus einem Land kommt das auf der EU-Liste der sicheren Herkunftsstaaten steht; seine Identität verschleiert; falsche Informationen oder Dokumente vorlegt; seinen Reisepass zerstört oder weggeworfen hat; bei Verweigerung der Daktyloskopie; wenn der Antragsteller eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; bei illegaler Einreise bzw. illegalem Aufenthalt in Ungarn ohne Asylantragstellung (wobei letzteres nicht als alleiniger Grund für eine Zurückweisung ausreicht) und bei Folgeanträgen mit neuen Elementen. Wenn dem ASt. mitgeteilt wird, dass geplant ist, seinen Antrag wegen Drittstaatsicherheit oder illegaler Einreise bzw. illegalem Aufenthalt in Ungarn ohne Asylantragstellung zurückzuweisen, hat der Antragsteller 3 Tage Zeit, um darzulegen, warum der betreffende Staat in seinem spezifischen Fall nicht sicher ist. Nehmen der sichere Dritt- oder Herkunftsstaat den Antragsteller nicht zurück, ist die Entscheidung zurückzunehmen und das Verfahren zu führen (Act LXXX 14.9.2015, §47, 51, 51/A).

Wird ein Fremder in Ungarn aufgegriffen, führt die Polizei wegen illegaler Einreise eine Ersteinvernahme durch. Sie informiert und registriert die Betroffenen und legt eine Unterkunft fest. Ein Asylantrag während der ersten 48 Stunden wird durch die Polizei registriert, zuständig für dessen Bearbeitung ist BAH. Die meisten Antragsteller entziehen sich aber bereits vor dem inhaltlichen Interview dem Verfahren, womit keine inhaltliche Entscheidung möglich ist. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit einer Entscheidung in Abwesenheit, wenn genügend Informationen vorliegen, dies wird aber nur sehr selten angewandt (BAH 16.9.2015).

Mit 1.7.2016 werden Gesetzesänderungen in Kraft treten, denen zufolge illegal eingereiste Migranten, die in einer 8 km von der Staatsgrenze ins Landesinnere reichenden Kontrollzone betreten werden, Asylanträge nicht im Landesinneren stellen können, sondern durch das nächstgelegene Tor des Grenzzauns zurückgeführt und aufgefordert werden, offiziell durch die nächstgelegene Transitzone einzureisen und dort ihren Antrag zu stellen (VB 23.5.2016; vgl. VB 28.6.2016; vgl. ECRE 17.6.2016).

Die Behörde kann ein Verfahren einstellen oder aufgrund bereits vorhandener Informationen entscheiden, u.a. wenn der Antragsteller nicht zum Interview erscheint oder die festgelegte Unterkunft ohne Genehmigung für mehr als 48 Stunden verlässt. Der ASt. kann in diesen Fällen aber bis zu 9 Monate nach Beendigung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen (Act LXXX 14.9.2015, §66).

(Weitere Informationen in Kap. 5 "Dublin-Rückkehrer")

Anträge nach abschließender beendender oder zurückweisender Entscheidung gelten als Folgeantrag. Hier ist zu prüfen, ob neue Elemente vorliegen. Neue Elemente sind Bedingung für die Zulässigkeit. Zulässige Folgeanträge werden im beschleunigten Verfahren geprüft. Für den dritten und weitere Folgeanträge besteht kein Recht auf Aufenthalt und Unterbringung in Ungarn. Beschwerde gegen Zurückweisung von Folgeanträgen hat aufschiebende Wirkung, außer der Folgeantrag wurde direkt vor einer Abschiebung gestellt und enthält keine neuen Elemente. In jenem Fall besteht kein Recht auf Aufenthalt und Unterbringung in Ungarn (AIDA 11.2015; vgl. Act LXXX 14.9.2015, §54).

Beschwerde

Im beschleunigten Verfahren gilt eine Rechtsmittelfrist von 7 Tagen. (Für zwischen 1.8. und 15.9.2015 gestellte Anträge gilt weiterhin die später geänderte Beschwerdefrist von 3 Tagen) Dieses Rechtsmittel besitzt nur in bestimmten Fällen aufschiebende Wirkung (u.a. bei Unzulässigkeit wegen Drittstaatsicherheit) (ECRE/HHC 1.10.2015; vgl. BAH 23.11.2015). Das Gericht soll binnen 8 Tagen inhaltlich entscheiden, wenn nötig mit Anhörung des Beschwerdeführers. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und ein erneutes Verfahren anordnen, aber es kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht abändern. Weitere Rechtsmittel sind nicht vorgesehen. Nehmen der sichere Dritt- oder Herkunftsstaat den Antragsteller nicht zurück, ist die Entscheidung zurückzunehmen und das Verfahren zu führen (Act LXXX 14.9.2015, §53).

Beschwerdefrist im ordentlichen Verfahren sind 8 Tage und das zuständige Gericht soll binnen 60 Tagen darüber entscheiden, wenn nötig mit Anhörung des Beschwerdeführers. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Ist der Bf. in Haft soll das Gericht prioritär entscheiden. Ist der Bf. in Asylhaft, ist seine Anhörung vor Gericht verpflichtend. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und ein erneutes Verfahren anordnen, aber es kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht abändern. Weitere Rechtsmittel sind nicht vorgesehen (Act LXXX 14.9.2015, §68; vgl. AIDA 11.2015).

Antragsteller haben im Rahmen des Gesetzes über die Rechtshilfe (wenn sie bedürftig sind) während des erstinstanzlichen Verfahrens das Recht auf kostenlose Rechtsberatung, nicht aber auf kostenlose Vertretung. Im Beschwerdeverfahren haben bedürftige ASt. das Recht auf kostenlose Rechtsberatung und -vertretung. Trotzdem haben bisher nur wenige ASt. freie Rechtshilfe in Anspruch genommen. Zum einen, weil die ASt. kaum etwas darüber wissen, zum anderen, weil das ungarische Rechtshilfesystem keine Übersetzerkosten abdeckt und die wenigen Asylanwälte die relevanten Fremdsprachen nicht sprechen. HHC bietet weiterhin Rechtsberatung in den Unterbringungszentren und Hafteinrichtungen an (AIDA 11.2015; vgl. HHC 18.9.2015).

Quellen:

3.1. Grenzverfahren / Transitzonen

Bild kann nicht dargestellt werden

(VB 28.9.2015)

Das Grenzverfahren in den neugeschaffenen Transitzonen betrifft nur dort aufgegriffene Fremde. Dublin-Rückkehrer sind davon nicht betroffen (BAH 16.9.2015). Dublin-Rückkehrer sind somit auch nicht vom Grenzverfahren betroffen. Kapazitäten und andere Bedingungen der Transitzonen - auch allfällige Sonderverfahrensbestimmungen - sind für Dublin-Rückkehrer nicht relevant. Dazu sind auch im jüngst beschlossenen Gesetz zur Rückführung illegaler Migranten keine Änderungen vorgesehen (BFA 24.6.2016), gemäß dem, illegal eingereiste Migranten, die in einer 8 km ins Landesinnere reichenden Kontrollzone betreten werden, Asylanträge nicht im Landesinneren stellen können, sondern durch das nächstgelegene Tor des Grenzzauns zurückgeführt und aufgefordert werden, offiziell durch die nächstgelegene Transitzone einzureisen und dort ihren Antrag zu stellen. Dies wird mit 5.7.2016 in Kraft treten (VB 23.5. 2016; vgl. VB 28.6.2016; vgl. ECRE 17.6.2016).

Zwischen 15.9.2015 und 29.5.2016 wurden 4.772 Asylwerber, davon

3. 824 Vulnerable, in den Transitzonen registriert. Vulnerable (Familien, Schwangere, UMA, ...) werden sofort zum Asylverfahren zugelassen und aus den Transitzonen in offene Unterbringungszentren bzw. Kinderheime verlegt und ihre Asylanträge im Inland bearbeitet. Alleinstehende Männer bleiben hingegen bisweilen einige Wochen in den Zonen. Sie werden in der Regel nur dann ins Landesinnere verlegt, wenn ihr Verfahren nicht binnen eines Monats abgeschlossen werden kann (inklusive etwaige gerichtliche Überprüfung). 80% der Verfahren werden also im Land durchgeführt. Viele nützen dies, um ihre Reise fortzusetzen. Eine asylrechtliche Haft im Anschluss an den Aufenthalt in der Zone wäre zwar möglich, wird jedoch nicht angewandt, da es ein negatives Signal senden und einen Anreiz zur illegalen Einreise unter Vermeidung der Transitzonen setzen würde (BFA 24.6.2016; vgl. FRA 6.2016).

Im Mai 2016 haben 92 Personen vor dem zuständigen Gericht in Szeged gegen Zurückweisung ihres Asylantrags in den Transitzonen Beschwerde eingelegt. In 77 anhängigen derartigen Fällen hat das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung gestützt, in weiteren 78 Fällen wurde der Beschwerde stattgegeben und BAH angewiesen den Fall neu zu beurteilen anstatt die Drittstaatsicherheit automatisch anzunehmen. 9 Fälle wurden eingestellt, weil der Beschwerdeführer das Land verlassen hatte. In der Praxis übernimmt Serbien von Ungarn im Rahmen des Rückübernahmeabkommens aber nur eigene Staatsbürger (FRA 6.2016).

Im Juni 2016 stellt die ungarische Regierung den in und um die Transitzonen tätigen NGOs HUF 250 Mio. für ihre humanitäre Arbeit zur Verfügung. 5 Organisationen (Ungarischer Malteser Hilfedienst, Ökumenische Hilfsorganisation, Ungarisches Rotes Kreuz, Caritas, Mission der Reformierten Kirche) erhalten eine finanzielle Unterstützung (BFA 24.6.2016).

(Zur praktischen Durchführbarkeit von Rücküberstellungen nach Serbien siehe Kap. 5.1. "Dublin-Rückkehrer und die Drittstaatsicherheit Serbiens".)

Quellen:

3.2. Krisensituationen durch Massenimmigration

Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes von August/September 2015 enthalten auch Bestimmungen für den Fall einer "Krisensituation durch Massenimmigration". Eine solche liegt vor, wenn die Zahl der in Ungarn ankommenden Migranten monatlich im Durchschnitt 500 Personen oder 750 Personen durchschnittlich am Tag in zwei aufeinanderfolgenden Wochen oder 800 Personen pro Tag im Wochenschnitt beträgt, bzw. wenn die Zahl der Migranten in einer Transitzone monatlich im Durchschnitt 1.000 Personen oder 1.500 Personen durchschnittlich am Tag in zwei aufeinanderfolgenden Wochen oder 1.600 Personen pro Tag im Wochenschnitt beträgt. Auch liegt eine derartige Krisensituation vor, wenn Umstände entstehen, die die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gefährden, vor allem durch Unruhen und Gewalt in einer Unterbringung. Eine Krisensituation kann per Regierungsdekret für max. 6 Monate (verlängerbar) ausgerufen werden. Während solcher Krisensituationen kann die Regierung Immobilien im öffentlichen Besitz beschlagnahmen und nutzen. Auch können Polizei und Armee für Registrierungsaufgaben im weitesten Sinne herangezogen werden (Act LXXX 14.9.2015, §§80/A-80/G).

Quellen:

4. Drittstaatsicherheit Serbiens

Die im neuen Asylgesetz umrissene Einführung von sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten wird durch Regierungsdekret 191/2015 vom 21.7.2015 und Regierungsdekret 63/2016 umgesetzt. Damit sind seit 1.8.2015 Serbien, Albanien, Mazedonien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Kosovo sowie Australien, Kanada, Neuseeland, die Schweiz und jene US-Bundesstaaten, die keine Todesstrafe verhängen und darüber hinaus seit 1.4.2016 auch die Türkei sichere Dritt- und Herkunftsstaaten. Das heißt, in der Praxis sind von BAH Asylanträge als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragssteller aus einem dieser Länder stammt, durch ein solches gereist ist und dort die Möglichkeit zur Stellung eines Asylantrags hatte oder in einem dieser Länder Verwandte hat (VB 3.8.2015, VB 4.4.2016).

Die Verantwortung Serbiens, im Rahmen der Drittstaatsicherheit Personen von Ungarn zurückzunehmen, endet nach 12 Monaten. Rechtliche Grundlage ist entweder das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Serbien und Ungarn, oder jenes der EU mit Serbien (2007/819/EG). Wenn bei einem nach Ungarn Zurückkehrenden diese 12 Monate verstrichen sind, ist die Entscheidung zurückzunehmen und das Verfahren zu führen (BAH 16.9.2015; vgl. Act LXXX 14.9.2015, §51/A, VB 4.11.2015b, ECRE/HHC 1.10.2015, AIDA 11.2015).

Ungarn betrachtet Serbien zwar grundsätzlich als sicheres Drittland, dies ist aber eine im Einzelfall widerlegbare Vermutung und wird durch die Gerichte geprüft. Asylwerber haben die Möglichkeit innerhalb von drei Tagen Beweise vorzulegen oder Aussagen zu machen, wonach Serbien in ihrem Fall kein sicherer Drittstaat ist. Für die Gerichte gibt es 2 Hauptbehebungsgründe: entweder weitere Ermittlungsaufträge oder die fehlende Zustimmung der serbischen Behörden zur Übernahme. Es gibt noch keine finale und abschließende Beurteilung zu dieser Frage durch ein ungarisches Höchstgericht (VB 17.2.2016; vgl. BFA 24.6.2016).

Es gibt viele Beispiele dass z.B. das Gericht in Szeged Entscheidungen der ersten Instanz behoben und BAH angewiesen hat, ein neues Verfahrens zu führen, anstatt automatisch die Drittstaatsicherheit Serbiens anzunehmen (FRA 12.2015; vgl. FRA 2.2016, FRA 6.2016).

Zwischen 1.8.2015 und 31.3.2016 wies BAH 1.184 Asylanträge (im ganzen Land einschließlich Transitzonen) als unzulässig zurück (wobei nicht klar ist, ob immer Drittstaatsicherheit der Grund war). Im selben Zeitraum erhoben 387 ASt. dagegen Beschwerde (davon 114 in den Transitzonen). Ungarische Gerichte hoben in 246 Fällen die erstinstanzlichen Entscheidungen auf und ordneten die Neubewertung an. Die Begründung der Gerichte ist meist, dass Serbien kein sicherer Drittstaat sei, oder, dass die Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sich zu vergewissern, ob Serbien den ASt. auch wirklich zurücknehmen würde (UNHCR 5.2016).

Personen, die Ungarn verlassen sollen, werden von der Fremdenpolizei übernommen, welche dann versucht die Bedingungen für die Außerlandesbringung zu schaffen. Eine Außerlandesbringung kann entweder ins Herkunftsland oder in ein für den Fremden zuständiges Drittland (z.B. Serbien) erfolgen. Für alle Fälle, in welchen die Rückübernahme nach Serbien faktisch nicht funktioniert und wenn der Herkunftsstaat den Fremden nicht übernimmt, ist eine Abschiebung nicht möglich. In diesem Fall bleibt die Person in Ungarn, das Asylverfahren wird automatisch fortgesetzt und der Asylantrag inhaltlich geprüft (BFA 24.6.2016).

(Für mehr Informationen hierzu siehe Kap. 5.1. "Dublin-Rückkehrer und die Drittstaatsicherheit Serbiens".)

Quellen:

5. Dublin-Rückkehrer

Ein Asylverfahren wird, unabhängig vom Verfahrensstand, 30 Tage nachdem sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. durch Verlassen des Landes), eingestellt (BAH 29.10.2015).

Entzieht sich also ein Antragsteller, der seinen Antrag nach dem 1.8.2015 (also nach neuer Rechtslage) gestellt hat, dem Verfahren, wird dieses eingestellt. Innerhalb von 9 Monaten kann er (einmalig) die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragen. Der Antrag auf Wiedereröffnung des eingestellten Verfahrens ist z.B. bei der Registrierung durch die Polizei nach Dublin-Rücküberstellung möglich (BAH 16.9.2015).

  • Verweigerte ein Antragsteller im Erstverfahren in Ungarn inhaltliche Angaben und behinderte damit die Prüfung des Antrags, ist innerhalb der 9-Monats-Frist eine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich.

  • Entzog sich der Antragsteller seinem Erstverfahren in Ungarn vor dem inhaltlichen Interview, ist innerhalb der 9-Monats-Frist eine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich.

  • Verließ ein Antragsteller die für ihn festgelegte Unterkunft während des Erstverfahrens in Ungarn für mehr als 48 Stunden ohne Erklärung, ist innerhalb der 9-Monats-Frist eine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich (BAH 18.9.2015).

  • Hat ein Antragsteller seinen Erstantrag in Ungarn schriftlich zurückgezogen, ist auch innerhalb der 9-Monats-Frist keine Wiedereröffnung des Verfahrens mehr möglich.

  • Wenn ein Antragsteller die Abgabe seiner Fingerabdrücke oder das Fotografieren verweigerte, ist innerhalb der 9-Monats-Frist keine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich.

  • Nach erfolgreicher Dublin-OUT- Überstellung aus Ungarn ist keine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich.

  • Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren ist keine Wiedereröffnung, sondern nur ein neuer Antrag möglich - enthält der keine neuen Elemente, gilt er als unzulässiger Folgeantrag.

(BAH 16.9.2015; vgl. AIDA 11.2015)

Ist die 9-Monats-Frist verstrichen und der Rückkehrer hatte in seinem Erstverfahren bereits eine inhaltliche Entscheidung, kann er nur einen neuen Antrag stellen, der neue Elemente enthalten muss, um nicht als unzulässiger Folgeantrag zu gelten. Gab es im früheren Verfahren aber keine inhaltliche Entscheidung, müssen keine neuen Elemente vorgebracht werden damit der Antrag zulässig ist (BAH 22.6.2016; vgl Act LXXX 14.9.2015, § 51 (2)d, § 51 (3), § 53 (1); vgl. BFA 24.6.2016). (Für mehr Informationen zu Folgeanträgen siehe Kap. 3. "Allgemeines zum Asylverfahren")

Wurde der Antrag vor dem 1.8.2015 gestellt und ist noch offen (was sehr unwahrscheinlich ist), wird das Verfahren nach der alten Gesetzeslage weitergeführt. Wurde das Verfahren beendet (weil der ASt. sich abgesetzt hat oder in Abwesenheit entschieden wurde), wird bei Rückkehr ein neues Verfahren gemäß neuer Rechtslage geführt (BAH 13.11.2015). Nach der neuen Rechtslage gilt ein Folgeantrag der keine neuen Elemente enthält, als unzulässig. Wird kein Antrag gestellt, beginnt ein fremdenpolizeiliches Verfahren (BAH 16.9.2015).

In der Regionaldirektion Gyor des BAH kommen alle Dublin-Rückkehrer an, die von Österreich in Nickelsdorf an die ungarischen Behörden übergeben werden. Auch die ungarische Fremdenpolizei ist dort vertreten. In Gyor werden Rückkehrer durch die Polizei erfasst und es wird geprüft, ob der Betreffende bereits ein Verfahren in Ungarn hatte und welchen Stand dieses hat, ob der Rückkehrer spezielle Bedürfnisse hat usw. Gegebenenfalls kann ein Asylantrag gestellt werden. Danach wird den Rückkehrern entsprechend ihrem Verfahrensstand eine Unterbringung zugewiesen (offene Unterbringung oder Asylhaft etc.). Asylhaft ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung. Kranke Rückkehrer werden, bei entsprechender Ankündigung, an der Grenze bereits mit einem Ambulanzwagen abgeholt. Die Versorgung der Rückkehrer in Gyor ist dieselbe wie in anderen Unterbringungseinrichtungen und entspricht den ungarischen Gesetzen. Wenn die Rückkehrer länger als 5 Stunden in der Einrichtung in Gyor verbringen müssen, besteht die gesetzliche Verpflichtung, ihnen Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. In der Regel sind die Rückkehrer aber nur 1-2 Stunden dort, wenn offene Unterbringung geboten ist, bzw. bis zu einen Arbeitstag lang, wenn Asylhaft nötig ist (weil hier mit dem Transport zugewartet wird, ob noch Fälle hinzukommen). Die Führung eines etwaigen Asylverfahrens geht nach dem Transfer auf jene Regionaldirektion über, in deren Zuständigkeitsbereich der Betreffende untergebracht bzw. inhaftiert wird. Übersetzerleistungen sind laut BAH während der Abwicklung in Gyor dauernd verfügbar. Gängige Sprachen sind Afghanisch, Arabisch etc. Sollte für eine Sprache kein Dolmetscher vor Ort sein, wird per Computer eine Fernübersetzung zugeschaltet (BAH 16.9.2015; vgl. BFA 24.6.2016).

Die Entscheidung zur Verhängung der Asylhaft ist eine Einzelfallentscheidung. Untertauchen ist ein möglicher Grund für ihre Verhängung und da Dublin-Rückkehrer sich per se dem Verfahren entzogen haben, ist es grundsätzlich möglich, sie in Asylhaft zu nehmen. BAH erläuterte zwar es würden auch noch andere Gründe geprüft, es wurde aber auch nicht dezidiert gesagt, dass Untertauchen alleine als Haftgrund nicht ausreicht. Es wurde viel Wert auf die Feststellung gelegt, dass die Haft eine Einzelfallentscheidung sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass BAH die Haft nur für die ersten 72 Stunden verhängen kann und danach eine richterliche Überprüfung stattfinde (BAH 16.9.2015; vgl. BFA 24.6.2016).

Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu Unterbringung und Versorgung solange ihr Verfahren nicht abgeschlossen ist. In jeder Einrichtung gibt es eine medizinische Versorgung. Falls nötig ist, werden Personen von einem Facharzt untersucht. Kinder bekommen eine besondere Versorgung (BFA 24.6.2016).

Quellen:

5.1. Dublin-Rückkehrer und die Drittstaatsicherheit Serbiens

Die von Ungarn angenommene Drittstaatssicherheit Serbiens widerspricht der Position des ungarischen Höchstgerichts (Kuria) und einer Empfehlung von UNHCR (beide 2012), die nie zurückgenommen wurden (und welche von UNHCR im Mai 2016 bekräftigt wurde (UNHCR 5.2016)). Dies und die Anwendbarkeit der Drittstaatsicherheit auf Dublin-Rückkehrer hat ECRE/HHC zu der Empfehlung bewogen, von Dublin-Überstellungen nach Ungarn Abstand zu nehmen. BAH steht auf dem Standpunkt, dass die Drittstaatsicherheit Serbiens so oder so auf ältere Fälle (Antragstellung vor dem 1.8.2015) anwendbar wäre, da die Rechtsgrundlage dafür auch schon zuvor bestanden habe (ECRE/HHC 1.10.2015; vgl. BAH 23.11.2015).

NGOs behaupten bereits seit längerem, dass Dublin-Rückkehrer akut von Rückschiebungen nach Serbien bedroht seien (vgl. ECRE/HHC 1.10.2015). Auf der anderen Seite gibt es zahlreiche Berichte, dass Serbien nur bestimmte Staatsangehörige (türkische und kosovarische Staatsbürger mit entsprechenden Ausweisdokumenten bzw. Durchbeförderung abgelehnter Kosovaren) (VB 4.11.2015b), bzw. nur eigene Staatsangehörige zurücknimmt (FRA 6.2016). Gemäß UNHCR wurden zwischen 15.9.2015 und 31.3.2016 298 Personen im Rahmen des Rückübernahmeabkommens nach Serbien rücküberstellt (78 Serben, 72 Türken, 34 Albaner, 5 Mazedonier und 31 Kosovaren, sowie 31 Syrer, 31 Afghanen, 14 Iraker, 2 Somalier und 6 Andere). Es ist aber unklar, wie viele davon aus den Transitzonen zurückgewiesen wurden und wie viele aus dem Inland bzw. ob Dublin-Rückkehrer darunter waren (UNHCR 5.2016). Die serbischen Behörden selbst bestätigen, dass aufgrund des bilateralen Rückübernahmeabkommens mit Ungarn nur serbische Staatsbürger, Staatenlose und Drittstaatsangehörige zurückgenommen werden, bei denen die Identität geklärt ist und die Tatsache geklärt ist, dass sie zuvor aus Serbien kommend nach Ungarn eingereist sind (VB 29.3.2016).

Um die praktischen Auswirkungen der ungarischen Gesetzesänderungen seit 1.8.2015 auf Dublin-Rückkehrer einschätzen zu können, wurde mit BAH ein Monitoring einiger Fälle vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere folgende Punkte:

• Zeitpunkt der Asylantragstellung (vor oder nach 1.8.)

• davon abhängig: besteht Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Transfer?

• Klärung der Frage: werden Dublin-Rückkehrer nach Serbien rücküberstellt?

Dem Monitoring unterzogen wurden die letzten 41 Fälle, die zwischen 1. und 24. September 2015 von Ö nach HU überstellt worden sind, sowie 25 Personen, die zwischen 12.10.2015 und 28.1.2016 aus DE, SE, UK, SK, CZ, CH nach HU überstellt worden sind. Bei den von Ö nach HU Überstellten handelt es sich um 24 erwachsene Männer, 4 erwachsene Frauen und 13 Minderjährige. Gemäß dem Monitoring konnte kein Fall einer Rücküberstellung eines Dublin-Rückkehrers von Ungarn nach Serbien festgestellt werden (BFA 23.3.2016).

Mitte Juni 2016 fand ein Expertentreffen zwischen BFA und BAH in Budapest statt, um offene Fragen zu klären. Es konnte im Zuge dessen klargestellt werden, dass Serbien zwischen 1.1. und 13.6.2016 113 Personen zurückgenommen hat, darunter befanden sich keine Dublin-Rückkehrer (Staatsangehörige Serbiens, Kosovos, Albaniens, usw.). Serbien steht (wie auch weiter oben bereits dargestellt) auf dem Standunkt, dass das Rückübernahmeabkommen nur für serbische und ehemalige jugoslawische Staatsbürger anwendbar sei (BFA 24.6.2016; vgl. TT 14.6.2016, FRA 6.2016). Die Ergebnisse des Monitorings von Februar 2016, wonach kein Fall einer Rücküberstellung eines Dublin-Rückkehrers von Ungarn nach Serbien festgestellt werden konnte, wurden damit bestätigt. Es wurde vereinbart, dass es bald ein weiteres Monitoring von aus Österreich nach Ungarn überstellten Dublin-Fällen geben soll, um die weitere Entwicklung beobachten zu können (BFA 24.6.2016).

Nach der Rückübernahme von Dublin-Rückkehrern hängt das weitere Verfahren davon ab, ob der Rückkehrer bereits einen Asylantrag gestellt hat, der inhaltlich behandelt wurde und, ob er sich innerhalb der 9-monatigen Frist für eine Wiedereröffnung des Verfahrens befindet. Wenn der Antrag aufgrund der Einreise durch Serbien als unzulässig entschieden wird und Serbien sich nicht bereit erklärt, den Rückkehrer zu übernehmen, wird der Antrag inhaltlich geprüft (BFA 24.6.2016; vgl. Act LXXX 14.9.2015, §51/A).

Der EuGH hat am 17.3.2016 in der Rechtssache C-695/15 PPU (Shiraz Baig Mirza) entschieden, dass Ungarn einen Asylwerber ohne inhaltliche Prüfung des Antrags in einen sicheren Drittstaat (hier Serbien) zurückweisen kann. Dies gilt auch dann, wenn Ungarn zuständiger Mitgliedstatt gemäß Dublin-III-VO ist. HU muss den überstellenden MS nicht über diese Regelung informieren oder den ersten Asylantrag in einem gewissen Verfahrensstadium weiterführen. Der Asylwerber hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dass über seinen Antrag abschließend entschieden wird - das hindert Ungarn aber nicht daran, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der EuGH wurde nicht gefragt, ob Serbien als sicherer Drittstaat gelten kann, daher wurde darüber auch nicht ausdrücklich entschieden. Andererseits hat der EuGH aber auch keine Zweifel an Serbiens Drittstaatsicherheit im Urteil angesprochen und auch die Rückweisung nicht untersagt (EuGH 17.3.2016).

Quellen:

6. Haft

6.1. Fremdenpolizeiliche Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern (Info Stdok 05.2012).

Aufgrund der 2013 neu eingeführten Asylhaft nahm die fremdenpolizeiliche Haft ab. Einige ihrer Hafteinrichtungen wurden geschlossen, oder dem BAH übergeben. Seit Jänner 2014 kann fremdenpolizeiliche Haft nur noch auf jene Folgeantragsteller angewendet werden, deren Folgeanträge keine aufschiebende Wirkung haben. Ansonsten ist nur Asylhaft anwendbar (AIDA 17.2.2015).

Die Polizei verfügt über fremdenpolizeiliche Haftzentren in Gyor, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas mit zusammen 268 Plätzen. Es sind Sozialarbeiter und Psychologen der NGO Menedék verfügbar und es gibt damit gute Erfahrungen (HHC 5.2014; vgl. AIDA 17.2.2015).

Von 1.1.2016 bis 13.6.2016 befanden sich 682 Personen in fremdenpolizeilicher Haft, 10 Personen in Haft vor Ausweisung und 1 Person in Haft vor Abschiebung (BFA 24.6.2016).

Quellen:

6.2. Asylrechtliche Haft

Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 eine Reihe von Änderungen des Asylgesetzes beschlossen. Unter anderem wurden die Asylhaftgründe (eingeführt 1.7.2013) klarer formuliert. Die asylrechtliche Haft erlaubt demnach die Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:

a) bei ungeklärter Identität oder Nationalität.

b) wenn ein Ausweisungsverfahren gegen den Antragsteller läuft und aufgrund objektiver Kriterien nachgewiesen werden kann, dass es dem Antragsteller im Vorfeld möglich gewesen wäre, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen - oder es liegen triftige Gründe für die Annahme vor, dass der Antrag nur gestellt wurde, um den Vollzug der Ausweisung zu verhindern.

c) wenn weitere Fakten erhoben werden müssen und das ohne Haft nicht möglich ist und angenommen werden muss, dass sich der ASt. dem Asylverfahren entziehen wird.

d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung.

e) bei einem Antrag am Flughafen.

f) um das Dublin-Verfahren zu sichern, wenn ernste Absetzgefahr besteht.

(VB 2.7.2015; vgl. Act LXXX 14.9.2015, §§31/A ff.).

Die Verhängung der Asylhaft ist in jedem Einzelfall abzuwägen und nur anzuwenden, wenn der Zweck nicht anders erreicht werden kann (z.B. Kaution). Die Haft kann von BAH für max. 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung der Haft beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann dem Antrag folgen und die Haft um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss alle Verlängerungsanträge begründen. Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) ist grundsätzlich für max. 30 Tage erlaubt. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Asylhaft sind nicht vorgesehen, der ASt. kann aber Einspruch erheben (may file an objection), über den das Gericht binnen 8 Tagen entscheiden soll. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung oder im Falle eines Einspruchs zwingend zu erfolgen. Bei weiteren Verlängerungen der Haft kann eine Anhörung erfolgen, wenn der Betroffene das beantragt. Gegen Bedingungen der Haft ist Beschwerde an den Leiter der Asylhafteinrichtung bzw. in weiterer Folge an die Leitung des BAH möglich. Wenn die Antragszahlen außergewöhnlich hoch sind und die Kapazitäten der Asylhaftzentren entsprechend ausgereizt sind, ist Asylhaft auch in nicht dafür vorgesehenen Einrichtungen möglich. Alle anderen Vorkehrungen, wie Geschlechtertrennung und Unterbringungsbedingungen, sind einzuhalten (Act LXXX 14.9.2015, §31/A, §31/B, 31/G, 31/H, 31/I).

Es gibt Asylhaftzentren in Békéscsaba, Debrecen und Nyírbátor mit zusammen 456 Plätzen (VB 13.10.2015b) und 500 Asylhaftplätze in Kiskunhalas (VB 25.5.2016).

Für Antragsteller in Asylhaft haben dieselben materiellen Bedingungen zu gelten wie in der offenen Unterbringung (Act LXXX 14.9.2015, §28).

Die medizinische Betreuung in den Asylhaftzentren stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

o Békéscsaba: 2 PA abwechselnd für 2 Stunden wochentags, 6 PflegerInnen abwechselnd die ganze Woche/24 Std. Am Wochenende werden die PA auf Abruf tätig. Psychologische Hilfe erfolgt durch die CF nach Bedarf (VB 7.9.2015).

o Debrecen: 5x pro Woche 2 PA, 6 PflegerInnen abwechselnd die ganze Woche/24 Std., PA am Wochenende auf Abruf, ebenso ein psychologischer Dienst bei Bedarf (VB 7.9.2015).

o Nyírbátor: 1 PA für 2 Stunden an Werktagen, am Wochenende auf Abruf, medizinische Pflege wird von der Bezirkspolizei bereitgestellt, psychologische Hilfe von einer örtlichen Klinik (VB 7.9.2015).

o Kiskunhalas: Der Gesundheitsdienst arbeitet rund um die Uhr. Es kommen regelmäßig Ärzte. An Arbeitstagen gibt es eine Sprechstunde (3-4 Stunden). Die gesundheitliche Grundversorgung erfolgt vor Ort, eine entsprechende Fachversorgung ist im Krankenhaus Kiskunhalas möglich. Mitarbeiter der Cordelia Foundation kommen für psychologische Betreuung, wofür Ihnen das Ärztezimmer zur Verfügung gestellt wird (VB 25.5.2016).

Darüber hinausgehende ärztliche Versorgung ist in den Krankenhäusern der Umgebung möglich (VB 7.9.2015).

Vulnerable sind von der Asylhaft auszunehmen. Das umfasst UM, Schwangere, Familien mit Kindern unter 5 Jahren und AW, die unter PTBS leiden. Die Ausnahme der UM ist im Gesetz festgeschrieben, die restlichen Ausnahmen sind Verwaltungspraxis. Die Identifizierung der Personen mit PTBS übernimmt die NGO Cordelia, welche die Asylhafteinrichtungen einmal die Woche besucht. Am 30.9.2015 waren in Békéscsaba 24 von 65 Personen Teil einer Familie, darunter 8 Kinder (ECRE/HHC 1.10.2015).

Es gibt Alternativen zur Haft, wie festgelegten Aufenthaltsort und Kaution. Ersteres wird offenbar nicht angewendet, da sich 89-90% der AW in offener Unterbringung ohnehin absetzen. Kaution wurde seit 1.7.2014 in 143 Fällen verhängt (in Höhe von EUR 500 - 5.000). In 113 Fällen setzten sich die Betroffenen ab. Ihre Kautionen fielen in 104 Fällen an den Staat, in 9 Fällen konnte die Kaution rückerstattet werden (EASO 03.2015). Gegen Zahlung der Kaution in og. Höhe kann die Asylhaft im Wege einer Einzelfallentscheidung ausgesetzt werden. Die Kaution kann in jeder Phase des Asylverfahrens beantragt werden. Die Genehmigung erfolgt gegebenenfalls durch das BAH. Die Kaution verfällt, wenn der Antragsteller die ihm zugewiesene offene Aufnahmeeinrichtung und in weiterer Folge Ungarn verlässt, bevor eine Entscheidung über seinen Antrag ergangen ist. Das geschieht in einem Großteil der Fälle (VB 25.5.2016).

Von 1.1.2016 bis 13.6.2016 befanden sich 1.536 Personen in asylrechtlicher Haft. Dies stellt lediglich einen geringen Anteil von bislang rund 20.000 gestellten Asylanträgen im Jahr 2016 dar. Es wird immer überprüft, ob eine Alternative zu asylrechtlicher Haft (z.B. Kaution oder gelinderes Mittel) möglich ist. Die Maximaldauer der asylrechtlichen Haft beträgt 6 Monate, die Durchschnittsdauer liegt jedoch bei 39 Tagen. Die Haftzeit hängt immer vom Verfahren und vom Einzelfall ab. Die Abschiebung kann auch mit anderen Mitteln als Haft gesichert werden (z.B. gelinderes Mittel oder Kaution). Unter den 1.536 Personen in asylrechtlicher Haft sind auch Dublin-Rückkehrer. Genaue Zahlen konnte BAH nicht nennen, es sind aber jedenfalls unter 10%. Dublin-Relevanz alleine bedeutet keinen Haftgrund. Hauptgrund für Haft in Dublin-Fällen ist u.a. mangelnde Mitwirkung am Verfahren bzw. Sicherungshaft für Dublin-Out-Fälle. Ein Strafverfahren gegen Dublin-Rückkehrer wird nur dann eingeleitet, wenn sie in Ungarn eine Straftat begehen. Strafverfahren wegen etwaiger früherer Verletzung des Grenzzauns werden nicht eingeleitet (BFA 24.6.2016).

Mit Stand 29.6.2016 befinden sich 738 Personen in geschlossener Unterbringung (VB 29.6.2016). Im Mai 2016 befanden sich in ganz Ungarn nur alleinstehende Männer in Asylhaft (VB 25.5.2016).

Quellen:

6.3. Illegaler Grenzübertritt / Beschädigung des Grenzzauns

Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes von August/September 2015 enthalten auch Bestimmungen für den Fall, dass Migranten den Grenzzaun illegal überqueren bzw. beschädigen. Illegale Überwindung des Zauns ist mit Haft in Höhe von bis zu 3 Jahren strafbar. Geschieht die Überwindung bewaffnet oder als Teil einer Ausschreitung beträgt das Strafausmaß 1-5 Jahre Haft. Geschieht die Überwindung bewaffnet und als Teil einer Ausschreitung sind 2-8 Jahre Haft möglich; kommt jemand zu Tode drohen 2-10 Jahre. Wird der Grenzzaun beschädigt ist das mit Haft in Höhe von bis zu 5 Jahren strafbar. Geschieht die Beschädigung bewaffnet oder als Teil einer Ausschreitung beträgt das Strafmaß 2-8 Jahre Haft. Geschieht die Beschädigung bewaffnet und als Teil einer Ausschreitung sind 5-10 Jahre Haft möglich; kommt jemand zu Tode drohen 20 Jahre bis lebenslange Haft. Im Zusammenhang mit Vergehen betreffend illegalen Grenzübertritt und Beschädigung des Grenzzauns sind bis zu einem Strafmaß von 5 Jahren Bewährungsstrafen möglich (anstatt bis 2 Jahre wie sonst üblich) und die Länge der Bewährung kann 2-10 Jahre betragen. Eine Ausweisung muss in jedem den Grenzzaun betreffenden Fall ausgesprochen werden, wenn eine Haftstrafe verhängt wird. Die NGO HHC meint, dass einige der Bestimmungen gegen internationale Verpflichtungen Ungarns verstoßen (HHC 16.9.2015; vgl. HHC 18.9.2015).

Zwischen 15. September und 31. Dezember 2015 wurden insgesamt 1.064 Strafverfahren gegen Migranten eröffnet, die alle schnell zu Ende gebracht werden konnten. Die Strafe ist meist ein ein- oder mehrjähriges Einreiseverbot, dessen Höhe sich nach Geschlecht, und Alter des Angeklagten richtet. Frauen und junge Erwachsene erhalten in der Regel nur ein Jahr. Die wenigen Haftstrafen für Wiederholungstäter wurden zur Bewährung ausgesetzt. Die meisten akzeptieren die Strafe. (FRA 12.2015). Im Februar 2016 gab es wieder mehr illegale Grenzübertritte. Daraus resultierten 775 Strafverfahren, von denen 771 mit Verurteilungen zur Ausweisung und endeten. Die wenigen Haftstrafen für Wiederholungstäter wurden zur Bewährung ausgesetzt (FRA 2.2016).

Laut Bericht des VB von Ende Februar ist die Kriminalisierung des illegalen Grenzübertritts strafrechtlich eher unbedeutend: Bei der großen Mehrheit der Verfahren wurden lediglich Aufenthaltsverbote verhängt, eine strafrechtliche Verurteilung gab es in nur knapp 1% aller Fälle, in der Regel dann, wenn eine Zerstörung des Grenzzauns auch mit Widerstand gegen die Staatsgewalt etc. einherging (VB 22.2.2016).

Quellen:

7. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / vulnerable Gruppen

Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable (Minderjährige, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter oder Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychologischer, physischer oder sexueller Gewalt). Es gibt in Ungarn kein automatisches Screening zur Identifizierung Vulnerabler. Antragsteller müssen von sich aus sagen, dass sie spezielle Betreuung brauchen. Es kann ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden, um die Notwendigkeit zu bestätigen. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, erhält er auch keine entsprechende Behandlung. Das Verfahren am Flughafen und in den Transitzonen ist auf Vulnerable nicht anwendbar (AIDA 11.2015).

Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 e u.a. Verbesserungen bei der Bestellung eines Vormunds für UM beschlossen (VB 2.7.2015).

Ist ein Antragsteller minderjährig und unbegleitet, hat BAH umgehend dessen Unterbringung einzuleiten und bei der Vormundschaftsbehörde die Bestellung eines Vertreters für den Minderjährigen zu beantragen. Der Vormund soll binnen 8 Tagen bestellt werden. Die Asylverfahren von UMA sollen prioritär behandelt werden. UM sind in einer Kinderschutzeinrichtung unterzubringen. Minderjährige Asylwerber oder Inhaber einen Schutztitels haben das Recht auf Besuch eines Kindergartens oder einer Schule (Act LXXX 14.9.2015, §35, 35/A, 48, 94; vgl. AIDA 11.2015).

Wenn ein UMA identifiziert wurde, wird er in einem Kinderheim untergebracht und der Vormundschaftsbehörde gemeldet, welche binnen 8 Tagen einen Vormund bestellen muss. Der Vormund kann sich betreffend rechtlicher Hilfe im Asylverfahren etc. an eine spezialisierte Organisation wenden. Der Vormund hat täglichen Kontakt mit dem Minderjährigen zu halten (FRA 2.2016). Die 8-Tages-Frist soll aber nicht immer eingehalten worden sein. Es wird in Einzelfällen von Verzögerungen von 3-6 Monaten berichtet (AIDA 11.2015).

Ergeben sich Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers, kann eine medizinische Altersfeststellung verlangt werden. Diese kann nur mit der Zustimmung des Betroffenen, bzw. seines Vertreters oder Vormunds erfolgen. Eine Weigerung darf nicht als einziger Grund für eine negative Entscheidung im Asylverfahren gelten. Die Verweigerung der Altersfeststellung führt aber dazu, dass die Ausnahmeregelungen für Minderjährige nicht zur Anwendung kommen, außer die Bestellung des Vertreters oder Vormunds (Act LXXX 14.9.2015, §44).

Die Methode der Altersfeststellung ist nicht einheitlich geregelt. BAH verwendet Handwurzel- oder Schlüsselbeinröntgen, seltener einen Zahnbefund. Eine psycho-soziale Begutachtung wird nicht vorgenommen. Wenn die Grenzpolizei bei Aufgriff eine Altersfeststellung aufgrund des physischen Erscheinungsbildes vorgenommen hat, führt BAH keine neue Altersfeststellung durch. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis wird üblicherweise das für den ASt. günstigere Alter angenommen. Das Ergebnis einer Altersfeststellung kann nicht eigens beeinsprucht werden, erst im Wege der Beschwerde gegen eine negative Asylentscheidung ist dies möglich (AIDA 11.2015).

Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden und werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten. (Info Stdok 05.2012, vgl. BT 2.3.2012) Unbegleitete Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren, die keinen Asylantrag stellen, werden in regionalen Kinderheimen untergebracht. (BAH 8.10.2012)

Wenn sich Drittstaatsangehörige nach Anordnung der Haft als Minderjährige zu erkennen geben, muss die Altersbestimmung sofort vorgenommen werden. Wenn die Altersbestimmung die Minderjährigkeit bestätigt, ist der Drittstaatsangehörige sofort freizulassen. (VB 25.1.2012)

2015 sind bis Oktober rund 8.600 UM nach Ungarn gekommen. Bei den meisten handelte es sich um männliche Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren. Laut HHC kamen gegen Jahresende aber vermehrt auch 12- bis 14-Jährige, vereinzelt auch Mädchen. Die Regierung hat bis dahin 370 Mio. HUF (ca. 1,2 Mio. €) für die Versorgung der UM bereitgestellt. Der Ausbau des Kinderheims in Fót wurde angekündigt (VB 15.10.2015).

Quellen:

8. Non-Refoulement

Die NGO Hungarian Helsinki Committee betrachtet die ungarischen Gesetzesänderungen vom August und September 2015 als Verletzung mehrerer internationaler Verpflichtungen Ungarns, unter anderem auch des Non-Refoulement-Prinzips durch die angenommene Drittstaatsicherheit Serbiens (HHC 18.9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).

BAH hat zu prüfen, ob ein ASt. aufgrund von Non-Refoulement-Erwägungen für internationalen Schutz, subsidiären Schutz oder geduldeten Aufenthalt infrage kommt (AIDA 11.2015).

(Näheres dazu in Kap. 4. "Drittstaatsicherheit Serbiens")

Quellen:

9. Versorgung

Bedürftige Erstantragsteller sind während des gesamten Asylverfahrens, ab Antragstellung bis zum Vorliegen einer endgültigen Entscheidung, zu materieller Unterstützung berechtigt. Diese umfasst Unterbringung und Verpflegung. Die Bedürftigkeit ist mittels Eigendeklaration nachzuweisen (AIDA 11.2015).

BAH kann eine private Unterbringung oder ein Unterbringungszentrum, oder eine andere geeignete Unterbringung als Ort des verpflichtenden Aufenthalts eines Antragstellers festlegen. Offene Unterbringungseinrichtungen können nur mit Genehmigung für mehr als 24 Stunden verlassen werden (Act LXXX 14.9.2015, §48).

Die Versorgung von Asylwerbern umfasst neben den gesetzlich garantierten Rechten, Krankenversorgung, soziale Versorgung und Bildung. Dabei ist auf die Bedürfnisse Vulnerabler Rücksicht zu nehmen. Die Unterbringungsbedingungen können in Einzelfällen reduziert oder ganz gestrichen werden (unangemeldete Abwesenheit für mehr als 15 Tage; Folgeanträge ohne neue Elemente; mangelnde Mitarbeit am Verfahren; Verschweigen von Geldmitteln), das Recht auf medizinische Nothilfe bleibt aber bestehen (Act LXXX 14.9.2015, §§26-30; vgl. AIDA 11.2015).

In Unterbringungszentren untergebrachte AW erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (AIDA 11.2015). Das monatliche Taschengeld für Asylwerber wurde mit 1.4.2015 abgeschafft, genauso wie die Sonderzulage für Schulungsmaßnahmen (z.B. für Spracherwerb) und die Sonderzulage für Wohnraumbeschaffung (VB 4.4.2016; vgl. HHC 15.6.2016).

Quellen:

9.1. Unterbringung

In 1. Instanz haben alle bedürftigen AW Zugang zu Unterbringung und Versorgung. Folgeantragssteller bekommen Unterbringung und Versorgung bis in ihrem Fall eine nicht mehr anfechtbare rechtskräftige Entscheidung getroffen ist (BFA 24.6.2016).

Momentan gibt es in Ungarn 4 offene Unterbringungszentren für AW mit zusammen etwa 1.000 Unterbringungsplätzen:

1. Unterbringungszentrum Bicske.

2. Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat: für Folgeantragsteller, Geduldete, Personen im fremdenrechtlichen Verfahren, usw.

3. Unterbringungszentrum Vámosszabadi.

4. Temporäres Unterbringungszentrum Körmend (Zeltlager)

(HHC 6.2016)

Die Kinderheime in Fót und Hódmezovásárhely beherbergten im März 2016 etwa 10-15 Kinder, bei eine Kapazität von insgesamt 88 Plätzen. Die Fluktuation ist sehr hoch, 95% der Jugendlichen verlassen die Einrichtungen bereits nach einigen Tagen (FRA 4.2016).

Außerdem sind folgende Einrichtungen geplant:

  • Temporäres Unterbringungszentrum Szentgotthárd (Zeltlager) bis auf weiteres nicht in Betrieb

  • Temporäres Unterbringungszentrum Kiskunhalas: voraussichtlich ab 1.7.2016 in Betrieb

  • Temporäres Unterbringungszentrum Kapuvár: Eröffnung im Laufe des Jahres geplant

(BFA 24.6.2016)

Geplant sind weiterhin die Schließung von Bicske und Vámosszabadi, aber es liegt diesbezüglich derzeit noch keine konkrete Entscheidung seitens der Regierung vor. Die Schließung von Unterbringungszentren hängt von der aktuellen Migrationslage und der jeweiligen Gesetzeslage ab. Die Entscheidung der Regierung über die Schließung eines Zentrums wird laut Aussage von BAH stark von der Stimmung in der Bevölkerung geprägt. Nach der Schließung der Aufnahmestelle in Debrecen wurden mehrere temporäre Stellen als Ersatz eröffnet (BFA 24.6.2016).

Die Ausgaben für Asylwerber steigen seit Jahren (2013: EUR 6,1 Mio., 2014: EUR 8,8 Mio., 2015: EUR 18,1 Mio., 2016: EUR 13.3 Mio.). In den Transitzonen wurden von März bis Mai Essenspakete für über HUF 18 Mio. ausgegeben (BFA 24.6.2016).

Die Zentren unterstehen BAH. NGOs, die mit BAH kooperieren und Dienstleistungen in den Zentren anbieten, werden von BAH koordiniert. Es ist noch nicht vorgekommen, dass AW wegen Platzmangel obdachlos geworden wären. Vulnerable werden nach Möglichkeit gesondert untergebracht (VB 4.3.2016; vgl. AIDA 11.2015; ÖB 9.9.2015, VB 25.5.2016). Alleinstehende Frauen werden üblicherweise zusammen mit Familien auf eigenen Stockwerken untergebracht. Familien werden während des Asylverfahrens nicht getrennt. AW mit speziellen Bedürfnissen sollen getrennt untergebracht werden (AIDA 11.2015).

Mit Stand 29.6.2016 sind in Ungarn 1.132 Personen in offener Unterbringung (VB 29.6.2016).

Quellen:

9.2. Medizinische Versorgung

Die Versorgung von Asylwerbern umfasst auch Krankenversorgung. Dabei ist auf die Bedürfnisse Vulnerabler Rücksicht zu nehmen. Wenn, aus welchen Gründen auch immer, Leistungen reduziert oder gestrichen werden, bleibt das Recht auf medizinische Notversorgung bestehen (Act LXXX 14.9.2015, §§26-30; vgl. AIDA 11.2015).

AW haben mehrmals die Woche Zugang zu Allgemeinmedizinern und täglichen Zugang zum Krankenpflegepersonal in den Unterbringungszentren. Der Zugang wird allerdings durch die Sprachbarriere geschmälert. Übersetzer sind nicht immer verfügbar. Medizinische Spezialbehandlung wird in den umliegenden Spitälern gewährleistet. Aber auch dort gibt es Verständigungsprobleme (AIDA 11.2015).

Da EASO und der aktuelle AIDA-Bericht im Februar bzw. März des 2015 zu dem Schluss kamen, dass die psychologische Betreuung (Folteropfer, PTBS, geistig stark Behinderte und Suchtkranke) in ungarischen Zentren nicht abgedeckt werden könne (AIDA 17.2.2015; EASO 03.2015), wurde dieser Punkt im Zuge eines Arbeitsgespräch mit BAH am 16.9.2015 gezielt nachgefragt. Laut BAH ist in allen Unterbringungszentren medizinische Basisversorgung gegeben. Wenn kein Psychologe im Zentrum anwesend sein sollte, hätten die Ärzte des Zentrums die Möglichkeit den Betreffenden zu einem Spezialisten zu überweisen. Auch NGOs hätten Zugang zu den Zentren und böten psychologische und soziale Hilfe. Dies sei in eigenen Kooperationsabkommen niedergelegt. Sozialarbeiter gebe es in jedem Zentrum und diese seien sehr engagiert (BAH 16.9.2015). Der AIDA-Bericht von November 2015 besagt, dass ein Mangel an spezialisierten Diensten bestehe und nur wenige Experten die relevanten Sprachen sprächen oder Erfahrung mit Folteropfern hätten. Die NGO Cordelia sei die einzige Organisation mit der notwendigen Erfahrung in der psychologischen Betreuung von Folteropfern in den Unterbringungszentren. Ihre Kapazität sei jedoch begrenzt und ihre Finanzierung von Projekten abhängig. Die medizinische Betreuung ernsthaft psychisch Kranker wird weiterhin als ungelöstes Problem beschrieben. Suchtkranke haben angeblich keinen Zugang zu relevanten Behandlungen (AIDA 11.2015).

Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)

Die EU-Grundrechtsagentur FRA bezeichnet Ende Februar 2016 die Krankenversorgung in den Unterbringungszentren als zufriedenstellend und nennt keine Beschwerden über Verfügbarkeit bzw. Professionalität von Behandlung und Medikation. Sogar die ernstesten medizinischen Probleme seien in naheliegenden Spitälern behandelt worden. FRA zitiert NGOs, welche sich über die medizinische Versorgung in Hafteinrichtungen beschwerten, die nur sehr grundlegender Natur und schwerfällig sei, wovon auch Kinder betroffen seien (FRA 2.2016).

Quellen:

10. Schutzberechtigte

Im März 2016 wurde ein Paket von Änderungen zum ungarischen Asylgesetz präsentiert, dessen Ziel es war, Verschärfungen bei der Versorgung von AW und Schutzberechtigten durchzusetzen. Zentraler Punkt ist dabei der Aspekt, dass Schutzberechtigte zwar ein Recht auf dieselben sozialen Leistungen haben sollen, wie ungarische Staatsbürger, jedoch darüber hinaus nicht bessergestellt werden sollen. Demgemäß sollen weder Asylwerber noch Inhaber eines Schutzstatus ein Recht auf jedwede Art von Barzuschüssen haben. Die Änderungen traten am 1.4.2016 in Kraft und sind ab 1.6.2016 umzusetzen. Relevante Punkte der sogenannten "Integration Care" sind die Abschaffung des Integrationsvertrages (d.h. keine Mehrzahlungen für Integration, Spracherwerb etc.) und Einführung automatischer Kontrolle des Schutzstatus (subsidiärer wie auch internationaler Schutz (Fortbestehen der Asylgründe und Überprüfung von Integrationsfortschritten) alle 3 Jahre. Bedürftige Schutzberechtigte dürfen 30 Tage nach Statuszuerkennung im Aufnahmezentrum bleiben (bisher 60 Tage). Nicht sozialversicherte Schutzberechtigte sollen hinkünftig für 6 Monate das Recht auf medizinische Versorgung haben (bisher 12 Monate). Wohnkostenzuschuss und Ausbildungszuschuss für Schutzberechtigte werden gestrichen, ebenso Streichung der finanziellen Unterstützung für Geduldete. Die ungarische Regierung sieht dies lediglich als Anpassung an Regelungen, wie sie in Westeuropa bereits gelten. In Ungarn gibt es diverse NGOs, Sozialzentren etc., die kostenlos Leistungen anbieten (z.B. Sprachkurse), aber es besteht auf solche Unterstützung kein Rechtsanspruch (VB 11.3.2016; VB 4.4.2016; vgl. FRA 6.2016; HHC 15.6.2016).

Geduldete können in der Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat untergebracht werden (AIDA 11.2015).

Quellen:

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO Ungarn für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden.

Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Ungarn seien nicht zu erkennen. In Ungarn sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.

7. Am 27.09.2016 stellte das BFA dem BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.

8. Mit Schreiben vom 11.10.2016 brachte der BF durch seine gewillkürte Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.

In der Beschwerdebegründung wurden die Länderfeststellungen als mangelhaft bezeichnet und das ungarische Asylsystem kritisiert. So würden dem BF in Ungarn willkürliche Inhaftierung, eine Kettenabschiebung sowie Misshandlungen durch die Polizei drohen. Auch sei eine Einzelfallzusicherung Ungarns einzuholen.

9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 13.10.2016.

10. Der BF wurde am 13.12.2016 nach Ungarn überstellt (Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 13.12.2016).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

2. Feststellungen:

2.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

2.2. Der BF reiste aus Afghanistan über den Iran, die Türkei, Bulgarien und Serbien nach Ungarn, wo er einen Asylantrag stellte, unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. In der Folge reiste er weiter nach Österreich und suchte hier nach unrechtmäßiger Einreise am 13.06.2016 ebenfalls um die Gewährung internationalen Schutzes an.

2.3. Am 07.07.2016 richtete das BFA aufgrund der EURODAC-Treffer ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn, das durch Verfristung gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Ungarns wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Am 13.12.2016 wurde der BF nach Ungarn überstellt.

2.4. Das BVwG schließt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor.

2.5. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

2.6. Der BF verfügt über keine privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem Aufenthalt in Ungarn sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Ungarn wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).

3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.).

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

4.1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 02.02.2015 beim BVwG anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lauten:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel III beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 17 Ermessensklauseln:

"(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen."

Art. 18 lautet:

"Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."

Art. 23 lautet:

"Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat

ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. (3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde. (4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

Art. 25 lautet:

"Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

4.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Ungarns ergibt.

Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15,

Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin

III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin

auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines

Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die

fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung

festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

In materieller Hinsicht basiert die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO, da der BF in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat und die ungarischen Behörden das Wiederaufnahmegesuch des BFA nicht fristgerecht beantwortet haben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Ungarns in der Zwischenzeit untergangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des BF.

4.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofs - VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

4.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v. Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid, zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

4.3.1.1. Kritik am ungarischen Asylwesen/der Situation in Ungarn:

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Ungarn.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Der BF kritisierte zwar den Inhalt der Länderfeststellungen, er ist der Richtigkeit der Länderberichte jedoch nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das ungarische Asylwesen für Personen, die dort in einem Asylverfahren stehen, insgesamt grobe systemische Mängel aufweisen würde.

Der VwGH ist in seinem behebenden Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113, davon ausgegangen, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert habe, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden habe, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen habe. Deshalb sei ein konkretes Vorbringen, mit dem Asylwerber eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn vor dem Hintergrund dieser notorischen Entwicklungen in Frage gestellt haben, einer weitergehenden Prüfung der Lage zu unterziehen.

Dazu ergibt sich aufgrund der inhaltlich nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, dass sowohl die Anzahl der illegalen Grenzübertritte nach Ungarn wie auch jene der gestellten Asylanträge im ersten Halbjahr 2016 im Vergleich zum Jahr 2015 deutlich zurückgegangen ist, jene der gestellten Asylanträge von 176.000 im Gesamtjahr 2015 auf 22.093 im ersten Halbjahr 2016. Weiters erfolgten 2015 und 2016 eine hohe Anzahl von Einstellungen der Verfahren, was drauf hindeutet, dass die meisten Antragsteller während des Verfahrens untergetaucht sind. Der vom VwGH im genannten Erkenntnis vom 08.09.2015 als notorische Lageänderung umschriebene massive Zustrom von Asylwerbern insbesondere über Ungarn findet daher nach den aktuellen Länderfeststellungen gegenwärtig nicht mehr statt.

Folgerichtig ergibt sich aus den aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides auch kein Hinweis darauf, dass die Kapazitäten der ungarischen Behörden zur Unterbringung von Asylwerbern nicht ausreichend wären.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Ungarn im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Ferner sprach auch der VwGH jüngst aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 201418/0157 bis 0159); diese Erwägungen haben umso mehr für den BF als nicht als vulnerabel anzusehende Person zu gelten. Aufgrund dieser höchstgerichtlichen Entscheidung ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass dem Bundesamt ein Fehler im Ermittlungsverfahren unterlaufen wäre, welchen das BVwG nunmehr aufzugreifen hätte.

Soweit der BF geltend gemacht hat, dass es in den Unterkünften schmutzig und das Essen schlecht gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass derartige pauschale Einwände keine Rechtsverletzung indizieren, die den hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes innewohnt, erreicht. So können weder die Unterbringungsart noch spezifische Gegebenheiten eines Landes dazu führen, das Asylverfahren einzelner Vertragsstaaten der Dublin-VO allein deshalb in Frage zu stellen. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung der Angaben gebe es die Möglichkeit, in solch einem Fall den Rechtsweg zu beschreiten oder sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden.

Auch aus den dem BF bei seiner Einreise nach Ungarn behauptetermaßen widerfahrenen Geschehnissen - Ohrfeigen durch Polizisten - lassen sich keine systemischen Mängel ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich generell als rechtswidrig erscheinen ließen:

Der Umstand, dass sich derartige Ereignisse möglicherweise zugetragen haben, kann zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern sein, lässt aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass dem BF im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn als Dublin-Rückkehrer Gleiches widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Diesbezüglich ergibt sich aus den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, dass die ungarischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der ungarischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. Sohin liegt kein ausreichend konkreter Anhaltspunkt dafür vor, dass dem BF im Falle einer Überstellung nach Ungarn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde, zumal eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt und der Antragsteller daher nicht Gefahr läuft, auf Grenzorgane zu stoßen, welche aufgrund des gleichzeitigen Eintreffens einer unerwartet hohen Anzahl von illegalen Grenzgängern bei ihren Amtshandlungen überfordert sind.

Hinsichtlich des behaupteten Fehlverhaltens der ungarischen Polizei ist ferner darauf hinzuweisen, dass es bei tatsächlich vorliegenden gewalttätigen Übergriffen auf Asylwerber die Möglichkeit gibt, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden bzw. den Rechtsweg zu beschreiten und Anzeige zu erstatten, da keine Hinweise dahingehend bestehen, dass in Ungarn rechtswidriges Verhalten von Sicherheitsorganen ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet werden würde. Es gibt keinerlei Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage in Ungarn.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass den Grundsätzen eines Rechtsstaates widersprechende Übergriffe von Einzelpersonen jedoch auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stattfinden können. So der BF dieserart Übergriffen oder Misshandlungen tatsächlich ausgesetzt gewesen war oder ist, so hat er sich an die ungarischen Behörden zur Verfolgung dieser Einzelpersonen zu wenden. Dass die ungarischen Behörden solcherart Übergriffe generell tolerieren bzw. dass Übergriffe einzelner Beamter oder auch privater Personen sanktionslos blieben oder systematisch durchgeführt würden, ist sowohl dem Amtswissen nach als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Sofern der BF vorbringt, dass man ihn gezwungen habe, in Ungarn seine Fingerabdrücke abzugeben, kommt dem keine Relevanz zu, als EU-Staaten gehalten sind, behauptetermaßen verfolgten Drittstaatsangehörigen ehebaldigst ein Asylverfahren zu eröffnen.

Sowohl aufgrund der Bestimmungen der Dublin III-VO, als auch hinsichtlich der grundsätzlichen Konzeption des Asylrechts gibt es kein beliebiges Wahlrecht, in einem bestimmten Land um Asyl anzusuchen. Menschen, die gezwungen sind, aus GFK relevanten Gründen zu fliehen, ist Schutz in für sie sicheren Staaten zu gewähren. Dass der BF grundsätzlich in Ungarn keinen Schutz vor Verfolgung finden und erhalten würde, kann nicht angenommen werden.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre anzunehmen, dass Ungarn in Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Weiters hat das Verfahren auch keine Hinweise ergeben, dass wegen systemischer Mängel in Ungarn nach Rücküberstellung dem BF die Geltendmachung seiner Gründe für die Verweigerung internationalen Schutzes verunmöglicht würde. Ernsthaft zu befürchtende systemische Mängel in dieser Hinsicht ergeben sich auch nicht mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR, insbesondere wurde aktuell nur in sehr wenigen (potentiell vulnerable Antragsteller betreffenden) Verfahren einstweiliger Rechtsschutz gewährt.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der BF als Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren hat. Bezüglich des Vorbringens in der Stellungnahme, es seien Entscheidungen in Abwesenheit der Asylwerber möglich und der BF könnte sein Recht auf ein zweitinstanzliches Verfahren verlieren, ist auszuführen, dass - da der BF aus Ungarn kurz nach seiner Antragsstellung ausgereist ist, ohne bereits schriftlich einvernommen worden zu sein - davon ausgegangen werden muss, dass das Verfahren in seiner Abwesenheit nicht inhaltlich entschieden, sondern 30 Tage nach Verlassen des Landes eingestellt wurde; diesfalls frühestens ab etwa Mitte Juli 2016, weshalb die Neun-Monatsfrist erst Mitte April 2017 abliefe und daher das Verfahren des BF wegen internationalen Schutzes in Ungarn auf Antrag als fortgesetzt gelten würde.

Eine Weiterführung des Verfahrens und erfolgte Entscheidung in Abwesenheit des BF (diesfalls bestünde die dargelegte Möglichkeit der Beantragung einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht) erweist sich - in Einklang mit den vorliegenden Länderinformationen - demgegenüber als unwahrscheinlich, insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass der BF Ungarn kurz nach seiner Asylantragstellung verlassen hat, weshalb zweifellos die Sachverhaltsbasis für einen Abspruch über seinen in Ungarn gestellten Asylantrag in Abwesenheit fehlt. In der Rechtssache Mirza vom 17.03.2016, C 695/15, sprach der Gerichtshof der Europäischen Union schließlich unter anderem aus, dass Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO dem zuständigen Mitgliedstaat nicht vorschreibe, die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in einem bestimmten Verfahrensstadium wiederaufzunehmen oder diesem das Recht zu nehmen, einen Antrag für unzulässig zu erklären.

Hinsichtlich einer möglicherweise drohenden (Ketten)Abschiebung nach Serbien wird festgehalten, dass im gegenständlichen Fall ein überaus geringes Risiko einer Abschiebung des BF nach Serbien besteht.

Auch vor dem Hintergrund, dass es sich beim BF um eine aus Serbien, ein durch Ungarn - entgegen der Position UNHCRs (vgl. den Bericht aus Mai 2016) - als sicherer Drittstaat erachtetes Land, nach Ungarn eingereiste Person handelt, kann kein signifikantes Risiko einer Verweigerung eines inhaltlichen Verfahrens in Ungarn respektive einer Kettenabschiebung nach Serbien ohne vorhergehende individuelle Antragsprüfung erkannt werden, zumal sich aus den durch die Behörde getroffenen Länderfeststellungen in schlüssiger Weise ein - nicht zuletzt aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten - überaus geringes Risiko einer Abschiebung nach Serbien ergibt. So seien zufolge der vorliegenden Informationen zwischen 01.01. und 13.06.2016 insgesamt 113 Personen von Ungarn nach Serbien überstellt worden (Staatsangehörige Serbiens, Kosovos, Albaniens, u.a.), unter welchen sich keine Dublin-Rückkehrer befunden hätten. Serbien vertrete den Standpunkt, dass das Rücknahmeübereinkommen nur auf serbische und ehemalige jugoslawische Staatsangehörige Anwendung fände. In diesem Sinne sei auch ein durch das BFA auf Basis der durch das BVwG mit Entscheidung vom 27.08.2015 erteilten Ermittlungsaufträge durchgeführtes Monitoring von 41 nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens rücküberstellten Personen ausgefallen, im Zuge dessen ebenfalls kein Fall einer Abschiebung von Ungarn nach Serbien in diesem Kontext bekannt geworden wäre.

Den Länderinformationen lässt sich des Weiteren entnehmen, dass in Fällen, in welchen ein Antrag aufgrund der Einreise über Serbien seitens Ungarns als unzulässig erachtet wird, Serbien sich jedoch hinsichtlich einer Rückübernahme nicht bereit erklärt, eine inhaltliche Prüfung des Antrags in Ungarn erfolgt. Wird das ungarische Büro für Immigration und Nationalität durch die ungarische Fremdenpolizei informiert, dass eine - unverzüglich durchzuführende - Unzulässigkeitsentscheidung faktisch nicht effektuiert werden könne, so habe die ungarische Behörde ohne Verzögerung ein inhaltliches Verfahren zu beginnen. In diesem Zusammenhang ist wieder auch auf die Ausführungen im in der schon oben erwähnten Rechtssache Mirza, C-695/15, ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hinzuweisen, in welchem unter anderem festgehalten wird, dass "die Dublin III-Verordnung im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens den zuständigen Mitgliedstaat nicht verpflichtet, den überstellenden Mitgliedstaat über den Inhalt seiner nationalen Regelungen im Bereich der Zurück- oder Abweisung von Antragstellern in sichere Drittstaaten oder über seine Verwaltungspraxis in diesem Bereich zu unterrichten. Insoweit ist festzustellen, dass die nationale Regelung und Praxis in Bezug auf das Konzept des sicheren Drittstaats keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die Überstellung des betreffenden Antragstellers in diesen Mitgliedstaat haben. (...) Zudem verfügt der Antragsteller hinsichtlich der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz im zuständigen Mitgliedstaat nach Art 46 der Richtlinie 2013/32 über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedstaates, der es ihm ermöglicht, die Entscheidung anzufechten, die auf den nationalen Rechtsvorschriften über sichere Drittstaaten beruht, auf der Grundlage, je nach seiner individuellen Situation, von Art 38 oder 39 der Richtlinie."

Der BF wäre demnach gehalten, eine entsprechende Entscheidung Ungarns im dortigen innerstaatlichen Rechtsmittelweg anzufechten.

Hinsichtlich einer möglichen Inhaftierung nach erfolgter Rücküberstellung nach Ungarn ist auszuführen, dass in Ungarn für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig ist. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern.

Allgemein ist im Hinblick auf das Risiko einer möglichen Inhaftierung nach erfolgter Rücküberstellung aufgrund der Dublin-III-VO Folgendes auszuführen:

Auf Grundlage der im aktuellen Länderinformationsblatt Ungarn enthaltenen Informationen sind für Dublin-Rückkehrer mehrere Szenarien denkbar. Der Rückkehrer kann entweder offen untergebracht werden, in Asylhaft genommen werden oder in fremdenpolizeiliche Haft kommen (wenn er in keinem Asylverfahren in Ungarn ist und dies auch nicht wünscht). Dublin-Rückkehrer werden durch die Polizei erfasst, und es wird geprüft, ob der Betreffende bereits ein Verfahren in Ungarn hatte und welchen Stand dieses hat, ob der Rückkehrer spezielle Bedürfnisse hat usw. Gegebenenfalls kann ein Asylantrag gestellt werden. Danach wird den Rückkehrern entsprechend ihrem Verfahrensstand eine Unterbringung zugewiesen (offene Unterbringung oder Asylhaft etc.). Asylhaft ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung. Aus einem ergänzend herangezogenen Bericht von UNHCR zur Situation von im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Ungarn rücküberstellten Personen vom 09.09.2016 ergibt sich, dass alleinstehende Asylsuchende, welche nach der Dublin-Verordnung rücküberstellt werden, in Ungarn häufig inhaftiert würden, da sie zuvor untergetaucht seien und das Land auf irreguläre Weise verlassen hätten.

Auch diese mögliche Verhängung von asylrechtlicher Haft gegen den BF ist nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Entscheidung jedoch für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber dem BF. Unbestritten ist in einer Gesamtschau der Berichtslage, dass (im europäischen Vergleich) sich relativ viele Antragsteller in Ungarn in Haft befinden (aber nicht die Mehrheit); daraus ergeben sich aber keine substantiierten Zweifel, dass die Verhängung der asylrechtlichen Haft nach den entsprechenden ungarischen gesetzlichen Vorschriften in jedem einzelnen Fall abgewogen werde und nur anzuwenden sei, wenn der Zweck nicht anders erreicht werden könne. Die Haftbedingungen betreffend kann - abstrakt betrachtet - ebenfalls nicht gesagt werden, dass sie allgemein menschenrechtswidrig wären (so die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides). Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, um eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass laut UNHCR Bericht vom 09.09.2016 keine Fälle bekannt seien, in welchen infolge einer Rücküberstellung Strafverfahren gegen Dublin-Rückkehrer aufgrund des unerlaubten Grenzübertritts eingeleitet worden wären.

Jedenfalls hätte der BF zusammengefasst die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

4.3.1.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn:

Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Der BF gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass bei ihm schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen oder er auf Dauer nicht reisefähig ist.

Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der BF im Zielstaat möglicherweise eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Ungarn unzumutbar erscheinen lässt.

4.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Im gegenständlichen Fall sind in Österreich keine Angehörigen des BF oder sonstige Personen, mit denen er besonders eng verbunden wäre, aufhältig. Seine Außerlandesbringung greift daher nicht in sein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK ein.

Hinweise auf etwaige Integrationsbemühungen des BF in Österreich haben sich nicht ergeben.

Der durch die normierte Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus dem Art. 8 EMRK erwirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyzani; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Während des nur einige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da dessen Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Folglich würde die Überstellung des BF nach Ungarn keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.

4.4. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

4.5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

§ 21 Abs. 5 1. Satz BFA-VG lautet:

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Da die beschwerdeführende Partei zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden war, war gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

5.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

5.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der BF hat auch nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde, und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10, stützen.

Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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