BVwG W176 2123482-1

W176 2123482-1Tribunal administratif fédéral17 févr. 2017

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel, Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W176 2123482-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2123482.1.00

Spruch

W176 2123482-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX, geboren am XXXX2001, syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch das Land Niederösterreich als gesetzlichen Vertreter, dieses vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2016, Zl. 1071877302-150602445 beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am XXXX2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Er stamme aus XXXX, und habe Syrien im Sommer 2014 illegal verlassen. Er sei wegen des Krieges von seinen Eltern weggeschickt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er um sein Leben. Weiters legte er einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister vor und reichte eine Kopie des Familienbuches nach.

2. Am 06.11.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst Folgendes an: In Syrien herrsche Krieg und alle Schulen seien geschlossen. Er sei persönlich weder bedroht noch verfolgt worden, aber die Kämpfer des "Islamischen Staates" (IS), die alle Kurden umbringen wollten, seien immer näher gekommen; auch würden die kurdischen Milizen die Männer einziehen. Es gebe ein Gesetz, wonach aus jedem Haushalt ein Kämpfer zur Verfügung gestellt werden müsse. In seiner Familie sei das er selbst gewesen, weil sein Vater krank sei und seine Geschwister jünger seien. Auf eine Ausnahme wegen des Lebensunterhalts oder seines Alters wäre nicht zu hoffen gewesen. Der Beschwerdeführer habe erlebt, dass Freunde von ihm von den kurdischen Milizen abgeholt worden seien. Ebenso sei sein Großcousin vom IS geholt und getötet worden. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer umgebracht zu werden.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der beantragten Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.02.2017 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität nicht feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger aus Qamischli muslimischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Seine Familie (Eltern und drei Geschwister) lebten noch in seinem Heimatort in Syrien. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Mangels individueller Ausreisegründe habe ihm weder bei der Ausreise asylrelevante Verfolgung gedroht noch sei dies bei einer allfälligen Rückkehr anzunehmen.

Weiters traf das BFA Feststellungen zur Lage in Syrien. Zum Wehrdienst stellte es u.a. fest, dass männliche Staatsbürger Syriens dem verpflichtenden Wehrdienst ab dem Alter von 18 Jahren unterlägen. Auch stellte es fest, dass es in den nordsyrischen Gebieten unter de-facto-Kontolle der PYD und ihres militärischen Arms, der YPG, zu Rekrutierung sowie zu einer Art Wehrdienst ("Selbstverteidigungsdienst") bei der YPG komme. Der Wehrdienst verpflichte alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren für sechs Monate unabhängig von der ethnischen oder religiösen Herkunft und eines allfällig bereits geleisteten Wehrdienstes in den syrischen Streitkräften. Er gelte für einen Sohn pro Familie, wobei es bei Einzelkindern oder aus medizinischen Gründen zur Befreiung kommen könne. Auch für Studenten gebe es Verschiebungsgründe. Wer zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen wird, würde von den Familien bestimmt. Die eingezogenen Personen würden nicht für Kampfhandlungen eingesetzt. Berichte bestätigten aber, dass Minderjährige ab 12 Jahren rekrutiert bzw. gewaltsam entführt würden, die sich dann "freiwillig" zur YPG melden würden. Die YPG wiederum setze auch Minderjährige in Kämpfen und an Checkpoints ein. Es käme auch zu Folterungen, Arrest und sonstigen Bestrafungen bis hin zu Hinrichtungen, wenn die Minderjährigen aus den Lagern zu flüchten versuchten. Feststellungen zur Situation von Kurden in Syrien allgemein wurden hingegen nicht getroffen.

Der Beschwerdeführer habe glaubhaft darstellen können, Syrien aus Angst vor den bürgerkriegsähnlichen Zuständen in Syrien verlassen zu haben. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten sei. Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies das BFA auf die allgemeine Lage in Syrien.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er wesentliche Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft; das BFA habe nicht einmal die in der Einvernahme vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe berücksichtigt. Zur drohenden Zwangsrekrutierung durch die YPG habe das BFA zwar Feststellungen getroffen, diese aber bei ihrer Entscheidung nicht einbezogen. Auch auf die aufgezeigte Verfolgungsgefahr durch islamistische Gruppierungen wie dem IS bzw. durch die syrischen Behörden aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Minderheit sei das BFA nicht eingegangen bzw. habe es sich ohne Begründung über erhebliche Behauptungen hinweggesetzt. Weiters wird auf einen Bericht der Minority Rights Group International vom Mai 2015 verwiesen, wonach die Kurden eine der gefährdetsten Bevölkerungsgruppen in Syrien seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu Spruchteil A)

2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA grundsätzlich zwei Wochen. Jedoch gilt dies nicht, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt. Diesfalls ist § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG und damit eine Rechtsmittelfrist von vier Wochen anwendbar. Der Beschwerdeführer ist minderjährig, somit wurde die Beschwerde innerhalb der für ihn geltenden Frist von vier Wochen rechtzeitig eingebracht.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

Der minderjährige Beschwerdeführer hat sowohl in seiner Einvernahme als auch in der Stellungnahme angegeben, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in Syrien (insbesondere durch den IS) gefährdet sei.

Gleichwohl hat es das BFA unterlassen, hinreichende Feststellungen zur Lage dieser Volksgruppe zu treffen, obwohl Kurden nach Ansicht des UNHCR (vgl. zuletzt dessen Papier vom November 2015, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, S 23) eine Risikogruppe darstellen (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN).

Weiters kann vor dem Hintergrund der vom BFA getroffenen Feststellungen zur Rekrutierungspraxis der PYD nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einer derartigen (Zwangs)Rekrutierung unterzogen würde. Dies ist in Hinblick auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang aber nur dann von Relevanz, wenn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden müsste, dass er im Rahmen eines solchen Militärdienstes gezwungen wäre, an Menschenrechtsverletzungen mitzuwirken. Diesbezüglich fehlen jedoch ebenfalls hinreichende Feststellungen.

2.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Somit liegen gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil das BFA im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Somit liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im Sinne der unter Punkt 2.2. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.

2.8. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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