BVwG W159 1438053-2

W159 1438053-2Tribunal administratif fédéral16 févr. 2017

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bescheiderlassung,<br/>Clanzugehörigkeit, Ehe, Entscheidungspflicht,<br/>Minderheitenzugehörigkeit, Säumnisbeschwerde, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunfähigkeit des Staates, Überleitung, Verfolgung durch<br/>Private, Zeitablauf

Texte intégral

BVwG W159 1438053-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W159.1438053.2.00

Spruch

W159 1438053-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) des XXXX, geb. am XXXX, StA Somalia, betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 11.08.2011 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 zu Recht erkannt:

A) Dem Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte im Rahmen seiner Befragung vor der BPD XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 11.08.2011.

Bei der Erstbefragung vom selben Tag vor dem SPK XXXX, Anhaltezentrum, gab er an, in Mogadischu/Somalia geboren worden und muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Somali anzugehören. Er habe in XXXX gelebt.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an, dass er ein Mädchen aus dem Stamm der "Hauia" habe heiraten wollen. "Ihre Leute" hätten das jedoch nicht gewollt, da der Beschwerdeführer von einem unbedeutenden Stamm sei. Sie hätten ihm mit dem Tod gedroht, sollte er nicht verschwinden.

So sei der Beschwerdeführer Anfang Juli 2011 von Somalia nach Dschibuti gefahren, von wo aus er mit dem Flugzeug nach Russland geflogen sei. Anschließend sei er schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden. Er habe hier keine Familienangehörigen; seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern würden in Somalia leben.

Am Ende der Einvernahme schloss der Beschwerdeführer zwar Verständigungsprobleme aus, äußerte aber den Wunsch, - statt wie bisher in Arabisch - in seiner Muttersprache Somali befragt werden zu wollen.

Am 18.08.2011 wurde der Beschwerdeführer unter Teilnahme eines Dolmetschers für Somali erneut einvernommen. Aufgrund der glaubhaften Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde von einer Altersfeststellung abgesehen.

Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass die im Zuge der Erstbefragung erläuterten Probleme in Zusammenhang mit einem Mädchen (XXXX, 17 Jahre alt) stimmen würden. Er habe das Mädchen im Jänner 2011 kennengelernt, wobei es im Mai 2011 zu einem Vorfall mit deren Bruder gekommen sei. Dieser habe den Beschwerdeführer mit einem Küchenmesser attackiert und ihn am rechten Ellbogen verletzt. Die Freunde des Beschwerdeführers hätten den Angreifer festhalten können, sodass der Beschwerdeführer habe weglaufen können.

Ergänzend schilderte der Beschwerdeführer noch ein weiteres Problem aus seiner Heimat. Im März 2011 sei er von Islamisten der Al-Shabaab geschlagen und festgehalten worden, da er sich geweigert habe, am heiligen Krieg teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch die Flucht gelungen.

Am 11.10.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut einvernommen und wiederholte er hierbei im Wesentlichen seine bisher geschilderten Fluchtgründe: Zum einen habe es einen Vorfall mit den Al-Shabaab Rebellen gegeben, die ihn (zusammen mit weiteren Fußballkollegen) unter Folter gezwungen hätten, am Dschihad teilzunehmen, wobei den Jugendlichen die Flucht gelungen sei. Zum anderen habe es den Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer vom Bruder seiner Freundin verletzt worden sei, weil dieser gegen die Beziehung der beiden gewesen sei, gegeben. Die Familie seiner Freundin habe der Volksgruppe der Hawiye angehört und sei in deren Augen die Volksgruppe, welche der Beschwerdeführer angehöre - Midgan - nichts wert. Der Beschwerdeführer sei mit Hilfe von Freunden freigekommen, nach Hause gebracht und in einem Krankenhaus in Mogadischu versorgt worden. Schließlich sei er aus Somalia geflüchtet.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer noch an, in XXXX geboren, dort mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen und zur Schule gegangen zu sein. 2005 habe es eine Bürgerkriegssituation gegeben, bei welcher der Beschwerdeführer seine Eltern aus den Augen verloren hätte. Seit dem Jahr 2005 wisse er nichts über den Aufenthaltsort seiner Eltern. Er habe auch keinen Kontakt mehr zu seiner restlichen Familie in Somalia; der letzte Kontakt sei im Mai 2011 gewesen.

Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bislang angegeben habe, in Mogadischu geboren worden zu sein, erklärte dieser, er habe gemeint, seine Ausreise in Mogadischu begonnen zu haben.

Über Nachfrage, warum der Beschwerdeführer nach dem Vorfall, bei welchem er mit einem Messer verletzt worden sei, nicht in einen anderen Teil des Herkunftsstaates gegangen sei, gab er an, dass überall in seiner Heimat Krieg herrschen würde und er sich nirgendwo sicher fühle.

Am 06.12.2011 erfolgte eine medizinische Begutachtung hinsichtlich der Narben des Beschwerdeführers, welche er sich laut eigenen Angaben im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung (der Abwehr eins Messerstiches) zugezogen habe. Demnach seien seine Angaben zur Entstehung der Narben nachvollziehbar; der angegebene Verletzungszeitpunkt im Mai 2011 erscheine ebenfalls möglich.

Weiters ergab die medizinische Begutachtung, dass die vorhandenen Narben keinem Folterszenario zugeordnet werden könnten.

Nach einer ergänzenden Fragestellung zur Narbenbegutachtung hielt die untersuchende Ärztin sinngemäß fest, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Narben durch andere Waffen und andere Situationen entstanden seien.

Am 09.01.2012 langte eine Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der vom Bundesasylamt angefragten Informationen bezüglich der Stadt XXXX ein. Demnach würden die Geledi und Wadan (Wacdaan) in XXXX die Hauptclans bilden. Seit dem 20. Jahrhundert seien jedoch viele Angehörige weiterer Clans in die Stadt gezogen. Die Bevölkerung der Stadt sei gegenwärtig sehr durchmischt. Die Midgan würden grundsätzlich nicht in XXXX leben. Sie würden aus dem Norden Somalias stammen. Es sei jedoch möglich, dass sich ein oder zwei Familien in der Vergangenheit dort angesiedelt hätten, nachdem es zu vermehrten Bevölkerungszügen gekommen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass Angehörige der Midgan in XXXX bedroht werden würden oder gefährdet seien.

Laut dem Sprachanalyse Bericht vom 18.06.2012 sei der angegebene sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers (XXXX im südlichen Somalia) als sehr gering anzusehen. Der sprachliche Hintergrund lasse sich mit sehr hoher Sicherheit dem nördlichen Somalia und den Regionen XXXX und XXXX zuordnen.

In der Einvernahme vom 17.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht.

Nichtdestotrotz beharrte er darauf, in XXXX gelebt zu haben und dem Stamm der Midgaan anzugehören. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia würde er vom Bruder seiner Freundin bzw. vom Clan der Hawiye getötet werden. Der Beschwerdeführer gab weiters an, seit seiner letzten Einvernahme wieder Kontakt zu seinen Geschwistern, seiner Tante und deren Mann zu haben. In Österreich habe er keine Verwandten, besuche aber seit ca. zwei Monaten die Hauptschule.

In der Einvernahme legte der Beschwerdeführer integrationsbestätigende Beweismittel vor, darunter eine Teilnahmebestätigung eines Theaterinstituts, Teilnahmebestätigungen über Deutschkursbesuche, ein Externisten-Prüfungszeugnis über die 8. Schulstufe der Hauptschule sowie Teilnahmebescheinigungen des Lehrganges "Pflichtschulabschluss".

In der Einvernahme vom 02.09.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, erläuterte der Beschwerdeführer erneut seine bereits geschilderten Fluchtgründe und persönlichen Verhältnisse.

Über abermaligen Vorhalt der Sprachanalyse gab er zu, tatsächlich aus dem Norden Somalias zu stammen. Nichtsdestotrotz gehöre er dem Stamm der Midgan an und werde deshalb überall gehasst.

Er stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Freundin aus Somalia. Würde er dorthin zurückkehren, wäre er wieder Problemen mit dem Bruder seiner Freundin und mit Al-Shabaab ausgesetzt.

Er wolle in Österreich die Schule besuchen, die Hochschulreife erlangen und studieren. Er wolle arbeiten und seine Familie unterstützen. An den Länderfeststellungen zu Somalia habe er kein Interesse und wolle hiezu auch keine Stellungnahme abgeben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013, Zl. 11 08.740-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Tatsächlich stamme der Beschwerdeführer aus dem Norden Somalias, was die Sprachanalyse ergeben habe. Festgestellt wurde dann, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Midgaan angehöre, in der Beweiswürdigung wurde dann aber unter Verweis auf die Sprachanalyse ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Angehöriger der Clan der Midgaan sei.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass er für Al-Shabaab eine derartige Bedeutung hätte, dass man ihn über die Grenzen der kontrollierten Gebiete hinaus verfolgen oder suchen würde. In Mogadischu selbst habe Al-Shabaab keine Möglichkeit mehr Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung und Bedrohung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit glaubhaft machen können. Er habe sich mit seinen Problemen auf die beabsichtigte Eheschließung gestützt - andere Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er nicht vorgebracht. Zu seiner Freundin bzw. zukünftigen Ehefrau habe er keinen Kontakt mehr. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Landes in Anspruch zu nehmen. Es wäre ihm möglich gewesen, sich in Somaliland niederzulassen und dort ein neues Leben zu beginnen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer brachte darin erneut vor, in XXXX aufgewachsen zu sein und der Minderheit der Midgan anzugehören, was ihm die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid widersprüchlich einmal geglaubt, ein anderes Mal nicht geglaubt habe. Entgegen den anderslautenden Behauptungen des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer genügend Kenntnisse über XXXX.

Was das medizinische Gutachten zu seinen Narben angehe, worin ausgeführt werde, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Narben des Beschwerdeführers aus einem Folterszenario stammen würden, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nie von Folter gesprochen habe. Vielmehr habe er angegeben, dass der Bruder seiner Freundin mit einem Kampfmesser (von der belangten Behörde fälschlicherweise als Küchenmesser bezeichnet) auf den Beschwerdeführer losgegangen sei.

Weitere grobe Verfahrensfehler seien darin zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht in die vollständigen medizinischen Gutachten und die Sprachanalyse grundlos verweigert worden sei.

Im Übrigen habe es das Bundesasylamt unterlassen, vor Ort Recherchen mittels eines Vertrauensanwaltes durchführen zu lassen. Sofern die belangte Behörde davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Norden des Landes - Somaliland oder Puntland - zur Verfügung stünde, so werde diese Aussage durch die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen relativiert. Demnach sei es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Somalia sei nach wie vor eines der unsichersten und gefährlichsten Länder mit praktisch keinen effektiven staatlichen Rechtsschutzmechanismen.

Zum Nachweis der prekären Sicherheitslage in Somalia wurde in der Beschwerde auf einen Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom August 2013 verwiesen. Am Ende des Rechtsmittelschriftsatzes wurde gerügt, dass die belangte Behörde keineswegs die Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich gewürdigt habe.

Der Beschwerde sind diverse Beilagen, welche unter anderem die Integration des Antragstellers betreffen, beigefügt.

Am 19.11.2013 langten weitere Nachweise die Integration des Beschwerdeführers betreffend beim damaligen Asylgerichtshof ein.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesasylamt auf sich zum Teil in sich widersprüchliche Länderfeststellungen bezogen habe; insbesondere was die Bewegungsfreiheit und praktische Relokation in Somalia betreffe. Das Bundesasylamt habe darauf basierend kein eindeutiges Ergebnis betreffend das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative treffen können, weshalb im fortgesetzten Verfahren nähere Ermittlungen zur Möglichkeit einer Relokation innerhalb von Somalia notwendig seien.

Im angefochtenen Bescheid würden sich auch widersprüchliche Ausführungen in den Feststellungen und der Beweiswürdigung zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers finden.

Aktenwidrig seien auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin bzw. zukünftigen Ehefrau habe. Vielmehr habe er in seiner letzten Einvernahme am 02.09.2013 vorgebracht, regelmäßig mit seiner Freundin in Kontakt zu stehen.

Am 16.03.2015 fand eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers vor dem BFA, RD Oberösterreich, statt. Dabei legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zur Integration vor.

Er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund.

Er wurde dazu aufgefordert einen kurzen Lebenslauf bezüglich seiner Person zu schildern. Er gab an, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein. Von 2000 bis 2011 sei er zur Schule gegangen, wobei er von 2000 bis 2004 die Grundschule, von 2006 bis 2008 die Mittelschule und von 2009 bis 2011 eine höheren Schule besucht habe.

Er habe in XXXX im XXXX gelebt.

Auf Vorhalt, dass bereits festgestellt worden sei, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus dem Süden, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Region XXXX und XXXX stamme, was er in der vorigen Einvernahme auch eingestanden habe, meinte er, dass er die Wahrheit erzähle. Er bestritt auch, je gesagt zu haben, aus einer anderen Region Somalias zu stammen.

Er sei Muslim und gehöre der Volksgruppe der Midgan an. Er habe keine Dokumente.

In seiner Heimat würden sich zwei Brüder und zwei Schwestern aufhalten. Ob seine Eltern noch leben würden, wisse er nicht. Er habe weiters einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits.

Zu den vorgehaltenen unterschiedlichen Angaben der Namen seiner Eltern im Verlauf des Verfahrens, meinte er, dass hier irgendetwas hingeschrieben worden sei bzw. es zu einer Verwechslung mit seiner Clanzugehörigkeit gekommen sei.

Er erklärte, mit seiner Tante mütterlicherseits und seinem Onkel zusammengelebt zu haben. Seine Tante sei wie eine Mutter für ihn gewesen.

Sein Onkel arbeite im Herkunftsstaat für die Familie. Dieser transportiere Waren bzw. habe er ein eigenes Geschäft gehabt. Vor seiner Ausreise hätten sie in einer Blechhütte bestehend aus zwei Zimmern gelebt, wobei sie in einem Zimmer geschlafen und im anderen gelebt hätten. Sie hätten keine Tiere gehabt.

Befragt, wie sein Alltag im Norden Somalias ausgesehen habe, erklärte er, in die Schule gegangen zu sein. Er habe in seiner Freizeit mit Freunden Fußball gespielt. Er habe nichts gearbeitet.

Seit er in Österreich sei, habe er nur einmal Kontakt zu seiner Tante gehabt, die ihn angerufen habe. Er wisse nicht, woher diese seine Nummer gehabt habe. Er meinte, diese habe die Nummer vielleicht von seinen Freunden erhalten. Er habe auch ein Facebook-Account mit seinem Namen. Er sei mit Freunden aus dem Heimatland in Kontakt.

Dazu aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates zu schildern, gab er an, seinen Herkunftsstaat aus zwei Gründen verlassen zu haben.

Er sei einerseits vor Al-Shabaab weggelaufen und habe sich andererseits in ein Mädchen verliebt, das er heiraten habe wollen, wobei deren Familie dagegen gewesen sei. Der Bruder dieses Mädchens habe ihn umbringen wollen, ihn attackiert und verletzt.

Wenn er jetzt in den Herkunftsstaat zurückkehren müsse, würde er von seinen Feinden, die immer noch in Somalia seien, getötet werden. Außerdem herrsche in XXXX unverändert Krieg.

Das Mädchen, in das er sich verliebt habe, stamme aus dem Clan Hawiye, wobei es hier in vergangenen Einvernahmen wohl zu Formulierungsproblemen ("Hauia") gekommen sei.

Er führte den vollen Namen des Mädchens an, mit dem aber nicht verheiratet sei.

Befragt, warum auf seinem Facebook-Profil stehe, dass er mit diesem Mädchen verheiratet sei, meinte er, sie immer noch zu lieben. Er habe auch vor, sie zu heiraten.

Auf Nachfrage, schilderte er, einmal von Al-Shabaab aufgehalten worden zu sein, weshalb er weggelaufen sei.

Auf weiteren Vorhalt, dass er bislang immer angegeben habe, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit verfolgt worden zu sein, meinte er, dass er von der Referentin zu Al-Shabaab nicht befragt worden sei.

Auf weitere Nachfrage schilderte er, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit dieses Mädchen nicht heiraten habe können. Würde er einem anderen Clan angehören, würden ihm viele Probleme erspart bleiben.

Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er jedoch nur im Zusammenhang mit dem Mädchen Probleme gehabt. Sonst habe er nie Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit gehabt.

Von Al-Shabaab sei er in XXXX in seinem Bezirk bedrängt worden.

Der Beschwerdeführer wurde näher zum Clan Midgan befragt. Er meinte über diesen Clan nichts erzählen zu können. Er könne nur angeben, dass die Midgan in XXXX als Schmiede leben würden. Er kenne seinen Clan bzw. die Hintergründe seines Clans nicht sehr gut.

Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Deutschkenntnissen ohne Dolmetscher befragt und antwortete er auf die an ihn gestellten Fragen in deutscher Sprache.

Er habe keine Verwandten in Österreich. Meistens lerne er Deutsch und er wolle eine Lehre zum Koch machen. Wenn er nicht zur Schule gehe, treffe er seine Freunde. Er lerne täglich drei Stunden Deutsch, wobei er seinen Kurs bereits beendet habe. Er habe nur somalische Freunde, treffe sich aber auch mit Afghanen, Pakistani und Äthiopier.

Er sei arbeitsfähig und legte eine Deutschkursbesuchsbestätigung und ein Externisten-Prüfungszeugnis vor. Er sei kein Mitglied in einem Verein, betätige sich auch nicht ehrenamtlich und sei in Österreich auch nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen vorgehalten, wobei er auf eine Stellungnahme hiezu verzichtete.

Am 24.06.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Erstellung eines Sprachgutachtes mit XXXX geladen, wobei der Termin am 30.06.2015 stattgefunden hat und das Gutachten vom "25.01.2015" am 26.01.2016 per E-Mail an das BFA übermittelt wurde. Darin kam der Gutachter zum Schluss, dass es keine tragfähigen Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, seine hauptsächliche Sprachsozialisierung in XXXX erfahren habe. Dagegen sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in der Nordhälfte Somalias, insbesondere Puntland oder auch in den östlichen Teilen von Samaliland auszugehen, bzw. von einer Hauptsozialisation des Beschwerdeführers einer aus diesen Regionen stammenden Migrantengruppen außerhalb Somalias.

Bereits zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 17.11.2015 (Poststempel) wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben.

Nach geraffter Wiedergabe des bisherigen Verfahrens wurde insbesondere die inquisitorische Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.03.2015 moniert, in der offenbar versucht worden sei, Anhaltspunkte dafür zu finden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Es liege eine ausgeprägte Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde vor. Spätestens seit dem 01.06.2014 habe sich der Verwaltungsakt wieder beim BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides befunden, weshalb die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG spätestens im Dezember 2014 abgelaufen sei, wobei nunmehr neuerlich ein Zeitraum von mehr als elf Monaten vergangen sei.

Es wurden schließlich die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers bekräftigt.

Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX und gehöre dem Minderheitenclan der Midgan an. Im Herkunftsstaat sei er von Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab betroffen gewesen und wegen seiner Liebesbeziehung zu einem Mädchen, das dem Mehrheitsclan der Hawiye angehöre, verfolgt worden.

Das Ergebnis der Sprachanalyse bzw. deren Aussagekraft wurde in Zweifel gezogen.

Es würde keine konkreten Ermittlungsergebnisse geben, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich aus Puntland oder aus Somaliland stammen würde und die Möglichkeit habe, dorthin gefahrlos zurückzukehren und sich dort anzusiedeln.

Selbst bei Unterstellung einer theoretischen Abschiebung am Luftweg nach Mogadishu bei einer inländischen Fluchtalternative Nord-Somalia hätte der Beschwerdeführer aufgrund der in Somalia bestehenden allgemeinen Sicherheitsgegebenheiten nicht die Möglichkeit, ohne Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit seines Lebens und seiner Gesundheit in ein derartiges, im Norden gelegenes "Neuansiedlungsgebiet" zu gelangen.

Er würde in diesem Fall als interner Vertriebener in Mogadischu stranden, wo er gezwungen wäre, in einem IDP-Lager, in welchem unmenschliche und prekäre Lebens- und Versorgungsbedingungen herrschen würden, Unterkunft zu nehmen.

In Somalia würde den Beschwerdeführer daher zumindest eine Lebenssituation erwarten, die zumindest zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen müsste.

Mangels Clanschutz, mangels Vorhandensein eines intakten, sozialen und familiären Netzwerkes oder anderer "Sicherheits- und Versorgungsstrukturen" würde der Beschwerdeführer in Somalia einer dauerhaft ausweglosen Lebenssituation ausgesetzt sein, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK falle.

Am 17.02.2016 führte das BFA, RD OÖ, eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch.

Er erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Er sei gesund.

Er habe bislang im Verfahren die Wahrheit gesagt.

In seinem Privat- und Familienleben habe sich nichts geändert.

Ihm wurde vorgehalten, dass mittlerweile zwei Sprachanalysen erstellt worden seien, nach denen es keine tragfähigen Hinweise darauf gebe, dass er aus XXXX stamme, sondern er vielmehr im Norden Somalias hauptsozialisiert worden sei.

Hiezu meinte der Beschwerdeführer, dass er beim zweiten Mal mehr als beim ersten Mal gefragt worden sei. Er könne nicht nachvollziehen, wann und wo er gesagt haben solle, nicht von XXXX zu stammen. Die meisten Fragen seien schwierig gewesen und er habe bei den Fragen, die er nicht beantworten habe können, gesagt, dass er das nicht wisse. Er wisse nicht, wie Herr XXXX zum Ergebnis gekommen sei, dass er aus dem Norden und nicht aus XXXX stamme.

Nach Vorhalt der gesamten Sprachanalyse vom 30.06.2015 und Vorhalt des Untersuchungsergebnisses seiner Narben meinte er, dass die Narben aus den Verletzungen, die er geschildert habe, herrühren würden.

Dem Beschwerdeführer wurde weiter vorgehalten, dass die belangte Behörde aufgrund des Ergebnisses der Sprachanalyse in Verbindung mit seinen Angaben im Verfahren und der medizinischen Untersuchung davon ausgehe, dass er bezüglich seiner Herkunft und vermutlich auch bezüglich seines Fluchtvorbringens nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht habe.

Hiezu meinte er, dass der bloße Umstand, dass er Fragen im Zuge der Sprachgutachtenerstellung nicht beantworten habe können, nicht heiße, dass er nicht aus XXXX sei.

Zu seiner Integration im Bundesgebiet verwies er auf den bisherigen Akteninhalt.

Dem Beschwerdeführer wurden neuerlich Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat vorgehalten, wobei er hiezu keine Stellungnahme abgeben habe wollen.

Das BFA wies in weiterer Folge den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 28.04.2016, Zl. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte III und IV).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde eingangs die Nichtigkeit der Entscheidung zufolge sachlicher Unzuständigkeit geltend gemacht.

Im Übrigen wurden die Ergebnisse der Sprachanalyse in Zweifel gezogen. Hie wurde insbesondere darauf verwiesen, dass es in Somalia starke landesinterne Wanderungsbewegungen gebe, was mit dem seit dem Jahr 1989 andauernden Bürgerkrieg zusammenhänge. Diese habe wohl zu einer Durchmischung der einzelnen Dialekte geführt.

Der Gutachter selbst spreche im Übrigen gar nicht Somalisch.

Es gebe im Übrigen keinen vernünftigen Grund, warum der Beschwerdeführer als Herkunftsgebiet, Geburtsort und Gebiet, wo er aufgewachsen sei, jenes von XXXX nennen hätte sollen, wenn er nicht tatsächlich von dort herkomme.

Im Übrigen lasse sich der Hauptfluchtgrund des Beschwerdeführersauf alle Gebiete Somalias übertragen, zumal kleine, schwache unbewaffnete, der gebotenen Patronanz entbehrende Clans in ganz Somalia diskriminiert werden würden und sich diese Spaltung der Gesellschaft in starke und schwache Clans durch ganz Somalia hindurchziehe.

Bekräftigt wurde der Wahrheitsgehalt des Fluchtvorbringens, wonach fluchtauslösend die Messerattacke des Bruders seiner Freundin gewesen sei, die er heiraten habe wollen (Mischehe), wogegen die Familie der Freundin gewesen sei. Zur Abklärung der Verletzung und deren Entstehung hätte es jedenfalls eines fachspezifischen, unfallchirurgischen Gutachtens bedurft.

Es finden sich umfassende Ausführungen zu XXXX und dem Umfeld, das der Beschwerdeführer dort vorgefunden habe. In der Schule habe der Beschwerdeführer geheim gehalten dem Clan Midgan anzugehören.

Gegenüber dem Rechtsvertreter erklärte der Beschwerdeführer, keinen Kontakt zu seinen Eltern zu haben, die einfach weggewesen seien, als er noch klein gewesen sei. Zur Trennung sei es während des Bürgerkriegs gekommen, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Tante mütterlicherseits und deren Mann hätten ihn aufgezogen und würden auch dem Clan Midgan angehören. Er habe immer in XXXX gelebt und es auch nie verlassen, weshalb er auch keine geografischen Kenntnisse habe.

Er schilderte vom Kennenlernen seiner Freundin und davon, wie er mit seinem Onkel bei der Familie seiner Freundin gewesen sei und um deren Hand angehalten habe. Die Familie seiner Freundin habe nach der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers befragt und den Hochzeitsplänen nicht zugestimmt. Am gleichen Tag sei dann die Messerattacke des Bruders seiner Freundin gewesen.

Im Übrigen finden sich Ausführungen zur prekären Situation in Somalia, bei der für eine Person in der Position des Beschwerdeführers jedenfalls von einer ausweglosen und gefährlichen Situation auszugehen sei.

Schließlich finden sich noch Ausführungen, warum im Fall des Beschwerdeführers von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen gewesen wäre.

Zu einer Rückkehrmöglichkeit nach Mogadischu wurde festgehalten, dass es humanitär äußerst triftige und gewichtige Gründe gebe, warum der Beschwerdeführer als minderjähriger Jugendlicher alleine Somalia verlassen habe und nach Europa geflüchtet sei, wo er eine Lebensperspektive habe, die in Einklang mit der Menschenwürde und den grundlegenden Menschenrechten stehe.

Es wurde auch auf die lange Verfahrensdauer und die gute Integration des Beschwerdeführers hingewiesen, wobei ein Konvolut an Unterlagen zu integrativen Aspekten vorgelegt wurde.

Mit Schriftsatz des BFA vom 11.11.2016 wurde der Verwaltungsakt zur Säumnisbeschwerde, hg. am 14.11.2016 eingelangt, vorgelegt und zur Zl. XXXX protokolliert.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2016, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.04.2016 gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG iVm. § 16 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben, zumal die Säumnisbeschwerde vom Beschwerdeführer am 17.11.2015 eingebracht wurde und die dreimonatige Frist zur Bescheiderlassung (Zustellung des Bescheides) daher am 17.02.2016 endete. Die belangte Behörde hat somit mit der erst am 02.05.2016 nachweislich (mit Rückschein) erfolgten Zustellung des Bescheides vom 28.04.2016 an den Vertreter des Beschwerdeführers den Bescheid nicht fristgerecht nachgeholt und erlassen. Der Bescheid war daher infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 26.01.2017 an, zu der ein Vertreter des BFA nicht erschienen ist. Der Beschwerdeführer erschien mit seinem Rechtsvertreter XXXX.

Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen.

Der Beschwerdeführer legte einen österreichischen Führerschein, eine Heiratsurkunde nach islamischem Recht vom 08.11.2016, sowie eine Geburtsbestätigung der ständigen Vertretung der Republik Somalia bei der UNO in XXXX vom 30.10.2015 vor.

Der Beschwerdeführervertreter erklärte, dass die religiös angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX, bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, jedoch erst einer Erstbefragung unterzogen worden sei und im achten Monat schwanger sei.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er stamme aus XXXX, gehöre dem Clan der Midgan an und sei Muslim.

Seine Clanzugehörigkeit könne er nicht beweisen. Zu seinen Clan befragt, erklärte er, dass seine Stammesleute in XXXX, der Clan jedoch verstreut über Somalia leben würde. Angehörige seines Clans seien dafür bekannt, Metall zu verarbeiten. Sie seien Schmiede, würden aber auch Bekleidung verkaufen, seien Landwirte und würden auch für andere arbeiten. Er wisse nicht, ob Midgan auch für die Bearbeitung anderer Werkstoffe als Metall bekannt seien.

Er sei am XXXX in XXXX geboren worden, wo er immer gelebt habe.

Befragt, wie er sich erklären könne, dass die eingeholten Sprachgutachten ihn eher dem Norden von Somalia zugeordnet hätten, meinte er, nicht aus dem Norden zu kommen. Auch seine Familie stamme ursprünglich nicht aus dem Norden.

Auf Vorhalt, wonach er beim BAL bzw. BFA wohl meistens gesagt habe, aus XXXX zu stammen, aber einmal (AS 363) erklärt habe, aus dem Norden Somalias zu stammen, erklärte er, dies nicht gesagt zu haben. Er glaube, es sei ein Missverständnis gewesen.

In XXXX gebe es glaublich vier Stadtteile, die er namentlich aufzählte. Er führte die Namen der wichtigsten und weiterer Moscheen in XXXX an. An den Namen des Imam in der wichtigsten Moschee könne er sich nicht mehr erinnern. Auf Nachfrage führte er die Namen mehrere Stadien an und erklärte, welches traditionelle Fest im Sommer in XXXX gefeiert werde. Bei besagtem Fest würde ein spezieller Tanz mit Stöcken, bei dem man hintereinander im Kreis gehe, getanzt. Die Leute würden glauben, durch das Fest ein besseres Pflanzenwachstum und eine bessere Ernte zu bewirken. Auf weitere ausführliche Nachfrage zu XXXX machte der Beschwerdeführer Angaben zum Fluss, der dort fließt, die Beschaffenheit der Brücken, die es über diesen Fluss gibt sowie Angaben zur Industrie.

Auf Vorhalt, wonach er in der Beschwerde angegeben habe, dass in der Fabrik Backmittelzusätze produziert werden würden, er heute jedoch meine, dass dort Waschmittel produziert werden würden, meinte er, dass kein Dolmetscher bei der Verfassung der Beschwerde dabei gewesen sei und er mit seinem Rechtsvertreter auf Englisch gesprochen habe. Nach weiteren Fragen zu XXXX auch durch den Rechtsvertreter, wurde der Beschwerdeführer zu seinen Eltern befragt, zu denen er erklärte, nicht zu wissen, ob diese noch am Leben seien. Er sei bei seiner Tante mütterlicherseits und deren Mann aufgewachsen. Er habe zwei Schwestern und zwei Brüder. Seine Familie in Somalia habe vom Mann seiner Tante - seinem Onkel - gelebt, der ein kleines Geschäft gehabt habe. Seine Tante habe keine eigenen Kinder gehabt. Wirtschaftlich Probleme seien in Somalia allgegenwärtig. Er habe selbst nicht gearbeitet.

Mit den staatlichen Institutionen habe er in Somalia keine Probleme gehabt. Er habe Probleme mit Al-Shabaab gehabt.

Al-Shabaab sei zu ihnen gekommen, als sie Fußball gespielt hätten. Dies sei ca. im März 2011 gewesen. Sie seien festgenommen und in ein Haus gesperrt worden. Dort seien sie einige Tage festgehalten worden. Sie seien jeden Tag zu ihnen gekommen und hätten mit ihnen gesprochen. Sie seien aufgefordert worden, sich Al-Shabaab anzuschließen.

Er sei ca. 17 Jahre alt gewesen, als er von Al-Shabaab mitgenommen worden sei. Alle jungen Männer beim Fußballspiel seien mitgenommen worden. Es seien ca. 10 bis 18 Jugendliche gewesen. Sie seien nach XXXX gebracht worden. Er habe sich geweigert, sich der Al-Shabaab anzuschließen. Al-Shabaab habe nur drei Tage mit ihnen gesprochen. Danach hätten sie mit Drohungen angefangen und gemeint, sie zu töten, wenn sie sich nicht Al-Shabaab anschließen würden. Sie seien mit Stöcken und Gürteln geschlagen worden.

Freigekommen sei er, da es in der Nähe des Hauses, in dem sie gefangen gehalten worden seien, zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Ihre Bewacher seien gegangen, um an der militärischen Auseinandersetzung teilzunehmen. Sie hätten die Gelegenheit genutzt und die Flucht ergriffen. Sie seien in diesem Haus zwar die meiste Zeit eingesperrt gewesen, doch sei die Tür an diesem Tag nicht versperrt gewesen.

Nach der Flucht von Al-Shabaab sei er nachhause gegangen. Er habe dann das Haus meistens nicht mehr verlassen und auch nicht mehr Fußball gespielt. In die Schule sei er aber schon gegangen. Er habe von 2000 bis 2011 die "normale" Schule besucht. Er könne sich an die meisten Lehrer nicht mehr erinnern, führte dann aber den Namen eines Lehrers an.

Auf Vorhalt, wonach er in der Beschwerde Namen von anderen Lehrern angeführt habe, meinte er, dass es mehrere Lehrer gegeben habe und ihm nun nur einer eingefallen sei. Er nannte in der Folge auch den Namen einer Lehrerin.

Auf weitere Nachfrage, auch des Beschwerdeführervertreters, führte er Freunde und Freundinnen in der Schule an.

Seine nunmehr moslemisch angetraute Frau habe er in der Schule kennengelernt. Sie seien in unterschiedliche Klassen gegangen und hätten auch nicht die gleiche Schulstufe besucht. Seine Frau gehöre dem Clan Hawiye an, wobei er dies gewusst habe. Sie hätten sich ihre Clanzugehörigkeit bereits beim Kennenlernen gesagt. Sie hätten sich verliebt und habe seine Frau seine Clanzugehörigkeit akzeptiert. Sie hätten sich im Jänner 2011 kennengelernt und konkrete Hochzeitspläne gehabt. Sie habe den Beschwerdeführer gesagt, er solle mit ihrer Familie darüber sprechen. Sein Onkel habe um die Hand seiner Frau angehalten, wobei die Eltern abgelehnt hätten, nachdem sie die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers erfahren hätten. Sein Onkel habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Heiratsantrag abgelehnt worden sei, woraufhin er nichts getan habe. Er sei am Nachmittag des gleichen Tages, als er in einem Kaffeehaus gesessen sei, vom Bruder seiner Frau angesprochen worden, der ihn mit einem Messer verletzt habe. Er habe, um sich zu schützen, seinen Arm vor das Gesicht gegeben, woraufhin sein Unterarm verletzt worden sei.

Er wisse das Alter des Bruders seiner Freundin nicht. Auf Vorhalt, dass er vor dem BFA erklärt habe, dieser sei jünger als seine Freundin gewesen, die zum diesem Zeitpunkt erst 13 Jahre alt gewesen sei, meinte er, dass dies zutreffe, er jedoch das genaue Alter des Bruders seiner Frau nicht kenne.

Die Verletzungen am Arm seien im Spital behandelt worden. Sein Onkel habe ihn zuerst ins lokale Spital und dann ins Spital nach Mogadischu gebracht, wo er ca. ein Monat lang gewesen sei.

Nach der Entlassung aus dem Spital habe er gleich Mogadischu verlassen und sei nicht mehr nach XXXX zurückgekehrt.

Die Ausreise sei mit einem Kleintransporter erfolgt, wobei er von Dschibuti nach Moskau geflogen sei. Das Geld für die Flucht habe er von seinem Onkel erhalten.

Unmittelbarer Anlass der Ausreise sei die Angst gewesen, von der Familie seiner damals Verlobten getötet zu werden. Er habe außerdem Angst vor Al-Shabaab gehabt.

Zu seinen Verwandten in XXXX habe er seit langer Zeit keinen Kontakt. Dies deshalb, da er nicht wisse, wie er diese kontaktieren könne.

Mit seiner nunmehrigen Frau habe er nach der Ausreise lange Zeit keinen Kontakt gehabt. Diese sei ausgereist, nachdem ihre Familie sie mit einem anderen Mann verheiraten habe wollen. Sie habe Kontakt mit seiner Tante und deren Mann aufgenommen, die ihr bei der Ausreise geholfen hätten. Sie sei ca. im Februar 2016 aus Somalia ausgereist und im März 2016 in Österreich angekommen.

Der Beschwerdeführer sei gesund.

Er besuche Deutschkurse und habe den Mittelschulabschluss gemacht. Er besuche weiterhin Deutschkurse und versuche, eine Lehrstelle zu bekommen. Er habe in Österreich auch den Führerschein gemacht. Eine Arbeit habe er leider bis jetzt noch nicht gefunden. Er habe Fußball gespielt, sei aber nicht Vereinsmitglied geworden.

Er lebe mit seiner Frau zusammen.

Österreichische Freunde habe er nicht, aber Freunde aus anderen Nationen.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stehe er vor einer verschlimmerten Lage, da seine Frau zu ihm gekommen sei. Würde er zurückkehren, würde die Familie seiner Frau ihn töten, zumal seine Frau ohne Wissen der Familie zu ihm gekommen sei.

Auf Vorhalt, wonach sein Heimatort XXXX wohl nunmehr unter der Herrschaft der AMISOM-Truppen stehe, in der Umgebung aber nach wie vor die Al Shabaab herrsche, meinte er, dass er nicht wisse, wer die Kontrolle gerade habe. Es gebe dort aber immer noch Probleme.

In Österreich wolle er in Zukunft etwas lernen und als Automechaniker arbeiten. Wenn er keine Lehrstelle erhalten würde, würde er gleich arbeiten gehen.

Er habe gute Deutschkenntnisse, sei aber nicht zum B1 Kurs angetreten.

Auf Frage des Beschwerdeführervertreters erklärte er, dass er seit seiner frühesten Kindheit wisse, dem Clan Midgan anzugehören. Seine Familie - seine Eltern - hätten ihm das gesagt. Er wisse aber nicht mehr, in welchem Zusammenhang ihm dies von seinen Eltern gesagt worden sei. Sein Clan werde von anderen Somaliern als "minderwertig" betrachtet, was auch bemerkbar gewesen sei. Die Problematik des Eingehens einer Mischehe sei ihm bewusst gewesen, habe er jedoch nicht mit derart negativen Folgen gerechnet. Er habe den Bruder seiner Frau nicht gekannt. Seine Frau hätte einen Monat vor ihrer Flucht mit einem älteren Mann aus demselben Stamm verheiratet werden sollen. Seine Frau sei im sechsten Monat schwanger.

Zu der Anhaltung durch Al-Shabaab erklärte er auf Frage des Beschwerdeführervertreters, wie sie geschlagen und misshandelt worden seien.

Auf Frage des erkennenden Richters meinte der Beschwerdeführer, nach der Flucht aus der Anhaltung mit Al-Shabaab bis zur Ausreise versteckt gewesen zu sein. Er sei mit der Al-Shabaab bis zur Ausreise nicht mehr konfrontiert gewesen.

Die Körperverletzung durch den Bruder ihrer nunmehrigen Frau habe er nicht angezeigt, da er Angst gehabt habe, getötet zu werden und es deshalb vorgezogen habe, zu flüchten.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheine.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Stellungnahmefrist zum bereits übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie den in der Beschwerdeverhandlung ergänzend vorgehalten Berichten [Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum, Asyl- und Migration, Minderheiten in Somalia vom Juni 2010 (S 18 bis S 19) und EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia, Länderüberblick, August 2014 (S 50 bis S 53 und S 108 bis 110) ACCORD-Auskunft vom 27.11.2014, a-8956] gewährt. Hingewiesen wurde darauf, dass diese beiden Dokumente wohl schon etwas älter seien, sich aber sehr ausführlich mit der Situation der Minderheiten-Clans in Somalia beschäftigen würden.

Zuletzt wurde ein IZR-Auszug der Lebensgefährtin eingeholt, die XXXX heißt, am XXXX in XXXX geboren wurde und am 21.02.2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Muslim und gehört dem Clan Midgan an. Er wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er bis zur Ausreise aus Somalia gelebt hat.

Er hat im Bundesgebiet am 08.11.2016 XXXX, am XXXX in XXXX geboren, dem Clan Hawiye zugehörig, Staatsangehörige von Somalia, nach muslimischem Ritus geheiratet. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat am 21.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben sich in der Schule in XXXX kennen und lieben gelernt. Ein Heiratsantrag über den Onkel wurde von der Familie seiner Lebensgefährtin aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers abgelehnt. Noch am selben Tag hat der Bruder seiner Lebensgefährtin den Beschwerdeführer in aller Öffentlichkeit mit einem Messer attackiert, woraufhin der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat.

Mit seiner Lebensgefährtin ist er nach seiner Ausreise in Kontakt geblieben und ist diese geflüchtet, nachdem sie mit einem älteren Mann aus ihrem Clan zwangsverheiratet werden hätte sollen.

Weiters hat Al-Shabaab einmal versucht, ihn und andere Jugendliche zu rekrutieren, wobei ihm bei Kampfhandlungen die Flucht gelungen ist. Eine zielgerichtete Verfolgung der Al-Shabaab ist nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer von Al-Shabaab nach dem geschilderten Zwangsrekrutierungsversuch als ein Jugendlicher einer Gruppe von jugendlichen Fußballspielern über Monate bis zur Ausreise nicht mehr belangt worden ist.

Seine Tante und deren Mann - sein Onkel - halten sich unverändert in XXXX auf. Der Verbleib seiner Eltern ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Er ist unbescholten und hat im Bundesgebiet den Pflichtschulabschluss gemacht und sich nachweislich darum bemüht, eine Lehrstelle zu bekommen, bis jetzt aber noch nichts gefunden. Mittlerweile hat er auch den österreichischen Führerschein gemacht und lebt hier mit seiner Lebensgefährtin, mit der er ein Kind erwartet.

Fesstellungen zu Somalia:

1. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).

Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).

Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).

Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).

  1. Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).

  2. Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).

  3. Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).

  4. Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert:

  • Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama'a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete - und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia - werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst.

  • In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016).

Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:

  • In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren.

  • Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen.

  • Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden.

  • Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt).

  • Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle.

  • Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM.

  • Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM.

  • Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze.

  • Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen.

  • Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.

  • Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).

Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);

Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);

Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Tabelle kann nicht abgebildet werden

(EASO 2.2016).

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).

Quellen:

2.1. Süd-/Zentralsomalia

Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz

gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).

Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).

Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).

AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).

In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).

Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).

Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).

Quellen:

2.1.1. Lower und Middle Shabelle

Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015).

Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016).

Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016).

In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 - Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016).

Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 - Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der - relativ konstante - Durchschnitt der Quartale Q3 2012 - Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015).

Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016).

In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016).

Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 - Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 - Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015).

Quellen:

A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016

BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:

Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016

EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016

UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016

UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016

2.1.2. Mogadischu

Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).

In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).

Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).

Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).

Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 - Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 - Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind - vor allem im Jahr 2015 - rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 - Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) - und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).

Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).

Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).

In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).

Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).

Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten - sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).

Quellen:

2.2. Al Shabaab (AS)

Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).

Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).

Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).

Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).

Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).

Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).

Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015).

Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016).

Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).

Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016).

In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015).

Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016).

Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Person, welche sich mit Waffengewalt gegen den Staat richtet, dem Militärgesetz unterliegt (UNHRC 28.10.2015).

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2015). Der Regierung gelingt es nicht, Zivilisten Schutz zukommen zu lassen (HRW 27.1.2016).

In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016; BS 2016). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie die Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 13.4.2016; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).

Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.12.2015).

Auch wenn diese in der puntländischen Verfassung festgeschrieben ist, gibt es in Puntland keine Gewaltenteilung. Sowohl die Legislative als auch die Justiz werden von der Exekutive substantiell beeinflusst. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde mehrmals unterminiert (BS 2016).

In Puntland gibt es zwar funktionierende Gerichte (EASO 2.2016; vgl. USDOS 13.4.2016), doch können diese nicht gewährleisten, dass vor dem Recht alle gleich sind (USDOS 13.4.2016). Außerdem leidet die Justiz an Unterfinanzierung, Kapazitätsproblemen, ausgebildetem Personal, Erfahrung und Reichweite (BS 2016). Trotzdem werden in Puntland Verfahrensrechte besser respektiert als in Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Es gilt die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 13.4.2016).

Das Justizsystem in Puntland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), islamischem Recht (Scharia) und formellem Recht (EASO 2.2016; vgl. BS 2016). Die meisten Fälle werden durch Clanälteste im xeer abgehandelt. Ins formelle Justizsystem gelangen vor allem jene Fälle, wo keine Clan-Repräsentation gegeben ist (USDOS 13.4.2016).

Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z. B. "Clanältesten") liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.12.2015).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).

Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016).

Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016)

Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oft verdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016).

Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015).

Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016).

Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016).

Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).

Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016).

Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016).

Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016).

Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten

1. 350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016).

Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016).

Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).

Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016).

Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016).

Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).

Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015).

Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommt es zu derartigen Vorfällen. Es wurden Anschuldigungen erhoben, dass Angehörige des Geheimdienstes NISA Folter anwenden würden (USDOS 13.4.2016). NISA führt Razzien durch und verhaftet Menschen, obwohl der Dienst dafür über kein Mandat verfügt (HRW 27.1.2016). Die NISA hält Beschuldigte über lange Zeit ohne Anklage fest und misshandelt Verdächtige bei Verhören (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Auch gegen Kräfte der Juba Interim Administration wurden Foltervorwürfe erhoben (USDOS 13.4.2016).

In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten ist regelmäßig von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn einzelne Personen gegen die Interessen der al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden (AA 1.12.2015). Al Shabaab misshandelt Menschen auf dem Gebiet unter eigener Kontrolle und setzt diese harten Bestrafungen aus (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

6. Militär, Rekrutierungen, Deserteure

In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).

Quellen:

6.1. (Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten

Kinder werden - weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen - als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama'a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).

In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).

Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge - v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben - seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).

Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).

Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).

In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung - in Baidoa - sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).

Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).

Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

7. Allgemeine Menschenrechtslage

Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).

Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).

Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).

Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).

Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).

Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).

Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).

Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).

Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).

Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).

Quellen:

8. Religionsfreiheit

8.1. Religiöse Gruppen

Die somalische Bevölkerung bekennt sich zum sunnitischen Islam (AA 1.12.2015). Gleichzeitig ist die große Mehrheit der Bevölkerung Anhänger der Sufi-Tradition (EASO 8.2014).

Über die verschwindend geringe Zahl von Christen in Somalia liegen keine Informationen vor (AA 1.12.2015).

Quellen:

8.2. Gebiete der somalischen Regierung, Somaliland, Puntland

Repressionen aufgrund der Religion spielen in Somalia fast keine Rolle, da es außer den Entsandten, z.B. bei den Vereinten Nationen, praktisch keine Nicht-Muslime im Land gibt (AA 1.12.2015).

Die Verfassungen für Gesamtsomalia, Puntland und Somaliland bestimmen den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht (Scharia) zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassungen bekennen sich aber gleichzeitig zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung. Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet (AA 1.12.2015).

Die neue Übergangsverfassung sieht eine eingeschränkte Freiheit der Glaubensausübung vor. Der Islam ist Staatsreligion, Missionierung für andere Religionen ist verboten. Alle Gesetze müssen mit den generellen Prinzipien der Scharia konform sein. Der Übertritt zu einer anderen Religion ist nicht explizit verboten (USDOS 14.10.2015).

In Puntland und Somaliland gelten eigene Verfassungen. Auch dort ist der Islam als Staatsreligion festgeschrieben und es ist Moslems verboten zu einer anderen Religion überzutreten; auch Missionierung ist verboten. In der somaliländischen Verfassung ist die Religionsfreiheit verankert. In der puntländischen Verfassung wird nicht-Muslimen freie Glaubensausübung garantiert. Diesbezüglich gibt es keine Berichte, wonach Puntland diese Rechte verletzt hätte (USDOS 14.10.2015).

Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion vom Islam zu einer anderen Religion wird überall in Somalia als sozial inakzeptabel erachtet. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, müssen mit Belästigungen seitens der Gesellschaft rechnen (USDOS 14.10.2015). Andererseits gibt es keine Anzeichen dafür, dass Atheisten bzw. Personen, welche nicht die Moschee aufsuchen, Misshandlungen im Sinne des Artikels 3 EMRK zu erleiden hätten (UKUT 5.11.2015).

Quellen:

8.3. Gebiete der al Shabaab

Al Shabaab setzt gewaltsam die eigene Interpretation des islamischen Rechts und Praxis durch. Dabei wird auch gegen andere Salafistengruppen (z.B. al-Takfir) (USDOS 14.10.2015) oder muslimische Sufis vorgegangen (EASO 8.2014). Al Shabaab verfolgt auf eigenem Gebiet somalische Christen. Die Gruppe drangsaliert, verstümmelt oder tötet Personen, die sie unter Verdacht stellt, zu einer anderen Religion konvertiert zu sein oder jene, die sich nicht an die Edikte von al Shabaab halten. Vertreter der Regierung und ihrer Verbündeten werden unter dem Vorwand getötet, sie seien Nicht-Muslime und Glaubensabtrünnige (USDOS 14.10.2015).

In Gebieten, wo al Shabaab die Kontrolle ausübt, wurden Kinos, Musik, das Zusehen bei Sportübertragungen, der Verkauf von Khat, Rauchen und anderes, von der Gruppe als "nicht-islamisch" qualifiziertes Verhalten, verboten (USDOS 14.10.2015). Aus religiösen Gründen verboten ist etwa auch Fußballspielen. Auch Singen sowie das Anhören von nicht der al Shabaab gehörenden Radiosendern (EASO 8.2014) sowie Tanzen ist untersagt (BS 2016). Es gilt das Gebot der Vollverschleierung, zuletzt wurde auch gegen buntes Gewand vorgegangen (USDOS 14.10.2015).

Außerdem gibt es zahlreiche Berichte darüber, dass al Shabaab Personen aus religiösen Gründen in Haft hält. Die Angst vor Vergeltung durch al Shabaab verhindert, dass religiöse Gruppen ungestört aktiv sein können. Auch gegen AMISOM wird Propaganda betrieben (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

9. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab

In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).

Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).

Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).

Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).

Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).

Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).

Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).

Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).

Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).

Quellen:

10. Bewegungsfreiheit und Relokation

Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 13.4.2016). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Hiervon ausgenommen sind IDPs in den Flüchtlingslagern in und um Mogadischu, die sehr oft strikten Beschränkungen - zumeist durch ihre Unterkunftgeber - unterworfen sind. Davon abgesehen sind der Botschaft keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt (ÖB 10.2015). Die meisten Orte in Südsomalia können erreicht werden (LI 4.4.2016). Überlandreisen sind zwar eine Herausforderung für die Menschen (Auseinandersetzungen, schlechte Infrastruktur, Checkpoints) (DIS 9.2015), doch reist die Bevölkerung trotzdem auf der Straße, wiewohl zu erwartende Risiken mit der Notwendigkeit einer Reise abgewogen werden (EASO 2.2016; vgl. RMMS 2015a; DIS 9.2015). Täglich verlassen mit Passagieren beladene Minibusse Mogadischu in alle Richtungen, auch in Gebiete der al Shabaab. Die Preise variieren von einem US-Dollar von Mogadischu nach Afgooye bis zu z.B. 80 US-Dollar von Mogadischu nach Afmadow (LI 4.4.2016).

Naturereignisse und Kampfhandlungen können unterschiedliche Gebiete vorübergehend unzugänglich machen. Busfahrer und Reisende holen vor einer Fahrt Erkundigungen über die Lage entlang der geplanten Route ein, um das Risiko zu minimieren. Ein Risiko ergibt sich primär aus den zu erwartenden Straßensperren. Die Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre der Regierungskräfte oder der al Shabaab zu stoßen, ist immer noch hoch (LI 4.4.2016). An Straßensperren kann es zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung kommen (USDOS 13.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Straßensperren werden durch somalische Sicherheitskräfte, Clan-Milizen, al Shabaab und Banditen betrieben (LI 4.4.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Jene, die es sich leisten können, versuchen mit dem Flugzeug so nah wie möglich an die Zieldestination zu gelangen. Von Mogadischu gibt es Flüge nach Baidoa, Belet Weyne und Kismayo (LI 4.4.2016; vgl. DIS 9.2015). Menschen reisen auf dem Luftweg auch nach Berbera und Hargeysa (RMMS 2015a).

Das Hauptrisiko an Straßensperren der Regierungskräfte und der al Shabaab ist es, als zum Feind gehörig verdächtigt zu werden (LI 4.4.2016). Kontrollpunkte der al Shabaab können entlang der meisten Routen spontan eingerichtet werden, es gibt auch permanente Kontrollpunkte (LI 4.4.2016; vgl. EASO 2.2016). Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor. Zu befürchten haben an Straßensperren der al Shabaab jene Personen etwas, die mit der Regierung in Verbindung gebracht werden. Diese Personengruppe riskiert, getötet zu werden. Aufgrund der eingeschränkten Ressourcen von al Shabaab sind hier höherrangige ("high profile") Personen eher gefährdet. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab - etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) - als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, umgehend getötet zu werden, ist dort höher, wo al Shabaab keine volle Kontrolle hat. In den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge (LI 4.4.2016).

In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind (EASO 8.2014). Der EASO-Bericht vom Februar 2016 erwähnt keine Bewegungseinschränkungen für Zivilisten in Mogadischu (EASO 2.2016).

Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Die "grüne Grenze" sowie die Seegrenze sind weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garowe und Bossaso durchgeführt (AA 1.12.2015)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Mogadischu kann grundsätzlich als IFA für Personen dienen, die dort über enge Verwandtschaft verfügen. Relativ sichere Gebiete sind weiterhin auch Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2015). Generell sind relativ sichere Zufluchtsgebiete aber schwierig zu bestimmen, da man je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias dann von anderen Menschenrechtsverletzungen oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts bedroht ist. Grundsätzlich herrscht aber in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) relative Bewegungsfreiheit (AA 1.12.2015). Für alleinstehende Frauen und Alleinerzieherinnen ohne männlichen Schutz - vor allem für Minderheitenangehörige - ist eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit nicht gegeben. Dies gilt in Anbetracht der Umstände, dass weder relevante Unterstützungsnetzwerke noch eine Aussicht auf einen ausreichenden Lebensunterhalt gegeben sind (UKHO 3.2.2015).

Für jene Personen, die in Mogadischu oder anderen Städten einem Risiko seitens der al Shabaab ausgesetzt sind, ist das Vorhandensein einer internen Relokationsmöglichkeit in Süd-/Zentralsomalia unwahrscheinlich. Al Shabaab könnte immer noch in der Lage sein, sie aufzuspüren. Jene Personen, die nicht höherrangig sind; oder die nicht mit der Regierung oder einer internationalen Organisation in Verbindung stehen; oder deren Risiko lokal begrenzt ist; sollten in der Lage sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Dies muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Jene Personen, die höherrangig (high profile) sind, und in ländlichen Gegenden unter dem Einfluss der al Shabaab leben, können in Städten, wo al Shabaab keinen Einfluss hat, eine interne Relokation wahrnehmen (UKHO 15.3.2016).

Quellen:

10.1. Dokumente und Meldewesen

Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der Angaben der antragstellenden Person. Die Registrierungsrate von Geburten wird lt. Auskunft von UNICEF auf rd. 3 % in ganz Somalia geschätzt (ÖB 10.2015). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd- und Zentralsomalia sowie in Puntland zu erhalten (AA 1.12.2015). Die Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen (ÖB 10.2015).

Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch in den von Somalis bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten. (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015; EASO 8.2014). Selbst die somalische Botschaft in Nairobi stellt somalische Reisedokumente offensichtlich unreflektiert und ohne jegliche Identitätsprüfung aus (ÖB 10.2015).

Nach 1991 gab es in Somalia keine Ausstellung von Ausweisen und keine Registrierungen mehr. Im Dezember 2013 hat die somalische Regierung ein neues System und gleichzeitig ein neues Zentrum für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen in Mogadischu eingerichtet. Die Daten - inklusive Biometrie - werden elektronisch erfasst. Für die Erstellung eines Passes müssen zuvor zwingend ein Personalausweis und eine Geburtsurkunde eingeholt werden. Allerdings sind die Kapazitäten eingeschränkt und ausschließlich in Mogadischu sowie an wenigen Botschaften verfügbar. Es besteht große Nachfrage nach diesen Dokumenten (EASO 8.2014). Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann von österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden (ÖB 10.2015).

UNICEF hat sich nun als Ziel gesetzt, alle Kinder unter fünf Jahren, die noch nicht registriert sind, ausfindig zu machen und die Behörden dabei zu unterstützen, die Anmeldung durchzuführen. Die Daten der Geburtenregistrierung sollen der Behörde eine bessere Vorstellung von Bevölkerungszahlen gewähren und in weiterer Folge ein Ende der illegalen Dokumente herbeiführen. Einhergehend mit der Registrierung werden Geburtsurkunden ausgestellt (ÖB 10.2015).

In Mogadischu werden Adressen aufgrund fehlender Straßennamen und Hausnummern üblicherweise mit Bezügen zu prominenten Gebäuden, Monumenten etc. angegeben (z.B. "hinter", "in der Nähe von"). Im Jänner 2014 legte die Stadtverwaltung Pläne für eine Durchnummerierung der Häuser vor (EASO 8.2014).

Quellen:

Die somalische Regierung und Somaliland arbeiten mit dem UNHCR und IOM zusammen, um IDPs, Flüchtlinge, Rückkehrer und Asylwerber zu unterstützen (USDOS 13.4.2016).

Mit 3.2.2016 gab es in Somalia schätzungsweise 1,1 Millionen IDPs. Davon fanden sich ca. 85.000 in Somaliland; 130.000 in Puntland (inkl. Mudug); 120.000 in Galgaduud; 103.000 in Lower Shabelle; und 369.000 in Mogadischu (UNHCR 3.2.2016; vgl. EASO 2.2016; UNSC 8.1.2016). Die AMISOM-Offensiven im Jahr 2015 und Dürre haben zur Vertreibung von weiteren 42.000 Personen geführt (USDOS 13.4.2016).

Die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete ist begrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), und die Situation angesichts der mehr als einer Million IDPs sowie durch die Rückkehrer bzw. Flüchtlinge aus dem Jemen sehr angespannt. Brennpunkte sind dabei das Umland von Mogadischu mit Hunderttausenden Binnenvertriebenen sowie Hargeysa und die Hafenstadt Bossaso in Puntland (AA 1.12.2015). Allerdings sind z.B. in Puntland nur 5% der dort lebenden Menschen IDPs, während es in Jubaland (Middle und Lower Juba, Gedo) und in South West State (Bay, Bakool, Lower Shabelle) sowie in Hiiraan und Middle Shabelle 10% sind; in Galmudug (Mudug, Galgaduud) 15%; und in Mogadischu mehr als 20% (WB 10.2015).

Wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (v.a. in Puntland und Somaliland) (ÖB 10.2015). IDPs stellen 68% der von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffenen Bevölkerung, sie sind auf Unterstützung angewiesen. Die Unterernährung ist hoch, besonders betroffen sind IDPs in Bossaso, Doolow, Galkacyo und Garoowe (UNOCHA 19.2.2016).

Es mangelt den IDPs an Schutz (UNHRC 28.10.2015). Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen (USDOS 13.4.2016). So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (UNHRC 28.10.2015). In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich (HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa (USDOS 13.4.2016).

IDPs - und hier v.a. Frauen und Kinder - sind extrem vulnerabel. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt (HRW 27.1.2016). Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (UNHRC 28.10.2015).

UNHCR unterstützt auch weiterhin IDP-Rückkehrer aus Mogadischu (USDOS 13.4.2016). UNHCR und IOM unterstützen die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in den Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen des von UNHCR-Programms wieder in ihre Dörfer zurückkehren. Die Zahl von spontanen - also nicht mithilfe von UNHCR organisierten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt (ÖB 10.2015).

In Mogadischu kam es aber auch zur Vertreibung bzw. Zwangsumsiedlung von IDPs (AI 24.2.2016). Auch in Jubaland, Südwest sowie in Puntland kam es zu Zwangsräumungen von IDP-Lagern (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Insgesamt betraf dies im ersten Halbjahr 2015 fast 100.000 Personen. Laut einem Bericht von Human Rights Watch waren an den Vertreibungen staatliche Sicherheitskräfte beteiligt, die auch Gewalt angewendet hatten (USDOS 13.4.2016).

Somalia ist ein äußerst unattraktives Zufluchtsland für Asylsuchende. Die Zahl ausländischer Flüchtlinge wird als sehr gering eingeschätzt (AA 1.12.2015). Trotzdem sind zwischen März 2015 und März 2016 alleine in Puntland knapp 21.000 Flüchtlinge aus dem Jemen eingetroffen. Davon waren 91% somalische Rückkehrer. 52-53% der Rückkehrer gaben an, nach Mogadischu zurückkehren zu wollen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP. Auch für den Weitertransport zur Zieldestination wird gesorgt (UNHCR 29.2.2016).

Quellen:

12. Rückkehr

Über die Behandlung rückgeführter somalischer Staatsangehöriger liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, da insbesondere westliche Staaten Rückführungen nur in sehr begrenztem Ausmaß durchgeführt haben. Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der al Shabaab (AA 1.12.2015). Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten (UNHRC 28.10.2015). Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015).

Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen allerdings vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein (ÖB 10.2015). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und auch nicht für unbegleitete Minderjährige (AA 1.12.2015). Der zuständigen österreichischen Botschaft liegen keine näheren Informationen zu rückkehrenden Minderheiten im Besonderen oder zu in diesem Bereich tätigen NGOs vor (ÖB 10.2015).

Gleichzeitig unterstützen UNHCR und andere internationale Partner aber seit 2015 die freiwillige Rückkehr von Somaliern aus Kenia. Grundlage ist ein dreiseitiges Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR (AA 1.12.2015). Dabei haben die drei Parteien die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen und des Non-Refoulement zugesichert (UNHRC 28.10.2015; vgl. LI 1.4.2016). UNHCR steht es zu, jene somalischen Gebiete zu definieren, welche für eine Rückkehr als sicher erachtet werden (LI 1.4.2016). Gemäß Vereinbarungen zwischen Kenia, Somalia und UNHCR sind ab 2015 die unterstütze Rückkehr nach Kontingenten vereinbart: 10.000 im Jahr 2015, 50.000 im Jahr 2016, 75.000 im Jahr 2017, 65.000 im Jahr 2018 und 15.000 im Jahr 2019 (ÖB 10.2015). Die Kontingente konnten bisher nicht eingehalten werden. In der Pilotphase zwischen Dezember 2014 und August 2015 waren rund 3.000 von UNHCR unterstützte Somali in die Bezirke Luuq, Baidoa und Kismayo zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Im Oktober 2015 wurden

1. 500 Personen nach Mogadischu repatriiert (LI 1.4.2016). In den ersten zwei Monaten des Jahres 2016 wurden schon fast 4.200 Rückkehrer aus Kenia unterstützt. Die Rückkehrer wurden zu 95% auf dem Landweg in insgesamt 26 unterschiedliche Bezirke Süd-/Zentralsomalias transportiert - vorwiegend in die Bezirke Baardheere, Belet Xawo, Baidoa, Diinsoor, Buale, Jamaame und nach Mogadischu. Im Rahmen der freiwilligen Rückkehr aus Kenia werden Starthilfegelder, grundlegende Hilfsgüter und Nahrungsmittelhilfe verteilt (UNHCR 28.2.2016). Außerdem erhalten Rückkehrer längerfristige Reintegrationsunterstützung (LI 1.4.2016; vgl. UNHCR 3.9.2015). 4.000 Personen aus Mogadischu, die sich als Flüchtlinge in Kenia befinden, stehen auf der Warteliste des UNHCR, um in ihre Heimat zurückgebracht zu werden. Eine Ausnahme bilden alleinstehende Frauen, die UNHCR angesichts der eigenen Leitlinien nicht nach Mogadischu zurückführen kann (LI 1.4.2016).

Es sind aber auch zahlreiche Somali ohne Unterstützung von UNHCR aus Kenia zurückgekehrt (UNHRC 28.10.2015). Die Zahl somalischer Flüchtlinge in Kenia lag im Jahr 2011 bei einem Spitzenwert von ca. 520.000 Personen. Im Jahr 2015 verringerte sich diese Zahl um ca. 100.000. UNHCR geht davon aus, dass die große Mehrheit dieser Menschen auf eigene Faust nach Somalia zurückgekehrt ist (LI 1.4.2016).

Auch aus dem Jemen sind Somali zurückgekehrt. Zwischen März 2015 und März 2016 sind alleine in Puntland knapp 19.000 Somali aus dem Jemen eingetroffen (RMMS 2.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016). 55% dieser Rückkehrer reisten nach Mogadischu weiter (USDOS 13.4.2016). Für aus dem Jemen Kommende gibt es Unterstützung seitens des Norwegian Refugee Council, das Danish Refugee Council, von IOM, UNHCR und WFP (UNHCR 29.2.2016). UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 13.4.2016). IOM unterstützt die Rückkehrer mit Weitertransport (USDOS 13.4.2016; vgl. UNHCR 29.2.2016).

Aus der EU führen folgende Länder Abschiebungen durch:

Großbritannien grundsätzlich; die Niederlande, Dänemark und Norwegen unterstützen freiwillige Rückkehrer; die Niederlande und Dänemark nur nach Somaliland, Norwegen auch in andere Landesteile; Finnland kann in Ausnahmefällen verurteilte Straftäter nach Somaliland zurückführen, Schweden nach Somaliland und Puntland (AA 1.12.2015).

Seit Dezember 2013 kommt es auch zu massiven Deportationen aus Saudi Arabien. Es sind ca. 70.000 Menschen nach Somalia zurückgebracht worden. IOM hat ca. 15.000 von ihnen unterstützt und teilweise Weitertransport zur Verfügung gestellt (USDOS 13.4.2016). IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014). Viele dieser zwangsweise Rückgeschobenen wurden bei ihrer Rückkehr zu IDPs, da sie nicht in ihre eigentliche Heimat zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).

In einer Studie, bei welcher 130 Somali der Diaspora in London, Minneapolis, Toronto, Bern, Malmö, Amsterdam und Helsinki befragt wurden, gaben viele an, bereits nach Somalia zu reisen (UNHCR 1.2016).

Einen geordneten Direktflugverkehr nach Mogadischu aus Europa gibt es bislang nur aus Istanbul mit Turkish Airlines. Darüber hinaus fliegen nur regionale Fluglinien, die Vereinten Nationen, die Europäische Union und private Chartermaschinen Mogadischu aus Nairobi regelmäßig an. Die Abfertigung der Flüge von Turkish Airlines findet in der zentralen Abfertigungshalle des Flughafens statt. Der Aufenthalt oder die Passage durch diese Abfertigungshalle wird aus Sicherheitsgründen dem gesamten in Mogadischu tätigen oder dorthin reisenden Personal von UN, EU und infolgedessen auch den meisten Botschaftsvertretern untersagt. Das muss im Hinblick auf eine etwaige Rückführung begleitende Beamte in Betracht gezogen werden (AA 1.12.2015).

Quellen:

Zum Clan der Midgan wird Folgendes ergänzend festgestellt:

Berufskasten stehen auf der untersten Ebene der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Ethnisch oder kulturell unterscheiden sie sich nicht von der Mehrheit der Bevölkerung, doch sind sie traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als unrein oder unehrenhaft angesehen werden. Diese Berufe sowie andere Praktiken gelten auch als unislamisch (haram)

Im Gegensatz zu den Mehrheitsclans können sie ihre Ahnenreihe nicht bis zum Propheten Mohammed zurückverfolgen. Im Allgemeinen sprechen Berufskasten das gleiche Standard-Somali

wie die Mehrheitsclans, mit denen sie leben, doch haben sich einige einen besonderen Somali-Argot erhalten, den die Mitglieder der Mehrheitsclans nicht verstehen. Diese Dialekte werden von der jüngeren Generation immer weniger gesprochen und sind nunmehr praktisch verschwunden. Ihr Anteil an der somalischen Bevölkerung ist unbekannt. Er wird auf rund 1 % geschätzt.

Diese Kasten werden üblicherweise als Waable, sab (nicht zu verwechseln mit den Saab), Midgaan oder Madhibaan bezeichnet.

Zwischen den Bezeichnungen und ihrer Bedeutung bestehen regionale Unterschiede. Sie sind über

ganz Somalia verstreut. Je nach Faktoren wie Berufen und Region werden für die verschiedenen Waable-Gruppen unterschiedliche Bezeichnungen verwendet. Traditionelle Berufe dieser Kasten sind unter anderem Friseur, Schmied, Schlosser, Gerber, Schuhmacher, Töpfer und Zimmermann. Waable sind auch tätig in Jagd, Viehhaltung und Landwirtschaft, nehmen Beschneidungen vor und wirken als Hebammen. Aufgrund der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten sich die Waable neue Tätigkeitsfelder in den Städten suchen und damit ihre wirtschaftliche Bedeutung steigern.

Midgaan

(Madhibaan, Gabooye) ist eine Bezeichnung, die mitunter als Oberbegriff für alle Kasten verwendet wird, obwohl sie eigentlich nur eine Gruppe innerhalb der Waable bezeichnet. Eine genaue Bestimmung des Begriffs ist daher schwierig. Da er oft mit "unberührbar" oder "ausgestoßen" übersetzt wird, ziehen einige Midgaan es seit einiger Zeit vor, als Madhibaan bezeichnet zu werden; das bedeutet "harmlos". Es werden aber noch viele andere Begriffe verwendet. Die Midgaan, die früher Jäger waren, werden auch mit Gerberei, Lederverarbeitung, Schuhmacherhandwerk und vielen anderen Berufen in Verbindung gebracht. Sie leben überall in Somalia.

Diskriminierung von Minderheitengruppen

Angehörige ethnischer Minderheitengruppen sind häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierung in verschiedenen Bereichen.

Das Ausmaß der Diskriminierung ist von der jeweiligen Minderheit abhängig. Generell gilt, dass Berufskasten stärker diskriminiert werden als ethnische Minderheiten, zwischen denen ebenfalls erhebliche Unterschiede bestehen.

Sozial:

Aufgrund von vorgefassten soziokulturellen Meinungen bei den Mehrheitsclans werden Mitglieder von Minderheiten oft mit verächtlicher Sprache beleidigt. Bantus werden mitunter als "Sklaven" bezeichnet (adoon in Somali) . Die soziale Interaktion mit Mehrheitsclans (Begrüßung, gemeinsame Mahlzeiten) ist für Berufskasten begrenzt. Mischehen, insbesondere zwischen Berufskasten und Mehrheitsclans, werden nicht akzeptiert. Damit sind Minderheiten von allen Formen der Unterstützung durch Clans oder von sozialem Aufstieg durch Eheschließung ausgeschlossen. Berufskasten leben in der Regel in ghettoähnlichen Bezirken in benachteiligten Bereichen einer Siedlung.

Politisch:

In der (bis 2012 verwendeten) "4,5-Formel" waren Minderheiten unterrepräsentiert, da ihnen nur die Hälfte der Vertretung eines Mehrheitsclans zustand. In der ersten Bundesregierung (September 2012) waren zwei Angehörige von Minderheiten in das zehnköpfige Kabinett berufen worden; damit verfügten die Minderheiten über genauso viele Ministerposten wie die großen Clans. Das neue Kabinett (Januar 2014) besteht aus 25 Ministern, 25 stellvertretenden Ministern und fünf Staatsministern; bei allen ist die Zahl der Minderheitenmitglieder unbekannt. Abgeordnete aus somalischen Minderheitenclans stimmten gegen das Kabinett mit dem Argument, "sie seien durch die Neuernennungen an den Rand gedrängt worden". Obwohl die Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, ist ihre Stimme schwach und bleibt weitgehend ungehört. In den meisten Regionen schließen die vorherrschenden Clans Mitglieder anderer Gruppen von der effektiven politischen Teilhabe aus.

Justiziell:

Angehörigen von Minderheiten wird häufig der Zugang zur Justiz verweigert. Wird ihnen ihr Land gestohlen, gehen die Täter oft straflos aus.

Wirtschaftlich:

Weil sie nur begrenzt Zugang zum Bildungswesen haben, haben Angehörige von Minderheiten auf dem Arbeitsmarkt eine schwache Position und sind häufiger arbeitslos als Angehörige von Mehrheitsclans. Auch bei Arbeitsplätzen, die früher den Berufskasten vorbehalten waren, werden heute Vertreter der Mehrheit denen von Minderheiten vorgezogen. Angeblich dürfen Berufskasten keine "edlen" Tiere wie Kühe oder Pferde besitzen. Grundbesitzrechte sind gesetzlich nicht abgesichert. Die den Berufskasten gehörenden kleinen Landstücke werden häufig von Mehrheitsclans angefochten, manchmal mit Erfolg. Aufgrund der begrenzten verfügbaren Flächen sind Berufskasten nicht in der Lage, größere Rinderherden zu ernähren. Darüber hinaus dürfen sie üblicherweise nur ihren traditionellen Berufen nachgehen, und der Zugang zum Staatsdienst bleibt ihnen verwehrt.

Nach der Unabhängigkeit Somalias und insbesondere während der sozialistischen Herrschaft von Siyaad Barre war das Clan-System offiziell abgeschafft, wodurch sich die Situation der Gruppen auf den unteren Ebenen der Gesellschaft verbesserte. Einige Minderheitenangehörige stiegen zu prestigeträchtigen Positionen in Regierung, Verwaltung und Streitkräften auf. Die Abschaffung der Clans fand jedoch nur in der Theorie statt, und nach dem Zusammenbruch des somalischen Staates im Jahr 1991 tauchten sie wieder auf. Damit schwächte der wachsende Einfluss der Clans die Stellung von Minderheiten in der Gesellschaft, die darüber hinaus unverhältnismäßig unter den Kampftätigkeiten in ihren Regionen zu leiden hatten. Da es ihnen an Schutz durch einen Clan fehlte, hatten sie innerhalb von Somalia keinen Zufluchtsort, weshalb viele von ihnen gezwungen waren, Zuflucht in den Nachbarländern zu suchen. Weiter verloren sie ihr Monopol bei traditionellen Aufgaben.

Theoretisch, wenn auch nicht konsequent, schaffte Al-Shabaab das Clan-Wesen ab, wodurch sich für Minderheiten in einigen Regionen die Lage etwas verbesserte und sich einige von ihnen veranlasst sahen, zumindest anfangs Al -Shabaab zu unterstützen. Seitdem Al-Shabaab an Macht verliert, geht auch diese Unterstützung wieder zurück.

In Gebieten, aus denen sich Al-Shabaab zurückgezogen hat, bekommen Angehörige von Minderheiten gelegentlich zu spüren, dass sie Al-Shabaab unterstützt haben.

(EASO Informationsbericht über das Herkunftsland, Süd- und Zetralsomalia LÄnderüberblick, August 2014)

Midgan (Gaboye, Madhiban)

Die Midgan stellen etwas 0,5 % der Gesamtbevölkerung. Sie leben verteilt v.a. in Nord- und Zentralsomalia, Hiran, Mogadischu und Kismayo. Sie betätigen sich traditionell als Schuhmacher.

Die Midgan sollen sich bemüht haben, den Begriff "Midgan" zugunsten der weniger abwertenden Bezeichnung "Madhiban" abzulegen. Andere Quellen führen jedoch die Madhiban als eine Untergruppe der Midgan auf. Es gibt zahlreiche weitere abwertende Benennungen für die Midgan, die häufig auf ihre die Jagd Bezug nehmen wie Fallensteller oder Kadaveresser. Sie selbst sollen sich als Reer Gaboye (Menschen vom Pfeilköcher)oder Reer Boqon (Menschen von der Bogensehne) bezeichnen.

Zu ihren traditionellen Beschäftigungen zählten die Jagd mit Pfeil und Bogen oder Gift und Fallen, das Häuten der Kadaver, die Lederherstellung, die Lederverarbeitung (Sandalen, Gürtel, Sättel etc). Midgan arbeiten als Schlachter Wasserträger, Brunnengräber. Manche Gruppen sind auf Fischfang und Weben spezialisiert. Urbanisierte Midgan arbeiten als Zimmerleute, Mechaniker, Fliesenleger, Elektriker, Installateure oder Friseure beschäftigt. Die Frauen der Midgan stellen Kunsthandwerk wie Körbe her, sind Beschneiderinnen und helfen bei Krankheiten.

Nach Gundel gehören zu den Gabooye/Midgan u.a. die Gruppen Madhibaan, Musse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup. Pil zählt zahlreiche weitere Gruppen auf, darunter auch die Galgae.

Üblicherweise sprechen die Midgan den Dialekt des Clans, mit dem sie verbunden sind. Sie sollen auch über eine Geheimsprache verfügen, bei der es sich jedoch nicht um eine eigenständige Sprache handelt. Die Grammatik stimmt mit dem Somalischen ein, der Wortschatz weicht aber sehr stark ab. Der Gebrauch dieser Geheimsprache ist bei jüngeren Midgan stark abnehmend.

(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Juli 2010)

Diese werden auch als "Unberührbare" oder "Ausgestoßene" bezeichnet. Viele waren früher Jäger, jetzt werden sie mit der Gerberei, der Lederverarbeitung und dem Schuhmacherhandwerk in Verbindung gebracht. Sie leben überall in Somalia. Minderheitengruppen werden in vielfacher Weise nämlich sozial, politisch, justiziell und wirtschaftlich benachteiligt. Mischehen mit Angehörigen der Mehrheitsclans werden nicht akzeptiert.

(EASO - Informationsbericht über das Herkunftsland Süd - und Zentralsomalia Länderüberblick)

Große Mehrheitsclans verbieten ihren Angehörigen eine Mischehe mit Angehörigen des Clans Gabooye einzugehen. Es gibt immer wieder Berichte über Fälle, in denen die Partner gezwungen werden, sich scheiden lassen, geschlagen werden oder von den Verwandten des Mehrheitsclans beschossen werden. Dies betrifft auch Kinder, die regelmäßig Ziel von Übergriffen werden. (ACCORD-Auskunft vom 27.11.2014 a-8956)

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das SPK XXXX, Anhaltezentrum am 11.08.2011 (Erstbefragung), durch das BAA, Außenstelle Linz am 18.08.2011, 11.10.2011, 17.07.2012 und 02.09.2013 sowie durch das BFA, RD Oberösterreich am 16.03.2015 und am 17.02.2016, durch Einsicht in die Säumnisbeschwerde vom 17.12.2015, durch Einsicht in die Sprachanalyse vom 18.06.2012 und das Sprachgutachten vom 24.06.2015, durch Einsicht in die medizinische Begutachtung vom 06.12.2011 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichtes am 26.01.2017, durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia durch das Bundesverwaltungsgericht sowie weiterer länderkundlicher Informationen betreffend XXXX und die Berufskaste Midgan (z.B. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.06.2012, EASO Informationsbericht über das Herkunftsland, Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014 und BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Minderheiten in Somalia, Juli 2010, ACCORD-Auskunft vom 27.11.2014 a-8956) und schließlich durch Einsicht in den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, den IZR-Auszug betreffend XXXX und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (insbesondere die Heiratsurkunde vom 08.11.2016 und das Schreiben der somalischen Botschaft in XXXX vom 30.10.2015).

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht.

Seitens der Parteien wurde diesen nicht widersprochen.

Die vorgelegten Berichte stehen mit dem Länderinformationsblatt im Einklang bzw. präzisieren dieses, was die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Somalia betrifft.

Für die Heimatregion des Beschwerdeführers und insbesondere seine Heimatstadt XXXX ergibt sich, dass XXXX nunmehr wohl unter der Herrschaft der AMISOM-Truppen steht, in der Umgebung aber nach wie vor Al-Shabaab einflussreich ist. Betont werden Clan-Konflikten besonders in Merka und XXXX. Vor allem in der bedeutenden Bezirkshauptstadt XXXX bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch und ist XXXX eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte in der Region. Neben Vorfällen terroristischer Natur, ist das Gebiet vor allem auch von Clankonflikten betroffen.

Im März 2016 war XXXX die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt.

Wie in den ergänzenden Länderberichten dargelegt, zählen Angehörige der Berufskaste Midgan zu den untersten Gruppen des Clansystems in Somalia und sind besonders mannigfaltigen Diskriminierungen ausgesetzt, wobei Mischehen, insbesondere zwischen Berufskasten und Mehrheitsclans, nicht akzeptiert werden.

Im Lichte dieses Ergebnisses der Berichtslage zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers war von einem differenzierten Bild auszugehen. Der Einfluss der Al-Shabaab insgesamt ist zwar als etwas zurückgedrängt zu sehen, ist es jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass Al-Shabaab unverändert über Einfluss in der Region des Beschwerdeführers verfügt. So ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Regierung Somalias und deren Verbündeten die Kontrolle speziell auch über die Stadt XXXX haben, Al-Shabaab jedoch insbesondere im Heimatgebiet des Beschwerdeführers nach wie vor Gebiete kontrolliert und es Al-Shabaab insbesondere möglich ist, Angriffe gegen ihre Gegner durchzuführen. Erschwerend kommt für XXXX hinzu, dass die Stadt von Clan-Konflikten besonders stark betroffen ist.

An der somalischen Staatszugehörigkeit und an seiner Religionszughörigkeit haben sich keine Zweifel ergeben, zumal diese gleichbleibend vom Beschwerdeführer benannt wurden und er auch über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt.

Was seine Volksgruppen-/Clanzugehörigkeit und das damit im Zusammenhang stehende zentrale Fluchtvorbringen betrifft, wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 23.02.2016, Ra 2015/20/0161-9 ausgeführt hat, bedarf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen eine besonders sorgfältige Abwägung, bevor eine Unglaubwürdigkeit festgestellt wird (vgl. auch BVwG vom 11.04.2016, W159 1433816-1/29E). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Einreise minderjährig, was auch seitens des Bundesasylamt nie in Zweifel gezogen wurde, was bei seinen Schilderungen besonders zu berücksichtigen ist.

Der Beschwerdeführer konnte seinen Fluchtgrund im Großen und Ganzen gleichbleibend schildern. Bereits vom Bundesasylamt konnten im Bescheid vom 12.09.2013 keine gravierenden Widersprüche festgehalten werden. Aufgrund der mangelnden Ermittlungen des Bundesasylamtes wurde diese Entscheidung im Übrigen behoben.

Das damals zuständige Bundesasylamt zweifelt jedoch an der Herkunft des Beschwerdeführers aus XXXX und an seiner Clan-Zugehörigkeit, da es hier offenbar zu Missverständnissen im Zuge der Erstbefragung gekommen ist.

So ist in der Erstbefragung protokolliert, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu geboren worden sei. Auch wurde dort protokolliert, dass seine nunmehrige Lebensgefährtin dem Stamm "Hauia" angehöre. Die Erstbefragung fand in Arabisch statt, was vom Beschwerdeführer am Ende auch moniert wurde. Auch wenn dort festgehalten wurde, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, erscheinen Ungereimtheiten in der Erstbefragung auf Sprachprobleme zurückzuführen zu sein. Die Lebensgefährtin gehört nach dem weiteren Vorbringen dem Clan der Hawiye an und es erscheint auch durchaus plausibel, dass in der Erstbefragung Geburtsort mit dem Ort des Beginnes der Fluchtbewegung verwechselt wurde.

In der Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer auf den erkennenden Richter einen glaubwürdigen Eindruck. Er schilderte seine Verfolgungsgeschichte ausführlich, konkret und durchwegs lebensnah. Er wich auch keinen Fragen aus und bauschte sein Vorbringen auch nicht auf.

Was die Kenntnisse des Beschwerdeführers über seinen eigenen Clan bzw. seine Berufskaste betrifft, können diese alleine nicht für die Glaubwürdigkeit seiner Clanzugehörigkeit angesehen werden und erklärte der Beschwerdeführer vor den Asylbehörden auch durchaus ehrlich, keine tiefergehenden Kenntnisse zu seinem Clan zu haben.

Seine Kenntnisse zu XXXX waren durchaus vorhanden und beantwortete er in der Beschwerdeverhandlung die entsprechenden Fragen.

Soweit ein einziges Mal im Asylverfahren protokolliert ist, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Somalias stamme (AS 363), erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, dies nie gesagt zu haben. Betrachtet man das entsprechende Protokoll, hat der Beschwerdeführer in besagter Einvernahme vorerst auf Nachfrage angegeben, aus XXXX zu stammen und soll nach Vorhalt des anderslautenden Ergebnisses einer Sprachanalyse, das Ergebnis dieser Sprachanalyse bestätigt haben. Bei näherer Betrachtung des Einvernahmeprotokolls ist die Bestätigung des Ergebnisses der Sprachanalyse nicht nachvollziehbar, weshalb hier den Ausführungen des Beschwerdeführers gefolgt werden muss, wonach es wohl zu einem Missverständnis gekommen ist.

Entscheidend für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, dessen Herkunft und Clanzugehörigkeit spricht, dass die somalische Botschaft in XXXX mit Schreiben vom 30.10.2015 die Geburt des Beschwerdeführers in Somalia, XXXX, bestätigt hat. Es kann nicht erkannt werden, inwieweit die somalische Botschaft in XXXX ein Interesse hätte, Falschangaben seiner Staatsbürger zu bestätigen. Hinzu kommt, dass die von Beginn seines Verfahrens an erwähnte Lebensgefährtin, die Grund für seine Flucht gewesen ist, im Jahr 2016 in das Bundesgebiet eingereist ist und der Beschwerdeführer diese nach islamischem Ritus geheiratet hat. Aus dem IZR-Auszug betreffend die Lebensgefährtin ist ersichtlich, dass diese aus XXXX stammt.

Haben sich demnach der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin als Minderjährige in XXXX kennengelernt, besteht kein Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer dort aufgehalten bzw. von dort stammt.

Auch wenn demnach zwei Sprachanalysen eingeholt worden sind, die die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers im Norden Somalias als wahrscheinlich ansehen, erscheint spätestens nach Vorlage des Schreibens der Botschaft und der Einreise seiner Lebensgefährtin für den erkennenden Richter die Herkunft des Beschwerdeführers aus XXXX, so wie dies von ihm angegeben wurde, als hinreichend geklärt. Hier war noch festzuhalten, dass die Sprachanalysen Beweismittel darstellen, die entsprechend zu würdigen sind. In diesem Zusammenhang war auch dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter zu folgen, wonach es seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Somalia zu großen Bewegungen von Clans innerhalb von Somalia gekommen ist. Auch die im Jahr 2012 eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation schließt für XXXX nicht aus, dass sich dort Angehörige der Midgan angesiedelt haben.

Abgesehen davon, dass Mischehen (Mehrheitsclan - Berufskaste) laut den Länderfeststellungen nicht akzeptiert werden, kommt im Fall des Beschwerdeführers erschwerend hinzu, dass er aus einer Stadt bzw. Region stammt, in der besonders viele Gewalttaten verübt werden und der ausgeprägte Clan-Konflikte herrschen.

Es ist deshalb durchaus lebensnah, dass der Beschwerdeführer am Tag der Ablehnung seines Heiratsantrages vom Bruder seiner Lebensgefährtin mit einem Messer attackiert wurde. Auch das minderjährige Alter des Bruders seiner Lebensgefährtin zum Zeitpunkt der Attacke ändert nichts an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens, zumal der Beschwerdeführer aus Sicht der Familie seiner Lebensgefährtin, ein nicht akzeptables Verhalten gesetzt hat.

Was die beim Angriff zugezogene Verletzung bzw. die zurückgebliebene Narbe betrifft, hat die medizinische Begutachtung vom 06.12.2011 ergeben, dass die Angaben zur Entstehung der Narben nachvollziehbar sind und auch der angegebene Verletzungszeitpunkt im Mai 2011 möglich erscheine, wobei die begutachtende Ärztin zum Schluss kam, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Narben durch andere Waffen und andere Situationen entstanden seien. Die Möglichkeit, dass die Verletzung - wie vom Beschwerdeführer dargelegt - entstanden ist, ist laut begutachtender Ärztin demnach gegeben.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausführt, dass seine nunmehrigen Lebensgefährtin flüchten hat müssen, da sie zwangsverheiratet werden hätte sollen, macht dies nur noch mehr deutlich, wie traditionsbehaftet die Familie seiner Lebensgefährtin ist.

Zumal der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin demnach eine in Somalia nicht akzeptable Verbindung samt ritueller Eheschließung eingegangen sind und sie nunmehr auch ein gemeinsames Kind erwarten, ist davon auszugehen, dass sie in Somalia und insbesondere in XXXX einer realen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind.

Durchaus lebensnah ist schließlich auch, dass der Beschwerdeführer mit anderen Jugendlichen von Al-Shabaab zwangsrekrutiert werden hätte sollen, wobei hier festzuhalten war, dass es sich nach seinen Schilderungen um keinen zielgerichteten bzw. auf die Person des Beschwerdeführers gerichteten Rekrutierungsversuch gehandelt hat. Er ist vielmehr mit mehreren Jugendlichen festgehalten worden und hat nach seiner Flucht aus einer mehrtägigen Anhaltung bis zur Monate später erfolgten Ausreise keine Probleme mit Al-Shabaab gehabt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint demnach insgesamt durchaus plausibel und wird auch durch die oben wiedergegebenen Länderberichte gestützt. Auch als Person machte der Beschwerdeführer einen durchaus glaubwürdigen Eindruck.

Im Lichte der festgestellten Situation von Personen, die eine Mischehe in Somalia eingehen bzw. eingehen wollen, war jedenfalls von einer begründeten Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen und erscheint sein Vorbringen mit der dort herrschenden Lebensrealität übereinzustimmen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zubilligt.

Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

Verletzung der Entscheidungspflicht:

In seiner ständigen Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist und daher entbehrlich ist. Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht (VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Am 01.06.2016 ist eine von § 73 Abs. 1 AVG abweichende längere Entscheidungsfrist für Anträge auf internationalen Schutz in Kraft getreten.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016) sieht für das BFA abweichend von § 73 Abs. 1 AVG eine Entscheidungsfrist von 15 Monaten bei Anträgen auf internationalen Schutz vor. Die vorübergehenden Verlängerung der Entscheidungsfrist für Verfahren aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz steht im Zusammenhang mit der außergewöhnlichen Belastungssituation mit rund 90 000 Anträgen auf internationalen Schutz im Verlauf insbesondere des zweiten Halbjahres 2015 (vgl. hiezu auch VwGH vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001 bis 0004-3).

Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer am 11.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013 negativ entschieden, in der Folge jedoch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2014 behoben wurde (rechtswirksame Zustellung am 08.04.2014). Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 (Poststempel) erhob die bevollmächtigte Vertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist (im Übrigen auch die nunmehr gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 geltende 15monatige Frist) längst verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, ist bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde im November 2015 - also in einem Zeitraum seit Antragstellung von mehreren Jahren bzw. mehr als 18 Monate seit Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes durch das Bundesverwaltungsgericht im April 2014 - keine Entscheidung ergangen.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2016 wurde im Übrigen dargelegt, dass ein Zuständigkeitsübergang an das Bundesverwaltungsgericht eingetreten ist, zumal das BFA nach Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG entschieden hat.

Die außergewöhnliche Belastungssituation mit rund 90.000 gestellten Anträgen bis zum Ende des Jahres 2015, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur aufgegriffen hat und die zur vorübergehenden Einführung einer 15-monatigen Entscheidungsfrist bei Anträgen auf internationalen Schutz geführt hat, tangiert die gegenständliche Entscheidung nicht, ist der Antrag doch bereits seit dem Jahr 2011 anhängig und hat das BFA selbst nach Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.09.2013 durch das Bundesverwaltungsgericht im April 2014 weder eine sechs- noch eine 15monatige Entscheidungsfrist eingehalten. Damit ist von einem überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall auszugehen. Im konkreten Fall hat das BFA das Verfahren im Übrigen weiter verzögert, in dem es seiner Verpflichtung zur Vorlage des Verwaltungsaktes nicht zeitgerecht nachgekommen ist, sondern in Verkennung der Rechtslage nach Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG eine Sachentscheidung getroffen hat.

Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.

Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. private Gruppierungen kommt dieser nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Entscheidend für die Frage ist, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht und ob, selbst im Falle eines staatlichen Schutzes trotzdem Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu erwarten ist (VwGH vom 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH vom 28.06.2011, 2011/01/012 u. v. a. m.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Der Beschwerdeführer macht zwei voneinander unabhängige Fluchtgründe geltend, nämlich einerseits eine versuchte zwangsweise Rekrutierung durch die Al Shabaab und andererseits eine Verfolgung wegen seines Versuches als Angehöriger des benachteiligten Minderheitenclans Midgan eine Ehe mit einem Mädchen aus dem dominierenden Hauptstamm Hawiye einzugehen.

In Anbetracht der oben auch ausführlich gewürdigten Länderberichte fehlt es dem Vorbringen hinsichtlich einer versuchten Zwangsrekrutierung (und Verfolgung deswegen) durch die Al Shabaab in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach dem Rekrutierungsversuch weiterhin in XXXX gelebt hat und offenbar nicht zielgerichtet von Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab betroffen war, an der erforderlichen Eingriffsintensität, wobei in XXXX die Al-Shabaab nicht (mehr) die Herrschaft ausübt.

Was seine geplante Heirat betrifft, so hat der Beschwerdeführer diesbezüglich glaubhaft vorgebracht, dass die geplante Ehe von den Mitgliedern der Familie seiner Lebensgefährtin nicht akzeptiert wurde und der minderjährige Bruder seiner Lebensgefährtin noch am Tag des abgelehnten Heiratsantrages eine Messerattacke auf den Beschwerdeführer verübt hat. Zumal seine damalige Verlobte mittlerweile aus Somalia geflohen ist, die ausdrücklich untersagte Ehe nach Ritus mit dem Beschwerdeführer eingegangen ist und die Lebensgefährtin nunmehr auch ein Kind mit dem Beschwerdeführer erwartet, ist die Verfolgung auch aktuell und ist auch auf einen in der GFK anerkannten Verfolgungsgrund nämlich die Zugehörigkeit zu dem benachteiligten Minderheitenclan Midgan zurückzuführen ("Nationalität").

Wenn auch die von dem Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung eine solche durch Privatpersonen ist, so kann der Beschwerdeführer - insbesondere als Angehöriger eines Minderheitenclans - in Somalia (wie in den obigen Länderberichten festgehalten wurde) nicht mit ausreichendem staatlichen Schutz rechnen (vgl. auch jüngst BVwG vom 22.08.2016, W159 2107598-1/9E und vom 04.08.2016, W159 2125193-1/10E)

Da der Beschwerdeführer immer in XXXX gelebt hat und auch nur dort über ein "verwandtschaftliches" Netz verfügt und gerade dort die Verfolgung durch einen feindlichen, offenbar wohlhabenden Clan erfolgt ist, steht ihm auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen zu.

Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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