W141 2120440-1•BVwG W141 2120440-1
W141 2120440-1Tribunal administratif fédéral15 févr. 2017
Behindertenpass, Einziehung, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten
W141 2120440-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 15.01.2016, PassNr. XXXX, VN XXXX, betreffend die Einziehung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 07.09.2010 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 60 vH eingetragen.
1. 1 Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.06.2010,XXXX, Facharzt für Hals- Nasen- und Ohrenerkrankungen, vom 25.06.2010, und XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde, vom 29.06.2010, zugrunde gelegt, worin im Wesentlichen Folgendes festgestellt wurde:
"Lfd. Nr."
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Grüner Star, hochgradige Kurzsichtigkeit und Schwachsichtigkeit rechts, Blindheit rechts, normale zentrale Sehschärfe links
617
30 vH
02
Glaukomatöser Sehnervenschwund beidseits mit Gesichtsfeldeinengung
629 Kolonne 2, Zeile 1
20 vH
Augen Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
03
Schwerhörigkeit Oberer Rahmensatz, da Tinnitus
643 Kolonne 2, Zeile 3
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: "Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. Das gesamte Augenleiden wird durch Leiden 3 um eine Stufe erhöht wegen ungünstigen Zusammenwirkens."
2. Der Beschwerdeführer hat am 05.08.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt.
2.1. In den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von XXXX, Fachärztin für Augenheilkunde, vom 21.08.2015, basierend auf der Aktenlage, und von Dr. XXXX, Facharzt für Hals- Nasen- und Ohrenerkrankungen, vom 08.09.2015, ebenfalls basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Lfd. Nr."
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Erblindung rechts infolge Schwachsichtigkeit und grünem Star, geringe Linsentrübung links mit Sehverminderung auf 0,8 Fixer Rahmensatz
30 vH
02
Hörstörung bds., links mehr als rechts Fixer Rahmensatz
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Der Gesamtgrad der Behinderung des führenden Leidens wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da die beiden Leiden bei der Orientierung ungünstig zusammenwirken.
2.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
2.3. Mit Schreiben vom 23.10.2015 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel einwendend vorgebracht, dass er nach Rücksprache mit Dr. XXXX, Fachärtzin für Augenheilkunde im Krankenhaus XXXX, verwundert darüber sei, wie das augenärztliche Gutachten ohne persönliche Begutachtung erstellt werden konnte. Außerdem äußert der Beschwerdeführer den Verdacht, dass das augenärztliche Gutachten nach einem Befund erstellt worden sei, der möglicherweise nicht von ihm sei.
2.4. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der neu vorgelegten Unterlagen eingeholten medizinischen Stellungnahme wurde vonXXXX, Fachärztin für Augenheilkunde, und Dr. XXXX, Facharzt für Hals- Nasen- und Ohrenerkrankungen, basierend auf der Aktenlage unter Auflistung der vorgelegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Dr. XXXX führt aus, dass er die Einstufung des fixen Rahmensatzes mit 20% auf Basis eines Tonaudiogrammes in Abl. 46 (Hörminderung nach Röser rechts 29%, links 58%) nach Position 12.02.01. Tabelle Z 2/K 3 vorgenommen hat. Dagegen hat der Beschwerdeführer in allgemeinen Worten Einspruch erhoben (Abl. 66-67), ohne einen neuen HNO-relevanten Befund beizubringen. Das Audiogramm zeigte somit rechts eine geringgradige, links eine mittelgradige Hörstörung. Auf Basis der Richtlinien von EVO 2010 ist eine andere Einstufung nicht möglich.
XXXXlegt dar, dass drei neue Gesichtsfeldbefunde Abl. 63, 64 und 65 vorgelegt wurden (Gesichtsfeld links vom 03.06.2015: einzelne relative kleine Randskotome, Gesichtsfeld links vom 09.07.2015:
konzentr. Einengung – bei hoher falsch negativer Fehlerquote nicht verwertbar und Gesichtsfeld links vom 15.09.2015: vorwiegend relative konzentr. Einengung auf ca. 30° - 20°). Laut telefonischer Rücksprache mit dem Krankenhaus XXXX ergibt sich folgende Diagnose:
Papille links flach auslaufend excaviert, AT links bis 24 mmHg, OCT der Papille oB, es besteht kein Glaucom links. Auf Grund schwankender Angaben und teilweise hoher falsch negativer Fehlerquote sind behinderungsrelevante Gesichtsfeldausfälle nicht objektivierbar, zumal sich ein im Vorgutachten befundetes Glaucom mit den neuen (damals noch nicht vorhandenen) Untersuchungen mittels OCT nicht bestätigen ließ. Es wird daher die Einschätzung laut Vorgutachten vom 08.09.2015 beibehalten.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass auf Grund des in Höhe von 30 vH objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien. Die dazu ergangenen Einwendungen seien laut der dazu eingeholten medizinischen Stellungnahme nicht geeignet gewesen, dieses zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen wiederholend vorgebracht, dass er nicht verstehe, wie man ohne persönliche Begutachtung seinen Gesundheitszustand beurteilen könne. Weiters beschreibt der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Operation wegen eines grauen Stars zwar keine Fernbrille mehr benötige, aber zur Bewältigung seines Alltags eine Lesebrille vonnöten sei.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich.
5.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX Fachärztin für Augenheilkunde, vom 31.05.2016 wird, basierend auf der Aktenlage, zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Lfd. Nr."
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Erblindung rechts infolge Schwachsichtigkeit und grünem Star, geringe Linsentrübung links mit Sehverminderung auf 0,8
30 vH
02
Hörstörung bds., links mehr als rechts
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt: "Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da die beiden Leiden bei der Orientierung ungünstig zusammenwirken."
5.2. Mit Schreiben vom 16.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.
Vonseiten der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.
5.3. Mit Schreiben vom 06.07.2016 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage bereits vorliegender sowie einem neuen medizinischen Beweismittel abermals einwendend vorgebracht, dass es für ihn nicht verständlich sei, ein Gutachten ohne persönliche Begutachtung auszustellen und dass er nicht verstehe, warum der Grad der Behinderung bei ihm als Brillenträger nicht höher eingestuft wird. Weiters sei es für ihn auch nicht nachvollziebar, warum seine Schwerhörigkeit herabgestuft wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
1.2.1. Zum Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Augenbefund nach dem Befund des Krankenhauses XXXX vom 14.07.2015:
Amaurose re seit Geburt
Visus rechts Amaurose
Links – 1,5sph +0,5cy55°, 0,8p
Aphakie re, Cat incip li
Fundus li Papille zentral excaviert
Augendruck re 42mmhg li 23mmhg
Gesichtsfeld li Abl. 48 und 49 einzelne periphere Relativskotome
Augentherapie 0
Tonaudiogramm des XXXX vom 05.08.2015:
Rechts: Innenohrstörung mit 29% Hörverlust, links kombinierte Hörstörung mit 58% Hörverlust
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Erblindung rechts infolge Schwachsichtigkeit und grünem Star, geringe Linsentrübung links mit Sehverminderung auf 0,8 Fixer Rahmensatz
30 vH
02
Hörstörung bds., links mehr als rechts Fixer Rahmensatz
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH, da der Gesamtgrad der Behinderung des führenden Leidens durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da die beiden Leiden bei der Orientierung ungünstig zusammenwirken.
1.3. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist am 05.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 19.03.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.4. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 01.02.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
1.5. Die im Rahmen des Einwandes gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgelegten medizinischen Beweismittel sind am 06.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem, mit Stichtag 07.02.2016, aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug sowie dem Akteninhalt.
Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und deren Stellungnahmen von Dr. XXXX und XXXX, alle basierend auf der Aktenlage sowie das ergänzende vonseiten des BVwG in Auftrag gegebene aktenmäßige Gutachten von XXXX, schlüssig und nachvollziehbar.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den eingeholten Gutachten und Stellungnahmen wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die durch das Bundesverwaltungsgericht und vonseiten der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und Stellungnahmen vonXXXX und Dr. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung –auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.
So wird im Gutachten von XXXX schlüssig und nach vollziehbar dargestellt, dass ihr Vorgutachten (Abl. 70-73) hinsichtlich der Einstufung korrekt beurteilt wurde; insbesondere erfolgte die Einstufung das eigene Fachgebiet betreffend (Leiden 1) in adäquater Höhe. So sind links keine maßgeblichen Gesichtsausfälle vorhanden, was eine Absenkung des Gesamtgrades der Behinderung des Augenleidens von 50% auf 30% rechtfertigt. Leiden 2 wurde ebenfalls korrekt im Vorgutachten von Dr.XXXX(Abl. 69 und Vorgutachten Abl. 61) übernommen. So zeigt das beigebrachte Tonaudiogramm ein besseres Gehör als das im Jahr 2010 erhobene. Daher erfolgte auch hier eine Rückstufung des Gesamtgrades der Behinderung von 30% auf 20%. Somit ist auch der gesamte Gesamtgrad der Behinderung von 60% auf 40% zu reduzieren. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in diesen Beurteilungen erstmals eine Einstufung nach der EVO 2010 erfolgte.
XXXX beschreibt weiters anschaulich, dass die beeinspruchte Abweichung im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. XXXX(Abl. 59-61) hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung (30% statt 40%) eindeutig auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist (was insbesondere aus einer korrekt formulierten Gesamtbegründung hervorgeht).
Auch in Zusammenschau mit dem, durch die belangte Behörde eingeholten, auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten, steht das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 05.08.2015 auf.
Zu 1.4.) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 01.02.2016 auf.
Zu 1.5.) Die im Rahmen des Einwandes gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgelegten medizinischen Beweismittel sind am 06.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)
Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Da der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 05.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43. Abs. 1 BBG treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015 dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 01.02.2016 vorgelegt worden ist, waren die am 06.07.2016 im Rahmen des Parteigengehörs vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
Da ein Grad der Behinderung in Höhe von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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