W112 2142707-1•BVwG W112 2142707-1
W112 2142707-1Tribunal administratif fédéral15 févr. 2017
Abschiebung, Anhaltung, Befehls- und Zwangsgewalt, Fehlbezeichnung,<br/>Festnahme, Festnahmeauftrag, Haftfähigkeit, Kostentragung,<br/>Maßnahmenbeschwerde, medizinische Versorgung, Schwangerschaft,<br/>Verhältnismäßigkeit
W112 2142707-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. BULGARIEN, vertreten durch XXXX , gegen die Anhaltung der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2016, 21:30 Uhr, bis 21.12.2016, 04:30 Uhr, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Bulgarien, zog aus dem EU-Raum zu, beantragte jedoch keine Anmeldebescheinigung und war seit diesem Tag bis 13.06.2013 durchgehend an verschiedenen Adressen in XXXX gemeldet.
Am 13.06.2013 meldete die Beschwerdeführerin ihren Verzug in den EU-Raum bis 27.08.2013, war in diesem Zeitraum aber seit 25.07.2013 auch in der XXXX , gemeldet. 27.08.2013 – 06.03.2014 war die Beschwerdeführerin am XXXX , 06.03.2014-22.06.2016 am XXXX , polizeilich gemeldet; seit 22.06.2016 verfügt die Beschwerdeführerin über keine Meldeadresse mehr. 07.03.2014-14.04.2014, 20.10.2014-01.12.2014 und 12.07.2015-23.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.
Gegen Sie wurden zwei Mal rechtskräftige Strafverfügungen wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, 31 Mal wegen illegaler Prostitution, sieben Mal wegen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz und einmal wegen Schwarzfahrens erlassen, einmal wegen Verstoßes gegen das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, vier Mal wegen des Meldegesetzes, einmal wegen des Parkabgabengesetzes, acht Mal wegen des Aids-Gesetzes und einmal wegen des Immissionsschutzgesetzes-Luft.
1.2. Am 27.02.2014 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) der Beschwerdeführerin Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbots ein; dieses wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 29.04.2014 zugestellt. Das Parteiengehör wurde als nicht behoben rückgemittelt.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin erneut Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbots eingeräumt; dieses wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 24.12.2014 zugestellt. Das Parteiengehör wurde als nicht behoben rückgemittelt.
Mit Schriftsatz vom 07.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin erneut Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbots eingeräumt, die Zustellung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde verfügt. Das Parteiengehör könnte nicht zugestellt werden.
Mit Schriftsatz vom 30.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin erneut Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbots eingeräumt, die Zustellung durch das Magistrat der Stadt XXXX wurde verfügt. Das Parteiengehör könnte nicht zugestellt werden.
Am 14.12.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung der Anmeldebescheinigung "Arbeitnehmer" beim Magistrat der Stadt XXXX . Am 09.02.2016 legte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin Vollmacht gegenüber dem Bundesamt und beantragte mitzuteilen, ob der Ausstellung einer Niederlassungsbescheinigung durch das Magistrat der Stadt XXXX etwas entgegenstehe, da das Magistrat die Ausstellung unter Berufung auf das Bundesamt verweigere. Mit Schriftsatz vom 11.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters erneut Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung eines Aufenthaltsverbots eingeräumt.
Mit Bescheid vom 04.03.2016, zugestellt am 09.03.2016, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihr wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 27.02.2016 festgenommen. Ihr Personalausweis wurde sichergestellt. Sie wurde zur Verbüßung von fünf Ersatzfreiheitsstrafen angehalten, das errechnete Strafende wäre der 17.05.2016 gewesen. Wegen Haftunfähigkeit infolge Schwangerschaft wurde am 19.03.2016 ihre Landabschiebung über den BRENNER nach Italien angeordnet und die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft nach Italien abgeschoben.
Mit Schriftsatz vom 21.03.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin führte sie aus, dass sie die Prostitution auch in bewilligten Bordellen ausübe und sich regelmäßig den Kontrollen durch den Amtsarzt unterziehe, der ihr die Freiheit von Geschlechtskrankheiten attestiere. Sie verkehre mit Dritten nur geschlechtlich geschützt. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass von der Beschwerdeführerin eine Gefahr ausgehe. Fünfjährige Aufenthaltsverbote würden in der Regel gegen Schwerverbrecher aus Drittstaaten verfügt, ihr lägen nur Übertretungen von Ordnungsvorschriften wegen des Geschlechtsverkehrs mit mehreren Personen und wegen des Unterlassens von Untersuchungen, obwohl sie kerngesund sei, zur Last. Der Bescheid sei im Rahmen einer konzertierten Aktion des Bundesamtes und des Magistrats der Stadt XXXX gegen bulgarische und rumänische Prostituierte erlassen worden, die seit einem Jahr laufe, und stelle daher eine Kollektivausweisung von Unionsbürgern dar, die gegen das Unionsrecht verstoße.
In der Beilage übermittelte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsbestätigung betreffend Reinigungsarbeiten und Tischlerhilfsarbeiten im Zeitraum 10.12.2014-31.01.2016, den Ausweis nach dem Geschlechtskrankheitengesetz und eine Kopie ihrer E-Card.
Am 06.05.2016 teilte die Landespolizeidirektion XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin telefonisch erreicht worden sei. Sie halte sich in Bulgarien auf und komme nicht mehr nach Österreich zurück, weil gegen sie ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot bestehe. Ihre Adresse wurde vom Magistrat der Stadt XXXX amtlich abgemeldet.
Mit Erkenntnis vom 08.11.2016 wurde der Beschwerde vom 21.03.2016 insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen.
1.4. Am 18.12.2016 um 21:15 Uhr wurde die Beschwerdeführerin bei der Anbahnung der Prostitution im öffentlichen Raum in XXXX polizeilich betreten. Sie wies sich mit einem 2013 vom Konsulat in XXXX ausgestellten bulgarischen Reisepass aus. Die Identitätskontrolle ergab das Vorliegen des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes. Das Bundesamt ordnete um 21:30 Uhr telefonisch die Festnahme der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und die Überstellung in das Polizeianhaltezentrum XXXX zur weiteren Verfügung des Bundesamtes an. Gemäß dem schriftlichen Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom 19.12.2016 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festzunehmen und nach der Festnahme am 18.12.2016 in das Polizeianhaltezentrum XXXX zu überstellen. Danach sei sie schnellstmöglich in das Polizeianhaltezentrum XXXX zu überstellen, die Effekten seien mitzuführen, insbesondere der sichergestellte Personalausweis. Die Überstellung sei für den 21.12.2016 geplant und die Sicherung dieser Maßnahme sei zu gewährleisten. Grund für die Erlassung des Festnahmeauftrages sei das Aufenthaltsverbot gewesen.
Am 19.12.2016 vormittags wurde die Flugbuchung für die unbegleitete Abschiebung der Beschwerdeführerin am 21.12.2016 beauftragt. Am selben Tag wurden die Flugtickets gebucht und die Fluglinie benachrichtigt. Der Abschiebeauftrag auf dem Luftweg wurde am 19.12.2016 erteilt. Die Flugabschiebung der Beschwerdeführerin über den Flughaften XXXX am 21.12.2016, 07:05 Uhr, wurde angeordnet.
18.12. 2016, 23:13 Uhr, bis 20.12.2016, 07:45 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten. Am 19.12.2016, 09:40 Uhr, stellte der Amtsarzt nach positivem Schwangerschaftstest fest, dass die Beschwerdeführerin wegen der bestehenden Schwangerschaft nicht haftfähig sei und die Haftfähigkeit in drei Monaten neuerlich kontrolliert werden solle. Am 19.12.2016, 18:00 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin untersucht. Der Allgemeinmediziner stellte einen Normalbefund fest, ebenso, dass die Beschwerdeführerin wegen der Schwangerschaft eingeschränkt fahrtauglich sei. Sie sei haftfähig, bedürfe aber täglicher Kontrollen bei weiterer Anhaltung. Am 20.12.2016 um 01:45 Uhr wurde die Beschwerdeführerin in die Klinik XXXX ausgeführt. Laut dem Befund vom 20.12.2016 ist es die dritte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, sie habe bereits einmal ohne Kaiserschnitt geboren und habe eine Fehlgeburt erlitten. Sie verwende kein Verhütungsmittel und leide abgesehen von Gastritis an keinen allgemeinen Erkrankungen. Sie habe wiederkehrende Unterbauchschmerzen in der rechnerisch 16. Schwangerschaftswoche. Sie habe keine Blutungen, wolle keine Blutabnahme und keine gynäkologische Untersuchung. Der Befund sei unauffällig, Unterbauchschmerzen wurden festgestellt, als Procedere wurde eine Kontrolle bei Bedarf angeordnet. Sie wurde im Anschluss auf ihre Flugtauglichkeit hin untersucht, abgesehen von der bestehenden Schwangerschaft im 3. Schwangerschaftsmonat ein Normalbefund ermittelt und die uneingeschränkte Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin festgestellt.
Die Beschwerdeführerin wurde am 20.12.2016, 07:45, vom Polizeianhaltezentrum XXXX ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo sie um 15:53 Uhr ankam. Nach der Überstellung nach XXXX wurde die Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum XXXX amtsärztlich untersucht. Bisher sei die Schwangerschaft komplikationsfrei verlaufen, die Beschwerdeführerin sei subjektiv völlig beschwerdefrei und habe keine Blutungen, der Befund der Universitätsklinik XXXX liege vor. Bei längerer Anhaltung bedürfe es täglicher Kontrollen nach der Anhalteordnung.
2. Mit dem am 20.12.2016 eingebrachten Schriftsatz erhebt die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter "Schubhaftbeschwerde" gegen die "Organe der Landespolizeidirektion
XXXX ". Hiezu führt sie aus, dass sie von Organen der Polizei in XXXX am 18.12.2016 auf Grund eines bestehenden Aufenthaltsverbotes in Schubhaft genommen und am 19./20.12.2016 von XXXX in Richtung Anhaltezentrum XXXX in XXXX "verfrachtet" worden sei, um sie nach Bulgarien abzuschieben. Die Beschwerdeführerin sei im dritten Monat schwanger. Sie habe das sofort bei Festnahme angegeben und sei amtsärztlich untersucht worden. Die Schwangerschaft sei auch medizinisch festgestellt worden. Sie sei Bulgarin und habe Reisedokumente, die sie zum Aufenthalt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Österreich berechtigen. Die Schubhaft sei wegen der Schwangerschaft, die eine Anhaltung nach der Anhaltedordnung ausschließe, rechtswidrig. Sie sei unverhältnismäßig, weil es nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschwerdeführerin von XXXX aus in das 475 km entfernte XXXX "in Haftbedingungen verfrachtet" werde, wenn die Grenzen zu angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sich die Beschwerdeführerin aufhalten dürfe, nämlich Deutschland und Italien, jeweils 40 km vom Anhalteort Polizeianhaltezentrum XXXX entfernt seien.
Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Anhaltung der Beschwerdeführerin ab 18.12.2016 in "Schubhaft" und ihre Verbringung nach XXXX zum Polizeianhaltezentrum rechtswidrig seien und die belangte Behörde zur Zahlung von Kosten iHv € 737,60 zu verfällen.
3. Das Bundesamt legte am 21.12.2016 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass als belangte Behörde in der Beschwerde wohl irrtümlich die "Organe der Landespolizeidirektion XXXX " angeführt würden. Die Festnahme und Abschiebung seien auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes, Regionaldirektion XXXX , verfügt worden und die Landespolizeidirektion sei auf Grund dieses Auftrages tätig geworden. Zur Beschwerdeführerin sei keine Schubhaft verfügt worden. Gegen die Beschwerdeführerin bestehe ein seit dem 10.11.2016 in "zweiter Instanz" rechtskräftiges Aufenthaltsverbot, gültig vom 09.03.2016-08.03.2019. Am 18.12.2016 sei die Beschwerdeführerin wiederum – trotz bestehendem Aufenthaltsverbot und in Kenntnis desselben – in XXXX bei der Anbahnung der gesetzlich verbotenen Prostitution in XXXX angetroffen und in der Folge über Anordnung des Journaldienstes des Bundesamtes festgenommen worden. Dazu werde auf den Aktenvermerk der Polizei zur Festnahme vom 18.12.2016 verwiesen. Da die Beschwerdeführerin bereits am 19.03.2016 am Landweg nach Italien abgeschoben worden sei und nunmehr wiederum unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, sei vom Bundesamt die Abschiebung nach Bulgarien verfügt worden. Die Abschiebung in den Herkunftsstaat sei auf Grund der Rückkehr nach vorangegangener Abschiebung als jedenfalls zweck- und verhältnismäßig angesehen worden. Festgestellt werde, dass zur Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Schubhaft verfügt worden sei. Vielmehr sei die Fremde binnen der im BFA-VG vorgesehenen Anhaltefrist von 72 Stunden auf Grund des "in zweiter Instanz" rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ins Herkunftsland verbracht worden. Die Beschwerdeführerin sei zu keiner Zeit in Schubhaft genommen worden. Sie sei am 21.12.2016 um 07:05 Uhr mit Flug von XXXX nach XXXX ins Herkunftsland verbracht worden.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten iHv € 57,40 an Vorlage- und € 368,80 an Schriftsatzaufwand verpflichten.
4. Das Bundesamt reichte den Abschiebebericht vom 21.12.2016 nach, wonach die Beschwerdeführerin am Luftweg nach XXXX , Bulgarien, abgeschoben wurde. Sie wurde um 04:30 Uhr am Flughafen übernommen und 04:45 bis 06:30 Uhr am Terminal untergebracht. Die Abfahrt vom Terminal war um 06:30 Uhr, der Abflug fand um 07:36 Uhr statt. Die Beschwerdeführerin sei ruhig gewesen, weder kurzfristige Maßnahmen, noch ein Ambulanz- oder Notarzteinsatz seien nötig gewesen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme des Bundesamtes am 23.12.2016 Parteiengehör ein.
In ihrer Stellungnahme vom 27.12.2016 teilte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass die Anhaltung auf Grund der Schwangerschaft und der Grenznähe von XXXX unverhältnismäßig gewesen, da dem Gebot der unverzüglichen Außerlandesbringung mit der Überstellung nach XXXX und dem folgenden Flug nach XXXX nicht Rechnung getragen worden sei. Die Verhältnis- und Zweckmäßigkeit der Abschiebung nach Bulgarien lasse sich mit der früher erfolgten Wiedereinreise nach Abschiebung nach Italien nicht begründen, zumal eine Rückkehr aus Bulgarien gleich viele oder wenige Einreisehindernisse zur Folge habe. Es handle sich lediglich um eine Schikane, die die Dauer der Anhaltung unnötig verlängere und die Abschiebekosten in die Höhe treibe. In erster Linie sei die Beschwerdeführerin nicht Bulgarin, sondern EU-Bürgerin, und wenn sie schon aus Österreich "entfernt" werde, sei sie im nächsten EU-Land, in dem sie Reisefreiheit genieße, zu enthaften und nicht gegen ihren Willen über mehrere Ländergrenzen quer durch ganz Europa zu "transportieren." Die Beschwerde bleibe aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest; sie ist volljährig, nicht österreichische Staatsbürgerin und bulgarische Staatsangehörige. Sie ist in der rechnerisch 16.
Schwangerschaftswoche schwanger, haftfähig und flugtauglich.
Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 10.11.2016, besteht gegen die Beschwerdeführerin ein dreijähriges Aufenthaltsverbot. Sie hielt sich bis zur Abschiebung am 19.03.2016 am Landweg nach ITALIEN als Unionsbürgerin ohne Anmeldebescheinigung seit 13.06.2013 in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin reiste entgegen dem Aufenthaltsverbot nach der Abschiebung wieder nach Österreich ein und wurde am 18.12.2016 polizeilich betreten. Am 18.12.2016, 21:30 Uhr, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen. Sie wurde festgenommen und um 23:13 Uhr in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Die Beschwerdeführerin befand sich von 18.12.2016, 23:13 Uhr, bis 20.12.2016, 07:45 Uhr, im Polizeianhaltezentrum XXXX , wurde nach XXXX überstellt und befand sich 20.12.2016, 15:53 Uhr, bis 21.12.2016 im Polizeianhaltezentrum XXXX ; der genau Zeitpunkt der Abholung der Beschwerdeführerin vom Polizeianhaltezentrum zum Transport zur Grenze kann nicht festgestellt werden, die Beschwerdeführerin wurde am 21.12.2016 um 04:30 Uhr am Flughafen übernommen und 04:30-06:30 im Terminal angehalten, danach zum Flugzeug gebracht. Sie wurde um 07:36 Uhr per Linienflug nach Bulgarien abgeschoben.
Gegen die Beschwerdeführerin wurde keine Schubhaft verhängt.
Die Angaben zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten; betreffend den genauen Zeitpunkt der Flugabschiebung folgt das Gericht dem Abschiebebericht.
Die Angaben zur Person der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihren Personalausweis; daraus ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin bulgarische Staatsangehörige ist. Dem tritt die Stellungnahme mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei nicht "in erster Linie" Bulgarin, sondern Unionsbürgerin, nicht entgegen.
Die Feststellung der Schwangerschaft beruht auf den übereinstimmenden ärztlichen Unterlagen. Die Feststellung der Haftfähigkeit sowie der Gesundheit der Beschwerdeführerin (abgesehen von Gastritis) resultiert auf den übereinstimmenden Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin vom 19.12.2016, der Universitätsklinik XXXX vom 20.12.2016, und des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums XXXX vom 21.12.2016, zumal dem die Haftunfähigkeit feststellenden Gutachten des Amtsarztes des Polizeianhaltezentrums XXXX vom 18.12.2016 keine Untersuchung der Beschwerdeführerin sondern lediglich ein Schwangerschaftstest zugrunde liegt. Da die Schwangerschaft jedoch allen vorliegenden Befunden zufolge komplikationsfrei verläuft, die Universitätsklinik auf Grund der am 19.12.2016 relevierten Unterbauchschmerzen nur eine Kontrolle bei Bedarf als weiters Procedere verordnete und bereits am 21.12.2016 Beschwerdefreiheit angegeben wurde, folgt das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Haftfähigkeit den drei übereinstimmenden Gutachten bzw. Befunden des Allgemeinmediziners vom 19.12.2016, des Universitätsklinikums vom 20.12.2016 und des Amtsarztes vom 21.12.2016. Die auf Grund der Schwangerschaft eingeschränkte Fahrtauglichkeit steht auf Grund des Gutachtens des Allgemeinmediziners vom 19.12.2016 fest, die Flugtauglichkeit der Beschwerdeführerin auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 21.12.2016.
1. Die Beschwerde ist zulässig:
1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).
Die "Schubhaftbeschwerde" ist jedenfalls rechtzeitig. Sie enthält das Begehren festzustellen, dass die "Anhaltung der Beschwerdeführerin ab 18.12.2016 in Schubhaft und ihre Verbringung nach XXXX zum PAZ" rechtswidrig ist und begründet dies mit der unverhältnismäßig langen Dauer der Anhaltung und der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Als belangte Behörde bezeichnet sie zwar die Organe der Landespolizeidirektion XXXX , es ist jedoch der vom Bundesamt in der Stellungnahme vom 21.12.2016 vertretenen Auffassung zu folgen, dass es sich hiebei ausweislich des Inhaltes der Beschwerde um eine Fehlbezeichnung handelt und sich die Beschwerde gegen eine dem Bundesamt zuzurechnende Maßnahme richtet; dem trat die Beschwerdeführerin im Parteiengehör zur Stellungahme des Bundesamtes auch nicht entgegen. Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.
1.2. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs. 1 FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
Dadurch, dass sie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme als "Schubhaft" bezeichnet, obwohl kein Schubhaftbescheid vorliegt und die Anhaltung somit nicht im Rahmen der Schubhaft erfolgte, macht auf Grund des klaren Beschwerdeinhalts die Beschwerde nicht unzulässig; die Beschwerde richtet sich klar erkennbar gegen die Anhaltung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Festnahme 18.12.2016, 21:30 Uhr, bis 21.12.2016, 04:30 Uhr.
1.3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
Die Beschwerdeführerin wurde am 18.12.2016 um 21:15 Uhr polizeilich kontrolliert und um 21:30 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Journaldienstes des Bundesamtes von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Anhaltung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG vom 18.12.2016, 21:30 Uhr, bis 21.12.2016, 04:30 Uhr, zuständig.
1.4. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet:
2.1. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrunde liegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Das Bundesamt erließ am 18.12.2016 einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin, die nicht österreichische Staatsbürgerin und bulgarische Staatsangehörige ist, weil ein Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt war und gegen die Beschwerdeführerin ein rechtskräftiges und durchführbares Aufenthaltsverbot bestand; der vom Journaldienst erteilte Festnahmeauftrag wurde nach Wiederbeginn der Amtsstunden am Folgetag aktenkundig gemacht und der Abschiebeauftrag – Luftweg für den 21.12.2016, 07:05 Uhr, erteilt und die Abschiebung organisiert. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG sind somit erfüllt.
2.2. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig.
Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 18.12.2016 um 21:30 Uhr festgenommen; am 19.12.2016 ersuchte das Bundesamt um 11:14 Uhr um die Durchführung der Abschiebung; bis 14:58 Uhr war der Abschiebeauftrag erteilt, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach XXXX organisiert, das Flugticket gebucht, die Airline informiert und sohin die Abschiebung organisiert; das Verfahren wurde folglich zügig geführt. Die Anhaltung im Rahmen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dauerte 55 Stunden; in dieser Zeit wurde die Beschwerdeführerin zwei Mal durch Amtsärzte, einmal durch einen Allgemeinmediziner und einmal in der Universitätsklinik XXXX untersucht, die Fahr- und Flugtauglichkeit wurden festgestellt und die Beschwerdeführerin von XXXX nach XXXX überstellt. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig.
2.3. Auch soweit die Beschwerde die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung auf Grund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin behauptet, ist ihr nicht Folge zu geben:
Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, dass die Anhalteordnung die Anhaltung von Schwangeren verbiete, geht sie fehl, da § 7 Abs. 5 AnhO nur festlegt, dass Verwaltungsfreiheitsstrafen an Schwangeren nicht vollstreckt werden dürfen. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin nach Feststellung der Schwangerschaft am 19.03.2016 aus der Ersatzfreiheitsstrafe entlassen. Seit 18.12.2016 verbüßte die Beschwerdeführerin jedoch keine Ersatzfreiheitsstrafe sondern befand sich in Anhaltung im Rahmen der Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, weshalb § 7 Abs. 5 AnhO nicht anwendbar ist.
Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin befindet sich in der rechnerisch 16. Schwangerschaftswoche; die Beschwerdeführerin ist sohin nicht "hochschwanger" wie die Beschwerdeführerin in dem Verfahren, das dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2016, W140 2113770-1, zugrunde lag; auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit der Abschiebung orientiert sich an der Achtwochenfrist des § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz, sohin der rechnerischen 33. Schwangerschaftswoche (vgl. BVwG 27.01.2015, W129 1413695-1).
Die Beschwerdeführerin leidet an Gastritis. Sie gab am 19.12.2016 Unterbauchschmerzen an, das Universitätsklinikum XXXX ordnete als weiteres Procedere nur eine Kontrolle bei Bedarf an, es stellte am 20.12.2016 einen Normalbefund fest. Am 21.12.2016 gab die Beschwerdeführerin an, beschwerdefrei zu sein. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist sohin nicht dergestalt, dass er die 55-stündige Anhaltung vor dem Hintergrund des Sicherungsbedarfs nach der Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung trotz Bestehen eines Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig machen würde.
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung auf Grund der Dauer des Fluges und der Tatsache, dass die Abschiebung nach Bulgarien erfolgte, was länger dauere, als eine Abschiebung nach Deutschland oder Italien, vorbringt, ist darauf zu verweisen, dass die Abschiebung eine eigene Maßnahme darstellt, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind und ein anderes Rechtsschutzinstrumentarium zur Verfügung steht (Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG; vgl. zu § 76a Z 2 AVG VwGH 11.06.2013, 2012/21/0010) und die im hg. Verfahren gegen die Anhaltung nicht angefochten wurde: Die Abschiebung ist insofern eine Einheit, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er – wenn auch unter Ausnützung des sich aus dem FPG ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden – nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 22 a Abs. 1 BFA-VG (vor dem 31.12.2013: § 82 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224).
Der Abschiebeauftrag sieht die Abschiebung nach Bulgarien vor, die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bulgarien und verfügt über einen bulgarischen Personalausweis. Es ist daher – auch vor dem Hintergrund der tatsächlich erfolgten Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist – der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).
2.4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3.2. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
3.3. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Die Beschwerde stützt sich bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung auf zwei Gründe: Einerseits die Dauer der Anhaltung infolge der Abschiebung per Flugzeug über XXXX und andererseits die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Dass die dem Bundesamt zurechenbare Anhaltung von 18.12.2016, 21:30 Uhr, bis 21.12.2016, 04:30 Uhr, dauerte, ist auf Grund der Aktenlage unstreitig, ebenso die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach der Abschiebung nach Italien am Landweg am 19.03.2016 entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot wieder nach Österreich einreiste, wo sie am 18.12.2016 festgenommen wurde. Dass die Beschwerdeführerin in der rechnerisch 16. Schwangerschaftswoche schwanger ist, ist ebenso unbestritten. Der Sachverhalt wurde sohin weder in der Beschwerde, noch in der Stellungnahme bestritten, sondern ausschließlich die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung im Rahmen der Festnahme in Zweifel gezogen.
Da im gegenständlichen Fall somit der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten wurde, zusätzlich schriftlich Parteiengehör eingeräumt wurde und die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragte, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. und A.III. nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar; die Revision gegen Spruchpunkte II. und III. ist daher nicht zulässig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.