W241 2136452-1•BVwG W241 2136452-1
W241 2136452-1Tribunal administratif fédéral14 févr. 2017
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung
W239 2136452-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2016, Zahl 1100367707/152068194/BMI-BFA_NOE_RD, beschlossen:
A)
Das Asylverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte im Bundesgebiet am 28.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am 22.12.2015 in Griechenland.
Bei der Erstbefragung am 29.12.2015 gab der BF an, dass er nicht wisse, durch welche Länder er von Griechenland nach Österreich gereist sei. Er sei nur in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden.
Am 03.02.2016 wurde das Verfahren des BF zugelassen.
Am 14.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) an Kroatien ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF.
Mit Schreiben vom 22.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig sei.
Am 29.08.2016 fand eine Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab er an, Kroatien nicht gesehen und dort nicht um Asyl angesucht zu haben. Der BF wurde nicht zu seinem Reiseweg befragt und machte diesbezüglich keine weiteren Angaben.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) erfolgte am 05.10.2016.
Mit Beschluss des BVwG vom 10.10.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit E-Mail vom 09.01.2017 wurde das BVwG seitens des BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF am 12.12.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in den Irak ausgereist sei. Gleichzeitig wurde eine entsprechende Ausreisebestätigung der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Ist ein Verfahren einzustellen, so hat dies durch Beschluss zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 3).
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
2. Die maßgebliche Bestimmung des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet:
"§ 24 (2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig."
3. Der BF ist am 12.12.2016 freiwillig und unter Gewährung von Rückkehrhilfe in den Irak, seinen Herkunftsstaat, zurückgekehrt. Der Sachverhalt ist noch nicht entscheidungsreif, da insbesondere noch Ermittlungen zum Reiseweg des BF und zu den Modalitäten seiner Einreise in Kroatien erforderlich wären. Das gegenständliche Asylverfahren war somit einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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