W213 2128573-1•BVwG W213 2128573-1
W213 2128573-1Tribunal administratif fédéral14 févr. 2017
Anrechnung, Ausbildung, Berufstätigkeit, Besoldungsdienstalter,<br/>besoldungsrechtliche Stellung, dienstrechtliche Stellung,<br/>Einschlägigkeit, Gerichtspraxis, Richter, Richteramtsanwärter,<br/>Verwaltungspraktikum, Vordienstzeiten, Vorrückungsstichtag
W213 2128573-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22.04.2016, Zahl: 200 Jv 2870-4/15h, betreffend Feststellung des Besoldungsdienstalters, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 12 GehG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 02.02.2012 wurde gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) anlässlich der Aufnahme der Beschwerdeführerin in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Richteramtsanwärterin der 27.06.2003 als Vorrückungsstichtag festgesetzt und der Beschwerdeführerin anrechenbare Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von 8 Jahren, 7 Monaten und 4 Tagen vorangestellt.
Mit Wirkung vom 01.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin auf eine Planstelle einer Richterin des Landesgerichts XXXX , Gehaltsgruppe R1b, ernannt.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.02.2016 Parteiengehör gewährt, wobei ihr im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass auf Grundlage der Angaben in dem von ihr zurückgestellten Erhebungsblattes und den im Personalakt vorliegenden Unterlagen von folgenden anrechenbaren Vordienstzeiten ausgegangen werde:
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Die Beschwerdeführerin beschränkte sich in ihrer Stellungnahme vom 22.02.2016 darauf ihren Verzicht auf die Anrechnung einer Beschäftigung in einer Rechtsanwaltskanzlei mitzuteilen, dass sie dort lediglich 4 Stunden pro Woche beschäftigt gewesen sei.
Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2016, zugestellt am 09.05.2016, wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 5 GehG vor ihrem Dienstantritt als Richterin absolvierte Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, in der Dauer von 3 Jahren, 2 Monaten und 8 Tagen angerechnet.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an der Universität Wien das Diplomstudium der Rechtswissenschaften absolviert und dieses mit der Sponsion zur Magistra der Rechtswissenschaften am 12.03. 2008 abgeschlossen habe.
Die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom 03.03.2008 bis zum 28.12.2008 in Vollzeit, sohin mit einem wöchentlichen Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden, als Verwaltungspraktikantin (Entlohnungsgruppe v1) nach dem VBG beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in der Abteilung für Rechtsangelegenheiten Ärzte, Psychologie und Psychotherapie tätig gewesen und habe folgendes Aufgabengebiet innegehabt:
• Mitarbeit bei legistischen Vorhaben einschließlich der Auswertung von Begutachtungsvorhaben sowie an der Vollziehung von auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnungen
• Erteilung telefonischer und schriftlicher Rechtsauskünfte im Bereich des Ärzterechts, des Psychologengesetzes sowie des Psychotherapiegesetzes
• Erarbeitung von rechtlichen Stellungnahmen an andere Verwaltungsbehörden
• Behandlung von Beschwerden betreffend die Berufsausübung von Ärzten , klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen und Psychotherapeuten , insbesondere Überprüfung von Beschwerden im Hinblick auf allfällige Berufspflichtverletzungen und auf das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit
• Mitbetreuung und Vorbereitung der Sitzungen des Beschwerdeausschusses im Psychotherapiebeirat , insbesondere im Hinblick auf Berichterstattung und Protokollierung der Fachdiskussion
• Bescheidvorbereitung betreffend das Erlöschen der Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie
• Vorbereitung von VfGH- und VwGH-Gegenschriften
Die juristische Tätigkeit in einer Verwaltungsbehörde stelle einen konkreten Vorteil für die spätere Tätigkeit einer Richterin dar, da dabei nicht nur die juristischen Kenntnisse vertieft würden, sondern auch Kenntnisse über die Abläufe in einer Verwaltungsbehörde gewonnen werden könnten, was die spätere Tätigkeit als Richter/in erheblich erleichtere.
In der Zeit vom 29.12.2008 bis 30.09.2010 sei die Beschwerdeführerin als vollbeschäftigte Juristin des Entlohnungsschemas v, Entlohnungsgruppe v1 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Finanzen gestanden. Als Trainee habe sie im ersten Jahr ihrer Tätigkeit unterschiedliche Sektionen in der Zentralleitung und die Aufgabengebiete der Steuer- und Zollverwaltung kennenlernen können. Nach Abschluss des Programms sei die Beschwerdeführerin in die Sektion IV (Zölle und internationale sowie organisatorische Steuerangelegenheiten), Abteilung IV/3 (Betrugsbekämpfung Steuer und Zoll) übernommen und im Bereich Steuerbetrugsbekämpfung eingesetzt worden. Dabei habe sie sich vor allem mit folgenden Aufgaben beschäftigt:
Erstellung des Betrugsbekämpfungsberichtes
Analyse spezieller Betrugsfelder im Bereich der Schattenwirtschaft im Bereich Steuerbetrag und Bearbeitung von Anzeigen
Aufarbeitung und Darstellung der Marktsituation bei Strom und Gas
Mitwirkung bei der Bearbeitung einzelner Themen im Rahmen der OECD (Tax fraud and money laundering).
In den Zeiträumen vom 01.11.2010 bis 10.06.2011 (7 Monate und 10 Tage) und vom 01.09.2011 bis 31.01.2012 (5 Monate) habe die Antragstellerin ihre insgesamt 12 Monate und 10 Tage dauernde Gerichtspraxis absolviert.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 01.02.2012 sei sie mit Wirksamkeit vom 01.02.2012 auf die Planstelle einer Richteramtsanwärterin für den Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck ernannt worden. Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 28.07.2015 mit Wirksamkeit zum 01.09.2015 sei die Ernennung der Antragstellerin auf eine Planstelle einer Richterin des Landesgerichtes Innsbruck in der Gehaltsgruppe R1b erfolgt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 12 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 32/2015) aus, dass die Dienstzeit beim Bundesministerium für Finanzen vom 29.12.2008 bis 30.09.2010 gemäß § 12 Abs 2 Z 1 GehG anzurechnen gewesen sei, weil diese in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund) zurückgelegt worden sei.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin absolvierten Zeit als vollbeschäftigte Verwaltungspraktikantin beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (Entlohnungsgruppe v1) im Gesamtausmaß von 9 Monaten und 26 Tagen käme allenfalls eine Anrechnung gemäß § 12 Abs 3 GehG in Betracht. Voraussetzung einer solchen Anrechenbarkeit sei, dass es sich dabei nicht um Zeiten handle, die ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerberinnen vorgewiesen werden können, es sich sohin um Zeiten handle, durch die sich die Bedienstete oder der Bedienstete hinsichtlich ihrer oder seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigern und -einsteigerinnen abhebe. Als einschlägig sei die Tätigkeit dann anzuerkennen, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu durchschnittlichen Berufseinsteigerinnen oder Berufseinsteigern führe.
Zeiten juristischer Tätigkeit im Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend könnten nicht von allen Richteramtsanwärterinnen vorgewiesen werden. Die festgestellte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich des Ärzte-, Psychologie- und Psychotherapeutenrechts habe zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit der Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf Materien des Sozial-, Sachwalterschafts- und Heimaufenthaltsrechts im Vergleich zu durchschnittlichen Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteigern geführt. Es seien damit 9 Monate und 26 Tage als Vordienstzeit zum Besoldungsdienstalter anrechenbar.
Gemäß § 211b RStDG seien bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt werde, Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs 2 RPG überschreiten. Die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikantin sei im § 5 Abs 2 RPG derzeit mit 5 Monaten festgesetzt. Daraus folge, dass bei der Beschwerdeführerin von der gesamten Gerichtspraxis ( = 1 Jahr und 10 Tagen) 7 Monate und 10 Tage anrechenbar seien.
Auf eine Anrechnung der Zeiten als geringfügige Beschäftigte der RA-Kanzlei Waldmüller/Baldauf/Wenzel habe die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 23.02.2016 verzichtet.
Damit ergeben sich folgende tabellarisch dargestellten anrechenbaren Vordienstzeiten:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Der Beschwerdeführerin seien daher vor ihrem Dienstantritt als Richteramtsanwärterin mit 01.02.2012 absolvierte Vordienstzeiten, um die die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, im Ausmaß von drei Jahren, zwei Monaten und acht Tagen anzurechnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.06.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie den Bescheid nur insoweit anfechte, als er nicht mehr als 3 Jahre, 2 Monate und 8 Tage als Vordienstzeit iSd § 12 GehG angerechnet worden seien. Der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Im Wesentlichen wendete sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant sei nicht anzurechnen sei.
Gemäß § 12 Abs. 7 GehG idgF seien jene Vordienstzeiten jedenfalls anzurechnen, welche bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden seien. Sie sei mit 01.02.2012 zur Richteramtsanwärterin iSd § 1 Abs. 1 RStDG ernannt worden. Damit stehe zweifelsfrei fest, dass sie sich ab diesem Zeitpunkt in einem (wenn auch provisorischen) Dienstverhältnis zum Bund befunden habe.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.02.2012 sei ihr Vorrückungsstichtag festgesetzt und dem Beginn ihres Dienstverhältnisses anrechenbare Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von acht Jahren, sieben Monaten und vier Tagen vorangestellt worden. Dabei sei ihre gesamte Gerichtspraxis berücksichtigt worden.
Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 7 GehG entsprechend seien daher die ihr bereits im Zuge zur Ernennung zur Richteramtsanwärterin und Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund angerechneten Vordienstzeiten laut Bescheid vom 02.02.2012 auch nach der neuen Gesetzeslage zum Besoldungsdienstalter anzurechnen. Dies habe die belangte Behörde rechtlich verkannt. Darüber hinaus werde mit der gegenständlichen Nichtanrechnung der Vertrauensgrundsatz verletzt.
Wenn diese Bestimmung gegenständlich nicht zu Anwendung gelangen sollte - was jedoch als an sich unzulässig anzusehen sei und was auch im Widerspruch dazu stehen würde, dass selbst am behördlich ausgegebenen Erhebungsbogen § 12 GehG als Grundlage angeführt sei - sei das Ergebnis aufgrund nachfolgender Ausführungen dennoch das Gleiche.
Es sei gleichheitswidrig und auch altersdiskriminierend, dass ihre Zeit als Rechtspraktikantin nicht zur Gänze angerechnet worden sei. Es sei nämlich nur jener Teil angerechnet worden, der über fünf Monate hinausgehe.
Eine Gleichheitswidrigkeit sei deshalb gegeben, weil einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten nach § 12 Abs. 3 GehG im vollen Ausmaß berücksichtigt würden, die ersten fünf Monate der Rechtspraktikantenzeit gemäß § 211b RStDG jedoch nicht. Die gesamte Zeit als Rechtspraktikantin stelle eine für den Richterberuf einschlägige (und verpflichtende) Tätigkeit dar unabhängig davon, ob es sich dabei um die ersten oder letzten Monate dieser Tätigkeit gehandelt hat. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sei keine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung zu finden. Wenn der Gedanke dabei jedoch sei, die Anfangsphase durch deren Nichtanrechnung zu den Vordienstzeiten nicht zu honorieren, sei die Ungleichbehandlung umso evidenter, weil die Anfangsphase beim Verwaltungspraktikum schon berücksichtigt werde. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
Eine Altersdiskriminierung bestehe in diesem Zusammenhang überdies darin, dass die Zeiten, welche über die ersten fünf Monate hinausgehen angerechnet würden, die ersten fünf Monate selbst hingegen nicht. Es liege in der Natur der Sache, dass die ersten Monate des Rechtspraktikums in einem früheren Lebensalter absolviert würden, als jene danach. Außerdem liege auch hier ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, weil die Ungleichbehandlung von Rechtspraktikumszeiten vor und nach der Absolvierung von fünf Monaten objektiv nicht rechtfertigbar sei. Die Tätigkeiten seien grundsätzlich von gleicher Natur, variierten lediglich abhängig von der jeweiligen Zuteilung zu einer bestimmten Abteilung.
Bei der Berechnung der Vordienstzeiten der Beschwerdeführerin seien daher auch die ersten fünf Monate ihres Rechtspraktikums zu berücksichtigen, weil durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechtes hinsichtlich der unzulässigen altersbezogenen Diskriminierung die innerstaatlich gesetzliche Ausklammerung der ersten fünf Monate unwirksam mache.
Mit der Bundesbesoldungsreform 2015 sei im Übrigen für alle übergeleiteten Beamten eine Übergangslösung gefunden worden, nämlich im Sinne einer Wahrungszulage um die Lebensverdienstsumme zu wahren. Lediglich für die zum Zeitpunkt der Überleitung bestehenden Richteramtsanwärter sei keine Übergangslösung gefunden worden. Das bedeute, dass Richter die zum Zeitpunkt der Überleitung Richteramtsanwärter gewesen seien nunmehr in das neue Gehaltsschema der Richter eingeordnet würden, ohne, dass gleichzeitig die Lebensverdienstsumme gewahrt bleibe. Eine Wahrungszulage erhalte die Beschwerdeführerin nicht bzw. werde sie nicht erhalten, obwohl das Gehalt in den jeweiligen Gehaltsstufen geringer als vor der Bundesbesoldungsreform 2015 sei. Gleichzeitig würden ihr bereits angerechnete Dienstzeiten nun nicht mehr anerkannt.
Es sei daher sachlich nicht gerechtfertigt Richter, welche im oder vor Februar 2015 und Richter, welche im oder nach März 2015 ernannt worden sind unterschiedlich zu behandeln und nur letztere erheblich finanziellen Einbußen auszusetzen.
Die Reform und insbesondere das Außerachtlassen einer Wahrungszulage für Richteramtsanwärter (zum Zeitpunkt Februar 2015) sei verfassungswidrig, weil einerseits gegen den Gleichheitssatz verstoßen und andererseits in das Grundrecht auf Eigentum eingegriffen werde.
Der angefochtene Bescheid sei unions-, verfassungs- und gesetzeswidrig und daher inhaltlich rechtswidrig.
Vorsichtshalber - für den Fall dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes nicht die Wirkung im obigen Sinne entfalten sollte - werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht wolle iSd Art 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten und den Antrag stellen, das Gesetzesprüfungsverfahren über die Wortfolge des § 211b RStDG „soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGB/. Nr. 644/ 1987, überschreiten" und § 21 l a RStDG iVm § 169c Abs. 9 GehG einzuleiten. Es werde sich ergeben, dass die Wortfolge in § 211b RStDG und die Einschränkung in § 211a RStDG iVm § 169c Abs. 9 GehG auf zum Zeitpunkt der Überleitung bereits ernannte Richter und Staatsanwälte verfassungswidrig sei.
Es werde daher beantragt
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit Vordienstzeiten (ins besondere die Rechtspraktikantenzeit) über drei Jahre, zwei Monate und acht Tage hin aus -dem Erhebungsbogen vom 12.10.2015 entsprechend -angerechnet werden; in eventu
den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten sind am 11.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und absolvierte ihre Gerichtspraxis in den Zeiträumen von 01.11.2010 bis 10.06.2011 (7 Monate und 10 Tage) und von 01.09.2011 bis 31.01.2012 (5 Monate). Von 01.02.2012 bis 31.08.2015 war die Beschwerdeführerin Richteramtsanwärterin. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2015 wurde sie auf die Planstelle einer Richterin des Landesgerichts XXXX (R1b), ernannt.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 22.04.2016 wurden der Beschwerdeführerin Vordienstzeiten um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, im Ausmaß von 3 Jahren, 2 Monaten und 8 Tagen angerechnet.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die Beschwerdeführerin auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.
Zu A)
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. 305/1961 idF BGBl. I 64/2016, lauten wie folgt:
"Gehalt des Richteramtsanwärters
§ 67. Das Gehalt beträgt
1. für Richteramtsanwärter ohne Prüfung 2 442,3 € und
2. für Richteramtsanwärter mit Prüfung 2 507,2 €.
66 Abs. 3 erster Satz ist anzuwenden."
"Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis
§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten."
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I 64/2016, lauten auszugsweise wie folgt:
"Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
Z 1 bis Z 4 [ ]
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
[ ]"
"Überleitung bestehender Dienstverhältnisse
§ 169c. (1) Alle Beamtinnen und Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11. Februar 2015 im Dienststand befinden, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen alleine auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das durch dieses Bundesgesetz neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet. Die Beamtinnen und Beamten werden zunächst aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine Gehaltstufe des neuen Besoldungssystems eingereiht, in welcher das bisherige Gehalt gewahrt wird. Nach spätestens zwei Jahren bzw. bei bestimmten Verwendungsgruppen vier Jahren rücken sie in die nächsthöhere Gehaltsstufe des neuen Besoldungssystems vor (Überleitungsstufe), in der zur Wahrung ihrer bisherigen Erwerbsaussichten der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung einmalig vorgezogen wird. Ab dieser einmalig vorgezogenen Vorrückung befinden sich die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten in der Zielstufe des neuen Besoldungssystems, ab der sie regulär vorrücken. Ausgehend von der Zielstufe rücken die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ebenso wie alle neu eintretenden Beamtinnen und Beamten ausschließlich aufgrund ihrer wachsenden Erfahrung oder durch Beförderung in höhere Gehaltsstufen vor."
(2) – (9) [ ]
Gruppenüberleitung
§ 169d. (1) Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:
1. jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,
2. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,
3. die Prokuraturanwältinnen und –anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,
4. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,
5. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,
6. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,
7. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,
8. die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,
9. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,
10. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,
11. die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und
12. die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
(2) – (9) [ ]"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 idF BGBl. 39/2016, lauten auszugsweise wie folgt:
"Gerichtspraxis
§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2) – (3) [ ]
Zulassung zur Gerichtspraxis
§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
(2) – (4) [ ]"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. 86 idF BGBl. I 64/2016 lauten auszugsweise wie folgt:
"Verwaltungspraktikum
Allgemeines
§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [ ]
Rechte des Verwaltungspraktikanten
§ 36b. (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [ ]"
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 (Stichtag 11.02.2015) befand sich die Beschwerdeführerin als Richteramtsanwärterin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Infolge des für sie nach § 67 RStDG geltenden Fixgehaltes war der für sie errechnete Vorrückungsstichtag, welcher mit Bescheid vom 02.05.2013 auf 22.11.2008 festgestellt wurde, für ihr Monatsentgelt nicht maßgebend und konnte daher auch keine Überleitung der Beschwerdeführerin nach § 169c GehG stattfinden. In der in § 169d Abs. 1 GehG vorgenommenen Auflistung der für eine Gruppenüberleitung vorgesehenen Verwendungsgruppen scheint die Verwendungsgruppe der Richteramtsanwärterinnen/Richteramtsanwärter nicht auf.
Für die vorliegende Fallkonstellation normiert der § 169d Abs. 6 GehG dritter Satz ausdrücklich wie folgt: "Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach § 169c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des § 12 wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt."
Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin ist demnach nach dem (neuen) § 12 GehG völlig neu zu ermitteln wie bei einer Neuaufnahme in den Bundesdienst. Das Regelungsregime der Besoldungsreform 2015 kommt daher im Beschwerdefall voll zur Anwendung.
Der neu gefasste § 12 GehG sieht nur noch vier Anrechnungstatbestände vor:
Für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter wird darüber hinaus mit § 211b RStDG die Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis normiert, soweit als sie deren gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt.
Ausgehend von dieser Rechtslage hat die belangte Behörde zutreffend die Gerichtspraxis mit 7 Monaten und 10 Tagen angerechnet. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die bereits im Zuge zur Ernennung zur Richteramtsanwärterin und Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund angerechneten Vordienstzeiten laut Bescheid vom 02.02.2012 auch nach der neuen Gesetzeslage zum Besoldungsdienstalter anzurechnen seien, erweist sich als nicht berechtigt:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 12 GehG idF vor der Besoldungsreform 2015 ist "Sache" des im Abs. 9 leg.cit. angeordneten Verwaltungsverfahrens die "Feststellung des Vorrückungsstichtages", nicht aber die dort vorweg zu beurteilenden Frage, welche Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren. Dabei handelt es sich bloß um Begründungselemente, die für sich genommen nicht rechtskraftfähig sind (VwGH 29.01.2014, 2012/12/0047).
Im Erkenntnis vom 24.04.2015, 2011/17/0244, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: "Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache liegt nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert hat und sich auch das (allfällige) neue Parteienbegehren mit dem früheren deckt (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0078). Sind hingegen in den entscheidungsrelevanten Fakten (der maßgebenden Tatsachenlage) und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (der maßgebenden Rechtslage) nach der Erlassung des Bescheids wesentliche – also einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichende oder gebietende – Änderungen eingetreten, so verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die bescheidförmig abgesprochen werden muss (VwGH vom 17.05.2004, 2002/06/0203)."
Aus diesen Überlegungen ist für den Beschwerdefall zu folgern, dass zum einen aus dem rechtskräftig festgestellten Vorrückungsstichtagsbescheid die dort angerechneten Zeiten nicht der Rechtskraft unterlegen sind. Eine Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Richteramtsanwärterin hatte wegen dem der Beschwerdeführerin als Richteramtsanwärterin gemäß § 67 RStDG gebührenden Fixgehaltes nicht zu erfolgen und ist auch nicht geschehen.
Zum anderen ist durch die im Beschwerdefall zum Tragen kommende neue Rechtslage überdies eine Änderung der "Sache" eingetreten. Von einem Eingriff in rechtskräftig erworbene Rechte kann daher keine Rede sein. Daraus folgt die weitere logische Konsequenz, dass der Beschwerdefall auch keinen "Übergangsfall" im Sinne der Übergangsbestimmungen des § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG idF BGBl. I. Nr. 32/2015 darstellt.
Zu den von der Beschwerdeführerin gegen die im neuen Besoldungssystem nur mehr eingeschränkt vorgesehene Berücksichtigung der Gerichtspraxis geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist Folgendes zu entgegnen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. VfSlg 16.176/2001 mwH sowie 17.452/2005; 04.12.2013, G 67/2013 ua. = VfSlg. 19822), insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (VfGH 07.06.2013, B 1537/2012).
Mit der Besoldungsreform 2015 wurde das frühere System des Vorrückungsstichtages durch das System des Besoldungsdienstalters ersetzt. Die Anrechnung von Vordienstzeiten wurde im Vergleich zu den Bestimmungen des früheren Vorrückungsstichtages auf grundsätzlich nur mehr vier Anrechnungstatbestände (§ 12 GehG, § 26 VBG) beschränkt. Das Besoldungsdienstalter setzt sich zusammen aus den anrechenbaren Vordienstzeiten zuzüglich der im bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten. Die nicht mehr vorgesehene Anrechnung von Ausbildungszeiten oder sonstigen Zeiten wurde mit den neuen Gehaltsansätzen pauschal abgegolten, weiters findet die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe – demnach auch wieder von der 1. in die 2. Gehaltsstufe – nach einer Verweildauer von zwei Jahren in der jeweiligen Gehaltsstufe, bei der Richterin/beim Richter nach vier Jahren (§ 66 Abs. 2 RStDG) statt.
Soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, wurde die Gerichtspraxis als einschlägige Berufstätigkeit nur mehr in dem Ausmaß angerechnet, als sie die gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt.
Das erkennende Gericht hegt keine Bedenken gegen die mit der Besoldungsreform 2015 vorgenommene Ausgestaltung des neuen Gehaltssystems der Bundesbediensteten vor dem Hintergrund des Gleichheitsgebotes. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Anrechnung von Vordienstzeiten gegenüber der früheren Rechtslage zu beschränken oder solche nur mehr anzurechnen, insoweit sie als einschlägige Berufstätigkeit anzuerkennen sind und dafür einen Ausgleich in den neuen (höheren) Gehaltsansätzen und in einer Verkürzung der Verweildauer von der 1. in die 2. Gehaltsstufe vorzusehen. Auf den aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ableitbaren Vertrauensgrundsatz kann sich die Beschwerdeführerin aber auch deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie aus dem rechtskräftigen Vorrückungsstichtagsbescheid – aus den oben bereits dargelegten Überlegungen – keine (wohlerworbenen) Rechte ableiten kann.
Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten. Die Beschwerdeführerin behauptet nun die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Die Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht geteilt:
Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:
"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:
[ ]"
Vorweg ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH und 17.452/2005) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).
Nach dem durch die zitierten Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt.
§ 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd § 12 Abs. 3 GehG hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.
Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zum Ausdruck bringen, dass die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum bereits mit dem Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird. Dies ist erkennbar am höheren Einstiegsgehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 mit €
3. 711,60 (§ 66 RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (§ 28 GehG).
Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 2 Abs. 1 RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet.
Aus diesen Überlegungen ist auch von einem Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof abzusehen, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der dem Gesetzgeber im Besoldungsrecht zustehende – verhältnismäßig weite – Gestaltungsspielraum nicht überschritten wurde.
Da sich aus dem Wortlaut des § 211b RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten und der Beschwerdeführerin dementsprechend alle Zeiten ihrer Gerichtspraxis, die über fünf Monaten liegen, angerechnet wurden, ist die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.
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