W124 2144635-1•BVwG W124 2144635-1
W124 2144635-1Tribunal administratif fédéral14 févr. 2017
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, ersatzlose Behebung,<br/>Folgeantrag, Identität der Sache, Interessenabwägung, öffentliches<br/>Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Rückkehrentscheidung, Spruchpunktbehebung, Zuständigkeit
W124 2144635-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß § 28 VwGVG iVm § 55 AsylG 2005 in diesem Umfang ersatzlos behoben.
Die Beschwerde wird im Übrigen gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Religion der Sikhs an und hat in XXXX im Bundestaat XXXX gelebt, ehe er am XXXX aus Italien kommend unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet einreiste. Davor habe er drei Jahren in Griechenland gelebt, wo er Asyl bekommen habe. Die rote Asylkarte sei aber im Jahr XXXX abgelaufen.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte dieser an, aus wirtschaftlichen Gründen aus Indien geflohen zu sein. Sein Vater sei sehr krank und habe dieser für dessen Behandlung Geld verdienen wollen.
1.2. In der mit dem BF am XXXX aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an gesund zu sein und in Österreich arbeiten gehen zu können. Seinen Reisepass habe ihm sein Schlepper in der Türkei abgenommen. Er habe einmal einen Personalausweis gehabt, der aber abgelaufen sei.
Er sei in XXXX, im Bezirk XXXX, in XXXX geboren und gehöre der Ravidass Sekte an. Er habe drei Schwestern und einen Bruder. Dieser würde noch zu Hause in seinem Heimatdorf leben. Seine drei Schwestern würden verheiratet sein und in XXXX, alle im XXXX, leben. Seine Eltern würden ebenso in seinem Heimatdorf leben. Sein Vater würde blind sein und nicht arbeiten, seine Mutter sei als Erntearbeiterin beschäftigt. Mit seiner Familie habe er Kontakt und habe ihm seine Mutter gesagt, dass er auf seine Gesundheit achten solle. Der BF solle sich keine Sorgen machen. Seine Eltern würden die alterstypischen Beschwerden haben.
Der Beschwerdeführer selbst sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. In Österreich würden keine Verwandten leben. In seiner Freizeit mache er nichts Besonderes und würde nach dem Essen spazieren gehen. Ansonsten habe er keine Kontakte. Österreichische Freunde bzw. soziale Kontakte zu ÖsterreicherInnen würde er nicht haben. Seinen Lebensunterhalt würde er aus der Grundversorgung bestreiten. In Österreich würde er weder Kurse, Schule noch Vereine bzw. eine Universität besuchen. Außerdem verfüge er über keine Kenntnisse der deutschen Sprache.
In Indien habe er zehn Jahre die Grundschule besucht und dort als Elektriker gearbeitet und dabei ungefähr 3000.- Rupien verdient. Gleich nach der Schule habe er im Jahr XXXX damit angefangen und außerdem in der Nacht noch in einer Fabrik gearbeitet. Die Schule habe er etwa im Jahr XXXX oder XXXX abgeschlossen. Wenn er keine Arbeit gehabt habe, habe er die Rechnungen später bezahlt. Unterstützt habe ihn dabei niemand.
Er sei weder politisch tätig gewesen noch habe er einer politischen Partei angehört. Persönliche Probleme habe er mit den Behörden seines Heimatstaates nicht gehabt. Unmittelbar vor seiner Ausreise habe er in seinem Heimatdorf gelebt. Am XXXX sei er mit dem Flugzeug weggeflogen. Für seine Ausreise habe er 700.000 indische Rupien bezahlen müssen. Er habe dafür einen Kredit aufgenommen.
Aus Griechenland sei er ausgereist, weil er versucht habe einen legalen Aufenthaltstatus zu bekommen. Dies sei Ihm aber verwehrt geblieben. Außerdem hab es dort eine Partei mit dem Namen "Chrisis Avgi" gegeben, welche Ausländer habe schlagen wollen.
Indien habe er wegen der Armut und der Krankheit seines Vaters verlassen. Außerdem sei er in ein Mädchen von einer anderen Kaste verliebt gewesen, weshalb es immer wieder Streitereien mit der Familie des Mädchens gegeben habe. Der Hauptgrund seiner Ausreise sei die Erblindung seines Vaters gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater operieren lassen wollen und habe dafür Geld benötigt. Sein Heimatland habe er ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien würde er alles verlieren und habe kein Geld. Sie hätten auf das Haus einen Kredit aufgenommen. Wenn der Beschwerdeführer keine Rückzahlung leiste, würde er das Haus verlieren. Außerdem habe er kein Geld für die Operation seines Vaters. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er von der Familie seiner Freundin immer wieder geschlagen worden sei, gab dieser an in der heutigen Einvernahme gesagt zu haben, dass immer wieder Streitereien stattgefunden hätten. Es würde egal sein nach wieviel Jahren er nach Indien zurückkehren würde, als sie dies nicht vergessen würden. Einen Umzug habe er nicht in Erwägung gezogen, als er seinen Vater nicht habe alleine lassen können.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, AZ. XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG habe die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX übereinstimmend angegeben habe, dass er sein Herkunftsland ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Das Vorliegen weiterer Ausreisegründe habe er auch auf Nachfrage verneint, obwohl er explizit darauf hingewiesen worden sei, sich zu seiner Aussage bei der Erstbefragung zu äußern, dass es Probleme mit der Familie einer Frau gegeben habe, in die er verliebt gewesen sei. Er habe dazu angegeben, dass es zwar Streit mit dieser Familie gegeben habe, er aber ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei.
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer des weiteres ausgeführt, nie Probleme mit den heimatlichen Behörden oder anderweitige Probleme, mit Ausnahme der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, und keine weitere konkrete Gefährdung gehabt zu haben. Die Angaben und Behauptungen zu den familiären Anknüpfungspunkten, seiner materiellen Lage und seiner Erwerbsfähigkeit seien nachvollziehbar und würden als glaubhaft befunden werden.
1.3. Entsprechend dem Aktenvermerk vom XXXX wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Standeskontrolle vom XXXX abgemeldet.
1.4. Am XXXX wurde der Bescheid des BFA gem. § 8 Abs. 3 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.
1.5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Einvernahme mittels Ladungsbescheid für den XXXX geladen. In dieser gab der Beschwerdeführer an aus Österreich noch nicht ausgereist zu sein, weil er keinen entsprechenden Bescheid erhalten habe. Er habe auch nicht gewusst, dass dieser Bescheid negativ gewesen sei. Seinen Reisepass habe der Schlepper behalten. Dieser sei ihm im Passamt in XXXX im XXXX ausgestellt worden. Einen neuen Reisepass habe er sich von der indischen Botschaft nicht ausstellen lassen. Er würde demnächst zu dieser gehen und sich informieren, was notwendig sei, um einen Reisepass zu erhalten. Ein anderes Identitätsdokument würde der Beschwerdeführer nicht besitzen.
Seinen Lebensunterhalt würde er durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Essen würde er vom Tempel erhalten und monatlich ca. 100.- bis 150.- Euro verdienen. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine gesamte Familie lebe in Indien.
Er würde versuchen seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Sollte ihm das nicht gelingen, würde dieser bei der Botschaft vorsprechen, um einen Reisepass zu erhalten. Am Ende der Einvernahme wurde vom Beschwerdeführer die Übernahme des Bescheides des BFA vom XXXX, eine Verfahrensanordnung und eine Information zur Ausreiseverpflichtung bestätigt.
1.6. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er dazu aus, dass er jetzt einen Asylantrag stellen würde, weil seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht sein würden und sich die Situation noch verschlechtert hätte, weshalb er nicht nach Indien zurückkehren könne. Auf die Frage, seit wann dem Beschwerdeführer die Änderungen der Situation bekannt sein würden, gab dieser an, dass es sich noch immer um die gleichen Fluchtgründe handeln würde, diese sich noch verschlechtert hätten. Sein Bruder sei von den Verfolgern misshandelt, geschlagen und schwer verletzt worden, da er den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt gegeben habe.
1.7. In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser an im XXXX eingereist zu sein und sich seither durchgehend in Österreich aufzuhalten. Seinen Lebensunterhalt würde er durch die Unterstützung eines Freundes und dem Verteilen von Zeitungen bestreiten. Er sei kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen Organisation, sondern würde lediglich in den Sikh- Tempel gehen.
Er würde sich nicht trauen die deutsche Sprache zu sprechen, habe einen Deutschkurs besucht, aber nicht abgeschlossen. Hindi, Englisch und XXXX würde er am besten sprechen. In Indien würden sich seine Eltern und sein Bruder aufhalten. Zu diesen würde er Kontakt haben. Seine Eltern seien krank, seinem Bruder würde es gut gehen. Nach seiner negativen Entscheidung habe er nach Indien zurückkehren wollen, allerdings habe sich dort die Situation verschlimmert. Sein Bruder sei von Gegnern des Beschwerdeführers verprügelt und das Haus der Eltern beschädigt worden. Deshalb habe er Angst nach Indien zurückzukehren. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass die ursprünglichen Gründe weshalb er Indien verlassen habe, die gleichen geblieben seien. Er habe eine Beziehung zu einem Mädchen aus dem Nachbardorf gehabt, welches einer anderen Kaste angehört habe. Als die Familie von deren Beziehung erfahren habe, hätten den Beschwerdeführer deren Brüder belästigt und verfolgt. Er habe nicht mehr zu Hause bleiben können. Die Polizei habe dem Beschwerdeführer nicht geholfen, weil ihre Brüder sehr einflussreich gewesen wären. Ein Onkel des Mädchens sei Polizist gewesen und habe es deswegen Probleme gegeben. Er habe seine Heimat verlassen, weil er Angst vor den Verwandten des Mädchens gehabt habe. Auf Vorhalt, das der Beschwerdeführer den Streit mit der Familie der Freundin zwar erwähnt habe, aber angegeben habe seine Heimat aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, gab dieser an, dass er gefragt worden sei, ob er in Indien Arbeit haben würde. Dies habe der Beschwerdeführer verneint.
Die Situation in Indien habe sich deswegen verschlimmert, da ihn die Familie seiner Freundin suchen und belästigen würde. Er würde mit seiner Familie telefonieren, die ihm davon erzählt habe. Seit drei Monaten sei es schlimmer geworden. Vor drei Monaten habe er davon erfahren. Der neue Fluchtgrund sei ihm seit drei Monaten bekannt. Von den Problemen mit der Familie seiner Freundin wisse er seit dem XXXX. Im XXXX habe er seine Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst um sein Leben.
Auf die Frage, ob es jemals zu einem Zwischenfall zwischen ihm und der Familie seiner Freundin gekommen sei, gab dieser an, dass es einen Streit gegeben habe und er verprügelt worden sei. Er habe eine Anzeige erstattet, allerdings keine Bestätigung darüber erhalten. Er habe des öfteren Drohungen bekommen und seien die Leute auch zu deren Haus gekommen. Es sei zu keinen Übergriffen mehr gekommen, weil er ihnen immer wieder aus dem Weg gegangen sei. Die Lage in Indien würde schlimmer als früher sein.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer zu den ihm am 02.12.2016 ausgehändigten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgeben wolle, verneinte dieser.
Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er in Österreich Cousins habe. In unmittelbarer Folge führte dieser aus, dass es sich dabei um Leute aus seinem Dorf und um keine Blutsverwandten handeln würde. Es würde sich dabei um sog. "Dorf-Cousins" handeln.
Er wolle sagen, dass er die Wahrheit gesagt habe und sein Leben in Gefahr sei. Er würde zurückgehen, wenn sich die Lage gebessert habe.
1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Erstverfahren angegeben habe mit der Familie seiner Freundin Probleme zu haben. Befragt zu dessen Fluchtgründen habe dieser angegeben ausschließlich Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Gerade von einem juristischen Laien müsse vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten im vorhinein informiert sei, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage von Seiten der Asylbehörde nach dem Bestehen eines weiteren fluchtauslösenden Ereignisses, spontan und freiwillig wahrheitsgemäß antworte, anstatt dessen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar sei, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen würden. Es sei gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich aus heraus, auch aus der Laiensphäre betrachtet, am Verfahren mitwirke und wahrheitsgemäß über tatsächliches Geschehen bereitwillig Auskünfte erteile.
Unter Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Privat-, und Familienleben in Österreich nicht fest verankert sei. Der Besuch eines Deutschkurses oder einer Berufsausbildung alleine würde noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Im gegenständlichen Fall würden konkrete Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner persönlichen Situation in die "hiesigen" Verhältnisse, unter gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland, hineingewachsen sei. Er würde nach wie vor die in seinem Heimatland gesprochenen Sprachen besser als die deutsche Sprache sprechen. Dies habe sich daraus ergeben, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen nur unter Beiziehung von Dolmetschern möglich gewesen seien. Des weiteres würde darauf hingewiesen, dass sein privates Interesse an einem Aufenthalt in Österreich dadurch gemindert sei, dass allfällige integrationsbegründete Umstände während eines Aufenthaltes erworben worden seien, welcher bloß auf einem oder mehreren (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag oder Asylanträge beruhe (z.B. VwGH vom 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081 bis 0084). Bereits am XXXX sei im Fall des Beschwerdeführers die erste negative Entscheidung des Bundesamtes ergangen. Er habe daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen dürfen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und seien daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert (z.B. VwGH vom 31.03.2008, 2007/21/0477). Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration sei zudem in diesem Fall nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer halte sich seit rund zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Seine Aufenthaltsdauer werde gemessen an der Rechtsprechung des VwGH als zu gering betrachtet, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung liegen würde, ausgehen könne. Der Beschwerdeführer habe sich bislang einzig auf Grund eines ungerechtfertigten Asylbegehrens im Bundesgebiet aufgehalten. Ein sonstiges Aufenthaltsrecht nach Wegfall des Status des Asylwerbers sei nicht erkennbar und sei auch nicht behauptet worden.
Es seien zwar durch den Besuch diverser Sprach-, bzw. der genannten Erste-Hilfekurse Integrationsbemühungen zu unterstellen, die jedoch in der Abwägung nicht geeignet seien das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung zu überwiegen. Das Höchstgericht erachte selbst bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichsicher Freundeskreis und österreichische Freundin) einen etwa dreijährigen Aufenthalt als nicht ausreichend um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06.2013, U485/2012).
Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht habe. Der EGMR gehe von einem schützenswerten Privatleben aus, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht habe oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat vorliegen würden, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat in der Intensität deutlich übersteigen würden (EGMR 30.11.1999, Baghil vs. Frankreich). Die vom EGMR angeführten und i.S. eines schützenswerten Privatlebens relevanten Sachverhalte würden nicht vorliegen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer den größten Teil seines Lebens nicht in Österreich verbracht. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und verfüge in Österreich über keine gewichtigen und besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte, weshalb unter diesen Gesichtspunkten eine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in dessen Recht auf Familien-, und Privatleben darstellen würde. Im Fall des Beschwerdeführers sei des weiteres davon auszugehen, dass er auch die Möglichkeit habe, sich in Indien ein relevantes Familien-, und/oder Privatleben aufzubauen, nachdem er sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde. Dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein Problem habe, sich mit den Lebensgewohnheiten und den Gegebenheiten in einem Land außerhalb seiner Heimat zurechtzufinden, habe der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt in Österreich unter Beweis gestellt (Spruchpunkt ll.).
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Daher sei in seinem Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen (Spruchpunkt lll.).
1.8. Dieser Bescheid wurde mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers zur Gänze angefochten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Bundesamt behaupte, es liege eine entschiedene Sache vor und es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Wenn eine tatsächliche Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen stattgefunden hätte, hätte das Bundesamt angesichts seiner eigenen Länderberichte und der Situation in Indien, sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers feststellen müssen, dass ein solch maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers nicht unterlassen werden könne.
Das Bundesamt irre, wenn es meine, die Beurteilung der neuen Fluchtgründe des Beschwerdeführers würden sich erübrigen, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können bzw. keine Abänderungen seit dem Vorverfahren vorliegen würden. Vom Bundesamt seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Eine Begründung, warum im Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, zumal die Sicherheitslage in Indien nunmehr eine wesentlich schlechtere und die persönliche Situation des Beschwerdeführers eine völlig andere sei, da der Beschwerdeführer nunmehr in Österreich viel stärker verwurzelt sei und ihm eine IFA bzw. menschenwürdige Existenz nicht zumutbar sei, zumal er auch Gründe seine Integration betreffend vorgebracht worden seien, die beurteilt hätten werden müssen.
Der bloße Verweis des BFA darauf, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Veränderungen in seinen Fluchtgründen seien nicht glaubwürdig, weil diesem bereits im Vorverfahren nicht geglaubt worden sei, sei völlig unverständlich, als diese Behauptung die Behörde nicht nur von ihrer Ermittlungspflicht zu den vorgebrachten Neuerungen entbinden könne, sondern auch, weil der Beschwerdeführer Umstände vorgebracht habe, die Veränderungen seiner Gefährdungssituation belegen würden. Die Begründung dieses Bescheides sei daher mangelhaft.
Zur gegenwärtigen Situation in Indien sei festzustellen, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass gravierende Veränderungen seit der Entscheidung des ersten Asylverfahrens des BF vorliegen würden. Das Bundesamt begnüge sich diesbezüglich mit einem lapidaren Verweis darauf, dass sich die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsland nicht geändert habe und dem Bescheid daher ein Begründungsmangel anhafte.
Der VwGH habe in den Erk. vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG entsprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden müsse, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein solle. Zur Sicherung seiner Qualität habe der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führe (vgl. 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion nach der Verfassung zukommenden Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" werde aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähere, weil es das BFA ablehne auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Der Bescheid des BFA erfülle diese Anforderung mangels aktueller Recherche im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht und stelle eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art 7 B-VG bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gemäß Art. I des BVG über die Beseitigung der Diskriminierung dar.
Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers, habe keinerlei erkennbare Beurteilung von Seiten des BFA stattgefunden und könne nicht "ungeschaut" angenommen werden, dass das Vorbringen keinen glaubwürdigen Kern enthalte, der eine Neubeurteilung erforderlich mache und liege daher ein Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid vor.
Auch hinsichtlich des Privat-, und Familienlebens des Beschwerdeführers erfolge eine nur unzureichende Behandlung mit seinem Vorbringen. Der Beschwerdeführer spreche bereits ausreichend Deutsch um sich im Alltag zu verständigen und habe sich in Österreich sehr gut eingelebt. Er sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich. Weshalb das Bundesamt das Gegenteil behaupte, sei nicht nachvollziehbar.
Der bloße Verweis des BFA auf die Aufenthaltsdauer könne die Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht entkräften und jedenfalls allein kein überzeugender Grund für die Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Privat-, und Familienlebens des Beschwerdeführers sein.
Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung unterzogen worden, zumal die Einvernahme bereits mehr als "Jahr" zurückliege und die Ausweisung daher einen Widerspruch zu Art 8 EMRK und Art 2 bzw. 3 EMRK darstelle.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass es dem BFA aus den genannten Gründen in keiner Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen und dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsänderungen sowie die Veränderungen in der Sicherheitslage in Indien seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht in die Beweiswürdigung eingebunden seien. Das BFA beschränke sich in seiner Beweiswürdigung auf das Zitieren vorgeformter, formelhafter Textbausteine ohne den Fall des Beschwerdeführers konkret zu beurteilen. Den Erklärungen dazu würde jeglicher Begründungswert fehlen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und gründlich substantiiert. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem XXXX und ist Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen die Armut und Krankheit seines Vaters vor. Daneben habe es Streitereien mit der Familie eines Mädchens aus einer anderen Kaste, in welches er verliebt gewesen sei, gegeben.
1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt l.) Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt ll.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig ist. Gleichzeitig wurde für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen sein Herkunftsland verlassen habe und das Vorliegen weiterer Ausreisegründe auch auf Nachfrage verneint, obwohl der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen wurde, sich zu seiner Aussage bei der Erstbefragung zu äußern, dass es Probleme mit der Familie einer Frau gegeben habe, in die er verliebt gewesen sei. Den Aussagen des Beschwerdeführers habe es zwar einen Streit gegeben, er aber aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei. Zu Spruchpunkt ll. wurde ausgeführt, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass Indien weder in einen internationalen noch in einen innerstaatlichen Konflikt verwickelt sei, sodass für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Falle seiner Rückkehr auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Diese Entscheidung erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
1.3. Am XXXX stellte der BF den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er vorbrachte, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Sein Bruder sei von seinen Gegnern verprügelt und das Haus seiner Eltern beschädigt worden, weshalb er Angst habe nach Indien zurückzukehren. Der Beschwerdeführer habe zu einem Mädchen aus dem Nachbardorf eine Beziehung gehabt. Als deren Eltern von dieser erfahren hätten, sei er von deren Brüdern belästigt und verfolgt worden. Er habe nicht mehr zu Hause bleiben können, als ihm die Polizei auch nicht geholfen habe, weil die Brüder seiner Freundin sehr einflussreich gewesen waren.
Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zu den einzelnen Spruchpunkten im Detail sowie Begründung wird auf die diesbezügliche Zusammenfassung unter Punkt l. 1.5 verwiesen.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag am XXXX ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte. Das Vorbringen, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von den Familienmitgliedern des Mädchens einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, erweist sich im Kern als unglaubwürdig.
Nicht festgestellt werden kann des Weiteren, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach dem Beschwerdeführer in Indien aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner zwischenzeitlich aufgetretenen lebensbedrohlichen oder im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit. Im Strafregister scheint unter dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen keine Vormerkung auf.
Auch kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien eingetreten wäre.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet im XXXX nicht mehr in sein Heimatland zurückgekehrt, sondern hält sich bis dato im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, der sich nicht auf einen Asylantrag gestützt hat. Im Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörigen und Verwandten des BF auf. Der BF ist ledig und lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Sein Lebensunterhalt wird durch die Unterstützung eines Freundes und dem Verteilen von Zeitungen bestritten. Er hat einen Deutschkurs, kann sich jedoch auf Deutsch nicht ausreichend verständigen. In Indien leben noch Eltern, sein Bruder und drei Schwestern. Der BF verfügt über eine zehnjährige Schulausbildung und hat in Indien als Elektriker und Fabriksarbeiter gearbeitet.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, den Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Asylverfahrens sowie der darin vorgebrachten Fluchtvorbringen werden auf Grundlage der entsprechenden Akte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen, zur persönlichen Situation, zum familiären Hintergrund und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren gründen sich insbesondere auf die Einvernahme der Organe des BFA vom XXXX und XXXX sowie den Protokollen der Sicherheitsbehörden vom XXXX, XXXX und der Beschwerdeschrift vom XXXX.
Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die vom Bundesamt zur Lage in Indien getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Bereits in den vorhergehenden Verfahren wurde eine indische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und sind diesbezüglich auch im gegenständlichen Verfahren- weder von Seiten des Bundesamtes noch des BVwGdiesbezüglich Zweifel aufgetreten.
Wie das Bundesamt im bekämpften Bescheid nachvollziehbar aufzeigen konnte, besteht die "neu" vorgebrachte Bedrohung des Beschwerdeführers darin, dass der Beschwerdeführer seine im Vorverfahren genannten Fluchtgründe weiterhin aufrecht hält. Bereits in seinem Erstverfahren hat der Beschwerdeführer angegeben mit der Familie seiner Freundin Probleme zu haben. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab dieser an seine Heimat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Im gegenständlichen Fall führte dieser am XXXX neuerlich aus eine Beziehung zu einem Mädchen im Nachbardorf, welches einer anderen Kaste angehört habe, gehabt zu haben. Als die Familie des Mädchens von deren Beziehung erfahren habe, sei er und sein Bruder von diesen Personen belästigt worden, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr zu Hause bleiben habe können, als er Angst vor deren Verwandten gehabt habe. Damit bezog sich der BF sohin im Wesentlichen auf Vorfälle, die bereits bei seiner ersten Asylantragstellung bestanden haben. Im Übrigen kann das Vorbringen nicht als glaubhaft erachtet werden, als der Beschwerdeführer einerseits in der Niederschrift vom XXXX ausführt von den Familienmitgliedern gesucht zu werden und in diesem Zusammenhang nunmehr seine Familie belästigt werden würde, andererseits aber angibt, dass es nach einem Streit zwischen ihm und der Familie der Freundin zu keinen Übergriffen mehr gekommen sei, weil er diesen Leuten aus den Weg gegangen wäre, obwohl diese Leute auch zu ihm nach Hause gekommen wären. Wäre der Beschwerdeführer allerdings tatsächlich ins Visier der Mitglieder dieser Familie geraten, so ist davon auszugehen, dass dieser schon damals von Familienangehörigen aufgesucht worden wäre. Das Vorbringen kann somit nicht als glaubhaft angesehen werden, womit sein diesbezügliches Vorbringen nicht über einen glaubhaften Kern verfügt. Der Beschwerdeführer baut vielmehr auf einem bereits im Verfahren zum ersten Asylantrag als unglaubwürdig anzusehenden Vorbringen auf, welches damit ebenfalls nicht als glaubwürdig erachtet werden kann. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war im Übrigen auch nicht detailliert und sehr vage und ist demnach auch deshalb nicht glaubhaft. Insofern geht auch der Vorwurf des Vertreters des Beschwerdeführers, dass das BFA irre und keinerlei Recherche getätigt habe ins Leere, als der Beschwerdeführer hinreichend die Möglichkeit gehabt hat seine Fluchtgründe darzulegen und diese von Seiten des BFA auseichend hinterfragt wurden. Anlässe, die eine weitere Ermittlung von Seiten des BFA notwendig erscheinen hätten lassen, sind nicht hervorgekommen.
Im Übrigen gibt der Vertreter des Beschwerdeführers zwar an, dass aus den Länderberichten hervorgehe, dass gravierende Veränderungen seit der Entscheidung des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers vorliegen würden, doch kann dies dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen nicht entnommen werden. Insofern kann dies lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden, als auch von Seiten des Vertreters des BF in keiner Weise dargelegt wurde, worin diese gravierende Veränderung liegen soll.
Vielmehr ist selbst bei Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen insbesondere zur Bewegungsfreiheit und Meldewesen unverändert vom Vorliegen einer dem BF zumutbaren innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative auszugehen.
Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
3.2.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung der Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX, heranzuziehen.
3.2.2. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen
rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
3.2.3. Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geändert hat.
Wie aus den Ausführungen des Bundesamtes zutreffend hervorgeht und auch in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt wurde, bezog sich der BF zur individuellen Begründung seines (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragsstellung bestanden haben. Dies gilt für die Streitigkeiten mit der Familie seiner Freundin. Da es sich hierbei um Vorfälle handelt, die bereits lange Zeit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF bestanden haben, war diesbezüglich eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 24.08.2004, Zl. 2003/01/0431).
Wie schon in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, kommt auch aus seinem nunmehrigen Vorbringen, dass sich die Lage in Indien verschlimmert habe, weil die Familie der Freundin des Beschwerdeführers mittlerweile seinen Bruder verprügelt und das Haus seiner Eltern beschädigt habe, bereits im Kern keine Glaubwürdigkeit zu. (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl.2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Angesichts der vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte liegen entgegen der Behauptung des Vertreters des Beschwerdeführers auch keine Hinweise vor, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens im Hinblick auf den BF eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach er nach Verlassen des Herkunftslandes und einer Asylantragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr nach Indien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre
(vgl. dazu auch BVwG 20.01.2016, Zl. W226 1429342-3/2E; BVwG 19.01.2016, Zl. W129 1438660-1/14E; BVwG 13.01.2016, Zl. W196 1422638-2/8E; BVwG 13.01.2016, Zl. W196 2115567-1/9E, BVwG 29.12.2015, Zl. W162 1309061-2/18E).
Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten wären, wonach der BF nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, als dieser über eine abgeschlossene Schulbildung und einer entsprechenden Berufserfahrung als Elektriker und Fabrikarbeiter verfügt.
3.2.4. Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des Beschwerdeführers oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Somit war die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes abzuweisen.
3.3. Entscheidung nach §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA- VG idgF und § 46 FPG idgF
3.3.1. Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor, doch ergibt sich durch Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt (vgl. VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Im vorliegenden Verfahren liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und ist sein Aufenthalt nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.3.3.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und
Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich allein nicht maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 20.12.2012, Zl. 2011/23/0472). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.11.2009, Zl. 2008/18/0720). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Hingegen besteht aber Im Hinblick auf strafgerichtliche Verurteilungen eines Fremden ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176, VwGH 28.02.2008, Zl. 2006/18/0467, VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0388).
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
3.3.3.3. Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Rückkehrentscheidung jedenfalls geboten:
Der Beschwerdeführer hält sich seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf, sein Lebensunterhalt wird durch einen Freund und das gelegentliche Verteilen von Zeitungen bestritten. Er verfügt seinen Angaben nach über etwas Deutschkenntnisse, getraut sich allerdings nicht zu reden, doch ist dem entgegen zu halten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im überwiegenden Maße unrechtmäßig war und er nach rechtskräftigen Abschluss seines Antrages auf internationalen Schutz im XXXX gehalten gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen.
Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit als Zeitungszusteller ist überdies auszuführen, dass daraus keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten ist. (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Zudem hat der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien verbracht, er wurde dort sozialisiert, weswegen nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet derart verwurzelt ist und er mit den Verhältnissen in Indien entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr dorthin nicht mehr zugemutet werden könnte. So ist etwa darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergibt, dass er etwa ein besonderes soziales Engagement aufgewiesen habe oder er mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet in kultureller und sozialer Hinsicht in besonderer Weise verbunden wäre. Insbesondere ist aber noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil im Bundesgebiet illegal aufhältig war und er der bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, sodass im Bundesgebiet eingegangene Bindungen nicht schwer wiegen können.
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt nach dem Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (Hinweis E vom 17. April 2013, 2013/22/0106, mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinn das E vom 19. Februar 2014, 2013/22/0028).
Im Übrigen kann allein aufgrund der Zeitspanne, seit der sich der Beschwerdeführer on Österreich aufhält und allfällig geringer Deutschkenntnisse unter den zuvor angeführten Gesichtspunkten jedoch noch keine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" angenommen werden.
Der BF vermochte in keiner Weise entscheidungserhebliche integrative Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzulegen, welche zu einem Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen, als sich dieser weder in einem Verein oder sonstigen Organisation jemals engagiert oder eingebracht hat und auch keine sonstige soziale Integration im Bundesgebiet (intensive Beziehungen bzw. Freundschaften zu Inländern) behauptet hat.
Der Beschwerdeführer ist in Indien geboren und dort auch aufgewachsen und es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich der 35-jährige, arbeitsfähige und gesunde BF, dessen Eltern und Geschwister in Indien leben, sich im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern könnte, zumal er in Indien seine Schulausbildung absolviert hat, über Berufserfahrung als Elektriker und Arbeiter in einer Fabrik verfügt und neben Englisch mit XXXX und Hindi auch mehrere Landessprachen seines Heimatlandes beherrscht.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben des BF vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre (VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176).
Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig.
Eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, ist nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Eine spruchgemäße Entscheidung darüber kommt gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 in diesem Fall nicht in Betracht (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203). Die diesbezügliche Entscheidung mit angefochtenem Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
3.3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
3.3.5. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, nicht.
Im Ergebnis kann daher dem diesbezüglichen Ausspruch im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden.
3.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BFs nicht den Tatsachen entspricht.
Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu
nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017).
3.6.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Es haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, die im gegenständlichen Falle im Lichte der obigen Judikatur eine Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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