BVwG L502 2110797-1

L502 2110797-1Tribunal administratif fédéral14 févr. 2017

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG L502 2110797-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L502.2110797.1.00

Spruch

L502 2110789-1/12E

L502 2110792-1/7E

L502 2110795-1/7E

L502 2110797-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX 2.) XXXX

3. ) XXXX , 4.) XXXX , alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2015, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 24.11.2016 und 18.01.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und deren drei minderjährige Kinder (BF2, BF3, BF4) stellten nach illegaler Einreise in das österr. Bundesgebiet am 22.09.2013 – ebenso wie deren mitgereister Gatte bzw. Vater – jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der am 22.09.2013 durchgeführten Erstbefragung legte die BF1, auch als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder, auf Befragen dar, dass die gg. Anträge im Rahmen des sogen. Familienverfahrens gestellt wurden, "eigene Fluchtgründe" nicht bestehen würden und nur der Gatte bzw. Vater "zu Hause Probleme" habe.

Im Gefolge dessen wurden die Verfahren zugelassen und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fortgesetzt.

3. Mit Schreiben vom 27.03.2014 gab eine vormalige Vertreterin der Beschwerdeführer ihre Bevollmächtigung bekannt.

4. Mit Schreiben vom 18.03.2015 gab eine weitere vormalige Vertreterin des Gatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer ihre Bevollmächtigung bekannt, legte unter einem eine Sachverhaltsdarstellung vor und brachte zugleich eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG iVm § 8 VwGVG ein.

Mit Aktenvermerk vom 31.03.2015 wurde vom BFA festgehalten, dass einer tel. Rücksprache zufolge das Vertretungsverhältnis alle Familienangehörigen umfasse.

5. Am 28.05.2013 wurde die BF1, auch als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder, im Beisein ihrer anwaltlichen Vertreterin vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen wiederholte sie sinngemäß ihre Darstellung aus der Erstbefragung, dass weder ihre eigene Person noch ihre Kinder betreffend über das Vorbringen ihres Gatten bzw. Vaters hinausgehende Flucht- bzw. Verfolgungsgründe vorliegen.

6. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 und § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihnen jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

7. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom 22.06.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

8. Gegen die der Vertreterin der Beschwerdeführer am 24.06.2015 zugestellten Bescheide der belangten Behörde erhob diese mit Schriftsatz vom 08.07.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.

9. Die Beschwerdevorlage langte am 17.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurden die Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung zur Entscheidung zugewiesen.

10. Das BVwG führte am 24.11.2016 sowie am 18.01.2017 jeweils eine mündliche Verhandlung in der Sache der Beschwerdeführer und der ihres Gatten bzw. Vaters durch.

In der ersten Verhandlung lösten die Beschwerdeführer ihre bis dahin bestehenden Vertretungsverhältnisse auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen fest. Sie sind irakische Staatsangehörige, Araber und Moslems der sunnitischen Glaubensrichtung.

Die BF1 stammt aus XXXX , wo sie zwischen 1981 und 1993 die Grund- und allgemein bildende höhere Schule besuchte und die Matura erfolgreich ablegte. In weiterer Folge absolvierte sie in XXXX an der XXXX ein Studium der Molekularbiologie, das sie am 01.07.1999 mit dem akademischen Grad Bachelor of Science abschloss. Anschließend war sie bis 2001 in einer Raffinerie in XXXX als Biologin beschäftigt, lebte ab 2001 bis zur Ausreise in XXXX und war seither nicht mehr berufstätig.

Sie schloss im Jahr 2001 die Ehe mit ihrem nunmehrigen Gatten, der Ehe entstammen drei in den Jahren 2002, 2005 und 2009 geborene Kinder. Die Eltern und vier Geschwister der BF1 sind in Österreich niedergelassen, ein weiterer Bruder lebt in Arbil.

Der Gatte bzw. Vater der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der südirakischen Provinz XXXX , wo er zwischen 1981 und 1993 die Grund- und allgemein bildende höhere Schule besuchte und die Matura absolvierte. In weiterer Folge besuchte er in XXXX die XXXX , wo er am 01.07.1998 das Studium Control and Systems Engineering mit dem akademischen Grad Bachelor of Science abschloss. Er war vorerst bis 1999 in XXXX in einem Unternehmen für die Wartung und Reparatur von EDV-Geräten beschäftigt, während sich sein Wohnsitz weiter in XXXX befand, er nahm in der Folge in XXXX eine Beschäftigung auf und verlegte auch seinen Wohnort dorthin. Er war von 1999 bis August 2013 in einem Unternehmen namens XXXX zuletzt ab 2009 als Geschäftsführer in XXXX , tätig, das – mit Niederlassungen in XXXX und XXXX - Dienstleistungen in den Bereichen Schifffahrtslogistik, Containerhandling und Frachtmanagement erbringt und zur XXXX mit Sitz in Dubai/VAE gehört, die ihrerseits als Vertragspartner verschiedener internationaler Schifffahrtsunternehmen wie XXXX und XXXX fungiert. Darüber hinaus war er auch für Joint Venture-Unternehmen von XXXX namens XXXX und XXXX jeweils als lokaler Agent in XXXX tätig. Im April 2013 verlegte er seinen Wohnsitz und Arbeitsplatz von XXXX nach XXXX und kündigte seine Position bei XXXX unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Sein Vater verstarb 2007, die Mutter und zwei Brüder leben in XXXX , ein Bruder und eine Schwester in XXXX , ein Bruder in XXXX und ein Bruder mit seinen Familienangehörigen als Asylwerber in Österreich.

Die Beschwerdeführer besuchten Österreich erstmals im September 2012 auf Einladung des hier niedergelassenen Bruders der BF1 für 25 Tage anläßlich eines Familientreffens. Zuletzt reisten sie – gemeinsam mit ihrem Gatten bzw. Vater - am 23.07.2013 ausgehend von XXXX auf dem Luftweg auf legale Weise nach XXXX und von dort am 22.08.2013 mit Hilfe schwedischer Visa auf legale Weise nach Wien, wo sie sich in der Folge aufhielten um am 30.08.2013 nach Schweden weiterzureisen. Am 02.09.2013 flogen sie von Schweden nach Istanbul und reisten ausgehend von dort am 18.09.2013 schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich, wo sie nach illegaler Einreise am 22.09.2013 – ebenso wie ihr Gatte bzw. Vater – jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Die BF1 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Irak vor ihrer Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wären.

Sie stützten ihren jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz auf die Familienzugehörigkeit zu ihrem Gatten bzw. Vater und dessen Vorbringen.

1.3. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra , war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes die Beschwerdeführer betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF1, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes, die Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes sowie des BVwG den Gatten bzw. Vater der Beschwerdeführer betreffend, die Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen vor dem BVwG sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft der Beschwerdeführer und zu deren Lebenswandel vor der Ausreise aus dem Irak stützen sich auf die vorgelegten Personaldokumente und die über den Verfahrensverlauf hinweg getätigten persönlichen Aussagen der BF1 und ihres Gatten.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer seit der Einreise nach Österreich bis dato stützen sich auf die Aussagen der BF1 vor dem BFA und dem BVwG und die dazu eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken.

2.3. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung im in der Sache des Gatten bzw. Vaters der Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnis gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass die von diesem behauptete Verfolgung durch staatliche oder staatsnahe Akteure vor der Ausreise aus dem Irak nicht glaubhaft und damit nicht feststellbar war. Darüber hinaus war auch aus den anderen dort dargelegten Gründen zu folgern, dass ihm aus den von ihm behaupteten Gründen bei einer Rückkehr keine Verfolgungsgefahr droht.

Die BF1 hat sowohl ihr Schutzbegehren als auch das ihrer minderjährigen Kinder erstinstanzlich wie auch vor dem BVwG auf die Antragsgründe ihres Gatten bzw. Vaters und ihre Eigenschaft als Familienangehörige gestützt, weshalb auch diese betreffend keine individuelle Verfolgungsgefahr festzustellen war.

2.4. Aus den vom Gericht getroffenen länderkundlichen Feststellungen ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise auf ein der BF1 und ihren Kindern allenfalls drohendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen noch wurde solches in der Beschwerde gegen die erstinstanzlichen Bescheide oder in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG behauptet.

Im Lichte des den Beschwerdeführern seit der Bescheiderlassung des BFA zukommenden subsidiären Schutzes waren darüber hinaus gehende länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak durch das BVwG obsolet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam zu Recht zum Ergebnis, dass die BF1 und ihre Kinder keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt waren oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wären.

Im gegenständlichen Fall waren daher die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

2.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2), anzuwenden.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß Abs. 3 leg.cit ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.

2.2. Im gg. Fall sind die BF1 und ihre drei minderjährigen Kinder zwar jeweils Familienangehörige iSd § 2 Abs. 22 AsylG ihres in Österreich aufhältigen Gatten bzw. Vaters, jedoch wurde dessen Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Entscheidung des BVwG vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen, weshalb ihnen auch nicht in Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden konnte.

3. Sohin waren deren Beschwerden spruchgemäß abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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