BVwG W263 2144893-1

W263 2144893-1Tribunal administratif fédéral13 févr. 2017

Regest

Arbeitslosengeld, Rechtskraft, Vorfrage, VwGH, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmegrund, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W263 2144893-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W263.2144893.1.00

Spruch

W263 2144893-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Barbara SCHRÖDING als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 29.11.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 15.02.2016, GZ.: XXXX, wies das Arbeitsmarktservice Wien XXXX (im Folgenden: AMS), den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 09.02.2016 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit zurück. Das AMS begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass Österreich für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach den Bestimmungen des Art. 65 Abs. 2 der GVO (883/2004) im gegenständlichen Fall nicht zuständig sei.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid Beschwerde vom 03.03.2016, welche am 04.03.2016 beim AMS einlangte.

3. Das AMS wies die Beschwerde nach weiteren Ermittlungen mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2016 ab. Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung und wurde dem Beschwerdeführer am 10.05.2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob innerhalb der zweiwöchigen Frist kein solches Rechtsmittel.

4. Erst mit Schreiben vom 20.11.2016, beim AMS am 22.11.2016 eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer schließlich die Wiederaufnahme des Verfahrens. Dazu führte er zusammengefasst aus, dass der Bescheid rechtskräftig und ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig sei. Das AMS sei von einer falschen Rechtsansicht ausgegangen. Die Frage über die Zuständigkeit des AMS und somit über die Grenzgänger-Eigenschaft im Sinne der EG-VO Nr. 883/2004 sei jene Vorfrage, von welcher die Entscheidung über die Zuerkennung seitens des AMS abhängen würde. Nach der Erlassung des Bescheides durch das AMS habe der VwGH im Verfahren zur GZ. Ra 2016/08/0047 über die Vorfrage der Grenzgänger-Eigenschaft im Sinne der EG-VO Nr. 883/2004 und somit über die Zuständigkeit des AMS in wesentlichen Punkten anders entschieden, sodass die belangte Behörde sich nicht für unzuständig erklären hätte dürfen. Es seien somit die Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 3 und 4 AVG gegeben.

Der Beschwerdeführer habe von dem zitierten Erkenntnis des VwGH am 15.11.2016 durch eine Bekannte Kenntnis erlangt, der Antrag sei daher rechtzeitig.

5. Das AMS wies den Antrag vom 20.11.2016 mit Bescheid vom 29.11.2016 ab. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass der Bescheid des AMS bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer berufe sich hinsichtlich der Wiederaufnahmegründe auf ein ihn zwar nicht persönlich, aber inhaltlich die Rechtsfrage des Grenzgängers betreffendes Verfahren beim VwGH. In einem ähnlich gelagerten Fall habe das BVwG bereits entschieden, dass es sich bei Entscheidungen des VwGH nicht um Vorfrageentscheidungen handeln könne. Eine Bindung an VwGH Erkenntnisse - über den jeweiligen, beim VwGH liegenden Einzelfall hinaus - sei grundsätzlich nicht gegeben (BVwG W228 2120517-1). Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, einen Vorlageantrag zu stellen. Der Wiederaufnahmeantrag könne nicht dazu dienen, ein nicht rechtzeitig erhobenes Rechtsmittel nachzuholen.

6. Gegen den Bescheid vom 29.11.2016 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 01.12.2016) erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2016 (beim AMS am 27.12.2016 eingelangt) Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte darin zusammengefasst aus, der VwGH habe bezüglich der Zuständigkeit Österreichs für die Leistungsgewährung bei Arbeitslosigkeit mit Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung und der allfälligen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 getroffen, welche eine Adaptierung der Vorgangsweise bei der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs für echte sowie unechte Grenzgänger notwendig mache. Damit sei die Vorfrage der Auslegung und der allfälligen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch im Fall des Beschwerdeführers nachträglich geändert worden. Diese Änderung führe dazu, dass sich das AMS nach der Erlassung der Grundsatzentscheidung für zuständig erklärt und dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld zuerkannt hätte. Das AMS sei aber von der falschen Rechtsansicht ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein Grenzgänger sei.

7. Mit Schreiben vom 17.01.2017 legte das AMS die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde. Aus dem übereinstimmenden und glaubwürdigen Parteienvorbringen ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer kein (fristgerechtes) Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 32 VwGVG nimmt ausschließlich auf die Wiederaufnahme jener Verfahren Bezug, welche durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossen wurden. Im gegenständlichen Fall gilt es jedoch, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des AMS zu prüfen, mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme eines vor diesem geführten Verfahrens abgewiesen wurde. Aus diesem Grund hat der erkennende Senat § 69 AVG, der durch das AMS in seinem gegenständlichen Bescheid zur Prüfung der Voraussetzungen angewendet wurde, ebenso seiner Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen (vgl. VfGH 18.06.2014, G5/2014).

§ 69 AVG lautet:

"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat."

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens somit stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid gemäß § 38 leg. cit. von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des AMS ist nicht mehr zulässig. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer und das AMS von der eingetretenen Rechtskraft ausgehen.

Bei einer Vorfrage im rechtlichen Sinn handelt es sich um eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde zwar sachlich nicht zuständig ist, deren Lösung aber unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der jeweiligen Hauptfrage ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 38 Rz 1 mwN). Vorfragen im Sinne des § 38 AVG setzen voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 38 Rz 2 mwN). Hierunter kann nur eine Frage verstanden werden, die ein konkretes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das für die Entscheidung in der Hauptsache ein unentbehrliches Tatbestandselement bildet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² § 38 Rz 14 mwN).

Der Vorfragentatbestand des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung der zuständigen Behörde (des Gerichtes) dieselbe Rechtsfrage betrifft, die von der Verwaltungsbehörde als Vorfrage beurteilt worden ist, diese Vorfrage nunmehr von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden und außerdem gegenüber den Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens bindend geworden ist (vgl. VwGH 14.09.2005, 2005/08/0148 mwN). Nicht um eine Entscheidung der Vorfrage, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG führen kann, handelt es sich aber bei einem Erkenntnis, welches der VwGH (oder der VfGH) in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gefällt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG² 69 Rz 18 mwN). § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ist nicht so auszulegen, dass das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes eine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vermittelt, in denen die gleiche Rechtsfrage abweichend beantwortet worden war (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0106 mwN). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich der VwGH - in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis - nicht auf eine neu hervorgekommene Entscheidung des EuGH bezieht.

Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass der VwGH betreffend die Zuständigkeit Österreichs für die Leistungsgewährung bei Arbeitslosigkeit mit dem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 getroffen habe, welche eine Adaptierung der Vorgangsweise bei der Beurteilung der Zuständigkeit Österreichs für echte sowie unechte Grenzgänger notwendig machen würde. Damit würde auch die "Vorfrage" der Auslegung und der allfälligen Anwendung der Verordnung auch im Falle des Beschwerdeführers nachträglich geändert werden. Die Entscheidung des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, stelle somit zusammengefasst einen Wiederaufnahmegrund dar. Dazu ist jedoch auszuführen, dass es sich bei der zitierten Entscheidung des VwGH um keine Vorfragenentscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG handelt. Wie bereits dargestellt wurde, begründet der Beschwerdeführer die Beschwerde mit dem Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfrageentscheidung (§ 69 Abs. 1 Z. 3 AVG) und stützt sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047. Das Erkenntnis erging in einem gänzlich anderen Verfahren, zwischen anderen Parteien.

Dahingestellt bleiben kann, inwieweit es sich bei dem seitens des Beschwerdeführers zitierten Erkenntnisses vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, um eine "neue Grundsatzentscheidung" handelt.

Das Erkenntnis des VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, begründet für den Beschwerdeführer auch nicht den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 4 AVG. Die höchstgerichtliche Entscheidung hätte - selbst wenn sie dem Beschwerdeführer rechtzeitig bekannt geworden wäre - in seinem Verfahren nicht die Einwendung der entschiedenen Sache begründet; Partei und Lebenssachverhalt unterscheiden sich.

In einer Gesamtschau ist aber jedenfalls festzuhalten, dass auch im gegenständlichen Fall eine hervorgekommene Entscheidung des VwGH keine Berechtigung zur Wiederaufnahme eines (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens vermittelt.

Das AMS hat mit Bescheid vom 29.11.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2016 war daher als unbegründet abzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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