BVwG W257 2146912-1

W257 2146912-1Tribunal administratif fédéral13 févr. 2017

Regest

aufschiebende Wirkung

Texte intégral

BVwG W257 2146912-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W257.2146912.1.00

Spruch

W257 2146912-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA Herbert MANTLER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsbürger von Afghanistan, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe mit der gemeinsamen Zustelladresse Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten - Außenstelle Klagenfurt vom 17. Jänner 2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde in Spruchpunkt I. und II. der am 24. Juli 2015, um XXXX Uhr gestellte Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden BF genannt) auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden AsylG 2005 genannt), sowie der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, (im Folgenden BFA-VG genannt) gegenüber dem BF gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, (im Folgenden FPG genannt) erlassen; zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht zugesprochen (Spruchpunkt IV). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).

2. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem bisher geführten behördlich geführten Verwaltungsakt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung mit E-Mail vom 02. Februar 2017, verbessert mit E-Mail am 08. Februar 2017 Beschwerde.

4. Die Beschwerde und die Verbesserung langten am 08. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die einwöchige Entscheidungsfrist endet somit mit Ablauf des 15. Februars 2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Das Bundesamt stützt Ihre Entscheidung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BVA-VG. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn [...]

Z.5 das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht ..."

2. Das Bundesamt vermeint in der Begründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, wonach ausführlich festgestellt wurde, dass das "[...]Fluchtvorbringen in Bezug auf die Verfolgung durch die Taliban nicht den Tatsachen entsprechen kann bzw. unglaubwürdig ist, weshalb Ziffer 5 vorliegt."

3. Der Tatbestand von § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG ist erfüllt, wenn der Asylwerber qualifiziert unglaubwürdig ist (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 BFA-VG, Anm zu Ziffer 5). "Eine bloß "schlichte Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens reicht nicht aus" (VwGH 6. Mai 2004, 2002/20/0361 mwN zur in Bezug auf § 18 Abs 1 Ziffer 5 vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 6 AsylG 1997). Zum Begriff der "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21. August 2001 (2000/01/0214 zu § 6 Ziffer 3 AsylG 1997 id Stammfassung der Vorgängerbestimmung des gleichlautenden § 33 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005) aus, dass Umstände vorliegen müssen, "[...]die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar Einsicht ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen [...]". Zusammenfassend setzt die qualifizierte Unglaubwürdigkeit voraus, "[...]dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht"(VwGH 21. August 2001, 2000/01/0214; Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 BFA-VG, Anm zu E1 mwN; vgl. auch VwGH vom 6.Mai 2004, 2002/20/0361; zur in Bezug auf § 18 Abs 1 Ziffer 5 vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 6 AsylG 1997).

4. Eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit kann zum jetzigen Zeitpunkt und bei der zu gebotenen Frist, innerhalb von einer Woche zu entscheiden (siehe § 18 Abs. 5 BFA-VG mit den korrespondierenden Regulativen des § 16 Abs. 4 BFA-VG), nicht erreicht werden. Es wird nicht verkannt, dass die Angaben in der Niederschrift vor der Behörde teilweise widersprüchlich sind und darüber zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit Zweifel bestehen, jedoch wird durch diese Aussagen der oben erwähnte Grad gerade eben nicht erreicht.

5. Des Weiteren ist auf § 18 Abs. 5 BFA-VG näher einzugehen, welcher Folgendes bestimmt:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

6. Nachdem der Bescheid auch in den Spruchpunkten I-IV in Beschwerde gezogen wurde und das Bundesverwaltungsgericht nunmehr darüber zu entscheiden hat, ob dem BF Asyl bzw. subsidiärer Schutz zugestanden wird, muss dieses in Bezug auf die Spruchpunkte I bis IV prüfen, ob das Vorbringen glaubhaft und von asylrechtlicher Relevanz ist. Ob sein Vorbringen glaubhaft ist oder nicht, bzw. ob damit der Nachweis der Wahrscheinlichkeit erreicht wurde, ist Gegenstand der Beweiswürdigung und ein wesentlicher Punkt des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Spruchpunkte I bis IV. Diesem Ermittlungsverfahren kann in diesem Beschluss nicht vorgegriffen werden. Diesen Überlegungen folgend, ist der gegenständliche Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Dabei geht es um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, welche jedoch nicht den Ausgang des Verfahrens bestimmt. Das erkennende Gericht hat lediglich im Rahmen einer Grobprüfung zu beurteilen, ob die Angaben bzw. das Vorbringen des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, welche in den Schutzbereich der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. BVwG 5.12.2016, W246 2140990-1). Im gegenständlichen Fall kann eine Entscheidung über die dem erkennenden Gericht vorliegende Beschwerde innerhalb der kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. In seinem Vorbringen macht der BF ein reales Risiko einer asylrechtlich relevanten Verfolgung geltend. Die dem erkennenden Gericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage, bietet noch keine ausreichende Grundlage, um eine Verletzung der dem BF durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Ausweisung nach Afghanistan mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit festzustellen bzw. auszuschließen.

7. Aus all diesen Gründen war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

8. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende VwGH Judikatur wurde unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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