W227 2140255-1•BVwG W227 2140255-1
W227 2140255-1Tribunal administratif fédéral13 févr. 2017
Prüfungsbeurteilung, Rechtsmittelbefugnis, Reife- und Diplomprüfung,<br/>Widerspruch
W227 2140255-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 13. Oktober 2016, Zl. 5150/0047-AP/2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 2 lit. f Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der eigenberechtigte Beschwerdeführer legte am 20. Juni 2016 die Reifeprüfung am Werkschulheim XXXX mit der Gesamtbeurteilung "bestanden" ab.
2. Gegen die Beurteilung der Reifeprüfung erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Benotungen aus den Prüfungsgebieten der Vorprüfung ("Mechatronik") zu Unrecht in das standardisierte Reifeprüfungszeugnis der Zentralmatura einbezogen worden seien. In der Folge habe er die Reifeprüfung nur mit "bestanden" absolvieren können, obwohl er über Jahre und auch im Abschlusszeugnis der neunten Klasse einen "ausgezeichneten Erfolg" erzielen habe können. "Dieser Umstand [sei] in seiner Auswirkung ausgesprochen ungerecht".
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Salzburg den Widerspruch gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG als unzulässig zurück. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen eine positive Gesamtbeurteilung einer Reifeprüfung richte. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG sei jedoch ein Widerspruch gegen eine positiv beurteilte Reifeprüfung nicht zulässig. Der Widerspruch werde daher als Aufsichtsbeschwerde gewertet.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Dadurch, dass er die Reifeprüfung nicht "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden" habe, wirke sich dies bei Bewerbungen negativ aus. Es hätte daher der Widerspruch inhaltlich abgehandelt werden müssen; die §§ 2, 4 bis 6 und 35 Prüfungsordnung AHS sowie § 71 Abs. 2 lit. f SchUG seien verfassungs- bzw. gesetzeswidrig. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid so abzuändern, dass dem Widerspruch des Beschwerdeführers stattgegeben werde und das Reifeprüfungszeugnis des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2016 dahingehend abgeändert werde, dass die Bestandteile "Prüfungsgebiete der Vorprüfung" aus dem Zeugnis entfernt würden und die Note "Gut" in dem Fach "Geographie und Wirtschaftskunde - WPG" auf "Sehr gut" abgeändert werde und insgesamt das Reifeprüfungszeugnis vom 20. Juni 2016 von "bestanden" auf "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden", zumindest jedoch auf "mit gutem Erfolg bestanden" abgeändert werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der eigenberechtigte Beschwerdeführer legte am 20. Juni 2016 die Reifeprüfung am Werkschulheim XXXX mit der Gesamtbeurteilung "bestanden" ab.
Gegen diese Beurteilung erhob der Beschwerdeführer Widerspruch.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3.1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG ist gegen die Entscheidung, dass eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 2a tritt mit Einbringen des Widerspruchs die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß § 71 Abs. 9 SchUG ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch nicht zulässig.
3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/10/0106, u.a. Folgendes fest (siehe Rzlen 16, 18, 20 und 21):
Das SchUG sieht einen Widerspruch (lediglich) gegen die Entscheidung, dass u.a. eine Reifeprüfung nicht bestanden worden ist, vor (§ 71 Abs. 2 lit f SchUG).
Die dem Widerspruch unterliegenden Angelegenheiten sind in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt.
Gegen Entscheidungen, die weder im Abs. 1 (i.V.m. § 70 Abs. 1) noch im Abs. 2 genannt werden, ist ein Widerspruch nicht zulässig (§ 71 Abs. 9 SchUG).
Nur in den Fällen eines zulässig erhobenen Widerspruchs hat die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und eine Entscheidung mit Bescheid zu treffen (§ 71 Abs. 2a zweiter Satz SchUG).
3.1.3. Im vorliegenden Fall richtet sich der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen seine am 20. Juni 2016 mit "bestanden" absolvierte Reifeprüfung.
Da die dem Widerspruch unterliegenden Angelegenheiten in § 71 Abs. 1 und 2 SchUG taxativ aufgezählt sind und eine bestandene Reifeprüfung sich in dieser Aufzählung nicht findet, hat der Landesschulrat für Salzburg den Widerspruch des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 71 Abs. 2 lit. f SchUG als unzulässig zurückgewiesen.
3.1.4. Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 5.10.2016, Ra 2016/10/0080).
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass im vorliegenden Fall der Widerspruch unzulässig war, entspricht der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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