W149 1402021-3•BVwG W149 1402021-3
W149 1402021-3Tribunal administratif fédéral13 févr. 2017
Familienverfahren, Rechtsanschauung des VfGH, Säumnisbeschwerde
W149 1402021-3/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum über die Säumnisbeschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. (Somalia), zu Recht erkannt:
A) I. Der Säumnisbeschwerde wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV), idF BGBl. I Nr 106/2016, stattgegeben.
II. Dem Antrag wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 35 Abs. 1 iVm § 2 Z 22 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (Stammfassung) der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 09.01.2007 bei der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba einen Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren, welcher nach der damals geltenden Rechtslage zugleich als Antrag auf Einreisebewilligung galt.
Zuvor war dem damals noch minderjährigen XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.05.2006 im Berufungsverfahren der Status eines Asylberechtigten gemäß der zum Zeitpunkt seiner Antragstellung geltenden Rechtlage zuerkannt worden.
Die Beschwerdeführerin und der besagte Asylberechtigte hatten angegeben, dass sie Mutter und Sohn seien.
Der Antrag wurde an das damals zuständige Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, unter Vorlage verschiedener somalischer Identitätsdokumente weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 27.03.2007 teilte das Bundesasylamt der Vertretungsbehörde mit, dass die Erteilung des beantragten Status im Familienverfahren "nicht wahrscheinlich" sei, wobei sich das Bundesasylamt im Wesentlichen darauf stützte, dass sie die behauptete Familienangehörigeneigenschaft aufgrund divergierender Angaben des besagten Asylberechtigten nicht für gegeben erachte.
Daraufhin erließ die Vertretungsbehörde den Bescheid vom 17.08.2007, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Dabei berief sich die Behörde im Wesentlichen darauf, dass sie nach der damaligen Rechtslage an die Mitteilung des Bundesasylamtes gebunden sei und ein Einreisetitel daher nicht erteilt werden könne.
In weiterer Folge wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin zum Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 19.06.2008 abgewiesen. Zur Begründung wurde dabei im Wesentlichen angeführt, dass der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels zu Recht abgewiesen worden sei, weil die Vertretungsbehörde an die Mitteilung des Bundesasylamtes rechtlich gebunden sei (Näheres siehe unter 0).
Da die Beschwerdeführerin der Ansicht war, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der fehlenden Eigenschaft als Familienangehörige des besagten Asylberechtigten ausgegangen, stellte sie mit Datum vom 24.07.2008 einen weiteren Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren, der am 22.09.2008 beim Bundesasylamt einlangte.
Mit formlosem Schreiben vom 25.09.2008 teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin mit, dass der Antrag gemäß der damals geltenden Rechtslage nicht ordnungsgemäß eingebracht worden sei, weil dies zwingend bei der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba zu geschehen habe.
In weiter Folge blieb der Versuch der Beschwerdeführerin, das Bundesasylamt zu einer (positiven) bescheidmäßigen Erledigung ihres Antrages auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren zu bewegen, erfolglos:
Eine an das Bundesministerium für Inneres gerichtete "Berufung" vom 09.10.2008 wurde zunächst mangels Zuständigkeit als gegenstandlos abgelegt und die Beschwerdeführerin darüber mit Schreiben vom 17.02.2009 (zugestellt am 10.03.2009) informiert.
Am selben Tag wurde die "Berufung" mit der "Bitte um Kenntnisnahme" an den (damaligen) Asylgerichtshof übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 24.03.2009 legte die Beschwerdeführerin gegen das Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.02.2009 Beschwerde beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.
Mit Beschluss vom 27.05.2009 wies der damals zuständige Asylgerichtshof die Beschwerden vom 09.10.2008 (gegen das Schreiben des Bundesasylamtes vom 25.09.2008) und vom 09.10.2008 (gegen das Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.02.2009) als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich die Beschwerden nicht gegen anfechtbaren Akte gerichtet hätten, da beiden Schreiben keine Bescheidqualität zukomme.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden zum Verfassungsgerichtshof wurde mit dessen Beschluss vom 30.11.2009 abgelehnt, da von der Entscheidung keine Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten gewesen sei.
Daran anschließend wurden von behördlicher Seite keine weiteren Schritte mehr unternommen.
Mit Schriftsatz vom 09.03.2010, beim damals zuständigen Asylgerichtshof per Fax eingelangt am 12.03.2010, stellte die Beschwerdeführerin einen "Devolutionsantrag" entsprechend dem damals geltenden Verfahrensrecht.
Zu Begründung stützte sie sich darauf, dass sie am 24.07.2008 (eingebracht am 22.09.2008) einen (fortgesetzten) Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jenen des besagten Asylberechtigten, der - entgegen der Auffassung der Behörden - ihr leiblicher Sohn sei, gestellt habe, über den das Bundesasylamt bis dato nicht entschieden habe.
3.1. Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Mit Schreiben vom 24.03.2010 informierte der Asylgerichtshof das Bundesasylamt über die Stellung des Devolutionsantrages, ersuchte die Behörde, die Verwaltungsakten vorzulegen und räumte ihr die Möglichkeit ein, zum Antrag Stellung zu nehmen.
Mit der Vorlage des Verwaltungsaktes erstattete das Bundesasylamt eine Stellungnahme, in der es im Wesentlichen geltend machte, dass sie zu einer bescheidmäßigen Erledigung nicht verpflichtet sei, weil die Beschwerdeführerin den Asylantrag vom Ausland aus gestellt habe. Din einem solchen Verfahren sei die Behörde lediglich verpflichtet, der Vertretungsbehörde eine Stellungnahme zur Wahrscheinlichkeit der Asylgewährung zu übermitteln, eine offene Anfrage dieser Art liege jedoch nicht vor. Mangels Zuständigkeit der Behörde fehle dem Devolutionsantrag mithin die Grundlage.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2011 stellte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Antrag vom 09.03.2010 den Antrag, die Angelegenheit einer Erledigung zuzuführen und über den (fortgesetzten) Antrag auf Gewährung desselben Schutzes zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 19.04.2013 wurde der Antrag "gemäß § 61 Abs. 1 Z 2" (wohl: AsylG 2005, in der damals geltenden Fassung) als zulässig zurückgewiesen (Zl. A1 402.021-3/2010/7E).
Zur Begründung führte der Asylgerichtshof aus, der "Devolutions"-Antrag sei rechtlich als Beschwerde gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht (entsprechend der damals geltenden Rechtslage) zu sehen, der im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei.
Der gegen den Beschluss des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.09.2013 statt und hob die Entscheidung auf (Zl. U 1233/2013-7).
Zur Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen zum einen darauf, dass der Asylgerichtshof sich fälschlicherweise auf die zum Entscheidungszeitpunkt geltende Fassung des AsylG 2005und deren Materialien berufen habe, obwohl die Rechtslage des AsylG 2005 in der Stammfassung maßgeblich sei, da der gegenständliche Antrag im Familienverfahren bereits am 09.01.2007 gestellt worden war.
Zum anderen habe der Asylgerichtshof auf der neuen Rechtslage basierend verkannt, dass der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 24.03.2003, Zl B1701/02, VfSlg 17.033/2003) zur insoweit im Verhältnis zur anwendbaren Rechtslagen gleichen Rechtlage im Asyl 1997 entschieden habe, dass das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine Entscheidung verletzt werde, wenn eine Behörde in gesetzeswidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehne, indem sie zu Unrecht eine Entscheidung verweigere (Näheres siehe unter 0).
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3, Art 131 Abs 2 B-VG, Bundesverfassungs-Gesetz, BGBl Nr 1/1930 (WV), idF BGBl I Nr 106/2016, (BV-G) ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden über die Verletzung der Entscheidungspflicht (nunmehr des) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuständig.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 24/2016 (AsylG 2005 idgF) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 24/2017, (VwGVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr 161/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (BFA-VG) und im AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die – von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende – Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).
Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
Im Rahmen des fortgeführten Verfahrens vor dem Bundeverwaltungsgericht, nach welchem der als "Devolutionsantrag" bezeichnete Schriftsatz als Säumnisbeschwerde (siehe unter 0 und 0) weitergeführt wurde, wurde die Beschwerdeführerin über ihren bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter aufgefordert mitzuteilen, ob sich sie sich nach wie vor im Ausland aufhalte. Mit Schriftsatz vom 16.01.2016 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie sich nach wie vor in Somalia aufhalte und eine ZMR-Anfrage mit den Daten der Beschwerdeführerin ergab keinen Treffer.
Mit Schriftsatz vom 09.02.2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.
Im gegenständlichen Verfahren war keine mündliche Verhandlung beantragt worden und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt auch unmittelbar aus den unter 0 angeführten Beweismitteln, die sämtlich Aktenbestandteile sind, zu ermitteln.
II. Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
a) Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auf Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren vom 01.02.2007 unter Vorlage eines somalischen Reisepasses [0 zu a)] angegeben, dies sei ihre Identität und sie sei StA. Somalias.
Sie hat weiters unter Vorlage der unter 0 zu c) und d) erklärt, sie sei die leibliche Mutter des XXXX, geb. XXXX, der minderjähriger, in Österreich anerkannter Asylberechtigter sei.
Sie sei weiter die leibliche Mutter der XXXX, geb. XXXX, für welche sie gleichzeitig einen Antrag auf "humanitäres Visum" als minderjährige Schwester des XXXX stelle.
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 09.01.2007 erklärt, sie sei auch die leibliche Mutter des XXXX, geb. XXXX, für den sie auch einen Antrag auf ein "humanitäres Visum" als minderjährigen Bruder des XXXX habe stellen wollen. Dieser jüngere Sohn sei jedoch inzwischen bei Kriegshandlungen im Dezember 2006 getötet worden.
b) XXXX hatte in seinem Asylantrag, den er am 23.05.2003 gestellt hatte sowie im Verfahren vor dem Bundesasylamt zunächst angegeben, er heiße XXXX, geb. XXXX.
Im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte er in der mündlichen Verhandlung am 30.03.2006 unter Vorlage der unter 0 a) angegeben Geburtsurkunde, er habe im Verfahren vor dem Bundesasylamt einen falschen Namen angegeben, weil ursprünglich nicht nach Österreich gewollt und auch nicht dort habe bleiben wollen. Sein Ziel sei es gewesen, letztlich zu seinem erwachsenen namentlich näher bezeichneten Bruder nach Norwegen zu wollen, dem dort bereits Asyl gewährt worden sei. Er sei bei der Antragstellung auch erst 14 Jahre alt gewesen und habe große Angst gehabt, nicht mehr zu seinem Bruder weiterreisen zu können.
Er hat weiters in der mündlichen Verhandlung auf Befragen erklärt, in Somalia würden noch seine Mutter und zwei jüngere Geschwister leben.
a) Somalischer Reisepass mit Foto, ausgestellt am 25.05.2006, lautend auf den Namen XXXX geb. XXXX, Original vorgelegt bei der ÖB Addis Abeba.
b) Somalische Geburtsurkunde, ausgestellt am 22.08.2000, lautend auf "XXXX", Geburtsdatum XXXX. Als Name der Mutter ist "XXXX" angegeben, Original vorgelegt in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 30.03.2006.
c) Somalische Geburtsurkunde, ausgestellt am 04.06.2000, lautend auf "XXXX, Geburtsdatum XXXX. Als Name der Mutter ist "XXXX" angegeben, Original vorgelegt bei der ÖB Addis Abeba.
d) Somalische Geburtsurkunde, ausgestellt am 04.06.2000, lautend auf "XXXX", Geburtsdatum XXXX. Als Name der Mutter ist "XXXX" angegeben, Original vorgelegt bei der ÖB Addis Abeba.
e) In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren des XXXX wurde ein Film vorgeführt, in welchem der damalige Berufungswerber vom Bundesasylsenat identifiziert wurde. Im Verhandlungsprotokoll wird weiters festgehalten, dass der Name XXXX im Vorspann des Films zu sehen ist.
f) Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 11.05.2006, Zl 237.689/0-V/14/03, mit dem XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl zuerkannt wurde.
2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin heißt XXXX, geb. XXXX. Sie ist somalische Staatsbürgerin und lebt noch immer in Somalia.
XXXX, geb. XXXX, somalischer Staatsbürger, dessen Identität in dieser Form feststeht, ist der leibliche Sohn der XXXX. Ihm wurde entsprechend seinem Antrag vom 27.01.2003 mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.05.2006 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Status ist aufrecht und er ist nach wie vor in Österreich aufhältig.
XXXX, somalischer Staatsbürger, geboren am XXXX und verstorben im Dezember 2006, war der jüngere Bruder des XXXX und ebenfalls leiblicher Sohn der Beschwerdeführerin.
Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrem einheitlichen Vorbringen, dass durch die Vorlage des Original-Reisepasses bei der österreichischen Vertretungsbehörde als erwiesen erachtet werden kann, zumal diesbezüglich auch keine Zweifel der beteiligten Behörden aktenkundig sind.
Die Identität des XXXX, geb. XXXX, ergibt sich ebenfalls aus dessen Angaben, mit denen er in der Berufungsverhandlung unter Vorlage einer Original-Geburtsurkunde seine früheren Angaben berichtigte. Er konnte dabei glaubwürdig darlegen, dass er bei der Einreise und Antragstellung als 13- bzw 14-Jähriger aus Angst, nicht zu seinem erwachsenen Bruder nach Norwegen weiterreisen zu können, einen falschen Namen angegeben hatte.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die leibliche Mutter des XXXX ist, ergibt sich ebenfalls aus dem vollständig gleichbleibenden eigenen Vorbringen, welches mit jenem des besagten XXXX übereinstimmt. Zudem weist die im Original vorgelegte Geburtsurkunde des XXXX eine Frau mit der Identität der Beschwerdeführerin als seine Mutter aus. Die Geburtsurkunde wurde in Österreich im Original vorgelegt und es sind keinerlei Zweifel an deren Echtheit aktenkundig geworden. Des Weiteren ist zu beachten, dass auch die anderen, den österreichischen Behörden im Original vorgelegten Geburtsurkunden die Beschwerdeführerin als deren Mutter aufweisen.
Die Geburtsurkunden aller Kinder Beschwerdeführerin wurden zudem im selben Zeitraum, kurz hintereinander in Somalia ausgestellt (Juni/August 2000) und zwar lange vor dem gegenständlichen Antrag auf Asyl im Familienverfahren (Jänner 2007). Dagegen, dass es sich gerade bei der Geburtsurkunde des XXXX um eine Fälschung handelt, spricht auch, dass es diesfalls eher ungewöhnlich wäre, ausgerechnet die Urkunde des Asylberechtigten XXXX auf ein anderes Datum rückdatiert zu haben als jene Urkunden der Geschwister.
Hinzu kommt, dass XXXX in seinem eigenen Verfahren stets und lange vor der Möglichkeit, seine Mutter im Familienverfahren nach Österreich nachkommen zu lassen, angegeben hatte, in Somalia würden noch zwei jüngere Geschwister leben, was insoweit mit den Angaben auf Dokumenten übereinstimmt.
Somit erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass ausgerechnet die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als leibliche Mutter des XXXX nicht den Tatsachen entsprechen sollte.
Insoweit die belangte Behörde demgegenüber aufrechte Zweifel an der Identität und der Kindeseigenschaft des XXXX/der Mutterschaft der Beschwerdeführerin hat, ist zu bemerken, dass die dafür gegebene Begründung nicht nachvollziehbar ist:
Aus der Tatsache, dass XXXX nach seiner Einreise als damals 13-Jähriger vor dem Bundesasylamt zunächst einen anderen Namen, wenn auch das richtige Geburtsdatum, angegeben hatte, kann für sich genommen nicht geschlossen werden, dass der Name und die Identität, welche sich aus der Geburtsurkunde ergeben, falsch sind. Dies gilt insbesondere, weil XXXX bereits vor dem Bundesasylsenat freiwillig seine richtige Identität unter Vorlage der Geburtsurkunde bekannt gegeben hatte und zu diesem Zeitraum noch kein Antrag der Beschwerdeführerin im Familienverfahren vorlag.
Auch dem Argument, dass die Angaben in der Geburtsurkunde, welche die Beschwerdeführerin bei der ÖB Addis Abeba als die ihres Sohnes vorgelegt hatte, von jenen in der Geburtsurkunde, welche XXXX in Österreich beigebracht hatte stark abweichen würden (Name und Geburtsdatum), kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführerin nämlich nachvollziehbar mehrfach erklärt hat, handelte es sich um die Geburtsurkunde ihres anderen Sohnes, den sie offenkundig in Verkennung der Anforderungen für den gegenständlichen Antrag zusätzlich zu jenem der Tochter (und Schwester des XXXX) eingereicht hatte. Es kann der Beweiswürdigung in Bezug auf die vorgelegten Dokumente schließlich auch nicht entgegenhalten werden, dass die Beschwerdeführerin diesen Irrtum nicht aufgeklärt hat, da ihr dazu im ursprünglichen Verfahren vor der Vertretungsbehörde keine Gelegenheit gegeben worden war.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Säumnisbeschwerde ist gegen die Untätigkeit der Behörde in Bezug auf den Antrag auf Erteilung des Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren gerichtet. Maßgeblich ist daher die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung. Dies ergibt sich aus § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idgF.
Der maßgebliche Antrag auf Gewährung des Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren wurde am 09.01.2007 vor der ÖB Addis Abeba gestellt. Damit ist die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt maßgeblich, mithin das AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG 2005 SV).
2. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht bei der belangten Behörde eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Entscheidungsfrist über den Antrag vom 09.01.2007 war - auch unter Beachtung der Dauer der zwischenzeitlich geführten gerichtlichen Verfahren abgelaufen.
Insbesondere richtet sich die Säumnisbeschwerde auch gegen die Nichterlassung eines förmlichen Bescheides wie sich aus der Judikatur der Höchstgerichte ergibt:
Der Verfassungsgerichtshof hatte bereits in seinem Erkenntnis 24.03.2003, Zl B1701/02, VfSlg 17.033/2003, zur insoweit der hier anwendbaren Rechtslage des § 34 AsylG 200 SV gleichgebliebenen Rechtslage des zugrundeliegenden § 16 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 82/2001, wie folgt entschieden:
In einem Verfahren nach § 16 AsylG 1997 wird bloß über die Erteilung eines Visums, nicht aber über den Asylerstreckungsantrag abgesprochen. Der Stellung eines neuen Asylerstreckungsantrages direkt bei der Asylbehörde (postalisch oder durch einen Vertreter im Inland) steht die Erledigung, der keine res iudicata-Wirkung zukommt, ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen sich im Ausland befinden.
Das Erfordernis des Aufenthaltes im Inland (§ 2 AsylG 1997) kann sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf die im Ausland befindlichen Angehörigen eines Asylberechtigten beziehen, da diese bei Abweisung eines Antrages nach § 16 AsylG 1997 nie in die Lage kämen, dass über ihren Asylerstreckungsantrag nicht bloß nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen, sondern in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren, in dem sie alle Argumente, auch jene, die sie aus Art8 EMRK ableiten, vortragen können, in rechtsstaatlich einwandfreier Weise entschieden wird.
Daran anknüpfend hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.06.2008, Gz. 2007/210423, im gegenständlichen Verfahren (betreffend den Antrag auf einen Einreisetitel) erklärt:
In einem Verfahren nach § 16 AsylG 1997 (nunmehr § 35 AsylG 2005) wird bloß über die Erteilung eines Visums, nicht aber über den Asylerstreckungsantrag (nunmehr: Antrag im Familienverfahren) abgesprochen.
Richtig ist zwar, dass die Ablehnung der Erteilung eines solchen Visums gemäß § 31 AsylG 1997 (nunmehr: § 25 Abs 1 Z 1 AsylG 2005) zur Folge hat, dass ein Asylerstreckungsantrag zunächst als gegenstandslos abzulegen ist; damit wird aber nicht über einen Asylerstreckungsantrag rechtskräftig abgesprochen. Der Stellung eines neuen Asylerstreckungsantrages direkt bei der Asylbehörde (postalisch oder durch einen Vertreter im Inland) steht die Erledigung, der keine res iudicata-Wirkung zukommt, ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass sich der Fremde im Ausland befindet.
Das für die Asylgewährung aufgestellte Erfordernis des Aufenthaltes im Inland kann sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf die im Ausland befindlichen Angehörigen eines Asylberechtigten beziehen, da diese bei Abweisung eines Antrages nach § 16 AsylG 1997 nie in die Lage kämen, dass über ihren Asylerstreckungsantrag nicht bloß nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen, sondern in einem rechtstaatlich einwandfreien Verfahren, in dem sie alle Argumente, auch jene, die sie aus Art. 8 MRK ableiten, vortragen können, in rechtsstaatlich einwandfreier Weise entschieden wird (Hinweis E VfGH 24. November 2003, B 1701/02, VfSlg 17033).
Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren das Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 27.09.2013, Zl U 1233/2013-7 unter folgender Begründung behoben:
"Der AsylGH geht fälschlicherweise von §35 AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009 aus. §75 Abs9 leg cit bestimmt aber unmissverständlich, dass §35 AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden ist. Vielmehr sind diesfalls §35 und §25 Abs1 Z1 AsylG 2005 in ihren am 31.12.2009 gültigen Fassungen - die ihren Stammfassungen entsprechen - anzuwenden.
Das BAA hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes vom 09.01.2007 (nach Ablehnung der Erteilung eines Visums) zunächst gemäß §25 Abs1 Z1 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt. Mit dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens durch den am 22.09.2008 beim BAA eingelangten Schriftsatz hat aber die Beschwerdeführerin - im Einklang mit dem im an sie ergangenen Erk des VwGH vom 19.06.2008, 2007/21/0423, vertretenen Rechtsauffassung - hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie auf einer bescheidmäßigen Erledigung des Antrages auf Gewährung desselben Schutzes besteht. Damit bestand auf Grundlage der damals geltenden Stammfassung des §35 AsylG 2005 jedenfalls ein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung durch das BAA. Die dafür gemäß §23 Abs1 AsylGHG geltende sechsmonatige Entscheidungsfrist des §73 Abs1 AVG hat somit am 22.09.2008 zu laufen begonnen. Denn ein Antrag iSd §13 Abs1 AVG, der bei der Behörde, für die er bestimmt ist, einlangt, ist jedenfalls eingebracht. Ob eine allfällige Missachtung von Einbringungsvorschriften einer inhaltlichen Erledigung entgegensteht, ist für den Anspruch auf Erledigung irrelevant. Dieser besteht unabhängig davon, ob der Antrag prozessual oder inhaltlich zu erledigen ist und jedenfalls dann, wenn ein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung behauptet wird.
Demgegenüber ist die vom AsylGH vertretene Auffassung, es bestehe auf Grund asylrechtlicher Regelungen kein Erledigungsanspruch, mit der vom VwGH vertretenen Auslegung der Stammfassung des §35 AsylG 2005 nicht in Einklang zu bringen.
Der Beschwerdeführerin stand es frei, auf der bescheidmäßigen Erledigung ihres als gegenstandslos abgelegten Antrages zu beharren, weil ansonsten keine Möglichkeit bestünde, über den Antrag im Familienverfahren in rechtsstaatlich einwandfreier Weise und nicht bloß nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen zu erkennen (vgl auch VfSlg 17033/2003 zum AsylG 1997, dessen Argumentation der VwGH zutreffend auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 in der Stammfassung überträgt).
Wenn demgegenüber der AsylGH mit der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde nach §61 Abs1 Z2 AsylG 2005 zurückweist, weil er - auf Grundlage der von ihm unrichtigerweise angewendeten novellierten Fassung des §35 AsylG 2005 - annimmt, dass es an der Zuständigkeit des BAA zur bescheidmäßigen Erledigung mangle, so gelangt er zu einem Ergebnis, das mit der dargestellten verfassungskonformen Auslegung nicht vereinbar ist. Durch dieses als Willkür zu qualifizierende Verkennen der Rechtslage verletzt der AsylGH die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
Indem der AsylGH die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß §61 Abs1 Z2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, obwohl eine Entscheidungspflicht des BAA bestanden hat und zwischen der Aktualisierung derselben (mit Einlangen des wiederholten Antrags auf Gewährung desselben Schutzes vom 22.09.2008) und der Einbringung der Beschwerde beim AsylGH (12.03.2010) jedenfalls mehr als sechs Monate vergangen sind, hat er zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert."
Aus der Judikatur der Höchstgerichte ergibt sich demnach zweifelsfrei, dass ein Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens nach der hier maßgeblichen Rechtslage des AsylG 2005 (SV) auch dann mit Bescheid erledigt werden muss, wenn der Antrag auf Einreise im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG (SV) bei einer Vertretungsbehörde im Ausland gestellt und/oder postalisch der Behörde zugestellt wurde und mangels positiver Wahrscheinlichkeits-Prognose der Behörde der Einreiseantrag nicht gewährt wurde.
3. Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen - Spruchpunkt A.I.
Artikel 130 Abs 1 B-VG lautet auszugsweise:
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden [...]
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
[...]
§ 8 Abs 1 VwGVG lautet:
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 16 VwGVG lautet:
(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
§ 28 Abs. 7 VwGVG lautet:
Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
§ 25 AsylG 2005 (SV) lautet auszugsweise:
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen
1. im Familienverfahren, wenn dem Fremden nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt wird;
[...]
4. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das (nunmehr gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.01.2007 betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren betreffend den in Österreich Asylberechtigten XXXX in der Entscheidung säumig ist.
Wie bereits oben 0 darstellt, bestand eine Entscheidungspflicht des Bundesamtes, nach der höchstgerichtlichen Judikatur muss aus Gründen der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in Fällen wie dem vorliegenden eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung über die Gewährung von Asyl im Familienverfahren erfolgen, wenn die Entscheidung über die für eine Antragstellung im Inland gemäß § 34 AsylG (SV) notwendige Einreiseantrag abgelehnt wurde, weil die Asyl-Behörde mitgeteilt hatte, dass die Gewährung "unwahrscheinlich" sei und einem Antragsteller ansonsten keine Möglichkeit offen stünde, dies rechtsstaatlich überprüfen zu lassen. § 25 AsylG 2005 (SV) kann daher verfassungsmäßig nur so verstanden werden, dass er einer Säumnisbeschwerde nicht entgegensteht.
Die Säumnis ist - wie im Verfahrensverlauf unter 0 dargestellt - auch auf das überwiegende Verschulden der Behörde an der Verzögerung zurück zu führen. Sie hat nämlich in Kenntnis der unter 0 dargestellten Judikatur durchgängig verweigert, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Asyl im Familienverfahren zu bescheiden.
Von der Möglichkeit einer weiteren Fristsetzung gemäß § 16 und 28 Abs 7 VwGVG sieht das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage und vor dem Hintergrund der bereits überlangen Verfahrensdauer ab. Eine diesbezügliche Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts besteht nicht. Es entscheidet demnach in der Sache selbst.
4. Gewährung von Asyl im Familienverfahren – Spruchpunkt A.II
§ 2 Abs 1 AsylG 2005 (SV) lautet auszugsweise:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist [...]
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
§ 3 AsylG 2005 (SV) lautet:
(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
§ 34 Abs 2 AsylG 2005 (SV) lautet:
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
§ 35 Abs. 1 AsylG 2005 (SV) lautet:
Der Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, hat einen Antrag gemäß § 34 Abs. 1 bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) zu stellen. Dieser Antrag gilt außerdem als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels.
In mittlerweile ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 23.01.2003, Zl 2001/01/0429) zur insoweit inhaltlich unveränderten Rechtslage erkannt, dass
Ist § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG so zu lesen, dass allein der Wegfall der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 leg. cit., insbesondere der Eintritt der Volljährigkeit des seinerzeit minderjährigen Erstreckungswerbers, nicht zur Asylaberkennung führen kann, so muss das auch Auswirkungen auf das Verständnis der §§ 10 und 11 AsylG haben, und zwar dergestalt, dass im Sinn des Beschwerdestandpunktes der Verlust der Minderjährigkeit, der zu einem bestimmten absehbaren Zeitpunkt in der Zukunft zwangsläufig erfolgt, während laufenden Asylerstreckungsverfahrens einer Erstreckung des Asyls von einem Elternteil auf seine Kinder nicht im Wege steht.
Andernfalls käme es letztlich bei der Frage, ob ein bei Antragstellung minderjähriger Fremder im Wege der Asylerstreckung in den Genuss von Asyl gelangen kann oder nicht, nur auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an: Unter der Annahme, die materiellen Voraussetzungen für die Asylerstreckung lägen vor, würde eine Entscheidung vor Erreichen der Volljährigkeit die Gewährung von - unter dem Aspekt "Volljährigkeit" im Hinblick auf das dargestellte Auslegungsergebnis zu § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG auch für die Zukunft unantastbarem - Asyl zum Inhalt haben müssen, während eine Entscheidung danach zwangsläufig ein negatives Ergebnis erbrächte.
Damit aber wäre die Erlangung von Asyl lediglich von den verschiedensten, vom Fremden nur mittelbar beeinflussbaren Zufälligkeiten des Asylerstreckungsverfahrens abhängig und es könnte beispielsweise eine behördliche Fehlentscheidung, sollte sie auch im Instanzenzug oder durch Erkenntnis eines der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beseitigt werden, infolge der mit ihr einhergehenden Verzögerung der endgültigen Erledigung zu einer dauerhaften und nicht sanierbaren Verschlechterung der rechtlichen Position eines Erstreckungswerbers gemessen an der Stellung eines anderen, dessen Erstreckungsantrag (gerade noch) vor Erreichen der Volljährigkeit entschieden wurde, führen.
Diese Konsequenz kann der gesetzlichen Regelung über die Asylerstreckung nicht zugesonnen werden (vgl. auch VfSlg. 7708/1975 und 10.620/1985), weshalb es ausgehend von dem zu § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG erzielten Auslegungsergebnis für die Erstreckung von Asyl von einem Elternteil auf seine Kinder genügen muss, wenn das gesetzliche Zulässigkeitserfordernis der Minderjährigkeit bei Antragstellung vorliegt (so im Übrigen die (deutsche) Regelung des § 26 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz 1992).
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin als leibliche Mutter (siehe Sachverhalt 0 des XXXX Familiengehörige eines "minderjährigen" unverheirateten Kindes iSd. § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 (SV), weil ihr Sohn zum nach der Judikatur maßgeblichen Zeitpunkt (09.01.2007) 16 Jahre alt war.
Insoweit die belangte Behörde sich darauf beruft, dass bei der Säumnisbeschwerde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Asyl im Familienverfahren vom 24.07.2008 maßgeblich sei, mithin ein Zeitpunkt, in welchem ihr Sohn bereits 19 Jahre alt war, so vermag das Bundesverwaltungsgericht dem nicht zu folgen, da das Verfahren bezüglich des ersten Antrages vom 09.01.2007 allenfalls in Bezug auf den Antrag auf Einreise, nicht jedoch - siehe die angeführte Judikatur unter 0 - abgeschlossen war. Auf ein etwaig durch den späteren Antrag erneut ausgelöstes zusätzliches Verfahren kommt es daher nicht an.
Dem leiblichen Sohn der Beschwerdeführerin war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.05.2006 der Status eines Asylberechtigten gemäß der damals geltenden Rechtslage zuerkannt worden.
Daher ist der Beschwerdeführerin gemäß §§ 34 Abs. 2, 35 iVm § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005 (SV) zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. festzustellen, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
5. Unzulässigkeit der Revision – Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0 und 0 angeführten Erkenntnisse), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Das Erkenntnis dient vielmehr gerade der Durchsetzung der angeführten Judikatur der Höchstgerichte. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung zu lösender Rechtsfragen liegen nicht vor.
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