BVwG W114 2113014-1

W114 2113014-1Tribunal administratif fédéral13 févr. 2017

Regest

Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Cross Compliance,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Fahrlässigkeit,<br/>Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rinderdatenbank, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, verspätete Meldung

Texte intégral

BVwG W114 2113014-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2113014.1.00

Spruch

W114 2113014-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122776011, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 12.05.2014 stellte XXXX,XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für die in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.

2. Am 29.04.2014 fand auf dem Heimbetrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Bei zwanzig Rindern wurde dabei ein Verstoß der Rechtzeitigkeit der Meldung an die Datenbank festgestellt.

3. Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (im Weiteren: AMA) vom 12.05.2014, AZ GB I/TPD/121425277, wurde dem BF über die auf seinem Betrieb durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ein Kontrollbericht übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt, binnen 14 Tagen zu den Kontrollfeststellungen Stellung zu nehmen. Der BF gab zum Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme ab.

4. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122776011, wurde dem BF für das Jahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Dabei wurde ein Abzug "Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) 1%" in Höhe von EUR XXXX verfügt, der in der angefochtenen Entscheidung folgendermaßen begründet wurde:

"Aufgrund von CC-Verstößen gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 erfolgt – da der Verstoß nicht als geringfügig angesehen wird – eine Kürzung des Beihilfebetrages."

In einem Anhang zu dieser Entscheidung wird auf den bei der Vor-Ort-Kontrolle am 29.04.2014 festgestellten Verstoß hingewiesen.

5. Gegen diesen Bescheid hat der BF mit E-Mail vom 15.01.2015 "Berufung" erhoben und dabei im Wesentlichsten zusammengefasst dargelegt, dass tatsächlich eine einzige Meldung für 20 Tiere verspätet erfolgt sei. Dabei handle es sich nur um einen geringen Verstoß, sodass der Kürzungsprozentsatz noch einmal zu überdenken sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass erstmals ein Verstoß festgestellt worden wäre.

6. Die AMA übermittelte am 25.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die "Berufung" und die Akten des Verwaltungsverfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Am 28.04.2014 fand am Heimbetrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde ein Verstoß von Meldevorschriften hinsichtlich von zwanzig Rindern festgestellt.

2. Der Kontrollbericht über die vorgenommene Vor-Ort-Kontrolle wurde dem BF von der AMA im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Der BF machte von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch und verschwieg sich.

3. Am 12.05.2014 stellte der BF als Bewirtschafter seines Heimbetriebes einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122776011, wurde dem BF für das Jahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde unter Hinweis auf "Abzug – Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC), 1 %" ein Betrag in Höhe von EUR XXXX in Abzug gebracht.

6. Gegen diesen Bescheid hat der BF mit E-Mail vom 15.01.2015 Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den unbestrittenen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der vom BF angefochtene Bescheid weist in seiner Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. Der BF bringt gegen die angefochtene Entscheidung der AMA ein Rechtsmittel ein und bezeichnet dieses – entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides - als Berufung. Dieses Vergreifen an der Bezeichnung des Rechtsmittels führt jedoch nicht zu einer Zurückweisung des Rechtsmittels oder zu einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Vielmehr ist bereits aus dem sehr kurz gefassten Rechtsmittel klar erkennbar, dass der BF eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhebt. Daher ist das vorliegende Rechtsmittel, das vom BF als "Berufung" bezeichnet wird, als Beschwerde zu behandeln (vgl. VwGH vom 09.01.1987, 86/18/0212 oder VwGH vom 19.06.2015, Ra 2014/02/0178).

3.2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, und diese durch Beantragung eines entsprechenden Ausmaßes an beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen aktivieren.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) gemäß Art. 6 erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

a) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

b) Umwelt,

c) Tierschutz.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

In Anhang II Z 7 der angeführten VO wird auf Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.08.2000, S. 1, verwiesen.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

­ Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

­ sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

§ 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201 in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2010 lautet:

"(1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Die Führung des Bestandsverzeichnisses ist auch nach erfolgter Anmeldung als Online-Bestandsverzeichnis im Wege der elektronischen Rinderdatenbank möglich. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so hat er für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.

(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Kennzeichnung nach § 3,

2. das Geburtsdatum,

3. das Geschlecht,

4. die Rasse,

5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des jeweiligen Datums und der Kennnummer des Betriebes oder den Namen und die vollständige Anschrift der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an deren Bestand sie abgegeben worden sind,

6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur Ohrmarke des Drittlandes,

7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,

8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,

9. Kontrollvermerke,

10. die Ohrmarkennummer des Muttertieres im Falle des Geburtsbetriebes für Tiere, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren werden.

(3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.

(4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Tieren erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen."

Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist. Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, gelten jedoch nicht als geringfügig.

Gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20.07.2012, ABl. L 194 vom 21.07.2012, 3 – in der Folge: VO (EG) 1122/2009 – wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:

(2) Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.

Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.

3.3. Daraus folgt rechtlich:

Dass es auf dem Heimbetrieb des BF zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, welche im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle nachgewiesen wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht unbestreitbar.

In der Folge ist die Frage zu stellen, ob dieser Verstoß fahrlässig gesetzt wurde. Mangels Differenzierung durch den Gesetzgeber ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Cross Compliance jede Fahrlässigkeit ausreicht, um eine Kürzung zu rechtfertigen. Im Gegenzug kann das Ausmaß der Kürzung bei erstmaligen fahrlässigen Verstößen höchstens den Wert von 5 % erreichen, während im Fall vorsätzlicher Verstöße eine Kürzung im Ausmaß von mindestens 15 % zu verhängen ist (vgl. zum Begriff des Vorsatzes im Rahmen der Cross Compliance EuGH vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham).

Angesichts des Zeitraumes des Meldeverstoßes von nur einem einzigen Tag, geht das erkennende Gericht klar vom Vorliegen eines fahrlässig herbeigeführten Verstoßes aus.

Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sieht eine Mindest-Sanktion von 1 % des Gesamtbetrags vor, sodass eine geringere Sanktion – wie vom Beschwerdeführer angeregt – auch nicht europarechtskonform wäre, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Zur Systematik der landwirtschaftlichen Cross Compliance wird neben den o.a. Entscheidungen etwa auf VwGH vom 15.03.2012, 2012/17/0012 verwiesen.

Zu dem liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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