BVwG I415 2146678-1

I415 2146678-1Tribunal administratif fédéral13 févr. 2017

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Texte intégral

BVwG I415 2146678-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I415.2146678.1.00

Spruch

I415 2146678-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes Lässer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Regionaldirektion Tirol vom 18.01.2017, Zl. 13-821289704/106368160, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 01.10.2012, Aktenzahl 12 12.897-BAT, negativ hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Marokko entschieden wurde. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer weiters aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Der Bescheid des BAA erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.09.2013 (rechtskräftig 24.09.2013) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB, §§ 15, 269 Abs 1 1. Fall StGB und §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Ziffer 4 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagsätzen verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 07.08.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB sowie des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Ziffer 1 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

3. Mit Schreiben vom 11.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA Parteiengehör betreffend eine beabsichtigte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Schubhaft gewährt und wurde dieses Schreiben vom Beschwerdeführer nachweislich am 13.04.2015 in der Justizanstalt Innsbruck übernommen. Mit Schreiben des BFA vom 08.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer abermals die Möglichkeit zum Parteiengehör betreffend die beabsichtigte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Schubhaft gegeben und wurde dieses Schreiben nachweislich vom Beschwerdeführer in der Justizanstalt Innsbruck am 09.11.2016 übernommen.

Mit diesen beiden Schreiben wurde der Beschwerdeführer im Wesentlichen dazu aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen alle Gründe, die seiner Ansicht nach gegen eine Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes sprechen, anzuführen. Dies insbesondere zu nachfolgenden Punkten: Dauer des Aufenthaltes im Bundesland, persönliche Verhältnisse, Name und Anschrift der Ehegattin, seine aktuelle wirtschaftliche Lage, Angaben zum aktuellen Privat- und Familienleben, soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet, Ausmaß der Bindungen zum Herkunftsstaat, aktueller Gesundheitszustand sowie Zustelladresse nach Haftentlassung im Inland.

Der Beschwerdeführer ließ beide Fristen verstreichen ohne dem BFA eine schriftliche Stellungnahme zu übermitteln.

4. Mit Bescheid vom 18.01.2017, Zl. 13-821289704/106368160 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF" (Spruchpunkt IV.) ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

5. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2017 in die Justizanstalt Innsbruck zugestellt und ihm mit Verfahrensanordnung die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.02.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Fehler, Verfahrensmängel, falsche rechtliche Beurteilung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass es zu keiner Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA gekommen sei und dies eine Verletzung des Parteiengehörs darstelle. Weiters sei sich der Beschwerdeführer des Inhalts der seitens des BFA eingeräumten Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme nicht bewusst gewesen, da er sich ja in Haft befunden habe. Das Unterbleiben einer Einvernahme stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar, welche auch nicht durch die von der Behörde eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme kompensiert werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge weiters weder über ein soziales noch ein familiäres Netzwerk, weshalb eine Abschiebung nach Marokko eine Verletzung seiner in Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde. Zur Erlassung eines zehnjährigen Einreiseverbotes führte der Beschwerdeführer aus, dass dieses in keinem Verhältnis zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten stünde. In Anbetracht des jungen Alters des Beschwerdeführers sowie der ausweglosen Situation in Marokko erscheine die Dauer des Einreiseverbotes jedenfalls zu lange, da dem Beschwerdeführer damit der Aufenthalt in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU verwehrt bliebe. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über familiäre Anknüpfungspunkte nach Italien, wo sich ein Cousin aufhalte.

Es werde daher beantragt, (1) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, (2) die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem § 57 AsylG 2005 zuzuerkennen, (3) festzustellen, dass die Abschiebung nach Marokko auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, (4) in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, (5) in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

7. Das BFA legte die Akten vor und gab zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer zwei Mal nachweislich schriftliches Parteiengehör gewährt worden sei und dieser lediglich nicht darauf reagiert habe. Auch habe er nie einen Antrag auf Einvernahme beim BFA gestellt. Weiters sei der Beschwerdeführer von der marokkanischen Botschaft bereits identifiziert worden und sei geplant den Beschwerdeführer bei Haftentlassung am 13.09.2017 in Schubhaft zu nehmen und die Abschiebung nach Marokko zu veranlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, er weist den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum auf. Er ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er reiste spätestens am 18.09.2012 in das Bundesgebiet ein, ist volljährig, ledig und spricht die Sprache Arabisch.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit 16.10.2012 negativ abgeschlossen und ist der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung seither nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Strafhaft in der Justizanstalt Innsbruck.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

  1. LG INNSBRUCK XXXX vom 20.09.2013 RK 24.09.2013

§ 15 StGB 127 StGB

§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB

§§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB

Datum der (letzten) Tat 25.03.2013

Geldstrafe von 360 Tags zu je 4,00 EUR (1.440,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

  1. LG INNSBRUCK XXXX vom 26.02.2014 RK 07.08.2014

§§ 127, 128 (1) Z 1 StGB

§ 15 StGB § 201 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 17.11.2013

Freiheitsstrafe 3 Jahre

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht zur Gz XXXX wurde die mit Urteil eines Schöffengerichts des Landesgerichts Innsbruck zur Gz 025 HV 15(2013i verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten auf drei Jahre angehoben. Beim des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung sowie des Vergehens des schweren Diebstahls verurteilen Beschwerdeführer wurde die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, der rasche Rückfall nach der Verurteilung vom 24.09.2013 sowie die besonders verwerfliche Vorgehensweise als erschwerend gewertet. Zusätzlich zu den vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgründen wurde seitens des Oberlandesgerichts noch erschwerend gewertet, dass der Beschwerdeführer die K S anal und vaginal zum Beischlaf und auch zum Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen nötigen wollte und die K S dadurch auch verletzt wurde. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge Alkoholisierung hatte demgegenüber als Milderungsgrund zu entfallen, da der Angeklagte die im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Innsbruck abgeurteilten Taten ebenfalls unter Alkoholeinfluss begangen hatte. Dem Beschwerdeführer war daher bekannt, dass er unter Alkoholeinfluss zu Gewalttätigkeiten neigt. Dadurch wird aber die durch die Alkoholisierung bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuss des Alkohols den Umständen nach begründet. Der (lediglich) Versuch des Verbrechens wurde bei der Strafzumessung mildernd gewertet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen verfügt und weist er auch keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann und wurde eine solche im Beschwerdevorbringen auch gar nicht behauptet.

1.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Marokko unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.

Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz ist, werden zur aktuellen Lage in Marokko folgende Feststellungen getroffen:

"Politische Lage

Marokko ist gemäß Verfassung eine konstitutionelle und demokratische Erbmonarchie, mit direkter männlicher Erbfolge und dem Islam als Staatsreligion. Abweichend vom demokratischen Grundprinzip der Gewaltenteilung kontrolliert der König in letzter Instanz die Exekutive, die Judikative und teilweise die Legislative (GIZ 1.2016a). Im Zusammenhang mit den Protestbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 leitete der König im Jahr 2011 eine Verfassungsreform und vorgezogene Neuwahlen ein. Die in Marokko überwiegend auf ökonomisch-soziale Verbesserungen, aber nicht auf "Regimewechsel" gerichteten Proteste wurden so aufgefangen (AA 11.2015a). Die am 1.7.2011 in Kraft getretene Verfassung bringt im Grundrechtsbereich einen deutlichen Fortschritt für das Land. Die neue Verfassung belässt jedoch maßgebliche exekutive Reservat- und Gestaltungsrechte beim König; er steht über den Staatsgewalten und ist staatsrechtlicher Kontrolle entzogen. In Bezug auf die Königsmacht bringt die Verfassung nur eine Abschwächung der absolutistischen Stellung, aber keinen Bruch mit dem bisherigen politischen System an sich. Das Parlament wurde als Gesetzgebungsorgan durch die neue Verfassung aufgewertet und es ist eine spürbare Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein erkennbar. Die Judikative wird als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks and balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist in der Verfassung vergleichsweise wenig ausgebildet (ÖB 9.2015).

Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört (AA 11.2015a). Das marokkanische Parlament besteht aus zwei Kammern. Die Abgeordneten des Unterhauses werden alle fünf Jahre in direkten allgemeinen Wahlen neu gewählt. Die Zusammensetzung des Oberhauses folgt einem komplexen Schema: Zwei Fünftel der Mitglieder werden von Wahlversammlungen gewählt, in denen Vertreter von Berufsverbänden, Unternehmerverbänden und Arbeitnehmervertretungen sitzen. Drei Fünftel der Mitglieder werden von Gremien gewählt, in denen Vertreter aus den 16 Regionen (17 Wilayas) sitzen. Das Parlament hat folgende Aufgaben: Verabschiedung von Gesetzen; Ratifizierung von Dekreten des Königs (Dahir) (GIZ 1.2016a).

Im Parlament sind zurzeit achtzehn Parteien vertreten, von denen acht über Fraktionsstatus verfügen. Zehn weitere Parteien stellen zwischen ein und vier Abgeordneten. Die vier Regierungsparteien sind die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung ("Parti de la Justice et du Développement", PJD), die Nationale Versammlung der Unabhängigen ("Rassemblement National des Indépendants", RNI - seit 2013), die Volksbewegung ("Mouvement Populaire") und die Partei für Fortschritt und Sozialismus, PPS (AA 11.2015a).

Quellen:

Sicherheitslage

Marokko ist ein politisch stabiles Land mit guter sicherheitspolitischer Infrastruktur (AA 20.1.2016). Das französische Außenministerium rät zu normaler Aufmerksamkeit im Land (einzigartig in Nordafrika!), lediglich in den Grenzregionen zu Algerien und in der Westsahara zu erhöhter Aufmerksamkeit bzw. besteht für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara eine Reisewarnung (FD 20.1.2016).

Es gibt aber auch in Marokko Gefahrenelemente. So besteht ein Risiko terroristischer Anschläge mit islamistischem Hintergrund, die insbesondere auf ausländische Staatsangehörige abzielen können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die instabile Sicherheitslage in den Regionen Nordafrika, Sahel und Nah-/Mittelost auf Marokko auswirkt. Es muss mit Anschlägen durch Kämpfer aus diesen Regionen gerechnet werden sowie mit Aktionen von Personen oder Gruppierungen, die innerhalb Marokkos agieren und sich von der Propaganda terroristischer Gruppierungen beeinflussen lassen (AA 20.1.2016).

Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die laufende Aushebung von Terrorzellen spricht für deren Effizienz. Allerdings konnte z.B. das spektakuläre Attentat auf des Innenstadt-Cafe "Arganá" in Marrakesch (April 2011) mit 17 Toten nicht verhindert werden. AQIM und andere islamisch-fundamentalistische Gruppierungen, Salafisten und IS-Kämpfer werden als Staatsfeinde Nummer eins betrachtet. Besondere Sorge gilt seit Ausbruch der Mali-Krise einer vermuteten Verbindung der Polisario mit fundamentalistischen Elementen aus dem Sahel (AQIM, Ansareddine, Mujao) sowie aus Syrien und dem Irak. Die marokkanischen Behörden befürchten einen Rückfluss von Kämpfern nach Marokko aus Syrien und dem Irak und das Entstehen von grenzüberschreitenden Terrornetzwerken. Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation (ÖB 9.2015).

Marokkanische Spezialkräfte haben am 24.3.2015 mehrere geplante Anschläge eines örtlichen Ablegers des IS verhindert. In diesem Zusammenhang gab es laut Geheimdienst gemeinsame Zugriffe in mehreren Städten. Dabei seien insgesamt 13 Mitglieder der Terrorzelle festgenommen worden. Die Gruppe habe mehrere Entführungen in Marokko geplant. Es kämpfen gemäß Inlandsgeheimdienst mehr als 1.300 Marokkaner in Syrien und im Irak für den IS, darunter auch Frauen und Kinder (SO 24.3.2015). Zähle man Marokkaner aus europäischen Ländern hinzu, komme man auf 1.500 bis 2.000 (SO 19.12.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 25.6.2015). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption (USDOS 25.6.2015; vgl. ÖB 9.2015) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen. Behörden respektieren Anordnungen der Gerichte fallweise nicht (USDOS 25.6.2015).

Die Staatsführung bezeichnet die Reform des Justizwesens als eine der Hauptbaustellen der Regierungsagenda. Eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform wurde 2012 unter Vorsitz des Justizministers einberufen, die 2013 ein breitangelegtes Konzept für den Neuaufbau des Justizsektors vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht. Eine methodische Schwäche ist darin zu ersehen, dass die Rechtsberufe in die Reformarbeiten nicht auf gleicher Augenhöhe eingebunden sind, was zu einem mitunter polemisch geführten Diskurs des federführenden Justizministers mit den Standesvertretern von Richterschaft, Rechtspflegern und Gerichtsbeamten und dem Barreau führt. Im Zentrum steht die richterliche Unabhängigkeit: Hauptverhandlungsgegenstand bilden das Verfassungs- Durchführungsgesetz über den Obersten Justizrat, als zentrales Organ richterlicher Selbstverwaltung, und das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz. Parallel werden Novellierungen von Prozessrecht, Strafvollzugsrecht und Materiegesetzen wie dem Presserecht vorangetrieben (ÖB 9.2015).

Es gilt die Unschuldsvermutung. Gesetzlich ist ein faires Verfahren mit dem Recht auf Berufung für alle Bürger vorgesehen. Dieses Recht wird vor allem bei Fällen mit Westsahara-Bezug nicht immer respektiert. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein und rechtzeitig einen Anwalt zu konsultieren, obwohl diese Rechte nicht immer gewährleistet sind (USDOS 25.6.2015). Im Juli 2015 wurde ein Gesetz verabschiedet, wonach Zivilisten nicht mehr von Militärgerichten verurteilt werden können. In politischen sowie den Staatsschutz betreffenden Verfahren sind Gerichtsverhandlungen nicht fair (HRW 27.1.2016).

Verwaltungsentscheidungen können vor Verwaltungsgerichten appelliert werden, der Instanzenzug führt zum Kassations-Gerichtshof. Die Verfassung sieht eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (Oberster Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und Achtung der Grundrechte in der Praxis Bedeutung gewinnen (ÖB 9.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die Nationalpolizei (DGSN) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Autobahnen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet. Die Justizpolizei untersteht ebenfalls in letzter Instanz dem König. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Es besteht jedoch kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen, was Straffreiheit bei Vergehen durch die Sicherheitskräfte begünstigt (USDOS 26.5.2015). Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d'Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"). Die Streitkräfte einschließlich der Gendarmerie Royale verfügen über eigene Nachrichtenabteilungen (ÖB 9.2015).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substantiell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit.

Allerdings sind Vorbehalte angebracht:

  • Die Verfassung selbst stellt den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien" (Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara) quasi als "Baugesetze" des Rechtsgebäudes.

  • In der Verfassung sind 19 Verfassungsdurchführungsgesetze (lois organiques) - sowie weitere einfachgesetzliche Durchführungsgesetze - vorgesehen, die erst etwa zu Hälfte erlassen wurden und die aber bis Ende der laufenden Legislaturperiode (Ende 2016) der parlamentarischen Behandlung zugeführt sein müssen. Die schon verabschiedeten Gesetze und anliegenden Gesetzesentwürfe werden von Beobachtern vielfach als eher wenig ambitioniert bewertet.

  • Die Fortgeltung des vorhandenen Rechtsbestandes, der mit der neuen Verfassungslage, v.a. in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht, teilweise nicht mehr konform ist (Juristen sprechen von einer Million zu novellierender Paragraphen!) (ÖB 9.2015).

Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind die mangelnde Möglichkeit der Bürger, die konstitutionellen Vorgaben bezüglich der Regierungsform des Landes (Monarchie) zu ändern, Korruption auf allen Ebenen der Regierung und weitverbreitete Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipen durch die Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind die Anwendung von Folter v.a. während der Untersuchungshaft seitens der Sicherheitskräfte und schlechte Haftbedingungen. Die Regierung beschränkt die Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und die Religionsfreiheit (USDOS 25.6.2015).

Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen, sofern die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität" nicht berührt werden. Die marokkanische Regierung begründet Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze. Marokkanische NGOs behaupten, dass Strafverfahren oftmals nur als Deckmantel zur Verfolgung politisch Andersdenkender dienen (AA 28.11.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Zustände in den Gefängnissen sind schlecht und entsprechen generell nicht internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Sie sind durch Überbelegung (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016; vgl. AI 25.2.2015), schlechte hygienische Zustände (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015) sowie mangelnde sanitäre Einrichtungen (AI 25.2.2015) und mangelnde Grundversorgung von Insassen geprägt. Gemäß Angaben des CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) ist die angemessene medizinische Versorgung von Häftlingen in Gefängnissen nicht gewährleistet (USDOS 25.6.2015; vgl. AI 25.2.2015). Besuchsrechte durch Angehörige sind eingeschränkt (AI 25.2.2015). Die Zustände in den marokkanischen Gefängnissen waren zu Jahresende 2012 Gegenstand von Berichten des UN Sonderbeauftragten für Folter, Juan Mendez, und des CNDH. Beide Berichte konstatierten zum Teil unhaltbare Zustände im marokkanischen Strafvollzug und im Polizeigewahrsam sowie punktuell die Anwendung folterähnlicher Praktiken. Diese niederschmetternde Kritik traf die für den Strafvollzug verantwortliche Administration, die de facto außerhalb der Regierungshierarchie steht. Die Gefängnispopulation beträgt 2015 rund 77.000, davon knapp 42 Prozent Untersuchungshäftlinge. Ein Grund für die Misere ist die Überbelegung (bis zu 100 Prozent). Seit den kritischen Berichten ist es allerdings zum Bau neuer Haftanstalten gekommen und die Führung der Strafvollzugsverwaltung unter Mohamed Saleh Tamek, einstmals selbst politischer Häftling, bemüht sich um offenere Kommunikation und mehr Transparenz (ÖB 9.2015).

Die Regierung gestattet NGOs aus dem sozialen, religiösen oder Bildungsbereich den Zutritt zu Gefängnissen. Unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und nationalen Menschenrechts-NGOs wird der unbegleitete Zutritt zu Gefängnissen nicht gewährt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Die Todesstrafe wird in Marokko zwar weiter verhängt, aber seit 1993 nicht mehr vollstreckt (AA 7.2015a; vgl. HRW 27.1.2016). Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Delikte wurde reduziert, aber das Institut derselben aus der Rechtsordnung bis dato nicht eliminiert (ÖB 9.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

Der Islam ist die Staatsreligion in Marokko. Eine der fundamentalen Säulen Marokkos ist auch der - weitgehend akzeptierte - Anspruch des Königs, neben seiner weltlichen Position gleichzeitig Führer der Gläubigen zu sein (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 14.10.2015).

Art. 3 der Verfassung garantiert Religionsfreiheit (AA 28.11.2014; vgl. USDOS 14.10.2015). Der Artikel zielt auf die Ausübung der Staatsreligion ab, schützt aber auch andere Religionen wie Christentum und Judentum. Für weitere Religionsgemeinschaften wie z. B. die Baha'i besteht dieser Schutz nicht. Gleichwohl ist dem Auswärtigen Amt keine Bestrafung eines Angehörigen nicht geschützter Religionsgemeinschaften bekannt. Mit Strafe bewehrt sind allerdings - zumindest in der Praxis für Marokkaner - die Aufgabe des islamischen Glaubens und Atheismus. Religionsregeln wie das Verbot des Alkoholkonsums und die Fastenregeln des Ramadan werden nur auf Marokkaner angewandt. Da der Islam Staatsreligion und der Atheismus unter Strafe gestellt ist, besteht ein großer Druck, den Islam zumindest zum Schein zu praktizieren. Da Laizismus und Säkularismus gesellschaftlich negativ besetzt sind und der Abfall vom Islam als Todsünde gilt, hat ein solches Verhalten die soziale Ausgrenzung der Betroffenen zur Folge. In diesem Bereich besteht kein staatlicher Schutz (AA 28.11.2014). Missionierung durch Nicht-Muslime ist strafgesetzlich verboten, ebenso wie Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 14.10.2015).

Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Christen berichten über sozialen Druck seitens nicht-christlicher Familienangehöriger und Freunde, zum Islam zu konvertieren. Juden leben vorwiegend unbehelligt im Land, es gibt jedoch vereinzelte Fälle von Antisemitismus (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, Brot und Zucker, wie auch Treibstoffe werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Das Sozialversicherungssystem ist unzureichend (AA 28.11.2014). Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 28.11.2014; vgl. ÖB 9.2015).

König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht. Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an (AA 12.2015b). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 1.2016c).

Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei zehn Prozent, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25 Prozent) (ÖB 9.2015). Gemäß Weltbank leben acht Millionen Marokkaner oder einer von vier in absoluter Armut oder sind von dieser bedroht. Soziökonomische Probleme führen zu Emigration und sozialen Unruhen und können zur Radikalisierung beitragen. Der Staat versucht durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs gegenzusteuern (CRS 18.10.2013).

Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens werden einige Grundnahrungsmittel und Grundgüter des täglichen Bedarfs über die Caisse de Compensation subventioniert. Das jährliche Budget allein dieser Institution liegt bei rund fünf Milliarden Euro, d.h. knapp ein Viertel des Staatshaushaltes. Die Staatsverschuldung hat in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 1.2016c).

Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC

zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger als das (ÖB 9.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig, die Kosten werden bei Mittellosigkeit aber erlassen (AA 28.11.2014). Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. In der Stadt und am Land kann die Notfallversorgung oder psychologische Betreuung mangelhaft sein. Der Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern ist kostenfrei möglich. In privat geführten Krankenhäusern müssen die Leistungen bezahlt werden, und können später über die Versicherung abgerechnet werden (IOM 8.2015). In größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend (AA 28.11.2014).

Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 Dirham (17 €) bis 500 Dirham (45 €) und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 9.2014). Der Regionalarzt des Auswärtigen Amtes hat bei seinem Besuch im Oktober 2012 festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Rabat, soweit sie durch private Institutionen/Krankenhäuser erfolgt, "größtenteils mitteleuropäischen Standard" hat. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren allerdings nicht, dass im Krankheitsfalle Versorgung und Management des Patienten angemessen funktionieren. Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet (AA 28.11.2014).

Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 28.11.2015).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 9.2015).

Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 141 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 27.000 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.200 Einwohner); daneben bestehen 2.689 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei ansprechen. Freilich ist anzumerken, dass dieser öffentliche Gesundheitssektor in seiner Ausstattung und Qualität und Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen ist. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 9.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zum Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer nämlich nunmehr in seinem Beschwerdevorbringen behauptet, die Behörde habe das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, indem es zu keiner Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA gekommen sei, so ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer nachweislich zwei Mal schriftlich Parteiengehör seitens des BFA eingeräumt wurde – mit Schreiben vom 11.04.2015 und vom 08.11.2016 – welche dem Beschwerdeführer beide persönlich nachweislich mittels Übernahmebestätigung vom 13.04.2015 bzw. 09.11.2016 in der Justizanstalt Innsbruck ausgehändigt wurden. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, diese beiden Schreiben mit offensichtlichem Behördencharakter – BFA am Briefkopf, persönliche Ausfolgung in die Justizanstalt – als solche zu erkennen und mittels Dolmetscher innerhalb der vom BFA gesetzten zweiwöchigen Frist das Parteiengehör zu wahren. Seitens des Beschwerdeführers ist jedoch keinerlei Stellungnahme erfolgt und ist er dadurch seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen.

Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer weder über ein soziales noch ein familiäres Netzwerk verfüge, weshalb eine Abschiebung nach Marokko eine Verletzung seiner in Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten würde, ohne tatsächlich näher darauf einzugehen, ist völlig unsubstantiiert und ist auch angesichts der unbedenklichen Länderfeststellungen zur Lage in Marokko nicht näher darauf einzugehen. Weiters wurde in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einen Cousin in Italien habe – zur Intensität seines Familienlebens mit dem in Italien aufhältigen Angehörigen erstattete der Beschwerdeführer jedoch weder ein Vorbringen noch legte er diesbezügliche Belege bei.

Bezüglich seines Vorbringens, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Rückkehrentscheidung außer Acht gelassen, dass sein Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen müsste, um eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt unter Alkoholeinfluss straffällig wurde und somit der erforderliche Tatbestand für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verwirklicht wurde.

2.3. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Identifizierung durch die marokkanische Botschaft fest. Sein Aufenthaltsstatus ergibt sich aufgrund des unbekämpft gebliebenen Bescheides des BAA vom 01.10.2012, Aktenzahl 12 12.897-BAT.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer etwa ein Jahr nach seiner Einreise ins Bundesgebiet für drei Jahre in Strafhaft genommen wurde und auch in der gegenständlichen Beschwerde keine konkreten Angaben diesbezüglich getätigt wurden, die die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. In der Beschwerde wurde lediglich unsubstantiiert vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einen Cousin in Italien habe – zur Intensität seines Familienlebens mit dem in Italien aufhältigen Angehörigen erstattete der Beschwerdeführer jedoch weder ein Vorbringen noch legte er diesbezügliche Belege bei.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko in der Fassung 19. Oktober 2016 entnommen.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 52 Abs 9 FPG nach Marokko beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

Zur in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert monierten Verletzung des Parteiengehörs ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer nachweislich beide Schreiben des BFA - vom 11.04.2015 und vom 08.11.2016 - persönlich in der Justizanstalt Innsbruck ausgehändigt wurden. Der Beschwerdeführer hat schlichtweg auf die beiden Schreiben des BFA nicht reagiert.

Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. § 10 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) 2. § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. (2) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) (3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. (4) 3. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2015, lautet:

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. A) 3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

A) 3.2.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt I, zweiter Spruchteil und Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):

1.1. Dem Beschwerdeführer wurden während seiner Strafhaft in der Justizanstalt Innsbruck seitens des BFA im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 11.04.2015 sowie vom 08.11.2016 ein umfassender Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben naschweislich persönlich übermittelt und wurde er in einem aufgefordert, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer ließ die Frist jeweils ungenützt verstreichen und verletzte er daher Mitwirkungspflicht im Lichte des § 18 AsylG 2005. Hierbei handelt es sich zweifelsohne um in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegene und nicht amtswegig ermittelbare Umstände.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde zweimal rechtskräftig verurteilt, davon einmal zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung sowie des Vergehens des schweren Diebstahls. Er stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Republik Österreich dar und ist seine Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Verbüßung seiner mehrjährigen Haftstrafe erforderlich. Die belangte Behörde hat sich somit zutreffend auf § 52 Abs. 9 letzter FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.

1.3. Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten. Das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gilt (vgl. das Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom 22. Mai 2013, Zl. 2013/18/0021). Die im gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Staaten Österreich und allenfalls Italien sind demnach vom Regelungsbereich des § 53 Abs. 1 FPG umfasst. Eine Einschränkung des Einreiseverbotes auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

1.4. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben, was der Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 FPG entgegensteht – wobei der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde dies nicht substantiiert vorbringt; selbst wenn ihm zumindest ein Privatleben zugestanden werden würde, würde auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könnte.

Schließlich ist der Beschwerdeführer (spätestens) am 18.09.2012 in das Bundesgebiet eingereist und hat an diesem Tag einen Asylantrag gestellt, welcher mit mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 01.10.2012 – also bereits zwei Wochen nach Antragstellung – negativ erledigt wurde. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen und wurde im Jahr 2013 zweimal rechtskräftig verurteilt, davon einmal zu einer unbedingten Haftstrafe von drei Jahren wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung sowie des Vergehens des schweren Diebstahls. Er sitzt seit diesem Tag in Haft und verfügt hier weder über private noch über familiäre Anknüpfungspunkte.

Der BF brachte durch die Begehung der Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732).

1.5. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Gerade die mehrfachen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bereich des Fremdenpolizeirechts einhergehend mit einer mehrjährigen Haftstrafe wiegen hier besonders schwer.

Den – nicht gewichtigen – persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

2. Ein Herabsetzen der Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kommt auf Grund der Verurteilung zu einer Haftstrafe von drei Jahren wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung sowie des Vergehens des schweren Diebstahls nicht in Betracht. Bei der Strafzumessung des Urteils wirkte sich das (lediglich) beim Versuch gebliebene Verbrechen als mildernd aus. Erschwerend wurden hingegen einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, der rasche Rückfall nach der Verurteilung vom 24.09.2013, die besonders verwerfliche Vorgehensweise, sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die K S anal und vaginal zum Beischlaf und auch zum Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen nötigen wollte und die K

S dadurch auch verletzt wurde, gewertet.

3. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des ersten Spruchteils des Spruchpunktes I und des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides sowie des Eventualantrages des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

A) 3.2.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde hat einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist durch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren davon auszugehen, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Republik Österreich darstellt und dementsprechend eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich ist. Bei Vorliegen eines Falles gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Der angefochtene Bescheid ist insoweit nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Marokko gemäß § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist.

A) 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Darüberhinaus findet sich in der Beschwerde kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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