W205 2144198-1•BVwG W205 2144198-1
W205 2144198-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2017
freiwillige Ausreise, Rückkehrentscheidung, Verfahrenseinstellung
W205 2144198-1/5E
W205 2144206-1/5E
W205 2144194-1/5E
W205 2144201-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX geb., 2.) XXXX geb., 3.) XXXX geb., 4.) XXXX geb., alle StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2016, Zlen. 1.) 1118176307 - 160813907/BMI-EAST_WEST, 2.) 1118176601 - 160813885/BMI-EAST_WEST, 3.) 1118176808 - 160813800/BMI-EAST_WEST,
4. ) 1118176002 - 160813770/BMI-EAST_WEST, beschlossen:
A) Das Verfahren wird jeweils gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, sie sind die Eltern des mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführers. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 10.06.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Malta zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 wurde die Mitteilung des Vereins Menschenrechte vom 07.02.2017 weitergeleitet, der zufolge die beschwerdeführenden Parteien am 06.02.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Malta ausgereist seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 10.06.2016 den jeweils gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit dem jeweils angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet angeordnet und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Malta zulässig sei.
Während des Beschwerdeverfahrens reisten die beschwerdeführenden Parteien am 06.02.2017 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Zielstaat aus.
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Im vorliegenden Fall sind die beschwerdeführenden Parteien freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Zielstaat abgereist, weshalb das Asylverfahren – da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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