W111 2146913-1•BVwG W111 2146913-1
W111 2146913-1Tribunal administratif fédéral10 févr. 2017
Diebstahl, Drohungen, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose,<br/>Glaubwürdigkeit, Haft, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, private Verfolgung, real<br/>risk, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Schulden, staatlicher<br/>Schutz, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen
W111 2146913-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Moldawien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl. 16504192002-160561096, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1, 55 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Moldawiens, hatte erstmals am 25.07.2009 (unter Angabe abweichender Personalien) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 02.09.2009 wegen einer Verfahrenszuständigkeit Rumäniens unter gleichzeitiger Verfügung der Ausweisung seiner Person gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde, eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.10.2009, S7 408939-1/2009/2E, als unbegründet abgewiesen.
Am 16.09.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Landesgericht XXXX zu Zl XXXX rechtskräftig nach §§ 15, 127 und 129 Abs 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet infolge Verbüßung des unbedingten Teils jener Haftstrafe.
Infolge neuerlicher illegaler Einreise wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer nachgewiesener Delikte durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, Zl XXXX, wegen §§ 224, 12, 126, 129 Abs 1 und 2, 130 StGB zu einer Freiheitstrafe verurteilt. Infolge Entlassung aus der Strafhaft kehrte der Beschwerdeführer wieder nach Moldawien zurück.
Nach abermaliger illegaler Einreise wurde der Beschwerdeführer am 17.10.2105 aufgrund des Verdachts der Begehung mehrere Einbruchsdiebstähle in Untersuchungshaft genommen.
2. Am 18.04.2016 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner am 20.04.2016 stattgefundenen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an (vgl. Verwaltungsakt, Seite 9), er habe sich in seiner Heimat Ende 2014 Geld geliehen, den Betrag in der Höhe von EUR 30.000,- jedoch anschließend nicht zurückzahlen können. Der Kreditgeber habe in der Folge Banditen angeheuert, welche den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht hätten. Auch die Mutter des Beschwerdeführers sei bedroht worden, diese sei gezwungen worden, ihr Haus zu verkaufen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 und 2, 223 und 224 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in Dauer von 20 Monaten verurteilt.
Am 16.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die rumänische Sprache niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt. Kurz zusammengefasst (zum detaillierten Verlauf der Einvernahme vgl. die Seiten 87 bis 105 des Verwaltungsakts) brachte der Beschwerdeführer vor, gesund zu sein und bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, er gehöre dem orthodoxen Glauben und der moldawischen Volksgruppe an. In Österreich verfüge er übe keinerlei Bindungen. In der Vergangenheit habe er bereits in Rumänien sowie in Österreich um Asyl angesucht. Im Herkunftsstaat verfüge er über Angehörige, deren wirtschaftliche Lage gestalte sich als angespannt. Grund seiner Flucht sei gewesen, dass er bei den "Camatari" einen Kredit in der Höhe von EUR 3.000,-
aufgenommen hätte, da seine Mutter eine Operation benötigt habe. Vereinbarungsgemäß hätte er nach einem Jahr einen Betrag von EUR 30.000,- zurückzahlen sollen. Jene Schuld sei noch nicht beglichen, das Haus seiner Mutter sei als Pfand genommen worden. Die Frage, ob der geschilderte Sachverhalt der Grund für seinen in Österreich im Oktober 2015 begangenen Einbruch gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer; er sei nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten, habe jedoch keine Arbeit gefunden. In Moldawien sei es bereits zu Drohungen aufgrund seiner Schulden gekommen, er habe sich diesbezüglich an die Polizei gewandt, doch sei ihm geraten worden, dass es besser wäre, das Geld zurückzuzahlen, da die Polizei in einem solchen Fall nicht viel machen könne. Darüber hinausgehende Probleme verneinte der Beschwerdeführer, er sei in seiner Heimat lediglich Drohungen in Zusammenhang mit dem angesprochenen Kredit ausgesetzt gewesen. In Moldawien habe er sich nie in Haft befunden und auch keine Probleme mit der Polizei gehabt. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, keinesfalls nach Moldawien zurückkehren zu wollen; er nehme Medikamente gegen Panikattacken und Depressionen ein.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2017, Zl 16504192002-160561096, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.04.2016 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Moldau gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, in Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012, (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Lage in Moldawien sowie das Ergebnis einer Internetrecherche bezüglich privater Kreditvergabe durch "CAMATAR" zugrunde (vgl die Seiten 41 bis 44 des angefochtenen Bescheids).
Begründend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätte (zu den beweiswürdigenden Erwägungen vgl. im Detail die Seiten 47 bis 52 des angefochtenen Bescheides). In Österreich sei der Beschwerdeführer bereits dreimal zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, er verbüße derzeit eine Haftstrafe. Private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund und sei davon auszugehen, dass dieser in seinem Heimatland in der Lage sein werde, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern, weshalb nicht anzunehmen sei, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Moldawien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Aufgrund dessen wiederholter Straffälligkeit stelle der Beschwerdeführer, dessen Einreise und Aufenthalt in Österreich wohl ausschließlich der Begehung von Straftaten gedient hätten, eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbotes vor diesem Hintergrund als unabdingbar.
4. Mit am 03.02.2017 eingelangten Schriftsatz wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und in der Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben und unter einem die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht (im Detail vgl Verwaltungsakt, Seiten 237 bis 249), der Beschwerdeführe habe nachvollziehbar geschildert, aufgrund von Problemen mit der mafiösen Organisation der "Camatrari", flüchten haben zu müssen, da ihm die moldawischen Behörden keinen Schutz hätten bieten können. Die seitens der Behörde getroffenen Länderfeststellungen erwiesen sich als unvollständig, zumal sich diese nicht ausreichend mit der Schutzfähigkeit und –willigkeit des moldawischen Staates befassen würden. Als wahrscheinlich erwiese sich, dass die moldawischen Polizeibehörden von den moldawischen Geldverleihern bestochen würden und der Beschwerdeführer folglich keinen Schutz in Bezug auf die geschilderte Bedrohungslage erlangen könne. Vor dem Hintergrund der durch die Behörde durchgeführten Internetrecherche, welche die Existenz von Kreditwucherern in Moldawien belege, erweise sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als objektiv wahrscheinlich, demgegenüber stütze die belangte Behörde die Annahme der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe vorwiegend auf dessen in Österreich begangene Straftaten. Verwiesen werde zudem auf einen Bericht, welcher die Korruption im moldawischen Gesundheitssystem belege. Die Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der Opfer einer mafiösen Organisation, angehöre. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund seiner Inhaftierung nicht möglich gewesen, Beweise für seine Kreditaufnahme und die erfolglose Anzeige bei der Polizei zu beschaffen. Aufgrund dieses Beweisnotstands wäre die Behörde zur Durchführung einer Untersuchung seines Vorbringens im Herkunftsstaat angehalten gewesen. Im Falle korrekter Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiärer Schutz, zu gewähren gewesen. Der Beschwerdeführer spreche den Umständen entsprechend gut Deutsch und versuche sich, soweit es sei psychischer Zustand erlaube, zu integrieren, weshalb eine Rückkehrentscheidung im Ergebnis als dauerhaft unzulässig zu erklären wäre. Die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots erweise sich als unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und sei bereits die Verbüßung selbiger geeignet, einen positiven Gesinnungswandel herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe die Tat aus einer Not heraus begangen, um die sittenwidrig entstandenen Schulden zurückzuzahlen und damit sein Leben zu retten; dies habe in die Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes miteinzufließen.
5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 08.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger Moldawiens, der Volksgruppe der Moldauer und dem orthodoxen Glauben angehörig. Er reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 erstmals unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.07.2009 unter dem Namen XXXX einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher wegen einer Zuständigkeit Rumäniens auf Grundlage der Dublin II-VO rechtskräftig zurückgewiesen wurde, unter einem wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG ausgesprochen (Bescheid des Bundesasylamts vom 02.09.2009, Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.10.2009, S7 408939-1/2009/2E).
Am 22.08.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen in Haft genommen. Nach Verbüßung der mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe reiste der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurück.
Nach abermaliger illegaler Einreise wurde der Beschwerdeführer am 22.05.2010 wegen des Verdachts auf Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen festgenommen, mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde er wegen §§ 224, 12, 127, 129 Abs 1 und 2, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Entlassung aus selbiger begab sich der Beschwerdeführer wiederum zurück in seinen Herkunftsstaat
Nach neuerlicher illegaler Einreise wurde der Beschwerdeführer am 17.10.2015 wegen des Verdachts der wiederholten Begehung von Einbruchsdiebstählen festgenommen.
Am 18.04.2016 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Untersuchungshaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Laut Strafregister der Republik Österreich weist der Beschwerdeführer die folgenden Verurteilungen auf:
XXXX
PAR 15 127 129/1 StGB
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat
( )
XXXX
PAR 224 A PAR 12 (3. FALL) 127 129/1 U 2 130 (4. FALL) StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate
Vollzugsdatum 18.11.2014
( )
XXXX
§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 130 (1) 1. Fall, 130 (2) 1. und 2. Fall StGB
§§ 223 (2), 224 StGB
Datum der (letzten) Tat 17.10.2015
Freiheitsstrafe 20 Monate
( )
1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Moldawien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in die Republik Moldau festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr nach Moldawien entgegenstehen würden. Zudem besteht in Moldawien eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der dreifach vorbestrafte Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Gesamtbetrachtend hat der Beschwerdeführer, welcher sich während der gesamten Dauer seines gegenständlichen Verfahrens auf internationalen Schutz in Haft befand, keine nennenswerten Integrationsschritte gesetzt. Sämtliche seiner nahen Angehörigen leben in Moldawien.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den seitens der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf das Vorliegen entscheidungsmaßgeblicher Änderungen in diesem Bereich bekannt geworden Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation.
Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:
( )
Das am 13. November 2014 ratifizierte Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Republik Moldau (RFE/RL 13.11.2014) trat am 1. Juli 2016 vollumfänglich in Kraft (EK 1.7.2016). Durch diese Annäherung an die EU geriet die Republik Moldau in einen Gegensatz zu Russland. Die russische Regierung reagierte auf das Assoziierungsabkommen mit einem Handelsembargo und stoppte etappenweise die Einfuhr von Wein, Obst, Gemüse und Fleischprodukten aus der Republik Moldau (OWC 10.2.2015).
Die Beziehungen zur Russischen Föderation bleiben für die Republik Moldau von zentraler Bedeutung, unter anderem wegen der Abhängigkeit der Republik Moldau von russischen Gaslieferungen und der großen Bedeutung des russischen Marktes für moldauische Exporte, insbesondere Agrarprodukte einschließlich Wein. Der größte Teil der moldauischen Gastarbeiter lebt in der Russischen Föderation. Die Republik Moldau ist daher um einen intensiven Dialog mit der Russischen Föderation bemüht. Belastet wird das Verhältnis jedoch immer wieder durch Versuche politischer Einflussnahme seitens der Russischen Föderation sowie den Konflikt um den separatistischen Landesteil Transnistrien. Seit 2013 hat die Russische Föderation Handelsrestriktionen gegen Moldau verhängt (AA 7.2016c).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt (7.2016c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Moldau/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.8.2016
? EK – Europäische Kommission (1.7.2016): Vollständiges Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau,
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-2368_de.htm, Zugriff 16.8.2016
? OWC – Ost-West-Contact (10.2.2015): Äpfel, Trauben und Pflaumen – Moldaus süßer Dreiklang auf der "Fruit Logisctice 2015", https://owc.de/2015/02/10/aepfel-trauben-und-pflaumen-moldaus-suesser-dreiklang-auf-der-fruit-logistica-2015/, Zugriff 16.8.2016
2.1. Regionale Problemzone Transnistrien
Der seit der Unabhängigkeit der Republik Moldau ungelöste Transnistrien-Konflikt beeinflusst weiterhin die Entwicklung des Landes. Transnistrien (offiziell: Pridnestrovskaya Moldavskaya Respublika, PMR) ist der östlich des Nistru/Dnjestr gelegene Landesteil Moldaus, in dem zu jeweils ca. einem Drittel Moldauer, Russen und Ukrainer leben. Dieser hat sich im Zusammenhang mit der Auflösung der Sowjetunion vom moldauischen Kernland abgespalten und seit der Eskalation des Konfliktes 1992 quasi-staatliche Strukturen geschaffen. Die einseitige Unabhängigkeitserklärung wurde seither von keinem Staat anerkannt (auch nicht von der Russischen Föderation). Die Verhandlungen im 5+2-Format (Moldau, Transnistrien; Mediatoren: OSZE, Russland, Ukraine; Beobachter: USA, EU) zur Lösung des Transnistrienkonflikts stagnieren seit 2012, der Prozess ist 2014 zum Stillstand gekommen (AA 7.2016b). Im Juni 2016 wurden jedoch die Gespräche im 5+2 Format zwischen Moldau und dem abtrünnigen Gebiet Transnistrien wieder aufgenommen (TT 2.6.2016).
Im transnistrischen Landesteil gibt es weiterhin russische Truppen und Waffenbestände (ca. 1.250 russische Soldaten: etwa 550 Mann bei der trilateralen Friedenstruppe gemäß dem Waffenstillstandsabkommen von 1992; der Rest zur Bewachung der Restmunitionsbestände aus sowjetischer Zeit, derzeit noch etwa 20.000 Tonnen Munition). Die Russische Föderation hat sich beim OSZE-Gipfel in Istanbul 1999 im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Anpassungsabkommens zum Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa (A-KSE-Vertrag) zum Abzug der Restmunition und deren Bewachung verpflichtet (Istanbul-Verpflichtung). 2003 wurde der Abzug jedoch gestoppt. Transnistrien erklärte die Waffenbestände zum Eigentum des separatistischen Landesteils (AA 7.2016b).
Seit März 2006 wird eine gemeinsame Vereinbarung über die Zollabfertigung und die Regelung des Warenverkehrs von und nach Transnistrien zwischen der Republik Moldau und der Ukraine umgesetzt. Die EU unterstützt beide Länder in ihrer Zusammenarbeit an der Grenze seit Dezember 2005 durch eine Mission (European Union Border Assistance Mission (EUBAM)). Der Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau sowie der tiefen und umfassenden Freihandelszone erstreckt sich auf das gesamte Staatsgebiet der Republik Moldau, sofern die im Abkommen getroffenen Vereinbarungen umgesetzt werden (AA 7.2016b).
Die moldauische Zentralregierung übt in der Region Transnistrien keine Macht aus. Die transnistrischen Behörden regieren über parallele Verwaltungsstrukturen, sie schränken politische Aktivitäten ein und greifen in das Recht in Transnistrien lebender moldauischer Bürger, an den moldauischen Wahlen teilzunehmen, ein. Es wird regelmäßig berichtet, dass die transnistrische Polizei Folter, willkürliche Verhaftungen und illegale Haft anwendet. Schulen, welche die lateinische Schrift verwenden, werden unter Druck gesetzt. Auf dem Gebiet der Internetfreiheit gibt es Restriktionen (USDOS 13.4.2016).
"Bürger" Transnistriens können ihre politischen Führer nicht demokratisch bestimmen und auch nicht frei an moldauischen Wahlen teilnehmen. Transnistrien unterhält seine eigene Legislative, Exekutive und Judikative. Seine Unabhängigkeit wird jedoch von keinem Staat der Erde anerkannt. "Präsident" und "Parlament" (eine Kammer, 43 Sitze) werden für 5 Jahre gewählt. Seit 2011 gibt es das (relativ schwache) Amt des Premierministers und eine Begrenzung für Inhaber des Präsidentenamtes auf 2 Amtszeiten. Die "Präsidentschaftswahlen" 2011 gewann der frühere Parlamentssprecher Jewgeni Schewtschuk, der damit Igor Smirnow abgelöste, welcher mehr als zwanzig Jahre lang autoritär in dem Landstrich geherrscht hatte. Diese "Wahlen" waren, im Gegensatz zu früheren, vergleichsweise kompetitiver und boten eine größere Auswahl, dennoch wurden sie, wie alle "Wahlen" in der Region, international nicht anerkannt. Schewtschuk ist für ein eigenständiges Transnistrien und starke Bande mit Russland, aber auch für den Abbau von Handels- und Reisebarrieren mit Moldau. Im Parlament hat seit Dezember 2010 die Partei Obnovleniye (Erneuerung) die Mehrheit mit 25 Sitzen. Die Partei ist eng verbunden mit dem transnistrischen monopolistischen Geschäftskonglomerat Sheriff Enterprises und der russischen Regierungspartei. Im Juli 2013 wurde Tatyana Turanskaya zur Premierministerin ernannt. (FH 28.1.2015; vgl. DS 4.2.2012). Im November 2015 konnte die in Opposition zum "Präsidenten" stehende Partei "Erneuerung" zwei Drittel der Sitze im transnistrischen "Parlament" erringen (AA 7.2016b).
Der transnistrische Separatismus ist im politischen Establishment Transistriens unumstritten, ebenso Russlands Rolle als Schutzmacht. In Transnistrien stellen ethnische Russen und Ukrainer etwa 60% der Bevölkerung. Rumänischsprachige sind in der Regierung Transnistriens kaum vertreten. Während die Teilnahme an moldauischen Wahlen 2014 verhindert wurde, konnten russische Staatsbürger 2012 in 24 Wahllokalen an der russischen Präsidentschaftswahl teilnehmen. Korruption und organisiertes Verbrechen sind ein ernstes Problem in Transnistrien. Die ökonomischen Aktivitäten in der Region beschränken sich hauptsächlich auf Schmuggel. Finanziell ist Transnistrien stark von russischen Subventionen und Erdgaslieferungen abhängig, für welche die Region seit 2007 nichts mehr bezahlt hat. Die Medienlandschaft ist restriktiv, fast gänzlich unter staatlicher Kontrolle und übt keinerlei Kritik am Regime. Die wenigen unabhängigen Printmedien haben nur geringe Verbreitung. Wer doch kritisch berichtet, setzt sich Sanktionen, wie bürokratischer Gängelung usw. aus. Sheriff Enterprises dominiert den Rundfunk, Kabel-TV und Internetdienste. Aus der im August 2014 erlassenen Verordnung ergibt sich, dass staatliche Behörden, private Organisationen, aber auch Bürger verpflichtet sind, extremistische Online-Inhalte zu melden. Die religiöse Freiheit in Transnistrien ist eingeschränkt. Die Orthodoxie ist vorherrschend, verschiedenen kleineren Gruppen wurde die Registrierung verweigert. Nicht registrierte Gruppen sehen sich aber Schikane durch Polizei und Orthodoxie ausgesetzt. Verschiedene Schulen, welche Unterrichtssprache Rumänisch und das lateinische Alphabet verwenden, werden von den PMR-Behörden drangsaliert, weil dies als Unterstützung der Einheit mit der Republik Moldau gesehen wird. Die Versammlungsfreiheit wird in Transnistrien erheblich eingeschränkt, Genehmigungen für Demonstrationen gibt es selten. Ähnliches gilt für die Vereinigungsfreiheit. NGOs müssen sich mit den lokalen Behörden koordinieren. Tun sie es nicht, hat das Konsequenzen, etwa Drangsale, Überwachung oder "Besuche" durch Sicherheitsbehörden. Die Justiz in der Region ordnet sich der Exekutive unter und setzt den Willen der Behörden um. Das Recht auf einen fairen Prozess ist ausgehebelt und die rechtlichen Standards entsprechen nicht internationalem Niveau. Politisch motivierte Verhaftungen sind häufig. Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter in der Haft. Die Haftbedingungen sind harsch und unhygienisch. Die Untersuchungshaft wird exzessiv angewandt, lange Haftstrafen für Bagatelldelikte und eine alarmierende Gesundheitssituation in den Gefängnissen werden berichtet. Es gibt kein separates Jugendstrafwesen. Im Militär sind Misshandlungen üblich und es kommt regelmäßig zu verdächtigen Todesfällen. LGBTI-Personen werden Berichten zufolge diskriminiert. Frauen sind in den Behörden unterrepräsentiert und stellen auch weniger als 10% der Parlamentsabgeordneten, obwohl die Regierung Schewtschuk einige Frauen an hohen Positionen aufweist. Häusliche Gewalt ist ein verbreitetes Problem und die Polizei weigert sich manchmal derartige Anzeigen anzunehmen (FH 28.1.2015).
Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen gab es zumindest bislang in Transnistrien nicht (FH 28.1.2015). Eine neue von "Präsidenten" Schewtschuk im Februar 2014 unterzeichnete Verordnung sieht einen zivilen Ersatzdienst aus religiösen Gründen vor (USDOS 14.10.2015). Es liegen jedoch keine Informationen vor, aus denen hervorgehen würde, dass dies in der Praxis angewendet würde (Anm. der Staatendokumentation).
Am 16. April 2014 wandte sich das transnistrische Parlament zum wiederholten Mal mit der Bitte um Anerkennung der PMR an Russland. Moskau hat stattdessen am 2. Juli die faktische Annäherung der Region an Russland dadurch weiter vorangetrieben, dass sechs Ministerien und Behörden der PMR den jeweiligen Moskauer Pendants teilweise unterstellt wurden (SWP 07.2014).
Die EU gewährte der separatistischen Republik Transnistrien Anfang 2016, zusammen mit der Republik Moldau, den Beitritt zur Freihandelszone – obwohl die transnistrischen Machthaber die nötigen Reformen und Anpassungen an EU-Standards, beispielsweise in den Bereichen Handel, Warenkennzeichnung und Qualitätssicherung, nicht vorgenommen haben. Die EU gewährte Transnistrien nun eine Frist von zwei Jahren, um dies nachzuholen. Derzeit verfügen weder die EU noch Russland über den politischen Willen, sich in Moldau stärker zu engagieren, daher besteht zurzeit kein Interesse an einer Eskalation des Konflikts um Transnistrien (DGAP 16.2.2016).
Quellen:
Die Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, es kommt aber immer wieder vor, dass Regierungsvertreter diese Unabhängigkeit nicht respektieren. Druck auf Richter und Korruption innerhalb der Justiz sind weiterhin ein Problem. Es gibt Berichte, dass Staatsanwälte und Richter Geld für die Reduzierung von Strafen verlangt haben. Hochrangige Beamte haben in öffentlichen Auftritten zugegeben, dass die Korruption im Justizwesen ein großes Problem für das Land bedeutet. Im Oktober 2015 beschloss das Parlament Änderungen zum Strafgesetz, die sich auf die Beseitigung rechtlicher Widersprüche bzgl. der obligatorischen Audio- und Videoaufnahmen während der Gerichtsverhandlungen beziehen. Nach seinem letzten Besuch in der Republik Moldau im Dezember 2015, äußerte sich Stefan Schennach, der Vorsitzende des Begleitausschusses der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE), besorgt über den Einfluss der Oligarchen auf die staatlichen Institutionen einschließlich Justiz- und Strafverfolgungsbehörden. Der Oberste Rat der Magistratur (Superior Council of Magistrates, SCM; der Selbstverwaltungskörper der Justiz) verfügt über einen Disziplinarrat, an den eigene Inspektionsrichter Fälle von Verstößen gegen den richterlichen Ethikkodex zu melden haben. Während der ersten Jahreshälfte 2015 leitete der Disziplinarrat des SCM 25 Disziplinarverfahren gegen 23 Richter ein, erließ fünf Warnungen, drei Verwarnungen und eine Empfehlung der Entlassung. In April 2014 wurden vier Richter vom SCM wegen einer offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung des Amtsgerichts beschuldigt. Die Anti-Korruptionsstaatsanwaltschaft schloss jedoch die vier Fälle ohne Einleitung eines Strafverfahrens ab. Gemäß dem Bericht des Corruption Perceptions Index von Transparency International blieb die Bestechungsrate im Land relativ hoch. Demnach sind die Justiz, dann die politischen Parteien und das Parlament am stärksten von Korruption betroffen. Außerdem ist dem Bericht zu entnehmen, dass die hohe Korruptionsrate mit der Einmischung der Regierung in die Aktivitäten der Zivil- und Strafjustiz zu erklären ist. Die zahlreichen Vorwürfe gegen die Richter des Nationalen Antikorruptionszentrums und die Tatsache, dass das Justizwesen von 80% der Bevölkerung als korrupt oder extrem korrupt wahrgenommen wird, geben Anlass zur Besorgnis. 2014 verurteilten die Gerichte mehrere Richter, die Schmiergelder angenommen haben. Die Anzahl solcher Fälle war jedoch sehr gering und deshalb wird das Justizwesen weiterhin als Verteidiger seiner Mitarbeiter wahrgenommen. In Januar 2015 trat das neue Gesetz über Disziplinarmaßnahmen in Kraft. Die neuen Regelungen umfassen die Behandlung von Korruptionsfällen von Richtern und die Begrenzung der richterlichen Immunität. Außerdem erlauben sie der Behörden im Falle von Geldwäsche und von unrechtmäßiger Bereicherung die Konfiszierung des Eigentums. Die Behörden machen mäßige Fortschritte bei der Vollstreckung des neuen Gesetzes. Es gibt jedoch verschiedene Änderungen zu einer Vielzahl weiterer Rechtsvorschriften, um die neuen Regelungen mit dem alten Gesetz in Einklang zu bringen (USDOS 13.4.2016).
Der Gehalt der moldauischen Richter war bis 2013 der niedrigste im Vergleich mit den EU-Mitgliedstaaten. Seitdem wurde das Einkommen der Richter Jahr für Jahr erhöht. Die Gehaltserhöhung betrug im Jahr 2013 und 2014 sogar 100%. Das jährliche Bruttogehalt eines Richters liegt zwischen 6.042 und 10.062 Euro. Zusätzlich zu ihrem Gehalt erhalten sie auch eine materielle Unterstützung (CoE-GRECO 5.7.2016). Die fünfjährige Probezeit für frisch ernannte Richter wird jedoch weiterhin kritisiert (OSCE/ODIHR 13.6.2014). Es wird im Rahmen der "Reformstrategie der Justiz 2011-2016" und des "Reformkonzepts der Generalstaatsanwaltschaft" versucht, die Probleme zu lösen, die die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft beeinflussen. Eines der wichtigsten Ziele ist dabei die Einführung eines transparenten Verfahrens anhand bestimmter Kriterien für die Auswahl, Ernennung und Beförderung von Staatsanwälten (CoE-GRECO 5.7.2016).
Die Gesetze garantieren die Unschuldsvermutung, gelegentlich wird diese jedoch durch Äußerungen von Richtern verletzt. Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Die Bestellung temporärer Verteidiger, die nicht genug Zeit zur Einarbeitung in den Fall haben, scheint verbreitet zu sein und läuft dem Recht auf einen Rechtsbeistand zuwider. Es gibt ein Recht auf Beschwerde. Es gab Berichte über Fälle, in denen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sein soll. Gerichtsverhandlungen werden von einem Einzelrichter oder einem Richterkollegium geführt. Militärgerichten obliegt die Rechtsprechung über Militärpersonal, auch Reservisten und Pensionäre, sowie für Verbrechen von Zivilisten gegen Militärpersonen. Mit Juni 2015 waren vor dem EGMR 1.357 Klagen gegen die Republik Moldau anhängig. Die meisten betrafen Haftbedingungen, Folter, unmenschliche und erniedrigende Behandlung, Nichtumsetzung von Gerichtsurteilen, Verstöße gegen Besitzrechte und gegen das Recht auf ein faires Verfahren. 2014 hatte es 24 Entscheide des EGMR gegen die Republik Moldau gegeben und diese wurde zur Zahlung von insgesamt 200.000 EUR an Entschädigungen verurteilt. Moldau hat zwischen 2010 und 2015 insgesamt über 2,4 Mio. USD Strafe für Fälle gezahlt, die das Land vor dem EGMR verloren hat. 2015 verlor es bis November 18 Fälle. Die Regierung erfüllt EGMR-Urteile normalerweise umgehend (USDOS 13.4.2016).
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, haben Justizbeamte den Ruf der Politisierung und Korruption. Schlüsselpositionen werden unter herrschenden Parteien vergeben und bei Berufungsverfahren mangelt es an Transparenz. Die Republik Moldau verabschiedete zwar einen adäquaten Rechtsrahmen, es mangelt jedoch in vielen Bereichen an der Umsetzung. Die Hauptprobleme des Justizwesens sind die unzureichende Begründung der Gerichtsurteile, die fehlerhafte und willkürliche Zuweisung von Rechtssachen, die mangelhaften Audio-Aufzeichnungen während des Gerichtsverfahrens, die fehlende Transparenz bei Ernennung von Richtern, die Beförderung von Richtern mit schlechten Evaluierungsergebnissen und die uneinheitliche Gerichtspraxis, was auch für den Obersten Gerichtshof gilt. Weitere Justizreformen sind aufgrund der aktuellen politischen Akteure nicht vorhersehbar. Eine unabhängige Justiz ist weder für die Regierung noch für die Opposition von Interesse. Darüber hinaus sind die disziplinarische Verantwortung von Richtern und die Tätigkeit der Obersten Rats der Magistratur umstritten. Das größte Problem stellt jedoch die nicht reformierte Staatsanwaltschaft dar. Ein Gesetzesentwurf existiert schon seit mehr als einem Jahr und wurde sogar bei seiner ersten Lesung im Mai 2015 abgestimmt, aber er wartet immer noch auf die endgültige Verabschiedung durch das Parlament. Diese Verzögerung ist damit zu begründen, dass die Staatsanwaltschaft zu einem der wichtigsten Instrumente bei der Ausübung von Kontrolle in der politischen Landschaft geworden ist (FH 12.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).
Quellen:
? CoE – GRECO – Council of Europa – Group of States Against Corruption (5.7.2016): Evaluation Report Republic of Moldova, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1467796488_grecoeval4rep-2016-6-moldova-en.pdf, Zugriff 16.8.2016
? FH – Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/325008/464789_de.html, Zugriff 16.8.2016
? FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/325349/465175_de.html, Zugriff 16.8.2016
? OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe, Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.6.2014):
Opinion on the law on the selection, performance evaluation and career of judges of Moldova,
http://www.osce.org/odihr/120208?download=true, Zugriff 16.8.2016
? USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices 2015 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/322499/461975_de.html, Zugriff 16.8.2016
? USDOS – US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/270808/400949_de.html, Zugriff 16.8.2016
Die Behörden kontrollieren effektiv die Sicherheitskräfte. Die nationale Polizei ist das primäre Exekutivorgan der Republik Moldau. Sie untersteht dem moldauischen Innenministerium. Die Polizei wird in Kriminalpolizei und Ordnungspolizei unterteilt. Das Ministerium machte wenig Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen zur Bekämpfung von Misshandlungen und Korruption. Es gab jedoch Berichte über angebliche Folter durch Sicherheitskräfte. Trotz der durchgeführten Untersuchungen werden selten Beamte wegen Menschenrechtsverletzungen, Korruption usw. erfolgreich angeklagt und bestraft. Insgesamt ist die Polizeigewalt aber leicht gesunken (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).
Quellen:
? FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/325349/465175_de.html, Zugriff 16.8.2016
? USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices 2015 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/322499/461975_de.html, Zugriff 16.8.2016
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Regierung bezüglich Folter eine Null-Toleranz-Politik verfolgt, mangelt es an Zugang zu wirksamer Beschwerde, speziell bei Folterfällen in Haft. Straflosigkeit bei Foltervorfällen ist ein Problem. Die Polizeigewalt ist leicht gesunken, insbesondere während des Verhörens, sie ist jedoch weiterhin ein Problem. Angebliche Fälle von Polizeigewalt werden von der Einheit für Folterbekämpfung in den Büros des Generalstaatsanwalts behandelt. Landesweit wird jedes Büro der Generalstaatsanwaltschaft von einem oder zwei Staatsanwälten besetzt; es gibt insgesamt 70 Beamte, die für die Untersuchung von Folterfällen zuständig sind. In der ersten Jahreshälfte erhielt das Büro 319 Hinweise auf Misshandlungen, davon betrafen 120 die Kriminalpolizei, 48 die Verkehrspolizei und 87 andere Polizeieinheiten. Staatsanwälte eröffneten 53 Verfahren und 22 Fälle wurden vor Gericht gebracht, doch kam es nur in sechs Fällen zu Schuldsprüchen und Gefängnisstrafen für die Täter In 10 Fällen waren die Opfer minderjährig. Die meisten gemeldeten Fälle ereigneten sich auf der Straße oder in öffentlichen Plätzen, gefolgt von Polizeistationen und Hafteinrichtungen, 2 betrafen psychiatrische Einrichtungen und weitere 2 Fälle betrafen Bildungseinrichtungen. Der Ombudsmann klagt, dass die mit der Untersuchung von Folterfällen beauftragten Behörden ihre Arbeit gelegentlich nicht zeitgerecht erledigen. Fälle von Polizeigewalt, die vor Gericht gehen, werden oft als weniger schwere Delikte (wie zum Beispiel Amtsmissbrauch) behandelt und enden oft mit Bewährungsstrafen. Gemäß Strafgesetzbuch ist Folter mit bis zu 10 Jahren Gefängnis strafbar, bei erschwerenden Bedingungen mit bis zu 15 Jahren. Ein Willkürakt eines Beamten, der physische oder psychologische Leiden verursacht, ist mit zwei bis sechs Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe und einem Amtsverbot strafbar. Bewährungsstrafen sind für Folter nicht vorgesehen. Im Jahr 2014 wurden dem Generalstaatsanwalt 370 Fälle in den Streitkräften gemeldet. 168 Strafverfahren wurden eingeleitet, davon 106 militärrechtliche und 48 zivilrechtliche Verfahren (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016).
Quellen:
? AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report 2016 Moldau,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/moldau?destination=node%2F2981, Zugriff 16.8.2016
? USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices 2015 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/322499/461975_de.html, Zugriff 16.8.2016
Korruption war 2015 das bedeutendste Menschenrechtsproblem des Landes. Gemäß dem Bericht des Corruption Perceptions Index von Transparency International ist die Bestechungsrate im Land relativ hoch. Gesundheitswesen, Bildungseinrichtungen, Polizei, Finanzämter und Gerichte sind von der Korruption besonders betroffen. Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor, aber diese Gesetze werden nicht effektiv umgesetzt. In den meisten Korruptionsfällen 2015 hat sich die Strafverfolgung auf Beamte auf niedrigen Ebenen beschränkt. Das Nationale Antikorruptionszentrum (NAC) berichtete im Jahr 2014 von 448 Ermittlungen im Zusammenhang mit Korruption, die in 133 Fällen zu Verurteilungen führten. Hochrangige Beamte mussten jedoch keine Haftstrafen verbüßen. 2014 registrierte die Abteilung für internen Schutz und Antikorruption des Innenministeriums 84 Fälle passiver Korruption, in die 74 Mitarbeiter des Ministeriums verwickelt waren. 19 Fälle wurden vor Gericht gebracht und weitere 19 Fälle wurden aufgrund Mangels an Beweisen eingestellt. 2014 fällten die Gerichte drei Urteile: eine dreijährige Bewährungsstrafe und zwei Ordnungsstrafen für passive Korruption. Das Innenministerium entließ 27 und verwarnte drei weitere Mitarbeiter. Weiters wurde über 21 Fälle von Bestechung, 37 Fälle von Amtsmissbrauch und 51 Fälle von Kompetenzüberschreitung berichtet. Gesetze verlangen, dass Beamte ihre Einkünfte offenlegen, aber auch diese Gesetze werden nur unzureichend umgesetzt. Es gibt eine unabhängige Nationale Integritätskommission, welche die Einkommenserklärungen der Beamten prüfen soll, deren Ermittlungen seit der Gründung 2013 noch zu keiner Verurteilung eines Beamten geführt haben. Die Veruntreuung von ca. einer Milliarde Dollar des nationalen Bankensystems führte zu einer wesentlichen Aufdeckung der Mitschuld der moldauischen Regierung an der Korruption. Während der Untersuchung des Falles wurden unter anderem hochrangige Politiker verhaftet und befragt. Die Korruptionsskandale und die fehlende behördliche Gegenreaktion führten zu öffentlicher Missbilligung der Regierung und zu starken öffentlichen Protesten (USDOS 13.4.2016).
Als Reaktion auf den Bankenskandal froren die EU und weitere Geldgeber die finanzielle Unterstützung für das Land ein, solange die Regierung keine entsprechende Vereinbarung traf und eine glaubwürdige Untersuchung durchführte. Im Laufe der Untersuchungen stellte sich heraus, dass auch hochrangige Politiker, unter anderem der ehemalige Premierminister Vlad Filat, beim Verschwinden des Geldes eine wichtige Rolle spielten. Vlad Filat, dem angeblichen Initiator des Diebstahls, wurde seine parlamentarische Immunität entzogen und erstmalig wurde in der Republik Moldau ein ehemaliger Premierminister festgenommen. Im Dezember 2015 leitete das NAC 44 Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Skandal ein, davon wurden 20 Fälle bereits vor Gericht gebracht. Die Aufdeckung des Bankenskandals kann jedoch nicht als Erfolg der Antikorruptionsstellen betrachtet werden, da sie durch die Selbstanzeige eines einflussreichen Geschäftsmannes beim NAC ausgelöst wurde. Auch im Justizwesen verhindert der fehlende politische Wille die effektive Korruptionsbekämpfung. Ein gutes Beispiel dafür ist die Verweigerung der Entpolitisierung und der Förderung der Arbeit des NAC. Im Jahr 2015 scheiterte die Annahme eines Gesetzespakets für die Verbesserung des NAC (FH 12.4.2016).
Moldau liegt im 2015 Corruption Perceptions Index von Transparency
International mit einer Bewertung von 33 (von 100) (0=highly
corrupt, 100=very clean) auf Platz 103 (von 167) (je höher, desto
schlechter). 2014 hatte das Land mit Bewertung 35 auf Platz 103 (von 174) gelegen. (TI 2014 / TI 2015)
Quellen:
? FH – Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/325008/464789_de.html, Zugriff 16.8.2016
? TI – Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/cpi2015, Zugriff 16.8.2016
? TI – Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 16.8.2016
? USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices 2015 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/322499/461975_de.html, Zugriff 16.8.2016
7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen (USDOS 13.4.2016).
Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv. Während der letzten 10 Jahre hat sich die NGO-Landschaft, in weiten Teilen dank der Hilfe internationaler Geldgeber, erheblich entwickelt. 2014 war der Sektor noch immer zu 80% von ausländischen Mitteln abhängig trotz verstärkten Bemühungen, vor Ort Mittel aufzubringen. Eine einstimmig im Parlament angenommene Entwicklungsstrategie für die Zivilgesellschaft 2012-2015 sollte dieses Problem angehen (FH 12.6.2014). Die meisten NGOs gibt es in der Hauptstadt Chi?in?u. Dennoch wurden im Jahr 2014 viele NGOs in den Regionen aktiv. Sie organisierten Veranstaltungen und führten Kampagnen durch, um die Bevölkerung dazu zu motivieren, wählen zu gehen. In der moldauischen politischen Kultur halten sich noch immer alte obrigkeitshörige Denkmuster, die es NGOs schwer machen, ihre Wirkung zu entfalten. Ihre Einbindung in den legislativen Prozess verbessert sich aber schrittweise. Besonders aktiv sind sie auf dem Gebiet der Antikorruption, wo sie eine bedeutende Rolle bei der Verabschiedung des neuen Antikorruptionsgesetzes und bei der Überwachung seiner Umsetzung spielen. Die moldauischen NGOs sind mit einigen Ausnahmen demokratisch und pro-europäisch. Das im Jahr 2013 verabschiedete Gesetz, das es Moldauern erlaubt 2% ihrer Einkommenssteuerleistung einer NGO ihrer Wahl zukommen zu lassen, wurde ein Monat nach der Verabschiedung wieder außer Kraft gesetzt. Das Versprechen, das Gesetz nach erforderlichen Verbesserungen erneut zu erlassen, wurde bislang nicht eingelöst (FH 6.6.2015).
Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich unter der proeuropäischen Regierung verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben (FH 27.1.2016)
Quellen:
? FH – Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 – Moldova, https://www.ecoi.net/file_upload/4543_1435059276_nit2015-moldova-forwebsite.pdf, Zugriff 16.8.2016
? FH – Freedom House (12.6.2014): Nations in Transit 2014 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/281069/411290_de.html, Zugriff 16.8.2016
? FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/325349/465175_de.html, Zugriff 16.8.2016
? USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices 2015 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/322499/461975_de.html, Zugriff 16.8.2016
( )
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel II (Art. 15 – 54) der Verfassung der Republik Moldau gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen generell auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind. Moldau hat seit Erklärung seiner Unabhängigkeit im Jahre 1989 mehrere internationale Abkommen und Grundlagen der Menschenrechte ratifiziert. (ÖB 31.10.2011)
Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Im Dezember 2015 war der Ombudsmann für Menschenrechte aufgrund administrativer Hürden und Budgetrestriktionen nicht im Einsatz. Im April bestätigte das Parlament nur einen Ombudsmann, obwohl für diese Position zwei Ombudsmänner (einer für Kinder, einer für Erwachsene) erforderlich gewesen wären. Der Bürgerbeatragte wird ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament und andere staatliche Institutionen in Menschenrechtsfragen zu beraten, als Mediator zu agieren, Gesetzesinitiativen beim Parlament einzubringen, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen und Klagen in Menschenrechtssachen bei Gericht einzubringen. Der Ombudsmann fungiert auch als nationaler präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter. Im moldauischen Parlament gibt es einen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS 13.4.2016).
Die moldauische Zivilgesellschaft ist zunehmend facettenreich und aktiv (FH 6.6.2015).
Der Menschenrechtskommissar des Europarats begrüßte die Umsetzung des Nationalen Menschenrechtsaktionsplans für 2011-2014, bemängelte aber die Koordination mit anderen sektorspezifischen Plänen, wie etwa der Justizreform. Der Mangel an Ressourcen habe auch die Umsetzung vieler geplanter Aktivitäten behindert. Im Mai 2012 wurde eine eigene Antidiskriminierungsinstitution geschaffen, der Rat zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung und Sicherstellung der Gleichheit. Alle fünf Mitglieder dieses Rates wurden – mit gewisser Verspätung – bestellt (CoE 30.9.2013).
Quellen:
? CoE – Europarat (30.9.2013): Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe following his visit to the Republic of Moldova, from 4 to 7 March 2013, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=2102463, Zugriff 16.8.2016
? FH – Freedom House (6.6.2015): Nations in Transit 2015 – Moldova, https://www.ecoi.net/file_upload/4543_1435059276_nit2015-moldova-forwebsite.pdf, Zugriff 16.8.2016
? ÖB – Österreichische Botschaft Chisinau (Stand 31.10.2011):
Asylländerbericht
? USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices 2015 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/322499/461975_de.html, Zugriff 16.8.2016
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, aber in der Praxis respektiert die Regierung diese Rechte nicht immer. Individuen können die Regierung ohne Einschränkungen kritisieren. Die Gesetze verbieten die Publikation von Literatur, welche den Staat und das Volk diffamieren, zu Krieg oder Aggression aufstacheln, ethnischen oder religiösen Hass oder Diskriminierung schüren, zu Separatismus oder öffentlicher Gewalt aufrufen. Printmedien verbreiten differenzierte Sichtweisen und Kommentare. Einige Zeitungen sind aber im Besitz von Persönlichkeiten der Politik bzw. werden von diesen unterstützt und vertreten eindeutige politische Meinungen. Die Regierung besitzt eine Presseagentur und unterstützt ca. 23 Zeitungen finanziell, was deren Berichterstattung in den meisten Fällen auch beeinflusst. Große Medien, die häufig im Zusammenhang mit den Führern der politischen Parteien oder Oligarchen stehen, üben Druck auf kleinere Medienanbieter aus. Infolgedessen mussten mehrere Medienunternehmen schließen. Die Oligarchen überwachen die Inhalte genau und üben eine redaktionelle Kontrolle über ihre Medien aus. Am 5. März 2015 verabschiedete das Parlament die Änderung des Gesetzes über audiovisuelle Mediendienste, um die Besitzerstruktur von Medien transparent zu machen. Das Gesetz trat im November in Kraft. Trotz Fortschritten nimmt die Monopolisierung von Medien und Werbemarkt vor allem im Fernsehbereich zu, was negative Auswirkungen auf die Medienfreiheit hat. In vielen Fällen praktizieren Journalisten Selbstzensur aus Furcht vor Konflikten mit Sponsoren oder Besitzern ihres Mediums. Einige Zeitungen betreiben Selbstzensur und vermeiden kontroverse Themen, da es Befürchtungen gibt, dass Regierungsbeamte und andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens mit Verleumdungsklagen gegen sie vorgehen könnten. Es gibt keine Restriktionen oder Unterbrechungen beim Zugang zum Internet oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde. Das Gewicht der Onlinemedien, die eine breite Meinungsvielfalt wiedergeben, hat sich im Laufe des Jahres weiter erhöht. Die Zahl der Nutzer von Onlinenachrichtenportalen hat die Zahl der Abonnenten der gedruckten Zeitungen nationaler Verbreitung überflügelt (USDOS 13.4.2016).
Die scharfe Politisierung und Oligarchisierung der Medien bleiben weiterhin große Probleme in der Republik Moldau und sind in den Institutionen verwurzelt. Eine positive Entwicklung ist das Gesetz über die Besitzerstruktur von Medien, das im März 2015 angenommen wurde. Demnach sind alle verpflichtet, ihr Medieneigentum bekannt zu geben. Im Jahr 2015 führte der Vorschlag zur Änderung des Gesetzes über audiovisuelle Mediendienste und des Gesetzes über Meinungsfreiheit zu einer Protestwelle von Journalisten und Zivilgesellschaft. Aufgrund der heftigen Reaktion wurde ein Dialog bezüglich der Gesetzesänderung mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) aufgenommen. Die Änderungen wurden bis zum Jahresende hinausgezögert. Der investigative Journalismus wird in Moldau immer bedeutender, da er vermehrt Korruptionsfälle aufdeckt, was zu Druck seitens der Öffentlichkeit und gelegentlich zu rechtlichen Konsequenzen führt. Gleichzeitig werden investigative Journalisten und ihre Zeitungen oft politisch unter Druck gesetzt und verklagt (FH 12.4.2016).
Die Republik Moldau liegt derzeit in der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen (ROG) auf Platz 76 von 180 Staaten (je höher, desto schlechter). Fernsehen ist das dominierende Medium im Land, neben dem Staatsfernsehen sind auch russische und rumänische Programme verfügbar. Hinzu kommen eine Reihe privater Sender, denen enge Verbindungen zu Wirtschaft und Politik nachgesagt werden. Im Jahr 2009 wurde Verleumdung als Straftatbestand abgeschafft, aber noch immer werden Journalisten wegen Beleidigung vor Gericht gebracht. Medienvertreter werden regelmäßig mit Gewalt bedroht (ROG o.D.).
Quellen:
? FH – Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/325008/451189_en.html, Zugriff 16.8.2016
? ROG – Reporter ohne Grenzen (o.D.): Republik Moldau, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/moldau/, Zugriff 16.8.2016
? USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices 2015 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/322499/461975_de.html, Zugriff 16.8.2016
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung garantiert Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei, Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind. Eine Bandbreite heimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. 2015 fanden in großem Maßstab regierungsfeindliche Demonstrationen fanden statt, die von der Regierung nicht behindert wurden (USDOS 13.4.2016).
Die Regierung respektiert generell die Versammlungsfreiheit. 2015 gab es regelmäßig gegen die Regierung und Korruption gerichtete Proteste der Opposition und der Zivilgesellschaft, ohne dass die Behörden versucht hätten, das zu verhindern. Die Beziehungen zwischen Staat und Zivilgesellschaft haben sich seit 2009 verbessert, obwohl führende Politiker auch Misstrauen oder gar Feindschaft gegenüber NGOs gezeigt haben. Zivilgesellschaftliche Organisationen und deren Vertreter spielten eine wichtige Rolle bei der Reaktion der Öffentlichkeit auf den Bankenskandal (FH 27.1.2016).
Quellen:
? FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/325349/465175_de.html, Zugriff 16.8.2016
? USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices 2015 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/322499/461975_de.html, Zugriff 16.8.2016
Folter und Misshandlung von Gefängnisinsassen sind weiterhin ein Problem. Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen und Haftanstalten sind weiterhin hart und die Situation verbesserte sich im Laufe des Jahres nicht signifikant. Im Oktober 2015 lag die Zahl der Strafgefangenen bei 5.306 und jene der Untersuchungshäftlinge bei 2.507. Die Gefängnisse sind für eine maximale Kapazität von 6.019 Insassen ausgelegt und die Zahl der Untersuchungshaftplätze beträgt 2.635. Laut Ombudsmann für Menschenrechte und Menschenrechtsbeobachtern sind bestimmte Gefängnisse und Haftanstalten weiterhin überfüllt. Das Zentrum für Menschenrechte führte 2014 präventive Kontrollbesuche in verschiedenen Gefängnissen des Landes durch und stellte dabei Unzulänglichkeiten festgestellt. Darunter Überbelegung, mangelhafte medizinische Versorgung usw. Der Ombudsmann stellte 2014 einen Rückgang der Foltervorwürfe fest (USDOS 13.4.2016).
Das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (CPT) stellte 2015 bei seinem Besuch in der Republik Moldau fest, dass es unter den Gefangenen eine inoffizielle benachteiligte Gruppe, die sog. "Erniedrigten", gibt, die regelmäßig Demütigungen durch andere Insassen ausgesetzt ist. Eine ähnliche Gefängnis-Subkultur ist unter den jugendlichen Insassen weit verbreitet (CPT 30.6.2016).
Die schlimmsten Bedingungen werden von Gefängnis Nr. 13 in Chisinau berichtet, das weder internationalen noch nationalen Standards entsprechen soll. In diesem Gefängnis werden ca. 1.200 Häftlinge untergebracht, obwohl es für eine Kapazität von 800 Insassen ausgelegt ist. Deshalb forderten der Ombudsmann, Amnesty International und Vertreter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates wiederholt die Schießung des Standortes, was bislang nicht geschah. Dem Bericht des Ombudsmanns über Besuche von Polizeistationen ist zu entnehmen, dass die Bedingungen in einigen Untersuchungshafteinrichtungen zwar besser wurden, aber besonders die Zellen in Kellern weiterhin unterhalb den geforderten Normen bleiben. Die medizinische Versorgung ist meistens ungenügend. Häftlinge mit Verdacht auf Tuberkulose müssen laut Vorschriften von anderen getrennt werden, was aber nicht immer beachtet wird. Insassen mit verschiedenen Krankheiten werden gemeinsam untergebracht, auch wenn Ansteckungsgefahr besteht. 2014 kam es zur Verurteilung der Republik Moldau durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen unmenschlicher und erniedrigender Bedingungen in den Gefängnissen. Die häufigste Alternative zur Haft ist die bedingte Aussetzung der Strafe, wenn das Verbrechen nicht schwer war und der Täter Ersttäter ist. Das gilt auch für jugendliche Straftäter. Außerdem gibt es die Möglichkeit von Bußgeldern und gemeinnütziger Arbeit. Letztere kann nicht für Jugendliche unter 16 Jahren verhängt werden. Interne Beschwerde- und Untersuchungsmechanismen in den Gefängnissen sind schwach ausgeprägt. Der Zugang der Inhaftierten zu wirksamer Beschwerde ist eingeschränkt. Gefangene haben das Recht, Beschwerden an die Justizbehörden zu richten, einige berichteten aber über Zensur bzw. Vergeltungsmaßnahmen durch Beamte oder Mitgefangene nach Abgabe von Beschwerden. Die Regierung erlaubt die unabhängige Überprüfung der Haftbedingungen durch lokale und internationale Menschrechtsbeobachter, ungestörte Interviews mit Häftlingen werden generell erlaubt. Als Reaktion auf Beschwerden, die von Häftlingen wurden 2014 sieben Mitarbeiter (einschließlich des Direktors) der Strafvollzugsanstalt in Cahul wegen Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung angeklagt. Straflosigkeit bei Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung war aber auch 2015 eher die Regel als die Ausnahme (USDOS 13.4.2016).
Das moldauische Strafgesetzbuch teilt Haftanstalten in unterschiedliche Kategorien: Gefängnisse mit minimaler Sicherheitsstufe für Täter die nicht vorsätzlich gehandelt haben; Gefängnisse mit mittlerer Sicherheitsstufe für vorsätzlich begangene minderschwere Straftaten bis maximal zwei Jahre Haft; Gefängnisse mit normaler Sicherheitsstufe für Straftaten bis maximal fünf Jahre Haft und Gefängnisse mit maximaler Sicherheitsstufe für schwere Straftaten mit mehr als 15 Jahren Haft, besonders schwere Straftaten mit lebenslänglicher Haft und Wiederholungstäter. Die medizinische Betreuung in Gefängnissen wird vom Justizministerium organisiert. Die medizinischen Möglichkeiten sind eingeschränkt. Psychologen sind demnach zwar zugänglich, jedoch besitzen sie nicht das Vertrauen der Häftlinge, da sie zur Gefängnisverwaltung gehören (FIDH 08.2013).
Misshandlung in Polizeigewahrsam, lange Untersuchungshaft und schlechte Haftbedingungen sind weiterhin ein Problem (FH 27.1.2016).
Die Häftlinge erhalten Gesundheitsversorgung in den Krankenrevieren der Gefängnisse, im Gefängnishospital oder wenn nötig außerhalb der Haftanstalt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es besteht ein Vertrag zwischen dem Justizministerium und dem Gesundheitsministerium über die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, welche die Gefängnisverwaltung nicht selbst innerhalb der Anstalten leisten kann. Die Fluktuation bei medizinischem Personal in den Gefängnissen ist hoch. Nicht alle Planstellen können besetzt werden. Speziell an Zahnärzten herrscht ein Mangel und in manchen Einrichtungen gibt es keinen Psychiater. Geräte sind oft veraltet und Medikamente knapp, weswegen Behandlung über die Basisversorgung hinaus, oft kompliziert wird. Das gilt auch für das einzige Gefängniskrankenhaus Moldaus. Bezüglich HIV bietet die Gefängnisverwaltung acht der von WHO et al. empfohlenen neun umfassenden Behandlungen an. Anfang 2012 gab es 104 bekannte HIV-Fälle in moldauischen Gefängnissen, das waren 1,6% der Insassen. 20 davon hatten auch aktive Tuberkulose. HIV-Prävention unter Gefangenen wird von der medizinischen Abteilung der Gefängnisverwaltung in Kooperation mit drei NGOs umgesetzt. Dazu zählen Spritzen-/Nadeltausch usw. Seit 2009 bietet die NGO "new Life" psychologische Betreuung für Häftlinge unter antiretroviraler Behandlung oder im Methadon-Programm. Das Methadon-Programm gab es Ende 2011 in sieben Gefängnissen für 277 Patienten. Das gilt international als sehr wenig. Antiretrovirale Behandlung gibt es in moldauischen Gefängnissen seit 2004 und das Gefängnishospital war das zweite Hospital des Landes, das die Therapie ab 2005 bei HIV-positiven Patienten anwendete. 2004 bis 2011 erhielten 155 Häftlinge diese Therapie, das waren 94% der Personen, die die Behandlung benötigten. Der Rest lehnte die Behandlung ab. Seit 2008 gibt es in acht Gefängnissen die Möglichkeit zu freiwilliger Beratung und Tests für HIV und Hepatitis. Die Kosten werden übernommen, wie bei den meisten Leistungen im zivilen Sektor. Trotz der generellen Zugänglichkeit der Therapie gibt es Berichte über Probleme beim realen Zugang, Finanzierung oder Qualität. Bei Tuberkulose (TB) gilt Moldau als stark betroffen, auch multiresistente (MDR) TB ist verbreitet. Anfang 2012 hatten 2,9% der Häftlinge (186 Fälle) Tuberkulose, von denen wiederum 10,7% (20 Fälle) gleichzeitig HIV hatten. Die Fälle solcher Mehrfacherkrankungen sind im Steigen begriffen, ihre Sterblichkeitsrate ist hoch. Seit Einführung eines soliden TB-Programms 2005 gehen die Erkrankungen zurück, die Zahl der Neuinfektionen hat sich zwischen 2006 und 2010 halbiert. Mehr als die Hälfte der TB-kranken Häftlinge hat MDR-TB (63,4%). Die Kosten für die Behandlung werden übernommen. Die Budgetmittel für die Krankenversorgung der Häftlinge sind knapp. 2011 wurde angenommen, dass 10% der Häftlinge psychische Probleme haben.
Selbstverstümmelung und –mord waren häufig. 2011 behandelten Psychologen 3.622 Häftlinge, wovon 327 ein Selbstverletzungs- oder Selbstmordrisiko hatten. 33 Selbstmordversuche konnten in jenem Jahr verhindert werden (UNODC 07.2012).
Quellen:
? CPT – Council of Europe anti-torture Committee (30.6.2016):
Executive summary to the report on the periodic visit to the Republic Moldova,
http://www.cpt.coe.int/documents/mda/2016-16-inf-eng-executive-summary.pdf, Zugriff 16.8.2016
? FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/325349/465175_de.html, Zugriff 16.8.2016
? FIDH – International Federation for Human Rights (08.2013):
Torture and ill-treatment in Moldova, including Transnistria: Shared Problems, Evaded Responsibility, http://www.fidh.org/IMG/pdf/moldova_transnistria_report.pdf, Zugriff 16.8.2016
? UNODC – United Nations Office on Drugs and Crime (07.2012):
Assessment of the Prison Health Care Setup in the Republic of Moldova. UNODC/WHO mission report 9-13 April 2012, per E-Mail
? USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices 2015 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/322499/461975_de.html, Zugriff 16.8.2016
Die Todesstrafe ist in Moldau für alle Straftaten abgeschafft (AI 16.6.2016).
Quellen:
? AI – Amnesty International (16.6.2016): Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=42, Zugriff 16.8.2016
Von den rund 3,6 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 96% orthodoxe Christen: 86% davon gehören der Moldauisch-Orthodoxen Kirche (MOK), 13% der Bessarabisch-Orthodoxen Kirche (BOK) an. Erstere untersteht der Russisch-Orthodoxen Kirche, letztere der Rumänisch-Orthodoxen Kirche. 2012 wurden die aktiven Angehörigen nicht-orthodoxer religiöser Gruppen aufgrund einer Umfrage auf 150.000 an der Zahl geschätzt. Die größten nicht-orthodoxen Gruppen sind mit je 15.000-30.000 Anhängern die Römisch-Katholische Kirche, Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovahs, Baptisten, Juden, evangelikale Christen und Moslems. Kleinere religiöse Gruppen sind Bahais, Molokanen, Messianische Juden, Lutheraner, Presbyterianer, Unierte u.a. Christen, sowie Hare Krishnas. Verfassung und Gesetze schützen die Rechte des Einzelnen auf freie Religionsausübung, und sie legen fest, dass religiöse Gruppen autonom und unabhängig vom Staat sind. Das Gesetz verweist jedoch auf die "besondere Bedeutung" der MOK hin, somit gilt diese weiterhin als bevorzugte Religion vom Staat. Religiöse Gruppen dürfen nicht politisch tätig werden, unterliegen der Registrierungspflicht und das Abwerben von Gläubigen anderer Konfessionen ist verboten. Bei allen religiösen Gruppen muss die Registrierung durchgeführt werden. Eine Organisation muss dem moldauischen Justizministerium eine Deklaration mit ihrem exakten Namen, Glaubensgrundsätzen, Organisationsstruktur, Aktivitäten, Geldquellen und Rechten und Pflichten der Mitglieder übermitteln. Für die offizielle Registrierung sind Unterschriften von 100 Staatsbürgern nötig und es müssen geeignete Räumlichkeiten für die religiösen Aktivitäten nachgewiesen werden. Das Justizministerium ist gesetzlich verpflichtet die Organisation binnen 30 Tagen zu registrieren. Auf Antrag des Ministeriums kann ein Gericht den Status als registrierte Gruppe suspendieren, wenn ihre Aktivitäten die Verfassung oder die Gesetze verletzen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Außerdem kann die Registrierung auch wegen Verletzung internationaler Verträge oder politischer Betätigung suspendiert oder widerrufen werden. Erst die Registrierung gibt den religiösen Gruppen den legalen Status und erlaubt ihnen den Bau von Kirchen, den Besitz von Grundstücken in Friedhöfen, die Veröffentlichung religiöser Literatur, die Anhäufung von Besitz, Eröffnung von Bankkonten und Anstellung von Mitarbeitern. Registrierte religiöse Gruppen müssen keine Grund- und Immobiliensteuern entrichten. Es gibt keine Staatsreligion, aber das Religionsgesetz betont die besonders wichtige Rolle der MOK in der Geschichte und Kultur des Landes. Alle religiösen Gruppen, auch nicht registrierte, dürfen Gottesdienste abhalten. Diskriminierung aufgrund der Religion ist verboten. 2014 wurden 51 religiöse Gruppen registriert, darunter drei neue christliche Konfessionen, fünf religiöse Einrichtungen und 43 Untereinheiten bereits existierender Gruppen. Religiöse Minderheitengruppen berichten von verbalen Angriffen und Diskriminierung in den Medien. Im Laufe des Jahres fanden zwar keine Proteste gegen religiöse Minderheiten statt, eine niedrigere Akzeptanz ihr gegenüber war jedoch seitens der religiösen Gemeinschaft in der Mehrheit spürbar. Außerdem vergibt die Regierung Privilegien für die MOK und deren Angehörige, die aber andere religiöse Gruppen nicht bekommen. So zum Beispiel erhält die MOK Begünstigungen bei der Einfuhr religiöser Materialien oder bei der Restitution von Kircheneigentum. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund des Glaubens, bis hin zu tätlichen Angriffen und Sachbeschädigungen, speziell in ländlichen Gegenden. Gemäß der Islamischen Liga hat sich die Situation für Moslems gegenüber den Vorjahren verbessert; es wurden nur isolierte Fälle von Diskriminierung berichtet (USDOS 14.10.2015).
Obwohl die Verfassung Religionsfreiheit garantiert, ist die Stellung der Moldauisch-Orthodoxen Kirche gesetzlich immer noch herausgehoben. Es gibt immer noch Fälle von Diskriminierung gegen religiöse Minderheiten durch lokale Behörden, Anwohner und den orthodoxen Klerus (FH 27.1.2016).
Quellen:
? FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/325349/465175_de.html, Zugriff 16.8.2016
? USDOS – US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom – Moldova, http://www.ecoi.net/local_link/313344/451608_de.html, Zugriff 16.8.2016
Ethnische Gruppen: Moldauer 75,8%, Ukrainer 8,4%, Russen 5,9%, Gagausen 4.4%, Rumänen 2,2%, Bulgaren 1.9%, andere 1,4% (Angaben von 2004) (CIA 1.8.2016).
Die Gagausen, eine Turk-Minderheit im Süden des Landes, erfreuen sich regionaler Autonomie. Nichtsdestotrotz beschweren sich deren Anführer, dass ihre Interessen auf nationaler Ebene nicht gut genug vertreten würden. So wie die slawischen Minderheiten des Landes, tendieren die Gagausen zur kommunistischen Opposition und treten für eine größere Nähe zu Russland ein. Der Grund dafür ist eine fehlende Integrationsstrategie für Minderheiten. Die Regierung legte in April 2015 ein Strategieentwurf über die Integration von Minderheiten zur öffentlicher Konsultation vor (FH 27.1.2016, vgl. SWP 07.2014).
Minderheiten machen in der Republik Moldau über 20% der Bevölkerung aus. Die meisten Minderheitsangehörigen sind im ganzen Land verstreut, nur die gagausische Region bildet eine Selbstverwaltungseinheit, während ukrainische und bulgarische Gemeinden in kompakten Siedlungen leben. Die Republik Moldau ist Vertragspartei von sieben der neun wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen. Den rechtlichen Rahmen für Minderheitenfragen in der Republik Moldau bildet das Gesetz 382/2001 über die Rechte von Personen, welche nationalen Minderheiten angehören und den rechtlichen Status ihrer Organisationen. Das Gesetz sieht den Schutz von Minderheiten vor, und verbietet Diskriminierung auf Basis der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit. Im Jahr 2012 hat die Republik Moldau zwei wichtige Säulen der Antidiskriminierungsgesetzgebung angenommen: das Gesetz zur Sicherstellung der Gleichheit und das Gesetz über die Aktivität des Rates zur Prävention und Bekämpfung von Diskriminierung. Der Aktionsplan zur Unterstützung der Roma für 2011-2015 wurde 2011 angenommen und 2013 wurde zum ersten Mal überhaupt ein Berater des Ministerpräsidenten ernannt, dessen Portfolio Roma-Integration und Minderheitenfragen umfasst. Das Büro für interethnische Beziehungen ist eine Regierungsbehörde, zuständig für Minderheitenpolitik. Der Koordinationsrat der Nationalen Minderheiten fungiert als dessen Beratungsgremium, mit Minderheitenführern als seinen Mitgliedern. Die Konsultationsmechanismen mit dem Koordinierungsrat sind eher schwach. 2009 sprachen in Moldau laut Regierung 75,2% der Bevölkerung Moldauisch (faktisch dem Rumänischen gleich), 16% Russisch, 3,8% Ukrainisch, 3,1% Gagausisch und 1,1% Bulgarisch. Von den Minderheitenangehörigen sprechen Schätzungen zufolge nur 30% Moldauisch. Als Sprache des interethnischen Verkehrs gilt nach wie vor Russisch. 2004 wurde die Zahl der Roma auf 12.271 geschätzt. Roma selbst behaupten eine Stärke von 250.000 Individuen. Sie gelten in allen Bereichen als benachteiligt (MRG 9.6.2014).
Quellen:
? CIA – Central Intelligence Agency (1.8.2016): The World Factbook – Moldova,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 16.8.2016
? FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/325349/465175_de.html, Zugriff 16.8.2016
? MRG - Minority Rights Group International (9.6.2014): Partnership for all? Measuring the impact of Eastern Partnership on minorities, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1403516677_mrge-impact-of-eatern-partnership-on-minorities-policy-paper-2014-1.pdf, Zugriff 28.10.2014
? SPW – Stiftung Wissenschaft und Politik (07.2014): Republik Moldau: EU-Assoziierung im Schatten der Ukraine-Krise, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2014A48_buescher.pdf, Zugriff 16.8.2016
( )
Die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes. Lediglich die transnistrischen "Behörden” begrenzen gelegentlich die Reisefreiheit von transnistrischen bzw. moldauischen Bürgern in die abtrünnige Region bzw. aus dieser heraus. Oft werden Fahrzeuge, die zwischen Transnistrien und Moldau reisen, angehalten und durchsucht (13.4.2016).
Quellen:
? USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices 2016 – Moldova, https://www.ecoi.net/local_link/322499/461975_de.html, Zugriff 16.8.2016
19. Grundversorgung und Wirtschaft
Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas (CIA 1.8.2016). Die offizielle Arbeitslosenrate lag 2015 bei 4,9% (SM 2016).
Die soziale Lage in Moldau ist insbesondere in ländlichen Gebieten prekär. Die unsichere wirtschaftliche Entwicklung und die damit einhergehende Arbeitsmigration vieler junger Menschen haben großen Einfluss auf das Sozialsystem und auf das soziale Gefüge und sorgen gleichzeitig für eine große ökonomische Abhängigkeit des Landes von sogenannten "Remittances", den Rücküberweisungen von moldauischen Arbeitsmigranten im Ausland. Aufgrund der hohen Abwanderung gut ausgebildeter Menschen im mittleren Alter bleiben vielfach, insbesondere in ländlichen Regionen, minderjährige Kinder und alte, gebrechliche Menschen zurück. (ÖB 31.10.2011)
Moldau ist abhängig von Rücküberweisungen der ca. 1 Mio. Moldauer, die im Ausland arbeiten – hauptsächlich in Europa, Russland und anderen ehemaligen Sowjetrepubliken. Diese Rücküberweisungen in der Höhe von ca. USD 1,12 Mrd. jährlich, machten 2015 23,4% des BIP des Landes aus (CIA 1.8.2016 / TWB o.D.).
Das Durchschnittseinkommen in Moldau lag 2015 bei 4.610,9 Lei. Das ist eine Steigerung von 845,8 Lei gegenüber 2014. Es gibt jedoch Unterschiede nach Branchen (SM 2015).
Das nationale Sozialversicherungssystem ist das System des sozialen Schutzes in Moldau. Aus diesem System werden Zahlungen für Entschädigungen, Unterstützungen, Renten, Krankenprävention, Arbeitseingliederung und dergleichen geleistet. Der Fond für soziale Unterstützung subventioniert medizinische Leistungen und Kosten für Unterkunft und Lebensmittel. Aus dem Sozialversicherungsfond werden Leistungen für Pensionen von Arbeitern, Invaliden und Soldaten gezahlt. Weiters werden daraus Gelder für Personen wegen temporärer Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit, sowie Familienbeihilfe bezogen (ÖB 31.10.2011).
Mehr als 1 Mio. Moldauer, darunter rund 650.000 Pensionisten erhalten Leistungen aus dem moldauischen System der sozialen Sicherung. Für die ärmsten unter ihnen sind die staatlichen Transferleistungen oft die einzige Einkommensquelle, speziell während des Winters, wenn es in der Landwirtschaft keine Arbeit gibt. Das moldauische Sozialhilfesystem erreicht nur etwa die Hälfte der anspruchsberechtigten Haushalte, was am komplexen Antragssystem liegt. Fehler in Antragstellung und Berechnung sind häufig (UNHRC 20.6.2014).
Das Sozialsystem und die Wohlfahrtsprogramme sind finanziell schwache Bereiche und nur beschränkt wirksam. Im Jahr 2012 wurde auf die ungleiche und betrügerische Verteilung von Sozialhilfe hingewiesen. Deshalb wurden vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie Maßnahmen eingeführt, um einen gezielteren Einsatz der Sozialhilfe gewährleisten zu können, da nicht alle über ihr tatsächliches Einkommen berichten. Das System blieb jedoch mangelhaft. Laut einem Bericht vom 2012 bewegt sich das derzeitige Rentensystem in eine finanziell nachhaltigere Richtung, aber auf mittel und langfristige Sicht ist es sozial nicht nachhaltig. Die Rücküberweisungen aus dem Ausland spielen eine wichtige Rolle bei der Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit. Die ausländischen Überweisungen sind in ländlichen Regionen von besonders hoher Bedeutung, weil diese die einzige Einkommensquelle für viele Familien sind. Somit hängen die Armutsquote und Sozialhilfe von der Volatilität der Einkünfte auf dem Ausland ab (BTI 2016).
Quellen:
? BTI – Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index (2016): Moldova Country Report,
http://www.bti-project.org/de/4579/laenderberichte/detail/itc/mda/ity/2016/itr/pse/, Zugriff 16.8.2016
? CIA – Cenral Intelligence Agency (1.8.2016): The World Factbook – Moldova,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 16.8.2016
? ÖB - Österreichische Botschaft Chisinau (Stand 31.10.2011):
Asylländerbericht
? SM – Statistica Moldovei (2016): Moldova in Figures 2016. Statistical pocket-book,
http://www.statistica.md/public/files/publicatii_electronice/Moldova_in_cifre/2016/Moldova_cifre_eng_fra.pdf, Zugriff 16.8.2016
? TWB – The World Bank (o.D.): Personal remittances, received (% of GDP), http://data.worldbank.org/indicator/BX.TRF.PWKR.DT.GD.ZS, Zugriff 16.8.2016
? UNHRC - UN Human Rights Council (20.6.2014): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights; Addendum; Mission to the Republic of Moldova (8 to 14 September 2013), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403526468_a-hrc-26-28-add-2-eng.doc, Zugriff 16.8.2016
Mit der Unabhängigkeit im Jahre 1991 erbte die ehemalige Sowjetrepublik Moldau das Gesundheitssystem sowjetischer Prägung (Semashko-System), das an die neuen Verhältnisse angepasst werden musste. Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Zahlungen für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist über dieses Phänomen sehr besorgt und bestrebt es zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, 2 städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühlen sich über die Behandlung gut informiert und auf dem Laufenden gehalten. 28% haben das Gefühl, die Krankenversorgung habe sich verbessert, 10% meinen das Gegenteil und 30% sehen keine Änderung. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter Tbc, ist ein Problem, die Inzidenz nimmt aber seit 2005 ab. Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung. Viele Roma haben Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen oder in entlegenen Gegenden leben (WHO 2012). ( ) (Quelle: WHO 2012)
Der Zugang zu medizinischer Notversorgung ist universell, unabhängig vom Versicherungsstatus. Das gilt auch für Schlüsselbereiche der öffentlichen Gesundheit wie Behandlung von HIV/AIDS, Tuberkulose und Impfungen. Von der verpflichtenden Krankenversicherung sind spezielle ambulante und stationäre Spitalspflege und eine sehr eingeschränkte Liste von Medikamenten, für die der Staat die Kosten rückerstattet, abgedeckt. Für nicht abgedeckte Risiken kann eine freiwillige Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Alles andere muss laut Tarif selbst bezahlt werden. Seit 2010 erhalten Haushalte, die als arm registriert sind, automatisch die Krankenversicherung. Negative Auswirkungen hat der Mangel an medizinischem Personal, vor allem auf dem Lande. Von der Pflichtversicherung umfasst sind alle selbständig und unselbständig Erwerbstätigen, die ihre Beiträge bezahlen. Beitragslos versichert sind Kinder, Behinderte, Pensionisten und arbeitslos Gemeldete. Seit 2008 muss jeder Versicherte einen Hausarzt haben, der ihn an Spezialisten überweisen kann (CoE 1.2014).
Die verpflichtende Gesundheitsversicherung deckte 2012 75-80% der Bevölkerung ab, 96,3% der Patienten berichteten von out-of-pocket-Zahlungen für medizinische Leistungen. 50% der moldauischen Spitäler befinden sich in Chisinau. Einige der ländlichen Einrichtungen der medizinischen Erstversorgung genügen den nationalen Standards nicht. Besonders die ärmsten Bevölkerungsschichten sehen sich im Zugang zu Krankenversorgung als benachteiligt, weil sie keine Versicherungen und Zuzahlungen finanzieren können. Andererseits sind sich viele arme Eltern nicht dessen bewusst, dass Kinder automatisch staatlich versichert sind. Angehörige von Randgruppen (Roma, Alte, HIV/AIDS-Kranke, Homosexuelle etc.), welche in Armut leben, sehen sich Diskriminierung beim Zugang zu Krankenversorgung gegenüber, wie etwa langen Wartezeiten bei Notrufen, Verweigerung von Behandlung unter Vorwänden etc. (UNHRC 20.6.2014).
In Moldau gibt es ein staatliches Krankenversicherungssystem, dessen Kosten je nach Zeitpunkt des Abschlusses der Krankenversicherung stark variieren. Sofern diese vor dem 31. März 2014 abgeschlossen wurde, belaufen sich die Kosten derzeit auf 2.028 MDL (ca. 92 Euro pro Jahr (Yahoo 11.8.2016)). Wurde die Versicherung nach dem 31. März 2014 abgeschlossen, verdoppelt sich der Preis auf 4.056 MDL (ca. 185 Euro jährlich (Yahoo 11.8.2016)). Der Abschluss der Krankenversicherung ermöglicht dem Patienten kostenlose Arztbesuche und einfache medizinische Untersuchungen, sowie die kostenlose Überweisung zu Fachärzten. Patienten hätten auch ohne Krankenversicherung die Möglichkeit sich medizinisch behandeln zu lassen. Die Kosten für den Arztbesuch variieren hier je nach Einrichtung: Öffentliche Praxen/Kliniken: ca. 20-50 MDL (ca. 1-3 Euro (Yahoo 11.8.2016)). Private Praxen/Kliniken: ca. 200-300 MDL (ca. 9-13 Euro (Yahoo 11.8.2016)) (IOM 27.1.2014).
Die Republik Moldau begann mit der Umsetzung seiner Gesundheitsstrategie für 2014-2020. Demzufolge erfolgten eine leichte Verbesserung der Gesundheitsindikatoren, eine Senkung der Sterblichkeitsrate durch Erkrankungen und ein Anstieg der Lebenserwartung bei der Geburt. Die Gesundheitsdienstleistungen werden weiterhin umstrukturiert, diese Fortschritte sind jedoch sehr langsam und stoßen auf Hindernisse. Infolge dieser Veränderungen bekam die medizinische Grundversorgung Schritt für Schritt mehr Autonomie und Krankenhäuser wurden regionalisiert. Die Beteiligung des Privatsektors an Gesundheitsdienstleistungen ist gestiegen, besonders bei diagnostischen Dienstleistungen. Das moldauische Gesundheitssystem und die medizinische Grundversorgung stehen allerdings weiterhin unter Druck aufgrund der negativen Auswirkungen der Abwanderung von Fachkräften, des Vorruhestandes des Personals in manchen Regionen und der Probleme mit der Mobilität von Ärzten und Krankenschwestern. Die Infrastruktur der Gesundheitseinrichtungen verbesserte sich deutlich. Der neue Operationsblock im Republikanischen Klinischen Krankenhaus in Chisinau wurde mit den modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Mehr als 150 Gesundheitszentren in ländlichen Gebieten wurden renoviert und mit medizinischer Ausrüstung ausgestattet. Das Informationssystem in der primären Gesundheitsversorgung wurde abgeschlossen. Das Programm zur Prävention und Kontrolle der Herz- und Kreislauferkrankungen und das nationale Ernährungsprogramm für 2014-2020 wurden im September 2014 genehmigt. Die Impfraten waren zwar hoch, jedoch rückläufig und regional sehr unterschiedlich. Der Zugang zu antiretroviral Therapie für HIV und zu Behandlung von Tuberkulose verbesserte sich. Die Arzneimittelvorschriften wurden mit den EU-Richtlinien übereinstimmt und die Kapazitäten der Nationalen Agentur für Arzneimittel und Medizinprodukte gestärkt. Die Republik Moldau setzte seine technische Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für Prävention und Bekämpfung von Krankheiten fort (E 25.3.2015).
Caritas Moldau betreibt humanitäre Hilfe und Sozialhilfeprogramme und kümmert sich um Obdachlose, alte Menschen in prekären Verhältnissen, Behinderte, Schwerkranke und Sterbenskranke, Kinder und Jugendliche, vulnerable Familien und Familien mit nur einem Elternteil, Opfer von Katastrophen u.a. Caritas leistet damit einen Beitrag zur Armutsbekämpfung und wird von internationalen Organisationen und anderen Caritas-Organisationen weltweit unterstützt. Zusammen mit diesen Partnern konnte Caritas Moldau sozialmedizinische Zentren, Tageszentren für Kinder aus vulnerablen Familien, Kantinen, Nachtunterkünfte für Obdachlose usw. aufbauen. Caritas Moldau verfügt über 11 Zweigstellen im ganzen Land, 120 hauptamtliche und 200 dauernde freiwillige Mitarbeiter (Caritas o. D., vgl auch Caritas 2014). Neben der Caritas engagiert sich bereits seit 2003 der Apotheker ohne Grenzen in der Republik Moldau. Der Schwerpunkt der medizinischen Projekte liegt auf der medizinischen Versorgung von Neugeborenen und Kleinkindern. Der Apotheker ohne Grenzen kooperieren mit der moldawischen Organisation Ajutor Copiilor, "Hilfe für Kinder" und der französischen Organisation Pédiatres du Monde. Die Apotheker ohne Grenzen finanzieren die essenziellen Arzneimittel, die beim örtlichen Großhandel besorgt werden (AOG o.D.a, o.D.b).
Quellen:
? AOG – Apotheker ohne Grenzen (o.D.a): Republik Moldau, http://www.apotheker-ohne-grenzen.de/wie-und-wo-wir-helfen/projekte/republik-moldau/, Zugriff 16.8.2016
? AOG – Apotheker ohne Grenzen (o.D.b): Caritas Moldawien, http://www.apotheker-ohne-grenzen.de/wie-und-wo-wir-helfen/projekte/republik-moldau/caritas-moldau/, Zugriff 16.8.2016
? Caritas (o.D.): Caritas Moldova, http://www.caritas.org/where-we-are/europe/moldova/, Zugriff 16.8.2016
? Caritas (2014): Caritas Moldova, http://caritas.md/en/, Zugriff 16.8.2016
? CoE – Euoparat (1.2014): 10th National Report On The Implementation Of The European Social Charter Submitted By The Government Of The Republic Of Moldova (Period 01/01/2009 – 31/12/2012),
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1392119066_moldova10-en.pdf, Zugriff 16.8.2016
? EC – European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in the Republic of Moldova, Progress in 2014 and recommendations for actions, https://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/repulic-of-moldova-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 16.8.2016
? IOM – International Organisation for Migration (27.1.2014):
Anfragebeantwortung für das BAMF, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12424707/17035956/Allgemein_-_Medizinische_Versorgung%2C_27.01.2014.pdf?nodeid=17046402vernum=-2, Zugriff 16.8.2016
? UNHRC – UN Human Rights Council (20.6.2014): Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights; Addendum; Mission to the Republic of Moldova (8 to 14 September 2013), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1403526468_a-hrc-26-28-add-2-eng.doc, Zugriff 16.8.2016
? WHO – Weltgesundheitsorganisation (2012): Health Systems in Transition, Vol. 14, No. 7 2012, Republic of Moldova. Health system review,
http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/178053/HiT-Moldova.pdf?ua=1, Zugriff 16.8.2016
? Yahoo Währungsrechner (Stand: 11.8.2016): Umrechnung MDL nach Euro, Zugriff 16.8.2016
Grundsätzlich gibt es weder eine besondere Behandlung, noch besondere Regelungen für nach Moldau rückgeführte Staatsbürger. Einen Sonderstatus genießen lediglich Opfer von Menschenhandel (Frauen, Kinder). Laut Angaben des moldauischen Migrations- und Asylamtes können Personen die in das Staatsgebiet repatriiert wurden, höchstens drei Stunden nach ihrer Rückkehr festgehalten werden. In einigen Fällen werden Gespräche geführt, um so eventuelle begangene Straftaten zu ermitteln. Die im Ausland abgelehnten Asylwerber können nur gesetzlich bestraft werden, wenn sie Straftaten in Moldau begangen haben. Die strafrechtlichen Bestimmungen beinhalten den Grundsatz wonach niemand für dieselbe Straftat zweimal bestraft werden kann oder gegen niemand für dieselbe Handlung zweimal ermittelt werden kann. Bürger Moldaus und Asylberechtigte, die eine Straftat im Ausland begangen haben, können nicht ausgeliefert werden und werden nach den strafrechtlichen Bestimmungen Moldaus (StGB) bestraft (ÖB 31.10.2011).
Quellen:
? ÖB - Österreichische Botschaft Chisinau (Stand 31.10.2011):
Asylländerbericht
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Verfahrens auf internationalen Schutz, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Republik Moldau. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Darüber hinaus wird auch auf das im angefochtenen Bescheid ersichtliche Ergebnis der durch die Behörde durchgeführten Internetrecherche bezüglich privater Kreditvergaben in Moldawien verwiesen.
2.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde aufgrund des vorliegenden Datenabgleichs mit INTERPOL fest. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz abweichende Identitätsangaben gegenüber den Behörden gebrauchte.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuell eingeholten Strafregisterauskunft. Mangels Vorlage entsprechender medizinsicher Befunde kann nicht vom Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung, welche einer Rückkehr seiner Person nach Moldawien potentiell entgegenstehen würde, ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst ausdrücklich an, gesund zu sein, infolge Rückübersetzung seiner Angaben korrigierte er, Medikamente wegen Panikattacken und Depressionen einzunehmen. Auch im Rahmen der Beschwerde wurde kein Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer etwaigen Erkrankung des Beschwerdeführers erstattet.
2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen respektive nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhaltes ausgeht, den der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
2.4. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Der Beschwerdeführer machte als den Grund seiner Antragstellung im Wesentlichen geltend, in seiner Heimat bei einem privaten Geldgeber einen Kredit in der Höhe von EUR 3.000,- aufgenommen zu haben, um für die Kosten einer von seiner Mutter benötigten Operation aufzukommen. Nach einer einjährigen Laufzeit hätte er einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,- zurückzuzahlen gehabt. Da ihm dies nicht möglich gewesen wäre, sei er bedroht worden, zudem sei das Haus seiner Mutter gepfändet worden.
Ausdrücklich festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer explizit verneinte, in seinem Herkunftsstaat von darüberhinausgehenden Problemen – insbesondere solchen mit staatlichen Behörden – betroffen gewesen zu sein (vgl. Verwaltungsakt, Seite 101).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der durch den Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungsalge in Zusammenhang mit der Begleichung einer Kreditschuld war darüber hinaus Folgendes zu erwägen:
Zunächst ist festzuhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits durch die bewusste Täuschung über seine Identitätsangaben im Rahmen seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz als erschüttert angesehen werden muss. Im Falle einer tatsächlichen subjektiven Furcht vor im Herkunftsstaat drohenden Verfolgungshandlungen oder einer sonstigen maßgeblichen Bedrohungslage wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Einreise bereits bei erster Gelegenheit um internationalen Schutz angesucht hätte. Demgegenüber trat der Beschwerdeführer jedoch infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet zunächst nicht in Kontakt mit den hiesigen Behörden, vielmehr beging er die zu seiner Verurteilung vom XXXX geführt habenden Straftaten, derentwegen er am 17.10.2015 festgenommen wurde. Um internationalen Schutz suchte der Beschwerdeführer sodann im April 2016 an, einem Zeitpunkt, zu welchem er sich bereits seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft befunden hatte. Die dargestellte Verhaltensweise entspricht keinesfalls jener einer tatsächlich schutzsuchenden Person, welche ihren Herkunftsstaat aus Furch vor Verfolgung verlassen hat bzw eine solche im Falle einer Rückkehr befürchtet; von einer Person in dieser Lage wäre vielmehr zu erwarten, sich in möglichst rechtskonformer Weise zu verhalten und ihr Schutzsansuchen zum ehest möglichen Zeitpunkt einzubringen.
Bereits vor diesem Hintergrund muss daher erheblich angezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen tatsächlich eine Rückkehr in seine Heimat fürchtet.
Im Übrigen ist der Behörde jedenfalls auch dahingehend zuzustimmen, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schlüssig nachvollziehen lässt, inwiefern dessen private Gläubiger ein (über die Eintreibung der Schulden hinausgehendes) Interesse an der Person des Beschwerdeführers, insbesondere einer Verfolgung respektive Ermordung seiner Person, hätten. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Schilderung des Beschwerdeführers, wonach im Hinblick auf die Begleichung seiner Schuld bereits das Haus seiner Mutter gepfändet worden sei. Dem Kreditgeber stünde es demgemäß offen, im Falle einer Rückzahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers das Haus zu verwerten und derart die Schuld zu begleichen, weshalb eine darüberhinausgehende Verfolgung seiner Person wenig nachvollziehbar erscheinen würde.
Der Behörde ist auch dahingehend beizupflichten, dass es vor dem Hintergrund der vorliegenden Rechercheergebnisse als wenig lebensnah erscheint, dass der Beschwerdeführer nach nur einem Jahr Laufzeit einen Betrag in zehnfacher Höhe des ursprünglich aufgenommenen Darlehens hätte rückerstatten müssen.
Alleine aus dem Umstand, dass sich aus der durch das Bundesamt durchgeführten Recherche allgemein ergibt, dass die Vergabe privater Kredite / Kreditwucher in Moldawien teils tatsächlich in problematischer Ausgestaltung vorkommen, kann nicht auf eine Glaubwürdigkeit der seitens des Beschwerdeführers angegebenen Ausreisemotive geschlossen werden.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss weiters insofern zugestimmt werden, als es die generelle Vagheit der Angaben des Beschwerdeführers in weiten Teilen seines Vorbringens bemerkt und diese ebenso als gegen eine Glaubwürdigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes sprechend wertet. Dem Beschwerdeführer war es auch nicht möglich, sein nunmehriges Vorbringen durch Bescheinigungsmittel irgendeiner Art zu untermauern.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus den im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens geschilderten Vorfällen auch bei deren Wahrunterstellung keine aktuelle Gefährdungslage aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motive ableiten ließe:
Selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Heimat einen Kredit aufgenommen und die diesbezüglichen Schulden nicht hätte begleichen können bzw er zum Opfer eines Kreditwuchers geworden wäre, ließe sich hieraus kein Sachverhalt ableiten, welcher unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren wäre (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt 3.2.).
Auch wenn es in Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug des Beschwerdeführers tatsächlich zu Drohungen gegen seine Person gekommen wäre, stünde dem Beschwerdeführer im Falle tatsächlicher Furcht vor in diesem Kontext drohenden Übergriffen auf seine Person die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes offen. Dass die Behörden Moldawiens im Falle des Beschwerdeführers generell nicht in der Lage oder nicht gewillt wären, diesem staatlichen Schutz zu gewähren, kann aufgrund der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht angenommen werden. Insbesondere hat sich im gesamten Verfahrensverlauf kein Hinweis darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer staatlicher Schutz aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motive verwehrt werden könnte. Eigenen Angaben zufolge hatte der Beschwerdeführer nie Probleme mit der moldawischen Polizei und sei ihm von dieser lediglich geraten worden, dass es besser wäre, er würde seine Schulden begleichen, da man in diesem Fall "nicht viel machen könne" (vgl Verwaltungsakt, Seite 95) worin jedenfalls – insbesondere vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach es noch zu keinen konkreten Übergriffen auf seine Person gekommen wäre – keine generelle Verweigerung staatlichen Schutzes erblickt werden kann.
Aus den Länderberichten ergibt sich – wenn auch die Problematik der vielerorts vorkommenden Korruption nicht verkannt wird – ein grundsätzlich funktionierendes Rechtschutz- und Justizwesen in Moldawien und sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die moldawischen Behördengenerell nicht schutzfähig oder schutzwillig wären, oder dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers anzunehmen wäre. Alleine aufgrund des Umstands, dass Bestechung und Korruption vorkommen kann, muss nicht geschlossen werden, dass sich die Polizei systematisch beeinflussen lässt bzw generell keine Schutzfähigkeit oder -willigkeit aufweist.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
Diesem Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall wird den beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und wird insbesondere auch keine Asylrelevanz im Falle einer Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers (siehe Punkt 3.2.) dargetan. Die bloße Behauptung, wonach durch Durchführung von Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers der Wahrheitsgehalt seiner Angaben hätte bestätigt werden können, vermag zu keiner anderen Einschätzung der Sachlage zu führen, zumal in keiner Weise ausgeführt wird, in wie fern die angeregten weiteren Ermittlungsschritte zu einem anderen Ergebnis in Hinblick auf die Beurteilung des Bestehens einer aktuellen asylrelevanten Gefährdung hätten führen können.
Insgesamt wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Beschwerdeschrift sohin nicht substantiiert entgegengetreten und kann dieser keine Konkretisierung des bisherigen Vorbringens hinsichtlich des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes entnommen werden.
Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Verfolgungssachverhalt nicht den Tatsachen entspricht bzw keine Asylrelevanz aufweist.
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen.
Hinsichtlich der Feststellungen bezüglich des Nichtvorliegens von Gründen, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden sowie in Hinblick auf das Nichtvorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers sowie den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes darf auf die Punkte 3.3. und 3.4. verwiesen werden.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2008, Zl. 2006/01/0191, mwN) (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793).
Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, welche in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (VwGH 24.6.1999, 98/20/574; VwGH 13.11.2011, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Insofern in der Beschwerde argumentiert wird, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe der Mafia-Opfer" die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, 2007/01/0479, zu verweisen. Im zu beurteilenden Fall konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) ausreiche, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Dies bereits aus dem Grund, da die Schuldnerdefinition weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstelle, noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe mache. Aus der Verfolgung durch die Gläubiger alleine konnte eine "schützenswerte soziale Gruppe der Verfolgten" nicht gebildet werden.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in dessen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Wie oben dargelegt, würde dem fallgegenständlich erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsmotive – wobei sich im Übrigen auch keine Hinweise ergeben haben, welche eine generelle oder individuelle Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden Moldawiens annehmen lasen – auch im Falle einer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukommen, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben ist.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
3.3. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Insofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gesundheitliche Probleme in Form von Panikattacken/Depressionen geltend macht (wie beweiswürdigend dargelegt, wurden durch den Beschwerdeführer jedoch keinerlei medizinische Befunde vorgelegt), ist im Hinblick auf die "hohe Schwelle", die gemäß der zu möglichen Verletzungen von Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit Ausweisungen von Fremden ergangenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) immer dann anzunehmen ist, wenn der drohende Schaden für einen Antragsteller aus einer Krankheit und somit "nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert" (EGMR 27. 5. 2008, N. gg. das Vereinigte Königreich, 26.565/05), ausdrücklich festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall konstatierten Krankheiten des Beschwerdeführers keinen derart außergewöhnlichen Umstand darstellen, dass eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen wäre und ist auch von keiner lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für den Fall seiner Rückkehr auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9 auszugsweise angeführte diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR). Zudem kommt im genannten Erkenntnis (auch) der Verfassungsgerichtshof letztendlich zum Schluss, dass sich unter Berücksichtigung der angeführten Entscheidungen zusammenfassend ergebe, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben."
Aus den hg. Länderfeststellungen ergibt sich, dass das moldawische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund)Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten selbst zu tragen sind, vermag somit keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkannt werden.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Moldawien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Auch in Anbetracht der erst vergleichsweise kurzen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers kann keinesfalls von einer vollständigen Entwurzelung ausgehen, welche ihn im Falle einer Rückkehr Gefahr liefen ließe, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Moldawien aufgewachsen ist, dort den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die Landessprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass sämtliche nahe Angehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in Moldawien leben und ihm dieses nach wie vor in seiner Heimat bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern kann.
Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung als Tischler sowie seines familiären Rückhaltes, kann diesem auch zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten, so wie ihm dies laut eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise möglich gewesen ist. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei zudem auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Moldawien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Moldawien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Moldawien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen.
3.4. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2015 neuerlich (nachweislich) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Der Beschwerdeführer stellte im April 2016 aus dem Stand der Untersuchungshaft seinen zweiten – verfahrensgegenständlichen ? Antrag auf internationalen Schutz. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.
Der Beschwerdeführer eignete sich während seines Aufenthaltes keine nennenswerten (nachgewiesenen) Deutschkenntnisse an, er bestritt seinen Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln im Rahmen der Untersuchungs- bzw Strafhaft und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Verfahren ergaben sich keine Hinweise auf gesetzte Integrationsschritte bzw. das Vorliegen von Bindungen zu Österreich. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer gesamtbetrachtend vor dem Hintergrund seiner erst vergleichsweis kurzen Aufenthaltsdauer somit keinesfalls dargetan. Im Übrigen wiegt das durch den Beschwerdeführer wiederholtermaßen gesetzte strafrechtswidrige Verhalten im Rahmen einer Interessensabwägung entschieden zu Lasten des Beschwerdeführers. Dieser wurde im Zuge seines Aufenthaltes dreimal rechtskräftig wegen qualifizierter Vermögensdelikte verurteilt. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, mehrere Familienangehörige hat, er über moldawische/rumänische sowie russische Sprachkenntnisse verfügt und es ihm daher auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheids gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, jeweils idgF, als unbegründet abzuweisen.
3.5. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation ? wie die ErläutRV formulieren ? "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass ? wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) ? in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei sind insbesondere die Deliktsqualifikation (schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch, Fälschung besonders geschützter Urkunden) sowie das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen hervorzuheben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Person und Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigt hat. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Wiedereinreise nach Österreich – trotz des Bestehens einschlägiger Vorstrafen bzw. zweier bereits verbüßter Haftstrafen ? innerhalb weniger Tage wiederholte Einbruchsdiebstähle durchführte, ist ihm ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss fallgegenständlich davon ausgegangen werden, dass die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich ausschließlich die Begehung von Vermögensdelikten zum Zweck hatte, insbesondere da er in der Vergangenheit bereits vergleichbare Vorgehensweisen an den Tag gelegt hat. Insofern in der Beschwerde angeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich zur Begehung der genannten Straftaten veranlasst gesehen, um den Kredit, welchen er in der Heimat für die Begleichung der Kosten einer von seiner Mutter benötigten Operation aufgenommen hätte, zurückzuzahlen, kann hierin kein Umstand zu Gunsten des Beschwerdeführers erblickt werden. Die Delikte griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in das geschützte Rechtsgut Vermögen ein, was sich auch im Strafausmaß niederschlug. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.
Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich verfügt. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert und ihre Entscheidung in weiterer Folge im ausreichenden Maße begründet. Ein Einreiseverbot soll verhindern, dass weitere strafbare Handlungen begangen werden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.
3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 19.01.2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers, ebensowenig werden dessen bisher vorgebrachte Gründe konkretisiert und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht entgegengetreten (vgl. oben unter II.2.).
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.7. Ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte bereits aufgrund der fallgegenständlich binnen der Siebentagesfrist des § 18 Abs 5 BFA-VG getroffenen Sachentscheidung unterbleiben. Im Übrigen haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die fallgegenständliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtswidriger Weise erfolgt wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.