BVwG W233 2007662-1

W233 2007662-1Tribunal administratif fédéral9 févr. 2017

Regest

Blutrache, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Glaubwürdigkeit,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, real risk, Resozialisierung, Sicherheitslage,<br/>strafrechtliche Verurteilung, wirtschaftliche Gründe

Texte intégral

BVwG W233 2007662-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W233.2007662.1.00

Spruch

W233 2007662-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2014, Zl. 821.767.203, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und paschtunischer Volkszugehörigkeit, aus dem Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz BAGHLAN, stammend wurde am 03.12.2012 im Rahmen einer autobahnpolizeilichen Kontrolle eines geschlossenen Lkws aufgegriffen und stellte im Rahmen der anschließenden Vernehmung einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Im Verlauf seiner Erstbefragung am 04.12.2012 vor der Landespolizeidirektion Oberösterreich führte er zu seinen Ausreisemotiven aus, dass er mit seiner Familie bereits seit 30 Jahren in Pakistan als offiziell anerkannter Flüchtling leben würde. Nach dem Tod seines Vaters in den achtziger Jahren sei die Familie aus Afghanistan ins unmittelbar benachbart gelegene Ausland gereist und seither dort geblieben. "Wir leben wie Nomaden – ein paar Monate da und dort in Pakistan (Seite 15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Neben seiner Gattin und Mutter würden sich gegenwärtig auch noch seine drei minderjährigen Kinder in diesem Staat befinden. Seinen Lebensunterhalt hätte der Genannte, seines Zeichens Analphabet ohne Schulbildung, sowohl in seiner ursprünglichen Heimat als auch später in Pakistan als Hilfsarbeiter bestritten. In seinem Heimatdorf in Afghanistan verfüge er aber noch immer über 12.000 m² landwirtschaftliche Fläche im alleinigen Eigentum. Im Sommer 2011 teils zu Fuß teils mit Pkw ausgereist, habe der Reiseweg ins Bundesgebiet über den Iran und die Türkei auch nach Griechenland geführt, wo sich der Asylwerber etwa ein halbes Jahr lang legal aufgehalten hätte. Dennoch habe sich der Antragsteller zur Weiterreise entschlossen, zumal "bei den Griechen die Wirtschaftslage sehr schlecht ist und es für mich dort keine Zukunft gibt (Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Gegen Zahlung weiterer € 2.000,00.- zu den bereits bisher ausgelegten €

4. 000,00.- sei der Rechtsmittelwerber schließlich schlepperunterstützt illegal nach Österreich gelangt, wo er nunmehr infolge einer polizeilichen Kontrolle gegenständlichen Antrag eingebracht hätte.

Ausschlaggebend für seine Flucht wären familiäre Probleme gewesen. Konkret habe man den Beschwerdeführer seitens der Hinterbliebenen die Ermordung zweier verfeindeter Großcousins unterstellt und ihm Blutrache geschworen.

Im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland befürchte der Antragsteller daher von den landesweit verstreuten Mitgliedern des Familienclans der Mordopfer getötet zu werden. Probleme mit staatlichen Behörden hätte er hingegen weder in Afghanistan noch in Pakistan je gehabt.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 30.01.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines Dolmetschs für die Sprache Paschtu gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Ursprünglich aus Afghanistan, konkret dem Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz BAGHLAN, stammend würde sein korrekter Vorname laut vorgelegter Dokumente eigentlich auf "XXXX" anstatt wie anlässlich der Antragstellung präsentiert "XXXX" lauten. Ansonsten wäre aber alles richtig.

Vor 30 Jahren sei seine Familie nach Pakistan übersiedelt. Ausschlaggebend für diesen Schritt wäre aber nicht etwa die Anwesenheit russischer Truppen gewesen, sondern Probleme des Vaters des Rechtsmittelwerbers mit seinen Cousins in der Heimatgemeinde, in deren Verlauf selbiger ermordet worden sei. Da die Kinder der verfeindeten Familie in weiterer Folge ebenfalls im gleichen Flüchtlingslager in Pakistan gelebt hätten, wäre es jedoch immer wieder zu Auseinandersetzungen mit diesen gekommen. Zwar habe sich der Genannte mit diesen bloß einmal geprügelt wobei er im Zuge dieses Ringens mit einem Messer attackiert und ernsthaft verletzt worden wäre. Nach Verheilung seiner Wunden ungefähr sechs Monate später, hätte er erfahren, dass die beiden Täter ihrerseits einem Gewaltverbrechen zum Opfer gefallen und getötet worden seien. Schnell wäre das Gerücht entstanden, wonach der Asylwerber hinter der Tat stecken würde. In weiterer Folge habe man diesbezüglich sogar Anzeige bei den pakistanischen Sicherheitsbehörden erstattet und "mich in große Schwierigkeiten gebracht (Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In dieser Situation hätte sich der Antragsteller aus Sicherheitserwägungen heraus dazu entschlossen sein Haus und das Land zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan oder Afghanistan befürchte der Antragsteller von den Hinterbliebenen seiner Kontrahenten beziehungsweise von diesen beauftragten Kriminellen umgebracht zu werden. Darüber hinausgehende Probleme habe er nicht gehabt und würden nach wie vor sowohl ein Bruder, beide Schwestern als auch seine traditionell geehelichte Gattin und die gemeinsamen drei minderjährigen Kinder weiterhin unbehelligt in Pakistan in einer Flüchtlingsunterkunft leben. Die Mutter wäre demgegenüber mit zwei Brüdern in Afghanistan in seinem Geburtsort wohnhaft, wo sie sich auch gemeinsam um die Liegenschaften des Beschwerdeführers kümmern würden.

Er selbst sei zuletzt vor ungefähr fünf Jahren in seinem Herkunftsstaat gewesen. Mit den Erträgen aus der Landwirtschaft könnten seine Angehörigen in Afghanistan ihren Lebensunterhalt decken und unterstütze er mit dem in Österreich empfangenen Taschengeld seine in Pakistan lebenden Frau und Kinder. Vor seiner Flucht hätte der Genannte Geld als Fahrer und Mechaniker verdient. Um die Reise ins Bundesgebiet finanzieren zu können, habe er seinen Pkw veräußert und zudem in verschiedenen Transitländern Gelegenheitsarbeit verrichtet. Wenngleich in Griechenland längere Zeit aufhältig und als Erntehelfer tätig, hätte der Rechtsmittelwerber dennoch nicht das Bedürfnis verspürt, in diesem Land einen Asylantrag zu stellen. "Den Griechen geht es wirtschaftlich sehr schlecht und dort kommen sehr viele Flüchtlinge aus anderen Ländern und jeder sucht Arbeit (Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Im Bundesgebiet verfüge er mittlerweile über diverse gute einheimische Freunde, von denen ihn zwei sogar an diesem Tage zur Einvernahme begleitet hätten. Zweimal pro Woche besuche er einen Deutschkurs und verbringe er die darüber hinaus gehende Zeit vorzugsweise mit Sparziergängen und der Pflege amikaler Kontakte. Die Verhältnisse in Österreich bewerte der Genannte ausgesprochen positiv: So wäre die Bevölkerung generell sehr freundlich und sei es hier sehr friedlich. Für die Zukunft plane er Frau und Kinder nachzuholen und dauerhaft im Land zu bleiben. Vorbehalte gegen andere Religionen hege er keine und beachte er auch die im Bundesgebiet herrschende Rechtsordnung.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, unter einem gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde über den Rechtsmittelwerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idgF ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah das vom Beschwerdeführer präsentierte Vorbringen hinsichtlich einer individuell gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch die verfeindete Verwandtschaft zweier gewaltsam zu Tode gekommene Großcousins in Pakistan in Hinblick auf sein Herkunftsland Afghanistan vor dem Hintergrund der Genfer Flüchtlingskonvention als nicht asylrelevant an, weswegen es den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abwies. Die konkret ins Treffen geführten Vorfälle hätten sich zur Gänze in einem anderen – nicht dem Herkunftsland – entsprechenden Staat zugetragen, weshalb diesen im Ergebnis keine rechtlich relevante Bedeutung zukommen würde. Vielmehr diene gegenständlicher Asylantrag lediglich der Legalisierung des Aufenthalts in einem dem Rechtsmittelwerber günstig erscheinenden europäischen Staat, keinesfalls jedoch dem Schutz vor Verfolgung.

Aufgrund mannigfaltiger familiärer Anknüpfungspunkte in seinem Heimatdorf sei überdies eine Verletzung seiner verfassungsrechtlich in Art. 2 und 3 EMRK normierten Rechte im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht zu befürchten.

Die Voraussetzungen des § 57 AsylG lägen in casu ebenfalls nicht vor, zumal seine gesamte Familie weiterhin in Pakistan respektive Afghanistan leben würde und darüber hinaus ansonsten keine rechtlich berücksichtigungswürdige Angehörigen oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vorhanden wären. Somit liege ein Eingriff sein Recht auf Familien- und Privatleben gemäß Art. 8 EMRK nicht vor. Der Antragsteller sei erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig und sein Aufenthaltsstatus durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages ungewiss gewesen. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung wäre festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Unter Spruchpunkt I. und II. wäre dargelegt worden, dass sich in seinem Fall keine Gefährdung i. S. d. § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergebe. Eine Empfehlung i. S. d. § 50 Abs. 3 FPG liege nicht vor. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig wäre.

Aufgrund der seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet bestehenden Abhängigkeit von finanziellen Leistungen der öffentlichen Hand erweise sich das gemäß § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG verhängte dreijährige Einreiseverbot mangels entsprechender Mittel zum Unterhalt als zwingend geboten. Dies nicht zuletzt basierend auf den vorliegenden Rahmenbedingungen hinsichtlich Ausbildungsgrad des Beschwerdeführers, Arbeitslosenquote, familiärer Anknüpfungspunkte und weiterer im Detail näher ausgeführter Faktoren.

Zur Person des Beschwerdeführers führte das Bundesamt unter anderem aus, demzufolge die Identität des Genannten nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller fristgerecht Beschwerde und wiederholte darin sein bisheriges Vorbringen. Sämtliche Schilderungen wären in sich schlüssig und lebensnah präsentiert worden ohne in allfälligen Widersprüchlichkeiten zu enden. Die belangte Behörde hätte nach Ansicht des Asylwerbers lediglich mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und müssten diese durch die Erstellung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens Ergänzung finden. Darüber erweise sich die Beweiswürdigung der Erstinstanz als mangelhaft, zumal sie etwa nicht die realen Einflussmöglichkeiten des gegnerischen Clans näher erhoben habe. Aufgrund dieser sei der Rechtsmittelwerber im gesamten Staatsgebiet Afghanistans von der Umsetzung der seinerseits befürchteten Blutrache bedroht, weshalb ihm internationaler Schutz zuzuerkennen wäre. Ebenso könne der Beschwerdeführer "vermutlich" nicht in sein Heimatdorf gelangen, weshalb ihm ebenso subsidiärer Schutz nicht versagt werden dürfe. Des Weiteren erweise sich die unter einem ausgesprochene Rückkehrentscheidung als unzulässig, zumal die gesetzlich vorgesehene Interessensabwägung in casu jedenfalls zu Gunsten des Genannten ausgehen hätte müssen. Abschließend sei es dem Antragsteller völlig unverständlich, weshalb gegen seine Person trotz absolut untadeligen und rechtstreuen Verhaltens ein Einreiseverbot erlassen worden wäre und würden im Ergebnis somit nicht nur eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sondern darüber hinaus auch die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

1.6. Am 03.10.2016 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch BVwG) statt, in deren Verlauf der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen inhaltlich gleichlautend zu wiederholen suchte.

Als sunnitischer Moslem gehöre er der Volksgruppe der Paschtunen, konkret dem Stamm der Niyazi an, trage den im Betreff genannten Namen und sei im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz BAGHLAN, geboren worden. In Afghanistan habe er weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung erhalten. Mittlerweile besuche er jedoch einige Deutschkurse. Die seitens des entscheidenden Richters ohne Mitwirkung des anwesenden Dolmetschers an den Beschwerdeführer auf Deutsch gerichteten Fragen des täglichen Lebens vermochte dieser größtenteils sinnerfassend zu verstehen respektive zu beantworten.

Seine bislang in Pakistan lebende Familie wäre drei Monate zuvor nach Afghanistan zurückgeschickt worden und befände sich seither im Heimatdorf des Asylwerbers XXXX. Zu diesem Zwecke hätten die vor Ort lebenden Schwiegereltern ihren bestehenden Hof baulich erweitern lassen, sodass seine Gattin gemeinsam mit ihren Kindern genügend Wohnraum zur Verfügung stehe. Die Familie seiner Ehefrau würde aktuell auch für deren Lebensunterhalt aufkommen. Im Bundesgebiet versuche der Genannte demgegenüber seine Sprachkenntnisse sukzessive zu erweitern, sei jedoch an der Absolvierung einer Prüfung auf A2 – Niveau gescheitert. Daneben arbeite er auch für das Magistrat in der Straßenreinigung und helfe gelegentlich im XXXX – Verein bei der Ausschank von Kaffee und Tee aktiv mit. Vereinsmitglied wäre er aber nicht und könne er auch sonst keine weiterführenden Kurse besuchen, da es ihm bislang noch an den hiefür nötigen Schreibkenntnissen mangeln würde. Seine Kontakte zu seiner Familie beschränkten sich gegenwärtig auf vierteljährlich stattfindende Telefonate. Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Auf Vorhalt, am 10.11.2014 vom Landesgericht XXXX gemäß § 105 StGB zu einer bedingten zweimonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden zu sein, gab sich der Beschwerdeführer seinerseits überrascht und unwissend. Dies wurde seitens seines rechtsfreundlichen Vertreters auf den Umstand zurückgeführt, demzufolge bedingte Strafen "in vielen Fällen nicht als "Bestrafung" wahrgenommen wird, weil dieses System oftmals nicht bekannt ist (Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 03.10.2016)."

Das erstinstanzlich erstattete Vorbringen halte der Antragsteller vollinhaltlich aufrecht. Aufgrund anhaltender Grundstücksstreitigkeiten hätte man seinen Vater ermordet – zu einem Zeitpunkt, als der Genannte selbst noch ein Kind gewesen wäre. Nachdem dieser etwas älter geworden sei, wäre die Familie nach Pakistan ausgewandert. Verwandte des Vaters seien in weiterer Folge im Flüchtlingslager der Familie aufgetaucht und habe man nicht nur den Antragsteller sondern auch dessen Mutter und Schwester geschlagen. Er selbst sei zudem mit einem Messer attackiert worden. Die Täter – Cousins seines Vaters – wären aber ihrerseits vier bis fünf Monate später selbst einem Schussattentat zum Opfer gefallen. Die Verantwortung für dieses Verbrechen hätte man aber dem Asylwerber angelastet, weshalb sich dieser zur Ausreise veranlasst gesehen habe. Konkret hätten die Hinterbliebenen der Mordopfer den Genannten bei den pakistanischen Polizeibehörden angezeigt und sei dieser daraufhin in den Iran geflohen. Auf konkreten Vorhalt des verhandlungsleitenden Richters und wiederholte Nachfrage hin, räumte der Beschwerdeführer ein, allenfalls irgendwann 2011, 2012 oder 2013 in Afghanistan gewesen zu sei, "aber weiß ich nichts davon (Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 03.10.2016)." Generell wäre ihm auch nicht erinnerlich, derartiges vor der belangten Behörde je behauptet zu haben, aber sei es ihm definitiv völlig unmöglich, jemals wieder in sein Herkunftsland zurückzukehren, zumal er schon als Kind ständig unter Bezugnahme auf die angeführten Grundstücksstreitigkeiten bedroht worden wäre. Auch seine Frau und Kinder befänden sich nunmehr in Gefahr, "meine Mutter und Brüder haben aber keine Schwierigkeiten (Seite 10 der Verhandlungsschrift vom 03.10.2016)." Das Haus in welchem seine Frau und Kinder leben würden, sei sogar schon Ziel eines Angriffs geworden, in dessen Verlauf seine Tochter erschossen worden wäre. Daher nehme er an, das selbe furchtbare Schicksal teilen zu müssen, würde er jemals nach Afghanistan zurückkehren. Angesichts der allgemeinen Sicherheitslage schließe er für sich auch eine potentielle innerstaatliche Fluchtalternative aus.

1.7. Am 10.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 105 Abs.1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes, beinhaltend die Aktenbestandteile des negativ abgeschlossenen Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan sowie die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbots;

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Afghanistan) im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation 29.07.2016), inklusive die regionale Sicherheitslage in der Provinz

BAGHLAN;

  • Einsichtnahme in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (Stand April 2016) (verfügbar unter:

https://www.ecoi.net/file_upload/6_1463127413_unhcr-afghanistan-eligibility-guidelines-memo-19-april-2016-dt.pdf);

  • Einsicht in den EASO Country of Origin Information Report:

Afghanistan – Security Situation, January 2016 (verfügbar unter:

https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/public/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf);

  • Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2016;

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

3.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest; geboren am XXXX im Dorf XXXX, BezirkXXXX, Provinz BAGHLAN, in Afghanistan gehört er der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Paschtu und handelt es sich beim Asylwerber um einen Staatsangehörigen von Afghanistan. Er befindet sich seit vier Jahren im Bundesgebiet und verfügt über keinerlei Schul- respektive Berufsausbildung. Sämtliche Mitglieder seiner Kernfamilie leben in Pakistan beziehungsweise Afghanistan; in Österreich respektive in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt der Antragsteller über keine relevanten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. In Afghanistan sind, abgesehen von zwei erwachsenen Brüdern und der leiblichen Mutter auch noch die Angehörigen seiner Gattin vorhanden, welche im Bedarfsfall zur Unterstützung herangezogen werden könnten. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Rechtsmittelwerbers wie auch dessen minderjährige Kinder mittlerweile in dessen Heimatdorf zurückgekehrt sind. Der Antragsteller ist rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und lediglich partiell auf einfachem Niveau dazu in der Lage, sich auf Deutsch alltagstauglich verständlich zu machen.

Eben angeführte Feststellungen stützen sich auf die diesbezüglichen Aussagen des Genannten vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerdeverhandlung.

3.1.2. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat im Gegensatz zum Bundesgebiet nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Demgegenüber konnte nicht festgestellt werden, dass der Asylwerber von den hinterbliebenen Familienangehörigen seiner beiden angeblich ermordeten Großcousins väterlicherseits für deren Tod ursächlich verantwortlich gemacht und im Sinne von Blutrache zur Rechenschaft gezogen werden würde. Es konnte vom Antragsteller auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, nämlich aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, ausgesetzt wäre.

3.1.4. Ebensowenig kann festgestellt werden, wonach dem Rechtsmittelwerber in seinem Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund seiner individuellen Situation (Familiensituation, Bedrohungssituation, persönliche Situation – langjährige Abwesenheit aus seinem Herkunftsstaat, Gesundheit, Integration) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), droht, weshalb derzeit seine Rückführung nach Afghanistan als zumutbar erachtet wird.

3.1.5. Gründe, weshalb seine Abschiebung in sein Heimatland unzulässig sein sollte, sind im Verfahren ebenfalls nicht hervorgetreten.

3.1.6. Das von der Erstinstanz ausgesprochene, auf die Dauer von drei Jahre befristete, Einreiseverbot erweist sich nach eingehender Prüfung im Ergebnis als objektiv angemessen.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2016 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

3.2.2. Das BVwG trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.01.2016):

Verfassung:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).

Afghanistans Präsident und CEO:

Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).

Regierungsbildung:

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).

Parlament und Parlamentswahlen:

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).

Parteien:

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien – ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös – wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 06.11.2015).

Sicherheitslage:

Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 01.06.-31.07.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte –, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis –, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).

Rebellengruppen:

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive:

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida:

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk:

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat:

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).

Drogenanbau:

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer:

Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).

Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Grundversorgung/Wirtschaft:

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169. Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 09.06.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, die ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und eine starke Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden, und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Medizinische Versorgung:

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.2015). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 02.03.2015).

Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten, und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2015).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Unter-fünf-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.06.2015).

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).

Behandlung nach Rückkehr:

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Mio. afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

3.2.3. Zur Sicherheitslage in der Provinz BAGHLAN:

Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).

In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR- Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des BVwG.

4.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Antragstellers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers, stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans und Pakistans.

4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute des Asylwerbers aus seinem Aufenthaltsstaat Pakistan über den Iran, die Türkei und Griechenland sowie weitere angeblich unbekannte Staaten schließlich bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant sind.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des Genannten für das Verlassen seines Heimatstaates Afghanistan stützen sich auf die vom ihm vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der Beschwerdeführer im Verfahren im Wesentlichen vor, dass er von den hinterbliebenen Familienmitglieder der behauptetermaßen gewaltsam ums Leben gekommenen verfeindeten Großcousins für deren Tod verantwortlich gemacht werden würde und nunmehr nach den traditionellen Regeln der Blutrache seinerseits um sein Leben fürchten müsse.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Antragstellers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem Rechtsmittelwerber, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben des Genannten lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 u.v.a.m.)

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Aus folgenden Gründen konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden:

Die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, nämlich, dass er von den Hinterbliebenen seiner behauptetermaßen ermordeten verfeindeten Großcousins verdächtigt werde, weshalb sie nunmehr Vergeltung an seiner Person üben wollten, reichen für die Glaubhaftmachung eine den Asylwerber aktuell drohende Verfolgung oder Gefährdung, die ihn treffen könnte, nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichender konkreter und individueller Umstände, die diesen betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch vor einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Seine bloß vagen, oberflächlichen und unsubstantiierten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise aus seinem Aufenthaltsstaat Pakistan sind gerade nicht dazu geeignet, die Glaubhaftigkeit seines konkreten Fluchtvorbringens zu untermauern. Im Besonderen lassen seine Schilderungen hinsichtlich des konkreten Vorfalls und den daraus resultierenden Folgewirkungen eine Reihe von im Nachstehenden detailliert ausgeführten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten erkennen, welche einer gelungenen Glaubhaftmachung massiv entgegenstehen:

Zunächst fällt in diesem Kontext auf, demzufolge der Genannte während seiner Ersteinvernahme dezidiert behauptet hatte, die letzten 30 Jahre bis zu seiner Ausreise im Sommer 2011 permanent legal mit offiziell zuerkannten Flüchtlingsstatus in Pakistan gelebt zu haben (vgl. Seiten 17 und 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Neben seiner Gattin und den drei minderjährigen gemeinsamen Kindern treffe dies auch auf seine Mutter zu. In völliger Abkehr dazu gab der Rechtsmittelwerber in der ein Jahr später stattgefundenen niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde an, wonach seine Mutter "bei meinen Brüdern in Afghanistan (Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" wohnhaft sei. Der jahrzehntelange Aufenthalt in einem pakistanischen Flüchtlingslager wäre illegal gewesen, zumal die Sicherheitsorgane die behördlich ausgestellten Dokumente, aus denen die Zuerkennung von internationalem Schutz hervorgegangen sei, nicht anerkannt, sondern stattdessen für den weiteren Verbleib Geld verlangt hätten (vgl. Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auch wäre der Asylwerber wiederholt in seiner Heimat auf Besuch gewesen: "Ich war circa vor fünf Jahren zum letzten Mal in Afghanistan (Seite 97 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Bereits diese massive Diskrepanz in grundlegenden Fragen zu seinem unmittelbaren Lebensumfeld zeugen von einem nicht an der Realität orientierten Vorbringen. Vielmehr handelt es sich offenkundig um die Wiedergabe eines zuvor bloß mangelhaft einstudierten gedanklichen Konstrukts, welches offensichtlich keinerlei Basis zu realem Erlebten aufweist. Anders wäre es objektiv auch nicht erklärbar, dass ein gesunder Mann mittleren Alters hinsichtlich seiner grundlegendsten Lebensumstände völlig gegenläufige Aussagen trifft.

Dieser Eindruck setzte sich auch in der zuletzt durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem entscheidenden Gericht nicht nur fort, sondern erfuhr darüber hinaus eine weitere Bestätigung: Nach der zu Beginn der Befragung explizit zugesicherten Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im Verfahren (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016), wurde der Rechtsmittelwerber vom verhandlungsleitenden Richter auf seinen letzten Aufenthalt in Afghanistan und den unterschiedlichen Aussagestand vor der belangten Behörde angesprochen. Nachdem der Genannte zunächst erfolglos versucht hatte, durch ausweichende Antworten von der eigentlichen Frage abzulenken, verstrickte er sich im Verlauf der gezielten Einvernahme abermals in gravierende inhaltliche Widersprüche zu diesem Themenkreis. Hatte er noch eingangs wörtlich behauptet, seit seiner Ausreise aus Pakistan im Jahre 2011 nicht mehr in seinem Heimatland Afghanistan gewesen zu sein (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016), so revidierte er dann in weiterer Folge seine diesbezügliche Äußerung dahingehend, wonach er 30 Jahre "in Pakistan gelebt habe und nicht in Afghanistan gewesen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)" sei, um sich schließlich vermeintlich sämtliche denkbare Optionen offenzuhalten:

"Es kann sein, dass ich im Jahr 2011, 2012 oder 2013 einmal dort in Afghanistan gewesen bin, ich weiß es nicht genau (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)." Obwohl der Antragsteller nach sämtlichen erstinstanzlichen Vernehmungsterminen die Richtigkeit der protokollierten Aussagen nach erfolgter Rückübersetzung unterfertigt hatte, sei es ihm dennoch nicht erinnerlich, je ausgesagt zu haben, in seinem Heimatland gewesen zu sein. Davon abgesehen könne es aber auch sein, dass ihn sowohl das Bundesamt als auch das entscheidende Gericht falsch verstanden hätten. Ein anderer Erklärungsversuch lautet dahingehend, demzufolge es auch möglich wäre, persönlich in Afghanistan gewesen zu sein, ohne es dies bewusst wahrzunehmen (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016). Dieser schier unübersichtliche Facettenreichtum an sämtlichen mehr oder weniger denkmöglichen Erklärungsversuchen völlig diametral einander gegenüberstehenden Aussagen zu einem ausgesprochen simplen Sachverhalt zeigt einmal mehr in deutlicher Weise den mangelnden Wahrheitsgehalt im Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Von einem gesunden Mann mittleren Alters wie dem Rechtsmittelwerber darf nach allgemeiner Lebenserfahrung selbst unter Berücksichtigung fehlender Schulbildung erwartet werden, dass dieser in inhaltlich gleichlautender Weise übereinstimmende Antworten hinsichtlich seiner in den letzten 30 Jahren vorgenommenen Reisebewegungen in verschiedene Staaten präsentiert.

Ein weiteres aufschlussreiches Beispiel für den mangelnden Glaubwürdigkeitsgehalt der ins Treffen geführten Fluchtgeschichte stellt die Aussage des Genannten in der zuletzt abgehaltenen Rechtsmittelverhandlung dar, wonach dieser sogar in Bezug auf seine Kernfamilie gänzlich unterschiedliche Darstellungen lieferte: Hatte er zunächst noch in Übereinstimmung mit seiner bereits vor der belangten Behörde dargebotenen Aussage angegeben, aktuell verheiratet zu sein und drei Kinder zu haben, welche allesamt mittlerweile in seinem Heimatdorf in Afghanistan leben würden (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016), so behauptete er wenig später im Verlauf der selben Einvernahme, wonach eine seiner Töchter von seinen Feinden ermordet worden wäre, als diese das Haus, in dem die Familie seit ihrer Übersiedelung in sein Herkunftsland leben würde, angegriffen hätten (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016). In diesem Kontext stellt es ein bemerkenswertes Detail von unmissverständlicher Aussagekraft dar, dass dem Asylwerber erst dann der angeblich zwischenzeitlich erlittene tragische Verlust eines seiner Kinder wieder erinnerlich wurde, als ihn der verhandlungsleitende Richter nach seinen Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befragte. Es mutet absolut lebensfremd und realitätsfern an, wonach ein Vater nach dem gerade erst wenige Monate zurückliegenden gewaltsamen Tod seiner leiblichen Tochter selbigen Schicksalsschlag zunächst kurzerhand vergessen haben könnte um diesen dann erst zur argumentativen Begründung seiner eigenen Gefahrenlage in seinem Herkunftsland geradezu beiläufig zu präsentieren.

Auch in einem anderen Punkt wird in casu der eklatante Mangel an Bereitschaft zur Abgabe wahrheitskonformer Antworten deutlich:

Befragt, ob er seit seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet mit der Rechtsordnung im Einklang stehe, brachte der Asylwerber zwar vor, in der Vergangenheit "einmal zusammengeschlagen" worden zu sein, "aber das Verfahren wurde im Gericht abgeschlossen (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)". Im Ergebnis habe es sich lediglich um eine Verwaltungsstrafe gehandelt, welche er derzeit in monatlichen Raten begleichen würde. Die von der Polizeidirektion SALZBURG verhängte Geldbuße hätte er ursprünglich auch gar nicht bezahlen wollen, "weil ich Asylwerber bin (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)", jedoch wäre ihm seitens der Behörde der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe schriftlich angedroht worden, weshalb der Antragsteller dann Ratenzahlung vereinbart habe. Sonstige Erfahrungen persönlicher Natur mit der österreichischen Justiz respektive den Verwaltungsbehörden wurden seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Auf Vorhalt, demzufolge der Genannte vom LandesgerichtXXXX am 10.11.2014 wegen Nötigung gemäß § 105 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei (vgl. auch Strafregisterauszug vom 20.01.2017), reagierte der Rechtsmittelwerber überrascht: "Nein, ich weiß nichts davon (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)." Eine derartige Behauptung, welche dem vorliegenden Aktenstand diametral entgegensteht, bestätigt neuerlich die Einschätzung des entscheidenden Gerichts, demzufolge der Asylwerber nicht einmal ansatzweise dazu gewillt ist, im Verfahren realitätskonforme Angaben zu liefern. An dieser Sichtweise vermag auch der vom rechtsfreundlichen Vertreter gebotene Erklärungsversuch keine substantielle Andersbewertung zu rechtfertigen, wonach ein bedingt ausgesprochener Freiheitsentzug "in vielen Fällen nicht als Bestrafung wahrgenommen" werde (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 03.10.2016)", zumal objektiv auch von einem Fremden ohne Schulbildung, Schrift- und Sprachkenntnisse erwartet werden kann, dass dieser bewusst realisiert, vor einem Strafgericht zu stehen und wegen einer ihm dezidiert zur Last gelegten Straftat schuldig gesprochen zu werden. Dies nicht zuletzt angesichts der ausnahmslos bei derartigen Verfahren kostenlos amtswegig zur Seite gestellten sprachkundigen Dolmetschern und (Pflicht) Strafverteidigern sowie der standardmäßig damit einhergehenden Befragung hinsichtlich des konkret vorgeworfenen Tatbestandes und der nach Urteilsverkündung eingeräumten Berufungsmöglichkeit. Das Leugnen einer derartigen Vorstrafe resultiert somit keineswegs aus einer tatsächlichen Unkenntnis des wahren Sachverhalts, sondern stellt lediglich den untauglichen Versuch des Antragstellers dar, sein bisheriges Verhalten in Österreich unter einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, um auf diese Weise einen positiven Verfahrensausgang zu begünstigen.

In einer Gesamtschau stellt sich das somit das Vorbringen des Genannten als in diversen tragenden Kernelementen als grob widersprüchlich, aktenwidrig und nicht einmal in Ansätzen rational nachvollziehbar dar, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen zu den ins Treffen geführten Fluchtmotiven im gegenständlichen Fall mangels Glaubwürdigkeit nicht der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

Vielmehr tritt in casu deutlich zu Tage, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Motiven seine Heimatregion verlassen hat. Dies vor allem auch deshalb, da er nach eigenen Angaben in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, da sich die dortigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als subjektiv sehr unbefriedigend dargestellt hätten (vgl. Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wenngleich es ihm geglückt sei, in Griechenland seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung diverser Tätigkeiten wie etwa Erntehelfer zu verdienen, habe er es dennoch vorgezogen, mit dem daraus erzielten Erlös über diverse weitere sichere Staaten bis nach Österreich zu reisen.

Aber selbst wenn man – entgegen den getroffenen Feststellungen – hypothetisch davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer von den Hinterbliebenen der einem Mordanschlag zum Opfer gefallenen Großcousins mit dem Tod bedroht werden würde, so handelte es sich hierbei um eine von Privaten ausgehende strafrechtlich relevante Handlung und nicht um einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Fluchtgründe. Hierzu ist grundsätzlich auszuführen, dass er in Pakistan als seit Jahrzehnten offiziell anerkannter Flüchtling prinzipiell die Möglichkeit gehabt hätte, diesbezüglich Strafanzeige zu erstatten.

Hinsichtlich des Vorwurfes in der Beschwerde, das Bundesamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist auf die Mitwirkungspflicht des Rechtsmittelwerbers zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Genannten eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Asylwerber hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Wie zuvor im Detail dargestellt, konnte das im Verfahren präsentierte Fluchtvorbringen mangels Glaubwürdigkeit nicht positiv festgestellt werden.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte keine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen darstellt, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (im Verein mit seinem Verhalten und Auftreten im Verfahren) glaubhaft gemacht, dass seine Kernfamilie (Mutter, Brüder, Gattin und minderjährige Kinder) in Afghanistan in seinem Heimatdorf aufhältig ist und er dort nach wie vor über die Rahmenbedingungen zur Absicherung seines Lebensunterhalts in Form eines Hauses sowie diverser landwirtschaftlich genutzter Flächen verfügt.

4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die diesem Erkenntnis zugrundegelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.

Der Beschwerdeführer hat diese Feststellungen sowie auch die vom erkennenden Gericht zusätzlich eingebrachten Erkenntnisquellen nicht in substantiierter Weise bestritten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 26.02.2015 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage am 11.03.2015 beim BVwG eingegangen und der Gerichtsabteilung W160 zugewiesen worden. Auf Grund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtssage der Gerichtsabteilung W160 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W233 am 01.04.2016 neu zugewiesen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass die belangte Behörde das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt hat. Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen – jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher – ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich sämtlicher angefochtener Spruchpunkte I. bis IV. (Asyl, subsidiärer Schutz, Rückkehrentscheidung, befristetes Einreiseverbot) ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des Genannten zu unterstützen.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG, die gemäß § 75 Abs. 24 für Asylanträge gelten, die nach dem 15.11.2015 gestellt worden sind, lauten:

"(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet."

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

5.2.4.1.1. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zu dieser Fragestellung bezüglich Kabul mehrmals ausgesprochen (so in seiner Entscheidung vom 27.11.2013, U825/2012, Rechtssatz):

"Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch dort über irgendwelche soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt."

Auszug aus einem weiteren Erkenntnis des VfGH zu einer Entscheidung des Asylgerichtshofes (VfGH 07.06.2013, U2436/2012):

"Soweit der Asylgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul bejaht, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt und sich aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ergibt, dass eine Ansiedlung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (vgl VfGH 13.03.2013, U2185/12)."

5.2.4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Zur vorgebrachten Bedrohungssituation ist auszuführen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. etwa VwGH 21.04.2011, 2011/01/0100, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059, mwN).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer präsentierten und als nicht einmal in Ansätzen als glaubwürdig qualifizierten Verfolgungshandlungen lediglich um eine auf privaten Motiven beruhende Bedrohung, die keinem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zugeordnet werden kann (vgl. VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0162). Hinweise auf eine derartige Verfolgung lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Genannten auch deshalb nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der Rechtsmittelwerber somit eine asylrelevante Verfolgung nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu Spruchpunkt I. zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in casu nicht gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Provinz Baghlan) betrifft, ist festzuhalten, dass diese strategisch gelegene Provinz von Infiltration durch den sogenannten Islamischen Staat und von Kämpfen der Regierungstruppen mit lokalen regierungsfeindlichen Gruppierungen betroffen ist. Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14), wie dies auch die weitere Entwicklung seit dieser Einschätzung bestätigt hat.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann mit Berufserfahrung als ungelernter Landarbeiter, Mechaniker respektive Pkw – und Lkw - Fahrer, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Baghlan geboren und bis zu seinem fünften Lebensjahr dort aufhältig war und seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in Afghanistan über diverse geeignete soziale oder familiäre Netzwerke in konkreter Gestalt von seiner Mutter, diversen Brüdern, seiner Gattin, deren Familie und eigenen Kindern verfügt. Des Weiteren verfügt der Asylwerber in seinem Heimatdorf nicht nur über Wohnraum in einem Haus, dessen Eigentümer er ist, sondern zudem darüber hinaus auch über diverse landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, welche ihm und seiner Familie die Sicherung ihrer Grundbedürfnisse ermöglichen. Angesichts des vor Ort existierenden familiären Rückhalts wie auch der in seinem alleinigen Verfügungsbereich befindlichen Infrastruktur stellt sich die Versorgung mit lebensnotwendigen Ressourcen – auch ohne Inanspruchnahme allfälliger staatlicher Unterstützung – als in ausreichendem Maße gesichert dar.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Antragsteller betreffenden individuellen Umstände mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher derzeit unter den dargelegten Umständen objektiv wie subjektiv zumutbar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis kein Erfolg beschieden und gemäß den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF. Abzuweisen.

5.2.4.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung und zum Aufenthaltstitel (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwas mehr als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt. Auch das bloße Bestehen einer Freundschaft zu einer Österreicherin, dass sich u. a. in gegenseitigen Besuchen, aber nicht im gemeinsamen Zusammenleben ausdrückt, vermag keine solche Intensität zu begründen, dass sie auch in Anbetracht der kurzen Dauer der Beziehung ein schützenswertes Privatleben begründet.

Der Asylwerber brachte durch die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Antragsteller erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Genannten an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Afghanistan keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Rechtsmittelwerbers nach Afghanistan zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Asylwerbers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch seine Abschiebung Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Genannten als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5.2.4.4. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

§ 53 FPG (Einreiseverbot):

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 6 leg. cit. zu gelten, dass ein Drittstaatsangehöriger den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Der Rechtsmittelwerber lebt seit seiner illegalen Einreise unbestrittener Weise ausschließlich aus Leistungen der Öffentlichen Hand. Weder verfügt er über eine anerkannte Berufsausbildung noch über eine Grundschulbildung oder hinreichende Sprachkenntnisse, welche die Ausübung einer Berufstätigkeit zum Zwecke der Selbsterhaltungsfähigkeit hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen. Eine basierend auf der geltenden Rechtslage erfolgte Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung steht weder aktuell noch in absehbarer Zukunft realistisch zu erwarten. Allfällige andere bestehende Mittel zur Finanzierung des Unterhalts sind im Verfahren nicht hervorgetreten und wurde die Existenz solcher auch nicht behauptet. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist somit zweifelsohne erfüllt.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.

Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als angemessen. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots gemäß § 53 FPG ist einerseits das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft; andererseits ist auf die familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die Dauer des Einreiseverbotes sei unangemessen im Verhältnis zu der begangenen Straftat, der rechtskräftigen Verurteilung sowie seiner aktuellen finanziellen Situation seit seiner illegal erfolgten Einreise, muss dem entgegengehalten werden, dass das Verhalten des Antragstellers und seine Delinquenz in Kombination mit seiner völligen Mittellosigkeit, die Dauer von drei Jahren für das verhängte Einreiseverbot jedenfalls als angemessen erscheinen lässt. Gegenständlich wurde nicht die Höchstdauer von fünf Jahren gewählt, sondern ein Einreiseverbot von lediglich drei Jahren verhängt. Dies erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durchaus verhältnismäßig, ist doch nicht erkennbar, warum der Genannte nunmehr plötzlich selbsterhaltungsfähig sein und keine Gefährdung der Gesellschaft mehr darstellen sollte. Er hat keine engeren Bindungen im Bundesgebiet bzw. in der Europäischen Union und ist auch nicht am Arbeitsmarkt integriert. Es ist durchaus davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer in den nächsten drei Jahren aufgrund seiner fehlenden Bindungen in Österreich, seiner unzureichenden finanziellen Mittel und seinem fehlenden Respekt für die Rechtsordnung eine Gefährdung ausgeht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dass eine Bedrohung aus privaten (wirtschaftlichen) Gründen keine Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund darstellt, entspricht der geltenden Rechtslage und auch der ständigen, oben näher zitierten Rechtsprechung des VwGH.

Dass die Nichterteilung von subsidiärem Schutz an afghanische Staatsangehörige nach den aktuellen Länderberichten eine relativ gute Sicherheitslage in der Herkunftsregion sowie das Vorhandensein eines hinreichenden sozialen Netzes erfordert, entspricht der aktuellen, mehrjährigen Judikatur des VfGH, der sich bislang auch der VwGH angeschlossen hat. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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