W105 2146872-1•BVwG W105 2146872-1
W105 2146872-1Tribunal administratif fédéral9 févr. 2017
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W105 2146872-1/3E
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IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerden von 1. XXXX , geb XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX ,
3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2017, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. XXXX . 4. XXXX , zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, deren gesetzliche Vertreterin die Zweitbeschwerdeführerin ist. Die Antragsteller sind Staatsangehörige von Afghanistan und beantragten sie am 21.06.2016 die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2017 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, in Österreich – abgesehen von den weiteren antragstellenden Parteien - keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.
In den Verwaltungsakten befindet sich ein Abgleichsbericht aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres, wonach die Antragsteller im Besitz vom XXXX bis XXXX gültiger Schengen-Visa der Kategorie C, ausgestellt durch die maltesischen Berufsvertretungsbehörden, sind.
Der Erstbeschwerdeführer bekräftigte, sich nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat zwei Tage überdies in Malta aufgehalten zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin bekräftigte im Rahmen derer eigener niederschriftlicher Ersteinvernahme die Angaben ihres Ehegatten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 24.07.2016 ein die Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Malta.
Mit Note vom 29.09.2016 verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die maltesischen Behörden auf die Verfristung durch Nichtbeantwortung des ergangenen Aufnahmeersuchens und den dadurch sich ergebenden Zuständigkeitsübergang, beginnend mit 26.09.2016.
Am 07.12.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller an, dass er gesund sei und keine medizinische Behandlung in Anspruch nehme. In Österreich würden sich abseits der mit ihm eingereisten Ehegattin und seinen minderjährigen Kindern keine Familienangehörigen aufhalten. Auf Befragen bekräftigte der Antragsteller die Ausstellung der Visa durch maltesische Auslandsbehörden und führte er aus, dass er sich gemeinsam mit seiner Familie zuvor zweieinhalb Jahre in Dubai aufgehalten habe und habe er sich dort das Visum für Malta organisiert. Österreich sei jedoch sein Zielland gewesen.
Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Malta, sowie der eingetretenen Zuständigkeit Maltas führte der Erstbeschwerdeführer an, er habe in Malta niemanden und lebe in Österreich ein Freund und würden seine Kinder hier in den Kindergarten gehen, sowie habe er auch guten Kontakt zu Menschen, in der Ortschaft, wo er wohne. Nach Malta wolle er nicht zurückkehren. In Malta könne er nicht von Null anfangen und würden seine Kinder bereits die deutsche Sprache erlernen. Auch selbst besuche er Deutschkurse. Er sehe seine Zukunft in Österreich.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes an, Medikamente gegen Schmerzen im Arm und in der Wirbelsäule zu nehmen. Sie habe auch Befunde, welche sie jedoch zum Einvernahmezeitpunkt nicht bei sich habe. Zum Aufenthalt in Malta befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie hätten in Malta keinen Asylantrag gestellt. Viele Informationen im Internet würden über Malta aussagen, dass Familien in Malta weniger Hilfe bekommen würden, als alleinstehende Männer. Außerdem habe ihr Mann hier in Österreich einen Freund. Im Weiteren bekräftigte die Zweitbeschwerdeführerin die Angaben ihres Ehegatten. Im Weiteren legte die Antragstellerin eine Zuweisungsbestätigung eines österreichischen niedergelassenen Arztes in fachärztliche Begutachtung zum Zwecke der Untersuchung der der Antragstellerin eingepflanzten Hormon-Implantate im Oberarm. Die Antragstellerin verwies des Weiteren auf eine Checkliste für die Aufnahme von gynäkologischen Patientinnen eines österreichischen Krankenhauses für den 20.12.2016 nach.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Malta wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2014
Malta
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründen
NEGATIV
190
900
165
475
Die Daten
werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Antragsteller 1.Qu. 2015
Antragsteller 2.Qu. 2015
Antragsteller 3.Qu. 2015
Antragsteller 4.Qu. 2015
Malta
395
415
450
430 (ca.)
Die Daten werden auf
die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 26.11.2015; vgl. Eurostat 10.2.2016)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
330
65
160
10
95
295
65
165
10
55
370
55
240
25
50
Die Daten werden
auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b, Eurostat 10.12.2015)
Für die Bearbeitung von Asylanträgen in erster Instanz zuständig ist das Büro des Flüchtlingskommissars (Office of the Refugee Commissioner, RefCom). Asyl und subsidiärer Schutz werden in einem Verfahren geprüft. Nach Registrierung des Asylantrags und Ersteinvernahme wird die Dublin-Zuständigkeit Maltas geprüft (AIDA 11.2015).
Reguläres und beschleunigtes Verfahren
In Malta gibt es ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren. Das beschleunigte Verfahren kommt bei offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Anträgen zur Anwendung, 2015 wurde es jedoch in keinem einzigen Fall angewendet. Das reguläre Verfahren wird bei den meisten Anträgen angewendet und ist in der Regel binnen 6 Monaten abgeschlossen, theoretisch ist aber keine Maximaldauer vorgegeben (AIDA 11.2015).
In der Praxis werden alle Fremden, die in Malta ohne die nötigen Papiere ankommen, inhaftiert. Wenn sie einen Asylantrag stellen, bleiben sie während des Verfahrens in Haft. Ist das Verfahren binnen 12 Monaten nicht abgeschlossen, werden sie entlassen. Aufgrund eines informellen Abkommens zwischen Italien und Malta, wurden 2015 beinahe alle auf See geretteten Migranten, auch von maltesischen Kräften bzw. in maltesischen Gewässern Aufgegriffene, nach Italien gebracht. Dadurch gab es in Malta 2015 nur 99 Bootsflüchtlinge, was gegenüber den Vorjahren eine erhebliche Verringerung darstellt. Die meisten AW in Malta kamen 2015 mit dem Flugzeug und wurden daher nicht inhaftiert (AIDA 11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Im Dezember 2015 wurde eine Prüfung der Haftgründe im Einzelfall eingeführt, wodurch die meisten Inhaftierten mittlerweile nach etwa 3 Monaten freikommen. In Bälde soll die automatische Haft ganz abgeschafft werden (AI 24.2.2016).
Abgelehnte Asylwerber, die in ihr Herkunftsland zurückgebracht werden sollen, können bis zu max. 18 Monaten inhaftiert werden (AIDA 11.2015; vgl. UN HRC 12.5.2015). Danach werden sie entlassen und in offenen Zentren untergebracht oder mit einer Arbeitserlaubnis auf freien Fuß gesetzt (USDOS 25.6.2015).
Beschwerde
Gegen Entscheidungen im regulären Verfahren ist binnen 14 Tagen administrative Beschwerde vor dem Refugee Appeals Board (RAB) möglich. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. Gegen Entscheidungen des RAB ist ein kassatorisches Rechtsmittel ohne automatische aufschiebende Wirkung vor der ersten Kammer des Civil Court möglich. Wurden verfassungsmäßige Rechte verletzt, besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (AIDA 11.2015).
Für Beschwerden erhalten AW kostenlose staatliche Rechtshilfe. Davor muss rechtliche Hilfe selbst bezahlt oder von NGOs wahrgenommen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. UN HRC 12.5.2015).
Folgeantrag
AW mit abgelehntem Antrag können theoretisch unbegrenzt Folgeanträge stellen, wenn neue Elemente vorliegen. Diese Elemente werden geprüft und die Entscheidung dem ASt. schriftlich mitgeteilt (AIDA 11.2015).
Quellen:
Laut AIDA besteht die größte Schwierigkeit für Dublin-Rückkehrer im Zugang zum Verfahren. Wenn ein Antragsteller Malta ohne Erlaubnis verlassen hat, wird sein Asylantrag als implizit zurückgezogen betrachtet. Deswegen drohe die mögliche Abschiebung in den Herkunftsstaat. Zusätzlich können Rückkehrer wegen der illegalen Ausreise verhaftet werden und für die Dauer des Strafverfahrens (1-2 Monate) inhaftiert bleiben. Zugang zu Rechtsberatung besteht. Die Strafen reichen von einer Geldstrafe bis zu 2 Jahren Haft. Die Strafzumessung sei schwer vorherzusagen, es gäbe auch Fälle von zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafen (AIDA 11.2015). Eine Nachfrage bei den maltesischen Behörden hat jedenfalls ergeben, dass alle Dublin-Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren in Malta hätten. Rückkehrer mit laufendem Verfahren könnten dieses fortsetzen. Wenn ihr Antrag als implizit zurückgezogen gilt, könne dieser innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens reaktiviert und das Verfahren fortgesetzt werden. Dublin-Rückkehrer hätten auch Zugang zu materieller Versorgung und medizinischer Basisversorgung in Malta (MT 9.3.2016; MT 16.3.2016).
Quellen:
3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es gibt in Malta keine gesetzlich festgelegten Verfahren zur Identifizierung von AW mit speziellen Bedürfnissen. Auch das beschleunigte Verfahren ist auf solche Fälle anwendbar. Seit März 2015 darf das beschleunigte Verfahren nur dann auf UMA angewendet werden, u.a. wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, oder einen unzulässigen Folgeantrag stellen. Wenn Zweifel am Alter eines ASt. bestehen, wird dieser an die Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) verwiesen, welche eine Altersfeststellung durchführt. Die Altersfeststellungsmethode ist nicht gesetzlich festgeschrieben, aber seit Ende 2014 wird ein ganzheitlicher Ansatz, mit transkulturellen Interviews angewendet. Nur wenn dies keine Ergebnisse bringt, kann eine medizinische Altersfeststellung mittels Knochendichtemessung veranlasst werden. 2015 wurde für diese Zwecke ein eigenes Erstaufnahmezentrum (Initial Reception Center, IRC) für UM und begleitete Minderjährige mit bis zu 2 erwachsenen Familienmitgliedern geschaffen. Wird Minderjährigkeit festgestellt, wird der Minderjährige in eine offene Unterbringung überstellt, wo das Verfahren weitergeht. Gegen das Ergebnis der Altersfeststellung ist kein Rechtsmittel möglich. Als Vormund für UM wird ein Mitarbeiter von AWAS bestellt, der auch beim Interview anwesend ist. NGOs helfen bei der Beratung der UMA. NGOs beklagen knappe Personalressourcen bei den Vormunden und fordern bessere Ausbildung bezüglich Interkulturalität und Traumatisierung (AIDA 11.2015).
Personen, die in Haft einen Asylantrag gestellt haben und vulnerabel sind, können sich an die Agency for the Welfare of Asylum Seekers (AWAS) wenden, um eine Haftentlassung zu erreichen. AWAS führt eine Vulnerable Adults Assessment Procedure (VAAP) durch und empfiehlt dann gegebenenfalls die Haftentlassung. Die Behörden leisten dieser Empfehlung in der Regel Folge. Die Feststellung einer Vulnerabilität hat keine direkten Auswirkungen auf das Verfahren, sondern ist mehr auf das Thema Unterbringung bezogen. Anpassungen im Verfahren Vulnerabler sind gesetzlich nicht vorgesehen, ihnen wird aber in der Regel stattgegeben. Dazu muss ein AW aber fast notgedrungen rechtlich vertreten sein, was in erstinstanzlichen Verfahren in Malta eher selten ist. Gegebenenfalls wird das Interview in Fällen von Vulnerabilität von einem speziell ausgebildeten Verfahrensführer durchgeführt (AIDA 11.2015).
Quellen:
Folgeanträge haben erst dann aufschiebende Wirkung, wenn der Status als AW formell zuerkannt wurde, da erst dies den Non-Refoulement-Schutz, welcher allen AW zukommt, auslöst (AIDA 11.2015).
Quellen:
Im maltesischen Gesetz wird das Recht auf Versorgung nicht vom jeweiligen Verfahren abhängig gemacht. Diese steht AW, die nicht in Haft sind, ab Antragseinbringung ohne Unterschied zu. Auch gibt es keine Bestimmungen zur maximalen Dauer der Versorgung. Lediglich Personen, welche bereits einmal eine offene Unterbringung verlassen haben, dürfen nicht generell damit rechnen wieder untergebracht zu werden, was für Folgeantragsteller ein Problem sein kann (AIDA 11.2015).
Die Versorgung umfasst offene Unterbringung, und ein tägliches Handgeld, welches als zu niedrig kritisiert wird. Die Höhe des Handgelds geht von EUR 2,33 für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91 für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66 für erwachsene AW. Verpflegung und Kleidung können bereitgestellt oder in Form von Bargeld oder Gutscheinen gewährt werden. Es besteht für AW kein Zugang zur staatlichen Sozialhilfe, was ebenfalls kritisiert wird. AW in offener Unterbringung müssen EUR 8,- pro Woche Unkostenbeitrag für die Versorgung bezahlen (AIDA 11.2015).
Malta hat 8 Unterbringungszentren (6 betrieben von AWAS, 2 von NGOs) für Erstaufnahme und permanente Unterbringung, mit einer Gesamtkapazität von 1.500 Plätzen. Dazu kommen rund 400 Plätze in privater Unterbringung (NGOs). Die Bedingungen der offenen Unterbringung unterscheiden sich von Zentrum zu Zentrum und sind generell eher herausfordernd. Die Zentren sind meist abgelegen, die Hygiene ist verbesserungsbedürftig und Überbelegung ein Problem (AIDA 11.2015).
Quellen:
In der Frage der Unterbringung sind laut Gesetz spezielle Bedürfnisse Vulnerabler (Kinder, UM, Schwangere, Alte, Eltern mit Kleinkindern, usw.) individuell zu evaluieren. Das dient wohlgemerkt nicht der Identifizierung Vulnerabler, sondern der Berücksichtigung ihrer Unterbringungsbedürfnisse. Gesetzlich festgelegte Verfahren zur Identifizierung von Vulnerablen existieren in Malta nicht. Alleinstehende Frauen, UMA und manchmal auch Familien werden in eigenen offenen Zentren untergebracht. UMA werden in der Regel in Familienzentren oder getrennt untergebracht. Nur UMA über 16 Jahren können mit erwachsenen AW untergebracht werden, was auch vorgekommen ist. Kinder haben Zugang zum Bildungssystem. (AIDA 11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Wer illegal nach Malta einreist, wird in der Regel inhaftiert. Wenn Betroffene einen Asylantrag stellen, bleiben sie während des Verfahrens in Haft. Aufgrund eines informellen Abkommens zwischen Italien und Malta, wurden 2015 beinahe alle auf See geretteten Migranten, auch von maltesischen Kräften bzw. in maltesischen Gewässern Aufgegriffene, nach Italien gebracht. Dadurch gab es in Malta 2015 nur 99 Bootsflüchtlinge und die meisten AW kamen mit dem Flugzeug und wurden daher nicht inhaftiert. AW in Haft werden verpflegt und gekleidet. Zugang zu kostenloser staatlicher Gesundheitsversorgung in Haft ist generell gegeben, wird aber als eingeschränkt dargestellt, da keine Vollzeit-Anwesenheit von medizinischem Personal in den Haftzentren gegeben ist. Besonders Fälle mit psychischen Beeinträchtigungen haben Schwierigkeiten identifiziert zu werden. Werden sie identifiziert, kommen sie aber umgehend zur Behandlung in das Mount Carmel Mental Health Hospital. Ist das Verfahren binnen 12 Monaten nicht abgeschlossen, werden inhaftierte AW entlassen (AIDA 11.2015).
Quellen:
AW haben kostenlosen Zugang zu staatlichen Gesundheitsdiensten. Sprachbarrieren, eingeschränkte Transportmöglichkeiten, etc. wirken jedoch einschränkend auf den Zugang zu medizinischer Versorgung. Es gibt keine spezielle Behandlung von Traumatisierten und Folteropfern, hauptsächlich da hierfür die Kapazitäten auf Malta fehlen. Wenn die materielle Versorgung – aus welchen Gründen auch immer – reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (AIDA 11.2015).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012).
Quellen:
Nach Abschluss des Asylverfahrens – egal ob positiv oder negativ – dürfen ASt. im offenen Zentrum bleiben. Die Unterbringung wird nach AWAS-Evaluierung üblicherweise in Abständen von 4 Monaten erneuert. Schutzberechtigte auf Malta machen vermehrt Gebrauch von ihrem Recht auf Bildung, da NGOs durch ihre Beratungstätigkeit dieses Recht bekannter machen und die zuständigen Behörden dem mit gesteigerter Offenheit gegenüberstehen (AIDA 11.2015). Höhere Bildung ist aber für viele anerkannte Flüchtlinge ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich (UN HRC 12.5.2015).
Subsidiär Schutzberechtigte dürfen sich im Land aufhalten und frei bewegen. Ihre Aufenthaltsgenehmigung gilt für ein Jahr und ist verlängerbar. Sie erhalten ein Ausweisdokument, dürfen arbeiten, und haben Zugang zu grundlegenden Sozialleistungen, Integrationsprogrammen, Bildung und Ausbildung, sowie zu medizinischer Notversorgung. Dasselbe gilt für abhängige Familienangehörige. Zusätzliche Leistungen, die anerkannten Flüchtlingen zukommen, wie Familienzusammenführung, erleichterte Erlangung der Staatsbürgerschaft usw., stehen subsidiär Schutzberechtigten nicht offen (USDOS 25.6.2015).
Das zuständige maltesische Ministerium hat zur Förderung der Integration eine Netzseite eigerichtet, auf welcher in 7 Sprachen informiert wird. Es soll auch eine eigens mit Integration befasste Stelle eingerichtet werden, welche eine Integrationsstrategie umsetzen und Beschwerden bezüglich Gleichbehandlung entgegennehmen soll Diese Stelle soll auch in Haftzentren investigativ tätig werden dürfen. Auch mit der Integration Vulnerabler soll sich eine eigene Stelle beschäftigen (UN HRC 12.5.2015; vgl. AI 24.2.2016).
Quellen:
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Malta für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden.
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Dublin III-VO Malta für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Parteien ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden.
Im Weiteren wurde hervorgehoben, dass in den gegenständlichen Fällen keine schwerwiegenden Erkrankungen oder schwerwiegende psychische Störungen vorliegen würden, welche eine Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte indizieren würden.
3. Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral auf die vorliegenden rechtlichen Bedingungen verwiesen, sowie im Einzelnen ausgeführt, dass die Familie der Beschwerdeführer ausdrücklich Österreich als Zielland gehabt habe und würde der Erstbeschwerdeführer fürchten, auf Grund von Problemen in der Heimat und später in Dubai auch auf Malta aufgefunden zu werden. In den gegenständlichen Verfahren würden keine Zustimmungen seitens Maltas vorliegen. Des Weiteren würden die minderjährigen Beschwerdeführer bereits gut Deutsch sprechen und seien sie integriert und würden sie den Kindergarten besuchen. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin würden überdies bereits ein annehmbares Deutsch, sowie fünf andere Sprachen, unter anderem ein gutes Englisch, sprechen und seien sie in der Nachbarschaft gut integriert. Des Weiteren bestünden für die Beschwerdeführer, insbesondere für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, psychiatrische Befunde, die eine ruhige und stabile Umgebung empfehlen würden. Die seitens der Behörde herangezogenen Berichte seien einseitig, unvollständig und teilweise nicht mehr aktuell und könne von einer Ausgewogenheit der Quellen jedenfalls nicht gesprochen werden. So hätten Dublin-Rückkehrer in Malta größte Schwierigkeiten beim Zugang zum Verfahren, weil mit der Ausreise aus Malta ein Asylantrag implizit als zurückgezogen gelte. Die von der Behörde angeführten Berichte würden unter anderem auch zeigen, dass Malta Flüchtlinge ohne Angaben von Gründen zum Teil bis zu zwölf Monate inhaftieren würde. Die Beschwerdeführer verwiesen des Weiteren auf zitierte Berichte von Hilfsorganisationen, wonach Malta die "Tore" geschlossen habe. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass von der Inhaftierung vulnerable Personen in Hinblick auf deren Alter, Schwangere, sowie Behinderte und chronisch kranke Personen und psychisch beeinträchtigte Personen von den Inhaftierungsgründen ausgenommen seien. Im Weiteren sei indiziert, dass psychisch beeinträchtigten Personen keine adäquaten Unterstützungsmöglichkeiten und medizinische Behandlung offen stünden – dies unter Hinweis auf ältere Berichte beginnend mit 2003 bis 2011. Im Weiteren wurde auf dem Internet entnommene Berichte aktuelleren Datums verwiesen, wonach Malta nahezu generell die Aufnahme von Flüchtlingen verhindere und würde UNHCR die Problematik der Anhaltung von asylsuchenden Personen herausstreichen. Trotz legislativer Änderungen könne in Malta nicht von einer geänderten Situation ausgegangen werden und könnten die in der gegenständlichen Beschwerde vorgebrachten Ausführungen den Zugang zum Asylverfahren in Malta, den regelmäßigen Inhaftierungen von Asylwerbern und Dublin-Rückkehrern ohne Beschwerdemöglichkeit, sowie der Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Schließlich würde eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Malta eine Verletzung der in Artikel 3 EMRK und Artikel 4 GRC verbrieften Rechte bedeuten, da die Beschwerdeführer laut psychologischem Befund schwer traumatisiert seien und regelmäßige Behandlung benötigen würden. Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Malta würde deren Gesundheitszustand negativ beeinflussen. Im Weiteren wurde auf das Erfordernis einer einzuholenden Einzelfallzusicherung hinsichtlich der vorliegenden Beschwerdefälle verwiesen; dies mit Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014 im Fall Tarakhel gegen die Schweiz. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine schwer traumatisierte Familie mit zwei minderjährigen Kindern. Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Malta würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine rapide Verschlechterung deren Gesundheitszustandes hervorrufen. Im Weiteren sei das garantierte Recht aus Artikel 8 EMRK verletzt und habe keine tatsächliche Interessensabwägung stattgefunden. So würden die minderjährigen Beschwerdeführer den Kindergarten besuchen und hätten dort bereits Anschluss gefunden. Durch die traumatischen Erlebnisse und der Flucht aus Afghanistan und vor allem der emotionalen Störung der Drittbeschwerdeführerin benötigen sie eine stabile Umgebung, die ihnen seit acht Monaten ermöglicht worden sei. Zum Beweis der Integration und der erlittenen emotionalen Schäden von beiden Kindern wurden mehrere Zeugen namhaft gemacht. Unter einem wurde vorgelegt, ein Kurzbericht eines niedergelassenen österreichischen Arztes, wonach die Drittbeschwerdeführerin Verhaltensauffälligkeiten zeige, die möglicherweise mit einem Schockerlebnis vor zwei Jahren in Zusammenhang stehen würden und seien bei den Kindern psychiatrische Untersuchungen angezeigt; des Weiteren Bestätigungen des Spracherwerbes hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, sowie Seminarbestätigungen inklusive einer Unterschriftenliste österreichischer Privatpersonen hinsichtlich der Bemühungen der Beschwerdeführer zum Erwerb der deutschen Sprache, zu deren Integration. Weiters vorgelegt wurden für alle vier Beschwerdeführer psychiatrische Befunde vom 26.01.2017, wonach der Erstbeschwerdeführer laut eigenen Angaben sehr angespannt und oft wütend sei und er immer daran denken müsse, was mit seiner Familie passiere und habe er seither 13 Kilogramm verloren und rauche er in einem fort Pfeife, schlafe erst sehr spät ein und habe oft Albträume, was eine posttraumatische Belastungsstörung indiziere. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde konstatiert, dass diese ohne Tabletten nicht durchschlafen könne, sie oft angespannt und aggressiv und unruhig reagiere. Oft könne sie nur weinen und habe sie keinen besonderen Appetit, leide unter Kopfschmerzen und sei hinsichtlich ihrer Person ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung bzw. ein Spannungskopfschmerz zu verzeichnen. Die Drittbeschwerdeführerin habe alle zwei Wochen Anfälle, bei denen sie ganz laut schreie und sich nicht beruhigen lasse. Die Eltern würden berichten, dass die Drittbeschwerdeführerin dann mit jemandem in ihrem Kopf rede und laut rufe, dass dieser aufhören solle. Während des Schlafes weine die Drittbeschwerdeführerin oft und spreche sie laut; beim Essen sei sie wählerisch und möge sie nur wenige Speisen. Es liege eine emotionale Störung im Kindesalter vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und haben sie sich vor der Einreise in das Bundesgebiet einen längeren Zeitraum lang in Dubai aufgehalten und reisten sie sodann unter Zuhilfenahme seitens maltesischer Auslandsbehörden ausgestellter Schengen-Visa letztlich nach Österreich. Die Antragsteller hielten sich auch kurzfristig in Malta auf, wo sie jedoch keine Asylanträge stellten.
Das BFA richtete am 24.07.2016 ein die Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmeersuchen an Malta. Mit Note vom 29.09.2016 verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die maltesischen Behörden auf die eingetretene Verfristung und den Zuständigkeitsübergang für die Abführung der Asylverfahren mit 26.09.2016.
Die wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Malta weisen den Stand März 2016 auf.
Konkrete, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen - abgesehen von den Bindungen der Beschwerdeführer zueinander - bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Die Beschwerdeführer sind psychisch belastet und zeigen sie diesbezügliche typische Auswirkungen. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegen keinerlei lebensbedrohliche oder schwerste Erkrankungen, sowie auch keinerlei Suizidalität vor.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der gültigen Schengen-Visa ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen im Zusammenhalt mit – in den Verwaltungsakten dokumentierten – Auskünften aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres.
Die Feststellung bezüglich der geführten Konsultationen leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren und des diesbezüglichen Schriftwechsels ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
.
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez- passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Maltas zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet ist.
3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist allerdings aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
In der Beschwerde wurde auf unterschiedliche Berichte zur Situation der Aufnahme von asylsuchenden Personen, Dublin-Rückkehrern, sowie vulnerablen Personen und Personengruppen Bezug genommen. Die in den Bescheiden vorgenommenen Länderfeststellungen basieren zu einem guten Teil auf nicht aktuellen Informationen und ist eingangs der Feststellungen auch vermerkt, dass diese Feststellungen dem Stand vom März 2016 entsprechen.
Auf Grund der nicht eindeutigen Lage hinsichtlich der Aufnahme von Asylsuchenden und der Unterbringung und Versorgung, sowie hinsichtlich der aktuellen rechtlichen Gegebenheiten, was die Durchführung von Asylverfahren auf der Insel Malta betrifft, wäre die Behörde erster Instanz gehalten gewesen, aktuellste Berichte in die Feststellungen einfließen zu lassen bzw. auch gegebenenfalls ausdrücklich darzustellen, dass die angeführten älteren Berichte nach wie vor aktuelle Geltung haben.
Im fortgesetzten Verfahren ist sohin auf die aktuelle Aufnahme- und Asylsituation auf Malta Bezug zu nehmen, sowie ist auf Grund der nunmehr hervorgekommenen Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer und allfälliger Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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