W105 2139983-1•BVwG W105 2139983-1
W105 2139983-1Tribunal administratif fédéral9 févr. 2017
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W105 2139983-1/10 E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2016, XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist angeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich beim BFA einzubringen ist.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit einer Verfahrensanordnung, mit welcher ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 20.10.2016 durch persönliche Ausfolgung rechtswirksam zugestellt.
4. Gegen den zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ab 04.11.2016 bevollmächtigten ausgewiesenen Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 04.11.2016 Beschwerde, welche noch am selben Tag per E-Mail an das BFA übermittelt wurde.
5. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2016 wurde dem vertretenen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 20.10.2016 die zweiwöchige Rechtsmittelfrist bereits am 03.11.2016 geendet habe und die erst am 04.11.2016 eingebrachte Beschwerde sohin verspätet sei. Diesbezüglich wurde eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme von einer Woche ab Zustellung der Verständigung gewährt.
Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters am 09.12.2016 zugestellt.
6. Mit Eingabe vom 09.12.2016 gab die Vertretung des Beschwerdeführers die Zurücklegung der Vollmacht bekannt.
7. Mit undatierter Stellungnahme, beim BVwG eingelangt am 16.12.2016, brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA fristgerecht eingebracht worden sei. Unter einem wurde weitwendig darauf verwiesen, dass seitens des Beschwerdeführers nicht der Tatbestand der "illegalen Einreise" iSd Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO erfüllt sei, da er im Zuge der durch die Behörden der Mitgliedstaaten organisierten "Westbalkanroute" in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union ein- und in der Folge durch mehrere Staate durchreisen habe können, um nach Österreich zu gelangen.
8. Mit Stellungnahme vom 20.12.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der angefochtene Bescheid des BFA von Amts wegen schon deshalb zu beheben sei, da die sechsmonatige Überstellungsfrist am 09.12.2016 abgelaufen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am 21.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2016 persönlich (gegen Unterfertigung der Übernahmebestätigung) rechtswirksam zugestellt.
Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 03.11.2016. Die am 04.11.2016 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht sohin dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden.
Zu A) Zurückweisung wegen Verspätung
3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Gegenständlich liegt ein Fall des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zwei Wochen.
3.2. Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages) fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089;
Hellbling 217; Hengstschläger4 Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl5 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger9 Rz 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347;
Art. 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art. 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat" (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003) [vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 1. Teilband, 2. Ausgabe 2014, § 32 AVG, Rz 12].
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).
3.3. Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückweisende angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 20.10.2016 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen.
Die in § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG normierte zweiwöchige Beschwerdefrist begann daher am 20.10.2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 03.11.2016 (Donnerstag).
Da die gegenständliche Beschwerde erst am 04.11.2016 – somit nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist – bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen war, auf das (inhaltliche) Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser den Tatbestand der "illegalen Einreise" des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO aufgrund seiner Einreise über die sogenannte "Balkanroute" nicht erfüllt habe, nicht weiter einzugehen war.
Ausgehend davon, dass der erstinstanzliche Bescheid, mit dem die Zuständigkeit Kroatiens ausgesprochen wurde, sohin mit 04.11.2016 bereits in Rechtskraft erwachsen war, konnte der Einwand in der Stellungnahme vom 20.12.2016, wonach aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nunmehr Österreich zur Führung des Asylverfahrens zuständig wäre, ebenfalls keine Berücksichtigung finden.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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