I403 2120323-1•BVwG I403 2120323-1
I403 2120323-1Tribunal administratif fédéral9 févr. 2017
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückweisung
I403 2120323-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Eritrea, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, 4910 Ried im Innkreis, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2014, Zl. 1000351307/14019704, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 10.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.01.2014 erfolgte die Erstbefragung. Das Verfahren wurde am 13.01.2014 zugelassen.
Am 30.10.2015 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Benno Wageneder, eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erhoben. Der Akt und die Säumnisbeschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2016 vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2016 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich beauftragt, gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 eine Befragung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 23.01.2017 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 26.01.2017 zugestellt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 01.02.2017 zugewiesen.
Am 08.02.2017 erklärte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG vom 30.10.2015 zurückziehen zu wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Am 08.02.2017 zog der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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