BVwG G303 2004505-1

G303 2004505-1Tribunal administratif fédéral9 févr. 2017

Regest

Ausnahmebestimmung, Einkünfte, Gesellschaft, Pflichtversicherung,<br/>Revision zulässig

Texte intégral

BVwG G303 2004505-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G303.2004505.1.00

Spruch

G303 2004505-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Mag. XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 17.07.2013 zur Versicherungsnummer XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 2 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 1 Z 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) stattgegeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), teilte mit Schreiben vom 29.07.2002 bzw. Formblatt vom 27.09.2002 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass sie ein "freies" Gewerbe, nämlich Ernährungsberatung, Astrologie (inkl. Deutung), und Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit neu angemeldet habe und ersuche um Einstufung als "Kleinunterunternehmerin", da Einnahmen von über 10.000,-- Euro pro Jahr höchst unwahrscheinlich wären.

2. Mit Schreiben vom 28.03.2013 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass sie zuletzt aufgrund ihrer geringen Einkünfte und Umsätze antragsgemäß von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen gewesen sei. Da aufgrund der zuletzt vorliegenden Mitteilung der BF die Höhe ihrer Umsätze den für die Ausnahme geltenden Grenzwert überschritten hätte, sei sie ab 01.01.2010 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie in der Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert.

3. Mit Schriftsatz vom 04.04.2013 teilte die steuerliche Vertretung der BF der belangten Behörde mit, dass die BF Gewerbeinhaberin für die freien Gewerbe Ernährungsberatung, Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit sowie Astrologie sei. Diese Gewerbe würden allesamt nicht ausgeübt und würden daraus keinerlei Umsätze oder Einkünfte erzielt werden.

Die BF sei bis 30.04.2012 Komplementärgesellschafterin der XXXX gewesen. Zum Stichtag 30.04.2012 habe der Kommanditist dieser Gesellschaft seinen Gesellschaftsanteil gegen Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes an die BF als Komplementärgesellschafterin übertragen. Die BF habe die Apotheke seit 01.05.2012 als eingetragenes Einzelunternehmen weitergeführt. Als frühere Komplementärgesellschafterin und nunmehrige Inhaberin des Apotheken-Einzelunternehmens sei die BF nach dem FSVG in der Höchstbeitragsgrundlage pensionsversichert und bei der XXXX krankenversichert.

Für die Gewerbeberechtigungen sei im Hinblick auf die Tatsache, dass die Gewerbe nicht ausgeübt worden seien, die Kleinstunternehmerregelung beantragt worden, welche nach wie vor aufrecht sei.

Für das Jahr 2010 existiere kein Umsatzsteuerbescheid, da die Apothekenumsätze bis 30.04.2012 nicht von der BF selbst, sondern von der Kommanditgesellschaft erzielt worden seien. Für 2011 seien im Umsatzsteuerbescheid vom 01.02.2013 Umsätze von der BF mit null festgestellt worden.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.04.2013 teilte diese der BF mit, dass nach den vorliegenden Versicherungsunterlagen die Voraussetzungen für den Fortbestand ihrer Pflichtversicherung als aktiv Erwerbstätige in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung weggefallen seien, weil sie den Nichtbetrieb des Gewerbes ab 01.01.2012 angezeigt habe. Die entsprechende Meldung sei bei der XXXX am 16.04.2013 eingelangt. Die BF sei daher bei der SVA in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung als aktiv Erwerbstätige nicht mehr pflichtversichert. Die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung ende mit 31.12.2011.

5. Mit Schriftsatz vom 06.05.2013 teilte die steuerliche Vertretung der BF der belangten Behörde mit, dass laut Kontoauszug vom 20.04.2013 ihr

für das Jahr 2010

als Krankenversicherungsbeitrag € 599,76

abzüglich Berichtigung - € 106,08

Selbständigenvorsorgebeitrag € 120,00

für das Jahr 2011

als Krankenversicherungsbeitrag € 612,36

abzüglich Berichtigung - € 118,68

Selbständigenvorsorgebeitrag € 122,52

zusammen € 1.229,88 vorgeschrieben worden seien.

Diese Vorschreibung bestehe ihres Erachtens nicht zu Recht, da die BF die Kleinstunternehmerregelung beantragt habe und in den Jahren 2010 und 2011 aufgrund ihrer Gewerbeberechtigungen keinerlei Einkünfte und keine Umsätze erzielt habe.

Sie sei vielmehr in den genannten Jahren an der XXXX beteiligt gewesen und habe daraus Einkünfte aus dieser Apothekenbeteiligung erzielt. Die Umsätze aus der Apothekengesellschaft könnten nicht als eigene Umsätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG angesehen werden.

Beantragt wurde für den Fall, dass die oben genannten Beträge nicht storniert würden, die Ausfertigung eines rechtsmittelfähigen Bescheides, damit gegen die Feststellung der Versicherungspflicht ein Rechtsmittel erhoben werden könne.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die BF unter anderem vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG pflichtversichert gewesen sei und die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht vorliegen würden.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF mit Schreiben vom 29.07.2002 bzw. Formblatt vom 27.09.2002 die Ausnahme von der GSVG Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG beantragt habe und diesem Antrag entsprochen worden sei.

Mit Schreiben bzw. Formblatt vom 01.03.2004 habe der Steuerberater der BF mitgeteilt, dass diese ab März 2004 als selbständige Apothekerin tätig sei. Aufgrund dessen sei eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem FSVG erfolgt. Die Ausnahme von der GSVG Pensions- und Krankenversicherung sei aufrecht geblieben, da mangels Ausübung der Gewerbeberechtigungen die Umsatzgrenze von € 30.000,00 auch nicht überschritten worden sei.

Der Verfassungsgerichtshof habe im Jahr 2010 jedoch klargestellt, dass sich die Umsatzprüfung auf alle Umsätze aus unternehmerischer Tätigkeit beziehen würde und nicht etwa nur auf die Umsätze aus der ausgenommenen Tätigkeit. Somit seien auch die Umsätze aus ihrer Tätigkeit als selbständige Apothekerin heranzuziehen. Aufgrund der Tatsache, dass die BF im Einkommensteuerbescheid 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 241.672,74 bzw. im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 199.104,67 erwirtschaftet habe, müsse definitiv davon ausgegangen werden, dass die Umsatzgrenze von € 30.000,00 jährlich überschritten worden sei. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen für eine Ausnahme in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht mehr gegeben und bestehe die Pflichtversicherung nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung unter anderem auch für diesen Zeitraum, da der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung ab 01.01.2012 angezeigt worden sei.

7. Mit Schriftsatz vom 22.07.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.07.2013, erhob die BF fristgerecht einen Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den oben angeführten Bescheid und beantragte, ihrer Beschwerde stattzugeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgehe, dass die Umsätze jener Apothekengesellschaft, an der sie in den Jahren 2010 und 2011 beteiligt gewesen sei, nämlich die XXXX, ihr persönlich als Umsatz zuzurechnen seien und die Umsatzgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG somit überschritten worden sei. Der klare Gesetzeswortlaut spreche jedoch davon, dass es bei einer antragstellenden Person auf "ihre" Umsätze ankomme. Mit dem Wort "ihre" habe der Gesetzgeber unverrückbar klargestellt, dass es auf jene Umsätze ankomme, welche die antragstellende Person erziele. Wenn diese Person nun an einer Gesellschaft beteiligt sei, könnten nicht die Umsätze der Gesellschaft als solche der Person gewertet werden. Dass die von der BF in den Jahren 2010 und 2011 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließlich aus der Apotheke stammen würden, sei unstrittig. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass im angefochtenen Bescheid "definitiv davon ausgegangen" werden müsse, dass angesichts dieser Einkünfte aus Gewerbebetrieb Umsätze ihrerseits vorliegen würden.

Für das Jahr 2011 habe ihr Steuerberater sogar den Umsatzsteuerbescheid vom 01.02.2013, lautend auf ihren Namen überreicht, worin ihre Umsätze 2011 mit Null festgestellt worden seien. Für 2010 existiere überhaupt kein auf ihren Namen lautender Umsatzsteuerbescheid, was offensichtlich nicht strittig sei.

8. Mit Vorlagebericht an den Landeshauptmann von XXXX vom 08.08.2013 führte die belangte Behörde aus, dass bei der Feststellung der Umsätze für die Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG sämtliche Umsätze aus unternehmerischen Tätigkeiten herangezogen werden müssten und nicht etwa nur die Umsätze aus der ausgenommenen Tätigkeit oder aus allen der Pflichtversicherung unterliegenden Tätigkeiten. Diese Vorgangsweise folge der Intention des Gesetzgebers, wonach die Ausnahme nur Kleinunternehmern im Sinne des USt-Rechts zugänglich sein solle und keine Splittung der Gesamtumsätze stattzufinden habe. Sei die BF, wie behauptet, nun nicht selbst Umsatzsteuersubjekt, sondern die Gesellschaft, müsse die umsatzbezogene Voraussetzung überprüft werden. Der Umsatz sei nach Beteiligung an Gewinn und Verlust auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen. Aufgrund der Tatsache, dass der BF in den Jahren 2010 und 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 241.672,74 bzw. € 199.104,67 zugerechnet worden seien, müsse von einer Überschreitung der relevanten Umsatzgrenze für diese Jahre ausgegangen werden.

9. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von XXXX vom 27.08.2013 wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde der BF in Kopie übermittelt und der BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 4 Wochen eingeräumt.

10. Mit Schreiben vom 16.09.2013 übermittelte die BF eine Stellungnahme, worin diese ergänzend vorbrachte, dass sie als Komplementärgesellschafterin der XXXX pflichtkrankenversichert gewesen sei und zu diesem Zweck seinerzeit im Rahmen des "opting out" die XXXX als Pflichtversicherung gewählt habe. Da ihre Umsätze und Einkünfte als Apothekerin somit bereits einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlegen seien, sei die Einbeziehung dieser Umsätze in eine weitere GSVG-Versicherung undenkbar und würde dies zu einer doppelten Versicherungspflicht für ein- und dieselben Einkünfte führen. Sie ersuche darum, diesen Umstand zu berücksichtigen.

11. Mit Schreiben des Landeshauptmannes für XXXX vom 09.10.2013 wurde die Stellungnahme der BF in Kopie der belangten Behörde übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu binnen 4 Wochen eingeräumt.

12. In ihrer Stellungnahme vom 16.10.2013 führte die belangte Behörde aus, dass bei der Feststellung der Umsätze für die Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG und damit nur für die Überprüfung, ob die geltende Versicherungsgrenze von € 30.000,00 überschritten worden sei, sämtliche Umsätze aus unternehmerischen Tätigkeiten herangezogen werden müssten. Für die Beitragsgrundlagenbildung bei der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG selbst würden natürlich nur jene Einkünfte (und damit auch Umsätze) herangezogen, welche in dieser Sparte erwirtschaftet würden. Von einer doppelten Versicherungspflicht für ein und dieselben Einkünfte könne daher keine Rede sein und unterliege die BF in dieser Hinsicht weiterhin einem Irrtum.

13. Mit Schreiben vom 24.10.2013 übermittelte der Landeshauptmann von XXXX der BF die Stellungnahme der belangten Behörde in Kopie und räumte dieser die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 4 Wochen ein.

14. Mit Stellungnahme vom 12.11.2013 brachte die BF vor, dass die belangte Behörde auf ihre Argumentation, wonach die Umsätze eines anderen Rechtsträgers ihr nicht als Umsatz zuzurechnen seien, nicht eingehe. Wenn die belangte Behörde schreibe, dass bei der Feststellung der Umsätze für die Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG sämtliche Umsätze aus unternehmerischen Tätigkeiten herangezogen werden müssten, so sei dies unbestritten. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang aber der klare Gesetzestext, der Personen auf Antrag von der Versicherungspflicht ausnehme, die glaubhaft machen würden, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten [...] den maßgeblichen Grenzwert von € 30.000,00 nicht überschreiten würden. Die belangte Behörde übersehe, dass sie in den Jahren 2010 und 2011 keine Umsätze erzielt habe, sondern lediglich die Gesellschaft, an welcher sie als Person beteiligt gewesen sei. Die belangte Behörde unterstelle der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG somit einen Inhalt, der mit dem klaren Wortlaut im Widerspruch stehe. Die BF halte damit fest, dass sie selbst in den strittigen Jahren keine Umsätze aus irgendwelchen unternehmerischen Tätigkeiten erzielt habe und die Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG für die Ausnahme von der Pflichtversicherung daher vorliege.

15. Der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 13.03.2014 vom Landeshauptmann von XXXX vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist seit 07.03.2004 als selbständige Apothekerin Mitglied der Österreichischen Apothekerkammer. Sie ist nach dem FSVG pensionsversichert und bei der XXXX.

Die BF meldete am 29.07.2002 die Gewerbe "Astrologie" (Erstellung von Horoskopen und deren Interpretation), "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit u.

a. mittels Auswahl von Aromastoffen, Düften, Edelsteinen, Farben, Lichtquellen", "Ernährungsberatung, ausgenommen zu medizinischen Zwecken" an. Seit 31.07.2002 war die BF Inhaberin dieser entsprechenden Gewerbeberechtigungen.

Die BF beantragte mit selbstverfasstem Schreiben vom 29.07.2002 bzw. mit Formblatt vom 27.09.2002 die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG und wurde diesem Antrag entsprochen. Daher war die BF, bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, innerhalb der letzten 60 Kalendermonate auch nicht nach dem GSVG pflichtversichert.

Die BF war bis 30.04.2012 Komplementärgesellschafterin der XXXX, die seit 07.03.2004 als Kommanditgesellschaft geführt wurde. Die BF führte die Apotheke seit 01.05.2012 als Einzelunternehmen weiter.

Die BF erzielte im Jahr 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 241.672,74 und im Jahr 2011 in der Höhe von € 199.104,67. Diese Einkünfte erzielte sie aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Apothekerin.

Im Jahr 2010 bestand für die BF keine Umsatzsteuerpflicht. Im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2011 wurde die Umsatzsteuer mangels vorliegender Bemessungsgrundlage (Umsätze) mit 0,00 Euro festgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellung, dass die BF seit 07.03.2004 als selbständige Apothekerin Mitglied der Österreichischen Apothekerkammer ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben der Österreichischen Apothekerkammer vom 07.05.2004.

Dass die BF nach dem FSVG pensionsversichert und bei der XXXX ist, basiert auf den eigenen Angaben der BF beziehungsweise ihrer steuerrechtlichen Vertretung und blieben seitens der belangten Behörde unbestritten.

Die Feststellung, dass die BF am 29.07.2002 die Gewerbe "Astrologie" (Erstellung von Horoskopen und deren Interpretation), "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit u. a. mittels Auswahl von Aromastoffen, Düften, Edelsteinen, Farben, Lichtquellen", "Ernährungsberatung, ausgenommen zu medizinischen Zwecken" angemeldet hat und seit 31.07.2002 Inhaberin dieser Gewerbeberechtigungen war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Gewerberegister und aus der diesbezüglich nicht bekämpften Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Die Feststellungen, dass die XXXX seit 07.03.2004 als Kommanditgesellschaft geführt und von der BF seit 01.05.2012 als Einzelunternehmen weitergeführt wurde und dass die BF weiters bis 30.04.2012 Komplementärgesellschafterin bei der genannten KG war, entspricht einerseits dem Amtswissen (Einsichtnahme in das Firmenbuch der Republik Österreich) und andererseits den Angaben der steuerlichen Vertretung der BF im Verwaltungsverfahren.

Dass die BF einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG gestellt hat, konnte aufgrund des im Akt einliegenden handschriftlich verfassten Schreibens der BF vom 29.07.2002 beziehungsweise aufgrund des seitens der BF an die belangte Behörde übermittelten Formblatts vom 27.09.2002 festgestellt werden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich festgehalten, dass diesem Antrag entsprochen wurde. Daraus ergibt sich, dass die BF innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum) nicht nach dem GSVG pflichtversichert war.

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der BF im Jahr 2010 in der Höhe von € 241.672,74 und im Jahr 2011 in der Höhe von € 199.104,67 ergeben sich aus den seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Einkommensteuerbescheiden der betreffenden Jahre.

Dass diese Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit der BF als Apothekerin erzielt wurden, konnte aufgrund der seitens der BF an die belangten Behörde übermittelten Erklärungen betreffend die Aufteilung der im Einkommensteuerbescheid 2010 und 2011 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt werden.

Dass für die BF im Jahr 2010 keine Umsatzsteuerpflicht bestanden hat, konnte aufgrund einer im Rahmen der Amtshilfe erteilten Auskunft des Finanzamtes XXXX festgestellt werden. Die Feststellungen zur Umsatzsteuer im Jahr 2011 ergeben sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Umsatzsteuerbescheid vom 01.02.2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft.

Gemäß § 4 Abs. 1 GSVG, BGBl I Nr. 62/2010, sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen:

7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder

c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.

§ 2 UStG lautet:

"(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird."

Der VwGH hat unter Berücksichtigung der Materialien zum Gesetz BGBl I Nr. 139/1998, in seinem Erkenntnis vom 21.01.2009, Zl. 2007/08/0147, zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG wie folgt ausgeführt:

"Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Gesetzesmaterialien ausdrücklich von einer Ausnahmemöglichkeit von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ‚bei geringfügiger gewerblicher Erwerbstätigkeit' sprechen. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die ‚gewerbliche Erwerbstätigkeit' selbst geringfügig sein muss und dass es nicht auf die Gesamtumsätze ankommt (dazu, dass es auch trotz des Ziels der Harmonisierung mit dem Steuerrecht auf die jeweilige Tätigkeit ankommt, vgl. im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG z. B. die hg. Erkenntnisse vom 11. September 2008, Zl. 2006/08/0041, und vom 11. September 2008, Zl. 2006/08/0196).

Auch der Besondere Teil der Erläuterungen spricht davon, dass die ‚dabei' (also bei der gewerblichen Tätigkeit) erzielten Einkünfte lediglich einen kleinen Zusatzverdienst darstellen sollen (also durchaus etwa auch zu Einkünften aus Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG) und dass der Lebensunterhalt keinesfalls ausschließlich aus ‚dieser' (d.h. der gewerblichen) Tätigkeit bestritten wird."

§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG wurde jedoch mit Wirkung 01.08.2010 (vgl. § 334 Abs. 1 Z 1 GSVG) mit BGBl I Nr. 62/2010 insofern geändert, als im § 4 Abs. 1 Z 7 erster Satz nach dem Wort "Umsätze" der Ausdruck "aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" eingefügt wurde. Die Rechtslage vor dem 01.08.2010 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof abschließend geklärt.

In den Gesetzesmaterialien zu § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG idF BGBl I Nr. 62/2010 wird festgehalten:

"Wird die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG beantragt, so ist als erste Voraussetzung zu prüfen, ob die versicherte Person KleinunternehmerIn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist.

KleinunternehmerIn ist demnach ein/e UnternehmerIn, der/die im Inland seinen/ihren Wohnsitz oder Sitz hat und dessen/deren Jahresumsätze im Veranlagungszeitraum 30 000 € nicht übersteigen (wobei Hilfsgeschäfte einschließlich der Geschäftsveräußerung bei dieser Umsatzgrenze außer Ansatz bleiben).

Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer/die einzelne Unternehmerin und nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe, wobei der Grundsatz der Unternehmenseinheit zu beachten ist.

Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll klargestellt werden, dass für die Feststellung der KleinunternehmerInneneigenschaft (Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze) auf die Gesamtumsätze einer Person abzustellen ist; maßgeblich sind somit die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten der jeweiligen Person (mit Ausnahme der erwähnten, bei der Umsatzgrenze außer Ansatz bleibenden Umsätze)."

3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:

Die BF ist aufgrund ihrer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angemeldeten Gewerbeberechtigungen Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und unterlag daher gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung nach dem GSVG.

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die BF die Voraussetzungen der im § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG normierten Kleinstunternehmerregelung erfüllt.

Für die BF selbst befand im verfahrensrelevanten Jahr 2010 keine Umsatzsteuerpflicht; im Jahr 2011 wurde für sie die Umsatzsteuer mit Null mangels Umsätze (Bemessungsgrundlage) festgestellt.

Dass die XXXX, bei welcher die BF als Komplementärgesellschafterin in diesen Jahren beteiligt war, sehr wohl Umsätze erzielte, ist unstrittig.

Dabei ist jedoch aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu berücksichtigen, dass die Gesellschafterstellung allein keine Unternehmereigenschaft vermittelt. Die Umsätze der Gesellschaft werden dieser und nicht den Gesellschaftern zugerechnet (EuGH 20. 6. 1996, Rs C-155/94 "Wellcome Trust").

Daraus ergibt sich, dass die Umsätze der XXXX der BF als solche nicht zurechenbar sind. Damit wurde jedenfalls mangels eigener Umsätze der BF selbst die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG nicht überschritten.

Die BF erzielte in den verfahrensrelevanten Jahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die jedoch aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Apothekerin stammen, und nicht aus ihrer gewerblichen Tätigkeit herrühren.

Aus dem Gesetzeswortlaut "dieser Tätigkeit" im § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ergibt sich, dass nicht Einkünfte aus sämtliche Tätigkeiten gemeint sind, sondern Einkünfte, die aus einer Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, somit Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit, stammen.

Die BF hat daher auch die im § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG normierte Einkunftsgrenze nicht überschritten, da sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielte.

Somit hat die BF die entsprechenden Grenzen des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG nicht überschritten; zudem konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF innerhalb der letzten 60 Kalendermonate mehr als zwölf Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war; sodass sie entgegen der Ansicht der belangten Behörde im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kam, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und festzustellen war, dass die BF im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2011 die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Dem Entfall der Verhandlung stehen in der gegenständlichen Rechtssache weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war; der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. Vielmehr ging es hier ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage.

Zudem wurde auch seitens der Verfahrensparteien keine mündliche Verhandlung beantragt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob unter der Wortfolge "Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten" des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG auch Umsätze zu subsumieren sind, welche von einer Personengesellschaft (gegenständlich KG) erzielt werden, an welcher die nach dem GSVG pflichtversicherte Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist.

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