W238 2126696-1•BVwG W238 2126696-1
W238 2126696-1Tribunal administratif fédéral8 févr. 2017
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W238 2126696-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 15.04.2016, GZ XXXX, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.11.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin geht seit 01.08.2011 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Am 11.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Zwecks Erhebung ihrer Lebensumstände wurde seitens der Beschwerdeführerin am 15.04.2016 ein vom Arbeitsmarktservice vorgelegter Fragebogen ausgefüllt. Darin gab die Beschwerdeführerin u. a. an, dass sie während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich in ihren Heimatstaat Ungarn zurückgekehrt sei. Die Entfernung bei Heimreisen betrage ca. 120 km. In Österreich (XXXX) wohne sie in Untermiete. Die Wohnung werde von ihr alleine genutzt und sei 20 m2 groß. Ihren Wohnsitz im Herkunftsland habe sie während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich beibehalten. In Ungarn (XXXX) besitze sie eine Hauptmietwohnung, die 70 m2 groß sei. In der Wohnung würden ihre beiden Kinder im Alter von 21 und 18 Jahren leben. Sie habe zuletzt über einen befristeten Arbeitsvertrag als Reinigungskraft verfügt und von Montag bis Freitag insgesamt 40 Wochenstunden gearbeitet.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden: AMS) vom 15.04.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG)
L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass Österreich für die Beschwerdeführerin nur Beschäftigungsstaat, nicht jedoch Wohnstaat sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Wohnung in Ungarn (XXXX) behalten. Laut ihren eigenen Angaben würde sie wöchentlich nach Ungarn zurückkehren. Auch ihre beiden Kinder würden in Ungarn leben. Trotz des beruflichen Naheverhältnisses der Beschwerdeführerin zu Österreich liege deren Lebensmittelpunkt nicht in Österreich, sondern in Ungarn. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführerin über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene in ihrem Herkunftsstaat hinausgehen würden. Für die begehrte Leistungsgewährung sei Österreich daher nicht zuständig.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie mit näherer Begründung vorbrachte, dass sie keine "Grenzgängerin" sei und ihr Lebensmittelpunkt in Österreich liege. Während ihrer letzten Beschäftigung habe sie auch an den Wochenenden zur Verfügung stehen müssen. Ihre Arbeitszeiten seien täglich von 05.30 Uhr bis 09.30 Uhr sowie von 15.30 Uhr bis 19.30 Uhr gewesen. Sie habe keinen PKW. Ihre Kinder seien bereits erwachsen und würden nun in der gemeinsamen Wohnung in XXXX leben, da die Beschwerdeführerin geschieden sei. Den Fragebogen des AMS habe sie zusammen mit ihrer Beraterin ausgefüllt, zumal sie wenig Deutsch spreche. Deshalb seien Missverständnisse entstanden. Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin um rasche Bearbeitung ihrer Angelegenheit, weil sie derzeit keine Leistungen erhalte.
4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des AMS vom 24.05.2016 vorgelegt.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2016, W238 2126696-1/2Z, wurde das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
6. Mit den – am 21.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten – Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046-6 und Ra 2016/08/0047-6, wurden Amtsrevisionen des Arbeitsmarktservice gegen näher bezeichnete Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld als unbegründet abgewiesen.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2016 wurde den Verfahrensparteien die Fortsetzung des Verfahrens mitgeteilt.
8. Am 23.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die ungarische Sprache beigezogen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist ungarische Staatsangehörige. Bevor sie in Österreich eine Beschäftigung aufnahm, um ein besseres Einkommen zu erzielen, arbeitete sie im Gemeindeamt XXXX als Buchhalterin sowie (nebenbeschäftigt) als Kassiererin.
Die Beschwerdeführerin geht seit 01.08.2011 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach. Vor Eintritt der hier verfahrensgegenständlichen Arbeitslosigkeit war sie vom 02.04.2012 bis 08.04.2016 als Reinigungskraft bei der Firma XXXX beschäftigt und an verschiedenen Dienstorten im Großraum XXXX eingesetzt. Während dieser Beschäftigung war die Beschwerdeführerin regelmäßig von Montag bis Freitag im Ausmaß von 40 Wochenstunden tätig. Die täglichen Arbeitszeiten waren zu Beginn der Beschäftigung von 05.30 Uhr bis 09.30 Uhr sowie von 15.30 Uhr bis 19.30 Uhr. Im Zeitraum vom 02.03.2015 bis 08.04.2016 arbeitete die Beschwerdeführerin an Arbeitstagen zwischen 06.00 Uhr und 18.15 Uhr (mit Pausen zwischen den Einsätzen an verschiedenen Dienstorten). Im gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses (02.04.2012 bis 08.04.2016) kam es drei- oder viermal – zuletzt im Jahr 2014 – vor, dass die Beschwerdeführerin auch am Wochenende (Samstag und Sonntag) arbeiten musste. Fallweise wurde sie von ihrem damaligen Dienstgeber an Feiertagen eingesetzt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen eigenen PKW. Sie ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihren Dienstorten gelangt.
Am 11.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerdeführerin bezog sodann in Ungarn drei Monate lang Arbeitslosengeld.
Seit 29.08.2016 ist die Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin verfügt seit 13.03.2012 über Nebenwohnsitze in Österreich. Seit 30.09.2014 besteht eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX.
Während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich (02.04.2012 bis 08.04.2016) wohnte die Beschwerdeführerin zu Beginn in XXXX. Seit 12.11.2012 (bis dato) wohnt sie in XXXX. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen schriftlichen Mietvertrag. Der Eigentümer des Hauses in XXXX ist Ungar, der seine Wohnungen nur an Ungarn vermietet. Die Wohnung, in der die Beschwerdeführerin wohnt, hat fünf Zimmer und beherbergt bis zu fünf Untermieter. Die Größe der Wohnung konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin nutzt in dieser Wohnung ein Zimmer mit anschließendem Bad und WC (ca. 20 m2) alleine. Die Küche wird von allen Bewohnern gemeinsam genutzt.
Die Beschwerdeführerin hat keine Familienangehörigen in Österreich. Sie hat Freunde, darunter Österreicher und Ungarn, die in Österreich leben. In ihrer Freizeit geht die Beschwerdeführerin in XXXX gelegentlich in Parks, sie liest gerne und betreibt Glasmalerei. Den Samariterbund unterstützt sie finanziell.
Die Beschwerdeführerin ist in Ungarn (Vorort von XXXX) Alleineigentümerin einer 74 m2 großen Wohnung eines Reihenhauses. Sie ist nach wie vor dort gemeldet. Ursprünglich gehörte die Wohnung der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gemeinsam. Im Jahr 2004 erfolgte die Scheidung. Im Jahr 2015 hat der geschiedene Mann der Beschwerdeführerin ihr seinen Anteil der Wohnung abgetreten. Der Kredit wird weiterhin von beiden abgezahlt. Die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Mann haben zwei Kinder, einen Sohn im Alter von 19 Jahren und eine Tochter im Alter von 23 Jahren, die nun in der Wohnung in XXXX leben. Neben den Kindern und dem geschiedenen Mann leben zwei Brüder der Beschwerdeführerin in Ungarn. Mit einem Bruder besteht wenig Kontakt; mit dem anderen Bruder besteht kein Kontakt. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind verstorben.
Der Wohnort der Beschwerdeführerin lag sowohl während der letzten in Österreich ausgeübten Beschäftigung (02.04.2012 bis 08.04.2016) als auch bei Eintritt der Arbeitslosigkeit in Ungarn.
In dem von der Beschwerdeführerin am 15.04.2016 ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen des AMS gab diese an, während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach Ungarn gefahren zu sein. Die zuvor angekreuzte "tägliche" Heimreise wurde von der Beschwerdeführerin im Formular wieder durchgestrichen. Die Beschwerdeführerin hat die Frage nach der Heimreisefrequenz trotz sprachlicher Defizite verstanden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Frage nach der Heimreisefrequenz nur deshalb "wöchentlich" angekreuzt hat, weil "jedes zweite Wochenende" im Fragebogen nicht explizit als Auswahlmöglichkeit vorgesehen war.
Die Beschwerdeführerin ist während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich im Zeitraum vom 02.04.2012 bis 08.04.2016 regelmäßig, zumindest wöchentlich (an den Wochenenden) nach XXXX zu ihren Kindern gefahren. Die Wohnung der Beschwerdeführerin in XXXX ist ca. 120 km von ihrer Wohnung in Ungarn entfernt. Mit dem Zug benötigt man für diese Strecke max. zwei Stunden, mit dem Auto etwa 1,5 Stunden. Die Beschwerdeführerin ist entweder mit dem Zug nach XXXX gefahren oder sie hat eine Mitfahrgelegenheit genutzt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Kinder der Beschwerdeführerin diese über die Wochenenden regelmäßig in XXXX besucht haben. Die Beschwerdeführerin verbrachte ihre Urlaube in Ungarn. Dass sie nur die Hälfte ihres (jeweiligen) Urlaubs im Herkunftsstaat verbracht hat, während ihre Kinder die zweite Hälfte des Urlaubs bei ihr in Österreich verbrachten, konnte nicht festgestellt werden.
Zum Zeitpunkt der Aufnahme der letzten Beschäftigung in Österreich (April 2012) waren die Kinder der Beschwerdeführerin ca. 15 und 19 Jahre alt. Unter der Woche kümmerten sich der geschiedene Mann der Beschwerdeführerin und ihre Nachbarn um die Kinder. An den Wochenenden hat sich die Beschwerdeführerin um ihre Kinder gekümmert.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2016.
Die ungarische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes (z.B. Auszug aus dem Zentralen Melderegister).
Die Feststellungen über die letzte Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Ungarn vor ihrer Abwanderung nach Österreich sowie die dafür ausschlaggebenden Motive basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zu den bisherigen Beschäftigungen der Beschwerdeführerin in Österreich beruht auf dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.
Die Feststellungen über Ausmaß der letzten Beschäftigung in Österreich, Arbeitszeiten, Erreichen der Einsatzorte und Leistung von Wochenend- oder Feiertagsdiensten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Arbeitsaufzeichnungen der Firma XXXX (für den Zeitraum 02.03.2015 bis 08.04.2016) sowie aus der Darlegung der Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung; die Ausführungen der Beschwerdeführerin haben sich diesbezüglich als plausibel und in den wesentlichen Punkten als nachvollziehbar erwiesen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung und der Gegenstand des angefochtenen Bescheides sind dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Dass die Beschwerdeführerin in Ungarn drei Monate lang Arbeitslosengeld bezog, hat diese auf Nachfrage der Behördenvertreterin in der Verhandlung selbst angegeben.
Die Feststellungen bezüglich der Wohnsitze der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen über die Wohnverhältnisse in Österreich (XXXX) und Ungarn (XXXX), das dort jeweils bestehende Familienleben und die sozialen Bindungen der Beschwerdeführerin stützen sich auf das diesbezüglich nachvollziehbare Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung.
Aufgrund der familiären Interessen der Beschwerdeführerin in Ungarn sowie der Wohn- und Lebensverhältnisse in Ungarn im Vergleich zu jenen in Österreich war Ungarn während der zuletzt in Österreich ausgeübten Beschäftigung als Wohnort der Beschwerdeführerin anzusehen.
In dem von der Beschwerdeführerin am 15.04.2016 ausgefüllten und unterschriebenen Fragebogen des AMS gab diese an, während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich wöchentlich nach Ungarn gefahren zu sein. Die zuvor angekreuzte "tägliche" Heimreise wurde von der Beschwerdeführerin im Formular wieder durchgestrichen. Dies ist dem im Verwaltungsakt einliegenden Fragebogen zu entnehmen.
In der mündlichen Verhandlung ergab sich, dass die Beschwerdeführerin die im Fragebogen enthaltene Frage nach ihrer Heimreisefrequenz – entgegen ihrem ursprünglichen Beschwerdevorbringen – verstanden hat. Zwar wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Vorfeld der Verhandlung, obwohl diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin kein entsprechendes Begehren gestellt wurde, die Bestellung einer Dolmetscherin für die ungarische Sprache veranlasst, um eine exakte Sachverhaltserhebung bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Unbeschadet dessen konnte sich der erkennende Senat jedoch davon überzeugen, dass die Beschwerdeführerin einfache Fragen auf Deutsch verstehen, beantworten und auch (in einem einfach gestalteten Fragebogen) lesen kann. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich auf mehrfache Nachfrage in der Verhandlung selbst aus, dass sie die Frage nach der Heimreisefrequenz "eigentlich verstanden", sie aber deshalb mit "wöchentlich" beantwortet habe, weil "jedes zweite Wochenende" – was ihrer durchschnittlichen Heimreisefrequenz entspreche – im Fragebogen nicht explizit als Auswahlmöglichkeit vorgesehen gewesen sei. Den Einwand der Vorsitzenden des erkennenden Senates, wonach die Beschwerdeführerin die konkrete Anzahl der Heimreisen innerhalb des letzten Jahres angeben (oder auch eine handschriftliche Anmerkung am Formularbogen machen) hätte können, konnte die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar entkräften.
Die Feststellung des Alters der Kinder der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aufnahme der letzten Beschäftigung in Österreich (April 2012) stützt sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren. Dass sich unter der Woche ihr geschiedener Mann, zu dem sie ein gutes Einvernehmen schilderte, sowie ein benachbartes Ehepaar um ihre Kinder gekümmert haben, wurde von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Dass die Beschwerdeführerin, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum regelmäßig von Montag bis Freitag in Österreich arbeitete, nicht zumindest einmal wöchentlich (an den Wochenenden) die Gelegenheit genutzt haben soll, um ihre beiden Kinder – von denen eines damals noch minderjährig war – im 120 km entfernten XXXX zu besuchen, vermochte die Beschwerdeführerin hingegen nicht glaubhaft darzulegen.
Für nicht plausibel wurde seitens des erkennenden Senates auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtet, wonach ihre Kinder sie über die Wochenenden regelmäßig in XXXX besucht haben sollen. Dass die Kinder der Beschwerdeführerin (zu Beginn der Beschäftigung im Alter von 15 und 18 Jahren) die Fahrt von XXXX nach XXXX auf sich nehmen hätten sollen, um ein Wochenende oder (wie vorgebracht) sogar Urlaube – zu dritt – in einer 20 m2 großen Wohneinheit zu verbringen, erscheint im Vergleich zur Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung einer 74 m2 großen Wohnung in XXXX nicht lebensnah.
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin in der öffentlichen Verhandlung mit Blick auf ihre – in den entscheidungserheblichen Punkten der Darlegung des Lebensmittelpunktes und der Heimreisefrequenz während der letzten Beschäftigung in Österreich – lebensfernen Angaben keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. § 44 AlVG, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013, lautet:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
3.3. Art. 1 lit. f der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:
"Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
f) ‚Grenzgänger‘ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
"
3.4. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:
"...
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.
Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
"
3.5. Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 07.03.1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13.03.1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 06.11.2003, C-311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata – neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149 ff, 200 ff).
Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
3.6. Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).
Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 36).
Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit – abgesehen von den im Folgenden erörterten Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen – kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte.
3.7. Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel – also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften – ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).
3.7.1. Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, muss sich gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere der hier zur Rede stehende Grenzgänger, der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnt) Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser – nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.
Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht "weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach dem genannten Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2015, 2013/08/0074, "spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften.
3.7.2. Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).
Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt (vgl. dazu VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046; 06.07.2016, Ra 2015/08/0140; 01.08.2016, Ra 2016/08/0106; 10.08.2016, Ro 2016/08/0015).
Wie bereits ausgeführt, erhält gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser – nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.
Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. b iVm lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat (vgl. zur ausnahmsweisen Möglichkeit aufeinanderfolgender Leistungszuständigkeiten bei Nicht-Grenzgängern EuGH 08.07.1992, C-102/91 (Knoch), Rz 30 ff, sowie VwGH 29.06.1999, 98/08/0274) zunächst Leistungen nach Art. 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser – nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.
3.8. Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16.05.2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist – im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).
Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).
3.9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 11.04.2016 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
Wie dargelegt, gilt im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich das Beschäftigungsstaatprinzip, das beim Auseinanderfallen von Beschäftigungsmitgliedstaat und Wohnmitgliedstaat durchbrochen werden kann.
Das erkennende Gericht ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wohnort bzw. der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der Beschwerdeführerin iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowohl während ihrer zuletzt in Österreich ausgeübten Beschäftigung als auch bei Eintritt der Arbeitslosigkeit in Ungarn lagen.
Unter Zugrundelegung der vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich zumindest einmal pro Woche (an den Wochenenden) zu ihren Kindern nach Ungarn zurückgekehrt ist – wobei die während der vierjährigen Beschäftigung insgesamt max. drei- bis viermal anfallende Beschäftigung an Wochenenden in einer Gesamtbetrachtung außer Betracht bleiben müssen – war die Beschwerdeführerin angesichts der Regelung in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Definition eines "Grenzgängers" in Art. 1 lit. f leg. cit. als "echte Grenzgängerin" zu qualifizieren, für welche die Leistungszuständigkeit des Wohnmitgliedstaates Ungarn zu bejahen war (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwH).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin womöglich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht mehr regelmäßig nach Ungarn gefahren ist, da für die Anspruchsbegründung nach Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 in erster Linie entscheidend ist, wo die Beschwerdeführerin während der letzten Beschäftigung (bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit) ihren Aufenthaltsort hatte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/08/0094). Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnort spätestens mit Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Österreich verlegt hätte (vgl. "weiterhin" in Art. 65 Abs. 2 dieser Verordnung).
Für die Leistungserbringung ist somit der Wohnmitgliedstaat Ungarn zuständig, sodass die Beschwerdeführerin Leistungen nach Maßgabe der ungarischen Rechtsvorschriften erhält (und im konkreten Fall auch erhalten hat).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt II.3.5 bis II.3.9. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (sowie des EuGH) stützen.
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