W146 2143607-1•BVwG W146 2143607-1
W146 2143607-1Tribunal administratif fédéral8 févr. 2017
Gegenstandslosigkeit, Rechtsschutzinteresse, Suspendierung,<br/>Verfahrenseinstellung, vorläufige Suspendierung
W146 2143607-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des ChefInsp XXXX , vertreten durch Berchtold Kollerics, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der LPD XXXX vom 01.12.2016, GZ XXXX , über die vorläufige Suspendierung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 112 Abs. 3 BDG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis und ist Chefinspektor im Landeskriminalamt XXXX .
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 01.12.2016, GZ XXXX (zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch, per Telefax oder per Mail bei der Landespolizeidirektion XXXX einzubringen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 19.12.2016 Beschwerde.
In der Beschwerdevorlage der Landespolizeidirektion XXXX an das Bundesverwaltungsgericht vom 27.12.2016 wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid am 01.12.2016 übernommen und die Beschwerde erst am 19.12.2016 bei der Landespolizeidirektion XXXX eingelangt sei, weshalb die Beschwerde nach Ansicht der Behörde nicht fristgerecht eingebracht worden sei.
Mit Bescheid vom 22.12.2016 (zugestellt durch Hinterlegung am 28.12.2016) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 von der Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert.
Die Rechtsmittelfrist gegen den Suspendierungsbescheid endete am 25.01.2017 und erwuchs der Bescheid der Disziplinarkommission mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen.
Zu A)
Die einschlägige Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333 idgF (BDG) lautet (Auszug):
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. [ ] "
Der VwGH hat dazu festgestellt:
"Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos geworden. ( ) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt." (VwGH 06.09.2012, 2012/09/0054, 15.02.2013, 2012/09/0149).
Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
Die Beschwerdefrist gegen die vorläufige Suspendierung (zugestellt am 01.12.2016) endete gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG am 29.12.2016; die gegenständliche Beschwerde ist daher fristgerecht eingebracht worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 3 BDG und dem klaren Gesetzeswortlaut, endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung.
Im vorliegenden Fall hat die Disziplinarkommission mit Bescheid vom 22.12.2016 über die Suspendierung entschieden. Diese Entscheidung wurde am 28.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt und mangels Erhebung eines Rechtsmittels gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 17 Abs. 3 ZustellG am 25.01.2017 rechtskräftig. Die vorläufige Suspendierung hat damit geendet. Der hier beschwerdegegenständliche Bescheid wurde damit wirkungslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist der Gesetzeswortlaut eindeutig und unmissverständlich.
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