BVwG W227 2141925-1

W227 2141925-1Tribunal administratif fédéral7 févr. 2017

Regest

Aussetzung, Gesetzprüfungsantrag, grenzüberschreitende Studien,<br/>Verordnungsermächtigung, VfGH

Texte intégral

BVwG W227 2141925-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2141925.1.01

Spruch

W227 2141925-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER in der Beschwerdesache der XXXX gegen den Bescheid des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 10. Dezember 2015, Zl. V/123/2015, den Beschluss:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den mit Beschluss vom 17. Jänner 2017, Zl. W227 2141925-1/4Z, eingeleiteten Verordnungsprüfungsantrag ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung einer Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG hinsichtlich der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der XXXX betreffend die Studiengänge "XXXX" und "XXXX".

2. Das Board der AQ Austria erteilte mit "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" vom 10. Dezember 2015, Zl. V/123/2015, die beantragte Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG unter folgenden, auf die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG gestützten "Auflagen":

"Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 2 - Rechtsverbindliche Regelungen

1. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung eine rechtsverbindliche Regelung der Bewertungskriterien für das Interview und das Portfolio nach.

2. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung eine Prüfungsordnung nach, die auch zu dem angewendeten Prüfungsmodus passt und somit die Einreichung von Coursework regelt.

3. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass die Mitsprache von Lehrenden in den Studiengang betreffenden akademischen Angelegenheiten rechtsverbindlich geregelt ist.

Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 3 lit b - Studienangebot

4. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass die tatsächliche studentische Arbeitsbelastung ("Workload") in den von ihr durchgeführten Teilen des Studiengangs den Vorgaben des Curriculums entspricht.

Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 3 lit c - Studienangebot

5. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass Studienorganisation und Arbeitspensum des angebotenen berufsbegleitenden Studiengangs mit einer Berufstätigkeit (v.a. Vollzeit-Berufstätigkeit) vereinbar sind.

Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 4 lit b - Personal

6. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass das dem Studium zugeordnete hauptberufliche wissenschaftliche Personal mindestens eine Vollzeitkraft, die die erforderliche facheinschlägige Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur aufweist, sowie mindestens zwei weitere, mindestens promovierte Personen mit mindestens 50%-igem Beschäftigungsausmaß umfasst.

Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 6 - Infrastruktur

7. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung die Einrichtung einer angemessenen Bibliothek mit englischsprachiger Fachliteratur, Fachmagazinen und audiovisuellen Medien nach.

Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 7 - Information.

8. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass sie die Studierenden hinreichend über die das Studium der von ihr durchgeführten Teile des Studiengangs betreffenden Bestimmungen informiert. Sie informiert die Studierenden insbesondere darüber, dass mit der Aufnahme des Studiengangs in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs. 6 keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden ist.

Die Bestätigung ist bis zum 9. Dezember 2021 gültig."

Eine Grundlage für die Erteilung der "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" war der Ergebnisbericht, welcher auf Gutachten basierte, die auf Grund der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG erstellt wurden.

3. Gegen diese Bestätigung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin mit näherer Begründung im Wesentlichen aus, warum das Board der AQ Austria nicht berechtigt sei, bei der Erteilung einer Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG Auflagen vorzusehen. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Bestätigung dahingehend abzuändern, dass diese ohne die genannten Auflagen erteilt werde bzw. in eventu, die Auflagen aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Board der AQ Austria zurückzuverweisen.

4. Mit Beschluss vom 17. Jänner 2017, Zl. W227 2141925-1/4Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), beschlossen in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 6. November 2014, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, als gesetzwidrig aufzuheben.

5. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Jänner 2017 forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zum anhängig gewordenen Fristsetzungsantrag der Beschwerdeführerin auf, binnen 3 Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

6. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist beim Verfassungsgerichtshof nach wie vor anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (u.a.) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

1.2. Nach § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 42).

Eine gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss nach dem ersten Satz dieser Bestimmung (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089).

Ein während des Fristsetzungsverfahrens erlassener Aussetzungsbeschluss beendet die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 25.05.2016, 2015/11/0007).

1.3. Mit Beschluss vom 17. Jänner 2017, Zl. W227 2141925-1/4Z, stellte das Bundesverwal-tungsgericht einen Verordnungsprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof. Das Verordnungsprüfungsverfahren ist beim Verfassungsgerichtshof nach wie vor anhängig. Das Verfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen.

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier eine Aussetzungsentscheidung zu treffen war, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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