W158 2124948-1•BVwG W158 2124948-1
W158 2124948-1Tribunal administratif fédéral7 févr. 2017
Bankkonzession, Finanzmarktaufsicht, Geldstrafe, Geldsurrogat,<br/>Gewerblichkeit, Konzession, Verwaltungsübertretung
W158 2124948-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende und die Richter Dr. Martin MORITZ und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX, XXXX, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 24.02.2016, GZ XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:
I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat gegen den Beschwerdeführer (in Folge: BF) das Straferkenntnis vom 24.02.2016, GZ XXXX, zugestellt am 03.03.2016, mit folgendem Spruch erlassen:
"I. Sie sind seit jedenfalls 20.09.2011 vertretungsbefugtes Organ der XXXX (XXXX, Identifikationsnummer XXXX).
In dieser Funktion haben Sie es gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass die Gesellschaft zumindest im Zeitraum 12.07.2012 bis 14.09.2015, ohne über die erforderliche Berechtigung gemäß § 4 Abs 1 Bankwesengesetz (BWG) zu verfügen, die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist, gemäß § 1 Abs 1 Z 6 BWG, gewerblich betrieben hat.
Dies dadurch, dass die XXXX in diesem Zeitraum grenzüberschreitend Bonuspunkte im Rahmen eines Rabatt- und Poolsystems ihrer Verkaufsplattform (ua unter den Domains www.XXXX.com, www.XXXX.at, www.XXXX.co, www.XXXX.de) ausgegeben hat, die zur Zahlung und Auszahlung verwendet werden konnten: Bei Einkäufen sowie für die Werbung neuer Mitglieder erhielt der Kunde Bonuspunkte auf ein persönliches Punktekonto gebucht. Bei Erreichen einer bestimmten Punktzahl konnte der Wert in eine Gutschrift umgewandelt und zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen der an der Plattform angeschlossenen Händler verwendet werden. Die Gutschriften waren auch auszahlbar, vorrangiger Zweck war jedoch die Anrechnung auf weitere Einkäufe.
Die XXXX gab somit ein Geldsurrogat für die Zahlung bei dritten Akzeptanten aus.
Das Händlernetz war innerhalb des EU-Raums und der Schweiz nicht auf bestimmte Händler, Produkte, Regionen oder sonstige Größen beschränkt, vielmehr auf stetige Erweiterung ausgelegt. Es bestand eine Kooperation mit mindestens 76 Händlern, zu denen mit der XXXX auch einer der weltweit größten Online-Versandhändler gehörte.
Das Bonuspunktesystem stellte ein zentrales Merkmal des als "Einkaufsgemeinschaft" vermarkteten Geschäftsmodells dar.
Die XXXX erhielt für ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Einkaufsgemeinschaft Gebühren.
II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs 1 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 98 Abs 1a iVm 4 Abs 1, 1 Abs 1 Z 6 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 3000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß §§ 98 Abs 1a BWG iVm 9 Abs 1, 16, 19, 47 Abs 1 VStG
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
• 300 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3300 Euro." I.2. Dagegen erhob der BF mit Schreiben vom 31.03.2016 Beschwerde.
Die Beschwerde begründete der BF damit, dass ihm die belangte Behörde vorwerfe, Geldsurrogate auszugeben, wobei jedoch Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks keine Geldsurrogate darstellen würden. Somit läge ein Widerspruch vor, aufgrund dessen alleine das Straferkenntnis schon zu beheben sei. Unabhängig davon bestreite der BF, ein System errichtet zu haben, in welchem Geldsurrogate für die Zahlung bei dritten Akzeptanten generiert worden seien. Außerdem stelle die Unterstützungsleistung von XXXX (in Folge: A) für Kunden eine bloße Nebentätigkeit zur Vermittlungstätigkeit dar und sei somit nicht vom Anwendungsbereich des ZaDiG erfasst. Zahlungen würden entweder direkt vom Kunden an den Händler durchgeführt (§ 2 Abs. 3 Z 1 ZaDiG) oder A würde lediglich als Vermittler für die den Zahlungen zugrundeliegenden Warengeschäfte tätig. Das in Rede stehende Bonussystem stelle keine konzessionspflichtige Dienstleistung dar, da auch hier keine Zahlungsdienste im Sinne des ZaDiG von A durchgeführt werden würden. Auf Bonuspunkte würden lediglich Provisionsforderungen der Kunden gegen A verbucht werden. Diese würden gegebenenfalls an die Kunden ausbezahlt werden. Für den Fall, dass dies auf den Kaufpreis künftiger Kaufgeschäfte angerechten werden sollte, sei die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 Z 11 anwendbar, sodass auch hier keine Konzession benötigt werden würde. Es würden Kundenkonten geführt werden, die durch direktes Aufbuchen von Guthaben kapitalisiert werden würden. Zahlungen würden durch Kunden nur für und aufgrund konkreter Kaufgeschäfte durchgeführt werden. Die A leite diese Zahlungseingänge nach Erhalt sofort an den jeweiligen Händler weiter. Bonusgutschriften würden nicht "in cash", sondern in ein Punktesystem überführt werden. Nach Erreichen einer bestimmten Schwelle könne eine Umwandlung und Auszahlung in Geld oder Gutschrift für bestimmte Käufe (begrenztes Netz) erfolgen. Aus all diesen Gründen stelle der BF an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) den Antrag, der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
I.3. Mit Schriftsatz vom 18.04.2016, ho. protokolliert am 19.04.2016, übermittelte die FMA dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) den verfahrensgegenständlichen Akt.
I.4. Am 20.01.2017 langte ein Ladungsverzicht des BF beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einschau in den vorgelegten Verwaltungsakt.
Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der A, einer Gesellschaft mit Sitz in der Slowakei, XXXX, eingetragen im slowakischen Firmenbuch mit der Registrierungsnummer XXXX. Es liegt weder eine Konzession für Bankgeschäfte der FMA noch der slowakischen Aufsichtsbehörde Narodna Banka Slovenska (NBS) vor.
Unter der Domain www.XXXX.com; www.XXXX.at, www.XXXX.co, www.XXXX.de betrieb die A von zumindest 12.07.2012 bis 14.09.2015 eine Internetplattform, der ein Geschäftsmodell einer internationalen Einkaufsgemeinschaft zugrunde lag.
Die A agierte als Vermittlerin der Kauf- und Dienstleistungsverträge zwischen Kunden und Händlern. Laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform kamen die Einkäufe direkt zwischen Kunden und Vertragshändler zustande.
Der Kaufpreis war dabei in der Regel an A zu bezahlen, die den Betrag an die Händler weiterleitete.
Verfahrensgegenständlich bedeutsam war das Bonuspunktesystem der Einkaufsgemeinschaft: Für Einkäufe über A sowie die Werbung neuer Mitglieder erhielt der Kunde Bonuspunkte auf ein persönliches Punktekonto. Ab Erreichen einer gewissen Punkteanzahl konnte sich der Kunde die Punkte in eine Gutschrift umwandeln lassen und sich den Betrag auszahlen lassen bzw. die Gutschrift für weitere Einkäufe über die Plattform verwenden.
Das Partnernetz der A bestand im Jahr 2013 aus 76 Händlern ohne Begrenzung auf einen bestimmten geographischen Raum. Auch das Produktsortiment unterlag keiner Beschränkung. Zu den Vertragspartnern gehörte zum Beispiel auch der Online-Handelskonzern XXXX Eine Kundenmitgliedschaft war prinzipiell kostenlos, jedoch gab es 30 abgestufte Zusatz-Mitgliedschaften. Die einzelnen Mitgliedschaften unterschieden sich zum Beispiel dahingehend, dass ein höherer Profit durch die Werbung neuer Mitglieder und deren Einkäufe in Aussicht gestellt wurde.
Am 14.09.2015 langte ein Schreiben des Insolvenzverwalters der XXXX GmbH, der technischen Kooperationsgesellschaft der Internetplattform A., bei der FMA ein, worin diese informiert wurde, dass die Domain www.XXXX.com und XXXX.co vom Netz genommen wurden und XXXX.at und XXXX.de zum Verkauf angeboten worden sind. Dadurch wurde die Plattform geschlossen und der Verfahrensanordnung vom 28.04.2015 gem. § 22 d FMABG nachgekommen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde vom BF nicht substantiiert bestritten.
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 i.d.F. BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem BF am 03.03.2016 zugestellt, die gegenständliche Beschwerde wurde am 31.03.2016 an die belangten Behörde versandt. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch zulässig.
3.2.1. Anzuwendende Rechtslage:
§ 1 Abs. 1 BWG
"Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist;
§ 4 Abs. 1 BWG
"Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)."
§ 98 Abs. 1a BWG
"Wer andere als die in Abs. 1 angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen."
§ 9 Abs. 1 VStG
"Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist."
3.2.2. Zum Beschwerdevorbringen
Die Beschwerde begründete der BF damit, dass ihm die belangte Behörde vorwerfe, Geldsurrogate auszugeben, wobei jedoch Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks keine Geldsurrogate darstellen würden. Darüber hinaus bestreite er, ein System errichtet zu haben, in welchem Geldsurrogate für die Zahlung bei dritten Akzeptanten generiert worden seien.
Hierzu ist auszuführen, dass sich schon aus dem Gesetzestext ergibt, dass die Aufzählung von Zahlungsmitteln gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BWG demonstrativ ist ("... Zahlungsmitteln wie Kreditkarten,..."). Unter Zahlungsmittel werden alle im Verkehr allgemein anerkannte Geldsurrogate verstanden, welche von einem größeren Personenkreis wirtschaftlich an Zahlungsstatt angenommen werden (Diwok/Göth, BWG I § I Rz 49). Zu Geldsurrogaten können neben Schecks auch Bonuspunkte zählen, sofern sie zur Zahlung in Anspruch genommen werden können. Wesentlich ist, dass kein geschlossener Zahlungskreis vorliegt, wie dies im Unterschied dazu in der Regel bei Gutscheinen der Fall ist, die von einem Unternehmen ausgegeben und nur bei diesem an Zahlungsstatt akzeptiert werden (Dellinger, BWG § 1 Rz 57). Im Fall der A umfasste der Personen- bzw. Händlerkreis hinsichtlich der dritten Akzeptanten mindestens 76 Unternehmen, darunter auch einer der größten Online-Händler, nämlich XXXX Der Kundenkreis, sprich der Kreis jener Personen, denen es offenstand, mittels erworbener Bonuspunkte über die Verkaufsplattform der A an diese Händler zu bezahlen, war unbeschränkt, das heißt, es stand jedem Kunden offen, die Verkaufsplattform zu nutzen. Einzige Voraussetzung war das Erreichen einer bestimmten Punktezahl bei A. Somit hat die A - entgegen der Behauptung des BF - sehr wohl ein System generiert, in welchem Geldsurrogate für die Zahlung bei dritten Akzeptanten generiert worden sind. Eine diesbezügliche Konzession der belangten Behörde iSd § 4 Abs 1. BWG oder der vergleichbaren slowakischen Behörde zu besitzen, hat der BF nicht behauptet.
Das restliche und überwiegende Beschwerdevorbringen bezieht sich ausschließlich auf Überlegungen zum ZaDiG, was insofern nicht nachvollziehbar ist, da sowohl in der Verfahrensanordnung, der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im Straferkenntnis selbst lediglich auf Bestimmungen des BWG Bezug genommen wird. Weder wurde der BF nach den einschlägigen Bestimmungen des ZaDiG bestraft, noch wurde auf diese sonst Bezug genommen.
3.2.3. Absehen von der mündlichen Verhandlung
Die Abhaltung einer Verhandlung hat der BF in seiner Beschwerde nicht gefordert. Zudem reichte er einen Ladungsverzicht beim BVwG ein.
Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit feststeht, und keine durch eine weitere mündliche Erörterung zu klärende Rechtssache vorliegt, konnte auch vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. auch VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023).
Einem Entfall der Verhandlung aus den angeführten Gründen stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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