W124 1421138-2•BVwG W124 1421138-2
W124 1421138-2Tribunal administratif fédéral7 févr. 2017
Aufenthaltsberechtigung, falsche Angaben, illegaler Aufenthalt,<br/>Integration, Intensität, Meldeverstoß, Mitwirkungspflicht,<br/>öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W124 1421138-2/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl: XXXX, nach mündlicher Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 iVm 58 Abs. 11 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 3, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise (unter Angabe eines falschen Geburtsdatums als angeblich Minderjähriger) beim Bundesasylamt einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass ihm sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei.
Nach der Feststellung seiner Volljährigkeit wurde das Asylverfahren am XXXX eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF nicht bekannt bzw. nicht leicht feststellbar war bzw. ab XXXX lediglich eine Obdachlosenmeldung vorlag; nach Bekanntwerden einer Wohnsitzmeldung ab XXXX wurde das Verfahren fortgesetzt.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unbefugtem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 120 FPG angezeigt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Indien abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Identität nach durchgeführten Ermittlungen im Herkunftsstaat nicht zutreffe und seine Fluchtgründe ebenfalls nicht glaubhaft seien. Mangels Beschwerdeerhebung wurde der Bescheid mit XXXX rechtskräftig.
Mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX wurde zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer infolge seiner Obdachlosenmeldung seit XXXX sogleich gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft verhängt, aus welcher er am XXXX auf Grund seiner Haftunfähigkeit nach einem Hungerstreik entlassen wurde.
Seit dem XXXX wurde seitens der Behörde wiederholt, jedoch erfolglos versucht, mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Identitäten bei der indischen Botschaft ein Heimreisezertifikat zu erlangen.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 120 FPG angezeigt.
1.2. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer unter Angabe eines anderen Geburtsdatums nach neuerlicher illegaler Einreise ins Bundesgebiet am XXXX aus Italien kommend einen (zweiten) Asylantrag.
Eine Recherche vom XXXX ergab, dass an der ab XXXX aufrechten Meldeadresse nicht der Beschwerdeführer, sondern eine Asylwerberin und deren Ehemann - welche der Beschwerdeführer als seine Schwester bezeichnete- wohnhaft waren, weshalb seine Abmeldung durchgeführt und der Beschwerdeführer nach § 22 Meldegesetz angezeigt wurde. Die angetroffene Asylwerberin konnte weder über dessen anderen Wohnadresse noch über den derzeitigen Aufenthalt Angaben machen.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der Beschwerdeführer über die bestehende periodische Meldeverpflichtung nach § 15a Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG 2005 informiert.
In der Folge wurde der (zweite) Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG erneut aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Eine -gegen diese durchsetzbare Entscheidung- beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 idgF und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Diese Entscheidung wurde zur Ausweisung des BF wie folgt begründet:
"Ausweisung nach Indien
Die Ausweisung nach Indien ist rechtmäßig, da die zurückweisende Entscheidung über den erneuten Asylantrag gemäß § 68 AVG rechtmäßig ist, und der Ausweisung weder ein nicht auf das AsylG beruhendes Aufenthaltsrecht (§ 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG) noch eine Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG) oder von Art. 3 EMRK (arg. ex § 10 Abs. 3 AsylG) entgegenstehen.
Der Asylgerichtshof verweist dazu zunächst darauf, dass gemäß den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des AsylG § 10 Abs. 1 AsylG auch gilt, wenn die Zurückweisung eines Antrags - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu § 37 Asylgesetz 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).
Zum Vorliegen der Ausschlussgründe gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass der Beschwerdeführer kein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich hat, da eine gültige Ausweisungsverfügung besteht und sein Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgelehnt wurde.
Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG iVm. Art. 8 bzw. Art. 3 EMRK unzulässig wäre.
Was dabei zum einen eine Verletzung von Art. 8 EMRK betrifft, so ergibt sich aus dem Sachverhalt unter II.1.3 zu a), dass der Beschwerdeführer in Österreich nach wie vor keine familiären Beziehungen hat, sodass eine Ausweisung nach Indien kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.
Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens könnte nur vorliegen, wenn im Falle des Beschwerdeführers eine bedrohliche Erkrankung vorläge oder von einer mittlerweile in Österreich erfolgten verfestigten Integration auszugehen wäre.
Wie sich aus dem oben zu II.1.3 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer als gesund anzusehen.
Was die verfestigte Integration betrifft, so beruft sich der Beschwerdeführer in erster Linie darauf, dass er während seines Aufenthalts in Österreich (seit Ende 2008) gelegentlich als Werbezettelverteiler gearbeitet habe. Dies lässt das Privatleben des Beschwerdeführers jedoch insgesamt nicht als von besonderer Intensität gekennzeichnet erscheinen.
Das Bundesasylamt hat rechtskräftig festgestellt (II.1.1), dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht besonders verankert ist.
Es ist aus der Sicht des Asylgerichtshofes auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers eine verfestigte Integration in Österreich vorliegt, sodass eine Ausweisung nach Indien auch aus diesem Grunde keinen Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens darstellt.
Was schließlich eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung betrifft (§ 10 Abs. 3 AsylG), so kann insoweit auf die Feststellungen unter II.1.3 zu c) und die Ausführungen zum subsidiären Schutz im ersten Bescheid des Bundesasylamts verwiesen werden.
Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt diesbezüglich nicht geändert hat, kann nach wie vor nicht von einer reellen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers in Indien (resp. einer unmenschlichen Strafe oder der Todesstrafe) ausgegangen werden."
1.3. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt, am XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX auf freiem Fuß wegen Übertretung gemäß § 120 Abs. 1a FPG angezeigt. Neuerliche Anzeigen nach § 120 Abs. 1a FPG erfolgten am 01.06.2013 und am XXXX.
1.4. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
Im Zuge der Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom XXXX und der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde von Seiten des rechtsfreundlichen Rechtsvertreters eine Fristerstreckung beantragt.
Im Zuge einer neuerlichen Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme am XXXX führte die seinerzeitige rechtsfreundliche Rechtsvertreterin am XXXX aus, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX in Österreich sei und einen Asylantrag gestellt habe. Nachdem der Antrag negativ entschieden und gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung verfügt worden sei, sei dieser in Schubhaft gewesen und auf Grund eines Hungerstreiks aus der Haft entlassen worden. Am XXXX habe der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag gestellt. Es sei unrichtig, wenn die Behörde behaupte, er habe in Österreich keine familiären Bindungen. Richtig sei vielmehr, dass dessen Schwester, deren Ehemann und gemeinsame Tochter gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in einer Wohnung leben würden. Er würde als Zeitungszusteller arbeiten und monatlich 800.- Euro verdienen. Er würde über eine Kranken- und Unfallversicherung verfügen und als Hauptmieter 420.- Mietzins zahlen. Er sei seit dem XXXX geringfügig selbständig erwerbstätig und habe bereits eine Einstellzusage als Pizzafahrer. Da der Beschwerdeführer über ein eigenes Einkommen verfüge und keinerlei Unterstützung von Seiten der Republik Österreich benötige, sein A 2-Diplom absolviert habe und sowohl Empfehlungsschreiben als auch eine Einstellzusage vorgelegt habe, habe sich der Sachverhalt seit der Ausweisung XXXX erheblich zu seinen Gunsten verändert.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer neuerlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme aufgefordert einen Reisepass im Original vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass im Falle der Nichtentsprechung der Aufforderung beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde.
In der Folge wurde am XXXX von der Rechtsvertreterin eine Bestätigung übermittelt, wonach der Beschwerdeführer bei der indischen Botschaft gewesen sei.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Darin wurde ua. festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt sei und er über kein Identitätsdokument verfüge. Er habe zu seiner Identität unrichtige Angaben gemacht und diese verschleiert. Ferner wurde festgestellt, dass seit dem XXXX keine Meldung im Versicherungsdatenauszug aufscheine und er damit kein Einkommen habe; es bestünden auch keine familiären Bindungen zu Österreich. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass er am XXXX illegal eingereist sei und zwei unbegründete Asylanträge eingebracht habe, während eines Verfahrens untergetaucht und nach rechtskräftigem Abschluss unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben sei. Aus der am XXXX verhängten Schubhaft sei er wegen Hungerstreiks am XXXX entlassen worden. Vom XXXX bis XXXX sei sein Aufenthaltsort mangels behördlicher Meldung unbekannt gewesen.
In der rechtlichen Beurteilung wurde zusammengefasst dargelegt, dass gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen seien, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkomme. Er habe neben unrichtigen Angaben zu seiner Identität auch eine fremde Person als seine Schwester ausgegeben, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) sei einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (gemäß § 55 AsylG 2005) ua. ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen. Es sei durch Überprüfungen im Herkunftsland erwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht die Person sei, welche er vorgebe zu sein. Die Interessensabwägung könne daher nicht zu seinen Gunsten ausfallen; es hätte sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK erkennen lassen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erteilungsgründe würden durch die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, durch Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, überwiegen. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG nicht unzulässig sei. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig, da er sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Es bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausreiseentscheidung und damit eine Ausreiseverpflichtung. Er sei dieser nicht nachgekommen und habe falsche Angaben zu seiner Person gemacht, um eine zwangsweise Außerlandesbringung zu verhindern. Es bestünden weder familiäre noch sonstige Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet, durch welche eine schützenswerte Integration gegeben sei. Seine Familie lebe in Indien, wo er aufgewachsen sei und den Großteil seines Lebens verbracht habe, die Sprache beherrsche und in ein soziales Netz eingebunden sei. Er sei gesund und könne jederzeit in Indien eine Arbeit aufnehmen und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher bewertet werden als seine privaten Interessen am Weiterverbleib in Österreich. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum er den Kontakt zu seinem Freundeskreis in Österreich nicht per Internet und durch Besuche aufrechterhalten könne. Da kein Einreiseverbot ausgesprochen worden sei, bestehe für ihn die Möglichkeit jederzeit auf legalem Weg – ohne Umgehung der Einreisebestimmungen- nach Österreich zurückzukehren. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Gemäß § 55 FPG sei zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen gewesen. Mangels dargetaner Gründe betrage diese 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.
Am XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG auch mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt werden würde.
In der am XXXX eingebrachten Beschwerde gegen den "abweisenden" Bescheid brachte die seinerzeitige rechtsfreundliche Rechtsvertreterin vor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr XXXX durchgehend in Österreich aufhältig gewesen sei und zweimal um politisches Asyl angesucht habe, welches negativ entschieden worden sei. Als Zeitungszusteller würde er ein monatliches Einkommen von 800.- Euro erzielen. Er sei selbsterhaltungsfähig und bedürfe keiner Unterstützung durch die Republik Österreich. Außerdem verfüge er über eine Einstellzusage als Pizzafahrer beim XXXX. Deutschkurse A1 und A2 habe er positiv abgeschlossen und sei Hauptmieter einer Wohnung. Mit ihm gemeinsam würden seine Schwester XXXX, deren Ehegatte und Kind leben. Die Identität des Beschwerdeführers würde feststehen und habe er durch die Vorsprache bei der indischen Botschaft mitgewirkt. Gemäß Art 8 EMRK müssten bei der Interessensabwägung sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Im Falle des Beschwerdeführers sei darauf kein bzw. zu geringes Augenmerk gelegt worden. Er sei mittlerweile sieben Jahre durchgehend in Österreich aufhältig und unbescholten. Darüber hinaus habe er bereits gute Deutschkenntnisse erworben und sei sozial integriert. Des Weiteren habe er nur äußerst spärliche Kontakte mit seinem Heimatland, da auch seine Schwester und deren Familie mit ihm in Österreich leben würden. Da er selbst einer Berufstätigkeit nachgehen würde und ihm, für den Fall, dass ihm ein Aufenthaltstitel gewährt werden würde, eine Einstellungszusage vorliege, könne sein Aufenthalt in Österreich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.
Am XXXX legte der den Beschwerdeführer nunmehr vertretende Rechtsvertreter eine Reihe von Unterlagen vor. Darüber hinaus hielt dieser fest, dass dem Beschwerdeführer der Antritt zur Führerscheinprüfung mit der Begründung nicht gestattet werde, dass er über keinen Reisepass und keinen Aufenthaltstitel verfügen würde, sodass er sich darauf beschränke sein Gewerbe mit dem Moped auszuüben. Für den Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG verweise er auf das Wort "IST" iVm der Bestimmung des § 58 Abs. 10 leg.cit. und dürfe nicht unbeachtet bleiben, dass er sich zwischenzeitig acht Jahre lang mit seiner Schwester, seiner Nichte und seinem Schwager im Bundesgebiet aufhalte. Er sei vollkommen unbescholten und seien seine Deutschkenntnisse zwischenzeitig so erweitert, dass er auch für die Behördenwege keinen Dolmetscher benötigen würde. Er habe noch nie die finanzielle Unterstützung einer Gebietskörperschaft in Anspruch genommen und sei eine negative Prognose auf Grund der Einstellzusage ebenfalls ausgeschlossen. Beantragt wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Erstinstanz zur neuerlichen Bescheiderlassung.
Am XXXX wurde der Beschwerdeführer -parallel zum anhängigen Beschwerdeverfahren nach § 55 AsylG- vom BFA für den XXXX geladen, als gegen diesen eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Es sei ein Ersatzdokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen und zu diesem Zweck sei eine Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft erforderlich.
In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX beim BFA aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, seit seiner Einreise in Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben. Er habe einmal die indische Botschaft in Österreich besucht und sei dort informiert worden, dass er nur dann einen Reisepass bekommen würde, wenn er hier bleiben könne. Er sei im vergangenen Jahr bei der indischen Botschaft gewesen und habe dabei eine Bestätigung erhalten. Er würde zur Kenntnis nehmen, dass die von ihm vorgelegte Bestätigung lediglich besage, dass er zu einer bestimmten Zeit in der Botschaft gewesen sei. Daraus gehe nicht hervor, dass er einen Reisepass beantragt habe. Auf den Vorhalt, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausreiseverpflichtung bestehe, gab dieser an, schon acht Jahre im Bundesgebiet zu sein. Seinen Lebensunterhalt würde er durch das Zustellen von Zeitungen bestreiten und dabei 600-, bis 650-, Euro verdienen. Er würde mit seiner Schwester, seinem Schwager und deren Tochter zusammenwohnen. Er sei krankenversichert und zahle dafür 200 Euro pro Monat.
1.4.1. Am XXXX erging an den rechtsfreundlichen Rechtsvertreter gem. § 19 AVG iVm § 46 Abs. 2a FPG weiters ein Ladungsbescheid des BFA, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde als Beteiligter persönlich am XXXX bei der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien um 14.30 Uhr persönlich zu erscheinen und am Verfahren mitzuwirken. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er mit einer Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG zu rechnen habe, wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Spitalsaufenthalt) nicht Folge leisten würde. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde auf die Einholung eines Ersatzdokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung hingewiesen. Dabei sei eine Befragung zur Klärung der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers notwendig. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung zum gegenständlichen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.
1.4.2. Die am XXXX gegen den Ladungsbescheid des BFA eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX, berichtigt mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, gemäß § 19 Abs. 1 und 2 AVG als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass gemäß § 58 Abs. 13 AsylG Anträge nach § 55 AsylG der Erlassung und Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht entgegenstehen.
1.5. Mit Schriftsatz vom XXXX legte der nunmehr bevollmächtigte Vertreter ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor, darunter die Kopie einer Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, woraus sich andere als bisher von ihm genannte Daten seiner Eltern ergeben. Ferner wurde die Kopie eines Mopedausweises der Republik Österreich vorgelegt, worauf das Foto des Beschwerdeführers nicht von der ursprünglich über das Foto angebrachten Stampiglie überdeckt ist.
1.6. Am XXXX fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF in Begleitung seines anwaltlichen Vertreters erschien, an der jedoch der Rechtsberater des BF sowie ein Vertreter des BFA (entschuldigt) nicht teilnahmen und welche folgenden Verlauf nahm:
"[ ]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: XXXX.
R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: XXXX.
R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Die Beschwerdeführer sind in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Ja, es ist alles in Ordnung.
[ ]
R: Sie sind auch darüber informiert worden, dass ein Rechtsberater als Rechtsvertreter von der XXXX teilnehmen kann. Sind Sie mit diesem in Verbindung getreten?
BF: Ich verzichte auf die Teilnahme eines Rechtsberaters in der Funktion eines Rechtsvertreters.
RV: Ich bringe noch ergänzend vor, dass in diesem Verfahren ausschließlich die Sachverhaltsänderung seit Beendigung des Asylverfahrens zu beachten ist, sodass nach herrschender Judikatur Zahl XXXX RA 2015/21/0249 sogar die Verwendung von Aliasdaten im Asylverfahren außer Betracht zu bleiben hat. Abgesehen davon befinden sich in dem angefochtenen Bescheid gravierende aktenwidrige "Falschbehauptungen", da z.B. die Schwester des BF im Asylverfahren nur nach den Angehörigen in Indien befragt wurde, zu welchem Zeitpunkt der BF bereits in Österreich aufhältig war.
BFV legt eine Kopie einer sogenannten "Driving Licence" vor, welche als Beilage A zum Akt genommen wird, Antrag auf Bescheinigung, dass keine Abgabenforderungen vorliegen vom XXXX, welche als Beilage B als Kopie zum Akt genommen werden, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung in Kopie, welche als Beilage C zum Akt genommen wird, ein Versicherungsdatenauszug in Kopie, welcher als Beilage D zum Akt genommen wird und ein als Zustelldienstvertrag bezeichneter Vertrag zwischen dem BF und der XXXX, welcher als Beilage E in Kopie zum Akt genommen wird.
R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja, ich halte diese weiterhin aufrecht.
[ ]
R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf!
BF: XXXX, geboren XXXX, wohnhaft XXXX.
R: Wo sind Sie geboren? (Dorf, Provinz)
BF: Ich bin im Dorf XXXX, im Kreis XXXX, im Bezirk XXXX im Bundestaat XXXX geboren.
R: Sind Sie in Österreich darüber hinaus schon unter einem anderen Namen oder Geburtsdatum aufgetreten?
BF: Als ich XXXX einen Asylantrag gestellt habe, habe ich meinen Namen richtig angegeben, aber das Geburtsdatum falsch angegeben.
R: Welches Geburtsdatum haben Sie zu diesem Zeitpunkt angegeben?
BF: XXXX.
R: Warum haben Sie eine falsche Identität angegeben?
BF: Andere Inder haben mir Angst gemacht und gesagt, ich soll meine Adresse und mein Geburtsdatum falsch angeben, ansonsten ich vielleicht festgenommen werde.
R: Wie oft haben Sie das gemacht?
BF: Nur einmal.
R: Seit wann sind Sie in Österreich?
BF: Seit XXXX.
R: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
BF: Das war glaube ich am XXXX am Flughafen. Ich glaube es kann ein Tag mehr sein, oder ein Tag weniger.
R: Nach dem Bescheid des BAA vom XXXX haben Sie bereits am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht?
BF: Am XXXX habe ich meinen Asylantrag in XXXX gestellt, davor war ich eine längere Zeit in einem Camp am Flughafen.
R: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass nach Österreich eingereist?
BF: Ja.
R: Wo haben Sie den Reisepass?
BF: Als der Mann uns hierher gebracht hat, hat der den Reisepass mitgenommen.
R: Welcher Mann?
BF: Ich meine den Schlepper.
R: Wie hat er geheißen?
BF: Das weiß ich nicht, das ist jetzt schon acht Jahre her.
R: Haben Sie um ein Visum in Österreich angesucht?
BF: Nein, ich nicht. Meinen Sie in Indien oder jetzt hier in Österreich?
R: Haben Sie in Indien um ein Visum angesucht?
BF: Ja, ich war einmal in Thailand, aber sonst nirgendwo.
R: Befand sich in diesem Reisepass ein Visum für die Einreise nach Österreich?
BF: Ja, es war ein Visum im Reisepass, aber ich hatte ihn nur kurz in meiner Hand.
R: Für welches Land?
BF: Das weiß ich nicht. Der Schlepper hat mir den Pass nur ganz kurz gezeigt.
R: Wie viele Geschwister haben Sie?
BF: Eine Schwester. Ich habe nur eine Schwester. Sie ist auch hier.
R: Wie heißt Ihre Schwester?
BF: Meine Schwester heißt XXXX, geboren am XXXX, sie wohnt auch mit mir, meinem Schwager und deren Tochter.
R: Wissen Sie, welchen Aufenthaltsstatus Ihre Schwester hat?
BF: Sie haben einen Antrag auf Bleiberecht gestellt.
R: Wissen Sie, ob über diesen Antrag bereits entschieden wurde?
BF: Die Behörde hat noch Deutschkurse verlangt. Der Akt befindet sich am XXXX beim BFA und es gibt noch keinen Bescheid.
R: Wissen Sie, wann Sie den Antrag gestellt hat?
BF: Ich glaube vor ca. sechs Monaten.
R: Wissen Sie, welchen Aufenthaltsstatus Ihr Schwager hat?
BF: Sie haben gemeinsam diesen Visumsantrag gestellt.
R: Ist dieser Antrag schon erledigt?
BF: Sie haben am selben Tag einen Antrag gestellt.
R: Wie heißt Ihr Schwager?
BF: Mein Schwager heißt XXXX, geboren am XXXX.
R: Sie haben am XXXX bei einer Einvernahme auf die Frage, ob Sie Geschwister hätten geantwortet, dass Sie keine Geschwister haben.
BF: Ja, das stimmt. Ich habe nämlich in Indien nicht bei meiner Familie gewohnt.
R wiederholt die Frage. Die Frage war seinerzeit nicht, ob Sie bei Ihrer Familie gewohnt haben, sondern, ob Sie Geschwister haben.
BF: Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich auf diese Frage so geantwortet habe.
R: Welche Schule haben Sie in Indien besucht?
BF: Ich habe zehn Jahre die Grundschule abgeschlossen.
R: Wann haben Sie die Grundschule abgeschlossen?
BF: Ich glaube XXXX.
R: Wie viele Jahre sind Sie in die Schule gegangen?
BF: Zehn Jahre.
R: Sie haben in der Niederschrift vom XXXX auf die Frage, über welche Schul- bzw. Berufsausbildung Sie verfügen würden, geantwortet, dass Sie sieben Jahre die Grundschule besucht hätten.
BF: Ja ich war sieben Jahre in der Schule, dann hatte meine Familie kein Geld und ich musste unterbrechen. Später habe ich dann die Schule fortgesetzt.
R: Davon haben Sie seinerzeit nichts beim BFA erwähnt?
BF: Da wurde ich nicht genauer befragt, ob ich dann wieder zur Schule gegangen bin.
R: Wie hat die Schule geheißen, in die Sie gegangen sind?
BF: Ich glaube, dass die Schule XXXXheißt.
R: In welcher Stadt, Ort war diese Schule?
BF: Die Schule war im Nachbardorf.
R: Wie hieß das Nachbardorf?
BF: Ich glaube XXXX.
R: Wie geht es Ihren Eltern?
BF: Gut.
R: Wann haben Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihren Eltern gehabt?
BF: Vor ca. vier oder fünf Monaten.
R: Hat Ihre Schwester auch Kontakt mit Ihren Eltern?
BF: Ich weiß es nicht, ich habe sie nie gefragt.
R: Wohnen Sie mit Ihrer Schwester zusammen?
BF: Ja.
R: Wer hat die Ausreise für Sie in Indien besorgt? Wer hat das veranlasst?
BF: Das war ein Onkel von mir.
R: Wie hat der Onkel geheißen?
BF: Ich weiß nicht wie der Mann heißt. Eigentlich war er ein Freund eines Onkels väterlicherseits von mir.
R: Wie heißt der Onkel väterlicherseits von Ihnen?
BF: Er heißt XXXX.
R: Hat Ihr Onkel diesen Schlepper gezahlt?
BF: Ja.
R: Sie haben am XXXX in der mit Ihnen aufgenommen Niederschrift auf die Frage, wer Ihre Ausreise organisiert und finanziert hätte gesagt, dass Ihr Vater einen Schlepper beauftragt hätte und Ihr Vater bezahlt hätte. Was sagen Sie dazu?
BF: Mein Onkel hat mich bis nach XXXX gebracht. Wer jetzt tatsächlich den Schlepper organisiert und bezahlt hat, weiß ich nicht.
R: Wie viel hat die Ausreise aus Indien gekostet bzw. wie viel wurde dem Schlepper gezahlt?
BF: Ich weiß es nicht mehr, vielleicht 5000 Euro.
R: Woher hat Ihr Vater oder Onkel so viel Geld gehabt?
BF: Das weiß ich nicht, vielleicht haben sie sich das Geld ausgeborgt.
R: Wie haben Sie in Indien Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: Ich war Taxifahrer und Busschaffner.
R: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?
BF: Ich war ca. 2 ¿ Jahre Taxifahrer und genau solange Busschaffner.
R: Sie haben am XXXX in der mit Ihnen aufgenommen Niederschrift gesagt, dass Sie nach der Schule für sechs Monate in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet hätten und danach nicht mehr bzw. seither nicht mehr gearbeitet hätten.
BF: In dem Geschäft habe ich gearbeitet, aber ich habe danach auch einen Taxischein gemacht.
R: Wie bestreitet Ihr Vater seinen Lebensunterhalt?
BF: Mein Vater besitzt 1 ¿ Kila Land und betreibt eine Landwirtschaft.
R: Wie bestreitet Ihre Mutter ihren Lebensunterhalt?
BF: Sie ist Hausfrau.
R: Haben Sie außer Ihren Eltern noch Verwandte in Indien?
BF: Onkeln und Tanten.
R: Wo leben die?
BF: Sie leben woanders in XXXX.
R: In welchem Bundesstaat befindet sich XXXX?
BF: Das ist auch im Bundesstaat XXXX.
R: Wann haben Sie sich in Österreich das erste Mal bei der Meldebehörde angemeldet?
BF: Das war im Jahr XXXX, vier bis fünf Tage nach meinem Asylantrag. Da war ich in der XXXX gemeldet. Danach habe ich mich in einer Wohnung im XXXX (phonetisch XXXX) angemeldet.
R: Ich habe hier den historischen Meldeauszug, demnach waren Sie vom XXXX, wonach Sie weder bei der Caritas in der XXXX, noch am XXXX gemeldet waren.
BFV verweist an eine Kopie des Aktenteils mit AS 139, wonach der BF vom XXXX bis XXXX als obdachlos bei der XXXX gemeldet gewesen ist.
R: Jetzt haben Sie vom Asylgerichtshof die zweite Entscheidung am XXXX bekommen. Diese ist dann in Rechtskraft erwachsen. Können Sie mir erklären, warum Sie dann weiterhin im Bundesgebiet verblieben sind?
BF: Ich bin nach meinem ersten negativen Bescheid zu meinem Anwalt dem Herrn Mag. XXXX gegangen und habe eine Beschwerde gemacht. Danach habe ich keine negative Entscheidung mehr bekommen. Ich wurde auch öfters von der Polizei kontrolliert und durfte immer wieder gehen.
R: Sie durften immer wieder gehen, aber Sie wurden jedes Mal angezeigt, wegen rechtswidrigen Aufenthalts.
BF: Ich habe keinen Landesverweis bekommen und mir wurde auch nicht gesagt, dass ich das Land verlassen soll. Ich konnte damals auch nicht so gut Deutsch und habe es damals nicht verstanden.
[ ]
R: Sie haben zuerst gesagt, dass Ihnen nicht bekannt gewesen wäre, dass sie aus dem österreichischen Gebiet nach Indien ausgewiesen werden. In dem Bescheid vom XXXX des damals zuständigen Bundesasylamtes wurde Ihnen dies im Spruchpunkt 3 mit Übersetzung mittgeteilt.
BF: XXXX war ich in Haft und bin nach acht bis zehn Tagen Hungerstreik wieder rausgekommen. Mein Anwalt hat mir gesagt, dass ich in Österreich bleiben kann. Ich habe mich dann auch wieder angemeldet.
R: Es gab eine Beschwerde beim Asylgerichtshof und wurde Ihr Antrag abgewiesen.
BF: Um meine Geburtsdaten zu korrigieren bin ich dann nach XXXX gefahren und habe einen weiteren Asylantrag gestellt.
Von diesem Asylverfahren habe ich einen negativen Bescheid bekommen und diesen hat der Herr Mag. XXXX berufen und danach habe ich keine Entscheidung mehr bekommen.
R: Aber Ihr Anwalt hat eine Entscheidung bekommen.
BF: Er hat mir aber nichts davon gesagt. Er hat gesagt ich kann bleiben und nach fünf Jahren habe ich dann einen Visumsantrag gestellt.
R: Was meinen Sie mit Visumsantrag?
BF: Einen Bleiberechtsantrag. Wegen diesem Antrag habe ich mir auch eine Wohnung gekauft. Ich meine, dass ich der Hauptmieter bin.
R: Warum sind Sie trotz der Entscheidung des Bundesasylamtes bzw. des Asylgerichtshof in der Folge in Österreich verblieben?
BF: Die letzte Entscheidung wurde mir nicht mittgeteilt und nach Indien kann ich wegen meiner Probleme nicht zurückkehren.
R: Sind Sie dem Ladungsbescheid von letzter Woche gefolgt?
BF: Ja, ich bin dort gewesen.
R: Was ist dort herausgekommen?
BF: Ich wurde befragt und habe angegeben, dass ich meine Krankenkassabeiträge bezahle, seit acht Jahren hier bin und meine Schwester auch hier lebt.
R: War das bei der Ladung zum indischen Konsulat?
BF: Ja.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF auf Punjabi: Wenn Sie langsam sprechen kann ich antworten, wenn Sie schnell sprechen, verstehe ich Sie nicht oder wenig.
R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF auf Deutsch: Ja.
R: Wann haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF auf Deutsch: 2014.
R: Welchen Kurs haben Sie besucht?
BF auf Deutsch: Ich habe drei Tage eine Einschulung gemacht.
BF ergänzt auf Punjabi: Ich habe eine Prüfung abgelegt und geschafft.
R: Besuchen Sie derzeit auch einen Deutschkurs?
BF: Bitte noch einmal.
Fragewiederholung auf Punjabi
BF: Nein, aber ich habe vor, einen B1 Kurs zu beginnen.
R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
BF: Keine Antwort.
Fragewiederholung auf Punjabi
BF: Von XXXX bis XXXX habe ich als Zeitungsverteiler gearbeitet und ca. 750 bis 800€ monatlich verdient. Seit dem XXXX bin ich wieder als Zeitungsverteiler tätig.
R auf Deutsch: Was haben Sie in der Zwischenzeit gemacht?
BF: Keine Antwort.
Fragewiederholung auf Punjabi
BF: Da habe ich als Pizzazusteller gearbeitet und zwar mit Gewerbeschein.
R: Wie viel Geld haben Sie in dieser Zeit verdient?
BF auf Deutsch: 650 bis 700€ pro Monat.
R: Für wen haben Sie Pizza zugestellt?
BF auf Deutsch: Mit Moped.
Fragewiederholung auf Punjabi
BF auf Punjabi: Ich war selbstständig.
R: Für wen haben Sie die Pizzen zugestellt?
BF: XXXX, XXXX.
R: Haben Sie Ihre Einkünfte versteuert?
BF auf Deutsch: Keine Antwort.
Fragewiederholung auf Punjabi
BF: Alle drei Monate habe ich ca. 600€ Krankenkasse bezahlt, da ich selbstständig war.
Fragewiederholung auf Punjabi
R: Haben Sie Ihre Einkünfte versteuert?
BF auf Punjabi: Ich habe nur 650 Euro verdient. Meine Steuern sind geklärt. Ich habe eine Bestätigung vom Finanzamt gebracht.
R: Haben Sie nie mehr als 650€ verdient?
BF auf Punjabi: Manchmal bis zu 700€.
R: Sie haben zuerst gesagt, dass sie Hauptmieter sind. Haben Sie auch einen Mietvertrag?
BF auf Deutsch: Ja, ich habe einen Mietvertrag.
BFV legt Mietvertrag des BF vor, dieser wird als Beilage F in Kopie zum Akt genommen.
R: Ist das die Unterschrift des Vermieters?
BF: Ja, sein Name ist XXXX. Sie wohnen in XXXX.
R: Wie viel zahlen Sie monatlich Miete?
BF auf Deutsch: 420€.
R: Wie viel zahlen Sie an Strom, Heizung und dergleichen?
BF auf Deutsch: Alle drei Monate zahle ich ca. 400€ für Strom und Gas.
R: Wie bestreiten Sie dann Ihren Lebensunterhalt?
BF auf Deutsch: Meine Schwester, Schwager und ich.
Fragewiederholung auf Punjabi
BF auf Deutsch: Meine Schwester zahlt auch die halbe Miete und den anderen Teil zahle ich. Strom und Gas wird auch geteilt.
R: Was arbeitet Ihre Schwester?
BF auf Deutsch: Meine Schwester arbeitet nichts, wegen ihres zwei jährigen Kindes.
R: Woher nimmt Ihre Schwester das Geld um Miete und Strom zu bezahlen?
BF auf Deutsch: Sie bekommt Hilfe von der Caritas.
R: In welcher Höhe bekommt Sie Hilfe von der Caritas?
BF auf Deutsch: XXXX.
Fragewiederholung auf Punjabi
BF: Sie bekommt zwischen 350 und 400€ pro Monat.
BF auf Deutsch: Sie bekommt auch die halbe Miete (200€).
BF auf Punjabi: Meine Schwester bekommt Wohn- und Kinderbeihilfe.
R: Sind das die 200€?
BF auf Punjabi: Es wurde ihr bis jetzt zugesagt, aber noch nicht tatsächlich ausbezahlt.
R: Wie haben Sie dann bis jetzt die Miete, Strom und Gas bezahlt?
BF auf Punjabi: Meine Schwester hat bis jetzt die Hälfte bezahlt, weil mein Schwager auch arbeitet.
R: Wie viel Geld verdient Ihr Schwager?
BF auf Deutsch: Mein Schwager bekommt ca. 600 bis 700€.
Fragewiederholung auf Punjabi
BF auf Punjabi: Er macht auch Zeitungsarbeit und verdient zwischen 600 und 700€.
R: Wieviel zahlen Sie Krankenversicherungsbeitrag?
BF auf Deutsch: Keine Antwort.
Fragewiederholung auf Punjabi
BF auf Punjabi: Jetzt zahle ich nur 150€ für drei Monate Unfallversicherung. Früher habe ich mehr bezahlt, wegen dem Gewerbeschein.
R: Wieviel zahlen Sie Krankenversicherung?
BF auf Punjabi: Ich zahle jetzt nur die 150€ im Monat.
R: Sie haben gesagt, Sie stellen derzeit wieder Zeitungen zu. Für wen stellen Sie derzeit Zeitungen zu?
BF auf Punjabi: Für die Firma XXXX.
R: Haben Sie mit der Firma XXXX einen Vertrag?
BF auf Punjabi: Ich habe erst am XXXX angefangen, es gibt noch keinen Vertrag. Ich habe der Firma gesagt, dass ich einen Visumsantrag gestellt habe und bald Bescheid bekomme.
R: Seit wann waren Sie als Zeitungszusteller tätig?
BF auf Deutsch: Von XXXX bis XXXX.
R: Haben Sie in diesem Zeitraum immer für dieselbe Firma gearbeitet?
BF auf Punjabi: Die Firma war gleich, aber der Name wurde ab und zu geändert.
R: Legen Sie mir bis zum XXXX die Verträge und zwar ab dem Zeitpunkt XXXX der Firmen vor, für die Sie bis 2015 als Zeitungszusteller tätig waren.
BFV: Für mich ist diese Frist nicht möglich, weil ich ortsabwesend sein werde.
BF: Das Problem war, dass die Firmen ihre Namen geändert haben. Das muss ich mir von den Firmen beschaffen. Ich habe die Verträge nicht aufgehoben.
R: Was haben Sie mit den Verträgen gemacht?
BF: Ich habe nur einen Vertrag abgeschlossen im Jahre XXXX. Diesen habe ich verloren. Ich habe ihn auch nicht benötigt, weil das Geld immer auf mein Konto gekommen ist und ich habe immer einen Lohnzettel monatlich erhalten. Auch einen Jahreslohnzettel habe ich erhalten, welchen ich vorgelegt habe.
R: Legen Sie mir bitte den Vertrag vor, mit der Bestätigung der Firma, dass es sich bei den Namensänderungen um dieselbe Firma gehandelt hat.
R: Sind Sie verheiratet?
BF auf Deutsch: Nein.
R: Haben Sie Kinder?
BF auf Deutsch: Nein.
R: Welcher Religion gehören Sie an?
BF auf Deutsch: Sikh.
R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF auf Deutsch: Nicht verstanden.
Fragewiederholung auf Punjabi
BF auf Punjabi: Nein, ich lebe zusammen mit meiner Familie.
R: Haben Sie außer Ihrer Schwester und Ihrem Schwager noch Verwandte in Österreich?
BF auf Deutsch: Nein.
R: Werden Sie von Ihrer Schwester finanziell unterstützt?
BF auf Punjabi: Ja, wir teilen uns die Kosten bis zur Hälfte.
R: Leiden Sie an einer schweren Krankheit?
BF auf Deutsch: Nein.
R: Waren Sie schon einmal im Krankenhaus wegen einer schweren Krankheit?
BF auf Punjabi: Einmal war ich im XXXX, da hatte ich TBC, aber jetzt bin ich gesund.
R: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
BF auf Deutsch: Nein, gar nichts.
R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF auf Deutsch: Verstehe ich nicht.
Fragewiederholung auf Punjabi
BF auf Punjabi: Da gehe ich zu meinen Freunden Fußball spielen oder wir gehen ins Museum, nach Schönbrunn oder dergleichen. Am Sonntag diene ich im Sikh Tempel.
R: Haben Sie Freunde in Österreich?
BF auf Punjabi: Ja habe ich.
R: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an?
BF auf Punjabi: Ja.
R: Wie heißen Ihre zwei besten österreichischen Freunde?
BF auf Deutsch: XXXX und XXXX.
R auf Deutsch: Wo wohnen Sie?
BF auf Deutsch: Sie wohnen in der XXXX. Das ist eine Wohnung.
R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft?
BF auf Punjabi: Bitte.
Fragewiederholung auf Punjabi
BF auf Punjabi: Nein, es war nur einmal der Hungerstreik im Jahr
XXXX.
R: Warum sind Sie da in Hungerstreik gegangen?
BF auf Punjabi: Ich hatte damals keine Meldeadresse und deswegen wurde ich festgenommen. Damals hat die Polizei die Leute fünf bis sechs Monate nicht frei gelassen, deshalb habe ich acht bis zehn Tage gehungert.
R: Wieso hatten Sie Angst nicht mehr freigelassen zu werden?
BF auf Punjabi: Ich wusste nicht, wann sie mich freilassen werden.
R an BFV: Haben Sie an BF eine Frage?
BFV: Sind Sie in einer Organisation (z.B. Kirche, Verein, Organisation oder dergleichen) tätig?
BF: Durch meinen Freund XXXX war ich in der Kirche vermerkt. Für das Rote Kreuz bezahle ich 60€ pro Jahr.
R: Sind Sie als freiwilliger Helfer beim Roten Kreuz tätig?
BF: Nein, ich gebe nur eine Spende, aber im Sikh Tempel helfe ich am Wochenende.
R: Engagieren Sie sich in Ihrer Freizeit karitativ?
BF: Als so viele Syrer gekommen sind, habe ich selbst gekocht und ihnen das Essen zum Westbahnhof gebracht, außerdem Schuhe und Sandalen.
R: Wer hat die Zubereitungen für die Speisen bezahlt?
BF: Ich habe das bezahlt.
R: Wo haben Sie die Speisen zubereitet?
BF auf Deutsch: Zuhause habe ich sie gemacht.
R: Welche Kunden werden von der FirmaXXXX beliefert?
BF: Der XXXX.
R: Welche Art von Kunden werden beliefert?
BF: Österreicher, Jugoslawen und Türken.
R: Müssen die Leute, wenn sie die Pizza an die Kunden bringen, dafür bezahlen?
BF auf Deutsch: Ja, manche zahlen mit Kreditkarte und manche bar.
R: Gibt es auch Kunden, die nicht bezahlen müssen?
BF: Nein, nur wenn es ein bekannter Freund oder Verwandter des Chefs ist.
R: Ist diese Pizzeria auch karitativ tätig?
BF: Wenn jemand ins Lokal kommt und kein Geld hat, kommt es schon vor, dass jemand etwas zu essen kommt.
BFV: Wurden Sie im Verfahren nach § 55 ausdrücklich von der Behörde befragt?
BF: Am XXXX habe ich den Visaantrag gestellt und ich habe immer wieder Briefe bekommen, wo Dokumente (Schriftstücke) verlangt wurden. Das habe ich alles gesammelt und komplett vorgelegt. Ich habe noch keinen Ladungsbescheid bekommen. Frau XXXX hat mir einen negativen Bescheid geschickt und ich habe Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht. Das war am XXXX.
BFV gibt an, die Verträge bzw. Bestätigung bis am XXXX vorzulegen.
Gleichzeitig werden die aktuellen Länderberichte LIB Indien dem BFV persönlich ausgehändigt und ebenso eine Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum XXXX eingeräumt.
BFV: Zu den Unterlagen hinsichtlich des Versicherungsdatenauszuges merke ich hinsichtlich der Lücke vom XXXX bis XXXX an, dass mit dem Schriftsatz vom XXXX die Versicherungsbestätigung der SVA vom XXXX vorgelegt wurde, aus welcher sich eine durchgehende Krankenversicherung seit XXXX bis zum Ausstellungszeitraum und Pensionsversicherung seit XXXX bis aktuell ergibt, sodass die Auskunft der WGKK unvollständig ist.
[ ]"
Im Akt des BVwG liegt eine zweisprachige Geburtsurkunde der Regierung des XXXX für den Beschwerdeführer im Original sowie die Kopie eines am XXXX ausgestellten indischen Führerscheins auf.
Im eingeholten Strafregisterauszug vom XXXX scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf.
Mit Schriftsatz vom XXXX wurden entsprechend dem Auftrag in der mündlichen Verhandlung beim BVwG weitere Integrationsnachweise sowie ein Aktenvermerk der LPD XXXX vom 12.06.2013 vorgelegt, wonach die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 120 Abs. 1a FPG eingestellt wurde, da gemäß § 45 Abs.1 keine Verwaltungsübertretung vorlag, und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach der Judikatur mangels Abschiebbarkeit geduldet sei. Sodann nahm der Vertreter auf die Länderberichte Bezug und rügte ausdrücklich die Art der Einvernahme am XXXX, da der Beschwerdeführer dezidiert dargetan habe, der deutschen Sprache mächtig zu sein, die Fragen aber langsam und deutlich gestellt werden müssten, weil er sie anderenfalls nicht oder wenig verstehe. Weiters wies er auf sein jahrelanges Zusammenleben mit seiner Schwester und deren Familie hin, auf seine Unbescholtenheit, seine ortsübliche Unterkunft und Selbsterhaltungsfähigkeit. Es gebe somit kein einziges Argument für eine negative Zukunftsprognose; wenn nach der zitierten Judikatur selbst Einreiseverbote durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltstiteln nach § 55 AsylG aufgehoben und ungültig würden, dann habe dies wohl erst recht für Rückkehrentscheidungen zu gelten, die nicht einmal ein Erteilungshindernis darstellen würden. Beantragt werde daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel allenfalls nach neuerlicher Einvernahme erteilt werde. Beigelegt waren Integrationsunterlagen.
Infolge einer Mitteilung des BFA vom XXXX, dass der Beschwerdeführer der Ladung am XXXX zur indischen Botschaft keine Folge geleistet habe, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BVwG vom XXXX vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und eine schriftliche Stellungnahme binnen 10 Tagen ermöglicht. Bereits mit Schreiben vom XXXX wurde seitens des BFA korrigierend mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Termin am XXXX bei der indischen Botschaft wahrgenommen habe.
Mit Schriftsatz vom XXXX wies der Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst darauf hin, dass die Mitteilung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer der Ladung am XXXX zur Botschaft keine Folge geleistet habe, schon aus chronologischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechen könne und er im Übrigen bei der Botschaft gewesen sei, wozu er eine Bestätigung über seine Vorsprache am XXXX um 14:30 Uhr vorlege. Beantragt werde daher die Einvernahme des Bediensteten der indischen Botschaft zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am XXXX dort vorgesprochen habe und die Leitung der Befragung keineswegs durch ein Organ der Behörde erfolgt sei sowie in weiterer Folge die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.
Am XXXX teilte das BFA dem BVwG mit, dass der BF dem Ladungsbescheid für den XXXX bei der Botschaft Republik Indien Folge geleistet hat. Die seinerzeitige Fehlinformation sei auf Grund einer Namensgleichheit zustande gekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Indien, ist im XXXX XXXX erstmals illegal nach Österreich eingereist und hat hier am XXXX unter Angabe eines falschen Geburtsdatums und angeblicher Minderjährigkeit seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher nach Feststellung seiner Volljährigkeit wegen der Abwesenheit des BF am XXXX eingestellt wurde. Nach Bekanntwerden einer Wohnsitzmeldung ab XXXX wurde das Verfahren fortgesetzt und der Antrag mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX in Bezug auf Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen sowie der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auf Grund einer Obdachlosenmeldung seit dem XXXX wurde zur Sicherung der Abschiebung des Beschwerdeführers zugleich mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX die Schubhaft verhängt, aus welcher der Beschwerdeführer am XXXX wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks entlassen wurde.
Wiederholte Versuche der Behörde zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates bei der indischen Botschaft seit dem XXXX mit der vom Beschwerdeführer angegebenen Identität blieben erfolglos.
1.2. Nach neuerlicher illegaler Einreise ins Bundesgebiet am XXXX aus Italien kommend stellte der Beschwerdeführer unter Angabe eines anderen Geburtsdatums einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Beschied des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer erneut aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Die – gegen diese durchsetzbare Entscheidung- erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX abgewiesen.
In der Zeit vom XXXX bis XXXX wurde der Beschwerdeführer neun Mal wegen Übertretungen gemäß § 120 bzw. 120 Abs. 1a FPG angezeigt.
Der Beschwerdeführer verblieb jedoch dennoch im Bundesgebiet und stellte am XXXX beim Bundesamt den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 AsylG 2005
Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; ein gültiges Reisedokument hat der Beschwerdeführer bisher nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFA vom XXXX nachweislich aufgefordert, zu seinem Antrag vom XXXX gemäß § 55 AsylG einen Reisepass im Original vorzulegen und dass beabsichtigt sei, den Antrag bei Nichtentsprechung zurückzuweisen, womit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sei.
Dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer neben Kopien von Übersetzungen auch das Original einer Geburtsurkunde vorgelegt.
Es kann keine maßgebliche Veränderung der asyl- oder abschieberelevanten Lage im Herkunftsstaat oder zur Person des Beschwerdeführers seit der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist ledig und gehört der Religion der Sikhs an. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise aus Indien im Bundesstaat XXXX gelebt. Der BF ist gesund und verfügt über eine zehnjährige Schulausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung als Taxifahrer bzw. Busschaffner und hat auch bereits in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet. In Indien leben neben seinen Eltern, mit denen er noch telefonischen Kontakt hat, noch weitere Verwandte. Der BF spricht als Muttersprache Punjabi und beherrscht damit eine der Landessprachen in Indien.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft, sondern bewohnt gemeinsam mit einer ebenfalls in Österreich aufhältigen indischen Staatsangehörigen, welche er als Schwester bezeichnet, deren Ehemann und Tochter eine Wohnung, für welche die Kosten geteilt werden. Seine Mitbewohner verfügen ebenfalls nicht über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und haben ebenfalls Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AsylG gestellt, worüber noch nicht entschieden wurde. Es besteht kein (finanzielles oder sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mitbewohnern.
In Österreich konnte sich der Beschwerdeführer während seines bisher rund fünfjährigen Aufenthaltes seit seiner illegalen Wiedereinreise im XXXX einen Freundeskreis aufbauen, dem auch einige Österreicher angehören. Darüber hinaus verbringt der Beschwerdeführer seine Freizeit in einem Sikh-Tempel. Ausbildungen besucht er im Bundesgebiet nicht, er ist Mitglied des Arbeiter-Samariter-Bundes und spendet dem Roten Kreuz Geld. Im Zuge der Flüchtlingswelle im Jahr 2015 hat er Flüchtlinge mit Verpflegung und Schuhen unterstützt.
Er hat am XXXX ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 erworben und konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sehr einfache Fragen auch auf Deutsch beantworten. Er legte außerdem einen österreichischen Mopedführerschein vor.
Der BF bezog vom XXXX bis XXXX Grundversorgung. Seit dem 15.01.2012 verfügt der BF über eine Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung und ist seit dem XXXX mit Unterbrechungen bis laufend bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert. Er gibt an, von XXXX bis XXXX und seit XXXX wieder als Zeitungsverteilter tätig zu sein und monatlich ca. 750 bis 800 Euro zu verdienen. In der Zwischenzeit hat er als selbständiger Pizzazusteller gearbeitet und zwischen 650 bis 700 Euro monatlich verdient. Eine Steuerschuld hat Beschwerdeführer nicht. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage vom XXXX als vollbeschäftigter "Pizzafahrer" bei Vorlage eines Aufenthaltstitels beim "XXXX".
Der Beschwerdeführer verfügt seit dem XXXX über einen bis XXXX gültigen Mietvertrag einer 40 m² großen Wohnung mit einer Monatsmiete von 420 Euro.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Der BF ist am XXXX erneut ohne Visum (illegal) in das österreichische Bundesgebiet eingereist und verfügte mangels Zulassung seines Verfahrens zum zweiten Antrag vom XXXX nie über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005, sondern kam ihm bis zur Durchsetzbarkeit (§ 36 AsylG 2005) der erstinstanzlichen Entscheidung vom XXXX lediglich ein faktischer Abschiebeschutz nach § 12 AsylG 2005 zu. Er verfügte auch nie über ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen. Der BF ist demnach seit seiner Wiedereinreise im XXXX ohne Aufenthaltsrecht (illegal) im Bundesgebiet aufhältig und hat die behördlichen Entscheidungen zu seiner Ausweisung nach Indien – mit durchsetzbarem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX und zuletzt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX- trotz wiederholter Anzeigen nach dem FPG wegen unberechtigten Aufenthalts bisher beharrlich ignoriert.
2. Feststellungen zur Lage in Indien:
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015).
Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).
Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015).
In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem
bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015).
Wahlen 2014:
Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).
Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).
[ ]
Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015).
Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen – sowohl hinduistische als auch islamistische – waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam
ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).
Pakistan und Indien
Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan bleiben kompliziert. Phasen des Dialogs und Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung haben einander in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit abgelöst (AA 10.2015c). Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 10.2015c). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 28.10.2015). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern (AA 10.2015c).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 und für das Jahr 2015 (bis 25.10.2015) 608 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).
2013 kam es zu weiteren schweren Zwischenfällen an der "Line of Control". Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2015). Auch in jüngster Zeit gab es immer wieder Schusswechsel zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Grenzlinie zwischen beiden Teilen Kaschmirs und nach indischen Angaben auch vereitelte Eindringungsversuche von extremistischen Kämpfern auf indisches Territorium (AA 10.2015c).
Bei den beiderseitigen Versuchen, das bilaterale Verhältnis dauerhaft auf eine gemeinsame politische Grundlage zu stellen, konnte noch kein Durchbruch erzielt werden (AA 10.2015c). Bei seiner Amtseinführung lud Modi alle benachbarten Staatsoberhäupter – einschließlich Pakistans – ein, um sein Engagement, engere Beziehungen in der Region aufzubauen, anzuzeigen (HRW 29.1.2015).
[ ]
In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015).
Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015).
Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015).
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).
Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen
diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015).
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Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).
Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).
Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011
Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015).
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2.5. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 25.6.2015). Der Staat verfolgt Folter. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die
Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 24.4.2015). Versprochene Polizeireformen ziehen sich in die Länge (HRW 29.1.2015).
Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem – aufgehobenen – Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 25.6.2015).
Zwar hat Indien im Jahr 1997 das UN- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 24.4.2015). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2015). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 24.4.2015).
Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 24.4.2015).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 6.2015; vgl. AA 24.4.2015). Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue,
drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2015). Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 24.4.2015).
Einzelpersonen – oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen – können sogenannte "Public interest litigation petitions" – Anträge im öffentlichen Interesse - bei jedem Hohen Gericht oder direkt beim Obersten Gericht, dem "Supreme Court" einreichen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 25.6.2015).
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Korruption ist weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Indien scheint im Korruptionsindex 2014 von Transparency International auf Platz 85 (Anmerkung: 2013 Platz 94) von insgesamt 175 Ländern auf (TI 12.2014).
Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben. Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Nach Jahren groß angelegter gesellschaftlicher Mobilisierung durch Aktivisten verabschiedete das Parlament das Lok Pal und Lokayuktas Gesetz, das der Präsident im Jänner 2014 unterzeichnete. Das Gesetz schafft unabhängige, staatliche Gremien, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Auf Bundesebene wird diese Einrichtung Lok Pal genannt und das Gesetz
schreibt den Bundesstaaten vor, binnen eines Jahres ihre eigenen Korruptionsbekämpfungsinstitutionen, die sogenannten Lokayuktas, zu schaffen. Fragen zur Durchsetzung bleiben jedoch offen. Seit 2008 sind mindestens 29 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und 164 angegriffen oder belästigt worden (
FH 28.1.2015).
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen – und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 25.6.2015).
NGOs berichten, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2014 auf das Thema Korruption (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015).
Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. (USDOS 25.6.2015).
Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit
Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014).
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2.7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch sind sie weiterhin mit Drohungen, juristischen Schikanen, exzessiver Polizeigewalt und gelegentlich auch tödlicher Gewalt konfrontiert. Obwohl Indien eine starke Zivilgesellschaft und eine akademische Gemeinschaft hat, werden ausländischen Beobachtern, die ins Land reisen wollen, um die Menschenrechte und andere Themen zu untersuchen, manchmal Visa verwehrt. Unter speziellen Umständen erlaubt der "Foreign Contributions Regulation Act" (FCRA) der Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verwehren. Die Regierung wird bezichtigt, dieses Gesetz für die Bekämpfung der politischen Opposition zu missbrauchen (FH 28.1.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Indien hat einen starken NGO Sektor. Obwohl es keine vollständige Erhebung gab, wird geschätzt, dass ungefähr 25.000 – 30.000 NGOs in Indien aktiv sind (IJSS IR 4.2013). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOsIndia.com o.D.).
In Indien gibt es neben einer Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen auch eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen, IKRK und
Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert, imSeptember2011 aber den Menschenrechtssonderberichterstattern eine ständige Einladungausgesprochen. Seit einigen Jahren werden öffentlich Vorwürfe geäußert, ausländischeRegierungen würden solche NGOs gezielt unterstützen, die politische Unruhe schüren.Gleichzeitig wurde der sogenannte "Foreign Contribution Regulation Act" (FCRA)verschärft,nach dem indische Organisationen detailliert Rechenschaft über aus dem Auslandstammende Zuwendungen zu geben haben. Ein Mitte 2014 bekannt gewordener Bericht desindischen Inlandsgeheimdienstes Intelligence Bureau (IB) warf einigen, von ausländischenGebernfinanzierten NROs vor, gezieltgegen nationale indische Interessen vorzugehen (AA 24.4.2015).
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Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängigesund unparteiischesUntersuchungs-undBeratungsorgan.Sie hat dasMandat sich mitMenschenrechtsverletzungen oderUnterlassungenderVerhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich inGerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zubehandeln, und alle Arten von Faktoren (auchAkte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie ist direkt dem Parlamentrechenschaftspflichtig und arbeitet eng mit demMinisterium für Inneresund demMinisteriumfür Justiz zusammen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zuerstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemesseneEntschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten,sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen oder Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Sie arbeiteteim Allgemeinenunabhängig, es gibt aber Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielleAbhängigkeit von derRegierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden
(AA 24.4.2015)
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2.9. Wehrdienst und Desertation
Indien unterhält eine Berufsarmee. Fälle von Zwangsrekrutierungen sind nicht bekannt. Das Mindesteintrittsalter in die Armee beträgt 16 Lebensjahre. Fahnenflucht, der Versuch der Fahnenflucht und die Beihilfe dazu werden nach Abschnitt 38 des "Army Act" von 1950 und den entsprechend lautenden "Navy Act" und "Air Force Act" je nach Schwere des Falles mit hohen Gefängnisstrafen oder mit der Todesstrafe geahndet (AA 24.4.2015). Im Alter von 16 bis 18 Jahren kann man sich freiwillig zum Militärdienst melden (CIA 28.10.2015).
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2.10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015).
Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015).
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen
im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015).
23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015).
Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015).
Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015).
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Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,2 Milliarden (Stand Juli 2015). Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (79,8%), Muslime (14,2%), Christen (2,3 %) und Sikhs (1,7%) (CIA Factbook 28.10.2015). Muslime, Sikh, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen (USDOS 14.10.2015; vgl. AA 25.4.2015). Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen (USDOS 14.10.2015).
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (AA 25.4.2015) und im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten evangelikaler Kirchen (AA 25.4.2015).
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, ordnet eine säkularen Staat an, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteilich zu behandeln und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis inklusive im Hinblick auf die Beschäftigungssituation. Nationales und
bundesstaatliches Recht setzen die Religionsfreiheit jedoch unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral (USDOS 14.10.2015).
Die Gesetzgebung in mehreren Staaten mit Hindumehrheit verbietet religiöse Konversion, die aus Zwang oder "Verlockung" erfolgt – was sehr weit ausgelegt werden kann, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen (FH 28.1.2015). Es gibt aktive Anti-Konversionsgesetze in sechs der 29 Bundesstaaten: Arunachal Pradesh, Gujarat, Himachal Pradesh, Chhattisgarh, Odisha, und Madhya Pradesh. In Arunachal Pradesh ist dieses Anti-Konversionsgesetz aufgrund fehlender Freigabe der Gesetzgebung nicht implementiert. Die Behörden erklären diese Gesetze als Schutzmaßnahmen für vulnerable Individuen vor einen induzierten Religionswechsel. Zum Beispiel verbietet das Gesetz in Gujarat Konversionen durch "Verlockung, Zwang oder Betrug" (USDOS 14.10.2015).
Das Gesetzt sieht im Allgemeinen Rechtsmittel einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen für Verstöße gegen die Religionsfreiheit vor. Es gibt auch rechtlichen Schutz bei Diskriminierung oder Verfolgung, die von Privatpersonen ausgeht. Bundesorgane, einschließlich des Ministeriums für Minderheitenangelegenheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission – NHRC) und die Nationale Kommission für Minderheiten (National Commission for Minorities – NCM) können Behauptungen über religiöse Diskriminierung untersuchen (USDOS 14.10.2015). Gesellschaftliche Gewalt aufgrund der Geschlechts- Religions- Kasten- oder Stammeszugehörigkeit gehörte zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen (USDOS 25.6.2015). Im Vorfeld der Wahlen kam es 2013 zu Vorfällen von Gewalt gegen religiöse Minderheiten. Regierungsquellen zufolge wurden dabei in 823 Vorfällen 133 Personen getötet und 2.269 verletzt (HRW 29.1.2015).
Personenstandsgesetze gelten nur für bestimmte Religionsgemeinschaften in Fragen der Ehe, Scheidung, Adoption und Vererbung. Die Regierung gewährt bei der Ausarbeitung dieser Gesetze erhebliche Autonomie für die Personenstandsgremien. Das hinduistische Gesetz, das christliche Gesetz, das Parsi Gesetz und das islamisches Gesetz sind rechtlich anerkannt und gerichtlich durchsetzbar (USDOS 14.10.2015).
Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums war ihre Zahl in den letzten drei Jahren leicht rückläufig. Allerdings ist die Lage der mehrheitlich katholischen Christen (ausweislich der letzten Volkszählung 2011 ca. 2,3% der indischen Bevölkerung) in den letzten Jahren durch das Erstarken hindunationalistischer Bewegungen
schwieriger geworden. Von hindunationalistischer Seite werden die Kirchen ohne Differenzierung des Proselytismus (Abwerben von Gläubigen) bezichtigt. Vorfälle wie die gewaltsamen Übergriffe auf fünf katholische Kirchen in Delhi haben seit Dezember 2014 für Verunsicherung unter den Christen gesorgt. Premierminister Modi hat sich im Februar 2015 zur Religionsfreiheit und der Gleichwertigkeit aller Religionen bekannt. Für eine staatliche Verfolgung von Christen gibt es keine Anhaltspunkte. Allerdings haben in den letzten Jahren fünf Unionsstaaten Gesetze verabschiedet, die die Konversion vor allem von Dalits zum Christentum, die sich damit der fortdauernden Diskriminierung durch höherkastige Hindus entziehen wollen, erschweren. Von radikalen Hindu-Organisationen wird ein Konversionsverbots-Gesetz gefordert (AA 25.4.2015).
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Die Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz vor Diskriminierungen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion, Rasse, Kaste, Geschlecht oder Geburtsort. Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer Sprache, Schrift und Kultur (AA 24.4.2015).
Um Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und die Chancen zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung (sog. "Dalits") sowie die
sogenannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, deren Zulässigkeit in der Verfassung festgeschrieben ist. Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5% für die sog. "Scheduled" Castes and "Scheduled" Tribes ("scheduled" = in der Verfassung erwähnte Kasten und Stämme) sowie für andere benachteiligte Gruppen, "Other Backward Castes", vorgesehen (AA 24.4.2015).
Englisch genießt den Status der sekundär offiziellen Sprache, ist aber die wichtigste Sprache für nationale, politische und wirtschaftliche Kommunikation. Hindi ist die am weitest verbreitet gesprochene Sprache und die Hauptsprache von 41%der Menschen. Es gibt 14 weitere offizielle Sprachen: Bengali, Telugu, Marathi, Tamil, Urdu, Gujarati, Malayalam, Kannada, Oriya, Punjabi, Assamese, Kashmiri, Sindhi, und Sanskrit. Hindustani ist eine populäre Variante des Hindi/Urdu und wird weitgehend im Norden Indiens gesprochen, ist aber gemäß Zensus aus dem Jahr 2001 keine offizielle Sprache (CIA Factbook 28.10.2015). Die nationale Volkszählung kategorisiert die Bevölkerung anhand der gesprochenen Sprachen, aber nicht nach rassischen oder ethnischen Gruppen. Historisch wurde die Gesellschaft in Kasten unterteilt, eine komplexe traditionelle Hierarchie, die auf ritueller Reinheit und Berufsgruppen beruht. Obwohl mit der Verfassung von 1949 Kastendiskriminierung verboten wurde, bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen und die Regierung betreibt weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken. Das Gesetz räumt dem Präsidenten die Befähigung ein, benachteiligte Kasten und Stämme für spezielle Quoten und Begünstigungen zu bestimmen. Besonders auf dem Land bleiben Diskriminierungen aufgrund der Kastenzugehörigkeit jedoch weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).
Trotz staatlicher Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich benachteiligt. Dies wird besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch, Human Rights Law Network sowie übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. In mehreren Bundesländern (u.a. Haryana, Tamil Nadu und Madhya Pradesh) wurden auch 2014 wiederholt Fälle registriert, in denen Dalits, die sich öffentlich über Zutrittsverweigerungen zu Tempeln oder andere Diskriminierungen beschwert hatten, anschließend von Unbekannten misshandelt oder getötet wurden. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von Angehörigen der religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein. Die schleppende Arbeit der Polizeibehörden hat 2014 vor allem bei Fällen von sexueller Gewalt gegen minderjährige Dalit-Mädchen und bei der Aufklärung von Massenvergewaltigungen nach Unruhen in Muzaffarnagar für Empörung gesorgt (AA 24.4.2015).
Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Bei den Wahlen 2014 waren 84 Sitze für Kandidaten der geschützten Kasten und 47 für jene der geschützten Stämme reserviert, was insgesamt 24 Prozent der Sitze im Unterhaus ergab. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Kastenzugehörigkeit und Gesetze setzen Quoten bei Bildungseinrichtungen und Regierungsanstellungen für sogenannte "registrierte" Kasten (Dalits) und Stämme, sowie einige andere sogenannte "benachteiligte Klassen", fest. Mitglieder unterer Kasten und Minderheiten sind weiterhin alltäglicher Diskriminierung ausgesetzt. Dalits wird oft der Zugang zu Land und öffentlichen Einrichtungen verwehrt, sie erfahren schlechte Behandlung durch Landbesitzern und die Polizei und sind oft gezwungen, unter schlechten Bedingungen zu arbeiten (FH 28.1.2015).
Vor allem in Indiens Nordosten gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Stämme und Ethnien. Ihr Verhältnis untereinander und gegenüber der Zentralregierung birgt großes Konfliktpotential. Es gibt ca. 100 Rebellengruppen, deren Aktivitäten bis heute zehntausende Menschenleben gekostet haben. Aktionen von Polizei und Militär richten sich gegen diese militante Gewalt, nicht aber gegen bestimmte Ethnien. Die wirtschaftlich angespannte Lage gilt als wesentlicher Nährboden für militante Rebellen. In Assam führten im Dezember 2014 gewalttätige Übergriffen von militanten Gruppen auf Adivasis zum Tod von mindestens 80 Personen und zur Flucht von rund 200.000 Menschen. Einer der Hauptauslöser der militanten Rebellion in den nordöstlichen Bundesstaaten ist der als Bedrohung wahrgenommene, unkontrollierte Zustrom illegaler (muslimischer) Einwanderer, vor allem aus Bangladesch (AA 24.4.2015).
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Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).
Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder
Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).
Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015).
Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -– zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015).
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2.14. Grundversorgung/Wirtschaft
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein,
sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern – wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)
Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es
vor allem höherer Steuereinnahmen, z.B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).
Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c).
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben
ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).
Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).
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2.15. Behandlung nach Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich – abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden – keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).
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2.16.1. Echtheit der Dokumente
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Stellen ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des weit verbreiteten Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen werden indische Urkunden seit dem Jahr 2000 von der Deutschen Botschaft nicht mehr legalisiert.
2.16.2. Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund frei erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen.
2.16.3. Zugang zu gefälschten Dokumenten
Ein Großteil der der deutschen Botschaft New Delhi zur Überprüfung vorgelegten Haftbefehle, Anwaltsschreiben, Personenstandsurkunden und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) stellen sich als falsch oder gefälscht heraus. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig (AA 24.4.2015).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt wird Aadhaar genannt und soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen. Berichten vom Juli 2014 zufolge, wurden bisher UID/Aadhaar Nummern (und Karten) an 640 Millionen Personen ausgestellt (UK Home Office 2.2015).
Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Tribune India 8.7.2014).
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Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015 – INDIEN- und die darin genannten Grundlagen.
2.1. Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX und der Beschwerdeschrift sowie den -auch anlässlich der Verhandlung- vorgelegten Beweismitteln. Anzumerken ist, dass in der beim BVwG vorgelegten Geburtsurkunde des BF nunmehr gänzlich andere Daten betreffend seine Eltern aufscheinen als in den Asylverfahren angegeben ( Asylverfahren Vater: XXXX, Mutter: XXXX/ Verfahren gem. § 55 Abs. 1 AsylG: Vater XXXX, Mutter: XXXX) und es sich dabei um dieselben Namen handelt, wie in den Urkunden, welche für seine als Schwester bezeichnete Mitbewohnerin vorgelegt wurden. Allerdings ist vor dem Hintergrund der Angaben des BF vom XXXX, dass er keine Geschwister habe und den Angaben seiner Mitbewohnerin in ihrem eigenen Asylverfahren am 16.02.2015, wonach sie bei einem sehr guten Bekannten namens XXXX, welcher zu ihr wie ein Blutsbruder sei, wohne, davon auszugehen, dass es sich tatsächlich nicht um die Schwester des BF handelt und der BF diesbezüglich ebenfalls falsche Angaben gemacht hat. Die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten indischen Urkunden ist vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen, wonach echte Urkunden unwahren Inhalts in Indien leicht erhältlich sind, demnach äußerst zweifelhaft.
Festzuhalten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer, welcher die Behörden auch über seine Identität getäuscht hat, um seine Abschiebung zu verhindern, bisher einen gültigen Reisepass im Original nicht vorgelegt hat. Er wurde im Verfahren nachweislich auf die Folgen dieser Nichtvorlage hingewiesen, dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt zum vorliegenden Antrag. Eine Reaktion des BF auf die behördliche Aufforderung vom XXXX ist nicht erfolgt. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass der BF über keinen Reisepass verfügt, wie er anlässlich seiner Asylanträge jeweils vorgebracht hat, da er sich zwischen beiden Asylverfahren nach seinen Angaben zumindest in Indien bzw. Italien aufgehalten haben will, wozu er die Grenze mehrmals überschreiten musste. Selbst wenn er nicht (mehr) im Besitz eines (gültigen) Reisepasses ist, wäre es ihm jedoch möglich und zumutbar, sich bezüglich der Erteilung eines neuen Reisepasses an die indische Botschaft zu wenden, zumal er offenbar auch im Besitz eines indischen Führerscheins ist. Eine Verfolgung durch die indischen Behörden hat der Beschwerdeführer außerdem in seinen bisherigen Asylverfahren auch nicht glaubhaft vorgebracht.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich und in Indien ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX im Zusammenhalt mit seinen bisherigen Angaben in den Asylverfahren (vgl. insbesondere die vorstehenden Ausführungen zur angeblichen Schwester) sowie den von ihm beigebrachten Integrationsunterlagen, welche der Entscheidung -soweit vorhanden- zu Grunde gelegt werden.
2.2. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus dem, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am XXXX ausgehändigten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation beim BFA zu Indien.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Einrichtungen, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen NGO-s herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentlichen Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im Übrigen hat sich das BVwG durch Einsicht in die aktuellsten Folgeberichte der Länderberichte zu Indien (u.a. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Indien vom 09.01.2017) vergewissert, dass es in Indien seit der Erlassung des Bescheides des BFA zu keinen entscheidungsrelevanten Änderungen gekommen ist.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.2.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
(1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Nach § 58 Abs. 6 AsylG 2005 ist im Antrag der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
§ 58 Abs. 8 AsylG 2005: Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 58 Abs. 9 AsylG 2005: (9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
§58 Abs. 11 AsylG 2005: Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
§ 58 Abs. 13 AsylG 2005: Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
3.2.1.2. § 10 Abs.3 AsylG 2005 lautet:
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 52 Abs. 3 FPG lautet:
Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
3.2.2.1. Gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt; darüber ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Gemäß § 8 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) sind folgende Urkunden und Nachweise– unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0206-7).
3.2.2.2. Im vorliegenden Fall hat es der Beschwerdeführer bisher verabsäumt, dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom XXXX nach § 55 AsylG 2005 einen gültigen Reisepass anzuschließen.
Sein Vorbringen, dass ihm dieser vom Schlepper XXXX weggenommen worden sei, ist nicht glaubhaft, zumal er anlässlich seiner zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz im XXXX angab, sich zuvor in Italien aufgehalten und von dort nach Indien geflogen zu sein bzw. von Indien nach Italien geflogen zu sein, wofür er jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen gültigen Reisepass benötigt hat.
Selbst wenn er nicht mehr im Besitz eines gültigen Reisepasses sein sollte, wäre es ihm jedoch jederzeit möglich und zumutbar gewesen sich an die indische Botschaft im Bundesgebiet zu wenden, zumal er offenbar auch einen indischen Führerschein besitzt. Der Beschwerdeführer hat jedoch zu keiner Zeit vorgebracht, dass ihm dies nicht –zeitgerecht- möglich bzw. zumutbar gewesen wäre. Vielmehr hat er sich offenbar erst infolge des entsprechenden Ladungsbescheides des BFA vom XXXX, zur indischen Botschaft begeben.
Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen mit Schreiben des BFA vom XXXX nachweislich darauf hingewiesen, dass der Antrag im Fall der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses zurückzuweisen sein wird, da seine Identität nicht feststeht.
Da die anwaltliche Vertreterin des BF hierauf lediglich eine Bestätigung vom XXXX über seine Vorsprache bei der indischen Botschaft vorlegte, ein gültiges Reisedokument bisher nicht vorgelegt wurde (und auch kein begründeter Antrag nach § 4 AsylG-DV 2005 jemals gestellt wurde), sind die Voraussetzungen für die Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 nach wie vor gegeben.
Die Beschwerde ist somit spruchgemäß abzuweisen.
3.2.3.1. Nach den vorstehenden Ausführungen ist eine Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.2.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, Zl. U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
3.2.3.3. Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer zwar zuzubilligen, dass es ihm während seines fünfjährigen Aufenthaltes seit seiner illegalen Wiedereinreise im XXXX aus Italien nach Österreich kommend gelungen ist, ab 15.01.2012 eine Gewerbeberechtigung sowie ab XXXX eine Sozialversicherung sowie am XXXX eine Einstellungszusage für eine Vollbeschäftigung als "Pizzafahrer" zu erlangen. Weiters hat er angegeben, in den Jahren XXXX bis XXXX sowie seit dem 16.12.2012 wieder als Zeitungsverteiler tätig zu sein und monatlich ca. 650 bis 700 Euro zu verdienen.
Nach illegaler Einreise im XXXX XXXX hat der Beschwerdeführer unter Angabe einer falschen Identität einen ersten Asylantrag gestellt, welcher mit seit XXXX rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Zur Sicherung der Abschiebung wurde über den Beschwerdeführer am XXXX die Schubhaft verhängt, aus welcher er wegen Haftunfähigkeit nach Hungerstreik am XXXX entlassen wurde. Sodann stellte der Beschwerdeführer unter Angabe eines anderen Geburtsdatums am XXXX nach erneuter illegaler Einreise ins Bundesgebiet am XXXX aus Italien kommend einen zweiten Asylantrag, welcher jedoch nicht zugelassen, sondern mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer erneut nach Indien ausgewiesen wurde. Die gegen diese durchsetzbare Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX abgewiesen.
Der Umstand der zweifachen Asylantragstellung des Fremden ist nach der Judikatur des VwGH vom XXXX, Ro 2016/22/0005, bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).
Seit seiner illegalen Wiedereinreise ins Bundesgebiet im XXXX ist der BF somit ohne Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 (§ 13) – also unrechtmäßig- im Bundesgebiet aufhältig und übt dennoch die Erwerbstätigkeit eines (selbständigen) Zeitungszustellers aus. Diese Tätigkeit bedarf gemäß § 32 NAG der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang, worüber der Beschwerdeführer jedoch nicht verfügt. Selbst für eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist gemäß § 24 FPG die Erteilung eines Visums Voraussetzung, worüber der BF – angesichts seiner illegalen Einreise 2011 - aber ebenfalls nicht verfügt (vgl. dazu VwGH Ra 2015/21/0103, 12.11.2015).
Der Beschwerdeführer hat zwar ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vorgelegt, doch konnte sich der erkennende Richter in der Verhandlung vor dem BVwG persönlich von den Sprachkenntnissen des BF überzeugen, wonach dieser nur die sehr einfach gestellten Fragen auf Deutsch beantworten konnte. Darüber hinaus musste der anwesende Dolmetscher beigezogen werden.
Der BF lebt mit einer indischen Staatsangehörigen, von welcher er fälschlicherweise behauptet, dass sie seine Schwester sei, und deren Ehemann und Tochter gemeinsam in einer Wohnung, wobei die Miete von mtl. 420 Euro geteilt wird. Es besteht jedoch kein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mitbewohnern. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne eines Familienlebens besteht demnach im Bundesgebiet nicht. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auch Freundschaften zu einigen Österreichern aufgebaut.
Abgesehen davon hält sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben im Sikh-Tempel auf und hilft dort mit. Er ist Mitglied beim Arbeiter-Samariter-Bund und spendet für das Rote Kreuz. Im Jahr 2015 hat er Flüchtlinge mit Verpflegung und Schuhen unterstützt. Ausbildungen oder Kurse besucht er im Bundesgebiet zur Zeit nicht, möchte aber einen Sprachkurs auf dem Niveau B1 absolvieren. Er ist strafrechtlich unbescholten.
Zu berücksichtigen ist im gegenständlichen Fall darüber hinaus, dass die relativ geringe soziale Integration und berufliche Tätigkeit des BF im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise im XXXX weder über ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber im Bundesgebiet verfügte, noch mit einem Weiterverbleib im Bundesgebiet rechnen durfte, zumal der Beschwerdeführer jedenfalls nach dem den Asylantrag zurückweisenden und durchsetzbaren Bescheid des BAA vom XXXX nicht einmal mehr über einen Abschiebeschutz verfügte und schon gar nicht von einem gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen konnte.
Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/23/0204). Ähnlich die Begründung in der ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 30. Juli 2015, Zl. 2014/22/0055 im Hinblick auf die nur vorläufige Aufenthaltsberechtigung während der Dauer des Asylverfahrens sowie angesichts des Umstandes, dass das Erkenntnis des Asylgerichtshofes in diesen Verfahren bereits in weniger als einem Jahr nach Antragstellung ergangen ist, musste zum Zeitpunkt des Entstehens der integrationsbegründenden Umstände der unsichere Aufenthaltsstatus bewusst sein und konnte nicht damit gerechnet werden, dauerhaft in Österreich bleiben zu können (siehe dazu etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, 2011/22/0295 bis 0298).
Dies ist daher nicht ausreichend, um den subjektiven Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich den Vorzug zu geben, als hinsichtlich der Bestreitung des Lebensunterhaltes angeführt werden muss, dass der Beschwerdeführer zwar derzeit eine (selbständige) Erwerbstätigkeit ausübt, jedoch über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt, welcher ihm die Erwerbstätigkeit ermöglicht.
Dass der Beschwerdeführer krank ist, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, als er in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX ausführte, gesund zu sein.
Insgesamt stellen die erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom XXXX vorgenommenen Integrationsschritte (Deutschzertifikat A2 vom XXXX, Mietvertrag vom XXXX, Einstellungszusage vom XXXX) in Verbindung mit dem insgesamt etwas mehr als fünfeinhalbjährigen –allerdings zur Gänze nicht erlaubten bzw. illegalen - Aufenthalts in Österreich sich nicht so außergewöhnlich dar, dass unter diesem Gesichtspunkt von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen - selbst wenn man unter Wahrunterstellung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer über einen Mopedführerschein verfügt-, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Dazu vgl. ua. VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach die 6-jährige Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörigen geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354.
Abgesehen davon hält sich der Beschwerdeführer seit dem XXXX, also die gesamte Zeit seines etwas mehr als fünfeinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, ohne Aufenthaltsrecht sowie seit dem XXXX trotz wiederholter Ausweisung -und damit unrechtmäßig- in Österreich auf, weshalb sein Aufenthalt insgesamt in seinem Gewicht erheblich gemindert ist. Im Übrigen begründet der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und stehen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.
Nach der Judikatur des VwGH 17.10.22016, Ro 2016/22/0005, ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt überwiegend unrechtmäßig war (Hinweis E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 11. November 2013, 2013/22/0072)[VwGH 17.10.22016, Ro 2016/22/0005].
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Indien bzw. seiner erstmaligen Einreise in Österreich im XXXXXXXX den überwiegenden Teil seiner bisherigen Lebenszeit, Kindheit und Jugend, in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und dort die entsprechende Sozialisation erfahren hat. Der Beschwerdeführer hält eigenen Ausführungen in der Verhandlung nach laufend telefonischen Kontakt zu seinen Eltern, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dieser bei einer Rückkehr im Rahmen des Familienverbandes entsprechende Unterstützung erfährt. Er verfügt auch noch über weitere Verwandte in Indien.
Abgesehen davon handelt es sich aber beim Beschwerdeführer um einen gesunden, volljährigen, arbeitsfähigen Mann, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, beherrscht mit seiner Muttersprache Punjabi eine Landessprache Indiens und hat bereits Berufserfahrung als Taxifahrer, Busschaffner und in einem Lebensmittelgeschäft gesammelt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich vorerst zumindest mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem können vorübergehende Notlagen nach den oben getroffenen Feststellungen zu Indien durch Armenspeisungen, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet zwar strafgerichtlich unbescholten, jedoch bedeutet dies keine Verstärkung seiner persönlichen Interessen, als dies der Normalfall sein sollte (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Vielmehr hat der BF seit seiner durchsetzbaren Ausweisung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX es verabsäumt, auszureisen, sondern ist trotz wiederholter Anzeigen nach dem FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet hier verblieben.
Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des BF der Vorzug am Verbleib im Inland gegenüber dem maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
In Summe kann daher noch keine nach Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.2.3.4. Somit ist jedoch nach einer Gesamtabwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und der öffentlichen Interessen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht auf Dauer für unzulässig.
3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX in Verbindung mit dem bisher Ausgeführten, wonach sich eine maßgebliche Veränderung weder im Herkunftsstaat noch in der Person des BF ergeben hat, können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
3.2.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zu Spruchteil B):
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Punkt II.3.2.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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