G311 2131089-1•BVwG G311 2131089-1
G311 2131089-1Tribunal administratif fédéral7 févr. 2017
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtgifthandel, Verbrechen, Verhältnismäßigkeit
G311 2131089-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, Zahl XXXX nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung am 06.10.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 auf fünf Jahre herabgesetzt wird sowie gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung beträgt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde eine auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe seit 2002 in Österreich. Sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2003 abgewiesen worden. Ihm sei jedoch gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Weiters wurde festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 mit Bescheid vom 03.06.2013 von Amts wegen aberkannt worden. Auf Antrag sei ihm am 12.12.2013 eine Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG ausgestellt worden. Es sei dann festgestellt worden, dass die Gründe gemäß § 46a FPG in Bezug auf § 9 Abs. 2 AsylG nicht mehr vorliegen würden, da der Beschwerdeführer das 21. Lebensjahr überschritten habe und er nicht mehr den Schutz der Kernfamilie als Familienangehöriger besitze. Sein Aufenthalt sei gemäß § 46a lit c FPG bis zum 18.12.2015 weiterhin geduldet gewesen. Es liege keiner der drei Gründe gemäß § 57 AsylG mehr vor. Sein Aufenthalt sei mehr als ein Jahr im Bundesgebiet geduldet gewesen. Er stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Die Duldung sei am 18.12.2015 abgelaufen, er habe auch sonst kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Er halte sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig. Er sei achtmal verurteilt worden und könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens stellte der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb das Einreiseverbot zu erlassen gewesen sei.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, im bekämpften Bescheid seien die Anzahl und die Relevanz der strafrechtlichen Verurteilungen falsch wiedergegeben worden. Es sei nicht beachtet worden, dass diese überwiegend im Zusatzstrafenverhältnis zueinander stehen. Der Beschwerdeführer halte sich seit seinem 9. Lebensjahr in Österreich auf, er verfüge im Kosovo über keinen familiären Anschluss und keine familiären Nahebeziehungen. Die Eltern des Beschwerdeführers würden in XXXX leben. Er habe sich aufgrund der Duldung bis zum 18.12.2015 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sodass - bezogen auf diesen Stichtag - nicht mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot vorzugehen gewesen sei. Eine amtswegige Entscheidung über das Fehlen der Voraussetzung einer weiteren Duldung verbunden mit einer Rückkehrentscheidung setze im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG voraus, dass über einen Verlängerungsantrag negativ entschieden wurde und finde sich dazu keine Feststellung. Solange diese Entscheidung nicht vorliege, gelte die Duldung nicht als widerrufen, so dass die fehlende Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Zusätzlich sei auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde im bekämpften Bescheid sei nicht begründet. Es werde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben, auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde möge die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden und es möge eine Beschwerdeverhandlung anberaumt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme.
Der Beschwerdeführer gab an, seine persönlichen Daten seien im bisherigen Verfahren korrekt verwendet worden. Er sei kosovarischer Staatsangehöriger und lebe seit 2002 in Österreich, er habe 9 Jahre die Schule besucht und das Polytechnikum positiv abgeschlossen. Er habe dann mit einer Lehre als Koch begonnen, das sei bei Jugend am Werk in XXXX gewesen. Die Lehre habe er abgebrochen und dann eine Lehre als Fliesenleger begonnen. Diese habe er bis jetzt noch nicht abgeschlossen. Vor seiner letzten Inhaftierung habe er zuhause bei seinen Eltern gelebt, während der Haft habe er geheiratet. Mittlerweile sei er wieder geschieden, die Ehe sei einvernehmlich vor dem Bezirksgericht XXXX geschieden worden.
Der Rechtsvertreter brachte vor, dass er die Unterlagen nachreichen werde.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, er lebe seit 2002 in Österreich. Er dürfe Österreich nicht verlassen und habe daher weder Freunde noch Verwandte im Kosovo. Seine Eltern würden ihn 2-3-mal pro Monat in der Haft besuchen, er rufe seine Eltern 3-4-mal wöchentlich an. Er spreche mit seinen Eltern Deutsch.
Über Nachfragen, ob die Eltern ausreichend Deutsch sprechen, dass eine Kommunikation auf Deutsch möglich ist, gab er an, mit seiner Mutter spreche er meistens Albanisch, aber sonst spreche er immer Deutsch. Er habe im Kosovo nicht die Schule besucht, da damals Krieg gewesen sei.
Seitens des Rechtsvertreters wurden keine Fragen gestellt.
Die Richterin hielt fest, dass die noch ausständigen strafrechtlichen Urteile eingeholt werden und die im Strafregisterauszug angeführten Verurteilungen 1 - 5 dem Rechtsvertreter zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt werden.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde mittels mündlich verkündetem Beschluss der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge die nicht aktenkundigen strafgerichtlichen Verurteilungen ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte am 07.10.2015 telefonisch mit, das die Duldung bis 18.12.2015 gegolten habe. Der Beschwerdeführer sei am 12.11.2015 inhaftiert worden. Einen Verlängerungsantrag habe er nicht gestellt (Aktenvermerk vom 07.10.2016, OZ 6).
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 14.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die eingeholten strafgerichtlichen Urteile, der Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2016 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kosovo (Gesamtaktualisierung am 12.07.2016) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 28.10.2016 übermittelt. Weiters wurde die Verfahrensparteien aufgefordert, bis zum 28.10.2016 bekannt zu geben, ob die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beantragt werde. Dazu langte keine Stellungnahme bzw. Bekanntgabe ein.
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo hat folgenden Inhalt:
"1. Neueste Ereignisse - integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz, zum Teil Privilegien für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor (AA 9.12.2015).
Gemäß der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thagi mit 30,38% die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24% der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 12.2015, vgl. GIZ 6.2016).
Seit Herbst 2015 versuchen die drei Oppositionsparteien Vetevendosje, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments zu blockieren. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien geschlossen hat. Im Abkommen mit Montenegro geht es um eine Übereinkunft der Grenzziehung zwischen den beiden Staaten. Von noch größerer Relevanz ist das Abkommen mit Serbien, welches die Bildung einer Gemeinschaft (serb. zajednica) der serbischen Gemeinden im Kosovo regelt, womit eine Übertragung bestimmter Kompetenzen an die Gemeinschaft verbunden ist. Ein wesentliches Argument der Opposition stützt sich auf ein Urteil des kosovarischen Verfassungsgerichts, welches das Abkommen als in Teilen nicht im Einklang mit der kosovarischen Verfassung bewertet. Die internationale Gemeinschaft kritisiert die Blockade der Opposition und den damit verbunden politischen Stillstand (GIZ 6.2016, vgl. Presse 29.2.2016).
Eine EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde um weitere zwei Jahre bis zum Juni 2018 verlängert (EULEX 21.6.2016).
Laut einer repräsentativen Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung (Jugendliche in Südosteuropa, Juli 2015) will fast die Hälfte der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus acht Balkanländern (ALB, BuH, KOS, MZ, SLO, KRO, BU, RU) auswandern. Begehrteste Ziele sind Deutschland, Großbritannien, die Schweiz und die USA. Gut ein Drittel der Befragten ist unzufrieden mit dem Zustand der Demokratie in ihren Ländern. Nur 17% sind dagegen zufrieden. Am größten ist der Unmut in Mazedonien, wo gerade einmal 6% mit dem politischen System zufrieden sind, 44% dagegen unzufrieden. Arbeitslosigkeit und Armut sind in ganz Südosteuropa die drängendsten Sorgen. "Sehr wahrscheinlich" oder "ziemlich wahrscheinlich" ihr Land verlassen wollen 45,5% aller Befragten. Am dramatischsten sind die Zahlen in Albanien mit 66,7% Auswanderungswilligen, in Kosovo mit 55,1% und in Mazedonien mit 52,8% (BAMF 3.8.2015).
Nach Angaben des kosovarischen Außenministeriums haben 111 Staaten (darunter 23 EU- Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt (Stand 1.10.2015) (AA 9.12.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (12.2015): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/innenpolitik_node.html, Zugriff 29.6.2016
Die interethischen Spannungen konzentrieren sich im Wesentlichen auf die Beziehungen zwischen der serbischen Minderheit und der albanischen Mehrheit im Kosovo. Zu differenzieren sind dabei die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich die Unabhängigkeit des Kosovo sowie die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Die Zusammenarbeit ist minimal. Problematisch in der Diskussion sind speziell die Behandlung der Grenzen zwischen Kosovo und Serbien, die von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt werden.
Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. So geschehen, als in Serbien im von Albanern bewohnten Presevo-Tal ein nicht genehmigtes Heldendenkmal von der serbischen Polizei entfernt wurde. Hierauf kam es im Kosovo unter anderem zu Schändungen serbischer Friedhöfe (GIZ 6.2016).
Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (AA 23.9.2015).
Eine Studie des angesehenen Kosovo Center for Security Studies zum Sicherheitsgefühl der Kosovaren im Zeitraum von 2012-2015 ergab folgende wesentliche Ergebnisse: 40% der Befragten fühlten sich im Kosovo sicher, weitere 40% weder sicher noch unsicher, nur 20% dagegen fühlten sich unsicher. Von 2012-2015 nahm auch das allgemeine Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheitsbehörden und Sicherheitsinstitutionen pro Jahr jeweils um drei Prozentpunkte zu. In Nachbarschaften mit überwiegend serbischer Bevölkerung und an der Grenze zu Serbien war das allgemeine Sicherheitsgefühl tendenziell weniger ausgeprägt als im übrigen Kosovo (KCSS 5.2016)
Quellen:
KCSS - Kosovo Center for Security Studies (5.2016): Special Edition:
Public Safety in Kosovo Trends of Citizens' Perceptions on Public Safety in Kosovo Covering period: 2012 - 2015, http://www.qkss.org/repository/docs/Pubiic_Safety_KSB_81063.PDF, Zugriff 30.6.2016
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. EULEX setzte seine Arbeit im Justizbereich fort und operierte unabhängig oder in Zusammenarbeit mit heimischen Anklägern. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Das Justizministerium betrieb eine justizielle Integrationsabteilung mit zwei Gerichtsverbindungsbüros, die Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten unterstützen und ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung stellten (USDOS 13.4.2016).
Ein effizientes Disziplinarverfahren ist vorhanden. Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte verschiedener Ethnie tätig. Zum Teil gibt es noch erhebliche Ausbildungsdefizite. Eine Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Diese unterhält elf Verbindungsämter, um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen. Dennoch ist von allen Institutionen das Justizwesen am schwächsten entwickelt und weist trotz gewisser Fortschritte immer noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals, fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die Gehälter und die soziale Absicherung des Personals sind dürftig. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und über mangelnde Effizienz im Gerichtswesen (BAMF 5.2015, vgl. EC 10.11.2015).
Auch wenn traditionelle Lebensformen im modernen Kosovo an Bedeutung verlieren, ist die kosovarische Gesellschaft noch patriarchalisch und ländlich geprägt. Gerade bei der ländlichen Bevölkerung sind althergebrachte Sitten, Tradition und Kultur noch sehr lebendig (Clan-Struktur, Patriarchat, Gewohnheitsrecht). Ein Relikt aus dem albanischen Gewohnheitsrecht (dem Kanun) ist die Tradition der kosovo-albanischen Blutrache, auch als gyakmarrja, gyakmarrya, gjakmarrya, und gjakmarrja bezeichnet. Diese war bis in die 1980er Jahre ein weit verbreitetes Phänomen in Kosovo. Die reine Tradition der Blutrache ist heute aber nur noch vereinzelt anzutreffen. (BAMF 5.2015, vgl. GI2 6.2016).
Insbesondere außerhalb der größeren Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt (AA 9.12.2015).
Im derzeit gültigen Strafgesetzbuch (CRIMINAL CODE OF THE REPUBLIC OF KOSOVO Code No. 04/L-082, in Kraft mit 1.1.2013) wird der Begriff "Blutrache" nicht explizit erwähnt. Laut Ombudsmann ist die Praxis der Blutrache durch die Verfassung und geltende Gesetze verboten. Exekutivorgane sind dabei verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Niemand ist berechtigt, Selbstjustiz zu üben.
Artikel 178 des StGB sieht eine 5-jährige Mindeststrafe für Mord und Artikel 179 eine 10-jährige Mindeststrafe für erschwerten Mord im Zusammenhang mit skrupelloser Rache vor. Laut OSCE werden blutrachemotivierte Verbrechen von den Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Im Falle einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo über einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24- Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt jedoch Morde im Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch, diesbezügliche Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 25 Jahren Gefängnis liegen (IRB 10.10.2013).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
? EC - European Commission (10.11.2015): KOSOVO* 2015 REPORT, http://www.ecoi.net/file upload/1226 1447156524 20151110-report-kosovo.pdf, Zugriff 30.6.2016
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/qesellschaft/#c37429. Zugriff 4.7.2016
? IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (10.10.2013):
Kosovo; Blood feuds and availability of state protection (2010-September 2013), http://www.ecoi.net/local link/261946/388218 de.html., Zugriff 30.6.2016
? USDOS - US Department of State (13.4.2016); Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local link/322517/461994 de.html, Zugriff 30.6.2016
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten; der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im kosovarischen Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig. Eigentums-, Körperverletzungsund Tötungsdelikte sind auf niedrigem Niveau. Organisierte Kriminalität und Korruption befinden sich laut "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) aus 2013 weiterhin auf hohem Niveau (AA 9.12.2015, vgl. EC 10.11.2015).
Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert gut. 2014 erhielt das PIK
1. 304 Beschwerden und Informationen auf deren Basis 132 Fälle an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden. Anzeigen wegen Kriminalität wurden gegen 28 Verdächtige erstattet, die bei den entsprechenden Gerichten anhängig sind (EC 10.11.2015).
Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, ist rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich (BAMF 5.2015).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
? EC - European Commission (10.11.2015): KOSOVO* 2015 REPORT, http://www.ecoi.net/file upload/1226 1447156524 20151110-report-kosovo.pdf., Zugriff 30.6.2016
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden (AA 9.12.2015).
Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt (BAMF 5.2015).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Selbst ein mit der Bekämpfung von Korruption beauftragter Staatsanwalt wurde jüngst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 6.2016).
Die Kosovo Antikorruptionsagentur (ACA) und eine Art Rechnungshof (OAG) waren für die Bekämpfung von Korruption auf Regierungsebene verantwortlich. Bis zum August 2015 erhielt die ACA 160 angebliche Korruptionsfälle, 70 Fälle wurden dabei an die Staatsanwaltschaft übermittelt, gegen 12 Personen wurde seitens der Polizei ermittelt. Verurteilungen wegen Korruption bleiben aber allgemein weiterhin selten (USDOS 13.4.2016).
Der Kosovo hat strenge Antikorruptionsgesetze bzw. gibt es zahlreiche Antikorruptionsinstitutionen. Die Behörden waren allerdings nicht fähig Fälle von Korruption erfolgreich zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Korruption ist u.a. auch ein Grund für Unternehmer dringend benötigte Investitionen nicht zu tätigen. Die Antikorruptionsagentur übergab den Strafverfolgungsbehörden 600 Korruptionskriminalberichte und die Namen von 1.300 Beamten, denen Korruption bzw. Bestechung vorgeworfen wurden. Die Korruptionsbehörden behandelten seit 2013
1. 232 Korruptionsfälle gegen insgesamt 3.123 Verdächtige, von denen gegen 780 Anzeigen erstattet wurden. Allerdings gab es nur sieben Staatsanwälte, die die vielen Fälle bearbeiteten. Von den 154 high-profile-Korruptionsfällen konnten nur 34 gelöst werden. Trotz zunehmender high-profile-Verhaftungen, glauben viele der befragten Kosovaren, dass Korruption in der Regierung (40%), in politischen Parteien (28%) und in der Justiz (25%) weit verbreitet ist. Gleichzeitig behaupten viele Kosovaren, dass sie im Gesundheitsbereich (32%), vor Strafverfolgungsbehörden (30%) oder von anderen Staatsangestellten (28%) bereits einmal gezwungen waren, Schmiergeld zu zahlen (FH 12.4.2016, vgl. USDOS 13.4.2016, FOL 2015).
Quellen:
? FH - Freedom House (12.4.2016); Nations in Transit 2016 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/325005/464781 de.html. Zugriff 30.6.2016
? FOL Movement (2015): CorruptionSCAN, PUBLIC OPINION SURVEY:
? Knowledge, Opinions and Experiences of Citizens on Corruption in Kosovo,
http://levizjafol.orq/folnew/wp-content/uploads/2015/09/CorruptionSCAN-Public-Qpinion-Survey.pdf, Zugriff 1.7.2016
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 30.6.2016
? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994 de.html, Zugriff 30.6.2016
8. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Ca. 6.000 - 7.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% (GIZ 6.2016) bzw. etwa ein Drittel (FH 6.6.2015) als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die städtischen Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 6.2016, vgl. FH 6.6.2015),
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, httPs://www.liportal.de/kosovo/geschichte-staat/#c37416, Zugriff 30.6.2016
? FH - Freedom House (12.4.2016): Nations in Transit 2016 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local link/325005/464781_de.html, Zugriff 30.6.2016
? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html, Zugriff 30.6.2016
Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudspersoninstitution (Ol) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Das Institut beherbergt spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Ferizaj, Gjakova, Gjilan, Mitrovica, Peja, Prizren und Gracanica sowie ein Institut in Nordmitrovica. Des Weiteren werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden. 2014 erhielt das Hauptbüro in Pristina insgesamt 1.995 Beschwerden und Anfragen auf Rechtshilfe bzw. Rechtsauskunft, wobei u.a. am häufigsten Fälle von Recht auf ein faires und objektives Verfahren, Eigentumsschutz, Recht auf Arbeit und Berufsausübung, Gesundheits- und sozialem Schutz und das Recht auf Rechtsschutzmöglichkeiten etc. vorkamen. Seitens der Albaner wurden 1.764, der Serben 131, der Bosnier 30, der Türken 21, der Roma 16, der Ägypter 13, der Ashkali 9 und von anderen 11 Beschwerden vorgebracht (RoK 31.3.2016).
In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft (Roma, Ashkali, Ägypter) verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die regionalen Ämter und Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, weiche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat (OSCE 5.2013).
Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (BAMF 5.2015).
Quellen:
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
? OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti- discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 1.7.2016
? RoK - REPUBLIC of KOSOVO Ombudsperson Institution (31.3.2016):
Annual Report 2015 No. 15,
http://www.ombudspersonkosovo.org/repository/docs/English_Annual_Report_2015_351_292.pdf, Zugriff 30.6.2016
10. Wehrdienst und Rekrutierungen
Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst (AA 9.12.2015).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung ab (AA 9.12.2015).
Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystems sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird (BAMF 5.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
12. Meinungs- und Pressefreiheit
s. Kap. 13
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich- rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 25.11.2014, vgl. USDOS 13.4.2016).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local link/322517/461994 de.html, Zugriff 1.7.2016
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 9.12.2015).
Seit Herbst 2015 versuchen die drei Oppositionsparteien Vetevendosje, AAK und NISMA die Arbeit des Parlaments zu blockieren. Das beliebteste Mittel ist dabei der Einsatz von Tränengas. Hintergrund des Protests sind, nach Aussage der Opposition, zwei Abkommen, welche die kosovarische Regierung mit den Nachbarländern Montenegro und Serbien abgeschlossen hatte. Widerstand unter Kosovo-Albanern formiert sich auch insbesondere um das Amnestiegesetz, welches die Integration von Serben in die Staatsstrukturen erleichtern soll und Straffreiheit für Widerstandsaktionen von Serbien gegenüber kosovarischen Institutionen vorsieht. Dies rief erhebliche Proteste vor allem durch die Oppositionspartei Vetevendosje hervor (GIZ 6.2016).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Geschichte/Staat, https://www.liportal.de/kosovo/qeschichte-staat/#c37416, Zugriff 1.7.2016
Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt Die Verhältnisse in den neueren Gefängnissen und Vollzugsanstalten entsprechen im Allgemeinen den internationalen Standards, es gibt aber noch sehr viele alte Haftanstalten, die nicht mehr internationalen Standards entsprechen (z.B. Zellengröße, Ausstattung). Die kosovarische Regierung versucht dies durch entsprechende bauliche und organisatorische Maßnahmen zu verbessern. Die Gefängnisverwaltung investierte EUR 600.000 in das Gefängnis in Mitrovica und verbesserte damit die Haftbedingungen wesentlich. !m Dezember 2013 wurde in Podujeve/Podujevo ein neues Hochsicherheitsgefängnis eröffnet, welches internationalen Standards entspricht und 300 Personen aufnehmen kann. Die Regierung gestattet Monitoring-Besuche von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen und dem Ombudsmann. Laut Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims (KRCT) gibt es weiterhin Beschwerden über das (Fehl-) Verhalten des Vollzugspersonals, über Korruption und Diskriminierungen (v.a. in der Haftanstalt Dubrava, aber auch in Prizren). Statistische Angaben hierzu fehlen allerdings. Kosovo-Albaner als ethnisch homogene Gruppe werden in die Haftanstalt nach Süd-Mitrovica verlegt, während Kosovo-Serben in einer Haftanstalt in Nord-Mitrovica einsitzen (BAMF 5.2015).
Gefangene können sich über andere Häftlinge oder auch Aufsichtspersonal beschweren. Diese Beschwerden können bei Aufseher, Oberaufseher bis zum Direktor der Haftanstalt schriftlich und mündlich eingebracht werden, Auch kann eine Beschwerde beim sog. Gefängniskommissär eingebracht werden. Daneben existiert eine Reihe von NGOs, die regelmäßige Berichte über die Zustände in den Gefängnissen erstellen. Derzeit sind insgesamt zwölf nationale / internationale Organisationen im Kosovo bekannt, welche die Einhaltung der Rechte von Gefangenen im Kosovo überprüfen bzw. beobachten. Unter anderem auch das Büro für Menschenrechte, das internationale Rote Kreuz und viele andere mehr. Diese Organisationen können direkt in die Gefängnisse gehen und dort auch mit den Insassen kommunizieren. Weiters haben Gefangene auch Zugang zu sog. "Ombudspersonen" (VB 1.4.2011) (s. dazu auch Kap. 9).
Quellen:
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
? VB des BM.I im Kosovo (1.4.2011): Auskunft des VB, per Email
Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 9.12.2015). Sie ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 2012).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
? AI (2012): Amnesty Report 2012;
http://www.arnnesty.de/jahresbericht/2012/serbien-einschliesslich-kosovo, Zugriff 1.7.2016
Kosovo ist ein säkularer Staat. Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs an öffentlichen Schulen ist verboten; diese Anordnung der Regierung wurde im Oktober 2011 vom Verfassungsgericht bestätigt (AA 9.12.2015).
Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Schätzungsweise 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen Allerdings richtet der sogenannte Islamische Staat (IS) seine Rekrutierungsversuche unter anderem direkt an Muslime in der Region. Die Bekämpfung von (religiösem) Extremismus ist zu einer der Prioritäten der Regierung Kosovos geworden (GIZ 6.2016).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 1.7.2016
Die Mehrheit der (überwiegend muslimischen) Bevölkerung ist gegen eine radikalisierte Form des Islams. Bis 1999 noch völlig unbekannt, sind die religiösen Konservativen und Hardliner heute eine kleine, aber zunehmend sichtbare Gruppe mit Anhängern in allen großen Städten und einigen der ärmsten Gegenden auf dem Land, im ganzen Land wurden neue Moscheen gebaut, oft finanziert von Spendern aus islamischen Staaten. Islamische Hilfsorganisationen, wie z.B. "Islamic Relief" mit einem Büro in Drenas sind nach wie vor sehr aktiv und hauptsächlich karitativ tätig. "Islamic Relief" vergibt z. B. Mikro-Kredite, unterstützt Waisenkinder und Witwen auch durch Lebensmittelpakete und finanziert Infrastrukturprojekte, wie den Bau von Wasserleitungen. Die Aktivitäten dieser Organisation konzentrieren sich auf die Gemeinden Drenas, Malishevo und Skenderaj, also auf die ärmste Region in Kosovo. Begünstigt durch Armut und Arbeitslosigkeit ist mittlerweile auch im säkularen Kosovo ein Erstarken des radikalen Islams festzustellen. Experten sprechen von ca. 50.000 Anhängern des konservativen Islams in Kosovo. Nach Angaben der kosovarischen Regierung sollen davon etwa 200 Personen Anhänger eines gewaltbereiten islamistischen Extremismus sein (BAMF 5.2015).
Aus Kosovo sollen etwa 150 bis 200 Personen nach Syrien/Irak gezogen sein, um dort für den Islamischen Staat (IS) oder Al-Nusra zu kämpfen. Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom Islamismus und den Extremisten und geht aktiv dagegen vor. Dutzende Personen wurden im Sommer 2014 bei Razzien verhaftet. Das erste Gerichtsverfahren gegen etwa 40 Personen, die in Syrien oder Irak gekämpft haben, fand im August 2014 statt. Ein neues Gesetz, das den Kampf in fremden Armeen verbietet, wurde Ende Januar 2015 in erster Lesung vom Parlament angenommen. In letzter Zeit sollen Journalisten, die sich kritisch über den islamischen Staat äußern, ernst zu nehmende Drohungen aus der Islamistenszene erhalten haben. Eine Organisation namens "The Followers of Jihad" bedrohte im November 2013 per Email die Polizei und forderte sie auf, verhaftete Anhänger freizulassen. Im Februar 2013 wandelte sich die radikale "Bewegung für islamische Einheit" (Levizja Islame Bashkohu - LISBA) in eine politische Partei. Die Zahl der Mitglieder ist nicht bekannt: Die Partei agiert in Pristina, Gjilane und Peja. Des Weiteren gibt es neue konservative islamische Bewegungen wie "Bashkohu" (Beitritt), Forumi und Paqja Studentore, die die islamischen Werte verteidigen. Sie beklagen u.a., dass die säkulare Verfassung Kosovos die Frommen diskriminiere (BAMF 5.2015).
Im Kosovo gibt es eine entsprechende Salafistenszene, die nach einigen Polizeiaktionen gegen führende Mitglieder, vermehrt im Verdeckten agiert. Offensichtliche Rekrutierungen durch den Islamischen Staat (IS) kommen zwar vor, wobei im Kosovo eher sogenannte "Facilitators" tätig sind, die es Personen ermöglichen auszureisen, um in den Jihad zu ziehen (logistische Unterstützung). Weiters zielen einzelne Interessensgemeinschaften (einschlägige NGOs etc.) eher auf eine Radikalisierung, denn aktive Rekrutierung ab. Die hohe Zahl der Kosovaren aufseiten des IS lässt sich unter anderem auch durch die aktuelle wirtschaftliche Lage erklären. Viele Foreign Fighters lassen sich mit der Aussicht auf Geld - je nach Erfahrungs- und Ausbildungsstand werden zwischen EUR 1.000 und 2.000 bezahlt - leicht ködern. Die Radikalisierung/Rekrutierung findet sehr stark über soziale Netzwerke, aber auch in einschlägigen Moscheen statt, die teilweise nach diversen Polizeiaktionen in den Untergrund gedrängt wurden. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage ("Law on Foreign Fighters" 05/L-002 v. 25.03.2015) steht die Teilnahme an bewaffneten Konflikten unter Strafe und wird dementsprechend geahndet, obwohl die Beweisführung oft schwer ist. Das Gesetz kommt jedoch regelmäßig zur Anwendung. Insgesamt gehen die Polizei und der Nachrichtendienst KIA sehr restriktiv gegen Foreign Fighters vor. Personen, welche aufgrund dieses Delikts in Haft genommen wurden, werden einem De-Briefing unterzogen, und je nach Gefährdungseinschätzung und unter Berücksichtigung etwaiger anderer Straftaten, entlassen oder verbleiben weiter in Haft (VB 3.11.2015, vgl. OIIP 2.5.2016, USDOS 2.6.2016).
Laut einer aktuellen Umfrage des Kosovar Centre for Security Studies in Bezug auf den gewalttätigen Extremismus und die Radikalisierung im Kosovo, sehen 76% der Bürger terroristische Organisationen wie ISIS und Al-Nusra als sehr gefährlich an, während 8% diese Organisationen als moderat gefährlich betrachten. Etwa 55% befürworten bezüglich Rückkehrer aus Syrien eine Unterweisung derselben in Programmen wie Reintegration, Rehabilitation und Deradikalisierung. Weitere 22% meinten, dass diese sofort nach deren Ankunft im Kosovo festgenommen werden sollten, während 15% überhaupt für eine Verhinderung einer solchen Einreise plädierten. Immerhin meinten 57% der Befragten, dass die kosovarische Regierung bei der Bekämpfung gewalttätigen Extremismus und Radikalisierung versagte, nur 35% sehen diese als zumindest etwas erfolgreich bei der Bekämpfung dieser Strömungen (KCSS 6.2016).
Quellen:
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3
? KCSS - Kosovar Centre for Security Studies (6.2016): KOSOVO SECURITY BAROMETER Special Edition: The citizens' views against violent extremism and radicalization in Kosovo
? OIIP - Österreichisches Institut für Internationale Politik (2.5.2016): Islamistische Radikalisierung auf dem Balkan - Neue Gefahren, neue Herausforderungen für die EU?
? USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Reports on Terrorism 2015 - Chapter 2 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local link/324784/464482 de.html, Zugriff 7.7.2016
? VB des BM.I im Kosovo (3.11.2015): Auskunft des VB, per Email
Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Offiziell als Minderheiten anerkannt sind die Roma/Ashkali/Ägypter (RAE), Serben, Bosniaken, Türken und Goranen. Offizielle Sprachen sind Albanisch und Serbisch, auf kommunaler Ebene auch Türkisch, Bosnisch und Romanes. Diese Minderheiten genießen laut Verfassung weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari- Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 9.12.2015).
Die wesentlichen Institutionen zum Schutz und der Förderung von Minderheitenrechten sind das Ministerium für Gemeinwesen und Rückkehr, der beratende Ausschuss für Gemeinwesen und das Amt für Gemeindeangelegenheit beim Amt des Premierministers. Auf lokaler Ebene muss jede Gemeinde mit mehr als einer Gemeinschaft laut Gesetz ein sog. Gemeinschaftskomitee errichten bzw. ist eine Vertretung (Amt) des zuständigen Ministeriums einzurichten, welches als zentrale Anlaufstelle für Minderheitenangelegenheiten dienen soll. In Gemeinden, in denen eine Minderheit zumindest 10% der Bevölkerung ausmacht, besteht die Verpflichtung den Posten eines Deputy Chairperson of the Municipal Assembiy for Communities und Deputy Mayor of Communities zu schaffen. Das Gesetz über kostenlose Rechtshilfe bezieht sich auf Zivil-, Verwaltungs,- Straf- und sonstige Verfahren (OSCE 5.2013).
Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die sog. RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Egyptians) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich (GIZ 6.2016).
In Orten mit einem hohen Minderheitenanteil werden auch die entsprechenden Minderheitensprachen in den Grundschulen unterrichtet (Serbisch, Türkisch, vereinzelt Romani) (AA 12.2015).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
? AA - Auswärtiges Amt (12.2015): Kosovo, Kultur- und Bildungspolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Kultur-UndBildunqspolitik_node.html, Zugriff 4.7.2016
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 4.7.2016
? OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;
? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 4.7.2016
Nach Angaben des (kosovo-serbischen) Ministers für Rückkehr und Gemeinschaften leben derzeit ca. 80.000 bis 100.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60% in Enklaven im Süden und 40% im serbisch dominierten, direkt an Serbien grenzenden Norden Kosovos. Die Volkszählung im April 2011 weicht allerdings von diesen Schätzungen ab. Demnach sollen etwa 26,000 Serben in Kosovo leben, allerdings ohne den Norden, wo die Volkszählung boykottiert wurde. Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im November und Dezember 2013 haben erstmals auch Kommunalwahlen nach kosovarischem Recht in den vier nördlichen Gemeinden stattgefunden. Auch an den Parlamentswahlen im Juni 2014 haben die Serben im Norden teilgenommen. Die von Belgrad unterstützte Liste Srpska konnte dabei landesweit über 5% der Stimmen erreichen. Die in der Normalisierungsvereinbarung vom April 2013 vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Auch die Bildung von in die kosovarischen Justizstrukturen eingebundenen Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Norden wurden zwischen Belgrad und Pristina vereinbart, bisher aber nicht vollständig umgesetzt (AA 9.12.2015).
Der Rückkehrprozess von Kosovo-Serben aus dem Ausland stagniert auf niedrigem Niveau. Der UNHCR hat vom Jahr 2000 bis zum 30. August 2015 insgesamt 11.151 freiwillig zurückgekehrte Kosovo-Serben gezählt. Ziel des Ministers für Rückkehr und Gemeinschaften ist es, dass innerhalb der nächsten 3-4 Jahre alle rückkehrwilligen Serben (insgesamt ca. 20.000) zurückkehren können und der Prozess damit abgeschlossen wird (AA 9.12.2015).
Vorfälle gegen rückkehrwillige Serben, insbesondere in die Region um Pec, Istok und Kiina, kamen immer wieder vor. In den ersten 11 Monaten des Jahres zählte man 254 solcher Ereignisse, wobei es besonders um Diebstahl, Einbrüche, verbale Bedrohungen und Besitzstörungen ging. Ebenso betroffen davon waren Vertreter der Bosnier, Goraner, RAEs und Roma. Bezüglich des Vorhandenseins der gesetzlichen Erfordernis nach Zweisprachigkeit (albanisch-serbisch) in Gesetzestexten, Regierungsinformationen, Dokumenten und Websites, gibt es nach wie vor Beschwerden und eine mangelnde Bereitschaft von Institutionen diese auch umzusetzen. Die Anstellung von Minderheiten in öffentlichen Institutionen ist nach wie vor beschränkt. Ebenso das Zurverfügungstellen von Schulbüchern in allen Minderheitensprachen auf allen Schulebenen. Die weiter bestehende Nichtanerkennung universitärer Diplome der Universität in Mitrovica, die nach dem serbischen System betrieben wird, durch die Regierung ist ein großes Hindernis für Kosovo- Serben in Regierungsinstitutionen angestellt zu werden (USDOS 13.4.2016)
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994 de.html, Zugriff 4.7.2016
17.2. Roma, Ashkalt und Ägypter (RAE)
Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die RAE-Minderheiten sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden oder in Zukunft hiervon betroffen sein werden. Kinder und Jugendliche sind hiervon besonders betroffen, u. a. da sie keine der im Kosovo gesprochenen Amtssprachen beherrschen (GIZ 6.2016).
Grundsätzlich hat die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander deutlich zugenommen, wirtschaftliche und soziale Diskriminierungen kommen aber bei Roma weiterhin vor. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei ca. 30%, die der RAE soll bei 60-90% liegen. Der Großteil der RAE verfügt über keine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung. Zugang zu Bildung ist aber für alle Kinder grundsätzlich möglich. Der Erhalt von staatlichen Leistungen setzt eine Registrierung voraus. Im August 2014 erhielten 2.143 Familien der RAE mit 10.651 Personen Sozialhilfeleistungen. Die Gewährung von Sozialhilfe oder Renten scheitert häufig daran, dass bestehende formelle Erfordernisse (Registrierung) nicht erfüllt werden oder dass bestimmte Voraussetzungen (Kinder unter 5 Jahre) nicht (mehr) vorliegen. Die Leistungen bewegen sich zudem auf sehr niedrigem Niveau. Kosovos Sozialsystem setzt die Solidarität des erweiterten Mehrfamilienhaushalts bzw. der Community als gegeben voraus. Eine große Rolle spielen die Schattenwirtschaft, Spenden und Unterstützung durch die Diaspora. Im Jahr 2012 erhielten 22,4% Unterstützung von Familienmitgliedern im Ausland. Ethnisch bedingte Gewalttaten gegen Minderheitenangehörige durch Dritte kommen nur noch in Einzelfällen vor; sie sind insgesamt rückläufig und machen nur noch einen geringen Teil der Kriminalität aus. In Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten lediglich von wenigen Vorfällen gegenüber RAE-Angehörigen. Auch die Ashkali-Gemeinschaft beklagt keinerlei Sicherheitsprobleme. Mittlerweile verfügt nun jede regionale Dienststelle der Kosovo Polizei über Beamte, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Es gibt inzwischen 15 Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken), im Februar und Dezember 2009 wurde die "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" durch einen Aktionsplan zu deren Implementierung ergänzt. Die OSZE, der Sonderbeauftragte der EU sowie Vertreter der RAE bemängeln, dass die praktische Umsetzung der Strategie nur schleppend erfolgt (BAMF 5.2015).
Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Zumindest in einigen Landesteilen berichten die Familien kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. Die Integration von Rückkehrern ist allerdings auch dort davon abhängig, dass sie Zugang zu Wohnraum haben. In der Überprüfung (mid term review) des Aktionsplans zu Regierungsstrategie vom Juli 2013 wurden drei prioritäre Bereiche genannt, in denen Verbesserungen erzielt werden müssten; bessere Zuteilung von Haushaltsmitteln, bessere Abstimmung zwischen Zentralbehörden und Gemeinden und bessere Zusammenarbeit zwischen Regierung und Zivilgesellschaft. Die Umsetzung des Aktionsplans wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators verfolgt, das im Amt des Ministerpräsidenten angesiedelt ist (AA 9.12.2015, vgl. EC 10.11.2015).
Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen sind geprägt von großer wirtschaftlicher Not. Viele Familien sind nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten. Wer im Ausland lebende Verwandte hat, erhält zumeist von diesen Unterstützung. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen scheitert die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten zumeist daran, dass für die Leistungsgewährung bestehende formelle Erfordernisse nicht erfüllt werden. Im August 2015 erhielten 1.980 Familien der RAE mit 9.764 Personen Sozialhilfeleistungen; diese kann eine Person nur dort beantragen und erhalten, wo sie auch mit ihrem gewöhnlichen Wohnsitz gemeldet ist. Bedingt durch die wirtschaftliche Schwäche vieler Angehöriger der RAE sind diese teilweise nicht in der Lage, Zuzahlungen zu Medikamenten zu leisten bzw. die Kosten für privatärztliche Behandlungen zu tragen. Zudem stellen Anspruchsberechtigte aus Unkenntnis oft keinen Antrag auf Zahlungsbefreiung (AA 9.12.2015).
Die Strategie des Kosovo zur Integration von RAE-Gemeinschaften betont die Antidiskriminierung in Verbindung mit dem Prinzip der Integration und Gleichberechtigung. Im Regierungsaktionsplan zur Integration von RAE-Angehörigen 2009-2015, wird vor allem auf die Verhinderung von Diskriminierung und Segregation am Bildungssektor abgezielt. Antidiskriminierungsmaßnahmen werden auch im Bereich "Sicherheit, Polizeidienst und Justiz" durchgeführt, wobei die nichtdiskriminierende Um- und Durchsetzung von Gesetzen bezüglich RAE und die Anstellung von RAE im Polizeidienst im Vordergrund stehen. Als "best practice"-Maßnahmen auf dem Gebiet der Antidiskriminierung können dabei die Auflösung von gesonderten RAE-Schulklassen und die Verbesserung der Lebensverhältnisse von Roma-Kindern und deren Familien durch den Bau neuer Wohnungen gewertet werden (OSCE 5.2013).
In einigen Gemeinden werden Angehörige der RAE-Gemeinschaft als Anlaufstelle für Angelegenheiten, die die Gruppe der RAE betreffen beschäftigt. Darüber hinaus sind Mitglieder dieser ethnischen Gruppe bei der Durchführung von Gemeindedienstleistungen im Einsatz. In den Gemeinden Ferizaj/Urosevac und Peja/Pec etwa sind insgesamt 22 bzw. 11 Angehörige der RAE-Gemeinschaft bei der Gemeinde beschäftigt (OSCE 5.2013).
RAE haben - wie alle in Kosovo lebenden Personen - die Möglichkeit, sich in ihrer Herkunftsgemeinde registrieren zu lassen. Das "Civil Rights Program Kosovo" (CRP/K), eine NRO (NGO) als ausführender Partner des UNHCR, bietet kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung - u.a. bei der Registrierung - vor allem für Flüchtlinge und Angehörige von Minderheiten ohne Dokumente an. CRP/K ist in fünf Städten in Kosovo vertreten und hat nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2013 bis August 2015 in 4.445 Fällen Angehörige von Minderheiten unterstützt. In über 1.300 Fällen gab es eine Unterstützung in Rechtsangelegenheiten (Soziales, Zivilsachen, Eigentumsrechte etc.). Auch weitere in Kosovo tätige NRO (NGOs) bemühen sich darum, insbesondere RAE-Angehörigen bei Registrierung und der Dokumentenbeschaffung zu helfen (AA 9.12.2015).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 EC - European Commission (10.11.2015):
KOSOVO*2015 REPORT,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156524_20151110-report-kosovo.pdf, Zugriff 4.7.2016
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/qesellschaft/#c37429, Zugriff 4.7.2016
? OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 4.7.2016
17.3. Türken, Bosniaken, Gorani, Montenegriner und Kroaten
Türken, Goranen, Bosniaken, Montenegriner und Kroaten gelten als insgesamt gut integrierte Minderheiten (AA 9.12.2015). Innerhalb der Gemeinschaft der muslimischen Slawen gibt es neben den "Bosniaken" noch weitere Untergruppen, die sich nach ihrem Herkunftsgebiet in Kosovo als "Gorani" (aus der Region Gora bzw. dem Bezirk Dragash im Süden Kosovos) bzw. als Torbes (aus der Region um Prizren und Rahovec/Orahovac sowie im Zupa-Tal (Bistrica-Tai)) definieren. Bei der Volkszählung 2011 gaben 27.553 Personen an, Bosniaken zu sein, das entspricht 1,58% der Bevölkerung. 10.265 Personen bezeichneten sich als Gorani (0,6%). Die Gruppe der Torbes wird in der Verfassung nicht erwähnt; sie bezeichneten sich daher entweder als "Bosniaken" bzw. als "Andere". Bosniaken, Gorani und Torbes sind slawischen Ursprungs aber Muslime. Die Sicherheitslage ist insgesamt stabil. Vertreter der Bosniaken und Gorani beklagen vor allem wirtschaftliche Probleme. Insbesondere die Gorani leiden unter hoher Arbeitslosigkeit und fühlen sich wirtschaftlich und politisch benachteiligt. Seit Jahren besteht dort ein hoher Migrationsdruck. Lebten im April 1999 noch 16.254 Gorani im Bezirk Dragash, sind es heute nur noch 8.957, die meisten davon Ältere (BAMF 5.2015).
Quellen:
18. Relevante Bevölkerungsgruppen
Die kosovarische Gesellschaft ist weiter stark von traditionellen Formen geprägt. In diesem Zusammenhang sind z. B. das spezifische Verständnis von Ehe, Familie, Verwandtschaft, Geschlecht, Zentrum - Peripherie oder Recht zu nennen (GIZ 6.2016). Das gesetzliche Regelwerk bezüglich der Gleichstellung von Mann und Frau hat sich verbessert und entspricht europäischen Standards. Strukturelle Herausforderungen bestehen und die Umsetzung bedarf weiterhin großer Anstrengungen. Jede Polizeistation hat eine Einheit, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt beschäftigt. Trotz Ernennung eines nationalen Koordinators gegen häusliche- und sexuelle Gewalt, gab es in der Bekämpfung derselben keine Fortschritte. Wegen fehlender Datenerfassung laufender Verfahren und Verurteilungen fehlen dazu allerdings statistische Daten. Auch die Rechte der Frauen in Bezug auf Erbschaft oder eingetragener Eigentumsrechte bedürfen weiterer Verbesserungen in der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen (EC 10.11.2015).
Laut des Kosovo-Länderreports des Deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2015 ist geschlechts-spezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen (Belästigung, Vergewaltigung, häusliche Gewalt, Zwangsprostitution, Menschenhandel, frühe Verheiratung) weit verbreitet und vorherrschend kulturell akzeptiert. Nach Angaben von Igballe Rogova, der Direktorin des Kosovo Women's Network, ist das Problem nicht nur die Haltung der Männer, sondern auch die hohe Akzeptanz der Gewalt unter den Frauen. Laut einer aktuellen Studie von UNICEF und der Kosovo Statistics Agency haben in einer Umfrage rund 42% der befragten Frauen zwischen 15 und 49 Jahren angegeben, dass ein Mann das Recht habe, seine Frau zu schlagen, wenn diese das Haus verlasse, ohne es ihm zu sagen. Das Gleiche gelte, wenn die Frau die Kinder vernachlässige, wenn die Eheleute einen Streit hätten, wenn die Ehefrau Geschlechtsverkehr verweigere, wenn sie das Essen anbrenne, wenn sie sich nicht genügend um den Haushalt und die Hygiene oder um die Eltern des Ehemanns kümmerte, oder wenn die Ehefrau Entscheidungen bezüglich der Familie treffe, ohne den Ehemann zu fragen. Die kosovarische Polizei hat laut eigenen Angaben eine spezielle Abteilung für häusliche Gewalt. So habe es in jeder Polizeistation in Kosovo zwei Untersuchungsbeamte, welche einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst unterhalten. Die Polizei habe ebenfalls standardisierte Arbeitsabläufe bei Eingang derartiger Anzeigen. Die spezialisierten Einheiten der Polizei führen bei Anzeigen bezüglich häuslicher Gewalt die Untersuchungen durch und übergeben die Fälle der Staatsanwaltschaft. Zudem informiert die Polizei die zuständigen Akteure, welche kostenlose Rechtshilfe für Opfer anbieten. Gemäß den Praxiserfahrungen der spezialisierten NGO Women Wellness Center, welche in der Stadt Peja ein Frauenhaus betreibt, sei die Reaktion der Polizei vielfach nicht angemessen. So würde diese oft Partei für die Männer ergreifen, die Opfer beschuldigen und weitere Beweise verlangen (SFH 7.10.2015)
Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der sexuellen Orientierung oder des sozialen Status sind verboten. Auch häusliche Gewalt ist verboten, dabei besteht auch ein Wegweisungsrecht im Falle gesetzter Bedrohungen. Die Polizei reagierte angemessen auf Fälle von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt. Allerdings sind Verurteilungen und Anzeigen selten, was kulturellen Normen, aber auch mangelnden Schutzeinrichtungen, Zurückziehung der Anzeige und schlechten Beschäftigungsmöglichkeiten geschuldet war. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützte NGOs finanziell, die einige Frauenhäuser für Opfer von Gewalt betrieben und bot Sozialdienste mittels der Sozialämter an (USDOS 13.4.2016).
Die rechtliche Stellung betroffener Frauen wurde z.B. durch die UNMIK Regulation 2003/12 sowie durch das vorläufige Strafgesetzbuch verbessert. Daneben wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet. Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, (Süd)Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 9.12.2015).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
? EC European Commission (10.11.2015): KOSOVO* 2015 REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156524_2Q151110-report-kosovo.pdf, Zugriff 4.7.2016
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429., Zugriff 4.7.2016
? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (7.10.2015): Kosovo: Gewalt gegen Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1444397675_151007-kos-gewaltgegenfrauen-themenpapier.pdf., Zugriff 4.7.2016
? USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/322517/461994_de.html, Zugriff 4.7.2016
Nur ca. 10% der Kinder im Kosovo besuchen vorschulische Einrichtungen, wobei hier deutliche regionale Unterschiede festzustellen sind. Exklusion im Bereich Bildung ist erheblich für Mädchen aus den ländlichen Gebieten und für Minderheiten, wobei die serbische Minderheit hierbei eine Ausnahme darstellt. Bis zu 10% der weiblichen Jugendlichen (16-19 Jahre) in ländlichen Gebieten können nicht Lesen und Schreiben. Die Qualität der Bildung ist allgemein als vergleichsweise schlecht zu beurteilen. Unterrichtsmaterialien und die Infrastruktur sind unzureichend. Viele Jugendliche verlassen die Schule ohne adäquate Vorbereitung für die Arbeitswelt. Fehlende Qualifikationen behindern den erfolgreichen Übergang zwischen Schule und Beruf (GIZ 6.2016).
Kindesmissbrauch blieb ein Problem. Laut Angaben von UNICEF waren 30% der Kinder im Kosovo Opfer von Missbrauch, wobei die Dunkelziffer höher ist, schon allein wegen mangelnden öffentlichen Bewusstseins dafür. Das PIK leitete eine Untersuchung ein gegen 8 Polizeibeamte wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger, Amtsmissbrauchs und Bedrohung und übergab diese den Strafverfolgungsbehörden. Das Phänomen Zwangs- und Frühheirat kommt noch in bestimmten Gruppen (Roma, RAE) vor. Lokale Regierungseinrichtungen und die Agentur für Gleichheit der Geschlechter versuchten in diversen Kampagnen dagegen zu steuern (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft vor allem außerhalb der Hauptstadt ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen. Der EU Kosovo-Report 2015 kritisiert, dass verbale und physische Angriffe auf LGBTI nicht ausreichend polizeilich verfolgt werden. Der Bericht hebt aber positiv hervor, dass der gesetzliche Schutz von LGBTI weiter verbessert worden ist und die Regierung "awareness-raising trainings" unter anderem für Beamte, Polizisten und Lehrer durchführt. Mit staatlichen Medienkampagnen und der Herausgabe von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wird die Bevölkerung aufgeklärt (AA 9.12.2015).
Die Rechte der LGBT Gemeinschaft werden durch eine Koordinationsgruppe bestehend aus Vertretern von 8 Ministerien, dem Amt für gute Regierungsführung und 3 LGBT NGOs gefördert und koordiniert. Diese Gruppe traf sich zweimal im Jahr und einigte sich auf die Schaffung des ersten Aktionsplans für LGBT Rechte. Trotzdem ist Homophobie weit verbreitet. NGOs berichten über offene Formen von Diskriminierung von LGBT-Angehörigen u.a. am Arbeitsplatz, bei der Jobvermittlung und Gesundheitsversorgung. Der Polizei wird vorgeworfen auf diesem Gebiet zu wenig sensibel zu sein. Bei 13 berichteten Hassverbrechen seit 2008 kam es bisher zu keiner einzigen Verurteilung (USDOS 13.4.2016).
Der traditionellen Haltung bezüglich Homosexuellen stehen ausgesprochen liberale LGBT- Rechte gegenüber. Mehrere Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Homosexuelle trotz des Anti-Diskriminierungsgesetzes unter Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen leiden. LGBT-Organisationen sind im Untergrund aktiv und bieten LGBT-Personen vor allem temporäre Schutzräume und Treffpunkte (SFH 21.12.2011).
Quellen:
Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 9.12.2015, vgl. BAMF 5.2015, USDOS 13.4.2016).
Quellen:
Laut UNHCR waren bis Oktober 2015 16.893 Personen aufgrund des Krieges 1998/99 als intern vertrieben registriert. 9.417 Personen, hauptsächlich Serben, ließen sich bei UNHCR für eine Rückkehr in den Kosovo registrieren. Bis zum Dezember 2015 kehrten 704 Personen wieder zurück. Der Rückkehrprozess wird vor allem durch Sicherheitsfragen, die Unwilligkeit der Zielgemeinden und durch Diskriminierung bzw. Angriffe auf Rückkehrwillige stark behindert. Das Ministerium für Gemeinden und Rückkehr stellte mithilfe der EU Rückkehrern materielle und formale Hilfen für eine erfolgreiche Rückkehr zur Verfügung. Das Budget für die Unterstützung von Rückkehrern betrug 2015 EUR 8,3 Mill. (USDOS 13.4.2016, vgl. BAMF 5.2015).
Exkurs: Asylsystem (s.a. Kb: KOSO_F_2013_01_Asylverfahren)
Gesetzliche Regelungen zur Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus sind gegeben und die Regierung hat ein System zur Gewährung eines Schutzstatus, wobei laut UNHCR geringe Effizienz und Erfahrung das Asylverfahren kennzeichnen. Von den 682 Asylanträgen von 2008 bis 2015 mündete keiner in eine Asylanerkennung, 6 Personen erhielten jedoch subsidiären Schutz. Asylwerber wurden in ein Asylzentrum gebracht, wo sie Unterkunft erhielten und mit allen notwendigen materiellen, psychologischen und rechtlichen Dingen versorgt wurden (USDOS 13.4.2016).
Kosovo hat ein umfassendes Gesetz zur Regelung von Asylangelegenheiten. Asylwerber nutzen Kosovo vor allem als Transitland. Nach Angaben von UNHCR haben in Kosovo im Jahr 2014 insgesamt 98 Personen Asyl beantragt. Mit Stand vom 31. August 2015 halten sich bei bisher 55 Anträgen aktuell 10 Asylsuchende in Kosovo auf. Eine Unterkunft für Asylwerber mit einer Kapazität für 50 Personen wurde im Februar 2012 in der Nähe des Flughafens fertiggestellt (AA 9.12.2015).
Quellen:
21. Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) betreut. Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfebezieher nicht eingeschränkt. Der Wohnortwechsel ist der bisherigen Gemeinde anzuzeigen. Die von der bisherigen Kommune ausgestellte Registrierungsbescheinigung ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen bei der Kommune des neuen Wohnsitzes bei der Anmelderegistrierung vorzulegen. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Umzug wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums überprüft.
Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung (AA 9.12.2015).
Das Pro-Kopf-Einkommen lag 2014 nach Angaben der kosovarischen Regierung bei EUR 3.084, das BIP insgesamt bei etwa EUR 5,5 Mrd. Damit bleibt Kosovo das ärmste Land auf dem Balkan. Allerdings sind zuverlässige Angaben über die Höhe der Transferleistungen der Diaspora und Informationen über das Ausmaß der Schattenwirtschaft letztlich nur schwer zu erhalten (AA 12.2015). Der Umfang der Auslandsüberweisungen wird auf einen Anteil am BIP zwischen 11% und 13% geschätzt, was in etwa den öffentlichen Ausgaben für soziale Sicherung entspricht. Haushalte, die auf Auslandsüberweisungen zurückgreifen, geben im Vergleich zu Nicht-Empfängern 22% mehr für medizinische Versorgung aus. Ähnliches lässt sich für den Bildungsbereich konstatieren. Auslandsüberweisungen sind somit für viele Menschen im Kosovo eine vitale Strategie bei der Prävention bzw. bei der Überwindung von sozialen Risiken. Dem Kosovo Human Development Report 2014 zu Folge können sich ca. 50% der jungen Kosovaren zwischen 18 und 36 Jahre vorstellen ihr Land für eine Beschäftigung, eine Ausbildung oder ein Studium temporär oder dauerhaft zu verlassen. Im Lichte dieser Beschreibung ist ersichtlich, welche Bedeutung Migration für die kosovarische Gesellschaft besitzt und welchem Umfang Migration zu der wirtschaftlichen, sozialen und politischen Stabilität des Landes beiträgt (GIZ 6.2016).
34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter, Bildung, Geographie und Haushaltsgröße. Der Lebensstandard ist im Kosovo sehr ungleich verteilt, mit Unterschieden in der durchschnittlichen Lebenserwartung von bis zu 10 Jahren zwischen einzelnen Gemeinden. Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 6.2016).
Kosovo gehört zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde politische Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. Die Mehrheit der Beschäftigten zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Zudem sind viele Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag beschäftigt. Der Durchschnittslohn liegt bei ca. EUR 300 bis 450. Der Durchschnittslohn im öffentlichen Dienst liegt zwischen EUR 290 und 375. Die Beschäftigungsrate beträgt lediglich 28%. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor (BAMF 5.2015).
Quellen:
Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z.B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die Grundrente (EUR 45) wird aus Mitteln des öffentlichen Haushalts finanziert, Rentner, die Beitragszahlungen von mindestens 15 Jahren nachweisen können, erhalten zusätzlich eine erweiterte Grundrente in Höhe von EUR 35. Das durchschnittliche Niveau der Leistungen liegt bei ca. EUR 60 (GIZ 6.2016, vgl. AA 9.12.2015, BIO 6.6.2016).
Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungsystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Die Registrierung am Wohnort sowie der Besitz von Personenstandsurkunden sind Voraussetzungen für den Zugang zu vielen Leistungen. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Mit Stand August 2014 erhielten etwa 30.000 Familien Sozialhilfeleistungen. Die staatlichen Hilfen betragen zwischen EUR 60 bis EUR 110 im Monat. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora (BAMF 5.2015).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3 BIO - Belgian Immigration Office (6.6.2016):
Accessibility of healthcare - Kosovo, Country Fact Sheet, Zugriff 6.7.2016
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429. Zugriff 5.7.2016
Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina. Die Implementierung einer für alle Bürger des Kosovos obligatorischen Krankenversicherung ist für 2016 geplant. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen, verbunden mit hohen Kosten anbietet. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen, ebenso sind Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal weiterhin begrenzt. Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch (AA 9.12.2015, vgl. BIO 6.6.2016).
Das Gesundheitssystem im Kosovo ist auf drei Ebenen organisiert. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Situation hinsichtlich Morbidität und Mortalität alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenskonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert (GIZ 6.2016).
Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Herausforderungen sind groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakove/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovice/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten (IOM 6.2014, vgl. AA 9.12.2015).
Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2015 voraussichtlich EUR 12 Mio., zuzüglich des Anteils der Krankenversicherungsbeiträge. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -Wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invalide und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten z.B. eine vorrangige Behandlung. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NRO (NGOs) Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige (AA 9.12.2015, vgl. GIZ 6.2016).
Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen in Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten. Die serbische Bevölkerung benutzt jedoch meist nur medizinische Dienstleistungen von serbischen Dienstleistungsanbietern (SFH 6.5.2013).
Der WHO in Pristina sind keine speziellen Fälle von Diskriminierungen von Roma im Gesundheitsbereich bekannt. Die schlechte Gesundheitssituation vieler Roma ist eher auf den Mangel an Ausbildung und auf deren schlechte sozio-ökonomische Lage zurückzuführen als auf eine diskriminierende Regierungspolitik. Ambulanzen wurden in der Nähe von Roma-Siedlungen errichtet, Krankenschwestern besuchten regelmäßig diese Siedlungen, um medizinische Aufklärungsarbeit zu leisten. Wenn Roma ihre serbische Krankenversicherungskarte besitzen, können diese eine medizinische Behandlung in Serbien in Anspruch nehmen. Die Behandlung in serbischen Spitälern wird aber auch von Albanern selbst gesucht (CEDOCA 27.2.2014).
Durch das österreichische Team der zivil-militärischen Zusammenarbeit (CIMIC) im Kosovo wurde dringend benötigte medizinische Geräte an die Abteilung für Flämatologie und internistische Onkologie der Universitätsklinik in Pristina übergeben. Die Universitätsklinik Graz, welche die Geräte zur Verfügung stellte, spendet über die Abteilung von CIMIC-Austria des Österreichischen Bundesheeres immer wieder nicht mehr benötigte Ausrüstung an Spitäler im Kosovo (BH 24.4.2014).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
? BH - Bundesheer (24.4.2014): Medizinische Geräte für die Universitätsklinik Pristina,
http://www.bundesheer.at/ausle/kfor/artikel.php?id=4132., Zugriff 5.7.2016
? BIO - Beigian Immigration Office (6.6.2016): Accessibility of healthcare - Kosovo, Country Fact Sheet, Zugriff 6.7.2016
? CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (27.2.2014); FFM Mission Report Kosovo 16.-20.9.2013, abgelegt auf MedCOi-DB
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016): Kosovo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kosovo/gesellschaft/#c37429., Zugriff 5.7.2016
? IOM - International Organization for Migration (6.2014):
Länderinformationsblatt Kosovo
? SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo:
Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren; https://www.fiuechtlinqshilfe.ch/assets/herkunftsiaender/europa/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren.pdf.
Zugriff 5.7.2016
? VB des BMI in Pristina (17.6.2014): Auskunft des VB, per Email
Die Dialyse im öffentlichen Gesundheitsbereich ist einer der am besten organisierten und funktionierenden Zweige des Gesundheitssystems. Jedes regionale Spital hat ein Dialysezentrum, welches komplett neu renoviert und ausgestattet wurde. Jede Gemeinde hat auch geeignete Transporteinrichtungen für Dialysepatienten zum Zentrum und retour. Auch die notwendigen Medikamente und Materialien sind grundsätzlich erhältlich. Auch für Diabetiker ist der Zugang in den speziellen Gesundheitsabteilungen ohne große Probleme möglich. Insulin ist in jedem regionalen Krankenhaus verfügbar und wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt (BIO 6.6.2016).
Nach Angaben des Gesundheitsministeriums werden jährlich ca. EUR 5 bis 6 Mio. für Dialysebehandlungen in Kosovo ausgegeben. In sieben Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peja/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakova/Djakovica, Ferizaj/Urosevac und Mitrovica werden derzeit ca. 700 Patienten mit Hämodialyse behandelt. Patienten können auch Peritonealdialyse erhalten. Die Versorgung erfolgt unabhängig von der Herkunft des Patienten. In Pristina werden in der Universitätsklinik Pristina sowie im Zentrum Kodra e Trimave derzeit ca. 180 Dialysepatienten versorgt (AA 9.12.2015).
Quellen:
Hepatitis B und C werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Krankenhäusern und im Universitätsklinikum in Pristina behandelt. Eine spezifische antivirale Therapie ist derzeit nicht vorhanden (BIO 6.6.2016).
Quelle:
? BIO - Belgian Immigration Office (6.6.2016): Accessibility of healthcare - Kosovo, Country Fact Sheet, Zugriff 6.7.2016
Kosovo hat nur eine geringe Rate, an HIV-Infizierten. Zur Verhinderung der Ausbreitung von HIV hat die Regierung ein sogenanntes Nationalen HIV Strategieplan beschlossen. Der Kampf gegen HIV/Aids wird durch das Komitee für HIV/Aids des Gesundheitsministeriums koordiniert. Die Behandlung und die Therapien werden durch das Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt und sind kostenlos. Zusätzlich gibt es einige NGOs und die Organisation Global Fund, die sich mit allen Aspekten des Kampfes gegen HIV beschäftigen. Eine antiretrovirale Therapie ist verfügbar. Personen mit HIV werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Hospitälern behandelt (BIO 6.6.2016).
Quelle:
? BIO - Belgian Immigration Office (6.6.2016): Accessibility of healthcare - Kosovo, Country Fact Sheet, Zugriff 6.7.2016
Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet. Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Die "National Strategy for Reintegration of Repatriated Persons in Kosovo" (2013 - 2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 Mittel in Höhe von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiärer oder sozialer Probleme besonders gefährdeten Personen ("vulnerable persons"). Zuständig für die Antragsteilung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (MCR) eingerichtet (AA 9.12.2015, vgl. BAMF 5.2015). Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern im kosovarischen Innenministerium. Für diese Abteilung arbeiten u.a. sechs sog. Regionalkoordinatoren, die dezentral in den größeren Gemeinden von Kosovo (auch Nord-Mitrovica) tätig sind und als Ansprechpartner für die MOCR fungieren sollen sowie auch Mitglieder der MCR sind. Zu den Aufgaben der Regionalkoordinatoren gehört auch ein Monitoring der MOCR und der MCR. Im Bereich der Wohnraumbeschaffung können sie zudem eigenständig tätig werden. Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro des DRRP im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transport in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Gesundheitsministerium organisiert werden (AA 9.12.2015).
Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen deren Beantragung von Asyl im Ausland mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (Stdok 7.2016).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015); Kosovo, Länderreport Band 3
? Stdok - BFA-Staatendokumentation (7.2016)
23.1. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen
Für unbegleitete Minderjährige ist das Amt für soziale Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, ob eine Aufnahme bei Verwandten möglich ist. Falls eine Unterbringung bei Verwandten oder auch einer anderen aufnahmewilligen Familie nicht möglich ist, wendet man sich an SOS- Kinderdorf. Die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen ist grundsätzlich kein Problem, wenn die Finanzierung gesichert ist. Zurzeit reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um allen Anfragen gerecht zu werden. Darüber hinaus existiert ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen. Die Aufnahmekapazität liegt bei bis zu 10 Personen (AA 9.12.2015).
Alleinstehende oder allein erziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines nichtehelichen Kindes verstoßen (AA 9.12.2015).
Quelle:
Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Kosovo oder im Ausland lebende Kosovaren, die im zentralen Zivilregister erfasst sind, konnten bis Ende Juni 2008 bei den kommunalen Zentren für Zivilregistrierung unter Vorlage ihres UNMIK-Personalausweises UNMIK- Reisedokumente beantragen. Einzelheiten zu UNMIK-Reisedokumenten sind in der UNMIK-Vorschrift 2000/18 geregelt. Wegen der Verlängerung von zwei bzw. fünf Jahren kann es zum jetzigen Zeitpunkt keine gültigen UNMIK-Pässe und ID-Karten mehr geben. Seit Ende Juli 2008 werden bis zu zehn Jahre gültige kosovarische Reisepässe (seit November 2011 auch mit biometrischen Merkmalen) ausgestellt (AA 9.12.2015).
Quelle:
Zudem haben sämtliche Bewohner Kosovos die Möglichkeit, biometrische Pässe der Republik Serbien zu erlangen (da aus serbischer Perspektive Kosovo weiterhin ein Teil Serbiens ist). Bewohner von Kosovo müssen sich hierfür seit 24. 9. 2009 zu einer "Koordinierungsdirektion" (Koordinaciona uprava) nach Belgrad begeben. Die dort ausgestellten Pässe unterscheiden sich von den regulären Pässen nur durch die ausstellende Behörde und berechtigen nicht zur visumfreien Einreise in das Schengen- Gebiet. Es gibt in Kosovo weiterhin serbische "Parallelbehörden", mit Außenstellen in Südserbien (in Klammern).
In den Polizeiaußenstellen in Südserbien können nur biometrische Personalausweise beantragt und ausgegeben werden. Vor der o.a. Regelung sind etwa 5.600 biometrische serbische Reisepässe von den serbischen "Parallelbehörden" in Kosovo ausgestellt worden, deren Inhaber ins Schengen-Gebiet visumfrei einreisen dürfen.
Ein weiteres großes Problem bei der Ausstellung serbischer Dokumente an Kosovo-Albaner ist die oft deutliche Differenz der Schreibweisen der kosovarischen Namen bis hin zur völligen Verfremdung. Eine zweifelsfreie Identifikation ist so oft nicht möglich. Abfragen in den einschlägigen Datenbanken (auch im Visa-System) gehen ins Leere (AA 9.12.2015).
Quelle:
Es liegen wenige Erkenntnisse darüber vor, dass kosovarische Reisepässe gefälscht werden. Es kommt allerdings regelmäßig vor, dass in die Reisedokumente gefälschte Visa oder Aufenthaltstitel eingefügt werden. In der Vergangenheit wurden mehrfach Fälscherwerkstätten in Kosovo ausgehoben, hierbei wurden beträchtliche Mengen an gefälschten und blanko gestohlenen Reisedokumenten und Schengen-Aufenthaltstiteln beschlagnahmt (AA 9.12.2015).
Quelle:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der XXXX-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Republik Kosovo. Er reiste am 23.05.2002 im Familienverband nach Österreich ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2003 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt. Es wurde festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist. Begründend wurde zur Situation im Fall der Rückkehr festgestellt, dass er (derzeit noch) einer realen Gefahr ausgesetzt sei, die eine Verletzung von Art 2. EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden. In der Begründung wurde dazu in rechtlicher Hinsicht § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zitiert und festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX und Bezirksgericht XXXX im Zeitraum von 02.03.2012 bis 11.03.2013 mehrmals rechtskräftig verurteilt wurde. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass eine Aberkennung gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 nicht zulässig sei. Es sei daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde ihm am 12.12.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine auf ein Jahr befristete Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG ausgestellt. Zuletzt wurde ihm eine solche mit Gültigkeit bis 18.12.2015 ausgestellt. Ein Antrag auf Verlängerung wurde nicht gestellt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich das Polytechnikum abgeschlossen, jeweils eine Lehre als Koch und Fliesenleger begonnen, diese jedoch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist geschieden, seine Eltern leben in Österreich, bei welchen er bis zu seiner Inhaftierung wohnte. Familiäre bzw. persönliche Bezugspunkte zum Kosovo bestehen nicht mehr. Der Beschwerdeführer spricht albanisch.
Gegen den Beschwerdeführer liegen acht strafgerichtliche Verurteilungen vor:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, erging über den Beschwerdeführer (Zweitangeklagter, B.C.) folgender Schuldspruch:
"1.) Der Erstangeklagte S. T. und der Zweitangeklagte B. C. haben gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten D. P. am 29.08.2011 in XXXX mit dem Vorsatz, sieh durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, zahlungswillige und zahlungsfähige Fahrgäste zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, den Taxilenker H. B. zum Transport von G. nach B., wobei der Fuhrpreis € 80.- betrug, mithin zu einer Handlung verleitet, welche H. B. an seinem Vermögen schädigte;
2. ) Der Zweitangeklagte B. C. hat am 21.11.2011 in K. eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Parfüm der Marke H. im Wert von €
49,90, Berechtigten des XXXX mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
3. ) Der Zweitangeklagte B. C. hat am 17.01.2012 in K. einen Schlagring, mithin eine verbotene Waffe (§17 Abs. 1 Z 6 WaffG ), wenn auch nur fahrlässig, unbefugt besessen.
Strafbare Handlung:
1. ) Der Erstangeklagte A. J. und der Zweitangeklagte B. C. haben dadurch jeweils das Vergehen des Betruges nach § 146 StGB begangen.
2. ) Der Zweitangeklagte B. C. hat dadurch das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen.
3. ) Der Zweitangeklagte B. C. hat dadurch das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG begangen,
Strafe für den Zweitangeklagten unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG und § 28 StGB:
Geldstrafe im Ausmaß von 70 ( siebzig) Tagessätzen a € 4.- (vier),
gesamt sohin € 280.-, im Uneinbringlichkeitsfall 35 ( fünfunddreißig) Tage
Ersatzfreiheitsstrafe"
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, erging über den Beschwerdeführer (B.C.) folgender Schuldspruch:
"B. C. hat zu nachangeführten Zeitpunkten an nachgenannten Orten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Gesamtwert den Nachgenannten durch Einbruch mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich sowie die abgesondert verfolgten Mittäter durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht vornahm, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
A) am 28. Februar 2012 in K. mit den abgesondert verfolgten R. S.
und A. J. Berechtigten des Sparvereines des C. einen Geldbetrag von EUR 303,00,
B) am 28. Februar 2012 in K. als Mittäter der abgesondert verfolgten
R. S. und A. J. Berechtigten der Firma I. sowie der Firma A. Bargeld in unbekanntem Wert durch Aufzwängen zweier Noteingangstüren mit Körperkraft, wobei es zufolge Alarmauslösung jeweils beim Versuch blieb,
C) am 29. Februar 2012 in B. als Mittäter der abgesondert verfolgten
R. S. und A. J. Berechtigten der V. Bargeld in unbekanntem Wert durch Aufdrücken einer Glasscheibe zwischen Selbstbedienungsfoyer und Kassenbereich mit Körperkraft, Erlangung eines Schlüssels und versuchtes Nachsperren eines Münzzählautomaten sowie Aufbrechen einer Verbindungstür mit einem Metallplättchen und anschließendes Aufzwängen der Tür eines Münzzählapparates mit Körperkraft, wobei es zufolge Alarmauslösung beim Versuch blieb.
Strafbare Handlung:
Das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB.
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 36 StGB sowie §§ 31, 40 StGB
Strafe: nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB
Unter Bedachtnahme auf die Verurteilung XXXX des Bezirksgerichtes
XXXX vom 2. März 2012:
Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
10 (zehn) Monaten Freiheitsstrafe
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen."
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, erging über den Beschwerdeführer (B.C.) folgender Schuldspruch:
"Es haben am 19. Juni 2012 in L.
I. B. C. und A. J. vor dem LANDESGERICHT im Verfahren XXXX (Strafsache gegen R. S. wegen §§ 127 ff StGB) als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, und zwar
1. B. C. durch die wahrheitswidrigen Depositionen, er habe bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die POLIZEIINSPEKTION K. nicht die Wahrheit gesagt, indem er angegeben habe, R. S. sei am 28. Februar 2012 Mittäter bei einem Einbruchsdiebstahl bei der Firma I. gewesen; er habe damals gelogen, weil ihn die Polizei dazu gezwungen habe, und über Befragen durch den Richter, ob die Polizeibeamten demnach ein falsches Protokoll erstellt hätten, angab: "Ja, so in der Art.";
2. A. J. durch die wahrheitswidrigen Depositionen, es sei nicht richtig, dass R. S. bei der Geschichte mit dem I. dabei gewesen sei;
es sei schon richtig, dass sie am Tattag gemeinsam unterwegs gewesen seien; bevor er und B. C. jedoch den Einbruchsdiebstahl bei der Firma I. begangen hätten, sei R. S. nach Hause gefahren, und über richterliches Befragen, weshalb er diese Angaben gemacht habe, deponierte: "Ich hatte zuvor mit S. gestritten und habe ich deshalb diese falschen Angaben gemacht.";
II. B. C. und A. J. durch die zu I. wiedergegebenen wahrheitswidrigen Angaben R. S., der eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen des Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB, begangen hat, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen versucht;
III. B. C. durch die zu I. 1. beschriebenen Depositionen die erhebenden Beamten der POLIZEIINSPEKTION K., Gr.-Insp. C. R. und Bez.-Insp. H. K., der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist.
Strafbare Handlungen: B. C. und A. J. zu I. das Vergehen der falschen Beweisaussage nach dem § 288 Abs 1 StGB und zu II. das Vergehen der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs 1 StGB sowie B. C. zu III. das Verbrechen der Verleumdung nach dem § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: jeweils § 28 Abs 1 StGB, hinsichtlich A. J. § 5 Z 4 JGG, hinsichtlich B. C. § 36 StGB
Strafe: B. C. nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB und A. J. nach dem § 288 Abs 1 StGB,
B. C. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von
12 (zwölf) Monaten
......
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird hinsichtlich beider Angeklagten die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen."
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, erging über den Beschwerdeführer (Zweitangeklagter, B.C.) folgender Schuldspruch:
"Der Erstangeklagte A. J. und der Zweitangeklagte B. C.
haben am 21.07.2011
1. ) im bewussten und gewollten Zusammenwirken ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich das einspurige Kleinkraftrad der Marke "G. C." mit dem Kennzeichen XXXX der P. R. ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen und darüber hinaus hat
2. ) der Zweitangeklagte B. C. dadurch, dass er aus dem Helmfach des angeführten Fahrzeuges den schwarzen Sturzhelm entnahm, damit einige Runden mit dem Kleinkraftrad "drehte" und diesen in weiterer Folge einen nicht bekannten Jugendlichen weitergab, P. R. geschädigt, indem er eine fremde bewegliche Sache aus deren Gewahrsam dauernd entzog (Gesamtschaden EUR 50,-).
Strafbare Handlung:
Der Erst- und Zweitangeklagte haben dadurch zu 1.) das Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 StGB begangen und der Zweitangeklagte hat zu 2.) das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB begangen.
Strafe des Zweitangeklagten unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG und des § 28 StGB:
Gemäß §§ 31, 40 StGB wird unter Bedachtnahme der Urteile des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX und vom XXXX des Landesgerichts XXXX zu XXXX von der Verhängung eine Zusatzstrafe unter Berücksichtigung bereits teilweise erbrachter gemeinnütziger Leistungen abgesehen"
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, erging über den Beschwerdeführer (B.C.) folgender Schuldspruch:
"Die Angeklagten I.D. und B.C.
haben am 16. August 2012 in G. mit Gewalt gegen eine Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem T. G. eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld im Betrag von EUR 50,00, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tatvollendung nur zufolge der Intervention eines Polizeibeamten scheiterte, indem sie nach vorheriger Absprache über die Tatausführung und die Rollenaufteilung aus Anlass er Tatausführung T. G. verfolgten, I. D. den T. G. durch die dreimalige Äußerung:
"Wenn du mir dein Geld nicht gibst, dann hol ich es mir. Wenn ich es nicht bekomme, schlage ich dich zusammen!" zur Aushändigung des Bargeldes aufforderte, an seiner Kleidung zerrte, ihn in den Schwitzkasten nahm und ihm einen Schlag in die Magengrube versetzte, und B. C. in unmittelbarer Nähe einerseits Aufpasser-Dienste leistete und andererseits das Einschreiten des Tatzeugen M. J. zur Verhinderung der Tat unterband, indem er durch Gestik zu verstehen gab, er werde sich an der Gewaltausübung beteiligen.
Strafbare Handlung(en):
Sie haben hierdurch das Verbrechen des versuchten Raubes nach den §§ 15, 142 Abs 1 StGB begangen.
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
Bei B. C. Bedachtnahme auf § 36 StGB
Strafe gemäß § 142 Abs 1 StGB
B. C. gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzstrafe zur Verurteilung XXXX vom XXXX des LG XXXX und XXXX des BG XXXX vom XXXX In der Dauer von
18 (achtzehn) Monaten Freiheitsstrafe."
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, XXXX, erging über den Beschwerdeführer (B.C.) folgender Schuldspruch:
B. C. ist schuldig;
"er hat A) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar
I. am 05.05.2014 in B., M. K. und T. T. Bargeld in der Höhe von EUR 750,00, indem er sich durch ein offen stehendes Fenster durch Veränderung der Körperhaltung durch den Fensterrahmen zwängte, in das Tattoostudio einstieg und aus der Handkassa des Bargeld entnahm;
II. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem diesbezüglich bereits verurteilten R. S. am 25.05.2014 in T. dem
XXXX einen gebrauchten PKW der XXXX rot im Wert von ca. EUR 150,00, sowie einen Kanister mit Treibstoff in unbekanntem Wert durch Einbruch in das Bürogebäude und Entnahme des bezughabenden Fahrzeugschlüssels;
B) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen 25.05. und 26.05.2014 in T. eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem diesbezüglich bereits verurteilten R. S. das Kennzeichen XXXX vom XXXX der R. G. abmontierte und auf den gestohlenen XXXX montierte.
Strafbare Handlung(en):
B. C. hat hierdurch zu A) das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB und zu B) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB begangen
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:
Strafe:
Er wird hierfür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und 36 Abs 1 StGB, nach § 129 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von
10 (zehn) Monaten.
sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO wird die bedingte Strafnachsicht des Urteiles des LG XXXX zu XXXX vom XXXX widerrufen.
Gemäß § 494 Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf nachstehender bedingter Strafnachsichten bzw. Entlassungen, unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre, abgesehen:
XXXX des LG XXXX vom XXXX;
XXXX des LG XXXX vom XXXX;
XXXX des LG XXXX vom XXXX."
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, erging über den Beschwerdeführer ("B.C., nunmehr W."; "B.W.") und seinen Mittäter - das ist der Vater des Beschwerdeführers - folgender Schuldspruch:
Die Angeklagten B.W. und T.C.
"sind schuldig, es haben zu nachgenannten Zeitpunkten in B.
A) B. C., nunmehr W., am XXXX
I. N. S. und A. J. dadurch, dass er auf sie zuging, die Gaspistole repetierte, einen Schuss in den Boden abfeuerte, gegenüber A. J. äußerte, "das hast du jetzt verdient", wobei er die Waffe mit seiner rechten Hand schwungvoll in Richtung Kopf des A. J. aufzog und einen Schuss an seinem Kopf vorbei abgefeuerte, sowie ihm mit der Waffe einen Schlag gegen den Kopf versetzte, gefährlich mit dem Tod bzw. dem Tod einer Sympathieperson bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
II. durch die unter I. angeführte Tathandlung A. J. vorsätzlich am Körper verletzt (4 cm lange Wunde bei der linken Augenbraue, so ein 1,5 cm über dem linken Auge und eine 1 cm lange Wunde 4 cm über der linken Augenbraue)
III. durch die unter I. angeführte Tathandlung N. S. vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht.
B) T. C. am XXXX A. J. gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit der rechten Hand aus seiner rechten Jackentasche ein Klappmesser zog, dieses öffnete, die Hand nach hinten führte und das Messer hinter dem Rücken hielt.
Es haben hierdurch B. W. die Vergehen zu A) I. der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 1 und 2 StGB, zu II. der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB, zu III. der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs 1 StGB und T. C. zu B) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB begangen und werden hiefür jeweils nach dem § 107 Abs 2 StGB, B. W. unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB zu nachfolgenden Freiheitsstrafen und zwar:
B. W. zu
12 (zwölf) Monaten Freiheitsstrafe
sowie
T. C. zu
6 (sechs) Monaten Freiheitsstrafe
sowie beide Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt."
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Berufung des Beschwerdeführers wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge gegeben. Seiner Berufung wegen Nichtigkeit wurde teilweise Folge (im Umfang der gefährlichen Drohung gegenüber der N.S.) gegeben. Im Umfang der Aufhebung des Schuldspruches wurde die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht XXXX zurückgewiesen. Weiters wurde beschlossen, dass vom Widerruf der Strafe zum Verfahren XXXX abgesehen wird.
In Erledigung dieser Entscheidung wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX am XXXX vom Vorwurf
"er habe am 1. Jänner 2015 in B. N. S. dadurch, dass er auf sie zuging, die Gaspistole repetierte, einen Schuss in den Boden abfeuerte, gegenüber A. J. äußerte: "Das hat du jetzt verdient wobei er die Waffe mit seiner rechten Hand schwungvoll in Richtung Kopf des A. J. aufzog und einen Schuss an seinem Kopf vorbei abfeuerte, sowie ihm mit der Waffe einen Schlag gegen den Kopf versetzte, gefährlich mit dem Tod bzw. dem Tod einer Sympathieperson bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;"
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Grund war mangelnder Schuldbeweis.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, erging über den Beschwerdeführer (B.C.) und seinen Mittäter folgender Schuldspruch:
"es haben
...
B. S. H. und B. C. in B., K., G. und anderen Orten des Bundesgebietes im Zeitraum 26.09.2014 bis 30.10.2014 mit von Vornherein auf eine kontinuierliche Tatbegehung sowie den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter in wiederholten Angriffen und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Suchtgiftverkäufen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachfolgenden Personen insgesamt zumindest 1.062 Gramm Delta-9-THC-hältiges Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 5,96 % (Reinsubstanz 63,29 Gramm Delta-9- THC) überwiegend mit Gewinnaufschlag überließen, und zwar
1. zumindest 5 Gramm Marihuana A. D.,
2. zumindest 11 Gramm Marihuana an M. S.,
3. zumindest 2 Gramm Marihuana an P. S.,
4. zumindest 20 Gramm Marihuana an P. F.,
5. zumindest 1 Gramm Marihuana an M. G.,
6. zumindest 23 Gramm Marihuana an M. Ö. und K. M.,
7. eine nicht näher bekannte Menge Marihuana an L. M. und G. W.,
8. zumindest 1.000 Gramm Marihuana an nicht näher bekannte Personen;
...
D. B. C. im Zeitraum Anfang Oktober bis 30.10.2014 in B., K., G. und anderen Orten des Bundesgebietes mit Ausnahme des unter Punkt B. angeführten Suchtgifts vorschriftswidrig Suchtgift zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, indem er methamphetaminhältiges Ecstasy und Delta-9-THC-hältiges Marihuana in mehreren Angriffen
1. von den abgesondert verfolgten A. D., M. G., S. H., L. M., N. G. und weiteren Personen teils im Zuge
des gemeinsamen Suchtgiftkonsums unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhielt;
2. im Zuge des Konsums und der Lagerung tatsächlich inne hatte;
...
Es haben hiedurch begangen:
...
S. H. und B. C. zu B. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG
...
B. C. zu D, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG
..."
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit hat das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, XXXX Folge gegeben und den ihn betreffende Strafausspruch mit Ausnahme der Verfallsentscheidung und der Vorhaftanrechnung aufgehoben. Über ihn wurde wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (B.) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (D.) in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 1 SMG unter Bedachtnahme gemäß §§ 31,40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, die Zusatzfreiheitsstrafe von vierzehn Monaten verhängt. Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs wurde er darauf verwiesen. Weiters wurde beschlossen, die ausgesprochenen Widerrufsbeschlüsse zu beheben.
Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Zur allgemeinen Lage Kosovo werden aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgehaltenen Quellen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kosovo,
Gesamtaktualisierung am 12.07.2016) die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die genannten strafgerichtlichen Urteile liegen dem Verwaltungsakt bzw. dem Gerichtsakt ein, das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentral- und Strafregisterauszug ein.
Über die Anfrage des erkennenden Gerichtes bei der belangten Behörde hinsichtlich der Frage der Gültigkeitsdauer der für den Beschwerdeführer ausgestellten Karte für Geduldete und einer weiteren Antragsstellung wurde ein Aktenvermerk angelegt. Dieser wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und blieb von diesem unbeeinsprucht.
Die übrigen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers basieren auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass sein Vater der Mittäter bei einer Straftat war, ergibt sich aus dem diesbezüglichen strafgerichtlichen Urteil.
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten auch nicht entgegen getreten.
Auf den getroffenen Länderfeststellungen beruht auch die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zu Spruchteil A):
§ 8 AsylG lautet:
"Status des subsidiär Schutzberechtigten
(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
§ 9 AsylG lautet:
"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
§ 10 AsylG lautet:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 55 AsylG lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 57 AsylG lautet:
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 52 FPG lautet:
Rückkehrentscheidung
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 53 FPG lautet:
Einreiseverbot
"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
§ 46 FPG lautet:
Abschiebung
(1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 46a lautet:
Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
§ 9 BFA-VG lautet:
Schutz des Privat- und Familienlebens
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Dem Beschwerdeführer wurde mit Gültigkeit bis 18.12.2015 eine Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG ausgestellt. Ein Verlängerungsantrag wurde nicht gestellt.
Bei einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Abweisung in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass (insbesondere) eine Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten würde. Hieran knüpft nun § 46a Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 an, der für eine solche Konstellation, in der ein Fremder mangels subsidiären Schutzes auch keine befristete Aufenthaltsberechtigung erhält, mit Eintritt ex lege den Status eines Geduldeten vorsieht. Damit ist zwar zufolge § 31 Abs. 1a Z 3 FrPolG 2005 kein rechtmäßiger Aufenthalt verbunden, sodass die Duldung in ihrer rechtlichen Qualität hinter die zuvor genannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zurücktritt. Der betroffene Fremde darf aber wegen dieses unrechtmäßigen Aufenthalts im Grunde des § 120 Abs. 5 Z 2 FrPolG 2005 nicht bestraft werden und hat ua. gemäß § 46a Abs. 2 FrPolG 2005 Anspruch auf Ausstellung einer seine Identität dokumentierenden Karte für Geduldete. Dieselben Konsequenzen hat es, wenn einem Fremden der - bereits einmal zuerkannte - Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt wird; das ist der zweite Fall einer Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 (VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).
Der Beschwerdeführer hält sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Die Voraussetzungen zu Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Gegenstand schon aus diesem Grund nicht vor.
Gemäß der nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten getroffenen Feststellung ist die Abschiebung in den Herkunftsstaat des Fremden unzulässig. Die Verhältnisse im Herkunftsstaat können sich freilich bessern, sodass eine Verbringung des Fremden dorthin nicht mehr gegen die einschlägigen Schutzvorschriften (insbesondere gegen Art. 2 und 3 MRK) verstoßen würde. Um daraus rechtliche Konsequenzen ziehen zu können, bedarf es allerdings schon aus Rechtsschutzerwägungen eines neuen Feststellungsbescheides, mit dem der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Abschiebung von Amts wegen abgeändert wird (siehe idS für eine - nicht auf den Herkunftsstaat bezogene - Feststellung nach § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 die Regelung des § 51 Abs. 5 FrPolG 2005; vgl. auch die ErläutRV zum durch das FrÄG 2015 neu geschaffenen Absatz 6 des § 46a FrPolG 2005 aE., 582 BlgNR XXV. GP 20). Nur wenn es einen derartigen Feststellungsbescheid gibt, ist daher die Erlassung einer (nachträglichen) Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf geänderte Verhältnisse im Herkunftsstaat zulässig (VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0013).
Ein Fall des § 52 Abs. 2 Z 4 FPG liegt im Gegenstand jedenfalls nicht vor, da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 13.06.2013 erfolgte, mit welchem festgestellt wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.
Im Lichte der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nunmehr zu prüfen, ob sich Verhältnisse im Herkunftsstaat gebessert haben, sodass eine Verbringung des Fremden dorthin nicht mehr gegen die einschlägigen Schutzvorschriften (insbesondere gegen Art. 2 und 3 MRK) verstößt.
Bei dem XXXX-jährigen Beschwerdeführer handelt es sich nunmehr um einen jungen Erwachsenen.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Kosovo gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen. Wohnraum steht auch - wenn auch allenfalls auf niedrigem Standard - ausreichend zur Verfügung.
Auch wenn sich auf Grundlage der Länderfeststellungen ergibt, dass im Kosovo im Bereich der medizinischen Versorgung Defizite vorhanden sind, so ist doch zusammenfassend darauf zu verweisen, dass jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, verpflichtet ist, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteilwerden zu lassen. Für bestimmte Personengruppen ist eine kostenlose medizinische Grundversorgung gegeben
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Die belangte Behörde hat daher im Ergebnis zutreffend gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass nunmehr die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo zulässig ist.
Vor dem Hintergrund dieser Feststellung war daher die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. Der Beschwerdeführer hält sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weshalb als Rechtsgrundlage für die Erlassung der Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 1 Z 1 FPG heranzuziehen war.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Erlassung und Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) an. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 22.05.2013, 2011/18/0259).
Die Beurteilung der Gefährdung ist von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung vorzunehmen ist (vgl dazu etwa 19.03.2013, 2011/21/0152)
Der zeitlich ersten Verurteilung lagen die Vergehen des Betruges hinsichtlich einer Taxifahrt von G. nach B. und des Diebstahls eines Parfüms sowie ein Vergehen nach dem Waffengesetz - der Beschwerdeführer hat am 17.01.2012 einen Schlagring unbefugt besessen - zugrunde.
Im Februar 2012 beging der Beschwerdeführer mit seinen Mittätern drei Einbruchsdiebstähle. Zunächst wurde einem Sparverein Euro 303,-- gestohlen. In einem anderen Fall hat er mit seinen Mittätern zwei Notausgangstüren mit Körperkraft aufgezwängt. Hier wurde - wie auch im weiteren Fall - ein Alarm ausgelöst, weshalb es beim Versuch blieb.
Festzuhalten ist, dass es sich hier keineswegs um Gelegenheitsdiebstähle gehandelt hat. Diese Straftaten waren - wie die oben dargestellte Vorgangsweise zeigt - konkret geplant.
Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der Vorheriger Suchbegriffgewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).
In weiterer Folge wurde er wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage, der versuchten Begünstigung und dem Verbrechen der Verleumdung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er hat weiters die Vergehen des unbefugten Gebrauch eines Mopeds und der dauernden Sachentziehung (Mopedhelm) begangen.
Der Beschwerdeführer hat am 16.08.2012 mit seinem Mittäter nach vorheriger Absprache der Tatausführung und Rollenaufteilung versucht einen Dritten zu berauben, indem der Beschwerdeführer Aufpasserdienste leistete. Im Mai 2014 beging der Beschwerdeführer weitere Einbruchsdiebstähle, in dem er sich durch ein offen stehendes Fenster zwängte und in ein Tatoostudio eindrang und dort Euro 750,-- stahl. Er ist weiters in ein Bürogebäude eingedrungen, hat dabei einen Bezinkanister gestohlen und einen Fahrzeugschlüssel entnommen, mit dem er dann ein Auto im Wert von Euro 150,-- stahl. Er montierte bei einem Fahrzeug die Kennzeichentafel ab und montierte sie auf das gestohlene Fahrzeug, wodurch er das Vergehen der Urkundenunterdrückung beging.
Schon aus dem diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität.
Am 01.01.2015 hat er einen Dritten mit einer Gaspistole mit dem Tod bedroht, indem er eine Schuss an dessen Kopf vorbei abfeuert und diesem mit der Waffe einen Schlag gegen den Kopf versetzte. Dies führte zu einer Körperverletzung des Dritten, nämlich diverse Wunden um das linke Auge.
Diese Straftaten waren somit gegen das Rechtsgut der körperliche Integrität anderer gerichtet, der Beschwerdeführer hat sich auch nicht durch die vorhergehenden Verurteilungen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen.
In der Zeit von 26.09.2014 bis 30.10.2014 hat er mit seinem Mittäter Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge in acht Angriffen insgesamt zumindest 1.062 Gramm Marihuana verkauft. Weiters hat er von Anfang Oktober bis 30.10.2014 vorschriftswidrig Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).
In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, der dargestellten Vorgangsweisen des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Gefährdung begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Die Eltern des Beschwerdeführers leben seit knapp 15 Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer selbst hat hier die Schule abgeschlossen und ist unterschiedlichen Beschäftigungen im Bundesgebiet nachgegangen. Verwandtschaftliche Bezugspunkte zum Kosovo bestehen nicht mehr.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes ist damit jedenfalls ein erheblich Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK zulässig ist, kann auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden in Österreich u.a. durch sein massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert sein (VwGH 01.03.2016 , Ra 2015/18/0247; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).
Weiters ist festzuhalten, dass auch diese privaten Bindungen zum Bundesgebiet den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten haben. Vielmehr ist hervorzuheben, dass bei einer seiner Straftaten sogar sein Vater sein Mittäter war. Dem Beschwerdeführer wurde schon mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2013, mit welchem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, sein Fehlverhalten vor Augen geführt. Selbst die damit verbundene aufenthaltsrechtliche Schlechterstellung konnte ihn nicht dazu bewegen, sein Verhalten zu überdenken, vielmehr erfuhr sein kriminelles Vorgehen eine Steigerung.
Den insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer gegenüber. Dieser Gefährdung und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes war daher größeres Gewicht beizumessen als den gegenläufigen persönlichen Interessen. Der Beschwerdeführer hat acht Jahre im Kosovo gelebt und hat zumindest zu Hause mit seiner Mutter albanisch gesprochen. Er ist daher jedenfalls sprachlich im Kosovo integriert, was die soziale und berufliche Wiedereingliederung dort erleichtern wird.
Dieser Umstand sowie die Art und Schwere der Delikte lassen daher die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zum verfolgten Ziel verhältnismäßig erscheinen und es liegt somit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Es bedarf in Hinblick auf die Tathandlungen des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. In Hinblick darauf, dass die Strafgerichte zunächst mit einer Geldstrafe und bedingten Freiheitsstrafen das Auslangen gefunden haben sowie unter Berücksichtigung der privaten Bindungen zum Bundesgebiet war jedoch das Einreiseverbot mit fünf Jahren zu befristen. Aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers kam eine weitere Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nicht in Betracht.
Die Befristung von fünf Jahren lässt jedenfalls auch die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes, wonach die dargestellte Prognose auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237), nicht unberücksichtigt.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133
Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Abschieubng, einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.