BVwG W249 2146151-1

W249 2146151-1Tribunal administratif fédéral6 févr. 2017

Regest

Befehls- und Zwangsgewalt, Behebung der Entscheidung, Entzug,<br/>ersatzlose Behebung, Gefährdung der Sicherheit, Gefahrenabwehr,<br/>Kontrolle, Personenkontrolle, Sicherheit, Sperrwirkung,<br/>Zuverlässigkeit

Texte intégral

BVwG W249 2146151-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W249.2146151.1.00

Spruch

W249 2146151-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian MARGREITER (Pfarrplatz 1, 6060 Hall in Tirol) gegen den Bescheid der TIROLER FLUGHAFENBETRIEBS GmbH (Fürstenweg 180, 6020 Innsbruck) vom 15.12.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft mbH, Zl. XXXX, gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 19.07.2013 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol eine Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers ein, die sich gegen die Sperre seines Flughafenausweises richtete. Der Beschwerdeführer sah sich durch die Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in seinem Recht auf unbegleiteten Zugang zum Sicherheitsbereich unter Verwendung des in seinem Besitz befindlichen Flughafenausweises verletzt.

2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol, auf das die Zuständigkeit gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG überging, erließ am 08.01.2014 den Beschluss, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, zusammengefasst mit der Begründung, dass die Sperre des Flughafenausweises ausschließlich der Tiroler Flughafenbetriebs GmbH im Rahmen ihres privatautonomen Handelns zuzuordnen sei; verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt liege nicht vor.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer ordentliche Revision an den VwGH, der den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Erkenntnis vom 13.09.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufhob. Dabei führte der VwGH unter anderem aus, dass der Zivilflugplatzhalter bei der Ausstellung, der Verlängerung und dem Entzug von Flughafenausweisen als beliehener Rechtsträger tätig sei. Deshalb seien dem Zivilflugplatzhalter auch Akte der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, die im Rahmen der Ausstellung, der Verlängerung und dem Entzug von Flughafenausweisen gesetzt werden, selbst zuzurechnen. Das Verwaltungsgericht habe aber nicht den Zivilflugplatzhalter, sondern die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als belangte Behörde bezeichnet.

4. Am 15.12.2016 erließ die belangte Behörde den nun verfahrensgegenständlichen Bescheid an den Beschwerdeführer, mit dem ihm der Flughafenausweis (Kartennummer XXXX) mit Wirkung ab 04.06.2013 für den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich gesperrt wurde. Der Beschwerdeführer dürfe den Sicherheitsbereich nur mehr nach Absolvierung der Zutritts- und Sicherheitskontrolle in Begleitung eines Flughafenausweisträgers betreten. Dieser Begleiter habe während des gesamten Aufenthaltes im Sicherheitsbereich die Begleitung zu gewährleisten.

5. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Mitglied des Vereins "XXXX" sei und in seiner Freizeit sowohl den Segel- als auch den Motorsportflug ausübe. Der Verein verfüge über Vereinsflugzeuge, die an der Nordseite des Flughafens XXXX abgestellt seien. Der unbegleitete Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich des Flughafengeländes sei mittels Vereinzelungsanlage nur Personen möglich, die über einen Flughafenausweis und den dazugehörigen Pin-Code verfügen. Parallel dazu erfolge eine Personenkontrolle und eine Kontrolle der mitgeführten Gegenstände durch ein Security-Unternehmen.

Dem Beschwerdeführer sei seitens der belangten Behörde nach Zuverlässigkeitsüberprüfung, Sicherheitsschulung und Absolvierung einer Wissensprüfung ein Flughafenausweis ausgestellt worden.

Am 13.05.2013 habe ein Mitarbeiter des Security-Unternehmens gemeldet, dass der Beschwerdeführer nach Auslösen des Alarms bei Durchschreiten des Sicherheitstorbogens die erforderliche Visitation kurz nach dem Beginn verwehrt, den Security-Mitarbeiter beschimpft, gegen den Monitor geschlagen sowie gegen das Röntgengerät und den Sicherheitstorbogen getreten und schließlich den Bereich verlassen habe, ohne seine Identität bekannt zu geben.

Der Beschwerdeführer habe zwei Gesprächstermine mit der belangten Behörde nicht wahrgenommen; mit Email vom 04.06.2013 habe die Leiterin der Abteilung Security, Umwelt und Parkplatz der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dessen Flughafenausweis mit sofortiger Wirkung gesperrt sei.

6. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 seien Ausweise von Personen in Fällen gemäß Punkt 1.2.3.5, unverzüglich gemäß Punkt

1.2.3. 7 zu sperren. Aus dem aggressiven und gänzlich unkooperativen Verhalten des Beschwerdeführers, der sich für sein Verhalten auch im Rahmen der ihm angebotenen Gespräche nicht habe rechtfertigen wollen, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer unzuverlässig sei und die Kriterien für die Ausstellung und Beibehaltung des Flughafenausweises, der ihm den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich ermögliche, seit 04.06.2013 nicht mehr erfülle, weswegen sein Flughafenausweis mit Wirkung ab 04.06.2013 für den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Sicherheitsbereich zu sperren gewesen sei.

7. In der Rechtsmittelbelehrung erklärte die belangte Behörde, dass der Beschwerde gemäß § 64 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung zukomme, weil nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.

8. Mit Schriftsatz vom 10.01.2017, bei der belangten Behörde am 16.01.2017 eingegangen, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, "den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos aufzuheben, sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen".

3. Begründend wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Bescheid werde aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zur Gänze angefochten.

Die belangte Behörde übersehe, dass gemäß Punkt 1.2.3.7 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 die Sperre eines elektronischen Flughafenausweises erst nach Entzug des Ausweises zulässig und möglich sei. Einen Bescheid, mit welchem der Entzug des Flughafenausweises verfügt worden wäre, habe die belangte Behörde nicht erlassen. Dem angefochtenen Bescheid mangle es daher an der rechtlichen Grundlage. Es sei an der belangten Behörde gelegen gewesen, zunächst ein Entzugsverfahren einzuleiten und sodann nach Durchführung eines entsprechenden, die Äußerungsrechte des Beschwerdeführers wahrenden Verfahrens über das Vorliegen der Entzugsvoraussetzungen zu entscheiden (s. zum Verfahren auch VwGH vom 13.09.2016, Ro 2014/03/0062).

Weiters lägen auch nicht die Voraussetzungen für den Entzug des Ausweises vor; die belangte Behörde führe im Bescheid nicht an, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen ein Entzug des Ausweises zulässig bzw. zur Erreichung welcher Ziele der Entzug erforderlich sei. Der Vorfall, auf den sich die belangte Behörde beziehe, liege mehr als dreieinhalb Jahre zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter I. dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die relevanten Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 80/2016 lauten auszugsweise:

"§ 74 (1) Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu regeln (Zivilflugplatz-Betriebsordnung).

(2) Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Abs. 1 bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann."

"§ 134a (1) Der Flughafenausweis für Personal, das Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens haben muss, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, unterzogen haben. ( )"

3.5. Die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 26. Feber 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen (Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO), BGBl. Nr. 72/1962 idF BGBl. Nr. 610/1986 lautet auszugsweise:

"§ 1 (1) Jeder Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung sowie deren Bestimmungen über das Verhalten auf Zivilflugplätzen eingehalten werden. ( )

(3) Der Halter eines Privatflugplatzes hat auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen die im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes erforderlichen Regelungen zu treffen."

"§ 25 (1) Das Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile von Zivilflugplätzen ist nur mit einer vom Zivilflugplatzhalter ausgestellten Erlaubniskarte gestattet. ( )"

3.6. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 idgF zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit lautet auszugsweise:

"1.2.2.1. Der Zugang zu Sicherheitsbereichen darf Personen und Fahrzeugen nur gestattet werden, wenn legitime Gründe dies erfordern. ( )

1.2.2.2. Für den Zugang zu Sicherheitsbereichen haben Personen eine der nachfolgend genannten Genehmigungen vorzulegen:

a) eine gültige Bordkarte oder ein Äquivalent oder

b) einen gültigen Flugbesatzungsausweis oder

c) einen gültigen Flughafenausweis oder

d) einen gültigen Ausweis der zuständigen nationalen Behörde oder

e) einen gültigen, von der zuständigen nationalen Behörde anerkannten Ausweis der Fachaufsichtsbehörde."

"1.2.3.1. Ein Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft beschäftigtes Besatzungsmitglied und ein Flughafenausweis dürfen nur einer Person ausgestellt werden, die diesen aus betrieblichen Gründen benötigt und eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 erfolgreich absolviert hat.

1.2.3.2. Flugbesatzungsausweise und Flughafenausweise werden für einen Gültigkeitszeitraum von höchstens fünf Jahren ausgestellt.

1.2.3.3. Ausweise von Personen, die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht bestehen, sind unverzüglich einzuziehen."

"1.2.3.5. Der Ausweis wird in folgenden Fällen unverzüglich der ausstellenden Stelle zurückgegeben:

a) auf Ersuchen der ausstellenden Stelle oder

b) bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder

c) bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder

d) bei Änderungen in Bezug auf die Notwendigkeit des Zugangs zu Bereichen, für die eine Zugangsberechtigung erteilt wurde, oder

e) bei Ablauf der Gültigkeit des Ausweises oder

f) bei Entzug des Ausweises."

"1.2.3.7. Ein elektronischer Ausweis ist nach Rückgabe, Ablauf, Entzug sowie nach erfolgter Meldung des Verlusts, des Diebstahls oder der unterlassenen Rückgabe unverzüglich zu sperren."

"11.1.3. Nach Maßgabe der gemeinschaftlichen und der nationalen Vorschriften umfasst eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest:

a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere,

b) die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre, und

c) die Erfassung aller Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jeglicher Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre."

3.7. Die belangte Behörde führt im Spruch des bekämpften Bescheids aus, dass dem Beschwerdeführer "der Flughafenausweis ( ) für den unbegleiteten Zugang in den sensiblen Bereich gesperrt" werde. In der Begründung gibt die belangte Behörde an, dass gemäß der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 "Ausweise von Personen in Fällen gemäß Punkt 1.2.3.5, unverzüglich gemäß Punkt 1.2.3.7 zu sperren" seien.

Die belangte Behörde übersieht dabei jedoch, dass Punkt 1.2.3.5 der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 auf die Rückgabe, nicht auf die Sperrung des Ausweises abstellt und Punkt 1.2.3.7 leg.cit. wörtlich lautet: "Ein elektronischer Ausweis ist nach ( ) Entzug ( ) unverzüglich zu sperren." Aus dem Wortlaut von Punkt 1.2.3.7 ergibt sich, dass vor der Sperre eines Flughafenausweises ein Entzug desselben zu erfolgen hat (falls nicht einer der anderen Fälle des Punkt 1.2.3.7 vorliegt, wie zB Rückgabe oder Ablauf des Ausweises).

Dieser Entzug des Flughafenausweises hat mittels Bescheid zu erfolgen; vgl. dazu VwGH vom 13.09.2016, Ro 2014/03/0062: "Dies bedeutet nicht, dass es sich bei der Ausstellung eines Flughafenausweises nach Punkt 1.2.3.1 des Anhangs der Verordnung Nr 185/2010 iVm § 134a Abs 1 LFG um einen Bescheid handelt. Vielmehr ist die Ausstellung eines Flughafenausweises als Beurkundung zu werten, weil damit das Bestehen eines Rechts - nämlich jenes auf unbegleiteten Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens - bestätigt wird. Wohl aber hat die Abweisung eines Antrags auf Ausstellung eines Flughafenausweises mittels Bescheides zu erfolgen, der vom Antragsteller nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in Beschwerde gezogen werden kann, weil andernfalls das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechtsschutzsystem leerlaufen würde (vgl VfGH vom 12. Oktober 1995, G 65/95 ua (VfSlg 14.318)).

Aus diesen Überlegungen ist zu schließen, dass auch der in Punkt

1.2.3. 5 lit. e des Anhangs der Verordnung Nr. 185/2010 vorgesehene Entzug eines Flughafenausweises mit Bescheid verfügt werden muss, weil damit eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ geregelt, und sohin ein Rechtsverhältnis für den Einzelfall bindend gestaltet wird (vgl. dazu VfGH vom 2. Oktober 2013, B 879/2013 ua; VfGH vom 5. Dezember 2013, B 572/2013 (VfSlg 19.823); VfGH vom 6. Juni 2014, B 262/2014; VwGH vom 25. Juli 2013, 2013/07/0099; VwGH vom 28. November 2006, 2005/06/0287 (VwSlg 17.068 A); VwGH vom 30. Jänner 1998, 96/19/2794). In diese Richtung weist auch Punkt 1.2.3.7. des Anhangs der Verordnung Nr. 185/2010, wonach (auch) ein Flughafenausweis, der (wie angesprochen) auf dem Boden der Punkte 1.2.2.1. und 1.2.2.2. leg.cit. für den Flughafenzugang dient, im Fall des Entzuges (dann) unverzüglich zu sperren ist. Im Übrigen löst ein Entzug eine Pflicht zur Rückgabe an die ausstellende Stelle aus (vgl. Punkt 1.2.3.5. lit. f des Anhangs der Verordnung Nr. 185/2010), ferner sind Besatzungsmitglieder ohne gültigen Flughafenausweis bei Aufenthalten in Sicherheitsbereichen grundsätzlich stets zu begleiten (Punkt 1.2.7.1. des Anhanges). Nach § 134 a LFG ist für die Verlängerung eines Flughafenausweises der von den Verwaltungsbehörden (eingehend) relevierte zweite Satz dieser Bestimmung nicht maßgeblich, weshalb dieser auch weder für die Ausstellung noch für die Entziehung eines Flughafenausweises einschlägig sein kann.

Zumal die Tiroler Flughafenbetriebs GmbH über den Entzug des Flughafenausweises des Revisionswerbers im vorliegenden Fall nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, sondern diesen lediglich faktisch gesperrt hat, ist die (die Beendigung des unbegleiteten Flughafenzuganges bewirkende) Sperre als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt zu deuten, gegen den die Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG zulässig ist."

3.8. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde (zuerst) bescheidmäßig über den Entzug des Flughafenausweises hätte absprechen müssen; die Sperre hätte erst in einem darauf folgenden Schritt erfolgen dürfen. Dies ist im vorliegenden Fall allerdings (erneut) nicht geschehen, da die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht über den Entzug, sondern über die Sperre des Flughafenausweises erlassen hat.

3.9. Der bekämpfte Bescheid wurde daher von der belangten Behörde rechtswidrig erlassen und war aus diesem Grund vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben.

3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und da der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.11. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung einem neuen Verfahren der belangten Behörde über den Entzug des Flughafenausweises nicht entgegensteht.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung wurde unter Berücksichtigung der bereits zum gegenständlichen Fall vorliegenden VwGH-Judikatur (VwGH vom 13.09.2016, Ro 2014/03/0062) erlassen.

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