BVwG W184 2128793-1

W184 2128793-1Tribunal administratif fédéral6 févr. 2017

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Herabsetzung, Integration, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>rechtmäßig, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,<br/>Verbrechen

Texte intégral

BVwG W184 2128793-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W184.2128793.1.00

Spruch

W184 2128793-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl. 407737805/160416673, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides teilweise stattgegeben und gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 46, 52, 53, 55 FPG, §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Ghanas, reiste laut dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes im Jahr 2003 zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Vater rechtmäßig aus seinem Herkunftsstaat in das österreichische Bundesgebiet ein. In der Folge wurden der beschwerdeführenden Partei durchgehend befristete Aufenthaltstitel erteilt, nämlich zuletzt mit Bescheid des Magistrates der XXXX vom 08.02.2011 eine Niederlassungsbewilligung, bis schließlich mit Bescheid derselben Einwanderungsbehörde vom 05.09.2014 eine eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit dem Gültigkeitszeitraum vom 26.08.2014 bis 26.08.2017 ausgestellt wurde.

Die beschwerdeführende Partei wurde während des Aufenthaltes in Österreich mit rechtskräftigem Urteil vom 25.10.2011 wegen § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, und mit rechtskräftigem Urteil vom 26.09.2013 wurde abermals wegen § 27 SMG eine bedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt.

Schließlich wurde die beschwerdeführende Partei mit rechtskräftigem Urteil vom 26.04.2016 wegen §§ 27, 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, verurteilt.

Aufgrund dieser Verurteilung leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.05.2016 von Amts wegen ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ein und übermittelte der beschwerdeführenden Partei eine Aufforderung zur Stellungnahme mit zahlreichen näheren Fragen zu seinem Privat- und Familienleben, insbesondere auch ausdrücklichen Fragen, ob die beschwerdeführende Partei an einer Krankheit leide oder sich in ärztlicher Behandlung befinde, welche Familienangehörigen, insbesondere Ehegattin, Eltern oder Kinder, in Österreich leben sowie welche weiteren sozialen Bindungen zu Österreich bestehen.

In seiner Stellungnahme vom 19.05.2016 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er seit dem Jahr 2003 in XXXX lebe, nachdem er aufgrund eines Visums zu seinem Vater gezogen sei. Er habe die Hauptschule abgeschlossen und ein Jahr eine polytechnische Schule besucht. Seine Geschwister befänden sich ebenfalls in Österreich. Er verfüge über eine Ausbildung als Lagerlogistiker und habe zuletzt bei einer Personalleasingfirma gearbeitet. Derzeit habe er kein Einkommen und keine Barmittel. Er habe keine Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat. Da seine Eltern geschieden seien, habe er auch keinen Kontakt zu seiner Mutter.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen:

"I. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.

II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist.

III. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

IV. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

V. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wird einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt."

Die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

" C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Zu Ihrer Person:

Es handelt sich bei Ihnen um einen Staatsbürger der Republik Ghana. Sie sind gesund.

Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Sie sind mit Unterbrechungen seit 2003 im Bundesgebiet gemeldet.

Seit 2006 besitzen Sie einen Aufenthaltstitel, ausgestellt vom Magistrat XXXX, gültig bis 26.08.2017.

Sie befinden sich seit 25.02.2016 in der Justizanstalt Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie Suchtgifthandel betrieben und in weiterer Folge dafür gerichtlich verurteilt wurden.

Sie verfügen nicht über ausreichende Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet gehen Sie seit dem 20.02.2013 nicht mehr nach.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Ihr Vater und Ihre Geschwister leben in Österreich.

Anhand des Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherung konnte festgestellt werden, dass Sie in Österreich, beginnend mit 19.02.2007, bei verschiedensten Arbeitgebern - meist für relativ kurze Zeiträume - beschäftigt waren. Unterbrochen werden diese Beschäftigungszeiten oft durch Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezug.

Einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet gehen Sie seit dem 20.02.2013 nicht mehr nach.

Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Ghana einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sind.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Politische Lage

Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).

Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).

Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).

Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana – Innenpolitik ;

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ghana ;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat Sicherheitslage

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015) ;

BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana – Reiseinformation EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015):

Reisehinweise für Ghana Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015).

In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und die nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und die Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).

Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischem Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ghana ;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Sicherheitsbehörden

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act” von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).

Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).

In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze – Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) – aufgeklärt (USDOS 25.6.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Korruption

Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b).

Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien fehlt die Bereitschaft der Regierung, rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen, um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015).

Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ;

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ghana ;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung ;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).

Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS sowie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT), ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).

Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).

Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ;

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ghana ;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 25.6.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Todesstrafe

Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7.2015a; vgl. AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ;

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 Religionsfreiheit

Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).

Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ;

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana – Gesellschaft ;

USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom – Ghana Bewegungsfreiheit

Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).

Quellen

FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Ghana ;

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Ghana Grundversorgung/Wirtschaft

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).

Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).

Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung ;

IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren, wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen, etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationaler Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015).

In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin oder reisen sehr weit, um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014).

97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren, etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS-Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana;

IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 Behandlung nach Rückkehr

Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).

Quellen

IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 D) Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender

Erwägungen:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Dass Sie gesund sind und an keiner Krankheit leiden, ergibt sich aus Ihrer Haftfähigkeit in der Justizanstalt.

Die weiteren Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem gegenständlichen Inhalt Ihres BFA-Aktes sowie aus Ihrer Stellungnahme vom 19.05.2016 Betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aus Ihren eigenen Angaben, Ihrer Stellungnahme sowie aus dem gegenständlichen Akteninhalt.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes:

Die Feststellungen zur Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gründen sich auf die Urteilsausfertigung zu (dem Strafurteil).

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Ghana nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Glaubwürdige Anhaltspunkte oder Hinweise für eine allfällige Verfolgungshandlung wurden von Ihnen nicht vorgebracht. Werden weiters die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen auch sonst keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von Rückkehrern vor.

In Ihrem Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass Sie selbst bei Ihrer Rückkehr Ihren Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnten. Sie sind ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann, und es wäre Ihnen auch zumutbar, anfänglich mit Gelegenheitsjobs Ihren Unterhalt zu bestreiten. Sie könnten auch Unterstützungen von NGOs in Anspruch nehmen "

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den fünf Spruchpunkten. Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG vorlägen. Zu Spruchpunkt II. wurde näher dargelegt, dass eine Abschiebung nach Ghana gemäß § 50 FPG zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei wegen der drei strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG darstelle. Zu Spruchpunkt IV. und V. wurde dargelegt, dass gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, weil die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, weshalb auch gemäß § 55 Abs. 4 FPG von einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid, der am 03.06.2016 zugestellt wurde, richtet sich die fristgerecht am 17.06.2016 erhobene gegenständliche Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Die beschwerdeführende Partei bemühe sich, seine Suchtmittelabhängigkeit zu bekämpfen, um sein Leben wieder in den Griff zu bekommen, und plane eine Gesprächstherapie. Die beschwerdeführende Partei habe seit dem Jahr 2013 eine Freundin. Diese sei Türkin mit österreichischer Staatsbürgerschaft und eine Heirat sei bisher daran gescheitert, dass deren Vater die Beziehung wegen des christlichen Glaubens der beschwerdeführenden Partei abgelehnt habe. Auch zu seinen beiden Brüdern, die einen Aufenthaltstitel für Österreich besitzen, habe die beschwerdeführende Partei eine intensive Beziehung. Sein Vater lebe seit 1990 in Österreich und besitze die österreichische Staatsbürgerschaft, und die beschwerdeführende Partei habe zuletzt mit diesem in einer gemeinsamen Wohnung am XXXX (gemeint: in XXXX) gewohnt. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei lebe in Ghana und zu ihr bestehe ein loser Kontakt. Die beschwerdeführende Partei spreche auch bereits sehr gut deutsch und habe in Österreich einen großen Freundeskreis, während er seine Muttersprache Twi fast nicht mehr spreche.

Die gegenständliche Beschwerde vom 17.06.2016 gegen den angefochtenen Bescheid vom 01.06.2016 wurde am 27.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Die beschwerdeführende Partei befand sich vom 24.02.2016 bis 22.06.2016 in Strafhaft und wurde am 22.06.2016 bedingt aus der Strafhaft entlassen und am 24.06.2016 nach Ghana abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Ghanas mit der Muttersprache Twi und gehört einer christlichen Religion an.

Die beschwerdeführende Partei reiste im Jahr 2003 mit elf Jahren zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Vater rechtmäßig aus seinem Herkunftsstaat in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte in der Folge durchgehend, also 13 Jahre lang, über - jeweils befristete - Aufenthaltstitel, zuletzt eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit dem Gültigkeitszeitraum vom 26.08.2014 bis 26.08.2017.

Die beschwerdeführende Partei schloss in Österreich die Hauptschule und die einjährige polytechnische Schule ab, weshalb auch die sprachliche Integration in Wort und Schrift bereits sehr weit fortgeschritten ist, wenn auch kein Sprachzertifikat vorgelegt wurde. So wurde die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren in verständlichem Deutsch abgefasst.

Die berufliche Integration im Anschluss an den Schulbesuch beschränkte sich auf eine Ausbildung als Lagerlogistiker und insgesamt rund 25 Monate einer - teilweise nur geringfügigen - Beschäftigung, zuletzt im Februar 2013. Dazwischen und danach lagen Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Krankengeld. Im Einzelnen ist aus einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung ersichtlich, dass die beschwerdeführende Partei in folgenden Zeiträumen beschäftigt war:

vom 13.10.2008 bis 12.05.2009 geringfügig beschäftigt bei einem Botendienst, vom 29.07.2009 bis 23.01.2010 als Arbeiter, vom 06.08.2010 bis 20.08.2010 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, vom 08.02.2011 bis 22.08.2011 als Arbeiter, sowie vom 23.01.2012 bis 31.03.2012, vom 02.10.2012 bis 19.12.2012, vom 17.01.2013 bis 18.01.2013 sowie am 11.02.2013, 13.02.2013 und 19.02.2013 als Arbeiter bei einer Personalleasingfirma.

Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über intensive private Bindungen, ein Familienleben liegt hingegen nicht vor: Die beschwerdeführende Partei hat seit dem Jahr 2013 eine Freundin mit österreichischer Staatsbürgerschaft, eine Lebensgemeinschaft wurde nicht behauptet. Auch zu seinem Vater, der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und zu seinen beiden Brüdern, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, hat die beschwerdeführende Partei eine intensive Beziehung, jedoch können Merkmale der Abhängigkeit zwischen der beschwerdeführenden Partei und diesen Verwandten nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei hat auch zahlreiche Freunde in Österreich.

Die beschwerdeführende Partei wurde während des Aufenthaltes in Österreich dreimal wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt, nämlich am 25.10.2011 wegen § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, am 26.09.2013 wegen § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie am 26.04.2016 wegen §§ 27, 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, wobei sich die mit dem letzten Urteil bestraften Tathandlungen über den Zeitraum vom Sommer 2014 bis zum Jänner 2016 erstreckten.

Laut dem Schuldspruch des letztgenannten Urteils hat die beschwerdeführende Partei vorschriftswidrig A) in XXXX Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) mehrfach übersteigenden Menge einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, nämlich: 1.) im Zeitraum Anfang August 2015 bis 07.01.2016 (ausgenommen eine Konsumpause von etwa zwei Wochen) an eine namentlich genannte Person durchschnittlich dreimal wöchentlich Heroin von "super Qualität" (pro Verkauf meist 1 Gramm, bisweilen auch 2 Gramm), welches er von einer namentlich genannten Person bezog, sohin insgesamt zumindest 60 Gramm Heroin (enthaltend zumindest 15 % Heroin, 0,6 % Monoacetylmorphin sowie 1 % Acetylcodein als Reinsubstanzen), zum Grammpreis von EUR 70,-- bis EUR 80,-- verkauft, 2.) Ende Dezember 2015 an eine namentlich genannte Person 3 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- verkauft, B) Suchtgift einem anderen angeboten, nämlich Ende Jänner 2016 in XXXX einer namentlich genannten Person eine unbekannte Menge Cannabiskraut zum Kauf, C) Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich in XXXX und XXXX: 1.) im Zeitraum Sommer 2014 bis Mitte/Ende Oktober 2015 durchschnittlich alle fünf Tage ein Stück Subutex 8 mg (Buprenorphin) zum Eigenkonsum angekauft, 2.) im Zeitraum Sommer 2014 bis Anfang November 2015 in XXXX insgesamt 10 bis 15 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50,-- angekauft, 3.) im Zeitraum Anfang 2015 bis Ende 2015 von einer namentlich genannten Person insgesamt 50 Stück Subutex 8 mg (Buprenorphin) zum Stückpreis von EUR 15,-- bis EUR 20,-- angekauft, 4.) im Zeitraum September 2015 bis Anfang Jänner 2016 im Durchschnitt alle drei Tage 1 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 60,-- bis EUR 70,-- angekauft, 5.) im Zeitraum November 2015 bis Jänner 2016 von einer namentlich genannten Person insgesamt 20 bis 30 Stück Substitol 200 mg (Morphin) zum Stückpreis von EUR 15,-- bis EUR 25,-- und 10 bis 15 Stück Subutex 8 mg (Buprenorphin) zum Stückpreis von EUR 20,-- angekauft.

Dadurch hat die beschwerdeführende Partei zu A) die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, zu B) das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 7. Fall SMG und zu C) die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG begangen. Bei der Strafbemessung sind als Milderungsgrund das reumütige Geständnis und als Erschwerungsgründe zwei einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen zu berücksichtigen gewesen. Im Protokolls- und Urteilsvermerk wurde auch festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei nach ausführlicher Belehrung mitgeteilt habe, er wolle derzeit keine Therapieweisung, sondern die Strafe verbüßen, und werde sich nach der Haftentlassung, wenn nötig, selbst um eine freiwillige Therapie kümmern.

Die beschwerdeführende Partei befand sich vom 24.02.2016 bis 22.06.2016 in Strafhaft und wurde am 22.06.2016 bedingt aus der Strafhaft entlassen und am 24.06.2016 nach Ghana abgeschoben.

Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Die beschwerdeführende Partei selbst ist volljährig, arbeitsfähig und - abgesehen von einer derzeit nicht therapierten Suchtgiftabhängigkeit - gesund, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Die Mutter der beschwerdeführenden Partei lebt noch in Ghana.

Zur Lage im Herkunftsstaat schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides an.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht folgt bei den maßgeblichen Feststellungen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.

Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat. Auf eine landesweite Verfolgungsgefahr für einzelne Bevölkerungsgruppen gibt es nach den Länderberichten keinen Hinweis. Beispielsweise ergibt sich aus dem Bericht von Freedom House, Freedom in the World 2015 - Ghana, vom 28.01.2015, dass Ghanas Mehrparteiensystem den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit bietet, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lauten:

"Rückkehrentscheidung

§ 52 (4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

"

§ 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11 (1) (2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

[Z 2-6]

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

"

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG lautet:

"Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."

Im vorliegenden Fall setzt also die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei als rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG (und nicht Z 4, die ausschließlich auf Verlängerungsverfahren nach dem NAG zugeschnitten ist, vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0200) voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten ist, welcher der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre. Als Versagungsgrund kommt gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 NAG der Umstand in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Drittstaatsangehörigen berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen, gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat, eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

Das Bundesamt hat aufgrund der drei Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei nach dem Suchtmittelgesetz zu Recht eine von dieser Person ausgehende Gefährdung im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 NAG bejaht, wie unter Punkt III. noch näher auszuführen sein wird.

Der Ausnahmefall des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG (in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 2 StbG) liegt nicht vor, weil die beschwerdeführende Partei bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 25.10.2011 wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts - im Unterschied zum Familienbegriff in den übrigen Rechtsmaterien - auf die Kernfamilie beschränkt, also auf die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 07.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.09.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38; vgl. auch Rudolf Feik, Recht auf Familienleben, in: Gregor Heißl [Hg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, S. 187, Rn. 9/22). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 09.03.2016, E 22/2016; 20.02.2014, U 2689/2013; 12.06.2013, U 485/2012;

06.06. 2013, U 682/2013; 09.06.2006, B 1277/04) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149;

09.09. 2014, 2013/22/0246; 16.11.2012, 2012/21/0065).

Eine - bisher auf vier Entscheidungen aus dem Jahr 2014 beschränkte - gegenteilige Judikaturlinie des Verfassungsgerichtshofes in "Kleiner Besetzung" (VfGH 12.03.2014, U 1904/2013; 11.06.2014, U 2380/2013; 24.11.2014, E 35/2014; 24.11.2014, E 1091/2014) erwähnt hingegen das Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit nicht und zitiert nur zwei überholte Entscheidungen des EGMR aus dem Jahr 1996 (EGMR 19.02.1996, 23218/94, Gül, Rn. 32; 24.04.1996, 22070/93, Boughanemi, Rn. 33, 35), ohne argumentativ auf die aktuelle ständige Rechtsprechung des EGMR, des VfGH und des VwGH einzugehen, weshalb insoweit offenbar von einem Rechtsirrtum des VfGH auszugehen ist.

Die Rechtsfrage, ob zwischen den Beteiligten tatsächlich noch ein Familienleben im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht, kann jedoch in gewissen Fällen letztlich dahingestellt bleiben, weil etwa Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht mehr unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren sind und daher auch einen gewissen Schutz genießen, wobei allerdings bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK das Gewicht eines Privatlebens typischerweise geringer anzusetzen sein wird als das eines Familienlebens (EGMR 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 31 ff).

Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Art. 8 EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57).

Im Rahmen der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Achtung des Privatlebens ist Schutzgut unter anderem auch die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen (EGMR 13.05.2008, 52515/99, Juhnke, Rn. 71; VfGH 21.09.2015, E 332/2015).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verhinderung von strafbaren Handlungen in Betracht kommt.

Es bleibt schließlich noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG an:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001):

die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;

die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;

die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;

die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;

das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;

die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.

Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der beschwerdeführenden Partei von seiner Freundin, seinem Vater und seinen zwei Brüdern zur Folge, welche österreichische Staatsbürger bzw. in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Daher stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, während der Schutzbereich des Familienlebens nicht berührt wird, weil eine Lebensgemeinschaft mit der Freundin bzw. zusätzliche, über die üblichen Bindungen hinausgehende Merkmale der Abhängigkeit hinsichtlich des Vaters und der erwachsenen Brüder nicht bestehen, auch wenn die Verwandten einander gewiss in Beruf und Alltag auf vielfältige Weise mit Rat und Tat zur Seite stehen könnten.

Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der Verhinderung von strafbaren Handlungen, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.

Denn die beschwerdeführende Partei reiste zwar im Jahr 2003 mit elf Jahren zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Vater rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte in der Folge durchgehend, also 13 Jahre lang, über - jeweils befristete - Aufenthaltstitel, zuletzt eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit dem Gültigkeitszeitraum vom 26.08.2014 bis 26.08.2017. Die beschwerdeführende Partei schloss auch in Österreich die Hauptschule und die einjährige polytechnische Schule ab, weshalb die sprachliche Integration in Wort und Schrift bereits sehr weit fortgeschritten ist, wenn auch kein Sprachzertifikat vorgelegt wurde. Die berufliche Integration im Anschluss an den Schulbesuch beschränkte sich auf eine Ausbildung als Lagerlogistiker und insgesamt rund 25 Monate einer - teilweise nur geringfügigen - Beschäftigung, zuletzt im Februar 2013. Die beschwerdeführende Partei verfügt weiters über intensive private Bindungen in Österreich, er hat seit dem Jahr 2013 eine Freundin mit österreichischer Staatsbürgerschaft und auch zu seinem Vater, seinen beiden Brüdern und zahlreichen Freunden hat die beschwerdeführende Partei eine intensive Beziehung.

Jedoch wurde die beschwerdeführende Partei während des Aufenthaltes in Österreich dreimal wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig verurteilt, nämlich am 25.10.2011 wegen § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, am 26.09.2013 wegen § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie am 26.04.2016 wegen §§ 27, 28a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, wobei sich die mit dem letzten Urteil bestraften Tathandlungen über den Zeitraum vom Sommer 2014 bis zum Jänner 2016 erstreckten. Die beschwerdeführende Partei befand sich vom 24.02.2016 bis 22.06.2016 in Strafhaft und wurde in der Folge bedingt aus der Strafhaft entlassen und nach Ghana abgeschoben. Die beschwerdeführende Partei ist volljährig, arbeitsfähig und - abgesehen von einer derzeit nicht therapierten Suchtgiftabhängigkeit - gesund, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Auch die Mutter der beschwerdeführenden Partei lebt noch in Ghana.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG abzuweisen.

Da sich die beschwerdeführende Partei nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, war gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"Abschiebung

§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Rückkehrentscheidung

§ 52

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat auch weder landesweit eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei aus in ihrer Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Die beschwerdeführende Partei hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten oder Angehörigen derselben Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft zu suchen.

Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Ghana in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass sich die Wirtschaftslage als ungünstig darstellt, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des Refoulementschutzes nicht vorliegen.

Daher war die Beschwerde hinsichtlich der Refoulementprüfung gemäß §§ 46, 50 FPG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"Einreiseverbot

§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[Z 1 bis 9]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

"

Nach dieser Rechtslage setzt also die Erlassung des verhängten, mit einer Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Diese Bestimmung stellt daher im Verhältnis zu § 11 Abs. 2 Z 1 NAG auf einen höheren Gefährdungsmaßstab ab, nämlich auf das Vorliegen einer "schwerwiegenden" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Als bestimmte, eine solche Gefährdung indizierende Tatsache hat nach der Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Auch in Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin gehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Im vorliegenden Fall zeigen die Zahl und Schwere der begangenen Straftaten, insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels mit Heroin und Cannabiskraut über einen Zeitraum von mehreren Monaten, die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei trotz der zwei Vorstrafen wegen Suchtgiftdelikten in offener Probezeit erneut wegen Suchtgiftdelikten verurteilt wurde, dass die beschwerdeführende Partei eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal die letzte Tat noch nicht lange zurückliegt und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren stellt sich jedoch angesichts der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafen, der teilweise bedingten Strafnachsicht, des berücksichtigten Milderungsgrundes sowie der privaten und familiären Interessen als zu lang dar.

Daher war der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG teilweise stattzugeben.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

§ 55 FPG hat folgenden Wortlaut:

"Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

Im vorliegenden Fall besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, weil die Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

§ 18 Abs. 2 und Abs. 5 BFA-VG lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

"

Die Erläuterungen zu § 18 BFA-VG in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013, lauten auszugsweise (vgl. RV 2144 BlgNR 24. GP, 12 f):

" Abs. 2 regelt jene Fälle, in denen einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt jedenfalls die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist. Dies entspricht der geltenden Regelung des § 57 FPG.

Um entsprechende Rechtssicherheit gewährleisten zu können - eine Abschiebung in Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung geht in den Herkunftsstaat -, sieht der Entwurf in Abs. 5 weiterhin einen hohen Rechtsschutzstandard vor und wird die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt; die Entscheidung ist - etwa im Hinblick auf Schubhaft - weiterhin durchsetzbar, aber dem Bundesverwaltungsgericht kommt die Möglichkeit einer entsprechenden Korrektur binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu "

Nach der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH erfordert es die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs nach Art. 13 EMRK, dass bei einer Entscheidung, einen Ausländer in ein Land abzuschieben, bei dem ernsthafte Gründe für die Befürchtung bestehen, dass tatsächlich die Gefahr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung dieses Ausländers besteht, die Betroffenen über einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen den Vollzug der Maßnahme verfügen müssen, die ihre Abschiebung ermöglicht (EGMR, Große Kammer, 23.02.2012, 27765/09, Hirsi Jamaa u. a., Rn. 200; EuGH 17.12.2015, C-239/14, Tall, Rn. 58).

Der Verfassungsgerichtshof erkannte zum Rechtsschutz bei Beschwerden ohne aufschiebende Wirkung unter dem Aspekt des Rechtsstaatsprinzips und des Art. 13 EMRK Folgendes (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u. a., zu § 32 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003):

"Es ist auch grundsätzlich zulässig, einem Rechtsmittel gegen eine negative Entscheidung im Zulassungsverfahren nicht - wie in § 64 Abs. 1 AVG vorgesehen - generell aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sondern dem UBAS die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu überlassen.

Wird aber eine Entscheidung gefällt, bei der die aufschiebende Wirkung durch die höhere Instanz bewilligt wird, so besteht zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung einerseits und der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung andererseits ein Zeitraum, innerhalb dessen die Entscheidung vollstreckt werden könnte. Ein gleicher Zustand besteht etwa auch zwischen der Erlassung eines (auch rechtswidrigen) Bescheides der obersten Instanz im Verwaltungsverfahren und der Erteilung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof, wobei es den Gepflogenheiten entspricht, dass Vollstreckungsbehörden bis zur Entscheidung der Höchstgerichte über die beantragte aufschiebende Wirkung mit der Durchsetzung von Bescheiden zuwarten. Im Vergleich dazu erweist sich die Regelung des AsylG, wonach Entscheidungen gemäß der §§ 4, 4a und 6 AsylG erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ablauf von sieben Tagen nach Vorlage der Berufung an den UBAS vollstreckbar werden für den Berufungswerber im Asylverfahren günstiger.

Für den UBAS besteht die Verpflichtung, binnen sieben Tagen die aufschiebende Wirkung zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Ein allfälliges Fehlverhalten des UBAS kann - wie in anderen Fällen des Fehlverhaltens von Behörden - Amtshaftung auslösen. Im Übrigen hindert die Frist von sieben Tagen den UBAS nicht an der wirksamen Bewilligung der aufschiebenden Wirkung auch nach Ablauf der Frist, wenngleich die Nichteinhaltung der Frist eine Verletzung der Pflicht, die Entscheidung innerhalb der Frist zu fällen, darstellt.

Die im zulässigen Umfang angefochtenen Bestimmungen, nämlich in § 32 Abs. 3, 4 und 4a jeweils die Wortfolge "und 6", stehen daher nicht im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip und Art. 13 EMRK."

Die Regelung des § 18 Abs. 5 BFA-VG kann demnach nur so verstanden werden, dass eine Abschiebung erst nach Ablauf einer Woche ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist, damit sichergestellt ist, dass die Rückkehrentscheidung durch ein Gericht überprüft wird, um eine wirksame Beschwerde im Sinn des Art. 13 EMRK darzustellen. Diese Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb der Ein-Wochen-Frist vor der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen und ist aus Gründen der Nachvollziehbarkeit durch einen Aktenvermerk zu dokumentieren. Eine sofortige Überprüfung dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch eine zweite Gerichtsinstanz, nämlich den Verwaltungsgerichtshof, ist hingegen weder unions- noch verfassungs- oder einfachgesetzlich vorgesehen und würde auch den Zweck der Verfahrensbeschleunigung in derartigen Fällen ins Gegenteil verkehren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seinem Erkenntnis vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, wenn auch nur als obiter dictum in einem Verfahren, in dem es um die Zulässigkeit eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ging, ausgesprochen, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde "zu entscheiden" habe, wobei die Frage, ob diese Entscheidung in Form eines bekämpfbaren Erkenntnisses oder Beschlusses zu erfolgen hätte, offengelassen wurde (Ratio decidendi für die Zurückweisung der Revision in diesem Verfahren war die Verneinung eines doppelgleisigen Rechtsschutzes neben der amtswegigen Prüfung betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG.).

Im vorliegenden Fall war gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, weil die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergab sich letztlich auch kein Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen würden.

Im Zusammenhang mit dem dargelegten Erfordernis der Wirksamkeit des Rechtsbehelfs nach Art. 13 EMRK ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei - entgegen § 18 Abs. 5 BFA-VG - bereits am 24.06.2016 nach Ghana abgeschoben wurde, obwohl die fristgerecht am 17.06.2016 erhobene Beschwerde erst am 27.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und demnach die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung erst mit Ablauf des 04.07.2016 eintrat.

Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005):

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren ausführlich Parteiengehör eingeräumt. Auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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